Unverheiratete Väter pochen auf Mitsprache
KARLSRUHE. Heute begibt sich das Bundesverfassungsgericht auf ideologisch vermintes Gebiet: Darf ein unverheirateter Vater beim Sorgerecht leer ausgehen, wenn dies die Mutter des Kindes so will? Oder muss nicht - wie bei Geschiedenen - die gemeinsame Sorge zur Regel werden?
Eigentlich hatte der Junge noch Glück. Zwar trennten sich
seine Eltern als er drei war, jedoch blieben ihm beide erhalten - der Vater von
Montag bis Mittwoch, die Mutter bis zum Freitag, und am Wochenende wechseln sich
Mama und Papa ab. Trotz der vorbildlichen Arbeitsteilung bleibt der Vater
rechtlich außen vor: Das Sorgerecht hat die Mutter - weil die beiden nicht
verheiratet waren.
Heute prüft das Bundesverfassungsgericht, ob dies mit dem Elternrecht des
Vaters vereinbar ist. Nach einer Reform von 1997 können zwar auch
Unverheiratete problemlos das gemeinsame Sorgerecht erlangen - aber nur, wenn
sie sich einig sind. Sperrt sich die Frau, ist der Mann machtlos. Im konkreten
Fall hat der Vater zwar beim heimischen Jugendamt in Tübingen eine
entsprechende Erklärung abgegeben, doch die Mutter fürchtet, er wolle sich nur
in ihr Leben einmischen. Sie bleibt bei ihrem Nein.
"Frauenpolitischer Zeitgeist"
Dass sie das darf, findet der "Verband allein erziehender Mütter und Väter"
(VAMV) völlig richtig. Gemeinsame Sorge - also das Recht, über Wohnort,
Schulausbildung oder größere medizinische Behandlungen mitzuentscheiden -
setze eine Einigung der Eltern voraus. "Natürlich blutet einem das Herz,
wenn zwei Menschen jahrelang zusammen leben und einer hinterher kein Sorgerecht
hat", räumt die Bundesvorsitzende Edith Schwab ein. Dürfte der Vater das
jedoch zwangsweise durchsetzen, dann wäre das ein Eingriff ins Mutterrecht.
Kaum verwunderlich, dass der Verein "Väter für Kinder" das ganz
anders bewertet. Peter Koeppel sieht den "frauenpolitischen Zeitgeist"
am Werk und beschwört gar ein "Naturgesetz", das den Kindern ein
Recht auf den Vater ebenso wie auf die Mutter einräume. "Kinder haben
keine anderen Bedürfnisse, nur weil ihre Eltern keinen Trauschein haben",
sagt der Münchner Rechtsanwalt. Er verweist auf Frankreich und Großbritannien,
wo die Väterrechte sehr viel weiter reichen.
Die Karlsruher Richter begeben sich also auf ideologisch vermintes Gebiet. Dabei
ist verfassungsrechtlich unzweifelhaft, dass auch Väter ein Elternrecht haben.
Außerdem geht es - Vaterrecht hin, Mutterinteresse her - vor allem um das Wohl
des Kindes.
Würde ein gemeinsames Sorgerecht das Engagement der Väter für ihre Kinder womöglich
erhöhen? Eine vom Bundesjustizministerium in Auftrag gegebene Studie zu
Scheidungsfamilien gibt dazu allenfalls Anhaltspunkte: Danach hat eine Reform,
die das gemeinsame Sorgerecht bei Geschiedenen zum Regelfall gemacht hat,
immerhin die Streitigkeiten beispielsweise um den Wochenendausflug des
geschiedenen Vaters mit der Tochter verringert. Auch seien die Väter bei den
Unterhaltszahlungen disziplinierter geworden.
Drückeberger stärken?
Edith Schwab bezweifelt allerdings, dass das auf Unverheiratete übertragbar
ist: "Das gemeinsame Sorgerecht hat mit Kümmern nichts zu tun." Auch
Gerd Brudermüller, Vorsitzender des Deutschen Familiengerichtstags, sieht die
Ursachen für Konflikte ganz woanders: beim Geld. "Je enger die ökonomische
Situation ist, desto mehr streitet man sich - unabhängig vom Sorgerecht."
Hinzu kommt, dass nicht eheliche Kinder keineswegs immer aus stabilen
Beziehungen stammen. In deutlich mehr als der Hälfte der Fälle, so eine Studie
der Bundesregierung, existiert keine familienähnliche Gemeinschaft. Soll sich
also der Erzeuger, der sich beim ersten Anzeichen von Schwangerschaft
davongemacht hat, in die Vaterrechte einklagen können? Soll ein solcher
Hallodri der Frau bei jedem Wohnsitzwechsel das Leben schwer machen dürfen,
weil er über den Wohnort des Kindes mitbestimmen könnte? Dass Karlsruhe die Drückeberger
stärkt, ist nicht zu befürchten.
Änderungen sind dennoch denkbar: Der Deutsche Juristinnenbund etwa hält die
Regelung für zu starr, da sie keinerlei Korrektur möglich macht. Der Vorschlag
des Verbands: Die Familiengerichte sollten in bestimmten Fällen das gemeinsame
Sorgerecht auch gegen den Willen der Mutter anordnen können - aber nur, wenn
die Interessen des Kindes das wirklich notwendig machen.