Süddeutsche Zeitung

Sorgerecht

Kampf ums Kind

Bis 1970 hatten unverheiratete Mütter kaum Rechte – heute fühlen sich die Väter benachteiligt

Von Cathrin Kahlweit

Knapp vier Jahre lang dauerte die Ausarbeitung eines neuen „Nichtehelichen-Gesetzes“, das 1970 dann endlich in Kraft trat. Seit der Kaiserzeit galten uneheliche Kinder und ihre Väter als „nicht verwandt“; die Mütter mussten zwar für ihre Kinder sorgen, doch das Sorgerecht lag beim Jugendamt. Väter konnten sich ihrer Unterhaltszahlung mit der Behauptung entziehen, nicht sie allein hätten das Bett der Kindsmutter geteilt: kein Vaterschaftsnachweis, keine Pflichten.

Die sozialliberale Koalition brauchte Ende der sechziger Jahre mehrere Anläufe, um die Stigmatisierung nichtehelicher Kinder und ihrer Mütter aufzuheben – allzu tief verwurzelt war das Bild vom liederlichen Frauenzimmer, das ohne Ehemann Kinder in die Welt setzt. Immerhin: 1970 bekamen Mütter das Sorgerecht für ihre nichtehelich geborenen Kinder, und die Väter mussten höheren Unterhalt zahlen als zuvor.

Heute klagen die Väter für mehr Rechte, denn die gesellschaftliche Ausgangslage hat sich in den vergangenen hundert Jahren gravierend verändert: Mit der wachsenden Zahl von Paaren, die aus Überzeugung unverheiratet zusammenleben, wächst auch die Zahl nicht-ehelicher Kinder, und kaum noch einer hat daran etwas auszusetzen. Im Jahr 2001 gab es in Deutschland zwar noch rund 12,1 Millionen Kinder mit verheirateten Eltern, aber immerhin auch 820000 Kinder unverheirateter Eltern. Der Anteil von Kindern allein erziehender Müttel bzw. Väter liegt bei 2,1 Millionen. Die wachsende gesellschaftliche Akzeptanz des Zusammenlebens ohne Trauschein hat auch die Einschätzung der Vaterrolle verändert. Noch vor 30 Jahren zogen Frauengruppen mit dem Schlachtruf „Väter sind Täter“ in den Kampf; Männer fühlten sich weniger als Frauen für ihre Kinder verantwortlich, daher dürften sie beim Kindeswohl nicht mitreden. Heute hat sich ein anderes Männerbild verfestigt: Der Münchner Familienforscher Wassilios Fthenakis gibt an, zwei Drittel der von ihm für eine Studie befragten Männer wollten Verantwortung für die Erziehung ihrer Kinder übernehmen.

Das neue Kindschaftsrecht, das 1998 automatisch das gemeinsame Sorgerecht für geschiedene Eltern installierte, spricht eine ähnliche Sprache: Der Nürnberger Jurist Roland Proksch, der für das Bundesjustizministerium die Folgen der Reform untersucht hat, belegt, dass 90 Prozent aller Scheidungskinder den Kontakt zu beiden Eltern behalten, und dass sich die Zahlungsmoral bei den Unterhaltszahlungen erhöht habe. Väter, die sich an der Erziehung ihrer Kinder beteiligen dürften, hielten sich erkennbar mehr an die vereinbarten Umgangsregelungen – weil sie sich, so Proksch, „ernst genommen“ und „in der Pflicht“ fühlten.

Inzwischen gibt es Legionen verbitterter Väter nichtehelicher Kinder, die sich in Selbsthilfegruppen wie den „Trennungsvätern“ oder dem „Väteraufbruch für Kinder“ organisieren und auf Untersuchungen verweisen, nach denen Väter für die kindliche Entwicklung von ausschlaggebender Bedeutung seien. Sie zitieren Studien zum Problem der „Entvaterung“, das Kinder psychisch instabil mache, und juristische Texte wie die UN- Kinderrechtskonvention, nach der „beide Eltern gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind“.

Der Deutsche Juristinnenbund ist grundsätzlich auf der Seite der Väter, die im Einzelfall einen einklagbaren Anspruch auf das gemeinsame Sorgerecht fordern: Wenn ein Vater ein persönliches Verhältnis zum Kind aufgebaut habe, müsse geprüft werden, ob die Mutter aus Gründen, die mit dem Kindeswohl nicht vereinbar sind, dem Vater das gemeinsame Sorgerecht verweigern dürfe.

Einzig der „Verband allein erziehender Mütter und Väter“ (VAMV) steht ganz auf der Seite der Frauen. Marion von zur Gathen, Fachreferentin des Verbandes, warnt vor einer Aushöhlung der Frauenrechte. Die Entscheidung unverheirateter Frauen, ihre Lebensplanung nicht aus der Hand zu geben, müsse respektiert werden.

Tatsächlich sprechen die Erfahrungen mit dem neuen Kindschaftsrecht für geschiedene Paare eine andere Sprache: Im Zweifel ist die gemeinsame Sorge das Beste für ein Kind. Immerhin sichert auch Artikel 6 des Grundgesetzes unehelichen Kindern die gleichen Bedingungen für ihre seelische Entwicklung zu wie ehelichen Kindern.