1 BvR 1028/99
Bundesverfassungsgericht Karlsruhe
Schloßbezirk 3
76131 Karlsruhe
Verfassungsbeschwerde
w e g e n
Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsreformgesetz - KindRG) vom 16.12.1997 (BGBl. I, Seite 2942).
Ich zeige an, daß mir der Beschwerdeführer Vollmacht erteilt (Anlage) und mich mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hat.
Namens und im Auftrag des Beschwerdeführers erhebe ich hiermit
V
e r f a s s u n g s b e s c h w e r d e
g
e g e n :
Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsreformgesetz - KindRG) vom 16.12.1997 (BGBl. I, Seite 2942).
Ich stelle folgende Anträge:
1. § 1626 a BGB, eingeführt durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16.12.1997 (BGBl. I, Seite 2942) ist mit Artikel 6 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 3 Absatz 2 GG unvereinbar, soweit er keine Ersetzungsmöglichkeit für die mütterliche Sorgeerklärung vor sieht sowie keine gerichtliche Entscheidung zwischen den Eltern, wenn nur der Vater einen Sorgeantrag stellt und soweit in Absatz 2 des § 1626 a BGB der Mutter schon kraft Gesetzes das Alleinsorge recht zugewiesen wird.
2. Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Begründung:
I. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer ist Deutscher und lebte bis XXX mit seiner Lebensgefährtin in nichtehelicher Lebensgemeinschaft. Aus dieser Beziehung sind XXX Kinder hervorgegangen, nämlich XXX (XXX Jahre alt) und XXX (XXX Jahre alt).
Nach Scheitern der Beziehung bezog die ehemalige Lebensgefährtin des Beschwerdeführers mit den Kindern ein Haus in der unmittelbaren Nachbarschaft, so daß es dem Beschwerdeführer, der ein herzliches und liebevolles Verhältnis zu den Kindern unterhält, möglich war, einen intensiven Kontakt zu den Kindern aufrechtzuerhalten. Zum Wohle der Kinder wünschte der Beschwerdeführer, daß die elterliche Sorge zukünftig gemeinsam ausgeübt werden sollte. Daher wandte er sich mit anwaltlichem Schreiben vom XXX an seine ehemalige Lebensgefährtin mit der Bitte, nach Inkrafttreten des § 1626 a BGB am 01.07.1998 durch übereinstimmende Sorgeerklärung das gemeinsame Sorgerecht zu begründen.
Beweis: Schreiben vom XXX in Kopie als Anlage 1
Die ehemalige Lebensgefährtin des Beschwerdeführers war allerdings nicht bereit, die gewünschte Sorgeerklärung abzugeben.
Beweis: Schreiben vom XXX in Kopie als Anlage 2
II. Rechtsausführungen
1. Zulässigkeit
Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz. Gemäß § 93 Absatz 3 BVerfGG kann die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz nur innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes eingelegt werden. Das Kindschaftsrechtsreformgesetz ist am 01.07.1998 in Kraft getreten, so daß die Jahresfrist gewahrt ist.
Der Beschwerdeführer muß selbst und gegenwärtig betroffen sein. Dies ist hier der Fall, da sich das Kindschaftsrechtsreformgesetz aktuell an den Beschwerdeführer als nichtehelichen Vater richtet.
Der Beschwerdeführer ist auch unmittelbar in seinen Rechten verletzt. Das Kindschaftsrechtsreformgesetz greift in die Rechte des Beschwerdeführers ein, ohne daß es zu seiner Durchführung rechtsnotwendig oder auch nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis eines besonderen, vom Willen der vollziehenden Gewalt beeinflußten Vollziehungsakts bedarf. Da es also keinen Vollzugsakt gibt, ist die Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen das Gesetz zulässig.
Der Verfassungsbeschwerde kommt auch grundsätzliche Bedeutung zu (§ 93 a Absatz 2 a BVerfGG). Dies ist gegeben, wenn die Verfassungsbeschwerde eine verfassungsrechtliche Frage aufwirft, die sich nicht ohne weiteres aus dem Grundgesetz beantworten läßt und noch nicht durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung gelöst oder die durch die veränderten Verhältnisse erneut klärungsbedürftig geworden ist (BVerfG, NJW 1994, Seite 393). So liegt es hier. Die Verfassungsgemäßheit des § 1626 a BGB wird in der Fachliteratur kontrovers diskutiert (vgl. Rauscher, FamRZ, 1998, Seite 335; Ditrichsen, NJW, 1998, Seite 1983; Lipp, FamRZ, 1998, Seite 70). Da durch das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift noch nicht entschieden wurde und auch eine anderweitige gerichtliche Prüfung nicht möglich ist, kommt der Verfassungsbeschwerde grundsätzliche Bedeutung zu.
III. Begründetheit
1. Rüge aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1, Absatz 5 GG
Nach Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 GG sind Pflege und Erziehung des Kindes Recht und Pflicht "der Eltern". Träger des Elternrechts sind dabei generell auch Väter nichtehelicher Kinder (vgl. BVerfG, FamRZ 1995, Seite 792).
Nach dem Kindschaftsrechtsreformgesetz kann zwar der Vater eines nichtehelichen Kindes - auch wenn er die Kindesmutter nicht heiratet - erstmals Sorgerechtsinhaber werden. Die Begründung der gemeinsamen Sorge setzt allerdings ausnahmslos die Zustimmung der Kindesmutter voraus. Weil § 1626 b Absatz 2 BGB der Mutter schon kraft Gesetzes das Alleinsorgerecht zuweist, kann sich diese ohne Sachgründe bis an die Grenze der Sorgerechtsentziehung (§ 1666 BGB) gegen eine Mitverantwortung des Vaters sperren und sich so ein alleiniges Sorgerecht sichern. Das Kindschaftsrechtsreformgesetz sieht weder eine Ersetzungsmöglichkeit für die mütterliche Zustimmung vor noch eine gerichtliche Entscheidung zwischen den Eltern, wenn nur der Vater einen Übertragungsantrag stellt.
Dies wird weder der verfassungsrechtlich geschützten Stellung des Vaters gerecht (Artikel 6 Absatz 2 GG), noch beachtet die Regelung den Anspruch des Kindes auf Sorge und Erziehung durch beide Elternteile. Ist der Vater willens und in der Lage, sein Sorgerecht wahrzunehmen, so können sein Elternrecht und der Sorgeanspruch des Kindes nicht letztlich willkürlichem Verhalten der Mutter untergeordnet werden (vgl. Lipp, FamRZ 1998, Seite 70).
Das "Veto-Recht" der Mutter nach § 1626 a BGB ist gesetzestechnisch vergleichbar mit jenem des Ehemannes im ehemaligen, für verfassungswidrig erklärten § 1355 Absatz 2 Satz 2 a.F. BGB (BVerfG, FamRZ 1991, Seite 535 f.).
Jede Übertragung des Sorgerechts auf den anderen Elternteil stellt einen Eingriff in die Rechte des von der Sorge Ausgeschlossenen dar (vgl. BVerfGE 61, 358, 371 ff.).
Die Entwurfsbegründung zum Kindschaftsrechtsreformgesetz verkennt die Rigorosität der Regelung nicht (vgl. BT-Drs. 13/4899, Seite 59 f.), rechtfertigt sich aber mit dem Bestreben, elterlichen Streit auf dem Rücken des Kindes vermeiden zu wollen. Diese Begründung vermag nicht zu überzeugen. Gerade die Nichterteilung der Sorgeerklärung durch die Mutter kann zu Spannungen führen, die das Kind regelmäßig mit mehr Nachteilen, als Vorteilen verbunden sein werden. Dies gilt erst recht, wenn die Sorgeerklärung als Druckmittel eingesetzt wird, um nicht mit der Erziehung der Kinder zusammenhängende Probleme zu zu lösen.
In diesen Fällen erscheint es zum wohl des Kindes geboten, daß er seine sorgeberechtigte Mutter behält und den enagierten und zur Ausübung des sorgerechtswilligen Vater als Mit-Sorgeberechtigten hinzugewinnt.
Des weiteren ist folgendes zu bedenken:
Nach dem Kindschaftsrechtsreformgesetz steht das Umgangsrecht künftig ohne besondere Einschränkungen auch dem nichtehelichen Vater zu; der Kontakt des Kindes zu beiden Elternteilen wird zum Regel-Leitbild kindeswohlgerechten Elternverhaltens erhoben und ist von der Jugendhilfe zu unterstützen. Werden aber auch in Abwesenheit einer Elternehe gelebte Beziehungen zwischen beiden Eltern und Kind als Leitbild verantwortungsvoller Elternschaft gesetzlich vorgegeben, so ist der Schritt zur Gemeinsamkeit im Sorgerecht nicht mehr so groß - einer entsprechenden Vereinbarung kann jedenfalls nicht mehr mit generellem Mißtrauen begegnet werden (vgl. Coester, FamRZ 1996, Seite 1184).
Demgemäß gebieten sowohl das väterliche Elternrecht wie auch die Kindesinteressen eine Übertragungsmöglichkeit auf den Vater unterhalb der Schwelle des § 1666 BGB. Kann ein Kind nicht unter der gemeinsamen Sorge der Eltern, sondern aufgrund der Lebensverhältnisse der Eltern nur unter der Sorge eines Elternteils aufwachsen, so liegt hierin grundsätzlich schon eine Einbuße der Kindesinteressen - sowohl nach Scheidung wie bei unverheirateten Eltern. Dieser Nachteil wird aber zum Teil dadurch abgemildert, daß neben dem Sorgeberechtigten ein weiterer Elternteil als Alternative zur Verfügung steht. Gewissermaßen als Surrogat für den Nachteil der Alleinsorge verbleibt dem Kind die Chance, bei ungünstigen Sorgeverhältnissen und Mißständen beim Sorgeberechtigten schon vor der Grenze aktueller Gefährdung (§ 1666 BGB) zum anderen Elternteil wechseln zu können, wenn dort die Kindesbelange auf Dauer wesentlich besser gewahrt erscheinen. Vaterrecht und Kindesrecht verbieten es, der elterlichen Sorge im Innenverhältnis der Eltern zueinander die gleiche Bestandskraft beizumessen wie gegenüber Dritten. Diese für Scheidungskinder entwickelten Überlegungen treffen auch für das Kind miteinander nicht verheirateter Eltern zu. Wegen Artikel 6 Absatz 5 GG muß die Sorgerechtsübernahme durch den bisher nichtsorgeberechtigten Elternteil in beiden Fällen gleich geregelt werden. Bei Scheidungskindern genügen gemäß § 1696 Absatz 1 BGB "triftige, das Kindeswohl nachhaltig berührende Gründe - für einen Sorgerechtswechsel; eine entsprechende Regelung für Kinder miteinander nicht verheirateter Eltern ist unumgänglich (vgl. Coester, FamRZ 1995, Seite 1248).
Schließlich ist nochmals auf das Kindeswohl hinzuweisen. Das Kind, das in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft seiner Eltern aufwächst, entwickelt Beziehungen zu beiden Elternteilen. Der Gesichtpunkt der Stetigkeit in der Entwicklung und Erziehung des Kindes gebietet es, seine gefühlmäßigen Bindungen bei einer Trennung der Eltern zu berücksichtigen. Deshalb kann sich eine gemeinsame Sorge der Eltern über die Trennung hinaus für das Wohl des nichtehelichen Kindes als ebenso entscheidend erweisen wie für das Wohl des ehelichen Kindes nach der Scheidung seiner Eltern (vgl. BVerfGE 61, 358, 376, 377).
2. Rüge aus Artikel 3 Absatz 2 GG
Nach Artikel 3 Absatz 2 GG sind Männer und Frauen gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
Der Durchsetzung der erstrebten Gleichberechtigung von Mann und Frau widerspricht es, der Mutter schon kraft Gesetzes das Alleinsorgerecht zuzuweisen. Diese Zuweisung an die Mutter kann nicht mit der besonderen Beziehung der Mutter zu ihrem Kind aufgrund der Schwangerschaft und der Geburt gerechtfertigt werden. Bei Anwendung des Gleichberechtigungsgrundsatzes dürfen lediglich Kriterien wie Erziehungsfähigkeit und Bindung des Kindes als Maßstab für eine Differenzierung herangezogen werden. Das Kind, das in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft seiner Eltern aufwächst, entwickelt Beziehungen zu beiden Elternteilen. Der Gesichtspunkt der Stetigkeit in der Entwicklung und Erziehung des Kindes gebietet es, seine gefühlsmäßigen Bindungen bei einer Trennung der Eltern zu berücksichtigen. Deshalb kann sich eine gemeinsame Sorge der Eltern über die Trennung hinaus für das Wohl des nichtehelichen Kindes als ebenso entscheidend erweisen wie für das Wohl des ehelichen Kindes nach der Scheidung seiner Eltern (vgl. BVerfG, NJW 1991, Seite 1945). Die ohne Rücksicht auf die konkreten Verhältnisse getroffene Zuordnung macht es aber unmöglich, den Bindungen des Kindes im Einzelfall Rechnung zu tragen.
Die Beschwerde ist daher begründet.
Rechtsanwalt