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- Der kontinuierliche Umgang zum getrenntlebenden Elternteil
muß für das Kind garantiert werden. Gesetzgeber, Gerichte und Jugendämter müssen
Konzepte entwickeln und umsetzen, damit der Kindeskontakt nach Trennung der Eltern
(besonders in strittigen Fällen!) auf jeden Fall gewährleistet wird.
- Der Bereitschaft eines Elternteils zur Teilnahme an Beratungen muß verstärkt Rechnung
getragen werden
, insbesondere bei Ablehnung durch den anderen Elternteil. Zur
Definition dieser Bereitschaft müssen verbindliche Kriterien festgelegt werden.
- Sofortigen betreuten Umgang in strittigen Fällen
.
- Unverzügliche und konsequente Umsetzung
getroffener Vereinbarungen und
rechtskräftiger Entscheidungen. Es ist Aufgabe von Politik und Justiz, nötigenfalls
geeignete Sanktionsmaßnahmen zu entwickeln und einzusetzen.
- Jugendämter und Familiengerichte müssen verstärkt innovativ
arbeiten, um eine
stärkere Einbindung von getrenntlebenden Vätern in den Alltag des Kindes zu
ermöglichen.
- Selbsthilfeorganisationen (z. B. Vätergruppen)
müssen in Zukunft verstärkt in
Entscheidungen mit einbezogen werden, um langfristig eine bessere Umsetzung des
Familienrechts zu erreichen. Sie sind aus öffentlichen Mitteln zu fördern.
- Tatsächliche Gleichstellung von ehelichen/nichtehelichen Kindern
, d.h. Sorgerecht
für beide Elternteile eines nichtehelichen Kindes ab Geburt.
- Der Anspruch des Vaters auf Umgang mit seinen Kindern muß neben dem Kindeswohl als eigenständiges
Elementarrecht anerkannt werden.
- Zurücknahme der Vorbehaltsklausel
für die UN-Kinderrechtskonvention und deren
konsequente Verwirklichung und Umsetzung in Deutschland.
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