Dokumentation zum
Gesetz zur Änderung der Vorschriften über
die Anfechtung der Vaterschaft und
das Umgangsrecht von Bezugspersonen des Kindes
Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 9. April 2003
Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 29. April 2003: Ausschluss des sog. biologischen Vaters vom Umgangsrecht und von der Berechtigung, die Vaterschaft eines anderen anzufechten, teilweise verfassungswidrig
Pressespiegel
PAPS Online im Mai 2003: Grundsatzurteil im Familienrecht - Papa Light
Pressemitteilung des Deutschen Bundestages vom 05.01.2004:
Bundesregierung will Rechtsposition leiblicher Väter stärkenBericht in DAS PARLAMENT vom 12. Januar 2004:
Nach Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts: Regierung will die Rechtsposition der leiblichen Väter verbessern
Gesetzesänderung und Stellungnahmen der Verbände
Stand des parlamentarischen Verfahrens
Stellungnahme von MdB Michaela Noll (CDU/CSU): Koalitionsentscheidung für Umgangstourismus schädlich für Kinder
Gesetzentwurf
Bundesrat bremst die Rechte leiblicher Väter 12.03.2004
Wenn ein Kind zu viele Papas hat 13.03.2004
Originaldokumente und TextauszügeBundesinitiative der Grosseltern
von Trennung und Scheidung betroffener Kinder
Abteistr. 1, 45239 Essen, Ruf 0201 493320
info@grosseltern-initiative.deinfo@wolfgang.walter@absolventum.uni-mannheim.de
Vielen Dank für die Übermittlung des Gesetzentwurfes für § 1685 Abs. 2 BGB wie folgt:"Gleiches gilt für sonstige Bezugspersonen des Kindes, wenn zwischen diesen und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht oder bestanden hat. Eine sozial-familiäre Beziehung im Sinne von Satz 1 liegt vor, wenn die Bezugsperson für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt oder getragen hat. Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Bezugsperson mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat."
Hierzu haben wir einen Änderungsvorschlag wie folgt unterbreitet:
Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Ä'nderung des § 1685 BGB auf {Umgangsrecht anderer Bezugspersonen (als den Eltern mit Kindern)] vorgelegt (Bundestagsdrucksache 15/2253 vom 17. Dezember 2003). Hierzu haben wir einen Änderungsvorschlag ausgearbeitet, den das Bundesjustizministerum mit Interesse zur Kenntnis genommen hat. Wir möchten Ihnen denselben, mit der Bitte um Unterstützung zur Kenntnis bringen wie folgt:(1) Ein Umgangsrecht anderer Bezugspersonen des Kindes als den Eltern besteht mit dem Kind nur, wenn zwischen diesen und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht oder bestanden hat. Eine sozial-familiäre Beziehung im Sinne von Satz 1 liegt or, wenn die Bezugsperson für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt oder getragen hat. Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Bezugsperson mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat. Das gleiche gilt für den leiblichen Vater. (2) Unter den Voraussetzungen von Abs. 1 haben Großeltern und Geschwister ein Recht auf Umgang mit dem Kind, weil dieser grundsätzlich dem Wohl dies Kindes dient. Die Eltern haben ein Recht auf die Verweigerung des Umgangsrechts, wenn besondere Gründe vorliegen. (3) Die übrigen Bezugspersonen haben ein Recht auf Umgang mit den Kind, wenn dieses dem Wohl des Kindes dient.
Begründung
I.
Die Erklärung der sozial-familiären Beziehung erst im 2. Absatz entbehrt jeder Logik, denn sie muß für alle Bezugspersonen gelten; auch für Großeltern und Geschwister soll kein Umgangsrecht bestehen, wenn die hier genannten Voraussetzungen nicht zutreffen. Daher ist das Bestehen der sozial-familiären Beziehung der Obersatz für das Umgangsrecht aller anderen Bezugspersonen als den Eltern überhaupt.
II.
Das Umgangsrecht von Großeltern ist der wichtigste Anwendungsfall des § 1685 BGB. Nach anhängigen Streitfällen der Eltern untereinander betreffen die allermeisten Verfahren bei den Familiengerichten das Begehren der Großeltern, mit ihren Enkelkindern zusammenkommen zu dürfen. Allerdings müssen sie selbst den Nachweis erbringen, daß der Umgang mit ihnen dem Wohl des Kindes dient (so die Leitentscheidung des OLG Hamm vom 23. Juni 2000 - 11 UF 26/00).Weil dieser Beweis aber nicht führbar ist, werden ihre Anträge häufig abgelehnt. Der Hinweis auf die sozial-familiäre Beziehung reicht den Gerichten nicht aus. Demgegenüber besteht überwiegend bei den Familien- und Kinderpsychologen Einigkeit darüber, daß die Aufrechterhaltung der gewachsenen Beziehung mit den Großeltern für die Kindesseele förderlich ist und ihr Abbruch eine Verarmung des kindlichen Gemüts mit sich bringt.
Bis weit in das vergangene Jahrhundert hinein war von alters her die natürlichste Lebensform das Zusammenleben von Jung und Alt in den Familien. Daher stellte sich damals das Problem der Zerreißung der natürlichen Kontakte zwischen Enkeln und Großeltern kaum. Dies trat erst mit der Auflösung der alten Familiengemeinschaft auf. Nichts desto weniger besteht aber weiter eine starke Sehnsucht von Großeltern und Enkeln zueinander. Wer weiß nicht, mit welcher Freude Großeltern über ihre Enkelkinder sprechen? Daher ist es die Aufgabe des Gesetzgebers, alles zu tun, um diese Beziehung zu fördern.
Das Elternrecht wird durch die Umkehrung der Beweispflicht nicht nachteilig berührt. In der Regel ist es der Elternteil, bei dem das Kind lebt, der sich gegen den Umgang mit den Großeltern sträubt. Erfahrungsgemäß hilft dann auch das Eintreten des anderen Elternteils für die Großeltern -gewöhnlich die eigenen Eltern - nicht. Aber auch bis jetzt können die Gerichte das Umgangsrecht gegen den Willen der ablehnenden Mutter oder des ablehnenden Vaters zusprechen. Zuweilen geschieht das auch. Umgekehrt kann das Umgangsrecht verweigert werden, wenn elternseits gewichtige Gründe dagegen .vorgebracht werden. Generell aber dient die Umkehrung der Beweislast dem Familienfrieden; denn wer das Umgangsrecht nur rein emotional ohne real existierende Gegengründe bekämpft, wird damit vor Gericht keinen Erfolg mehr haben. Viele Elternteile werden dann aus der Erfahrung anderer heraus nicht mehr streiten.
III.
Daß in die Bevorzugung der Großeltern auch die Geschwister einbezogen werden, ergibt sich selbstverständlich aus der ebenfalls engen Familienbeziehung.
IV.
Die Einbeziehung des leiblichen Vaters in die anderen Bezugspersonen entspricht dem Vorschlag des Bundesrats in seiner Stellungnahme vom 28. November 2003.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Wolfgang Walter