Klaus-Jürgen Grün
Das neue Kindschafts-
und Unterhaltsrecht in der
anwaltlichen Praxis
Verlag: Recht und Praxis, 1998
ISBN 3-8232-1052-1
Das Fachbuch gibt eine Einführung in das neue Gesetz zum Kindschaftsrecht und in das Gesetz zur Vereinheitlichung des Unterhaltsrechts minderjähriger Kinder.Die Darstellung berücksichtigt insbesondere die Auswirkungen der Neuregelungen auf die anwaltliche Tätigkeit.
Im einzelnen beschäftigt sich die Darstellung mit
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Der Autor Klaus-Jürgen Grün ist Familienrichter am AG Gießen. Seit Oktober 1996 ist er als abgeordneter Richter beim Bundesministerium der Justiz vorwiegend mit unterhaltsrechtlichen Fragen befaßt. Die Reform des Kindesunterhaltes hat er mitbegleitet.
Kommentar von Martin Eßrich :
Das Buch geht ausführlich auf die einzelnen Änderungen nach dem neuen
Kindschafts- und Unterhaltsrecht ein, vergleicht ausführlich die alten mit neuen
Regelungen und ist auch von einem juristisch ungebildeten Vater zu verstehen.
Allerding läßt der Richter in seinen Meinungsäußerungen eindeutig durchblicken,
daß er von den allseits "liebgewonnenen" Denkstrukturen - trotz der bekannten
guten Erfahrungen in skandinavischen Ländern - zumindest in Sachen Kindschaftsrecht nicht
ablassen kann.
So schreibt er zum Thema gemeinsames Sorgerecht: Denn
tatsächlich dürfte nur in Ausnahmefällen die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen
Sorge gegen den Willen eines Mitsorgerechtsinhabers dem Kindeswohl eher dienen als die
Anordnung der Alleinsorge. Die "erzwungene" Aufrechterhaltung der gemeinsamen
Sorge bietet keine Gewähr dafür, das die Eltern in der Lage sind, bei der Ausübung
ihrer elterlichen Verantwortung kooperativ zusammenarbeiten. Ein dauerhaft auf
Konfrontation angelegter Umgang der Eltern miteinander dürfte kaum dem Kindeswohl mehr
dienen als die Übertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil, selbst wenn dessen
Weigerung, sich auf das Fortbestehen der gemeinsamen elterlichen Sorge einzulassen, nicht
ausschließlich auf vernünftigen Motiven beruhen sollte.
Auf den Gedanken, daß die "Alleinsorge" in der Vergangenheit zum
allgegenwärtigen "Sorgerechtsmißbrauch" geführt hat bzw. weiterhin führen
wird, kommt der Richter in seinen Überlegungen leider nicht. So ist festzustellen, daß
weiterhin jede Mutter auch nach Einführung der Kindschaftsrechtreform immer noch den
"richterlichen Freibrief" erhält, zu streiten "was das Zeug hält".
Ja - es dient letztlich sogar dem Kindeswohl, wenn man den Vätern
es sind ja in der Regel die Väter - trotz der nicht ausschließlich auf
vernünftigen Motiven beruhenden Argumentation der Mutter das gemeinsame Sorgerecht
entzieht. Es wäre nicht verwunderlich, wenn diese Logik im Umgangsrecht ebenfalls
hartnäckig etabliert bleibt. Es bleibt die Konfliktbewältigung nach dem
Chirurgen-Prinzip: Was weh tut, wird abgeschnitten!
Gerade, weil dieses Buch für die anwaltliche Praxis geschrieben wurde, wird es sich
besonders fatal auf das gesellschaftliche Umdenken auswirken. Es wird nämlich nichts
bewirken. Trennungsfreudige Mütter, die um ihrer Selbstverwirklichung Willen die
Alleinerziehung bevorzugen, werden weiterhin den "lukrativen" Streit mit all
seinen bestens bekannten negativen Auswirkungen für die Kinder vom Zaun brechen, Richter
trotz nicht nachvollziehbarer Motive der Mutter ihr das Sorgerecht zusprechen. Deshalb
wird sich auch an der erschreckenden Statistik, daß 50 % der Väter bereits nach einem
Jahr keinen Kontakt mehr zu ihren Kindern haben, nicht ändern, der Mißbrauch mit der
Macht der allein sorgeberechtigten Mutter sich auch weiterhin negativ auf das Umgangsrecht
der Kinder mit den Vätern auswirken.
Es ist zum Heulen, die Logik der Richter auch nach Inkrafttreten der
Kindschaftsrechtsreform zu verfolgen. Es ist überdeutlich zu erkennen, daß selbst solche
Richter, die glauben, ein Buch verfassen zu müssen, allgemein anerkannte
wissenschaftliche Studien über die Wichtigkeit der Väter schlichtweg ignorieren, daß
Väter sehr wohl und ausdrücklich "zum Wohle des Kindes" von den Kindern erlebt
und von ihnen umsorgt werden müssen.
Auch und gerade die konträren Standpunkte zwischen den Eltern ermöglichen dem Kind, ein
eigenes Weltbild zu bilden, sich selbst als eigenes Lebewesen zu erfahren. Daß diese
Erfahrungen nicht immer ein "Zuckerschlecken" sind, sind Erfahrungen, die
ein Kind auch in einer als intakt bezeichneten Familie macht, ein Kind aber für die
Bewältigung eigener späterer Partnerschaftsprobleme dringend benötigt. Hierfür ist
aber gerade das Sorgerecht auch für den Vater von existenzieller Wichtigkeit, um der
Mutter das Machtpotenzial der Alleinherrschaft über das Kind zu nehmen, damit das Kind
die Möglichkeit erhält, sich von der Allmacht der Mutter zu lösen. Für Jungens ist die
Logik des Richters besonders fatal. Sie lernen den Vater lediglich als
"Bittsteller" und Looser gegenüber der allmächtigen Frau und Mutter kennen.
Dieses verzerrte Bild nehmen sie auf in ihre eigene Existenz und Zukunft. Den Mädchen
gereicht diese Ungleichstellung ebenfalls zum Vorbild, um es in einer späteren eigenen
Partnerschaft "anzuwenden". Es hat ja nichts anderes über Männer von der
Mutter gelernt ! So wäre es denn auch nicht verwunderlich, wenn die Scheidungszahlen
immer weiter in die Höhe schnellen, gerade Frauen überproportional oft die Trennung vom
Partner wollen, weil Männer immer seltener als Partner verstanden werden. Es hat den
Eindruck, daß Männer in den Köpfen der Frauen vielmehr zum benutzbaren Wegwerfobjekt
unserer konsumorientierten Gesellschaft verkommt, das Frau entsorgt, wenn es denn nicht
mehr so funktioniert, wie Frau sich das vorstellt, selbst Kinder immer öfter als
Konsumobjekt und Statussymbol der als emanzipiert verstandenen Frauenwelt mißbraucht
werden.