Hauptseite Kevin Startseite VafK Bremen

Zusammenfassung

Die Hintergründen dieser persönlichen und beruflichen Zusammenhänge würden den Rahmen hier sprengen.
Bemühen Sie bitte die üblichen Suchmaschinen mit den Namen der Personen, Verbände und Institutionen, und die Webseiten des Bundesfamilienministeriums.

*********************************

Berlin/ Hannover, Dezember 2001

Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Häusliche Gewalt“

Unterarbeitsgruppe „Kinder und häusliche Gewalt“

Dr. Birgit Schweikert/ Dr. Gesa Schirrmacher


SORGE- UND UMGANGSRECHT BEI HÄUSLICHER GEWALT –

AKTUELLE RECHTLICHE ENTWICKLUNGEN,

WISSENSCHAFTLICHE ERKENNTNISSE UND EMPFEHLUNGEN

...

3.Bestandsaufnahme: Ausreichender Schutz von Kindern vor häuslicher Gewalt durch die Regelungen des Kindschaftsrechtes und des geplanten Gewaltschutzgesetzes?

...

a)Maßnahmen zur Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls, § 1666 BGB

aa) Rechtslage und Rechtsprechung

§ 1666 BGB beinhaltet unabhängig von Trennung und Scheidung und unabhängig von einem Antrag durch einen Elternteil Schutzanordnungen zugunsten des Kindes.

Eheliche oder nichteheliche Kinder können durch das zuständige Familiengericht von Amts wegen geschützt werden, wenn sie durch Sorgerechtsmissbrauch oder Vernachlässigung, auch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch Dritte gefährdet sind und die Eltern zur Abwendung dieser Gefahr nicht ausreichend bereit oder fähig sind (§ 1666 BGB). In dringenden Fällen können vorläufige Anordnungen getroffen werden; bei großer Gefahr kann die Anhörung entfallen.

Anmerkung:

Das Mittel der vorläufigen Anordnung hat das zuständige Familiengericht offenbar nicht genutzt.

Ebenso hätte das Familiengericht die Möglichkeit und mindestens die moralische Pflicht der Amtsermittlung gehabt, insbesondere, wenn das Gericht den jugendamtlichen Informationen nicht vollständig vertraut (In einem Zeitungsbericht bezeichnete die Richterin das Jugendamt immerhin als "Saustall"). Diese Amtsermittlung ist offenbar nicht durchgeführt worden.

...

Auch Personen, Gruppen und Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen von Einrichtungen, die von der Gefährdung von Kindern durch häusliche Gewalt wissen, können ein solches gerichtliches Verfahren anregen ebenso wie das betroffene Kind selbst, gegebenenfalls mit der Hilfe einer dritten Person.

Anmerkung:

Dies ist den Presseberichten zufolge von keiner Person im gesamten staatlichen und privaten Sozial- und Jugendbereich, die von den Merkmalen schwerster Gewalt bei Kevin wussten, angeregt worden.

Nach unserem aktuellem Erkenntnisstand wurde die Frage, ob es angeregt wurde, im Untersuchungsausschuss nicht an sämtliche Beteiligten gestellt.

...

Das Jugendamt (VafK: Im Fall Kevin der Fallmanager) muss im Verfahren zur Abwendung der Gefährdung des Kindeswohls immer mitwirken (§ 50 Abs. 1 S. 1 SGB VIII)

Anmerkung:

Dieser Mitwirkungspflicht seitens des Fallmanagers ist den Presseberichten zufolge nicht nachgekommen worden, zumindest nicht dahingehend, dass ein Verfahren nach §1666 / a BGB (s. o.) angeregt worden wäre.

...

Die Regelung des § 1666 a BGB stellt hinsichtlich der möglichen Maßnahmen des Familiengerichts bestimmte zusätzliche Erfordernisse auf. Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der Familie verbunden sind, kann das Gericht nur dann anordnen, wenn die Gefährdung nicht auf andere Weise, insbesondere durch öffentliche Hilfen, beseitigt werden kann (§ 1666 a Abs. 1 BGB).

Anmerkung:

Im Vorlauf des Untersuchungsausschusses hieß es noch, die zuständige Richterin hätte sich etwa ein halbes Jahr lang um Änderung der Zustände bemüht. Dabei handelte es sich offenbar um Telefonate usw., nicht aber um den einer Richterin wohl bekannten Rechtsweg. Wie lange braucht denn ein Gericht, um festzustellen, dass die Gefährdung durch die zur Verfügung stehenden öffentlichen Hilfen nicht abgestellt werden/wurden?

...

Die gesamte Personensorge darf durch gerichtliche Entscheidung nur dann entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder anzunehmen ist, dass sie nicht ausreichend sind, um die Gefährdung abzuwenden (§ 1666 a Abs. 2 BGB) . Ansonsten hat das Gericht die Möglichkeit, den Eltern oder einem Elternteil einzelne Befugnisse der Personensorge zu entziehen, wie beispielsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht oder das Umgangsrecht. In den Fällen, in denen die Gefahr von einem Dritten ausgeht und die Eltern nicht fähig oder willens sind, diese Gefahr abzuwenden, kann das Familiengericht unmittelbar gegen den Dritten einschreiten und entsprechende Schutzanordnungen treffen.

Das Gericht kann z.B.

...

So z.B. Ausschluss des Sorgerechts beider Eltern bei sexuellem Missbrauch durch den Vater und Leugnung durch die Mutter s. AG Bremen STREIT 2000, 170

...

Anmerkung:

Rechtliche Situation:

Das Familiengericht hätte also unabhängig von der Frage, ob der Ziehvater nun leiblicher Vater ist oder nicht, handeln können und müssen.

Inhalt des zitierten Dokumentes:

Dies ist ein Dokument einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe, und darin wird weiterhin davon ausgegangen, dass Gewalt gegen Kinder ausschließlich von Männern ausgeht. Dabei fragt sich, wodurch Kinder gegen Gewalt von oder unmöglichen Lebensverhältnissen bei alleinerziehenden Frauen geschützt werden. Genau dies war die Situation, als Kevin's Mutter noch lebte.

...

Ein Beschwerderecht haben auch Menschen, die mit dem Kind z. B. durch eine persönliche Beziehung oder beruflich verbunden sind, § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG.

...

Ist das Kind mindestens 14 Jahre alt, muss es immer gehört werden; ist es jünger, wird es gehört, wenn „die Neigungen, Bindungen oder der Wille des Kindes für die Entscheidung von Bedeutung sind oder wenn es zur Feststellung des Sachverhalts angezeigt erscheint, dass sich das Gericht von dem Kind einen unmittelbaren Eindruck verschafft“, § 50 b Abs. 1 FGG.

Anmerkung:

Das Familiengericht hätte sich also das Kind durchaus selbst anschauen können, um den Sachverhalt zu klären. Die Mitgliedschaft von Richterinnen im DJB, speziell zu Themen des Gewaltschutzes, ist natürlich sehr zeitraubend.

...

bb) Problempunkte für einen wirksamen Kinderschutz vor häuslicher Gewalt

Die Regelung des § 1666 BGB mit ihren unterschiedlichen Fallkonstellationen ist zwar nicht nur auf die Fälle der Kindeswohlgefährdung gerichtet, in denen beiden Elternteilen als Sorgerechtsinhabern die Bereitschaft bzw. die Fähigkeit fehlt, eine Gefährdung des Kindes abzuwenden, daher ersatzweise das staatliche Wächteramt aus Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG greift und das Gericht eine Schutzanordnung treffen muss.


Kein Kommentar !!!


Fazit:

Die Kontrolle des Staates, auch des zuständigen Gerichtes, hat im Fall Kevin völlig versagt. Das Leid von Kevin hat ein Ende. Tausende Kinder in Bremen leben mit dem Leid und die Kontrolle des Staates versagt weiterhin, da es selbst Monate nach Bekanntwerden des Falles keine ernst zu nehmende Änderung in den Behörden gegeben hat..

Aber Achtung:

Die hier zitierte Gesetzeslage nützt den Kindern nur, wenn durch entsprechende personelle und finanzielle Ausstattung, Schulungen und demokratische Kontrollmöglichkeiten sichergestellt ist, dass auch tatsächlich das umgesetzt wird, was insbesondere von Eltern unter Kindeswohl verstanden wird.

Ist dies nicht der Fall, ist absehbar, dass diese gesetzliche Lage auch weidlich gegen Eltern oder Elternteile missbraucht werden kann, und Zustände, die üblicherweise totalitären Staaten vorgeworfen werden, möglich sind. Wenn also in Bremen allemal wesentlich mehr Kinder „fremdplatziert“ - also nicht bei den Eltern - leben, und als Reaktion auf den Fall Kevin laut Zeitungsberichten 100 Kinder mehr aus den Familien geholt wurden, beruhigt uns das keinesfalls, ganz im Gegenteil.

Eine saubere Umsetzung der ausreichenden gesetzlichen Lage setzt daher das voraus, was verantwortliche Eltern allemal fordern:

Ausblick:

Die Rolle des Gerichts wurde bislang im Untersuchungsausschuss kaum beleuchtet.
Zur Rolle der Richterin, dessen disziplinarischer Vorgesetzer letztlich der Bürgermeister in seiner Funktion als Justizsenator ist, tauchen in dem Bericht des Justiz-Staatsrates Meurer folgende Absätze auf:

...

Die Amtsvormundschaft beginnt 

Der Antrag des Sachbearbeiters an das Amtsgericht Bremen wegen der Übertragung der elterlichen Sorge für Kevin datiert vom 14. November 2005. Das Amtsgericht – Familiengericht – übertrug durch Beschluss vom 17. November 2005 (61 F 3151/05) die elterliche Sorge für Kevin auf einen Vormund und bestellte das Jugendamt Bremen, Abteilung Amtsvormundschaft, zum Vormund.
 
Die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater lehnte das Gericht ab. Begründung: Da dieser gegenwärtig aufgrund seines offenbar eingeschränkten Gesundheitszustandes nicht in der Lage sei, sich tatsächlich um seinen Sohn zu kümmern und für das Kind notwendige Entscheidungen zu treffen, diene die Übertragung auf ihn gegenwärtig nicht dem Wohl des Kindes.  ...

Das Kind blieb aber beim (Zieh-)Vater.

... Die Richterin antwortete dem Sachbearbeiter unter dem 21. Februar 2006: ... Ich werde also die Akte jetzt erstmal 6 Monate weglegen, sofern ich nichts anderes von Ihnen höre. ...

In der Zeit stirbt Kevin.

... Am 21. August 2006 hatte es eine weitere Entwicklung gegeben: Die Richterin des Familiengerichts des Amtsgerichts Bremen fragte bei dem Sachbearbeiter an, ob in der Angelegenheit noch Aktivität des Familiengerichts erwartet werde. Sie will wissen, wo das Kind jetzt ist und ob es noch vom Vater versorgt werde. 

... Am Nachmittag des 18. September 2006 erörterte der Amtsvormund das Problem mit der Richterin des Familiengerichts. Folgendes Ergebnis wird erzielt: Die Richterin wird den Vater zu
einer Anhörung am 26. September 2006, 13 Uhr laden wegen dessen noch offenen Antrags, ihm die elterliche Sorge nach § 1680 BGB zu übertragen. Sie werde ihm aufgeben, das Kind mitzubringen. Das Amt möge ein Herausgabeverlangen vorbereiten, es könne dann das Kind in Obhut nehmen und unterbringen. 

Der aktuelle Untersuchungsausschuss hat die Bezeichnung:

UA zur Aufklärung von mutmaßlichen Vernachlässigungen der Amtsvormundschaft und Kindeswohlsicherung durch das Amt für Soziale Dienste

Wir hielten es für klug, wenn der Bürgermeister und Justizsenator sich angesichts des bevorstehenden Wahlkampfes vor möglichen Vorwürfen des Gemauschels o.ä. in obigem Zusammenhang schützt, indem er im Untersuchungsausschuss die Kindeswohlsicherung auch in seinem Ressort überprüfen lässt, statt dass eine Verantwortung durch die Namensgebung des Untersuchungsausschusses ausgeschlossen wird.

 Nach Oben