Prof.
Dr. Maud
Zitelmann , Osnabrück
Pressemitteilung zur Diskussion
um den Tod von Kevin
Studie zur
Situation gefährdeter
Kinder
An der Universität Osnabrück wird derzeit
eine umfangreiche Befragung von
Notaufnahmeheimen durchgeführt,
in denen Kinder bei akuter Gefahr untergebracht werden. Aus Anlass
der aktuellen Diskussion um den staatlich mitverantworteten Tod
misshandelter Kinder, werden mit dieser Pressemitteilung einige
Daten vorab veröffentlicht.
Diese unter Leitung von Prof.
Maud Zitelmann erstellte Studie ist von weitreichender
Aussagekraft: Nur selten liegen ähnlich
repräsentative Daten
zum Kindesschutzbereich vor. An der Befragung haben sich bundesweit
über 64 Prozent aller Notaufnahmeheime beteiligt , die Tag und
Nacht mehr als 1000 Plätze für die Inobhutnahme
gefährdeter
Kinder und Jugendlicher vorhalten. Da diese Plätze nach
einigen Tagen, Wochen manchmal auch Monaten wieder neu belegt
werden, spiegeln die vorliegenden Daten das Erfahrungswissen aus
der pädagogischen Begleitung mehrerer Tausend
gefährdeter
Kinder.
1.) Heimunterbringungen ohne regelmäßige
gerichtliche Prüfung des Sorgerechts
Nur in jedem
fünften Fall, in dem Kinder und Jugendliche aus der
Familie genommen und in einem Heim untergebracht werden
müssen,
findet nach Auskunft der Heimleiter auch ein
familiengerichtliches
Kindesschutzverfahren statt. So war in
unserer Stichprobe nur bei 146 von mind. 874 Fällen der in
Obhut genommenen bzw. vorläufig außerhalb der Familie
untergebrachten Kinder ein Familiengericht eingeschaltet worden.
In der Mehrheit aller Fälle blieb das gesamte
Sorgerecht folglich trotz der zumeist vermuteten
Kindeswohlgefährdung ohne irgendeine familiengerichtliche
Überprüfung bei den Eltern. Diese behalten damit die
vollständige Kontrolle über das Leben des
betroffenen Kindes oder Jugendlichen, gleich ob es z. Bsp. um
seinen Aufenthalt im Heim, um die Einleitung therapeutischer
Hilfen oder um die Ausübung von Umgangskontakten (auch im
Haushalt der Eltern) geht. Bedenkt man, dass der Inobhutnahme der
Kinder jedoch in der Regel ein schwerwiegendes Versagen oder sogar
Gewalthandlungen der Eltern vorausgegangen sind, erscheint diese
Praxis objektiv hochgradig riskant und wird wohl auch von vielen
Kindern subjektiv als extreme Unsicherheit erlebt. Es empfiehlt
sich, die gesetzlichen Rahmenbedingungen dahingehend zu
ändern,
dass bei jeder Herausnahme eines gefährdeten Kindes
auch regelhaft eine familiengerichtliche Überprüfung
der
elterlichen Sorge- und Umgangsrechte stattfindet. Bedenkt man,
dass dieser Rechtsschutz noch vor wenigen Jahren selbst jedem Kind
anlässlich einer Scheidung der Eltern zuteil wurde, ist
dieser Aufwand der Justiz im Bereich des Kindesschutzes sicher
nicht zu viel verlangt.
2.) Amtsermittlung der
Familiengerichte ist oft unvollständig
Alle
Notaufnahmeheime
wurden befragt, ob es in den letzten 5 Jahren einen Fall gab, in
dem die Einrichtung ein Kind / einen Jugendlichen für
gefährdet
hielt, ohne dass das Jugendamt die nötigen Schritte einzuleiten
schien. Immerhin jede dritte Einrichtung beantwortete diese Frage
mit "Ja" (36,7%; N=188). Aber nur jede fünfte
Einrichtung wandte sich daraufhin direkt an die Justiz. Die
anderen Heime beriefen sich überwiegend darauf, das Jugendamt
sei über ihre Bedenken informiert worden. Teils nannten die
Heimleiter auch die Sorge, bei einem offenen Konflikt um den
Schutz eines anvertrauten Kindes nicht mehr vom zuständigen
Jugendamt belegt zu werden.
Auch wenn ein gerichtliches
Kindesschutzverfahren (§§ 1666, 1666a BGB)
eingeleitet
wird, ist dieses Verfahren kein Garant für den Schutz
eines gefährdeten Kindes. So wendet sich das ermittelnde
Familiengericht nur in jedem dritten Fall (29,8 %)
routinemäßig
direkt an das betreuende Heim, um wenigstens ein Gespräch
über die Situation und Wünsche des dort betreuten
Kindes
oder Jugendlichen zu führen. Ebenso selten werden schriftliche
Berichte des Heimes angefordert. Die Bitte des Gerichtes, eine
gezielte Diagnostik durchzuführen, erfolgt sogar nur
gegenüber
acht Prozent aller Einrichtungen. So gehen entscheidende
Informationen und Einschätzungen aus dem Betreuungsalltag der
Kinder und von Kontakten mit den Eltern verloren.
Auch die
Antworten auf die Frage, ob die Richter (wie vom Gesetz
gemäß
§ 50b FGG verbindlich vorgesehen) regelmäßig
einen
persönlichen Eindruck von dem Kind oder Jugendlichen gewinnen
und ihm rechtliches Gehör geben, fallen ernüchternd
aus.
Nur eine Minderheit (44 von 173) der Notaufnahmeheime gibt an, die
Kindesanhörung werde "immer" durchgeführt. Weitere
91 Heime antworteten mit "häufig". Deutliche
Versäumnisse der Familiengerichte werden aber in jedem
fünften Heim offenkundig. So geben 38 der 173 Heime an, die
örtlichen Familiengerichte würden das Kind selbst
"selten" oder sogar "nie" anhören.
Diese
Befunde werden übrigens auch durch den 1998 neu
eingeführten "Anwalt des Kindes" kaum gemildert.
Denn soweit überhaupt ein solcher Verfahrenspfleger
eingesetzt wird, (hierzu konnten nur 143 Einrichtungen Auskunft
geben), übernehmen die Vertreter der Kinder nach Erfahrung
von immerhin 30,8 % dieser Einrichtungen nur selten oder nie die
persönliche Begleitung und Information des Kindes. Dies
obwohl Kinder einen solchen Rechtsbeistand während des
Verfahrens sicher noch nötiger hätten
als Erwachsene.
3) Häufig keine persönliche Hilfe
für die traumatisierten Kinder
Kritisch
hervorzuheben ist die
viel zu häufige Aufnahme von akut verstörten Kinder
in
normale Dauergruppen, die es immerhin in vier von zehn
Einrichtungen gibt (39,3 %, N = 196)! Dagegen hält nur jede
fünfte Einrichtung (22,4 %) spezifische Gruppen zur
Inobhutnahme vor, in denen gezielt auf die Situation der zumeist
traumatisierten Kinder eingegangen und ihre Gefährdung
abgeklärt werden kann. Jedes zweite Notaufnahmeheim
für
Kinder (56,1 % = 106 von 189) muss ohne fachliche Mitwirkung
eines Heimpsychologen bzw. Heimpsychologin auskommen. Diese
Strukturen sind nicht nur für die dauerhaft im Heim lebenden
Kinder und Jugendlichen eine Zumutung. Dies trägt auch den
spezifischen Bedürfnissen der Kinder in der Notaufnahme und
den fachlichen Anforderungen an eine gezielte, umfassende
Krisenintervention und Perspektivklärung keine Rechnung.
Jede
zweite Notaufnahmeeinrichtung (50,8, N = 193) ist
chronisch überbelegt, häufig sogar mehr als sechs
Monate
im Jahr. In den Heimen, die am Erhebungstag angaben
durchschnittlich belegt zu sein, wurden pro Gruppe sieben und mehr
Kinder tagsüber nur von ein oder zwei Pädagogen
betreut,
in der Nacht war für alle Kinder nur eine Person
verfügbar. Macht man sich klar, in was für einer
seelisch belasteten Situation sich Kinder nach der Herausnahme aus
der Familie befinden und in welchem Ausmaß sie der Zuwendung
und alltäglichen Versorgung bedürfen,
während ihre
Gruppenbetreuer auch Außenkontakte mit den Eltern, dem
Jugendamt, der Schule, Gutachtern etc. wahrnehmen sowie
Fallbesprechungen durchführen und Berichte anfertigen
müssen,
ist dieser Betreuungsschlüssel unverantwortbar. Es bedarf
offenkundig erheblicher finanzieller Anstrengungen der Kommunen,
dieses hochsensible Praxisfeld fachgerechter auszustatten.
Für
weitere Informationen nehmen Sie bitte Kontakt auf mit:
Prof.
Dr. Maud Zitelmann
Juniorprofessur Sozialpädagogik
Universität
Osnabrück
Erziehungs- und Kulturwissenschaften
Heger Tor
Wall 9
49069 Osnabrück
Tel. 0541
9694569
mzitelma@uos.de