Der Väteraufbruch für Kinder e. V. appelliert
an die Strafrichter des OLG Naumburg, sich nicht ebenfalls dem Verdacht der
Rechtsbeugung auszusetzen, in dem sie den Nichtzulassungsbeschluss des
Landgerichts Halle bestätigen.
Quo vadis, Justitia?
Gegen drei Richter des 14. Senats des OLG Naumburg erhob die
Generalstaatsanwaltschaft Naumburg Anklage. Denn diese Richter sollen im Fall
Görgülü durch wiederholte Missachtung der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) und des Bundesverfassungsgerichts Recht gebeugt haben.
Würde dieser Vorwurf bestätigt werden, würde feststehen, dass die angeklagten
Richter ein Verbrechen begangen hätten.
Doch das Landgericht Halle hat beschlossen, die Anklage nicht zu eröffnen,
weshalb nun ausgerechnet das OLG Naumburg über diesen Nichteröffnungsbeschluss
als Rechtsbehelfsgericht zu entscheiden hat. Es stellt sich daher die Frage, ob
die Strafrichter des OLG Naumburg ihre Kollegen vom 14. Familiensenat desselben
Gerichts zur Verantwortung ziehen. Dies würde schließlich zur Folge haben, dass
die angeklagten Richter im Falle ihrer Verurteilung neben ihrer Strafe
erhebliche dienstrechtliche Konsequenzen zu tragen hätten.
Die Anklageeröffnung und Verurteilung der drei Richter, denen das
Bundesverfassungsgericht in das Stammbuch schrieb, dass sie ein Urteil des EGMR
„nicht nur nicht beachtet, sondern dessen Vorgaben in ihr Gegenteil verkehrt“
haben; es sei ein „Verstoß gegen die Bindung an Gesetz und Recht“ vorliegend
(siehe: BVerfG, NJW 2005, 2685), wäre ein Novum in der Rechtsgeschichte der
Bundesrepublik Deutschland. Dr. Lamprecht spricht in seinem Kommentar „Wenn
der Rechtssaat seine Unschuld verliert“ (siehe: Neue Juristische
Wochenschrift (NJW), Ausgabe 38/2007, Seite 2744 – 2746) davon, dass eine
vergleichbare Herausforderung der „Autorität des Rechts bisher nur einmal“
erfolgt sei, nämlich „von der RAF“. Es gebe allerdings einen bedeutenden
Unterschied: „Damals rebellierten Desperados, heute sind es drei Herren in roter
Robe.“
Dr. Lamprecht rügt in seinem Kommentar auch, dass Justitia im Fall Görgülü sich
nach dem Motto der drei Affen verhält. „Diese Apathie“ sei „kein gutes Zeichen.
Sie schürt Wiederholungsängste. Schon einmal, 1933, als sich Recht in Unrecht
verkehrte, nahm der Stand den Verfall Achseln zuckend hin.“ (siehe Dr.
Lambrecht, NJW 2007,
Seite 2745).
Selbst wenn man obige Vergleiche als weit hergeholt empfinden mag, so wird die
Unzufriedenheit auch des akademischen Teils der Bevölkerung insbesondere an der
mit dem Fall Görgülü befassten Justiz überdeutlich. Der Glaube und das Vertrauen
an Recht und Gerechtigkeit beginnt zu bröckeln! Dies sollten sich die mit der
Nichtzulassungsbeschwerde befassten Strafrichter des OLG Naumburg verdeutlichen.
Der drohende Vertrauensverlust ist nur dadurch aufzuhalten, wenn Recht und
Gesetz auch gegen solche Richter zur Anwendung kommt, die im Verdacht stehen, statt Recht ganz
bewusst Unrecht sprechen und gesprochen zu haben. Denn nur dann funktioniert die
demokratische Gewaltenteilung uneingeschränkt und kann der Rechtsfrieden
gesichert werden. Der Fall Görgülü ist leider nur die Spitze des Eisbergs
familienrechtlicher Entscheidungen, die richterliche
Rechtsbeugung besorgen lassen. Deswegen muss jedem Richter verdeutlicht werden,
dass seine richterliche Macht gesetzeskonform angewendet werden muss, weil er
andernfalls mit empfindlichen Mitteln zur Verantwortung gezogen werden kann. Die
gesetzeskonforme strafrechtliche Aufarbeitung des Falls Görgülü stellt eine
Chance dar, richterliche Willkür, wie sie im Fall Görgülü durch das
Bundesverfassungsgericht festgestellt worden war, erfolgreich einzuschränken,
vielleicht sogar zu beenden.
Deswegen appelliert der Väteraufbruch für Kinder
e. V. an die mit dem Fall Görgülü befassten Strafrichter des OLG Naumburg, sich
nicht ebenfalls dem Verdacht der Rechtsbeugung auszusetzen, in dem sie den
Nichtzulassungsbeschluss des Landgerichts Halle bestätigen. Der Schaden, der
durch den Vertrauensverlust der Bevölkerung an der Rechtsstaatlichkeit der
deutschen Justiz entstehen würde, wäre erheblich und nachhaltig. Dies
rechtfertigt nicht den Schutz dreier Richter, die Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts und des EGMR teilweise mehrfach ignoriert und in einem
Fall „in ihr Gegenteil verkehrt“ haben sollen.
Rechtsanwalt Marcus Gnau
Bundesvorstand