Süddeutsche Zeitung

Sorgerecht

Zornige Väter

Verfassungsklagen zum Sorgerecht

Der Präsident war perplex. Da stand ein Bürger vor dem Bundesverfassungsgericht und redete sich dermaßen in Rage, dass ihn auch zwei sanfte Mahnungen von Hans-Jürgen Papier nicht zu stoppen vermochten. Das müsse sich das Gericht jetzt schon alles anhören, beschied Christian G. den Präsidenten, und im Übrigen werde er im Streit um das gemeinsame Sorgerecht für sein Kind spätestens vor dem Europäischen Gerichtshof in Straßburg siegen. Angesichts eines solch zornigen Vaters konnte der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts im November einen durchaus lebhaften Eindruck davon gewinnen, mit welch harten Bandagen in den Jahren vorher der Kampf um das Kind ausgetragen worden war. Es soll hier Josef genannt werden.

Vater und Mutter arbeiten beide in der Medienbranche, sie leben in derselben Stadt im Schwäbischen zwei Straßen voneinander entfernt. Ungefähr drei Jahre nach der Geburt des gemeinsamen Kindes kam es zur Trennung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Die Eltern einigten sich auf ein Umgangsrecht, wonach Josef ziemlich genau zur Hälfte mal bei der allein sorgeberechtigten Mutter und mal beim Vater wohnt. Das ist nach Wochentagen, Wochenenden und Urlaubszeiten genau festgelegt und klappte in der Praxis ganz gut. Ginge es nach der Mutter, bliebe es auch dabei. Doch der Vater wollte mehr, nämlich das gemeinsame Sorgerecht. Die dafür nach dem Gesetz erforderliche Zustimmung der Mutter verweigerte ihm diese aus Gründen, die sie vor dem Bundesverfassungsgericht nicht weiter ausführen wollte. Sie sprach lediglich von „persönlichen Erfahrungen im Lauf unserer Beziehung“

und meinte, der Umgang funktioniere in der Praxis gerade deshalb, weil das alleinige Sorgerecht bei ihr liege. Bei der Anhörung vor dem Oberlandesgericht (OLG) hatte sie dazu Details erzählt, die hier mit Rücksicht auf das Wohl des Kindes nicht wiedergegeben werden müssen, die aber jedenfalls das OLG und später den Bundesgerichtshof für die Mutter eingenommen hatten: Beide Gerichte beließen ihr das alleinige Sorge-recht. Und so muss nun das Bundesverfassungsgericht entscheiden, wie es weitergehen soll.

Das Wohl des Kindes

Schon vor der Verfassungsbeschwerde des Vaters war bei der zuständigen Richterin Christine Hohmann-Dennhardt ein anderes Verfahren zum Problem des alleinigen Sorgerechts für nichteheliche Mütter anhängig geworden. Das hessische Amtsgericht Korbach schickte im Jahr 1999 einen Aussetzungs- und Vorlagebeschluss nach Karlsruhe, weil es das zu Grunde liegende Gesetz für verfassungswidrig hielt. Auch in diesem Fall war eine nichteheliche Lebensgemeinschaft etwa drei Jahre nach der Geburt des gemeinsamen Sohnes Bertold (Name von der Redaktion geändert) auseinander gegangen. Die Mutter, die bereits zwei Kinder aus einer früheren Beziehung hatte, zog zu einem neuen Lebensgefährten. Bertold blieb zunächst acht Monate beim Vater, der das Kind dann auf Verlangen der Mutter herausgab. In den folgenden drei Jahren blieb der Kontakt zwischen Vater und Sohn durch häufige Treffen und gemeinsame Urlaube bestehen. Anschließend gestaltete sich die Umgangsregelung zunehmend komplizierter: Während eines Krankenhausaufenthaltes der Mutter kam das Kind wieder zum Vater, später verbot die Mutter dem Vater den Umgang. Der versuchte zweimal, durch Anträge das gemeinsame Sorgerecht zu bekommen. Das Familiengericht wollte ihm Recht geben, weil dies dem Wohl des Kindes diene und weil Streitigkeiten über den Aufenthalt Bertolds nicht zu erwarten seien. Dieser Absicht stand freilich das Gesetz entgegen. Das Familiengericht hielt die geltende Regelung für verfassungswidrig und trug die Sache deshalb nach Karlsruhe.

Helmut Kerscher