Bundesverfassungsgericht Karlsruhe
2002/03 zum Sorgerecht für nichteheliche Väter

1.Verhandlung

Infos zu den Klagen vor dem Bundesverfassungsgericht zu § 1626a

Pressemitteilungen des VAfK

Anhörung der Sachverständigen  und Rechtsanwälte

Die hier veröffentlichten Meinungen und Darstellungen widerspiegeln ausschließlich die Ausführungen der jeweiligen Verfasser und nicht unbedingt die Meinung des Väteraufbruch für Kinder e.V. Die Kommentare für den VAfK erstellte Bundesvorstandsmitglied Dietmar Nikolai Webel.

Persönliche Erklärungen

Interviews

Väter Radio

Bericht von der Bundesverfassungsgerichtsverhandlung zur Gleichstellung nichtehelicher Kinder in Karlsruhe

Genau vier Jahre hat es gedauert, bis die Väter sich durch die Instanzen geklagt haben. Nun sind sie beim Bundesverfassungsgericht 
angekommen. Zum Tag der offenen Tür am 19. 11.2002 fand eine Bundesverfassungsgerichtsverhandlung statt.

Gäste
Rechtsanwältin Petra Eichler
      
Gesprächsmitschnitte
Christian Gamper - Kläger vorm BVerG
Franzjörg Krieg - VAfK Karlsruhe
Hans Haller - VAfK Karlsruhe
Jugendliche auf der Straße - Stimmungsbilder


2. Urteil

Karlsruhe bestätigt Vorrang unverheirateter Mütter beim Sorgerecht
Nicht verheiratete Väter können das Sorgerecht für ihre Kinder auch in Zukunft nur mit Zustimmung der Mutter bekommen. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte eine seit 1998 geltende Regelung. Es wies die Klagen zweier Väter aus Baden- Württemberg und Hessen im Wesentlichen ab. Allerdings muss der Gesetzgeber bis zum Jahresende eine Ausnahme für Paare schaffen, die sich schon vor der 98er Reform getrennt hatten.

Väter Radio

Das Urteil steht im Widerspruch zu verschiedenen Verurteilungen Deutschlands in Straßburg, in denen Deutschland zu    
Schadensersatz  wegen Verletzungen der Menschenrechte im Familienrecht verurteilt wurde. Es setzt sich auch ab von anders    
lautenden rechtlichen Regelungen im europäischen Umland, wie etwa Frankreich.

Gäste:

  • Dr. Thomas Meysen vom Deutschen Institut für Jugendhilfe und Familienrecht
  • Horst Schmeil - Verfahrenspfleger und Bundesvorstand des Väteraufbruch für Kinder e.V

Spannende Entscheidung am BVerfG

Väter mahnen in der Kaiserstraße für ihre "Erziehungspflichten"

Karlsruhe - "Sie hat mich über das Kind unter Druck gesetzt", erzählte einer von vielen geschiedenen Vätern gestern in der Kaiserstraße jedem, der es wissen wollte. An einem Stand an der Ecke Herrenstraße hatte sich eine Gruppe von Männern versammelt, die fast alle schon viel Geld ausgegeben haben. Geld, mit dem sie den Unterhalt für ihre Kinder bestreiten, aber auch Geld, mit dem sie Anwaltskosten beglichen haben. Denn es waren Anwälte, die ihnen dabei geholfen haben, Erziehungsrechte für ihre eigenen Kinder zu erstreiten. Gestern begann am Bundesverfassungsgericht ein Verfahren, das mit einer Stärkung der rechtlichen Position unverheirateter Väter enden könnte. Die hauptsächlich geschiedenen Väter der Karlsruher Vereinsgruppe "Väteraufbruch für Kinder" nahm das Ereignis gestern zum Anlass, in der Kaiserstraße mit den Menschen ins Gespräch zu kommen.

Egal ob ein Mann mit der Mutter seiner Kinder verheiratet war oder nicht, für Männer wie Heiner Tils, der anlässlich der Verhandlung am Bundesverfassungsgericht eigens aus Aachen angereist ist, gilt: "Kinder brauchen beide Eltern." Bislang ist ein unerheirateter Vater auf die explizite Zustimmung der Mutter angewiesen, wenn er sich an der Erziehung beteiligen will. Für Väter, die mit der Mutter verheiratet sind oder waren, ist das nicht der Fall.

Für manche Vorsichtige liegt angesichts der anstehenden Entscheidung des obersten deutschen Gerichts die Befürchtung nahe, eine Änderung dieser Regelung könne es auch für einen Erzeuger, der sich bei den ersten Anzeichen der Schwangerschaft davon gemacht hat, ermöglichen die Mutter durch Mitbestimmung, zum Beispiel beim Wohnort des Kindes, zu drangsalieren. Derartige Befürchtungen halten Tils und sein Mitstreiter Rolf Drumm für unbegründet. Sie sind zuversichtlich, dass sich nur solche Väter auf den Gang durch die Institutionen einlassen, die an der Erziehung ihrer Kinder auch wirklich interessiert sind. "Dass Karlsruhe die Drückeberger stärkt, ist nicht zu befürchten", vermeldet derzeit sorglos auch die Nachrichtenagentur dpa. Das endgültige Urteil wird erst in einigen Wochen erwartet.


Tils und Drumm gesten an ihrem
Aktionsstand (Foto: ka-news)

Diese junge Frau ist
selbst ein Scheidungskind.
Am Stand spricht sie
über ihre Ansichten.

(Foto: ka-news)

Am Stand sammelten sich am späten Nachmittag auch viele jüngere Karlsruher. Darunter natürlich auch Kinder getrennter Eltern. "Wenn ich einmal verheiratet bin und mein Mann und ich würden uns nur streiten, dann würde ich die Kinder nicht belasten wollen und gehen. Die Kinder würde ich nach Möglichkeit mitnehmen. Aber ihren Vater dürften sie sehen. Ich würde sagen, ich fahre euch hin. Das kann ich ihnen doch nicht verbieten", erklärte eine der jungen Interessierten in das Mikrofon eines Reporters. Zuvor hatte sie unter den neugierigen Blicken ihrer Freundinnen einen der Väter aus dem Interessensverein in eine Diskussion über Gewalt in Beziehungen und Erziehung verwickelt. Rolf Drumm zu dieser Szene: "Wir hatten auch einige erwachsene Scheidungskinder hier, die gesagt haben, sie hätten gerne mehr Zeit mit ihren Vätern verbracht. Früher war da ja noch einiges anders." (duf)


Bericht zur Verhandlung des Bundesverfassungsgerichtes in Karlsruhe am 19.11.02

Die Verhandlung vor dem BVG hatte die Gleichbehandlung nichtehelicher mit ehelichen Kindern und Vätern zum Thema. Es ging um die gesicherte gemeinsame und gleichgestellte Elternschaft unabhängig vom Familienstand. Es ist das Recht des Kindes auf eine gleichwertige Beziehung zu Vater und Mutter.

In der Verhandlung wurde indirekt die Frage gestellt, ob ein gemeinsames Sorgerecht für nichteheliche Paare oder auch für kurzlebige Beziehungen (hier Faschingsbekanntschaft genannt) gelten soll. Das Problem ist, dass nach dem Kindschaftsrecht nichteheliche Eltern keine gleichen Ausgangsbedingungen haben. Die Mutter gelte als der Elternbezug und der Garant für das Kindeswohl. Das Sorgerecht wird dem Vater von Geburt an nicht automatisch gegeben, weil er bei der Geburt nicht zwangsläufig feststeht, aber für das Kind Rechtssicherheit gegeben sein muss.

Angesprochen wurden auch Lösungen aus dem Ausland. In Frankreich gibt es bei Geburt das gemeinsame Sorgerecht. In Großbritannien ist eine gemeinsame Sorgerechtserklärung im 1. Jahr mit Feststellung der Vaterschaft möglich. Es erfolgten auch Hinweise auf die Europäische Kinderrechtekonvention, Art. 8 und 14, sowie den Europäischen Gerichtshof mit seinen Urteilen in familienrechtlichen Angelegenheiten gegen Deutschland.

Das gemeinsame Sorgerecht würde den Kindern mehr Nachteile bringen, meinte die Vertreterin der Bundesregierung, ohne dies näher zu begründen. Auch Rückfragen eines Verfassungsrichters brachten keine Klärung. Sie sagte, die Eltern konnten sich während der Beziehung nicht einigen, warum soll dies dann nach der Trennung möglich sein.

Dem gegenüber steht die Auswertung der Begleitforschung von Prof. Dr. Proksch, der die gemeinsame Sorge als die geeignete Form beschreibt. Eine naturgegebene Hauptverantwortung der Mütter ist nicht zu erkennen.

Wenn die Position von Mutter und Vater nicht gleichwertig ausgestaltet werden kann, nimmt das Kind Schaden, weil der Vater sein Kind dann nicht schützen kann, stellt der Vertreter vom Verein „Väter für Kinder“ fest. Denn hier geht es nicht um den Schutz der Ehe, sondern um den Schutz des Kindes, welches beide Eltern gleichwertig braucht. Psychologen, wie Fromm, Petri und andere wurden aufgezählt.

Vertreter des VAMV stellten den Schutz des Kindes als an die Ehe gebunden dar. Die Ehe ist als Zustimmung zu Gemeinsamkeit zu werten. Bei Unverheirateten fehlen dafür die Voraussetzungen. Die Vertreter des VAMV werten die gemeinsame Sorge als Beschneidung der Rechte der Mutter eben durch die Einflussnahme des Vaters.

Die Antragsgegnerin, die Kindesmutter, möchte nicht die gemeinsame Sorge, obwohl sie sich gut mit dem Vater in gemeinsamer Elternverantwortung zusammengefunden hat. Die Rechtslage schaffe ihr Ruhe. „Das Gesetz war auf meiner Seite und ich habe es einfach ausgenutzt“.

In diesem Sinne wünschen wir uns vom VAfK eine ausgewogene, die Väter gleichwertig stellende Rechtsprechung des BVG.


Pressemitteilung des Väteraufbruch für Kinder e.V. vom 3. November 2002:

Tag der Offenen Tür beim Bundesverfassungsgericht
Die Würde unverheirateter Väter ist zu respektieren
Gleichstellung nichtehelicher mit ehelichen Kindern

Genau vier Jahre hat es gedauert, bis die Väter sich durch die Instanzen geklagt haben. Nun sind sie beim Bundesverfassungsgericht angekommen. Zum Tag der offenen Tür am 19. 11. 2002 soll darüber befunden werden, ob das Kindschaftsrecht gegen den Gleichheitsgrundsatz der Geschlechter und gegen den Schutz des Vaters auf natürliche Elternschaft verstößt.

Männer wollen Vater sein, entgegen den Behauptungen von Politikern. Das Kindschaftsrecht von 1998 unterstellt, dass die Mütter eine engere Bindung zum Kind haben und verantwortlicher in der Erziehung sind. Ihr wurde bisher die Entscheidung für die aktive Elternschaft des Vaters überlassen. Sie kann den Vater das gemeinsame Sorgerecht übertragen, sie kann es ihm aber auch verwehren.

Viele Väter leben in Partnerschaften ohne Trauschein. Sie sind genauso engagiert für ihre Kinder, wie die Väter in einer Ehe. Aber in der rechtlichen Stellung unterscheiden sich beide grundlegend. Während der eheliche Vater das gemeinsame Sorgerecht hat und in der Regel auch behalten soll, verhält sich das beim nichtverheirateten Vater anders. Der Vater ist durch den Gesetzgeber in eine Abhängigkeit zur Mutter gestellt. Nur sie allein kann darüber befinden, ob der Vater das gemeinsame Sorgerecht bekommt, oder nicht.

In der Praxis hat sich schon lange gezeigt, dass Kinder sowohl den Kontakt zur Mutter und zum Vater brauchen, damit das Kindeswohl geschützt wird. Auch ist sich die Wissenschaft heute weitgehend einig, dass für das Kind beide Elternteile hohe Bedeutung haben. Dem wird das bisherige Kindschaftsrecht nicht gerecht.

Die bisherige Vorentscheidung des Sorgerechtes für Mütter allein stellt eine unnötige Polarisation für das Kind dar und programmiert schon im Ansatz Loyalitätskonflikte. Für Kinder ist Sicherheit eine wichtige Grundvoraussetzung für das Leben, deshalb kann die Schlechterstellung der Väter nicht hingenommen werden. Gerade in einer Zeit, wo die Paare nicht nur Partnerschaft als Ehe gestalten, sollte der Staat mit moderner Gesetzgebung der Wirklichkeit von Eltern und Kindern begegnen.

Es bleibt zu wünschen, dass sich nicht nur die Türen in Karlsruhe öffnen, sondern auch die Türen für das gemeinsame Sorgerecht von nichtverheirateten Paaren zum Wohle unserer Kinder.


Pressemitteilung des Väteraufbruch für Kinder e.V. vom 16. November 2002

Ene, mene muh und raus bist du.
Bundesverfassungsklagen  zur Schlechterstellung der nichtehelichen Väter

Für sehr viele Kinder in Deutschland könnte der 19. November so etwas wie Weihnachten und Ostern auf einen Tag sein. Das Bundesverfassungsgericht wird über mehrere Klagen von Vätern zu befinden haben. Dabei geht es darum, ob die Väter auch gegen den Willen der Mutter das gemeinsame Sorgerecht bekommen können, auch wenn sie nicht mit der Kindesmutter verheiratet waren.

Ehe oder Nicht-Ehe, das ist hier die Gretchenfrage. Ehe bedeutet automatisch die gemeinsame elterliche Sorge. Nicht-Ehe bedeutet: das gemeinsame Sorgerecht nur dann, wenn die Mutter dem zustimmt. Die Mutter ist die Instanz, welche über das gemeinsame Sorgerecht entscheidet. Damit sind die Kinder aus einer Nicht-Ehe schlechter gestellt gegenüber den ehelichen Kindern. Bei ehelichen Kindern schützt der Staat die Vaterschaft, selbst bei Uneinigkeit der Eltern, bei nichtehelichen Kindern wird die Rechtsposition der Mutter überbewertet. Das ganze wurde dann garniert mit dem Begriff „Kindeswohl“ und damit war der Vater draußen.

Wie kommt man wieder rein? Die Väter haben geklagt, aber kein Gericht konnte bisher ein Urteil für die Väter sprechen, denn das Gesetz sagt eindeutig, dass die Eltern die gemeinsame Sorge erklären können, ansonsten hat die Mutter das alleinige Sorgerecht. Gegen den Willen der Mutter war das Sorgerecht von den Richtern nicht zu bekommen.

Manche Gerichte haben Urteile vertagt, weil im Gesetz keine Rechtsgleichheit der Väter vorhanden ist und haben das Verfassungsgericht angerufen. Auch Väter haben Verfassungsbeschwerde eingelegt. Nun hat das Oberste Gericht in Deutschland ein Grundsatzurteil zu fällen. Werden die Kinder in ihrem Anspruch auf Mutter und  Vater durch die Karlsruher Richter gleichermaßen geschützt, unabhängig davon, ob es der Mutter nun gefällt oder nicht? Bisher konnten Streitereien auf dem Rücken des Kindes ausgetragen werden, indem man einfach die Stellung des Kindes zum geliebten Vater abhängig machte von der Zustimmung der Mutter. Und welche Mutter geht freiwillig in eine Auseinandersetzung mit einem Menschen, mit dem die Partnerschaft gescheitert ist?

Ene mene muh und raus bist du... Der Kinderabzählreim bedeutet immerhin noch: mit ein wenig Glück bleibt man drinnen. Im Familienrecht hieß es jedoch bisher: Was sagt die Mutter zum Gemeinsamen Sorgerecht? Warum sollte sie sich das Sorgerecht teilen, wenn sie es allein hat?

Für die Väter kam im Umkehrschluss dabei heraus, dass ihre Vaterschaft nichts wert sei, weil sie durch den Gesetzgeber nicht geschützt und geachtet wird. Viele haben sich wegen dieser Ignoranz nicht auf ihre Vaterrolle eingelassen.

Bei Gleichstellung der Väter im Familienrecht können sich mehr Väter emotional auf die Kinder einlassen. Hier waren die Väter nach bisherigem Recht am verletzlichsten, weil sie gegen den Willen der Mütter überhaupt keine Chance auf gleichwertige Elternschaft hatten.

Es sollte endlich die Position beider Eltern gestärkt werden, damit der Anspruch auf gleichwertige Beziehung zum Vater gelebt werden kann. Den Karlsruher Richtern ist das nötige Augenmaß zu wünschen.


Pressemitteilung des Väteraufbruch für Kinder e.V. vom 17. November 2002:

Gleichstellung nichtehelicher Eltern und Kindern

Am 19.11.2002 verhandelt das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungsmäßigkeit des § 1626a BGB. Danach können nicht verheiratete Väter nur dann die gemeinsame elterliche Sorge für ihre Kinder übernehmen, wenn die Mutter ausdrücklich zustimmt. Bei miteinander verheirateten Eltern gilt dagegen, im Regelfall auch nach einer Scheidung, die gemeinsame elterliche Sorge beider Eltern. Das Bundesverfassungsgericht wurde darum nicht nur von nicht verheirateten Vätern, sondern auch von Gerichten angerufen, die diese Bestimmung für verfassungswidrig halten.

In der Verfassung steht: "Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht" (Grundgesetz Artikel 6, Absatz 2) und "Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern" (Grundgesetz Artikel 6, Absatz 5).

Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Frage eine Stellungnahme des Deutschen Juristinnenbundes (DJB) eingeholt. Die Stellungnahme des DJB (nachzulesen im Internet unter http://www.djb.de/content.php/pmsn-60.html) kommt zu dem Schluss: Die Verfassungsbeschwerden sind begründet; jedenfalls dann, wenn Eltern zusammenleben oder eine Zeit lang zusammengelebt haben, ist die Regelung des § 1626a BGB verfassungswidrig.

Der Bundesvorstand des Vereins "Väteraufbruch für Kinder" stellt dazu fest:

Nur die gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall für alle Kinder erfüllt den Verfassungsauftrag der Gleichstellung ehelicher und nichtehelicher Kinder. Ausnahmen von der gemeinsamen elterlichen Sorge sind in begründeten Fällen nicht ausgeschlossen und nach den bestehenden Rechtsvorschriften möglich. § 1626a BGB ist in allen Fällen verfassungswidrig, nicht nur bei eheähnlicher Gemeinschaft der Eltern. Die Stellungnahme des DJB könnte zu der Schlussfolgerung verleiten, für Kinder und Väter aus nicht verheirateten Beziehungen solle als Regelfall die Einschränkung der Grundrechte gelten, was im begründeten Sonderfall richterlich nachgebessert werden könne. Das würde die Ungleichstellung in vielen Fällen erhalten.

Kinder brauchen für eine gesunde Entwicklung beide Eltern, Vater und Mutter. Die Erfüllung dieses Bedürfnisses kann vielfältig ausgestaltet sein, und sie wird in der Praxis – bei ehelichen wie bei nichtehelichen Kindern – nicht immer vollständig erreicht werden. Die Chance von Kindern auf eine gelebte Beziehung zu beiden Elternteilen darf jedoch nicht vom  Gesetz für einen Teil der Kinder, nämlich die nichtehelichen, eingeschränkt sein.

Mit der  gemeinsamen elterlichen Sorge als Regelfall für alle Kinder wird gleichzeitig das Signal gegeben: Alle Eltern haben elterliche Verantwortung, nicht Verheiratete genau so wie Verheiratete.

Die Bestimmung des § 1626a BGB macht nicht verheiratete Väter zu Vätern zweiter Klasse. Gleichzeitig werden Mütter, die den Vater aus dem Leben der Kinder verdrängen wollen, in ihrer Absicht bestärkt. Die Motivation der Väter, ihre Vaterschaft zu leben und als vollwertiger Vater für das Kind da zu sein, wird dadurch vermindert oder sogar zerstört. Mit der gemeinsamen elterlichen Sorge als Regelfall auch für unverheiratete Eltern würde diesen Vätern dagegen bedeuten: Du bist Vater, Du hast eine Verantwortung mit allen Rechten und Pflichten.

Die Erhaltung von beiden Elternteilen für Kinder ist gerade in einer Zeit zunehmender Trennungen und Scheidungen immer wichtiger. Erst jüngst wurden Untersuchungen veröffentlicht, nach denen Kinder von Alleinerziehenden auch noch als Erwachsene vermehrt stressanfällig sind. Kinder geschiedener Eltern, die ausreichende Kontakte zum getrennt lebenden Elternteil haben, fühlen sich wohler. Es geht nicht darum, die vermutlich unaufhaltsame Tendenz zu Trennungen zu verhindern, sondern Kindern unabhängig von Ehe und Partnerschaft der Eltern eine gelebte Beziehung zu beiden Elternteilen zu ermöglichen.


Pressemitteilung des Väteraufbruch für Kinder e.V. vom 17. Januar 2003:

Karnevalsprinzen oder Väter zweiter Klasse
Bundesverfassungsgericht zur Gleichstellung nichtehelicher Kinder und die parlamentarischen und ministeriellen Karnevalsprinzen

Karnevalsprinzen zelebrieren durch deutsche Straßen. Es wird gefeiert und gelacht in der Karnevalszeit. Wussten Sie, dass jeder Vater ein Karnevalsprinz ist, wenn er aus einer kurzlebigen Beziehung mit einer Frau ein Kind hat?

So wird über Väter in parlamentarischen und ministeriellen Kreisen abwertend und zynisch gesprochen. Väter werden durch die politischen  Entscheidungsträger zynisch in den „Adelstand“ erhoben, um sie der gleichwertigen Elternschaft zu berauben.

Dieses Wort wird benutzt als Metapher für kurzlebige Beziehungen. Zu den Karnevalsprinzen gehören dann natürlich die Karnevalskinder.

An der Situation für nichtsorgeberechtigte Väter ist nur leider in der Realität nichts lustig, sondern die Ohnmacht und der Verlust um das Kind sind alltäglich an der Tagesordnung. Mit dieser sprachlichen Entgleisung macht Herr Dr. Meysen deutlich, dass in parlamentarischen und ministeriellen Kreisen die Situation vieler Väter gar nicht ernst genommen wird.  

Es gibt immer noch Eltern zweiter Klasse. Nicht weil sie sich was zu schulden kommen lassen haben, sondern weil sie nicht mit der Kindesmutter verheiratet sind und die Mütter die Vorgaben für die gelebte Beziehung zwischen den Kindern und ihren Vätern machen können.

Dies war Anlass einer Klage durch alle Instanzen des Rechtsweges, um eine Gleichstellung aller Eltern für alle Kinder zu bekommen. Das Bundesverfassungsgericht beschäftigt sich seit November 2002 mit der ungleichen Situation.

Die Art und Weise der emotionalen sprachlichen Ausgrenzung veranlasste den Väteraufbruch zu einem Offenen Brief, den wir Ihnen als Anlage beifügen. Ende Januar oder Anfang Februar wird das Bundesverfassungsgericht den Urteilsspruch über Hunderttausende Väter verkünden. Mögen sie diese Diskriminierung durch eine gleichwertige Elternschaft unabhängig von der Beziehungsform der Eltern zurückweisen.

 


Pressemitteilung des Väteraufbruch für Kinder e.V. vom 27. Januar 2003:

Kindeswohl oder Willkür der Mutter?

Haben Kinder ein Recht auf beide Eltern? Soll die Mutter darüber bestimmen dürfen, ob der Vater das gemeinsame Sorgerecht bekommt? Haben Väter die gleichen Rechte auf eine gleichwertige Elternschaft? Das Grundgesetz kennt die Gleichstellung der Geschlechter und der Elternschaft? Das sind die Fragen, welche nun am 29.01.03 um 12.00 Uhr vom Bundesverfassungsgericht entschieden werden. Die Politik hat bisher keinen Handlungsbedarf gesehen.

Väter sind vor das Bundesverfassungsgericht gezogen, Richter setzten Entscheidungen wegen der widersprüchlichen Rechtslage aus.  Zu dieser Klage kam es, weil die Väter in ihrer Beziehung zu ihren Kindern bisher von der Politik überhaupt nicht ernst genommen wurden. Die derzeitige Haltung gegen Väter wollen Männer nicht mehr hinnehmen. Die moderne Forschung gibt ihnen Recht. Kinder brauchen für eine gesunde Entwicklung Mutter und Vater.

Vätervereine haben schon im Vorfeld der Meinungsbildung zum neuen Kindschaftsrecht auf diese Benachteiligung hingewiesen. Die Unterscheidung ehelicher und nichtehelicher Kinder wurde als Schutz des Kindes ausgelegt. Die Mütter sollen eine engere Beziehung zum Kind haben und die naturgegebene Hauptverantwortung für das Kind tragen. Väter werden indes als unwillig für Umgang und Unterhalt dargestellt. Genau diese Argumente tauchten bei der Gerichtsverhandlung in Karlsruhe auch wieder auf. Elternschaft wird jedoch aktiv gelebt, unabhängig vom Trauschein.

Die Erfahrungen der Väterverbände sind anderer Art. Bei den nichtehelichen Kindern ist bisher die Mutter die Instanz, welche darüber befinden darf, ob der Vater am Sorgerecht beteiligt wird oder nicht. Mittlerweile benutzen viele Mütter das Versagen der staatlichen Wächter im Trennungsfall und missbrauchen ihre Kinder für ihre eigenen egoistischen Zwecke. Mütter sind nach einer Trennung in der Regel überfordert, für das Kind die gleichwertige Elternschaft zu schützen. Nicht nur das Sorgerecht wird dem Vater vorenthalten, sondern bei mehr als jedem dritten Kind bricht auch der normale Umgangskontakt zum nichtsorgeberechtigten Elternteil zusammen. Hier sind staatliche Vorgaben gefragt, welche eine eindeutige Gleichstellung aller Kinder zu ihren beiden Elternteilen erhalten. Kinder sind kein Eigentum und Elternschaft ist nicht teilbar.

Die Karlsruher Richter können das Grundrecht der Kinder auf Mutter und Vater und den Vätern auf gleichwertige Elternschaft herstellen. Das wäre ein deutliches Zeichen in Richtung Gleichstellungspolitik. Gleichstellung ist nicht nur ein Thema für Frauen, sondern schon längst müssen die Männer ihre Benachteiligung in der Familienpolitik einklagen. Gut dass wir unsere Verfassung haben, mögen die Richter diesem hohen Anspruch in ihrer Urteilsfindung gerecht werden. 


Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten und Kommentare des VAfK

Stellungnahme für die Bundesregierung - Frau Ministerialdirigentin Rosemarie Adlerstein

anwesend außerdem: Ministerialrat Hans Georg Baumann, Regierungsdirektor Dr. Gerhard Schomburg

  1. Gesetz dient dem Kindeswohl, bei der Abwägung der betroffenen Grundrechtspositionen hat das Kindeswohl Vorrang

  2. bei Uneinigkeit soll einer zuständig sein, mit der Geburt steht in der Regel die Vaterschaft noch nicht fest, darum wurde das Kind grundsätzlich der Mutter zugeordnet

  3. eine erzwungene gemeinsame Sorge brächte für das Kind mehr Nachteile als Vorteile

  4. Wenn es während des Zusammenlebens keine gemeinsame Sorgeerklärung gibt, wird vielfach auch nach einer Trennung die für die gemeinsame Sorge notwendige Kooperationsbereitschaft der Eltern fehlen.

  5. Bei einer Trennung während der Schwangerschaft ist die Rechtsposition der Mutter stark, die gemeinsame Sorge soll gegen ihren Willen auch nicht erzwungen werden.

  6. Der Fall Korbach ist ausführlich erörtert worden, das Kind lebt über einen längeren Zeitraum mit beiden Eltern zusammen, die Mutter lehnt die gemeinsame Sorge ab: Würde man bei längerem gemeinsamen Zusammenleben die gemeinsame Sorge gegen den Willen der Mutter bekommen, würde das die Mutter verunsichern

  7. Die Rechtsstellung bei gemeinsamen Zusammenleben würde geschwächt werden und es könnte als Folge eine Verweigerung des Zusammenlebens eintreten. Wenn die Mutter befürchten muss, dass das Zusammenleben mit dem Vater zum gemeinsamen Sorgerecht führt, könnte sie sich einem Zusammenleben ganz verweigern, das wäre nicht gut für das Kind.

  8. Verfassungsrechtlich ist das Gesetz nicht zu beanstanden

  9. Lösungen sind ggf. über § 1666 BGB möglich

  10. Es gibt erste Erfahrungen mit der 1998 in Kraft getretenen Regelung, das BMJ hat einen Erfahrungsaustausch mit den Bundesländern geführt, 3 Bundesländer möchten eine Stärkung der Position des Vaters, die Bedenken werden ernst genommen

  11. Die Jugendämter sagen, eine übereinstimmende gemeinsame Sorgeerklärung nimmt zu.

  12. Probleme dabei sind: Übereilte gemeinsame Sorgeerklärung

  13. Man wolle auch die europäischen Nachbarn mit gemeinsamen Sorgerecht ermitteln in die eigenen Überlegungen einbeziehen.    

  14. Frage: Sie sagten, die gemeinsame Sorge brächte mehr Nachteile als Vorteile für das Kind? Antwort: Wenn die Eltern sich vor der Trennung nicht über die Abgabe von Sorgeerklärungen einigen können, dann ist auch nach der Trennung zu vermuten, dass es vielfach keine Einigung über Fragen der Ausübung der Sorge gibt

  15. Frage: Und ist das bei verheirateten anders? Antwort: Es sieht nach Proksch so aus.  

  16. Einzelfallprüfung: Das Kind bleibt bisher bei der Mutter, das ist die strittige Frage, ein Prüfen bei nichtehelichen Kindern war nicht möglich

  17. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte zu Artikel 8 – wird auch eine Rolle spielen, der Gesetzgeber begründet und es müssen Statistiken zur Kenntnis genommen werden

  18. Empirische Untersuchungen bei unterschiedlichen Voraussetzungen von ehelichen und nichtehelichen Kindern.

  19. Frage: Sollte man das Sorgerecht ohne Grund ablehnen? – Antwort: Ja, Ja! Die Vaterschaft steht nicht fest bei der Geburt

  20. Der Gesetzgeber hat sich gedacht, die Streitanfälligkeit zu senken

  21. Frage: Stimmt es, dass etwa 50 Prozent die gemeinsame Sorge erklären? Antwort: Ich kann nur sagen dass häufig und rege davon Gebrauch gemacht wurde, aber bestätigen kann ich es nicht, ob es 50 Prozent sind. Es liegen keine Zahlen vor, es handelt sich um informelle Mitteilungen aus dem Erfahrungsaustausch mit den Ländern.

  22. Frage des Gerichts: ist das Sorgerecht überhaupt entscheidend, oder kommt es für das Kind nicht vor allem auf das Umgangsrecht an? Antwort: Ja, das Kindeswohl ist entscheidend. Das Umgangsrecht zeigt die meisten Defizite, es scheint nicht zu funktionieren.

  23. Die Harmonie (Anmerkung des Schreibers: Ausgrenzung des Vaters) überlagert rechtliche Defizite

  24. Für das Kindeswohl war entscheidender, wann entsteht ein Umgangsrecht

  25. Bei Umgangsboykott arbeiten wir an einer Verbesserung der Rechtslage auch gegen den Willen der Mutter

  26. In internationalen Fällen spielt § 1626a BGB kaum eine Rolle; die Alleinsorge gibt der Mutter ja das Recht, allein über einen Umzug, damit ist die rechtliche Situation der Kinder geklärt, um Kinder ins Ausland zu entscheiden.

Frage des Gerichts: Nach Proksch wirkt sich die gemeinsame Sorge doch positiv auf den Umgang aus!?
Antwort: Ich weiß es nicht!


Kommentar des VAfK

Frau Adlerstein gab dem Kindeswohl den Vorrang vor allen anderen Überlegungen.

Das Kindeswohl lässt sich aber gerade nach systemischer Sichtweise nicht selektieren und als ein losgelösten Wert beschreiben, ohne Bezug zu nehmen auf die Gesamtsituation des Kindes im Kontext von Mutter und Vater.

Das Hauptargument für die Mütter und deren Begünstigung im Familienrecht war die Eindeutigkeit der Mutterschaft mit der Geburt des Kindes. Dies klammert allerdings folgendes Argument aus. Die Vaterschaft ist genauso eindeutig und lässt sich auch eindeutig bestimmen. Die Väter wollen in der Regel ihre Beziehung zu ihren Kindern von Anfang an gesichert wissen.

Die Eindeutigkeit der Elternschaft bei der Geburt kann durch eine Vaterschaftsanerkennung problemlos schon nach wenigen Sekunden nachgeholt werden. Den Kindern ist das Recht auf Vater und Mutter juristisch zu gestalten.

Sehr viele Zuschriften nichtsorgeberechtigter Elternteile machen gerade dies deutlich. Väter sind  von Anfang an für ihre Kinder die Väter, unabhängig davon, ob die Mutter es wünscht, oder auch nicht. Ihre Aufgabe ist es nun, gerade für das Kindeswohl, diesen Anspruch des Kindes auf ihre Mutter und ihren Vater zu schützen.

Gerade die jüngere Forschung hat deutlich gezeigt, dass für eine gesunde Entwicklung des Kindes der Vater genauso wichtig ist, wie die Mutter. Auch ist klar festgestellt, dass die Väter ihre Beziehung zu den Kindern gestalten. Die Begleitforschung hat darüber hinaus festgestellt, dass bei verheirateten Paaren die gemeinsame Sorge das bessere Modell ist, der Umgang und die Unterhaltszahlungen funktionieren besser. Was gab es vor der Kindschaftsreform von 1998 für Streitereien um das Kind während der Scheidungsverfahren. Heute ist dem nicht mehr so. Die eindeutige rechtliche Position der Väter hat viel Spannungen aus den Scheidungsverfahren genommen.

Warum sollte das nur bei verheirateten Eltern besser klappen? Bei nicht miteinander verheirateten Eltern wurde durch die Gesetzeslage gerade keine Rechtssicherheit hergestellt. Die vorgetragene vermeintliche Rechtssicherheit der mütterlichen Ausgrenzung des Vaters im Bezug auf das Sorgerecht schlägt sich bei der Gestaltung des Umgangs als Rechtsunsicherheit nieder. Ihre Rechtssicherheit, das Kind gehört im Zweifel immer zur Mutter, hat für hunderttausende Kinder Rechtsunsicherheit in der Gestaltung ihres Alltages über viele Jahre gebracht. Von der Unsicherheit der Väter möchte ich hier gar nicht reden.

Die Entscheidung über die gemeinsame Sorge der Mutter einfach zu übertragen ist eine Überforderung der Mutter, denn sie steht im Interessenkonflikt. Sie kann gar nicht wirklich für das Kindeswohl entscheiden, weil sie durch eigene Interessen die Interessen des Kindes allzu leicht dominieren darf.

Gerade die Gesetzeslage lädt zu solchem egoistischen Verhalten ein, wie die Kindesmutter von Herrn Gampert als Schlusssatz äußerte:

„Das Gesetz war auf meiner Seite und ich habe es einfach ausgenutzt, dass ich die gesetzliche Möglichkeit habe“.

Diese Position ist dem Kindeswohl nicht angemessen und soll endlich Geschichte der deutschen Familienpolitik sein. Das Mindestmaß an Gemeinsamkeit lässt sich durch solche vorgetragene Position nicht finden. Diese Haltung ist leider kein Einzelfall, sondern die Regel. Das Kind wird von der Mutter als ihr Eigentum verstanden.

Sie waren der Meinung, die Position der Mutter könnte verunsichert werden, wenn gegen ihren Willen die gemeinsame Sorge zuerkannt werden kann. Es geht im Kindschaftsrecht nicht um die Mütter, sondern um die Sicherung der Elternschaft für die Kinder. Bei der gesetzlichen Ausgangslage geht es auch nicht um eine mögliche Verweigerung des Zusammenlebens der Eltern, sondern um die Sicherung der Elternschaft für das Kind.  

Mehr als die Hälfte aller geschiedenen Kinder haben schon nach einem Jahr keinen Kontakt mehr zum Vater. Wie Frau Adlerstein vor dem Bundesverfassungsgericht selber einräumen musste, klappt der Umgang in der Regel nicht. Das neue Kindschaftsrecht hat diesbezüglich noch keine Verbesserung für die Kinder nach einer Trennung gebracht. Die Position beider Elternteile muss gleichwertig bestimmt werden, damit beide eine verlässliche Position zu den Kindern haben.  


Stellungnahme der Wissenschaftlichen Vereinigung für Familienrecht - Prof. Dr. Barbara Veit

1.

Die Grundentscheidung des Gesetzgebers in § 1626 a Abs. 2 BGB (sorgerechtlicher "Voraus der Mutter"[1]) ist verfassungsrechtlich nicht bedenklich.

 2.

Die in § 1626 a Abs. 1 BGB enthaltene positive Entscheidung des Gesetzgebers - Zuweisung der gemeinsamen Sorge bei Einigsein der Eltern (in Form von Sorgeerklärungen oder Eheschließung)[2] - rechtfertigt sich aus dem Wächteramt des Staates: Da die Ausübung der gemeinsamen Sorge ein Mindestmaß an Übereinstimmung verlangen, sind die genannten Einigungsformen geeignet, den Eltern die Übernahme der gemeinsamen Sorge zu ermöglichen und dem Interesse des Kindes Rechnung zu tragen, daß die emotionalen Beziehungen an beide Eltern rechtlich abgesichert werden. Die Regelung ist auch erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinn.
 

3.

Die in § 1626 a Abs. 1 BGB enthaltene negative Entscheidung des Gesetzgebers - keine gemeinsame Sorge gegen den Willen der Kindesmutter - ist dagegen mit Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG nicht vereinbar.

4.

Die Regelung des § 1626 a BGB ist deshalb verfassungswidrig und damit nichtig. Eine verfassungskonforme Lösung des Problems auf der Ebene des § 1666 BGB scheidet aus.

 

5.

Als Lösung kommt nur in Betracht, daß der Gesetzgeber eine Regelung einführt, die die Möglichkeit vorsieht unterhalb der Schwelle des § 1666 BGB durch gerichtliche Entscheidung eine gemeinsame elterliche Sorge zu begründen.

 


[1] § 1626 a Abs. 2 BGB lautet: "Im übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge".

[2] § 1626 a Abs. 1 BGB lautet: "Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie (1) erklären, daß sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), oder (2) einander heiraten"
 


Kommentar des VAfK

Es wird von einem „sorgerechtlichen Voraus der Mutter“ gesprochen, welches nicht bedenklich wäre, weil die gemeinsame Sorge an folgende Voraussetzungen gebunden sein sollen:

„Diese Bereitschaft bekunden Eheleute mit der Eheschließung und Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, mit Abgabe von Sorgeerklärungen oder mit einer Eheschließung.“

Genau das aber ist Gegenstand der Klage, weil die gemeinsame Sorgeerklärung bei nicht miteinander verheirateten Eltern nur erklärt werden kann, wenn es die Mutter zulässt. Gegen ihren Willen bekommt der Vater das gemeinsame Sorgerecht nie, die Mutter allerdings immer. Warum soll sie sich also das Sorgerecht teilen. Insofern sind die Ausgangsvoraussetzungen für die gemeinsame Sorge nicht sachgemäß, weil sie Mütter privilegiert und Väter disqualifiziert.

Eine merkwürdig anmutende Argumentation ist, wenn behauptet wird, die gemeinsame Sorge könne nicht zuerkannt werden, weil zum Zeitpunkt der Geburt die Vaterschaft nicht feststeht: „Zudem steht bei der Geburt die Vaterschaft eines Mannes in den seltensten Fällen fest. Umgekehrt hat das Kind ein Interesse daran, dass seine Verhältnisse zur Zeit der Geburt geregelt sind. Dies macht die Zuordnung des Kindes zur Mutter notwendig, da die Mutter bei der Geburt des Vaters feststeht und aufgrund Schwangerschaft und Geburt eine natürliche enge Beziehung zum Kind begründet hat. Die Vaterschaft steht mit der Zeugung fest, sie muss nur noch nachgewiesen werden. Das lässt sich wiederum gesetzlich regeln, wenn es politisch gewollt ist.

Die natürliche enge Beziehung der Mutter zum Kind schließt doch die natürliche enge Beziehung des Vaters zum Kind nicht aus. Es sind jeweils verschieden Beziehungen, die Mutter erfährt sie auch körperlich, aber das darf den leiblichen Vater nicht ausschließen. Wer das tut, stellt die Beziehung des Vaters schlechter.

Es wird aber auch gesehen, dass Grundrechte der Verfassung verletzt werden, wenn der Vater gegen den Willen der Muter die gemeinsame Sorge erklären möchte. „ ...keine gemeinsame Sorge gegen den Willen der Kindesmutter - ist dagegen mit Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG nicht vereinbar. Der vollständige Ausschluss des Kindesvaters von der gemeinsamen Sorge bei fehlender Zustimmung der Kindesmutter ohne eine gerichtliche Kindeswohlprüfung stellt einen unverhältnismäßigen Eingriff in dessen Elternrecht dar.“

Leider werden Väter auch in zwei Lager gespalten. Die „Beziehungsväter“ werden anders gesehen, als die Väter, welche nicht in Beziehung gelebt haben. „Die Position des Kindesvaters ist vor allem dann schutzwürdig und eine Zuweisung der gemeinsamen Sorge an beide Eltern im Interesse des Kindeswohls erforderlich, wenn der Kindesvater im Laufe der Jahre ein persönliches Verhältnis zum Kind aufgebaut hat, das Kind über längere Zeit zusammen mit der Kindesmutter erzogen hat und auch nach der Trennung zum Teil allein oder bei Ausfall der Kindesmutter oder im Wechselmodell faktisch seiner Elternverantwortung laufend nachkommt und die Eltern sich über die erheblichen Angelegenheiten des Kindes einig sind.“

Für die Kinder ist die Ausgangsposition der Eltern in der Gestaltung ihrer Beziehung vor der Geburt nicht von Bedeutung. Die Partnerschaft der Eltern über viele Jahre ist nicht ein Ausdruck dafür, dass der Vater Verantwortung für sein Kind übernimmt.

Für kurze Beziehungen gilt auch: Nicht die Väter, welche ihre Vaterschaft leben, sind die rühmliche Ausnahme. Es sind die Mütter, welche den Vätern diesen Umgang ermöglichen. Diese Tatsache soll endlich ernst genommen werden.

Es wird auch das Recht des Kindes auf beide Elternteile beschrieben. Die derzeitige Regelung stellt auch einen unzumutbaren Eingriff in das Recht des Kindes auf Sorge und Erziehung durch beide Eltern vor. Gerade die gemeinsame Sorge ist geeignet, den Eltern ihre gemeinsame Verantwortung für das Kind deutlich zu machen und zur Stetigkeit der Beziehungen zum Kind beizutragen. Daraus resultiert das schutzwürdige Interesse des Kindes daran, dass die emotionalen Bindungen des Kindes an beide Eltern abgesichert werden.

Das ist die angemessenste Perspektive der Betrachtung. Es geht weniger um die Eltern, als um die Kinder. Es geht weniger um eine einseitige Fixierung von Rechten eines Elternteils, sondern um das Kindeswohl als gestaltete Beziehung zu beiden Elternteilen, weil es Vater und Mutter für eine gesunde Entwicklung braucht, weil es seine Identität von Vater und Mutter ableitet.

“Die Regelung des § 1626 a BGB ist deshalb verfassungswidrig und damit nichtig..... Als Lösung kommt nur in Betracht, dass der Gesetzgeber eine Regelung einführt, die die Möglichkeit vorsieht unterhalb der Schwelle des § 1666 BGB durch gerichtliche Entscheidung eine gemeinsame elterliche Sorge zu begründen.“

Es wird leider nur ein halber Schritt gegangen. Die Verfassungsfeindlichkeit ist grundsätzlich für beide Beziehungsformen festzustellen. Dem unverheirateten Vater aus einer kurzlebigen Beziehung muss bedingungslos das gleiche Recht auf gelebte Elternschaft nach Grundgesetz eingeräumt werden, wie dem Vater aus einer langjährigen Beziehung. Man verdient sich keine Mutterschaft und auch keine Vaterschaft, sondern mit Zeugung eines Kindes wird man es. Dem hat der Gesetzgeber Rechnung zu tragen, zumal das Grundgesetz nur ein natürliches Elternrecht für beide Eltern kennt.


Stellungsnahme des DJB - Deutsche Juristinnenbund - Sabine Heinke

Der Deutsche Juristinnenbund bedankt sich für die Gelegenheit, die von uns vertretene Auffassung hier in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht kurz noch einmal darstellen zu können. Wir tun dies gern, verbunden mit der Hoffnung, auf diese Weise die Formulierung der zu erwartenden obiter dicta zumindest ein wenig beeinflussen zu können, denn bei dem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers wird eine eindeutige Vorgabe für eine künftige gesetzliche Regelung, die die Rechte aller Beteiligten achtet, kaum möglich sein.

Wie wir schriftlich bereits dargelegt haben, halten wir die grundsätzliche Zuordnung des Sorgerechts für das nicht in ehelicher Gemeinschaft geborene Kind an die Mutter, wenn auch nicht in dieser Ausschließlichkeit, für verfassungsgemäß. Wenn es richtig ist, dass 50% der Kinder unverheirateter Eltern in bestehende Lebensgemeinschaften hinein geboren werden, trifft es doch auch zu, dass die Hälfte der nicht in bestehender Ehe geborenen Kinder mit ihrer Mutter allein lebt. Die konkrete Lebenssituation von Mutter und Kind lässt sich nicht voraussehen und es ist daher nicht verfassungswidrig, wenn der Gesetzgeber grundsätzlich unterstellt, dass zunächst allein die Mutter für das Kind die Verantwortung übernimmt und übernehmen muss. Das Recht des schutzbedürftigen Kindes auf verbindliche Regelung seiner personalen Verhältnisse bei Geburt geht u.E. dem Vaterrecht vor.

Wir sind auch nicht der Auffassung, dass väterliches Sorgerecht ohne Mitbestimmungsbefugnis der Mutter automatisch mit dem Vaterschaftsanerkenntnis oder mit der gerichtlichen Feststellung, dass V. der Vater ist, eintreten soll.

Aus welchem Grund sollte ein Mann das Sorgerecht für sein Kind bekommen, wenn er das Kind nicht versorgt, keinen Unterhalt zahlt und nicht seiner Umgangspflicht genügt? Warum soll in solchen Fällen die Mutter, die für das Kind in jeder Hinsicht allein aufkommen muss, zu allem Überfluss auch noch ein Sorgerechtsverfahren anstrengen müssen, um ihr Kind allein vertreten zu können und um die notwendigen Entscheidungen ohne Rücksprache mit einem ohnehin nicht verfügbaren Vater treffen zu können?

Der Gesetzgeber des KindRG hat für bestimmte tatsächlich vorfindliche Lebenssachverhalte zweckmäßige und ausreichende Regelungen getroffen, wobei er offenbar aber davon ausgegangen ist, dass die Eltern ihre Rechtsverhältnisse bewusst gestalten, und vor allem, dass sie sie entsprechend ihren tatsächlichen Lebensverhältnissen gestalten.

Die alleinstehende und allein erziehende Mutter hat das Sorgerecht für ihr Kind inne, braucht niemanden daran zu beteiligen und niemanden zu fragen, und das ist auch gut so.

Gemeinsam können die unverheirateten Eltern übereinstimmende Sorgeerklärungen abgeben und haben dann beide die volle Verantwortung für ihr Kind, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie zusammen leben oder nicht. Entscheidend ist allein ihr übereinstimmender Wille. Im Falle einer Trennung müssen sie sich, wie alle Eltern, einigen oder eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen.

Für den Fall jedoch, dass tatsächliches Leben und Rechtsverhältnisse auseinanderfallen, hält das Gesetz keine Regelung vor. Als Vertreterin eine Frauenverbandes müsste ich nun allerdings darauf hinweisen, dass die automatische Alleinvertretung des Kindes durch die Mutter die gesetzliche Regelung ist, und dass diese ausreichend und richtig ist.

In der Praxis ist dieser Automatismus allerdings nicht immer geeignet, auch die Interessen des Kindes angemessen zur Geltung zu bringen.

Wir wissen mangels statistischer Erfassung leider nicht, in wie vielen Fällen Mutter und Vater die Erklärung abgeben, dass sie gemeinsam das Sorgerecht für ihr Kind ausüben wollen und wie häufig demgegenüber Fälle, wie wir sie heute verhandeln, auftreten.

Leben die Eltern mit dem Kind zusammen, haben sie Sorgeerklärungen abgegeben und trennen sie sich dann, sollen sie auch beide weiterhin für ihr Kind die Verantwortung tragen, wobei die Last der Verantwortung tatsächlich oft ungleich verteilt ist: der eine trägt die Verantwortung, die andere die Last.

Das Kind jedenfalls hat in dieser Situation Anspruch darauf, dass die Eltern, nötigenfalls mit gerichtlicher Hilfe, für das weitere Leben des Kindes die Lösung finden, die seinem Wohl am besten entspricht.

Haben die zusammen lebenden Eltern keine übereinstimmenden Sorgeerklärungen abgegeben, müssen sie sich in der für das Kind völlig identischen krisenhaften Lebenssituation nicht einigen, die Mutter allein kann bestimmen, wie es nach der Elterntrennung weiter geht. Damit bleibt dem Kind ein im Idealfall wichtiger Vertreter seiner Interessen vorenthalten.

Es ist auch kein rechtfertigender Grund dafür erkennbar, warum in gleicher Lebenssituation das Kind sich einmal auf die verbindliche Unterstützung seiner beiden Eltern verlassen können soll, während es im anderen Fall auf nur einen Elternteil angewiesen ist.

Was uns irritiert, ist der Umstand, dass der Wunsch nach elterlicher Gemeinsamkeit, wenn wir uns die heute zur Verhandlung gebrachten Fälle, aber auch die anderen Verfahren anschauen, in denen Verfassungsbeschwerden erhoben wurden, genau in dem Moment auftritt, wo die gemeinsame Basis gerade aufgekündigt worden ist, und es beschleicht uns das Gefühl, dass hier Machtfragen entschieden werden sollen, wie der von Herrn Rixe so engagiert vertretene Fall erkennen lässt: zeitlich penible Aufteilung des Kindes ist häufig nicht Ausdruck besonderer Einigkeit der Eltern, sondern Indiz für fortbestehendes Misstrauen und Machtkämpfe.

Wir werden aber die Streitigkeiten, die Eltern um ihre Kinder führen und mit denen sie sie zum Teil weit über die Grenze des für Kinder Erträglichen hinaus belasten, durch die Alleinzuweisung der Sorge an die nicht verheiratete Mutter nicht vermeiden, ja, teilweise eskalieren sie gerade aus diesem Grund, nämlich dann, wenn der Vater sich bemüßigt fühlt, der Mutter Sorgerechtsmissbrauch nachzuweisen, um seinerseits das Sorgerecht für die Kinder zu bekommen. Deswegen auch halten wir den vom BGH gewiesenen Ausweg letztlich für ein Danaergeschenk.

Wir denken, dass Einzelfallregelungen erforderlich sind und dass sie, abstrakt betrachtet, den größten Gerechtigkeitsgewinn versprechen. Eine entsprechende Öffnung der gesetzlichen Vorschriften sollte so gestaltet sein, dass nicht allen Eltern, die streiten wollen, ein zusätzliches Kampffeld eröffnet wird.

Es gibt, wie die Diskussion um die Entscheidungskriterien in § 1671 BGB gezeigt hat, keine mindere staatliche Eingriffsschwelle als die der Kindesgefährdung, im Verhältnis der Eltern zueinander ist allein das Kindeswohl der Maßstab für gerichtliche Regelung; eine Abstufung kann allenfalls dahin erfolgen, ob die zu treffenden Maßnahmen dem Kindeswohl dienen oder ob sie im Interesse der Kinder erforderlich sind. Wie die Erfahrungen mit dem alten § 1711 BGB gezeigt haben, hatte die zweite Formulierungsvariante durchaus eine Filterfunktion.


Kommentar des VAfK

Frau Heinke spricht wenig  realistisch über Mütter und Väter, es wurden die alten Bilder und Rollen von der Mutter und dem Vater einfach nur tradiert.

Die Realität sieht anders aus. Heute wird bereits jede Ehe zu dreiviertel von den Frauen aufgelöst. Das hieße im Duktus ihrer Rede: Die Frauen machen sich davon, nehmen die Kinder mit und diktieren dem Vater einen egoistischen und besitzdenkenden Umgang auf, oder lassen dies sogar gänzlich bleiben, unabhängig davon, wie es dem Kind damit geht. So klingen verallgemeinernde Sätze wie: „Aus welchem Grund sollte ein Mann das Sorgerecht für sein Kind bekommen, wenn er das Kind nicht versorgt, keinen Unterhalt zahlt und nicht seiner Umgangspflicht genügt?“

Die Mütter wählen das Alleinleben mit ihren Kindern gegen den Willen vieler Väter. Das Alleinleben ist den Müttern nicht aufgezwungen, sondern die Art und Weise sich von den Vätern unabhängig zu machen. Selbst das Wohnen in Frauenhäusern oder sexuelle Missbrauchsvorwürfe dienen diesem Ziel und werden häufig benutzt.

Die Väter rennen von dem Augenblick der Trennung ihrem Umgangsrecht und ihrem Sorgerecht hinterher, wenn die Mütter nicht selber das Einsehen haben, dass die Väter für ihre Kinder wichtig sind. Dieser Ansatz wurde von ihr bewusst vertreten z.B.: „Die alleinstehende und allein erziehende Mutter hat das Sorgerecht für ihr Kind inne, braucht niemanden daran zu beteiligen und niemanden zu fragen, und das ist auch gut so.“

Der Stand der modernen Forschung schon der 90-ziger Jahre geht von der Bedeutung von Mutter und Vater für das Kind aus. Gerade in Ihrer berufliche Einbindung erscheint Ihre Ignoranz des Vaters unsachgemäß.

Es geht im Verfahren letztlich nicht um die Mütter oder die Väter. Es geht seit 1998 um das Wohl des Kindes. Mit der Vaterschaftserklärung möchten Väter nicht nur Ihre Unterhaltspflicht anerkennen, sondern eine gleichwertige Beziehung wie Mütter zu ihren Kindern aufbauen, weil die Kinder für eine gesunde Entwicklung ihre Väter brauchen. Es geht überhaupt nicht darum, wie sie unterstellten: “... wobei die Last der Verantwortung tatsächlich oft ungleich verteilt ist: der eine trägt die Verantwortung, die andere die Last.“ Diesem Umstand hat der Gesetzgeber endlich Rechnung zu tragen.

Es wurde eindeutig Position für die Mütter eingenommen. Dr Anspruch der Kindern auf ihre Eltern wurde ignoriert und die Polarisierung von Vätern und Mütter wurde weiter vorangetrieben. Eine Mutter allein kann gar nicht ausreichend sein, weil es für das Kind einen Vater und eine Mutter GIBT.

Viele Väter nach einer Trennung müssen die Entwürdigung ihrer Beziehung zu ihren Kindern wahrnehmen. „Was uns irritiert, ist der Umstand, dass der Wunsch nach elterlicher Gemeinsamkeit... genau in dem Moment auftritt, wo die gemeinsame Basis gerade aufgekündigt worden ist, und es beschleicht uns das Gefühl, dass hier Machtfragen entschieden werden sollen“. Väter wollen durch rechtliche Sicherheiten ihre Beziehung zu den Kindern schützen lassen und brauchen offensichtlich diese Unterstützung der Gesellschaft und im Recht. Dabei geht es um einen Ausgleich zwischen der Macht der Mutter und der Ohnmacht des Vaters.

Die Kinder sind kein Eigentum. Nicht nur die Mutter trägt Lasten, sondern der Vater im erheblichen Maße. Er möchte auch an den Pflichten beteiligt sein. Also gerade umgekehrt, als sie in Ihrer Rede behauptet haben. Die Kinder sind ein Geschenk  für Mutter und Vater. Und so soll es auch in der Zukunft bleiben, unabhängig vom Familienstand der Eltern und der Willensbekundung der Mutter. 

Die Wahrheit ist, dass die Väter in der Regel keine Möglichkeit haben, gegen den Willen der Mütter für ihre Kinder sorgen zu können. In der Begleitforschung zum neuen Kindschaftsrecht ist eindeutig festgestellt worden, dass es einen ursächlichen Zusammenhang gibt zwischen Sorge- und Umgang zu den Kindern und der Zahlungsmoral gibt. Hinzu kommt, dass beim derzeitigen Stand der Arbeitslosigkeit viele Väter unter Umständen gar nicht in der Lage sind, für den Unterhalt aufkommen zu können.

Das neue Kindschaftsrecht von 1998 ist für nichteheliche Kinder väterfeindlich formuliert. Denn der Vater hat überhaupt keine Möglichkeit gegen den Willen der Mutter die gemeinsame Sorge zugesprochen zu bekommen, die Mutter hat die Sorge sogar in der Regel einer Nichteinigung. Sie kann entscheiden, das Kind in eine „Klappe zu werfen, das Kind zur Adoption freizugeben und der Mann kann dazu gar nichts sagen. Er kann Vater werden, wenn die Mutter dies wünscht. Er kann auf eine gemeinsame Einigung hoffen, wenn die Mutter das wünscht.

Die alleinstehende Mutter sollte sich in der Regel immer mit dem Vater abstimmen, was für das Kind das Beste ist. So funktioniert gesellschaftlich die Demokratie. Wir haben die Monarchie abgeschafft und wollen sie im privaten weder in der Form des Patriarchates, noch des Matriarchates.

Väter sind für die Kinder genauso leiblich, wie für die Mütter. Väter haben gezeugt, Mütter gebären. Einen anderen Unterschied gibt es nicht. Einer Rechtsangleichung der Väter zu den Müttern darf nichts in den Weg gelegt werden.

Die Väter, welche Frau Heinke beschreibt, lassen sich heute kaum noch finden. Die Kindesmutter von Herrn Gampert sagte: „Das Gesetz war auf meiner Seite und ich habe es einfach ausgenutzt.“ Das entspricht dem Gegenteil des Bildes, was sie von Vätern und Müttern aufgezeigt haben. Das Gesetz ist falsch und muss korrigiert werden. Und nicht nur graduell, sondern grundsätzlich.

Jetzt muss endlich Schluss sein mit der Infragestellung der Vaterrolle. Wir sind die gleichen Elternteile wie die Mütter, ob in Beziehung oder in einer kurzen Bekanntschaft.


Stellungnahme des VAMV - für den Verband Alleinerziehender Mütter und Väter - RA  Hans-Helmut Rennwanz

Gemeinsame elterliche Sorge nicht verheirateter Eltern für nicht eheliche Kinder

Gegenstand der Anhörung ist die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbart ist, dass gemäß §§ 1626 a, 1672 BGB der Vater eines nichtehelichen Kindes, der mit der Kindesmutter und dem Kind mehrere Jahre in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft zusammen gelebt hat, nach Trennung der Eltern ohne Rücksicht auf die konkreten Umstände des Einzelfalles die gemeinsame elterliche Sorge für sein Kind nicht zugesprochen erhalten kann, solange die Kindesmutter ihre Zustimmung hierzu verweigert. Beschnitten sieht der Beschwerdeführer seine Grundrechte aus Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 6 Abs. 5 GG.

Der Verband Alleinerziehender Mütter und Väter vertritt die Auffassung, dass die Regelungen der §§ 1626 a und 1672 BGB, nach der das gemeinsame Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern die Abgabe übereinstimmender Sorgeerklärungen voraussetzt und ohne diese Erklärung die Mutter die elterliche Sorge hat, mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

B e g r ü n d u n g:

Gem. Artikel 6 II S. 1 GG ist die Erziehung und Pflege der Kinder das natürliche Recht der Eltern. Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 07.03.95 zu Aktenzeichen 1 BvR 790/91 u.a. klarstellend entschieden hat, sind generell auch Väter nichtehelicher Kinder Träger dieses Elternrechts; der Begriff "Eltern" umfasse auch die leiblichen Eltern eines nichtehelichen Kindes. Das Elternrecht bedürfe jedoch zu seiner Ausübung eines Mindestmaßes an Übereinstimmung, die Einbeziehung aller nichtehelichen Väter in den Schutzbereich des Artikel 6 II S. 1 GG  schließe somit eine differenzierende Ausgestaltung ihrer Rechtsstellung unter Berücksichtigung der unterschiedlichen tatsächlichen Verhältnisse nicht aus.

Um den unterschiedlichen tatsächlichen Verhältnissen zwischen ehelichen und nicht ehelichen Lebensgemeinschaften daher Rechnung zu tragen, hat der Gesetzgeber Differenzierungen in der Verteilung der Rechte und Pflichten vorgenommen. Diese Differenzierungen sind sachlich geboten und knüpfen an die Lebensrealität der tatsächlichen Verhältnisse an.

Es ist zum einen sachgerecht, die Ausübung der Elternbefugnisse grundsätzlich an das Bestehen der Ehe zwischen den Kindeseltern zu knüpfen. Gem. § 1353 I Satz 1 BGB tragen die Ehegatten füreinander Verantwortung. Die Ehe kann auch als Vertrag zur Bekundung gegenseitigen Willens, im Falle einer Elternschaft die Sorge für die Kinder gemeinsam tragen zu wollen, verstanden werden (vgl. § 1626 BGB). Konkludent geben sich die Eheleute hierdurch die Zustimmung zur Mitsprache bei der gegenseitigen Lebensgestaltung. Aus dieser Zustimmung erwachsen beiden Ehepartnern gemeinsame Rechte und Pflichten.

Im Falle einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft fehlt die "vertragliche" Grundlage, nach der die Partner sich einander verpflichten, eine durch Elternschaft begründete gegenseitige Einflussnahme auf ihre Lebensgestaltung zuzulassen. Diese Vertragsgrundlage wird geschaffen durch die Abgabe einer gemeinsamen Sorgeerklärung und den sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen.

Aufgrund der Vielfalt der Lebensformen nichtehelicher Elternschaft und des gerade auch vom Bundesverfassungsgericht genannten Umstands, dass die Beziehung zwischen den Beteiligten sich im Laufe der Zeit  -eventuell auch mehrfach-  ändern können, ist ein hohes Maß an Rechtssicherheit für die betroffenen nichtehelichen Kindern erforderlich. In der sozialen Wirklichkeit lebt der überwiegende Teil der Kinder mit ihren Müttern allein zusammen. Solange die Mutter eines nichtehelichen Kindes der Elternverantwortung jedoch gerecht wird, gibt es keinen vernünftigen Grund, gegen ihren Willen daran etwas zu ändern.

Wollte man dem Beschwerdeführer folgen und die notwendige Willenserklärung der Mutter durch richterliches Urteil ersetzen, würde massiv in die Rechte der Mutter eingegriffen und diese über Bedarf beschnitten. Ohne die Übernahme von Verantwortung für den anderen Elternteil wäre die alleinerziehende Mutter massiver Einflußnahme des Kindesvaters auch auf ihre eigene persönliche Lebensgestaltung ausgesetzt.  Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung haben häufig konkrete Auswirkungen auf die Lebensgestaltung der Mutter. Zu denken ist hier insbesondere an das Streitpotential bezüglich des Aufenthaltsbestimmungsrechts.

Anzumerken ist weiter, dass die hohen Anforderungen, die der Gesetzgeber seit der Kindschaftsrechtsreform an die Aufhebung der gemeinsamen Sorge stellt, nicht ohne Konsequenzen für deren Begründung sind. Eine gegebene Zustimmung zur gemeinsamen Sorge ist aufgrund der Gerichtspraxis als dauerhaft, wenn nicht gar endgültig anzusehen, da auch bei schweren Konflikten eine Abänderung oft an der Beweissituation scheitert. Dem Wohl des Kindes wäre somit nicht gedient.

Die Elternstellung des Kindesvaters wird durch diese differenzierte Regelung nicht tangiert. Sein Recht auf Pflege und Erziehung erlebt seine Konkretisierung in der tatsächlichen Ausübung während des Umgangs.

Das Recht des Kindes auf Umgang mit jedem Elternteil schafft ein ausgleichendes Moment zwischen den Rechten der beiden Eltern.

Bei erheblichen Meinungs- und Interessenkonflikten der Eltern können diese oftmals nicht durch das Gericht gelöst werden, das Gericht kann schwerlich qua Richterspruch die Grundlagen für eine funktionierende Partner- und Elternschaft ersetzen. Gesetze anstelle von Verhaltensregeln setzen zu wollen, kann der Komplexität menschlicher Beziehungen kaum gerecht werden.

Nach Auffassung des Verbandes Alleinerziehender Mütter und Väter sind bestimmte vertragliche Übereinstimmungen Voraussetzung an die gemeinsame Sorge, um zu dokumentieren, dass die Entscheidung, gemeinsam für ein Kind zu sorgen bewusst und überlegt gefällt wurde. Eine von den Eltern abzugebende gemeinsame Sorgeerklärung, gleichermaßen für nicht verheirate Eltern wie auch nach Trennung und/oder Scheidung einer Ehe, in welcher Aufenthaltsort, Unterhalt, Umgangsmodalitäten und tatsächliche Pflichtenübernahme im einzelnen geregelt sind, sind nach unserer Auffassung unabdingbar für das Wohl gemeinsamer Kinder.


Kommentar des VAfK

Herr Rennwanz argumentiert folgender Maßen:

 „Gesetze anstelle von Verhaltensregeln setzen zu wollen, kann der Komplexität menschlicher Beziehungen kaum gerecht werden.“

Es wäre schön, wenn ein vernünftiges Verhalten gesetzliche Regelungen überflüssig machen würde. Aber sehr viele gesellschaftliche Bereiche müssen gesetzlich geregelt sein. Es gibt diesen Wunschmenschen einfach nicht. Sowie ein Mensch seine eigenen Vorteile schaffen kann, ist er zumindest stark in der Versuchung diese auch egoistisch für sich auszunutzen. Es wäre eine Überforderung des Einzelnen, moralische Kategorien darüber setzen zu wollen.

Gerade während einer Trennung, die für alle Beteiligten mit großen Enttäuschungen und Schmerzen verbunden ist, brauchen alle Beteiligten Unterstützung auch von außen, um nicht die eigenen egoistischen Ziele über das Wohl des Kindes zu stellen. Gesetzliche Regelungen können  schon sehr hilfreich sein, wenn die Beteiligten nicht in der Lage sind, aus sich selber Lösungen zu finden.

Nimmt man die heutige Forschung ernst, so ist seit den 90-ziger Jahren gerade die Rolle des Vaters als wichtige Bezugsperson des Kindes schon von Geburt an neu entdeckt und hinlänglich beschrieben worden. Die Mutter als Bezugsperson ist nach heutiger Sichtweise ungenügend und unvollständig.

Wer eine andere Position heute vertritt, der hat nicht die Interessen der Kinder im Blick, sondern vertritt die Interessen des Verbandes, welcher die Allein-Erziehung und Ein-Elternfamilie als Wunschmodell nach einer Trennung proklamiert.

„In der sozialen Wirklichkeit lebt der überwiegende Teil der Kinder mit ihren Müttern allein

zusammen. Solange die Mutter eines nichtehelichen Kindes der Elternverantwortung jedoch gerecht wird, gibt es keinen vernünftigen Grund, gegen ihren Willen daran etwas zu ändern.“

Um die Elternverantwortung der Mutter ging es während dieser Verhandlung nicht, es ging darum, warum die Kinder mit nur einem Elternteil auskommen sollen und warum mehr als die Hälfte der Kinder zu Halbweisen gemacht werden können. Denn die Ein-Elterfamilie gibt es nicht, das ist das Ausgrenzmodell und wird von vielen praktisch auch so gehandhabt.

Dem steht das Recht des Kindes auf Mutter und Vater einer würdigenden Umgangsgestaltung und einer gemeinsamen Sorge auch gegen den Willen der Mutter gegenüber, weil das Kind stabiler und geborgener aufwachsen kann. Die ständigen alltäglichen  Demütigungen vieler Nichtsorgeberechtigten, in der Regel sind es die Väter, würden so nicht mehr stattfinden können.

Die gemeinsame Sorge nach einer Scheidung für verheirateter Paare als Regelfall hat für eine erhebliche entspanntere Atmosphäre bei Scheidungsverfahren gesorgt. Zu einer deutlichen Entspannung würde es auch für nicht miteinander verheiratete Eltern zu führen, weil Streit aus diesem Grunde zu keiner Verbesserung der egoistischen Bedürfnisse führen könnte. Das derzeitige Familienrecht kennt heute nur Gewinner und Verlierer. Eine Verbesserung der juristischen Ausgangslage würde aus allen Beteiligten erst einmal Gewinner machen, eine Begleitung der hochstrittigen Familien wäre dann die entscheidende Aufgabe der Trennungsbegleiter.

Grundsätzlich ist die Behauptung von der Selbstbestimmung des Sorgeberechtigten zurückzuweisen, welche sich in Ihrer Stellungnahme wie folgt anhört: „...fehlt die "vertragliche" Grundlage, nach der die Partner sich einander verpflichten, eine durch Elternschaft begründete gegenseitige Einflussnahme auf ihre Lebensgestaltung zuzulassen“. Es geht nicht um die Möglichkeit einer Einflussnahme und die Angst um die Selbstbestimmung eines Erwachsenen, sondern um einen gleichwertig definierten Rechtsstatus, ohne den jede Selbstbestimmung diktatorisch wirkt. Erst nachdem niemand benachteiligt ist, können die einzelnen Interessen der Beteiligten stärker differenziert werden. Diese Position spiegelt weder das Interessen für die Kinder, noch für eine ausgewogene rechtliche Ausgangsgrundlage aller Beteiligten wider.

Die Beschneidung der Rechte der Mütter durch eine Einflussnahme des Vaters auf die Kindesmutter sind die Folgen einer eingegangenen Elternschaft. Dazu wurde weder die Mutter noch der Vater gezwungen und beide müssen die Konsequenzen diesbezüglich gleichermaßen tragen. Früher sagte man dazu: Rücksichtnahme auf die Kinder. Das hat der Gesetzgeber in der Zukunft auch gegen die Eigeninteressen und Selbstbestimmungstendenzen eines Elternteils abzusichern.

Väter sind für die Kinder genauso leiblich, wie für die Mütter. Väter haben gezeugt, Mütter gebären. Einen anderen Unterschied gibt es nicht. Einer Rechtsangleichung der Väter zu den Müttern darf nichts in den Weg gelegt werden. Jetzt muss endlich Schluss sein mit der Infragestellung der Vaterrolle. Wir sind die gleichen Elternteile wie die Mütter, ob in Beziehung oder in einer kurzen Bekanntschaft.


Stellungnahme des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht e. V. - DIJuF - Dr. Thomas Meysen

Verfassungswidrigkeit von §§ 1626 a bis 1626 e, § 1672 BGB

Herr Präsident, Hohes Gericht, das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht bedankt sich für die Einladung zur mündlichen Verhandlung zu den Verfahren betreffend die Verfassungswidrigkeit der Vorschriften über die Abgabe von Sorgeerklärungen. In den nunmehr fast 100 Jahren seit seiner Gründung im Jahre 1906 nimmt sich unser Institut dem Unehelichenrecht an. Ab 1970 war es das Nichtehelichenrecht und seit Juli 1998 das Recht nicht aus einer ehelichen Beziehung hervorgegangener Kinder und ihrer Eltern.

Der Wandel der Bezeichnung ist zum einen Sinnbild für eine zunehmende Entstrukturalisierung der familiären Lebenswelten, wie wir sie in der „postmodernen Gesellschaft" vorfinden. Zum anderen ist er Ausdruck der gestiegenen Anforderungen an die Regulierung dieser Familienverhältnisse durch das staatlich gesetzte Recht. Deshalb lässt sich die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit oder Verfassungswidrigkeit der Vorschriften über die elterlicher Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern auch nur vor dem Hintergrund der Vielfalt der möglichen Familiensituationen1 ergründen. Ich will hier in aller Kürze beispielhaft zwei Konstellationen herausgreifen, mit denen sich - wie wir meinen - das grundrechtliche Wechselspiel in Familien nicht miteinander verheirateter Eltern und ihrer Kinder anschaulich verdeutlichen lässt.

I.  Kein Automatismus für den „Karnevalsprinzen"

In den Vorberatungen zur Kindschaftsrechtsreform, durch die auch unverheirateten Eltern die Möglichkeit zu gemeinsamer elterlicher Sorge für ihr Kind eingeräumt wurde, kursierte in den parlamentarischen und ministeriellen Gremien in Bund und Ländern - quasi wie ein geflügeltes Wort - der „Karnevalsprinz". Gemeint war ein Mann, von dem eine Frau nach einer flüchtigen Begegnung auf einer Faschingsparty ein Kind bekam, mit dem sie aber ansonsten nichts weiter zu tun hatte und haben wollte. Man war sich in den Beratungen einig: So einer soll keine elterliche Sorge für das Kind bekommen. Die gemeinsame Sorge für ein Kind nicht miteinander verheirateter Eltern soll nicht automatisch mit der Geburt eintreten. Mit der Anerkennung oder Feststellung einer Vaterschaft durch einen nicht mit der Mutter verheirateten Vater wird zwar auch für diesen der Schutzbereich des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG eröffnet.2 Das Einrücken in die elterliche Sorge qua Geburt ist damit aber noch nicht gefordert. Dem stehen sowohl das Elternrecht der Mutter als auch die grundrechtlich geschützte Entwicklung des Kindes entgegen. Beide laufen Gefahr, blockiert zu werden, wenn ein „Karnevalsprinz" kraft Gesetzes und womöglich gegen seinen Willen in die Pflichtenstellung des § 1626 Abs. 1 S. 1 BGB gehoben wird, für sein Kind sorgen zu müssen. Den Grundrechten von Mutter und Kind konnte der Gesetzgeber durch die getroffene Typisierung Rechnung tragen,3 dass der Mutter die Möglichkeit eingeräumt wird, zumindest diejenigen Väter über eine Sorgeerklärung in die Mitverantwortung für das gemeinsame Kind zu nehmen, die zu deren Übernahme bereit sind. Der Frage nach der Verfassungsmäßigkeit bzw. Verfassungswidrigkeit der Vorschriften über die elterliche Sorge für Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern (§§ 1626 a bis 1626 e BGB sowie § 1672 BGB) kommen wir in dieser Konstellation auch nicht über den Gleichbehandlungsgrundsatz in Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG bei. Hier wird Ungleiches konsequenter Weise - man ist geneigt zu sagen, glücklicher Weise - ungleich behandelt. Die Diskriminierung der Männer begründet sich unschwer mit den biologischen Unterschieden. Durch Schwangerschaft und Geburt ist zwischen Mutter und Kind bereits eine Beziehung entstanden. Die Differenzierung scheint in Anbetracht der gesetzgeberischen Intention, den Kindern zumindest einen verlässlichen Elternteil zu sichern, ohne Frage auch gerechtfertigt.4 Aus der formal-rechtlichen familiären Vater-Kind-Beziehung können vorliegend auch in Bezug auf den Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG weder für das Kind noch den Vater Wirkungen abgeleitet werden.5 Maßgebend für die Aktualisierung des grundrechtlichen Schutzes ist, dass sich die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern insoweit aus einer gelebten Lebens- und Erziehungsgemeinschaft entwickelt haben muss.6 Ob sich über Umgangskontakte eine solche schützenswerte „gewachsene Bindung"7 oder darüber hinaus sogar eine „gewachsene Beziehung"8 zwischen dem nicht mit der Mutter verheirateten Vater und seinem Kind zukünftig entwickelt, mag dahinstehen. Allein mit der Geburt besteht zwischen der flüchtigen Party-Bekanntschaft und seinem Kind jedenfalls weder eine wechselseitige Bindung, geschweige denn eine Beziehung. Ein Automatismus, wonach ein nicht mit der Mutter verheirateter Vater mit der Geburt bzw. Vaterschaftsanerkennung oder Vaterschaftsfeststellung das Mitsorgerecht für sein Kind erhält, ist grundrechtlich offensichtlich nicht gefordert.9 Korrekturen nur oberhalb der Schwelle einer Kindeswohlgefährdung gem. § 1666 Abs. 1 BGB zuzulassen, unterliegt keinen Bedenken.

II.  Trennung nach langjährigem Zusammenleben

Anders stellt sich der Grundrechtsschutz allerdings in einer zweiten Fallkonstellation dar, auf die hier eingegangen werden soll. Nach dieser haben nicht miteinander verheiratete Eltern zehn Jahre als Familie mit ihrem Kind zusammen gelebt. Nun trennen sie sich. Eine Sorgeerklärung wurde - trotz bester Beratung seitens des Jugendamts - nie abgegeben. Es ist nun die Frage zu klären, bei wem das Kind zukünftig leben soll.

Gründe, weshalb keine Sorgeerklärungen abgegeben werden, könnten wir aus den Erfahrungen der Rechtsberatung der Ju-gendämter zahlreich erzählen. Hier nur ganz kurz einige wenige Kostproben:

  • Unlängst beschäftigten uns zwei unterschiedliche Fälle, in denen die Eltern deshalb nicht heirateten, weil sie sich auf keinen gemeinsamen Ehenamen einigen konnten. Sorgeerklärungen für ihre Kinder gaben sie aus gleichen Erwägungen keine ab, weil ansonsten nach der Ablauf der Dreimonatsfrist in § 1617 b Abs. 1 S. 1 BGB eine Namensänderung auf den Namen des Vaters nicht mehr möglich ist.

  • Eltern aus dem „klassischen" Klientel der Jugendämter geben auch aus Gleichgültigkeit keine Sorgeerklärung ab oder wollen beispielsweise aufgrund eines Sorgerechtsentzugs für ein früheres Kind nicht einmal mehr zur Abgabe von Sorgeerklärungen etwas mit dem Jugendamt zu tun haben.

  • In anderen Fällen verweigert die Mutter dem Vater aus Misstrauen wegen früherer Seitensprünge oder anderen Verhaltens die elterliche Sorge. Aus der Kindperspektive wären allerdings diese Konflikte, die allein auf der Paarebene liegen, für die Beurteilung der Beziehungen auf der Elternebene und der Frage, bei wem das Kind nach zehn Jahren Familienleben zukünftig am besten aufgehoben ist, belanglos.

Das derzeit geltende Familienrecht löst einen Sorgerechtsstreit nach der Trennung nicht miteinander verheirateter Eltern wie folgt: Der Mutter steht nach der Trennung (weiterhin) die Alleinsorge zu. Einigen sich Vater und Mutter nicht auf eine Sorgerechtsübertragung auf den Vater gem. § 1672 Abs. 1 BGB, so kann das alleinige Sorgerecht der Mutter nur bei Vorliegen einer Gefährdung des Kindeswohls im Sinne des § 1666 Abs. 1 BGB in Frage gestellt werden.10 Sofern die Mutter es wünscht, ist sie somit auch diejenige, bei der das Kind nach der Trennung lebt. Dieser einseitigen familienrechtlichen Lösung steht die verfassungsrechtliche Wertung entgegen, dass bei der Frage, welcher Elternteil nach der Trennung die elterliche Sorge für sein Kind erhalten soll, weder den Grundrechten der Mutter noch den Grundrechten des Vaters ein Vorrang eingeräumt werden kann. Während des Zusammenlebens der nicht miteinander verheirateten Eltern haben sich beide zumindest in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung und bei Gefahr im Verzug die elterliche Sorge geteilt (§ 1687 a i. V. m. § 1687 Abs. 1 S. 4 u. 5 BGB). Beide sind somit auch insoweit Träger des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG geworden. Da Elternverantwortung nicht ausgeübt werden kann, wenn die Eltern nicht Inhaber der wesentlichen Elemente des Sorgerechts sind, dürfen die entsprechenden Befugnisse auch nicht ohne rechtfertigenden Grund vorenthalten werden.11 Ein solcher ist hier nicht ersichtlich. Auch die biologischen Unterschiede zum Zeitpunkt der Geburt bestehen bei einer langjährig gewachsenen Beziehung des Kindes zu beiden Eltern nicht mehr. Ungleichbehandlungen scheinen daher ebenfalls vor dem Hintergrund des Diskriminierungsverbots aus Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG, das in das Elternrecht insoweit hineinwirkt,12 nicht mehr zu rechtfertigen. Am schwersten wiegt aber sicherlich die Verletzung der Grundrechte des Kindes. Es ist, wie das Bundesverfassungsgericht bereits festgestellt hat, in erster Linie das Kind, das durch die Verweigerung der gemeinsamen Sorge seiner Eltern betroffen wird.13 Dies veranschaulicht auch ein Vergleich mit der Situation nach einer Trennung von Eltern mit gemeinsamer Sorge. Hier bestimmt im Streitfall das Familiengericht, welchem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht zustehen soll (§ 1671 Abs. 1 BGB). Es hat anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob es für das Wohl des Kindes besser ist, zukünftig bei der Mutter und/oder beim Vater zu leben. Dem Grundrecht von Kindern und Jugendlichen auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG)14 ist durch einen Schutz der Stetigkeit in ihrer Entwicklung und Erziehung15 und damit einer dementsprechenden differenzierten Verteilung der Rechte und Pflichten der Eltern nach einer Trennung Rechnung zu tragen.16 Nach geltendem Recht spielt im vorliegenden Fall das Wohl des Kindes bei der Frage nach der Erziehungskontinuität, insbesondere danach, von welchem Elternteil ein Kind oder Jugendlicher nach der Trennung seiner nicht miteinander verheirateten Eltern zukünftig (überwiegend) betreut werden soll, grundsätzlich keine Rolle. Diese fast vollständige Ausblendung der Grundrechte des Kindes bei seiner Zuordnung zu einem Elternteil oder dem anderen17 widerspricht der grundrechtlich geforderten Verpflichtung, Fragen nach der sorgerechtlichen Verantwortung am Kindeswohl auszurichten.18 Gebietet das Wohl des Kindes einen Verbleib bei einem Elternteil, haben im Konfliktfall die kollidierenden Elternrechte des anderen Elternteils dahinter zurückzustehen.19 Das Gesetz muss folglich Rahmenbedingungen schaffen, mithilfe derer in solchen Situationen eine sorgerechtliche Einzelfallentscheidung getroffen werden kann, die dem Kindeswohl Rechnung trägt.20 Das ist nach geltendem Recht nicht der Fall.21

III. Ergebnis

Die derzeitigen Regelungen über die elterliche Sorge für Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern sind somit verfassungswidrig. Das geltende Recht verletzt die Grundrechte der betroffenen Kinder und Jugendlichen sowie Väter, da es keine Vorschriften über das Verfahren enthält, in welchem dem Grundrechtsschutz Rechnung getragen werden kann. Es müssen entsprechende verfahrensrechtliche Vorkehrungen getroffen werden, nach denen geprüft werden kann, ob ein Vater auch gegen den Willen der Mutter in die elterliche Mit- oder Alleinsorge für sein Kind einzurücken ist. Selbstverständlich werden nach einer entsprechenden Normierung die Väter nicht alle, sondern orientiert am Kindeswohl nur im - geeigneten, erforderlichen und verhältnismäßigen - Einzelfall ein Sorgerecht erhalten. Unter welchen Voraussetzungen - sinnvollerweise - das Familiengericht in Konfliktfällen zu einer Entscheidung über das Sorgerecht berufen sein könnte, ist nicht Gegenstand des Verfahrens. Die beiden Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht, die heute verhandelt werden, dürften indes verdeutlicht haben, dass sich der Gesetzgeber einer ergänzenden Neuregelung des Rechts nicht aus einer ehelichen Beziehung hervorgegangener Kinder und ihrer Eltern nicht wird entziehen können. Dem Deutschen Institut für Jugendhilfe und Familienrecht wird es auch in Zukunft ein zentrales Anliegen sein, die Entwicklung des Rechts gerade in diesem Bereich mit seinen Erkenntnissen aus der Rechtspraxis aktiv zu begleiten. Daher werden wir auch großer Spannung und ggf. mit weiteren Hinweisen verfolgen, ob das Bundesverfassungsgericht zuerst seine Entscheidung fällt oder ob der Gesetzgeber quasi in vorauseilendem Gehorsam eine Gesetzesänderung verabschiedet.


  1. Hierzu Richter, in: AK-GG, Stand: 2001, Art. 6 Rn. 12 ff.
  2. BVerfGE 92, 158 (176 ff.); Badura, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 6 Abs. 1 Rn. 24; Gröschner, in: Dreier, GG, 1996, Art. 6 Rn. 74.

  3. Coester-Waltjen, in: v. Münch/Kunig, GG, 5. Aufl. 2000, Art. 6 Rn. 79; Robbers, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 1999, Art. 6 Rn. 169.

  4. BVerfGE 84, 168 (181); 56, 363 (387 ff.); Jestaedt, in: BK-GG, Art. 6 Abs. 2 u. 3 Rn. 124; zweifelnd hingegen Schumann FuR 2002, 59 (62).

  5. Zur grundsätzlichen Erfassung der nichtehelichen Vater-KindBeziehungen durch den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG BVerfGE 79, 256 (267).

  6. BVerfG NVwZ 2002, 849 f. = JAmt 2002, 303 (Ls.) = ZfJ 2002, 223; Gröschner, in: Dreier, GG, 1999, Art. 6 Rn. 50.

  7. BVerfGE 68, 176 (186).

  8. Gröschner, in: Dreier, GG. 1999, Art. 6 Rn. 50, der aber fälschlicherwei-se scheinbar davon ausgeht, hinter den Begriffen Bindung und Beziehung steckten Synonyme.

  9. Niemeyer FuR 2001, 491 (492).

  10. Kritisch deshalb auch Schumann FuR 2002, 59 (65 f.); Luthin FamRZ 2001, 911 (912). - Eine Verwässerung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Kindeswohlgefährdung über eine „verfassungskonforme Auslegung" des § 1666 BGB (so der Vorschlag des BGH NJW 2001, 2472 [2474] = JAmt 2002, 357 [359]) erscheint aus vielerlei Gründen abwegig.

  11. BVerfGE 84, 168 (180); Coester-Waltjen, in: v. Münch/Kunig, GG, Art. 6 Rn. 79; a. A. Kannengießer, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein, GG, 9. Aufl. 1999, Art. 6 Rn. 8a.

  12. Kannengießer, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein, GG, 9. Aufl. 1999, Art. 6 Rn. 8c.
  13. BVerfGE 61, 358 (381).
  14. Zur Ableitung des grundrechtlichen Schutzes des Wohls des Kindes Jestaedt, in: BK-GG, Stand: Dez. 1995, Art. 6 Abs. 2 u. 3 Rn. 33.
  15. BVerfGE 61, 358 (375).
  16. BVerfGE 92, 158 (178); BGH NJW 2001, 2472 (2473) = JAmt 2001, 357 (358).
  17. Hierzu BVerfGE 61, 358 (375 f.).
  18. BVerfGE 84, 168 (182 f.); Schmitt-Kammler, in: Sachs, 3. Aufl. 2002, Art. 6 Rn. 59; Schumann FuR 2002, 59 (65 f.).
  19. BVerfGE 79, 203 (210 f.); 72, 155 (172); 68, 176 (188); 61, 358 (378); 37, 217 (252); Robbers, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Art. 6 Rn. 150; zu Recht kritisch gegenüber einem suggerierten grundsätzlichen Vorrang-Nachrang-Verhältnis Jestaedt, in: BK-GG, Art. 6 Abs. 2 u. 3 Rn. 37 f.

  20. BVerfGE 84, 168 (183); Jestaedt, in: BK-GG, Art. 6 Abs. 2 u. 3 Rn. 124; Schumann FuR 2002, 59 (62 ff.); dies andeutend auch Niemeyer FuR 2001, 490 (491 f.).

  21. Eine „verfassungskonforme Auslegung" des § 1666 BGB, wie ihn der BGH (NJW 2001, 2472 [2474] = JAmt 2002, 357 [359]) vorschlägt, ist unter keinen Umständen gangbar; in diesem Sinne auch Schumann FuR 2002, 59 (65 f.); Luthin FamRZ 2001, 911 (912).


Kommentar des VAfK

Herr Meysen sprach vor dem Bundesversfassungsgericht in Karlsruhe während der Verhandlung über das gemeinsame Sorgerecht auch von nichtehelichen Kindern von den unterschiedlichen Ausgangspositionen der Beziehungsformen. Er unterschied in langjährige Beziehungen der Eltern und dem Kind und kurzlebigen Beziehungen, welche er als Karnevalsbeziehung bezeichnete.

Er sprach also von der Beziehung vieler Menschen mit einer Wertigkeit, welche einfach nur aus dieser Tatsache der Zugang zur gemeinsamen Sorge verwehrt werden soll. Weiter führte er aus: „Gemeint war ein Mann, von dem eine Frau nach einer flüchtigen Begegnung auf einer Faschingsparty ein Kind bekam, mit dem sie aber ansonsten nichts weiter zu tun hatte und haben wollte. Man war sich in den Beratungen einig: So einer soll keine elterliche Sorge für das Kind bekommen.“

Sein Kriterium für eine gemeinsame Sorge orientiert sich also auch wieder am Willen oder Nichtwillen der Mutter. Sie möchte mit dem Vater keinen Kontakt, also soll das Kind keinen gleichwertigen Vater haben. Mit welchem Recht wird die Beziehung des Vaters abgewertet? Das Recht der Mutter.

Dem Vater wird damit die Rolle zugewiesen, dass er das Vergnügen will, aber keine Verantwortung. Dieses Verhalten wird durch die Schlechterstellung im Familienrecht auch noch hervorgerufen.

Es wurden damit auch gleichzeitig die Kinder aus diesen „Karnevalsbeziehungen“ als „Karnevalskinder“ abgewertet. Das ist schon eine sprachliche Entgleisung. So wurden viele  Kinder mit ihren Vätern in ihrer Würde verletzt.

Er unterstellte, dass die Mütter keine Probleme einer gleichwertigen Elternschaft hätten, wenn die Väter Verantwortung übernehmen wollten und sagte: „Den Grundrechten von Mutter und Kind konnte der Gesetzgeber durch die getroffene Typisierung Rechnung tragen, dass der Mutter die Möglichkeit eingeräumt wird, zumindest diejenigen Väter über eine Sorgeerklärung in die Mitverantwortung für das gemeinsame Kind zu nehmen, die zu deren Übernahme bereit sind.“

Es geht nicht um die Bereitschaft der Väter, sondern um die Verweigerung der Mütter vor Karlsruhe.

 „Hier wird Ungleiches konsequenter Weise - man ist geneigt zu sagen, glücklicher Weise - ungleich behandelt.“ 

Es wird also auch in dieser Rede von einer ungleichen Behandlung gesprochen, allerdings ist die Begründungsebene ideologisch zu werten. Beziehungen werden heute nicht mehr nur von den Männern beendet. Dreiviertel aller Frauen initiieren die Scheidung, auch bei nichtverheirateten Paaren wird es legitim sein, diese Prozentzahl zu übertragen. 

„Allein mit der Geburt besteht zwischen der flüchtigen Party-Bekanntschaft und seinem Kind jedenfalls weder eine wechselseitige Bindung, geschweige denn eine Beziehung.“ Schon während der Schwangerschaft haben sich Väter für ihre Kinder engagiert, wenn es die Kindesmutter zulässt. Durch solche Positionen wird deutlich, dass die leibliche Elternschaft kein hinreichender Grund für einen Schutz des Vaters darstellen soll und die leibliche Vaterschaft damit entwertet und negiert wird. Diese Beziehungen brauchen aber den größten Schutz, um dem Kindeswohl gerecht zu werden. Es soll das Recht des Kindes auf beide Elternteile und das Recht auf eine gleichwertige Elternschaft möglichst gestaltet werden können.

„Dieser einseitigen familienrechtlichen Lösung steht die verfassungsrechtliche Wertung entgegen, dass bei der Frage, welcher Elternteil nach der Trennung die elterliche Sorge für sein Kind erhalten soll, weder den Grundrechten der Mutter noch den Grundrechten des Vaters ein Vorrang eingeräumt werden kann.“

Für die Kinder ist die Ausgangsposition der Eltern in der Gestaltung ihrer Beziehung vor der Geburt nicht von Bedeutung. Die Partnerschaft der Eltern über viele Jahre ist nicht ein Ausdruck dafür, dass der Vater Verantwortung für sein Kind übernimmt.

Für kurze Beziehungen gilt auch: Nicht die Väter, welche ihre Vaterschaft leben, sind die rühmliche Ausnahme. Es sind die Mütter, welche den Vätern diesen Umgang ermöglichen. Diese Tatsache soll endlich ernst genommen werden.

So wird auch hier die Verfassungsfeindlichkeit festgestellt und gleichzeitig der Versuch unternommen, die Väter einzuteilen in Beziehungsväter und verantwortungslose Karnevalsprinzen, welche für ihre Kinder ungeeignet sein sollen.

„Die derzeitigen Regelungen über die elterliche Sorge für Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern sind somit verfassungswidrig. Das geltende Recht verletzt die Grundrechte der betroffenen Kinder und Jugendlichen sowie Väter, da es keine Vorschriften über das Verfahren enthält, in welchem dem Grundrechtsschutz Rechnung getragen werden kann.“

Grundrechte werden in jedem Fall verletzt, wenn der Vater seine gleichwertige Elternrolle nicht von vornherein zuerkannt bekommt, sondern die Mutter das Kriterium sein soll, darüber zu entscheiden.

Viele Väter haben ein Grundrecht auf Elternschaft, aber sie finden niemanden im Rechtssystem oder im Jugendamt oder bei Gutachtern, der dies umsetzt, auch gegen den Willen der Kindesmutter. Viele Väter in Deutschland wünschen sich eine gelebte Vaterbeziehung, aber die Kindesmütter geben den Vätern keine Chance. Und genau das ist das schreiende Unrecht im Familienrecht. Die Liebesbeziehung des Kindes zur Mutter wird geschützt, die des Vaters in die Willkür der Mutter gestellt. Die unangefochtene Rechtsposition der Mutter verführt zu egoistischen Entscheidungen, jenseits des Kindeswohls gerade in einer flüchtigen Beziehung.   

Die Kindesmutter von Herrn Gampert sagte: „Das Gesetz war auf meiner Seite und ich habe es einfach ausgenutzt.“

Jetzt muss endlich Schluss sein mit der Infragestellung der Vaterrolle. Wir sind die gleichen Elternteile wie die Mütter, ob in Beziehung oder in einer kurzen Bekanntschaft.


Stellungnahme des VfK - Väter für Kinder e.V. - von RA Peter Koeppel

Herr Präsident, Hohes Gericht

Verbindlichen Dank für das dem Verein gewährte Rederecht. Lassen Sie mich sogleich  medias in res gehen:

Es geht dem Verein VÄTER FÜR KINDER weniger um Rechte von unverheirateten Vätern, sondern um die Rechte der betroffenen Kinder! Wir sind der  eindeutigen Rechtsauffassung,

Zum Grundrecht

fasse ich mich kurz und gebe nur spezifischen Hinweis auf Art. 6 Abs. II, S. 1, wo das natürliche Recht der Eltern2 deklariert wird.  Zum verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 Abs. I GG komme ich am Schluß meiner Ausführungen. Schliesslich liegt auch ein Verstoss gegen Art. 3 Abs. II GG vor.3
 

Das Menschenrecht

des ausserehelichen Kindes auf sorgerechtliche Gleichbehandlung mit dem ehelichen Kind ergibt sich aus dem Diskriminierungsverbot des Art. 8 i. V. m. Art. 14 EMRK.

Wenn der deutsche Gesetzgeber bisher dem ausserehelich geborenen Kind die Rechtswohltat der elterlichen gemeinsamen Sorge kraft Gesetz vorenthält, so verstösst dies nach Auffassung vieler Fachleute seit Jahren gegen Art. 8 EMRK. Ich verweise für viele  auf Brötel4 und Ebert5.

Bei konsequenter Fortentwicklung ihrer Gedankenführung lassen sich mehrere Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) für eine gemäss Art. 8 EMRK gebotene sorgerechtliche Gleichstellung der ausserehelichen Kinder anführen. Ich nenne hier nur die EGMR-Urteile6 Marckx v. Belgien7, Keegan v. Irland8, Kroon u.a. v. Niederlande9, Elsholz v. Deutschland10  Es ist nach meiner Überzeugung davon auszugehen, dass der EGMR die Individualbeschwerde eines unverheirateten Vaters - und über solche wird heute neben der Korbacher Richtervorlage auch verhandelt - für zulässig und wegen Verstoss gegen Art. 8 i. V. m. Art. 14 EMRK als begründet ansehen würde.
 

Hierin bestärkt mich ein rechtsvergleichender Blick in die beiden wichtigsten westlichen EMRK-Mitgliedstaaten:

Im Hinblick auf die evolutiv-dynamische Rechtsprechung des EGMR kann als sehr wahrscheinlich gelten, dass wegen der neuen Rechtslage in Frankreich und Grossbritannien11 eine vergleichsweise eingeschränktere deutsche Regelung zu einer Verurteilung Deutschlands führen dürfte.12
 

Zusammenfassend:

Zu den seelischen Entwicklungsmöglichkeiten14, deren kompromisslose Einschränkung gemäss Grundgesetz Art. 6 Abs. V GG als verfassungswidrig zu bezeichnen ist, zitiere ich einige Fachleute:

Erich Fromm:

Die Entwicklung von der Mutter- zur Vaterbindung und ihre schliessliche Synthese bildet die Grundlage für seelisch-geistige Gesundheit und Reife.15

Alice Miller:

Was dem Kind in den ersten Lebensjahren passiert, schlägt unweigerlich zurück. Psychosen, Drogensucht, Kriminalität sind ein verschlüsselter Ausdruck der frühesten Erfahrungen.16

Horst Petri:

Je früher das Kind auf die Haltestrukturen des Vaters verzichten muss, umso gefährdeter ist es in seiner gesamten weiteren Entwicklung.17

Christiane Olivier:

Eine Mutter ohne Vater ist keine Möglichkeit für das Kind, und wenn das Leben sie trennt, dürfen sie nicht vergessen, dass die Kraft ihres Kindes in ihrer gegenseitigen Ergänzung beruht, die lange über die Scheidung hinaus bestehen muss.18

Ich komme zu den bekannten Bedenken konservativer Kreise, dass durch die sorgerechtliche Gleichstellung der ausserehelichen Kinder die Ehe abgewertet würde: Die jüngste politische Aussage der CDU/CSU „Familie ist da, wo Kinder sind“  scheint erstmals diese Bedenken beiseite zu schieben.19 Es geht hier nicht um den Schutz der Ehe, sondern um Schutz und Gleichstellung der ausserehelichen Kinder. Hierdurch wird mit Sicherheit kein Paar von der Ehe abgehalten, die heute aus ganz anderen Gründen von vielen Paaren nicht geschlossen wird. Es müssen endlich den ausserehelich geborenen Kindern, wie bereits vor einem halben Jahrhundert vom Verfassungsgeber in Art. 6 Abs. V GG grundrechtlich versprochen, die gleichen Entwicklungschancen eingeräumt werden.
 

Ich komme zum Schluss:

Im Weltbild eines Kindes nehmen Mutter- und Vaterfigur feste Plätze ein, auf die das Kind keinen anderen kommen lässt, wer es auch sei. Erlebt nun das Kind bei seinem Vater, dass es bei ihm nicht Schutz und Hilfe suchen kann, weil er nichts zu sagen hat, dann brauchen wir uns nicht zu wundern, wenn das Selbstwertgefühl des Kindes auf Dauer Schaden nimmt.

In der Verfassung ist die Gleichwertigkeit von Männern und Frauen verankert. Damit geht sie in den Erziehungsauftrag ein, der die Legitimation für die elterliche Erziehungsbefugnis darstellt. Jungen und Mädchen erfahren so die Gleichberechtigung ihrer Väter und Mütter im Laufe ihrer Sozialisation zu ebenbürtigen Mitgliedern unserer Gesellschaft.

 


 

1 Ähnlich der damalige Bundesjustizminister Klaus Kinkel am 21.02.1991 vor dem Deutschen Bundestag: „Kinder haben keinen Einfluss auf die Lebensform ihrer Eltern, und sie dürfen dadurch auch keine Nachteile erleiden.“ vgl. auch Schwenzer, FamRZ 1985, 1202 (1209); Kropholler, AcP 185 (1985), 244 (271, 273)

2 Nach meinem Verständnis bedarf ein natürliches Recht zu seiner Geltung nicht eines zusätzlichen „staatlichen Verleihungsaktes“.

Gern verzichte ich auf die naturrechtliche Argumentation, wenn auch der VAMV fortan darauf verzichtet, ein väterliches Mitsorgerecht gegen den Willen der Mutter als einen Verstoss gegen  ein sog. „Mutterrecht“ zu bezeichnen. Der VAMV möge dieses von iihm in die Diskussium eingebrachte „Mutterrecht“ doch bitte verfassungs-/positivrechtlich näher begründen.

3 Danach darf das Recht, die Elternpflicht gegenüber dem Kind wahrzunehmen, , nicht willkürlich zwischen Mutter und Vater geregelt werden. § 1626a Abs. II BGB verstösst wegen Benachteiligung des Vaters  gegen Art. 3 Abs. II GG, denn der Gesetzgeber hat einseitig die Interessen der Mutter  am Erhalt ihres Sorgerechts bedacht.

4 Brötel: Die Defizite im deutschen Kindschaftsrecht, gemessen an der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), in Koeppel (Hrsg.): Kindschaftsrecht und Völkerrecht, Luchterhand 1996, S. 49ff. ders.: Schutz des Familienlebens, in: RabelsZ, Bd. 63 (1999), S. 580ff.
So Rauscher: Familienrecht, Heidelberg 2001, S. 33, Rz. 46

5 Kurt Ebert: Zur Konfiguration (Konfrontation?) von innerstaatlichem Recht und Völkerrecht in der aktuellen deutschen Familienrechtslage, in FamRZ 1994, 273ff.

6 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, BVerfGE 74, 358 (370), u.a. sind „bei der Auslegung des Grundgesetzes ... auch Inhalt und Entwicklungsstand der Europäischen Menschenrechtskonvention in Betracht zu ziehen, sofern dies nicht zu einer Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz führt, eine Wirkung, die die Konvention indes selbst ausgeschlossen wissen will (Art. EMRK). Deshalb dient in soweit auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes.“

7 Marckx v. Belgien, Urteil vom 13.06.1979, NJW 1979, 2449

8 Keegan v. Irland, Urteil vom 26.05.1994, FamRZ 1995, 110 = NJW 1995, 2153

9 Kroon u.a. v. Nederlande, Urteil vom 27.10 1994,

10 Elsholz v. Deutschland, Urteil vom 13.07.2000, DAVorm 2000, 679

11 eine Reihe weiterer europäischer Staaten kennt schon länger keine wesentliche sorgerechtliche Unterscheidung der Kinder nach Geburt; vgl. dazu Dopffel (Hrsg.): Kindschaftsrecht im Wandel, Tübingen 1994 .  – Dopffel merkt zusammenfassend (S. 600) sehr kritisch an: „Offenbar muss man bis heute speziell für nichteheliche Kinder mit der Möglichkeit rechnen, dass der Vater dem Kind kein ernstliches Interesse entgegenbringt. Eine Beteiligung des Vaters am Sorgerecht wirkt dann als unnütze Komplikation und Belastung der Mutter.“ – Und weiter: „Ein starkes Indiz für Gleichgültigkeit gegenüber dem Kind ist natürlich das Bestreiten der Vaterschaft.“ – Es ist exakt dieser unzulässig verallgemeinernde und diskriminierende Schluss von einer nicht näher erfassten Zahl solcher schlechten und zu Recht zu disqualifizierenden Väter auf die ständig wachsende Zahl von Vätern, die nach Beobachtung nicht nur unseres Vereins ihren Lebenssinn in gelebter Vaterschaft sehen und unsäglich unter dem sorgerechtlichen Ausschluss leiden, welcher bis heute die sorgerechtliche Gleichstellung der Kinder verhindert.

12 Im Gegensatz zu unserer Stellungnahme vom 28.05.2001 kann ich mir auch nicht mehr vorstellen, daß es zur Vermeidung einer Verurteilung Deutschlands durch den EGMR ausreicht, wenn § 1626a BGB dadurch etwas durchlässiger gemacht würde, in dem einem vom mütterlichen Vetorecht betroffenen Vater eine familiengerichtliche Klagemöglichkeit eingeräumt wird, über die der Familienrichter im Einzelfall nach Kindeswohlprüfung  zu entscheiden hätte.
Dem Einwand, dass dann auch Väter von Kindern, die aus einem sog. One-Night-Stand hervorgegangen sind, automatisch Mitsorgerecht bekommen würden und dies dem Kindeswohl widerspreche, ist zu begegnen: Der französische und britische Gesetzgeber haben sich mit Sicherheit auch mit diesem Problem beschäftigt, da sie dem Wohl der Kinder ihres Landes genauso verpflichtet sind. Im übrigen kann einem solchen Vater nicht a priori abgesprochen werden, dass er sich zu einem  fürsorglichen, liebevollen Vater entwickeln kann. – Auch kann ich mir nicht vorstellen, dass „Erzeuger“, die sich „vor der Vaterschaft drücken und aus dem Staub machen“, hinterher sich in die Sorge der Mutter einmischen; ausserdem könnte ihnen das Familiengericht ja bei auftretenden Problemen schnell die Mitsorge entziehen.

13 Stellungnahme des Deutschen Juristinnenbundes (djb) vom 10.08.2001, II. 2. a) Verstoss von §§ 2626a, 1672 BGB gegen Art. 6 Abs. 2 GG  und II. 2 b) Verstoss von §§ 1626a, 1672 BGB gegen Art. 6 Abs. 5 GG

14 unser Verein beschäftigt sich  intensiv mit den psychologischen/seelischen Aspekten des Kindschaftsrechts (siehe www.vaeterfuerkinder.de/psycho.htm). – Der Unterfertigte hat sich bei der Abfassung seiner Stellungnahme ausführlich mit anerkannten Entwicklungspsychologen beraten

15 Erich Fromm: Die Kunst des Liebens; neue übers. Ausg. Ullstein Materialien 1980, S. 56

16 Alice Miller: Am Anfang war Erziehung (1983)

17 Horst Petri: Das Drama der Vaterentbehrung; in Frühe Kindheit , Zeitschrift der Deutschen Liga für das Kind, Heft 3/02, S. 5  ff. (6); vgl. auch www.vaeterfuerkinder.de/petri.htm

18 Christiane Olivier: Die Söhne des Orerst (1997), S. 87 – Selbstverständlich gilt diese kluge Sentenz der französischen Psychoanalytikerin nicht nur für eheliche (=Scheidungs-)Kinder; vgl. auch: www.vaeterfuerkinder.de/orest.htm

19 Der italienische Menschenrechtler Fernando Volio  definierte die Kenfamilie: „A group, consisting of two adults of different sexes and their descendants.“; in: Louis Henkin (Hrsg.): The International Bill of Rights, New York (ohne Jahr)


Stellungnahme des Klägervertreters - von Herrn RA Rixe, Fachanwalt für Familienrecht, Bielefeld

Im Fall der Beschwerdeführer betreuten die nicht verheirateten Eltern ihr Kind seit seiner Geburt im Jahre 1993 gemeinsam. Auch nach ihrer Trennung drei Jahre später führten sie ihre Erziehungsgemeinschaft fort, indem sie das Kind abwechselnd betreuten.

Am 1.7.1998 trat das Kindschaftsrechtsreformgesetz in Kraft, das vor allem die rechtlichen Unterschiede zwischen außerehelichen und ehelichen Kindern so weit wie möglich beseitigen wollte. Es eröffnete deshalb nicht verheirateten Eltern erstmals die Möglichkeit eines gemeinsamen Sorgerechts auf Grund von Sorgeerklärungen. Der Kindesvater gab daraufhin eine solche Erklärung ab, der die Mutter nicht zustimmte.

Die vom Kindesvater angerufenen Gerichte, insbesondere auch der Bundesgerichtshof, hielten das gesetzliche Vetorecht der Mutter im Ergebnis für verfassungsgemäß.

Nach Auffassung der Beschwerdeführer verstößt die gesetzliche Regelung jedoch gegen das Elternrecht des Kindesvaters  und das Persönlichkeitsrecht des Kindes. Denn sie ermöglicht keine gerichtliche Prüfung des Kindeswohls im Einzelfall  und erschwert deshalb den Zugang zum gemeinsamen Sorgerecht unverhältnismäßig. Darüber hinaus sind die Gleichheitsrechte von Vater und Kind verletzt, weil trotz vergleichbarer sozialer Lage weiterhin unterschiedliche Sorgerechtsregelungen für verheiratete und nicht verheiratete Eltern und deren Kinder bestehen.

Die Verfassungswidrigkeit des Vetorechts der Mutter lässt sich nach  Auffassung der Beschwerdeführer bereits aus der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG herleiten.
 

I. Art. 6 II , 2 I i.V. m. 1 I GG

  1. Nach der Rechtsprechung des Senats kann sich auch der nicht verheiratete Vater auf das Elterngrundrecht berufen. Danach steht den Eltern die Verantwortung für ihr Kind gemeinsam zu, die vom Gesetzgeber auszugestalten und rechtlich abzusichern ist. Dem entspricht das Recht des Kindes auf  Sorge und Erziehung durch beide Eltern als Ausfluss seines Persönlichkeitsrechts. Fehlt ein Mindestmaß an Übereinstimmung unter den Eltern, kann der Gesetzgeber eine Alleinsorge nach Kindeswohlgrundsätzen vorsehen.
     

  2. Die alleinige Dispositionsbefugnis der Mutter über das gemeinsame Sorgerecht dient jedoch nicht dem Kindeswohl, sondern beeinträchtigt dieses erheblich.

    Der Gesetzgeber und die angefochtene  Entscheidung des Bundesgerichtshofs rechtfertigen den Ausschluss einer gerichtlichen Entscheidung über das Kindeswohl mit folgenden Erwägungen:

    Ein gegen den Willen der Mutter angestrebtes gemeinsames Sorgerecht sei vielfach mit Konflikten verbunden, so dass regelmäßig die notwendige Übereinstimmung fehle. Die Konflikte der Eltern würden in diesen Fällen auch auf dem Rücken der Kinder ausgetragen.

    Diese Begründung ist jedoch nicht tragfähig und steht mit der Rechtsprechung des BVerfG offensichtlich nicht in Einklang.

    Zunächst ist die Ablehnung des gemeinsamen Sorgerechts durch die Kindesmutter kein unwiderlegliches Anzeichen dafür, dass ein Mindestkonsens unter den Eltern fehlt. Das zeigt gerade der vorliegende Fall, der dadurch gekennzeichnet ist, daß die Eltern ihre Erziehungsgemeinschaft auch nach Trennung fortgesetzt haben und ihr Konsens deutlich über ein Mindestmaß an Übereinstimmung hinausgeht. Das gemeinsame Sorgerecht ist hier zweifelsfrei die dem Kindeswohl am besten dienende Regelung.

    Weiterhin ist das Vetorecht der Mutter eine Entscheidungsbefugnis ohne Kindeswohlbindung. Gerade im Fall der Trennung liegt es nahe, daß die rechtliche Gemeinsamkeit auch aus Bequemlichkeit oder eigennützigen Motiven verweigert wird.

    Demgegenüber hat das Kindschaftsrechtsreformgesetz für eheliche Kinder gerade die Aufrechterhaltung des gemeinsamen Sorgerechts auch gegen den Willen eines Elternteils vorgesehen, so dass diesem kein Vetorecht zukommt. Die Begleitforschung zur Kindschaftsreform hat ergeben, dass sich diese Vorschrift in der Praxis bewährt hat. Es ist nicht zu vermehrten Umgangsstreitigkeiten oder Sorgerechtsabänderungsanträgen gekommen.

    Schließlich widersprechen die gesetzgeberischen Erwägungen zum Vetorecht der nicht verheirateten Mutter auch den Feststellungen des Senats in seiner Entscheidung vom 7.5. 1991, in der er u. a. ausführt, dass die Bindungen des Kindes an die Eltern nach deren Trennung berücksichtigt werden müssten. Im Streitfall der Eltern müsse eine Sorgerechtsregelung getroffen werden, die der konkreten Situation Rechnung trage. Schließlich seien typisierende Regelungen bei intensiven Grundrechtseingriffen wie dem vorliegenden nicht zulässig.
     

  3. Den verfassungsrechtlichen Bedenken gegenüber der starken Stellung der Mutter will der Bundesgerichtshof allerdings durch eine verfassungskonforme Auslegung der Kinderschutzvorschrift des § 1666 BGB Rechnung tragen. Es müsse bei der Frage der missbräuchlichen Ausübung der elterlichen Sorge auch geprüft werden, ob die Mutter das Elternrecht des Vaters angemessen zur Geltung bringe. Im konkreten Fall verneinte der Bundesgerichtshof  jedoch eine Kindeswohlgefährdung durch das Verhalten der Mutter.

Diese Erwägungen zeigen, dass auch bei einer verfassungskonformen Auslegung die Hürden so hoch sind, dass dem Kindesvater der Zugang zum gemeinsamen Sorgerecht praktisch verwehrt wird. Die gleichwertige Teilhabe des Vaters an der Pflege und Erziehung des Kindes bleibt deshalb ohne rechtliche Absicherung.

Im übrigen ist die Kinderschutzvorschrift des § 1666 BGB auch generell nicht zur Herstellung eines angemessenen Ausgleichs im Elternkonflikt geeignet.

Deshalb sind im vorliegenden Fall das Elternrecht und das Persönlichkeitsrecht des Kindes verletzt.
 

II. Art. 6 V, 3 I, II GG

Darüber hinaus liegt auch eine Verletzung des Art. 6 Abs. 5 GG vor, der eine Gleichstellung von ehelichen und außerehelichen Kindern fordert. Die soziale Situation des Kindes im vorliegenden Fall ist vergleichbar mit der eines ehelichen Kindes, dessen Eltern sich trennen. Seine Entwicklungschancen sind jedoch erheblich vermindert, da seine Beziehung zum Vater sowohl beim Zusammenleben der Eltern als auch bei deren Getrenntleben nicht wie bei ehelichen Kindern rechtlich abgesichert ist. Rechtfertigende Gründe bestehen dafür wie dargelegt nicht.

Deshalb liegt auch eine Benachteiligung des Kindesvaters im Verhältnis zu verheirateten Vätern vor, ohne dass dafür gewichtige Gründe erkennbar sind.

Schließlich besteht eine ungerechtfertigte Benachteiligung des Kindesvaters gegenüber der Mutter des Kindes , da sie wegen fehlender gerichtlicher Überprüfungsmöglichkeit  sorgerechtlich besser gestellt ist.
 

III. Konsequenzen

Aus Sicht der Beschwerdeführer sind aus diesen Befunden folgende verfassungsrechtlichen Konsequenzen zu ziehen:


Offener Brief des VAfK
zur Sachverständigenrede vom Deutschen Institut für Jugendpflege und Familienrecht
vor dem Bundesverfassungsgericht zur Gleichstellung nichtehelicher Kinder

 

Sehr geehrter Herr Dr. Meysen,

Sie sprachen während der Verhandlung über das gemeinsame Sorgerecht für nichteheliche Kinder vor dem Bundesversfassungsgericht in Karlsruhe über die unterschiedlichen Ausgangspositionen der Beziehungsformen. Sie unterschieden in langjährige und kurzlebigen Beziehungen, letztere nannten Sie Karnevalsbeziehungen.

Sie sprachen also von der Beziehung vieler Menschen mit einer Wertigkeit. Einfach nur aus dieser Tatsache heraus soll diesem Elternteil der Zugang zur gemeinsamen Sorge verwehrt werden.

Weiter führten Sie aus:

„Gemeint war ein Mann, von dem eine Frau nach einer flüchtigen Begegnung auf einer Faschingsparty ein Kind bekam, mit dem sie aber ansonsten nichts weiter zu tun hatte und haben wollte. Man war sich in den Beratungen einig: So einer soll keine elterliche Sorge für das Kind bekommen.“

„Allein mit der Geburt besteht zwischen der flüchtigen Party-Bekanntschaft und seinem Kind jedenfalls weder eine wechselseitige Bindung, geschweige denn eine Beziehung.“

Schon während der Schwangerschaft haben sich Väter für ihre Kinder engagiert, wenn es die Kindesmutter zulässt. Durch ihre Stellungnahme wird offenkundig, dass die leibliche Elternschaft kein hinreichender Grund für einen Schutz der Vaterrolle darstellen soll. Die Vaterschaft wird damit entwertet und negiert. Diese Beziehungen brauchen aber den größten Schutz, um dem Kindeswohl gerecht zu werden. Es soll das Recht des Kindes auf beide Elternteile und das Recht auf eine gleichwertige Elternschaft möglichst gestaltet werden können.

Ich möchte Ihnen mitteilen, dass Sie auch von der Beziehung meiner Kindesmutter und mir sprachen. Sie meinten somit auch meine Tochter Leonie. Meine Beziehung zur Kindesmutter hat gerade 4 Monate gedauert und wurde durch die Kindesmutter aufgekündigt. Mein Kind wurde von Ihnen folglich als „Karnevalskind“ abgewertet, und sehr viele Kinder in Deutschland auch. Das ist schon eine sprachliche Entgleisung.

Ich persönlich fühle mich durch die Stigmatisierung „Karnevalsbeziehung“ in meiner Liebesbeziehung zu meiner Tochter Leonie Antonia verletzt. Schon während der Schwangerschaft habe ich mich für meine Tochter eingesetzt, habe der Kindesmutter meine Hilfe angeboten. Seit der Geburt bin ich fast täglich mit meiner Tochter zusammen und fahre täglich insgesamt 80 Kilometer von Gollma nach Halle. Sie hat bei mir ein eigenes Kinderzimmer und eigene Spielsachen.

Nicht ich bin die rühmliche Ausnahme, sondern die Kindesmutter meiner Tochter. Alle Väter haben ein Grundrecht auf Elternschaft, aber sie finden niemanden im Rechtssystem, im Jugendamt oder bei Gutachtern, der dies auch gegen den Willen der Kindesmutter umsetzt. Viele Väter in Deutschland wünschen sich eine gelebte Beziehung zu ihren Kindern, aber die Kindesmütter geben den Vätern keine Chance. Und genau das ist das schreiende Unrecht im Familienrecht. Die Liebesbeziehung des Kindes zur Mutter wird geschützt, die des Vaters in die Willkür der Mutter gestellt. Die unangefochtene Rechtsposition der Mutter verführt zu egoistischen Entscheidungen, jenseits des Kindeswohls.

Ihr Kriterium für eine gemeinsame Sorge orientiert sich also auch wieder am Willen oder Nichtwillen der Mutter. Sie möchte mit dem Vater keinen Kontakt, also soll das Kind keinen gleichwertigen Vater haben. Mit welchem Recht wird die Beziehung des Vaters abgewertet? Offenkundig nur mit dem Recht der Mutter.

Dem Vater wird damit die Rolle zugewiesen, dass er das Vergnügen will, aber keine Verantwortung. Dieses Verhalten wird durch die Schlechterstellung im Familienrecht auch noch provoziert.

Sie unterstellten, dass die Mütter keine Probleme einer gleichwertigen Elternschaft hätten, wenn die Väter Verantwortung übernehmen wollten und sagten:

„Den Grundrechten von Mutter und Kind konnte der Gesetzgeber durch die getroffene Typisierung Rechnung tragen, dass der Mutter die Möglichkeit eingeräumt wird, zumindest diejenigen Väter über eine Sorgeerklärung in die Mitverantwortung für das gemeinsame Kind zu nehmen, die zu deren Übernahme bereit sind.“

Es geht nicht um die Bereitschaft der Väter, sondern um die Verweigerung der Mütter.

„Hier wird Ungleiches konsequenter Weise - man ist geneigt zu sagen, glücklicher Weise - ungleich behandelt.“

Es wird also auch in dieser Rede von einer ungleichen Behandlung gesprochen, allerdings ist die Begründungsebene ideologisch zu werten. Ich bitte Sie doch zur Kenntnis zu nehmen, dass Beziehungen heute nicht mehr nur von den Männern beendet werden. Dreiviertel aller Frauen initiieren die Scheidung, auch bei nichtverheirateten Paaren wird es legitim sein, diese Prozentzahl zu übertragen.

Für die Kinder ist die Ausgangsposition der Eltern in der Gestaltung ihrer Beziehung vor der Geburt nicht von Bedeutung. Die Partnerschaft der Eltern über viele Jahre ist nicht ein Ausdruck dafür, dass der Vater Verantwortung für sein Kind übernimmt.

So stellen Sie hier die Verfassungsfeindlichkeit fest und gleichzeitig wird der Versuch unternommen, die Väter einzuteilen in Beziehungsväter und verantwortungslose Karnevalsprinzen, welche für ihre Kinder ungeeignet sein sollen. Sollte sich diese Unterscheidung wird zukünftig durchsetzen, ist eine schlechtere Umgangsgestaltung der Kind-Vaterbeziehung zu erwarten. Jede Mutter, die einen gleichwertigen Umgang erlaubt, läuft Gefahr, damit das Sorgerecht teilen zu müssen. Die anderen Mütter werden sich bestätigt fühlen, wenn sie den Umgang verhindern, erschweren oder ungleich gestalten.

„Die derzeitigen Regelungen über die elterliche Sorge für Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern sind somit verfassungswidrig. Das geltende Recht verletzt die Grundrechte der betroffenen Kinder und Jugendlichen sowie Väter, da es keine Vorschriften über das Verfahren enthält, in welchem dem Grundrechtsschutz Rechnung getragen werden kann.“

Grundrechte werden in jedem Fall verletzt, wenn der Vater seine gleichwertige Elternrolle nicht von vornherein zuerkannt bekommt, sondern die Mutter das Kriterium sein soll, darüber zu entscheiden.

Die Kindesmutter von Herrn Gampert sagte: „Das Gesetz war auf meiner Seite und ich habe es einfach ausgenutzt.“ Es muss nun endlich Schluss sein mit der Infragestellung der Vaterrolle. Wir sind die gleichen Elternteile wie die Mütter, ob in Beziehung oder in einer kurzen Bekanntschaft.

Mit freundlichen Grüßen

Dietmar Nikolai Webel
Bundesvorstand


Gedächtnisprotokoll der Rede des Klägers Christian Gampert


Gedächtnisprotokoll der Antragsgegnerin im Ausgangsverfahren Margarethe Henning

-         der Umgang funktioniert nur deshalb so gut, weil ich Rechtssicherheit habe. Meine Entscheidung beruht auf persönliche Erfahrungen, die möchte ich nicht erläutern

-     Es ist nicht Bequemlichkeit und Eigennutz

-     Ich will Sicherheit, nicht Einzelfallprüfungen für Einzelfragen

      -     Das Gesetz war auf meiner Seite und ich habe es einfach ausgenutzt   


Kurze erste Stellungnahme des VAfK

Das Urteil steht im Widerspruch zu verschiedenen Verurteilungen Deutschlands in Straßburg, in denen Deutschland zu Schadensersatz wegen Verletzungen der Menschenrechte im Familienrecht verurteilt wurde. Es setzt sich auch ab von anders lautenden rechtlichen Regelungen im europäischen Umland, wie etwa Frankreich. Elternschaft ist ein Naturrecht und als Menschenrecht verankert, hier darf es keinen deutschen
Sonderweg geben. Es ist traurig, dass eben Deutschland nicht nur mehrfach zu Schadensersatz verurteilt wurde, sondern jetzt wohl auch
die höchste Gerichtsautorität in Deutschland von Europa aus korrigiert werden muss.

Kinder sind kein Eigentum, weder von Mutter, noch von Vater.

Prof. Proksch hat in seiner Studie für das Justizministerium nachgewiesen, dass gerade gemeinsames Sorgerecht Streit vermindert (weil der Streitgegenstand, die Macht ums Kind, wegfällt). Bei einem solchen Ausgang wird es leider weitere Jahre viel Streit und unter den Kindern und
Streiteltern viel Leid geben, bevor eine vernünftige Lösung eintritt.

Dem Väteraufbruch sind etliche Fälle bekannt, in denen Väter über Jahre sich als Vater engagiert haben, in Elternbeiräten waren, gar Erziehungsurlaub genommen haben, die aber nun zum Besuchsvater ohne elterliche Erziehungsverantwortung amputiert wurden. Welches Kind fragt nach dem Trauschein. Jedes Kind braucht Vater und Mutter.

Die Frage bleibt offen, wie nichteheliche Mütter mit ihrem Vorrecht umgehen. Womit ist sichergestellt, dass die Verweigerung des Sorgerechts für den Vater erzieherische Gründe hat? Häufig spielen andere Beweggründe eine Rolle. Immerhin hat sich in den vorliegenden Fällen ein Paar getrennt. Das bedeutet, dass auf der Beziehungsebene viel Kränkung, Verletztheit und auch Ängste eine Rolle spielen. Es ist zu befürchten, dass Kinder weiter der hilflose Spielball im Elternstreit bleiben. Gesetzgeber und Gerichte haben hier in ihrer Schutzfunktion für die Kinder versagt.

Der VAfK wird das Urteil prüfen und alle Mittel zur Veränderung in der Gesellschaft einsetzen.
 


Stellungnahme des Bundesvorstandes

Handeln Mütter immer im Interesse ihrer Kinder?

Rechte und Pflichten teilen

Die Frage entspricht etwa der nach der unbefleckten Empfängnis. Mütter sind keine Götter, sondern sind eben auch nur menschlich, mit allen Fehlern und Schwächen, und sind keineswegs immer nur auf das Kindeswohl bedacht. Wozu bräuchte es denn sonst überhaupt Familiengerichte?

Verkehrsteilnehmer brauchen eine Eignungsprüfung, für Berufe braucht man Zeugnisse und Abschlüsse. Verantwortung braucht eine Kompetenz, selbst für Bier gibt es ein Reinheitsgebot. Der Mutter wird eine Entscheidung aufgetragen, welche nur sehr subjektiv entschieden werden kann. Die Versuchung eigene Probleme auf das Kind zu übertragen wird durch niemanden korrigiert. Es gibt bisher kein Maß, kein Korrektiv, keine Instanz, welche objektive Kriterien einbringen kann.

Ein wenig erinnert das Verfahren an ein Ping-Pong Spiel. Der Gesetzgeber überlässt im Kindschaftsrecht der unverheirateten Mutter die Entscheidung über das Sorgerecht. Väter klagen dagegen an. Die Richter haben nun wieder den „Ball“ dem Gesetzgebern zurückgegeben. Allerdings soll die Regierung weniger von Annahmen und Vermutungen ausgehen.

Die Richter des Bundesverfassungsgerichtes gehen vom Grundgedanken eines Mindestmaßes an Übereinstimmung der Eltern aus, welche durch eine gemeinsame Sorgeerklärung oder durch die Ehe vorhanden sei. Bei Verweigerung des gemeinsamen Sorgerechtes durch die  Mutter müsse von keiner Übereinstimmung ausgegangen werden. Verweigert die Mutter ihre Zustimmung, lägen Gründe vor und die erzwungene gemeinsame Sorge brächte für das Kindeswohl mehr Nachteile. Über die Gründe einer Verweigerung durch die Mutter gibt es keine wissenschaftlichen Untersuchungen, so wurde beschlossen, derzeit bleibt alles so, wie es war.

Das Signal von Karlsruhe bedeutet zu erst: Rechte für Mütter und Pflichten für Väter. Wer von Gleichstellung spricht, muss dies für Frauen und Männer gleichermaßen einlösen. Es ist kaum verwunderlich, dass Väter ihre Elternrolle aufgeben, wenn die gesetzlichen Ausgangsbedingungen ungleich festgeschrieben sind. Die Verlierer sind am Ende immer die Kinder, ob die Väter bleiben oder gehen. Sie haben ein Anrecht auf beide Elternteile, auf gleichwertige Mütter und Väter. Nun hat die Begleitforschung zum neuen Kindschaftsrecht gerade festgestellt, dass die gemeinsame Sorge die gemeinsame Verantwortung in allen Bereichen begünstigt und das Streitpotential erheblich vermindert.

Den klagenden Vätern wurde nun endlich eine gerichtliche Prüfung ihrer Forderung ermöglicht, weil es vor 1998 nicht die Möglichkeit einer gemeinsamen Sorgeerklärung gegeben hat. Es ist zu klären, ob gegen den Willen der Mütter eine gemeinsame Sorge zuerkannt werden kann, wenn dies dem Kindeswohl nicht entgegensteht. Die Bundesregierung hat bis Jahresende dafür den gesetzlichen Rahmen zu schaffen.

Warum sollte diese Ausgestaltung nur für Väter gelten, welche sich vor 1998 getrennt haben? Diese Frage wird sicher Anfang nächsten Jahres von sehr vielen Vätern gestellt werden. Es sind dann Klagen zu erwarten, denn warum sollten die Kindeswohlargumente nur für Menschen gelten, die sich vor 1998 trennten? 

Die Bundesregierung hat noch einen anderen Auftrag bekommen: die Situation der nichtehelichen Trennungsfamilien weiter zu beobachten. Stellt sich die Wirklichkeit  anders dar, müssen auch die Gesetze geändert werden. Warum gibt es bisher über die Situation nichtehelicher Kinder keine genaueren Erkenntnisse?

Insofern korrigiert das Urteil schon die bisherige Praxis des Gesetzgebers und ist ausdrücklich zu begrüßen. Es bleibt zu wünschen, dass die Regierung Angebote einer politischen Mitgestaltung der Vätervereine ernst nimmt.

Dietmar Nikolai Webel
Bundesvorstand