politische Ziele des VAfK
beschlossen auf der
Bundesmitgliederversammlung
11/12. November 2001 in Hamburg und
22./23. Mai 2004 in Frankfurt
Präambel
Gleichwertigkeit von Vater
und Mutter
Elterliche Verantwortung
Einvernehmliche Regelung
Forderungen
realisierbare Ziele an die Politik und Familiengerichte
Präambel
Der ungehinderte familienfähige Umgang der Kinder mit beiden Eltern ist ihr
natürliches Recht und ist deshalb von der staatlichen Gemeinschaft besonders zu
schützen.
Eine weitere detaillierte Beschreibung unserer Forderungen und Ziele folgt in
den Unterpunkten Politik/Jugendamt/Familiengericht und wird ständig
aktualisiert.
Gleichwertigkeit von Vater
und Mutter
Mutter und Vater sind gleich gut geeignet, das Kindeswohl zu wahren sowie das
Kind zu versorgen und zu erziehen. Eine Einschränkung ist nur bei nachgewiesener
„Gefahr im Verzug" möglich.
Elterliche Verantwortung
Der Begriff „Sorgerecht" ist durch den Begriff „elterliche Verantwortung" zu
ersetzen. Daraus resultiert, dass beide Eltern gleichermaßen in der
Verantwortung stehen und deshalb zunächst neben der damit verbundenen Rechten
besonders ihre Pflichten gegenüber ihren Kinder gleichermaßen zu erfüllen haben.
Einvernehmliche Regelung
Grundsätzlich befürworten wir einvernehmliche Regelungen zwischen den
Trennungseltern, bei Schwierigkeiten unter Zuhilfenahme von fachkundigen
Dritten. Motivierend zur Lösungsfindung bei Nichteinigung ist eine gleichwertige
Ausgangslage wie beim Doppelresidenzmodell im europäischen Ausland.
Forderungen
Neben den politischen Zielvorstellungen von paritätischer Elternschaft und
einem umfassenden Forderungskatalog ist es notwendig, einige Forderungen zu
nennen, die kurzfristig umgesetzt und durchgesetzt werden können.
Dabei wurde davon ausgegangen, welche Konstellationen am stärksten die Situation
von Trennungseltern und -Kindern beeinträchtigen.
In vielen Fällen zieht ein Elternteil überraschend oder ohne wechselseitige Verständigung mit den Kindern aus. Bei gemeinsamem Sorgerecht ist das ein Rechtsbruch, der bisher nur selten geahndet wird. Auch bei nicht ehelichen Familien besteht die gleiche gelebte Elternschaft, ein einseitiger Wegzug ist insoweit auch dort nicht hinzunehmen. Durch diese eigenmächtige Aufenthaltsentscheidung werden in sehr vielen Fällen Fakten geschaffen, die die späteren Entscheidungen maßgeblich beeinflussen. Die aktuelle Situation begünstigt letztlich das mittelalterliche Faustrecht.
Eine weitere Gefährdung des Kindeswohls erfolgt durch die Behinderung der notwendigen elterlichen Umgangskontakte. Die Nichteinhaltung von Umgangsregelungen, das eigenmächtige Aussetzen von Umgangskontakten oder auch der schleichende verdeckte Boykott fördern die Eltern-Kind-Entfremdung.
Durch einen - auch späteren - Wegzug eines Elternteils mit den gemeinsamen Kindern über mehr als fünfzig Kilometer wird der Kontakt zwischen den Kindern und dem getrennten Elternteil noch weiter zerstört, damit wird gegen die grundgesetzlich garantierte Elternschaft verstoßen.
Verschlechtert wird die Situation über zu geringe Handlungsmöglichkeit und mangelndes Engagement durch Jugendämter. Ebenso sorgt die teils lange Verfahrensdauer bei den Familiengerichten dafür, dass eine Lösung meist zu spät kommt.
Selbst bei gemeinsamem Sorgerecht hat der betroffene Elternteil viele Informationsmöglichkeiten nicht bzw. nur unter erschwerten Bedingungen (Schule, Kindergarten, Arzt,....), sodass auch dadurch eine Einbindung in die Elternaufgabe untergraben wird.
Auf allen Ebenen werden diese Probleme nicht anerkannt bzw. als Einzelfälle heruntergespielt. Daher haben die betroffenen Elternteile kaum die Möglichkeit, in ihrer belasteten Trennungssituation Hilfe zu erhalten.
In Unterhaltssachen wird der betreuende Elternteil von den Jugendämtern kostenlos beraten, während der andere auf kostenpflichtige Rechtsanwälte angewiesen ist. Dies führt zu einer weiteren Benachteiligung und stellt eine streitfördernde Ungleichbehandlung dar.
Umgekehrt gibt es getrennt lebende Elternteile, die ihrer elterlichen Verantwortung aus unterschiedlichen Gründen nicht oder unzureichend nachkommen. Hierunter leiden die betroffenen Kinder und der betreuende Elternteil durch einseitige Belastung. Gerade in diesem Bereich haben Politik, Jugendämter, Beratungsstellen und Familiengerichte bisher kaum nach Lösungen gesucht.
Insgesamt erfahren
Trennungsfamilien eine erhöhte wirtschaftliche Belastung, während der Staat
durch Wechsel der Steuerklasse mehr Steuern einnimmt. Tatsächlich müssten
getrennte Väter und Mütter erheblich stärker entlastet werden.
Folgende unmittelbar realisierbaren Ziele sorgen für Abhilfe:
Politik
Gemeinsames Sorgerecht ab Feststellung der Vaterschaft auch bei nicht ehelichen Kindern.
Gerichtliche Umgangsentscheidungen und außergerichtliche Vereinbarungen sind zwingend einzuhalten und auch durchzusetzen (Umgangspflegschaft, soziale Arbeit während der Umgangszeiträume, Zwangsgeld, bis hin zum teilweise/ganzen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts).
Ohne schriftliche Vereinbarung oder gerichtliche Entscheidung darf eine bestehende Umgangsregelung nicht ausgesetzt werden.
Ohne gerichtliche Entscheidungen oder Vereinbarungen ist eigenmächtige Kindesmitnahme bei Umzug ein Straftatbestand!
Klare Definition und Information der betreffenden Stellen, wie Trennungseltern nach einer Trennung in die Erziehungsaufgabe eingebunden bleiben. Der Vater hat als Einzelner nur schwer die Möglichkeit, dies der Schule oder dem Arzt zu belegen. Die Aufgabe der Familienpolitik ist es, dazu eindeutige Aussagen und gesetzliche Vorgaben zu schaffen.
Öffentliche Einrichtungen haben nicht betreuende Elternteile bei der Wahrnehmung ihrer Erziehungsverantwortung in vollem Umfang zu unterstützen. Eine Vorgehensweise nach dem Cochemer Weg muss gesetzlich verankert werden.
Die interdisziplinären Arbeitsweisen der Cochemer-Praxis müssen gesetzlich verankert werden.
Jugendamt
Verbesserung der Beratungsangebote auch speziell für Väter.
Trennungseltern sind verpflichtet, an Vermittlungsgesprächen bei Jugendämtern bzw. Beratungsstellen wahrzunehmen, andernfalls ist die Nichtteilnahme ein Indiz für mangelnde Erziehungseignung.
Wenn sich ein Elternteil einer Kommunikation verweigert, muss das Jugendamt zwingend dem Gericht mitteilen, welcher Elternteil die Teilnahme verweigert oder Absprachen nicht eingehalten hat.
In Unterhaltssachen sind Unterhaltspflichtigen Beratungsangebote zu ermöglichen. Eine erste kostenlose außergerichtliche Schiedsmöglichkeit muss durch eine neutrale Stelle erfolgen. Die Unterhaltsvorschusskasse als Gläubiger ist dazu nicht geeignet.
Familiengericht
Kürzere Verfahrensdauer, zwingend ist ein erster Termin innerhalb von 14 Tagen nach Antragstellung festzulegen. Bei Notwendigkeit eines Gutachtens muss dieses innerhalb von 21 Tagen erledigt werden, andernfalls ist dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen, damit ein anderer Sachverständiger beauftragt werden kann.
Eine erste Entscheidung in Umgangsfragen muss innerhalb von 6 Wochen erfolgen.
Fürsorge- und Sachleistungen sind bei der Unterhaltsversorgung besonders hervorzuheben und angemessen zu berücksichtigen.
Richterliche Beschlüsse
müssen wie in allen anderen Rechtsbereichen verbindlich eingehalten werden. Der ungehinderte
familienfähige Umgang der Kinder mit beiden Elternteilen ist ihr natürliches
Recht und von der staatlichen Gemeinschaft besonders zu schützen. Eine weitere
detaillierte Beschreibung unserer Forderungen und Ziele ist notwendig und wird
von uns in naher Zukunft erfolgen.