Stuttgarter Nachrichten
Sorgerecht
Mütter behalten Vorrang
Karlsruhe - Nicht verheiratete Väter erhalten das Sorgerecht für ihre Kinder
auch in Zukunft nur mit Zustimmung der Mutter. Das Bundesverfassungsgericht
bestätigte am Mittwoch eine seit 1998 geltende Regelung. Es wies die Klagen
zweier Väter aus Baden- Württemberg und Hessen im Wesentlichen ab. Der Vorrang
der Mutter verstoße nicht gegen das väterliche Elternrecht.
Nach Ansicht des Ersten Senats dient das "Veto-Recht" der Mutter dem Schutz des
Kindes. Die Karlsruher Richter billigten die Erwägung des Gesetzgebers, wonach
eine gemeinsame Sorge ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen den Eltern
voraussetzt.
Deshalb schaffe ihre - seit 1998 mögliche - einvernehmliche Entscheidung,
gemeinsam für den Nachwuchs sorgen zu wollen, am ehesten günstige
Voraussetzungen für die Kinder. Bei mangelnder Kooperationsbereitschaft könne
dagegen ein erzwungenes Mitentscheidungsrecht des Vaters dem Kindeswohl zuwider
laufen.
Allerdings muss der Gesetzgeber bis zum Jahresende eine Ausnahme für Paare
zulassen, die sich schon vor der 1998er Reform getrennt hatten - wozu auch die
beiden Kläger gehören. Begründung: Sie hatten keine Chance, noch während des
Zusammenlebens das erst damals geschaffene gemeinsame Sorgerecht zu beantragen.
Die beiden Männer hatten mit ihren Partnerinnen und Kindern mehrere Jahre
zusammengelebt und auch nach der Trennung Erziehungsaufgaben übernommen.