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| Tagebuch
Kazim Görgülü wendet sich mit seinem
Tagebuch an die Öffentlichkeit. | Tagebuch lesen hier klicken | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Gerichtsverfahren | Gerichtliche Instanzen | Dokumente | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1. Sorgerechtsverfahren
Kazim Görgülü trennt sich im November 1998
von seiner Lebensgefährtin. Fünf Monate später erhält er einen Anruf.
Seine Exlebensgefährtin teilt Kazim Görgülü mit, dass sie von ihm schwanger sei,
sie aber das Kind nicht behalten möchte. Kazim Görgülü erklärt, dass er sein
Kind zu sich nehmen wird, wenn die Mutter es nicht aufziehen möchte. Er
besucht die werdende Mutter regelmäßig und unterstützt sie auch
finanziell. Im November 1999, sein Sohn ist fast drei
Monate alt, lernt Kazim Görgülü in einem Kaffee seine jetzige Ehefrau
Celestina kennen.
"Er zeigt Ihr traurig die Fotos seines Kindes und fragt, ob man in
Deutschland nichts machen könne, die Mutter hat sein Kind
weggeschmissen." Mit Unterstützung seiner Ehefrau findet er eine Anwältin und beantragt fristgerecht im Dezember 1999 das alleinige Sorgerecht für seinen Sohn. Das AG Wittenberg übertrug am 09.03.2001 Kazim Görgülü das alleinige Sorgerecht für deinen Sohn. Dieser Beschluss wurde vom OLG Naumburg am 20.06.2001 aufgehoben. Nachdem die Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht abgelehnt wurde, wandte sich Kazim Görgülü an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. |
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Adoptionsverfahren Nachdem die Verfassungsbeschwerde vom BVerfG nicht angenommen wurde, ersetzte das Vormundschaftsgericht Wittenberg die fehlende Zustimmung von Kazim Görgülü zur Adoption.
Eine Anhörung fand
nicht statt. Kazim Görgülü legte sofortige Beschwerde beim LG Dessau ein.
Aufgrund der noch nicht abgeschlossenen Sorgerechtsverfahren konnte das
LG Dessau die Ersetzung der Zustimmung des Vaters zur Adoption noch
nicht vornehmen.
Am 31.07.06 zog der Amtsvormund (vom LVA) den
Antrag auf Ersetzung der Zustimmung zur Adoption zurück.
Die Kommunalaufsicht von Sachsen-Anhalt
hat den Anwalt des Vormundes beauftragt gegen den Beschluss des LG
Dessau vom 22.09.2006 Beschwerde einzulegen, da man nicht bereit ist,
die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beschwerde wurde am
18.11.2006 zum OLG Naumburg geschickt. Damit hat das LVA von
Sachsen-Anhalt das 30. Gerichtsverfahren im Fall Görgülü veranlasst. Am 24.05.2006 nimmt der Amtsvormund seinen Antrag auf Ersetzung der Zustimmung zur Adoption vor dem Landgericht Dessau zurück. Am 10.04.2008 wird der Adoptionsantrag der ehemaligen Pflegeeltern von Christofer vom Vormundschaftsgericht im AG Wittenberg abgelehnt. Die ehemaligen Pflegeeltern (Familie B)müssen erstmals die Kosten von Kazim Görgülü tragen. Familie B legt gegen die Auferlegung der Kosten von Kazim Görgülü Beschwerde beim Landgericht Dessau ein. In ihrer Begründung behaupten sie, dass vom Jugendamt Wittenberg verlangt wurde, Christofer zu adoptieren. Das LG Dessau lehnt die Beschwerde von Familie B am 06.07.2008 ab. Die weitere Beschwerde vor dem OLG Naumburg wird ebenfalls am 15.07.08 abgelehnt |
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2. Sorgerechtsverfahren
Als Kazim Görgülüs Sohn drei Jahre alt wurde, verlor
erstmals 2002 die Zustimmung der Kindesmutter zur Adoption ihre
Gültigkeit. Das Jugendamt holte die erneute Zustimmung zur Adoption von
der Kindesmutter. Nachdem am 26.02.2004 der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in der Verweigerung des Umgangs- und des Sorgerechtes Deutschland wegen Verletzung der Menschenrechte verurteilt hatte, entschied das AG Wittenberg erneut, dass dem Vater für seinen Sohn das alleinige Sorgerecht übertragen wird. In einer einstweiligen Anordnung erhielt Kazim Görgülü bis zur Rechtskraft der Sorgrechtsentscheidung ein wöchentliches Umgangsrecht von mindestens zwei Stunden mit seinem Sohn. Das Jugendamt Wittenberg, die Pflegeeltern und die Verfahrenspflegerin legten wie bei dem ersten Sorgerechtsverfahren Beschwerde beim OLG Naumburg ein. Der 14. Senat des OLG vertrat die Ansicht, dass die Urteile des EuGMR in Deutschland nicht berücksichtigt werden müssen und entzog Kazim Görgülü erneut das Sorgerecht und verbot den Umgang mit seinem Sohn. Das BVerfG gab der Beschwerde von Kazim Görgülü statt und verwies das Verfahren erneut an das OLG Naumburg. Der 14. Senat des OLG weigerte weiterhin das Urteil des EuGMR zu beachten und ein Umgangsrecht zwischen Vater und Sohn zu zulassen. Das BVerfG entschied insgesamt fünf Mal und verwies das Verfahren an einen anderen Senat des OLG Naumburg. Da das Jugendamt Wittenberg die Umsetzung des Umgangsbeschlusses des BVerfG verweigerte, musste die Kommunalaufsicht von Sachsen-Anhalt das Jugendamt aus seiner Amtsvormundschaft entlassen. Das Landesverwaltungsamt setzte eine Mitarbeiterin als 6. Amtsvormund ein. Obwohl die Pflegeeltern rechtlich nicht Verfahrensbeteiligte sind, haben diese gemeinsam mit der Verfahrenspflegerin unterstützt vom JA Wittenberg, mit einen Befangenheitsantrag gegen die Amtsrichterin und einer Beschwerde beim OLG Naumburg am 17.01.05 gegen die Ablehnung des Befangenheitsantrages erneut versucht, die Umgangsbeschlüsse vom BVerfG zu unterwandern. Als der 14. Senat des OLG Naumburg sich, trotz Verweisung der Umgangs- und Sorgerechtsverfahren an einen andern Senat, wieder das Verfahren an sich zog, hat unsere Anwältin Azime Zeycan am 28.01.05 einen Befangenheitsantrag gegen die Richter des 14. Senates gestellt. Am 14.03.05 wurde dem Befangenheitsantrag statt gegeben. Seit September 2005 wird das Sorge- und Umgangsrecht vor dem 8. Senat des OLG Naumburg verhandelt. Gegen die Richter des 14. Senates wurde mehrfache Strafanzeige wegen Rechtsbeugung gestellt. Die Verhandlungsführung des 8. Senates und die Äußerungen der Richter in den Anhörungen haben, Kazim Görgülü veranlasst, auch diesen Senat für befangen zu erklären. So hat der Vorsitzende Richter des 8. Senates bereits im ersten Sorgerechtsverfahren am 10.04.01 einen Umgangsbeschluss mit unterzeichnet. In diesem Beschluss wurde ein Umgang zwischen Vater und Sohn verweigert. Der Befangenheitsantrag wurde als unbegründet abgelehnt. Am 25.09.2006 fand die
eine letzte Anhörung vor dem 8. Senat des OLG-Naumburg statt. Der
vorsitzende Richter bekundete, das bis Ende Oktober die Beschwerde vom
Jugendamt und der Verfahrenspflegerin gegen die Sorgerechtsentscheidung
des AG Wittenberg für den Vater, vom 19.03.2004, entschieden werden
soll. Die vom OLG Naumburg beauftragte Gutachterin Kerstin von Gehlen war auch im Fall Benjamin aus Schlagenthin in Sachsen-Anhalt als so genannte Expertin tätig und stellte ein zweifelhaftes Gutachten vor. Am 02.09.2006 beantragen die Pflegeeltern und die Verfahrenspflegerin beim AG Dessau Christofer aus dem Umgang zwangsweise herauszunehmen. Es war die erste Übernachtung von Christofer im Haus seines Vaters. Das AG Dessau lehnt den Antrag ab, da die Pflegeeltern nicht das Recht haben solch Anträge zu stellen. Zumal die Zustimmung des Vormundes für eine Übernachtung vorlag. Obwohl die Pflegeeltern nach der Anhörung
am 25.09.06 12 Wochen keinen Umgang zuließen und es zu Eskalationen und
Gewaltausbrüchen des Pflegevaters dem Kind und dem Vormund gegenüber
kam, haben die Richter des 8. Senates die Entscheidung zum Sorge- und
Umgangsrecht bis auf unbestimmte Zeit verschoben. Damit wird der Fall
Görgülü auch im siebenden Jahr nicht entschieden und weiterhin auf
Verfahrensverschleppung gesetzt.
Der 8. Senat des OLG-Naumburg schließt sich
2006 eine Woche vor Weihnachten der willkürlichen Rechtssprechung des
14. Senates an.
Am 06.01.2007
hat unsere
Rechtsanwältin Azime Zeycan das
siebende Mal Beschwerde beim BVerfG
eingelegt.
Sie rügte vor allem die Verletzung des GG Art 1 "Fair Trial", 3
"Benachteiligung", 6 "Recht auf Familie", 25 "Regeln des Völkerrechtes"
und 103 "Rechtliches Gehör"
Das BVerfG führt die Beschwerde unter dem Register AR 324/07.
Am 09.02.2007 hat das BVerfG die Beschwerde
von Kazim Görgülü nicht zur Entscheidung angenommen. Kazim Görgülü legt wegen zu langer Verfahrensdauer, Verletzung rechtlichen Gehörs, mangelnder Umsetzung des Beschlusses des EMGR vom 26.02.04 erneut Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ein.
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Verbleibensanordnung Als dem Jugendamt Wittenberg klar wurde, dass Kazim Görgülü vom AG Wittenberg das alleinige Sorgerecht für seinen Sohn erhalten wird, beantragte die Anwältin der Jugendamtes als Verfahrensbevollmächtigte für die Pflegeeltern am 23.02.2001 eine dauerhafte Verbleibensanordnung von Christofer bei den Pflegeeltern. Am 21.03.2005 wurde dieser Antrag vom AG Wittenberg - klarstellend - abgewiesen. Am 05.04.2005 legten die Pflegeeltern gegen diesen Beschluss Beschwerde ein. Nachdem unserem Befangenheitsantrag gegen dem 14. Senat des OLG Naumburg statt gegeben wurden war, erklärten die Parteien in einer ersten Anhörung vor dem 8. Senat des OLG Naumburg das Verfahren als erledigt. Die Pflegeeltern waren dem richterlichen Hinweis gefolgt, dass mit der Entscheidung über die elterliche Sorge auch über eine Aufenthaltsregelung entschieden wird. |
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3. Sorgerechtsverfahren
Das Landesverwaltungsamt von Sachsen-Anhalt
hat am 27.08.07 die Umgangsregelung des Vormundes vom 17.08.07 mit dem
Ziel der Familienzusammenführung aufgehoben. In der Begründung heißt es
unter anderem, da
Kazim nicht Inhaber des Sorgerechtes für seinen Sohn ist, „kommt eine
Ausweitung der Umgänge mit dem ausdrücklichen Ziel, das Zusammenziehen
von Herrn Görgülü und Christofer zu bewerkstelligen, nicht in Betracht“. Am 11.02.2008 entschied sich Christofer bei einer Anhörung durch die Amtsrichterin für einen sofortigen Wechsel in die Familie seines leiblichen Vaters. Er wollte nicht mehr die vielen fremden Leite sehen und ständig Fragen über sein Leben beantworten müssen. Eine Ausführliche Schilderung ist im Tagebucheintrag vom 16.02.08 zu lesen. Die Amtsrichterin überträgt Kazim Görgülü das vorläufige Sorgerecht. Am 28.09.2008 überträgt das Amtsgericht Kazim entgültig das alleinige Sorgerecht für seinen Sohn Christofer. Dieser Beschluss ist seit dem 06.10.2008 rechtskräftig |
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Umgangsverfahren der Familie
B (ehemalige Pflegeeltern) Am 02.11.2008 wurde des vorläufigen Sorgerechtes für Christofer auf seinen Vater Kazim Görgülü übertragen. Christofer wollte nicht mehr in das Haus seiner ehemaligen Pflegeeltern. Er hatte Angst, dass er wieder ausgefragt wird und unter Druck gesetzt wird. Christofer hatte berichtet, dass Familie B hatte ihn in der Vergangenheit aufgefordert hatten, vor dem Vormund wegzulaufen, zu Schreien und diesen zu beißen. Er wollte dies nicht, da er doch einen Erwachsenen nicht einfach weh tun kann. Deshalb bot Kazim am 26.02.08 Familie B Ostermontag, den 24.03.2008 erst einmal einen dreistündigen Umgang an. Familie B reagierte mit Unverständnis. Sie wanden sich erst an da Jugendamt Delitzsch und anschließend am 11.04.08 mit einem Antrag auf Regelung des Umgangs an das nun zuständige AG Eilenburg. Die Angebote von Kazim, der Beschluss über die Übertragung des vorläufigen Sorgerechtes, der Beschluss des Bundesgerichtshofes wurden von Familie B nicht erwähnt. Trotzdem hat Kazim seinen Sohn motiviert sich am 16.06.08 und am 05.07.08 jeweils zwei Stunden mit Familie B zu treffen. Christofer willigte unter der Bedingung ein, dass eine Freundin der Familie ihn begleitet. Er möchte nach wie vor nicht allein mit Familie B zusammen sein. Es bleibt abzuwarten in wieviele Instanzen Familie B diesen Rechtsstreit treibt. Erstmals kann sich Familie B nicht hinter einer Behörde verstecken. Christofer hat nun wieder Angst, dass er von unzähligen Erwachsenen und einem neuen Richter stundenlang befragt wird. Sein größter Wunsch ist es, endlich in Ruhe mit seiner Familie leben zu können.
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| Willkür der staatlichen Behörden | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Jugendamt Leipzig Vier Monate
nachdem sich Kazim Görgülü von seiner Freundin getrennt hatte, erhielt
er von dieser einen Anruf. Sie teilte Kazim mit, dass sie von Ihm
schwanger sei, dass Kind aber nicht behalten wollte. Eine Heirat lehnte
sie ab. Obwohl Kazim sich nicht sicher war, dass er auch wirklich der
Vater des ungeboren Kindes ist, vereinbarte er mit der werdenden Mutter,
dass er sein Kind zu sich nehmen wird. Er erkundigte sich wöchentlich
nach dem Befinden von Mutter und Kind und unterstützte die Mutter auch
finanziell. |
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Jugendamt Wittenberg Der erste Amtsvormund von Christofer, Frau Seidel, stellte sich von Anfang an gegen die Bemühungen von Kazim Görgülü, Kontakt zu seinem Sohn aufzubauen. Trotz Vaterschaftsfeststellungsgutachten und urkundlicher Vaterschaftsanerkennung durch Kazim vor dem Jugendamt Leipzig, verweigerte der Amtsvormund in der ersten Anhörung vor dem AG Wittenberg die Anerkennung von Kazim als Vater von Christofer. Das AG Wittenberg musste Kazim am 07.07.2000 erst als Vater verurteilen. Im weiteren Verfahren wurde die Verfahrenspflegerin, Kerstin Förster aus Torgau vom AG Wittenberg für den Schutz der Rechte von Christofer eingesetzt. Die Verfahrenspflegerin regte Treffen zwischen den Pflegeeltern und Kazim an. Sie hielt von Anfang regelmäßige Kontakte zwischen Vater und Sohn für Kindeswohlförderlich und war gegen eine Entwurzelung von Christofer. Auch hier verweigerte der Vormund, Frau Seidel jegliche Unterstützung. Der Verfahrenspflegerin gegenüber äußerte sie:" Wo kämen wir hin, wenn wir jeden Vater berücksichtigen würden. Dann könnten wir nie Kinder zur Adoption geben. Außerdem spricht die Zeit für uns" Auch alle persönlichen Hilfegesuche von Kazim an den Amtsvormund waren vergeblich. Immer wieder verweigerte Frau Seidel oder die Leiterin des Sozialen Dienstes, Frau Pelz, Umgänge zwischen Kazim und seinem Sohn. Sie beriefen sich auf die kollektiven Entscheidungen des Jugendamtes und auf die anhängigen Verfahren vor dem OLG Naumburg. Selbst die Erstellung eines Entwicklungsberichtes und Fotos von Christofer wurden verweigert. In mehreren vom Jugendamt in Auftraggegebenen Gutachten, wurde Kazim immer wieder als gefährlich für sein Kind eingestuft. Die Gutachter hatten niemals Kontakt zu Kazim und seiner Familie aufgenommen. Im Februar 2001 geht der Vormund, Edeltrad Seidel mit den Pflegeeltern zum Notar und stimmt einer Adoption von Christofer zu, obwohl das AG Wittenberg noch nicht über den Sorgerechtsantrag von Kazim entschieden hat. Das Sorgeecht erhält Kazim erst am 19.03.2001. Frau Seidel verpflichtet sich, alles zu tun, damit die Adoption erfolgen kann. Für den Vormund spielte also die Entscheidung des Amtsgerichtes von Anfang an keine Rolle. Das Jugendamt hatte bereits vor der Urteilsverkündung die Absicht sich gegen einen Aufbau einer familiären Beziehung zwischen Kazim und seinem Sohn zu stellen. Bis heute wurde Kazim nicht ein einziges mal vom Jugendamt Wittenberg angehört. Als das Bundesverfassungsgericht am 28.12.04 einen wöchentlichen Umgang von 2 Stunden anordnet, legt das JA Wittenberg Beschwerde beim BVerfG ein und weist die Pflegeeltern an, Christofer nicht an Kazim zum Umgang herauszugeben. Erst der Beschluss vom BVerfG am 01.02.2005 setzt dem Treiben des JA Wittenberg ein Ende. Nach diesem Beschluss greift die Kommunalaufsicht von Sachsen-Anhalt ein und entbindet den Landrat Dammer und das Jugendamt von seinen Aufgeben. Am 19.09.2008 teilt das Jugendamt Wittenberg Kazim mit, dass er und sein Sohn sich an den Kosten für die Unterbringung von Christofer in der Pflegefamilie beteiligen müssen. Es wird willkürlich ein fiktives Einkommen festgesetzt und ein entsprechender Betrag berechnet. In Ihrem Antwortschreiben vom 02.10.2008 nimmt unsere Rechtsanwältin, Azime Zeycan auf die Rechtswidrigkeit dieser Forderung Bezug. Da es kein Hilfeersuchen von Kazim, kein Pflegevertrag und Hilfeplan gab. Sie fordert das Landesverwaltungsamt als übergeordnete Behörde auf, dafür Sorge zu tragen, dass sich das Jugendamt an Recht und Ordnung hält. |
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Oberlandesgericht Naumburg Nachdem das AG Wittenberg am 19.03.2004 unter Berücksichtigung des Urteils des EGMR vom 26.02.04 Kazim Görgülü das alleinige Sorgerecht für seinen Sohn Christofer zum zweiten Mal zugesprochen hatte, hob der 14. Senat des OLG Naumburg diese Entscheidung erneut auf. Wie im ersten Sorgerechtsverfahren wurde Kazim Görgülü kein einziges Mal von den Richtern des OLG persönlich angehört. Die Richter begründeten ihre Entscheidung unter anderen, indem sie zwar der Bundesregierung Bindungen an die Beschlüsse der EGMR zugestanden, aber nicht den Gerichten und Behörden in Deutschland. Weiterhin waren die Richter der Auffassung, das es Christofer nicht zugemutet werden kann, wenn er bei einem Umgang mit seinem Vater über seine gemischt nationale Herkunft nachdenken muss. Das BVerfG hatte die Richter des OLG
Naumburg aufgefordert, bis zum 20.12.04 eine Stellungnahme zur
Verfassungsbeschwerde von Kazim Görgülü abzugeben. Im Januar 2005 wurden gegen die Richter des 14. Senates anonyme Strafanzeige gestellt. Kazim Görgülü schloss sich später dieser Anzeige an. Die Staatsanwaltschaft Halle stellte beim Landgericht Halle im November 2006 Strafantrag gegen die Richter. Nach einem Befangenheitsantrag gegen die Richter des 14. Senates übernahm der 8. Senat des OLG Naumburg den Fall. Am 15.12.2007 verweigert auch dieser Senat Kazim Görgülü das Sorgerecht für seinen Sohn. Mit dem Urteil erhält Kazim Görgülü zahlreiche Schriftsätze die ihm während dem Verfahren vorenthalten wurden. Unter anderem Anzeigen des Vormundes wegen Kindeswohlgefährdung durch das aggressive verhalten der Pflegeeltern. Der Vormund wurde mehrfach bedroht. Mit den Kritiken an dem Gutachten, welches gravierende fachliche Mängel aufwies setzte sich das Gericht ebenfalls nicht auseinander. Auch die Ankündigungen der Pflegeeltern in der Gerichtsverhandlung, dass sie Kazims Sohn weder zum Umgang motivieren noch persönlich übergeben werden, wurden in der Willensbildung des Gerichts nicht berücksichtigt. |
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Kommunalaufsicht Sachsen-Anhalt Nachdem das BVerfG am 01.02.2005 auf die Beschwerde des Jugendamtes Wittenberg gegen die Anordnung des Umganges vom BVerfG klarstellend die übergeordneten Behörden in Sachsen-Anhalt für die Umsetzung der Beschlüsse unseres höchsten Gerichtes verantwortlich gemacht hatte, wurde der Landrat Dammer und das JA Wittenberg von seinen Aufgaben im Fall Christofer entbunden. Die Kommunalaufsicht setzte zunächst
einen Beauftragten (Dr. Topf) und später auch einen eigenen Vormund ein.
Am 30.11.2006
teilt der Beauftragte der Kommunalaufsicht dem Kindesvater mit, dass man
zu der Erkenntnis gekommen ist, dass die Pflegeeltern am besten für eine
dauerhafte Unterbringung von Christofer geeignet sind. Der Vater soll
nun Unterhalt an die Pflegeeltern zahlen. Gleichzeitig wird dem
Kindesvater und seiner Ehefrau mit Strafanzeige gedroht, wenn weiterhin
der Eindruck erweckt wird, dass das Jugendamt Wittenberg
Menschenrechtsverletzung begeht. Das LVA bezieht in die Übergabe von Christofer den Sozialen Dienst vom Jugendamt Wittenberg ein. Am 06.07.2007 findet nach fast 8 Jahren das erste Hilfeplangespräch zwischen dem Vormund, Jugendamt Wittenberg und Kazim Görgülü statt. Als gemeinsame Zielstellung der Hilfeplangespräche wird eine Familienzusammenführung protokolliert. Die Mitarbeiterinnen des Jugendamtes haben dieses Ziel den Pflegeeltern mitzuteilen. Kazim übergibt einen ausführlichen Hilfeplanentwurf. Am 17.08.2007 teilt der Amtsvormund den Pflegeeltern eine Umgangsregelung mit dem Ziel der Familienzusammenführung bis 2008 mit. Diese Umgangsregelung wurde mit Kazim im Anschluss an den erfolgreichen 3-wöchigen Aufenthalt in seiner Familie getroffen. Das Land
Sachsen-Anhalt erklärt die Umgangsregelung des Vormundes vom 17.08.2007
mit dem Ziel einer Familienzusammenführung für ungültig. |
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Petitionsausschuss von Sachsen-Anhalt
Drei Jahre nach der Rechtssprechung durch
den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verweigerte das
Landesverwaltungsamt von Sachsen-Anhalt immer noch eine Erweiterung der
Umgangskontakte zwischen Kazim und seinem Sohn, mit dem Ziel einer
Familienzusammenführung. Deshalb haben wir uns mit einer Petition an den
Petitionsausschuss von Sachsen-Anhalt gewandt. Eben Dietmar
Nicolai Webel vom VAFK e. V. |
Petition vom
VAFK e. V. Dietmar Nicolai Webel vom 24.09.2007
Antwort des Petitionsausschuss von
Sachsen-Anhalt |
Petition von Familie
Görgülü vom 18.09.2007
Antwort des Petitionsausschuss von
Sachsen-Anhalt |
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Briefe an die Pflegeeltern Auf Grund vieler Nachfragen und Proteste gegen das Verhalten der Pflegeeltern wurden wir informiert, dass an die Pflegeeltern Briefe geschrieben werden können. Die Web-Seite Umgangsentzug, wurde nicht von uns ins leben gerufen. Wir bedanken uns daher für die zur Verfügung gestellte Plattform bei den Initiatoren. |
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Kazim Görgülü - kein
Einzelfall Es gibt in Deutschland
tausende Eltern und Großeltern die ihre Kinder oder Enkelkinder nicht
mehr sehen dürfen. Viele sind Opfer von Behördenwillkür und
Diskriminierung durch die Jugendämter. (Wir übernehmen keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. ) |
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