Pressemitteilung des Bundesvereins
Deutschland benachteiligt
unterhaltszahlende Väter
Die steuerliche Benachteiligung von Vätern nach Trennung und Scheidung wird in
Deutschland allzu oft verschwiegen. Obwohl der deutsche Staat, im Vergleich zu
den europäischen Nachbarländern, die höchsten Unterhaltsregelsätze zu Grunde
legt, werden von Trennung und Scheidung betroffene Väter steuerlich massiv
benachteiligt. Dies gilt auch bei "gemeinsamer elterlichen Sorge", unabhängig
von Umgang und Unterhalt. Den Steuervorteil erhält die Ex-Frau, bei der das Kind
gemeldet ist.
Ungleichstellungen wurden z.B. bei der Familienrechtsreform 1998 verursacht und
nach deren Inkrafttreten nicht mit dem Steuerrecht abgeglichen. Dem
unterhaltszahlenden Vater wird nach der Trennung zusätzlich zum Mehraufwand des
Umgangs (Fahrtkosten, Kleidung, Essen, Wohnraum, Heizung, Strom, Wasser, etc)
und den hohen Unterhaltsbelastungen, obendrein noch die Steuerklasse 1
aufgebürdet. Die Steuerklasse 1 erhalten in Deutschland ledige Personen OHNE
Umgangs- und Unterhaltsverpflichtungen. Durch die steuerliche Ungleichbehandlung
wird dem Unterhaltszahler verwehrt, die gleichen Abzüge geltend machen zu
können, wie sie die Ex-Frau - aufgrund des bei ihr gemeldeten Kindes - unter
Steuerklasse 2 geltend machen kann.
Ebenso werden die zukünftigen, steuerlichen Nachteile bei Unterhaltsberechnungen
allzu oft verschwiegen, da sich die Grundlage der Unterhaltsberechnungen auf
Erträge vor der Trennung stützt. Die unliebsame Überraschung erfolgt nach
Zuteilung der Steuerklasse 1, die das zukünftig bereinigte Nettoeinkommen des
ohnehin gebeutelten Unterhaltszahlers erheblich schmälert. So werden in
Deutschland die sogenannten "dauernd getrennt lebenden Elternteile" - sowie in
Folge deren Kinder - gegenüber denen verheirateter, zuammenlebender Eltern,
durch das deutsche Steuerrecht klar benachteiligt oder gar abgestraft.