Oberlandesgericht Naumburg - Pressemitteilung Nr.: 016/04
Umgangsverfahren
Görgülü
Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts war ein Beschluss des 14.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts im oben genannten Umgangsverfahren aufgehoben
und die Sache zur erneuten Entscheidung an einen anderen Senat des
Oberlandesgerichts zurückverwiesen worden. Der Vorsitzende des sodann
zuständigen 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts hat die Beteiligten nach
Beratung mit den Senatsmitgliedern unter dem 1. November 2004 angeschrieben.
Dabei hat er mitgeteilt, dass die von dem Jugendamt Wittenberg angefochtene
Entscheidung des Amtsgerichts Wittenberg zur einstweiligen Anordnung des
Umgangsrechts des Vaters mit seinem Kind in entsprechender Anwendung des § 620 c
ZPO mit der sofortigen Beschwerde nicht angreifbar sei. Dies bedeute, dass der
Senat nicht zu einer Sachentscheidung befugt sei, sondern die sofortige
Beschwerde als unzulässig zu verwerfen habe. Nach diesem Hinweis haben die
Beschwerdeführer (Jugendamt und Verfahrenspflegerin des Kindes) ihre Beschwerden
unter dem 15. November 2004 zurückgenommen. In der Folge hat das Amtsgericht
Wittenberg unter dem 2. Dezember 2004 eine erneute einstweilige Anordnung
betreffend das Umgangsrecht des Vaters mit seinem Kind getroffen. Gegen diese
Entscheidung haben sich wiederum das Jugendamt und die Verfahrenspflegerin des
Kindes mit ihren sofortigen Beschwerden gewandt. Für dieses Beschwerdeverfahren
ist bei dem Oberlandesgericht wiederum der 14. Zivilsenat zuständig. Dieser hat
mit Beschluss vom 8. Dezember 2004 im Hinblick auf die Beschwerden die
Vollziehung der einstweiligen Anordnung ausgesetzt (das heißt: die Anordnung des
Amtsgerichts Wittenberg kann nicht in die Praxis umgesetzt werden). Die
Rechtsauffassung des 14. Zivilsenats steht im Widerspruch zu der des 8.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts, denn der 8. Zivilsenat geht davon aus, dass
es gegen einstweilige Anordnungen zum Umgangsrecht kein Rechtsmittel gibt. Wegen
der Unzulässigkeit einer sofortigen Beschwerde käme nach dieser Auffassung auch
kein Vollziehungsaussetzung in Betracht.
gez. Ursula Mertens, Pressesprecherin