Berliner Zeitung:

Die Kinder den Mütterlichen

Christian Bommarius

Demnächst wird der Ehe in Deutschland wieder einmal - niemand weiß, wie oft das schon geschah - der Garaus gemacht. Den Todesstoß wird ihr der Gesetzgeber versetzen oder das Bundesverfassungsgericht oder der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte. Einer von ihnen oder alle drei werden sagen: Kinder fragen nicht danach, ob die Eltern verheiratet waren oder nicht, ehe sie voneinander schieden. Es interessiert sie nicht, ob die Eltern einen Trauschein hatten, als sie den Nachwuchs zeugten, warum aber werden die Kinder dann mit den Rechtsfolgen der Lebensform belastet, wenn es zur Trennung kommt?

Bisher ist es in Deutschland nämlich so: Lassen sich die Eltern ihrer ehelich geborenen Kinder scheiden, behalten beide im Prinzip das Sorgerecht. Lebten die Eltern nichtehelich zusammen, steht allein der Mutter das Sorgerecht zu. Es half den Vätern nichts, wenn sie jahrelang die Kinder mit aufgezogen hatten, es half den Kindern nichts, dass sie vielleicht viel lieber bei den Vätern bleiben wollten. Nichts hat bisher geholfen - dafür sorgte das Gesetz. Es hat so gut dafür gesorgt, dass das Veto der Mutter praktisch ausnahmslos den Ausschluss der Väter von der elterlichen Sorge garantierte. Das kann in der Regel, das muss aber keineswegs im Einzelfall, dem Wohl des Kindes entsprechen. Weil es aber nur darum - um das Wohl Kindes - geht, wird die gesetzliche Ächtung nichtehelicher Väter früher (Bundesverfassungsgericht) oder später (Gesetzgeber), doch mit Sicherheit (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) und ganz zu Recht geächtet. Manche werden sich erregen, die Rechtsstellung ehelicher und nichtehelicher Väter werde damit ununterscheidbar und das Institut der Ehe erneut auf dem Rechtsweg entwertet. Doch ist dieser Einwand nicht nur falsch, er ignoriert auch, dass es hier eben weder um die Interessen der Väter noch um das Renommee der Ehe geht - einzig und allein geht es um das Wohl der Kinder.

Es ist nicht so, dass der Gesetzgeber die gesellschaftliche Entwicklung schlicht verschlafen hätte. Er hat nicht nur registriert, dass die Zahl der Geburten in Deutschland seit Jahren sinkt - von insgesamt 765 000 im Jahr 1995 auf 734 000 im Jahr 2001 -, hingegen die Zahl nichtehelich geborener Kinder kontinuierlich steigt, von fast 123 000 auf fast 183 000 im selben Zeitraum. Mit der Kindschaftsrechtsreform von 1998 hat er daraus auch Konsequenzen gezogen: Erst seitdem dürfen nichtehelich zusammenlebende Eltern die gemeinsame Sorge für die Kinder übernehmen. Vorzuwerfen war und ist dem Gesetzgeber nicht, dass er die Entscheidung im Prinzip der Mutter überlässt - nur mit ihrer Zustimmung wird aus dem Vater ein Sorgeberechtigter. Vorzuwerfen aber war und ist ihm, dass er die damit erreichte Rechtssicherheit im Ganzen mit einer Beeinträchtigung des Kindeswohls im Einzelfall erkauft.

Denn nicht die gebotene Regel ist das Problem, sondern das Verbot der Ausnahme. Oder ist es für ein Kind etwa kein Problem, wenn es zehn Jahre lang allein vom Vater betreut und erzogen worden ist, ihn aber im elften Jahr verlassen muss, weil auch die Mutter ihn verlässt? Ist es kein Problem, wenn die Frage nach dem Wohl des Kindes in solchen Fällen niemals vom Kind konkret, sondern immer und ausschließlich vom Gesetzbuch abstrakt beantwortet wird?

Im Sorgerecht nichtehelicher Eltern scheint das Gesetz zu vergessen, was es im Strafrecht zu seinen tiefsten Erkenntnissen zählt: Jeder Fall ist ein Einzelfall. Ein Mörder darf darauf vertrauen, dass nicht das Gesetz schweigend über seine Tat, sondern der Richter über ihn - den Täter - nach mündlicher Verhandlung urteilt. Was für Verbrecher gilt, soll nicht für nichteheliche Väter gelten?

Freilich, nicht ihr Recht, nicht ihre Interessen sind zu schützen, sondern die der Kinder. Und darum kann auch die Prüfung des Einzelfalls im Sorgerecht nur ein Einzelfall bleiben - schon Bertolt Brecht war bekannt, dass für Kinder furchtbarer als jede Mutter und jeder Vater der Streit der Eltern um die Kinder ist. Das mag die Richtschnur sein, nach der der Gesetzgeber die Rechtsstellung nichtehelicher Väter in Zukunft gestaltet: Nur wenn das Wohl des Kindes evident danach verlangt, darf sich im Streit um das gemeinsame Sorgerecht für nichteheliche Väter der Rechtsweg öffnen. Dann aber muss er offen stehen. Denn nicht immer gehören Kinder zu den Müttern, stets aber gilt, noch einmal Bertolt Brecht im "Kaukasischen Kreidekreis": "Die Kinder den Mütterlichen, damit sie gedeihen."

19.11.2002