Familie Partnerschaft Recht - FPR
Breithaupt: Die Alleinsorge der Mutter nach § 1626a II BGB und das Kindeswohl-
Stellungnahme zum Aufsatz von Thomas Richter (FPR 2004, 484 [vorstehend in
diesem Heft]) FPR 2004 Heft 9 488
Die Alleinsorge der Mutter
nach § 1626a II BGB und das Kindeswohl* - Stellungnahme zum Aufsatz von Thomas
Richter
(FPR 2004, 484 [vorstehend in diesem Heft])
Von Professorin Dr. Marianne Breithaupt, Landshut
§ 1626a II BGB ist weder ein Verstoß gegen die Gleichberechtigung von Vätern
noch einer gegen das Kindeswohl. Das Kindeswohl eines nichtehelichen Kindes ist
weder durch ein alleiniges Sorgerecht der Mutter gefährdet noch durch ein
gemeinsames Sorgerecht gesichert. Der (noch) unterschiedliche Zugang von Vätern
ehelicher und nichtehelicher Kinder zum gemeinsamen Sorgerecht mit der Mutter
resultiert aus den (noch) unterschiedlichen Rechten und Pflichten der Väter
gegenüber den Müttern ihrer Kinder und ist nicht willkürlich. Dass Mütter die
Väter nichtehelicher Kinder über die Abgabe von übereinstimmenden
Sorgeerklärungen hinsichtlich des Sorgerechts Vätern ehelicher Kinder
gleichstellen können, obwohl damit keine Verpflichtungen gegenüber den Müttern
verbunden sind, ist bei einem überwiegend männlichen Gesetzgeber keine Erfindung
von Frauen. Je rechtsfolgenloser die Ehe wird, umso rechtsfolgenreicher wird das
Aufziehen eines nichtehelichen Kindes, jedenfalls für die Mütter. Sie werden
ohne Gegenleistung das Sorgerecht zu teilen haben.
I. Anamnese
Richter behandelt anhand der Entscheidung des BVerfG vom 29. 1. 2003 und des
Gesetzes zur Umsetzung familienrechtlicher Entscheidungen vom 13. 12. 2003 die
Behandlung der Ausübung des Sorgerechts nicht miteinander verheirateter Eltern
mit dem Ergebnis, dass er entgegen dem Urteil des BVerfG die Alleinsorge der
Mutter nach § 1626a II BGB nicht für sachlich begründbar hält und das neue
Gesetz für unverständlich bis unklar, z.B. weil es die allein betreuenden Väter
bzw. das Alleinsorgerecht für Väter ausspart.
Die Väter leiden unter der Alleinsorge der Mutter, wenn die Eltern nicht
heiraten oder keine übereinstimmende Sorgeerklärungen abgeben. Da, jedenfalls
noch, niemand zur Ehe oder zur Abgabe von Sorgeerklärungen gezwungen werden
kann, lebt in dem Auffangsorgerecht des § 1626a II BGB ein Hauch der rechtlichen
Zuweisung von Kindern an die Mütter und Familien der Mütter bis 1970 weiter1.
Aus der Sicht von Männern, die Frauen zu den Müttern ihrer Kinder machten und
die, aus welchen Gründen auch immer, weder zu einer Ehe mit der Mutter kommen
noch die Mutter zur Abgabe einer Sorgeerklärung bewegen können, ist § 1626a II
BGB sogar das reine Matriarchat2. Es ist ihnen unverständlich, wie ein auch 1998
immer noch überwiegend männlicher Gesetzgeber Müttern nichtehelicher Kinder mit
diesem Auffangsorgerecht eine solche Macht zuerkennen konnte, obwohl es auf der
Hand lag und liegt, dass jedenfalls die Machtbewussten unter den Müttern ihre
Alleinsorge nicht aufgeben würden.
1. Verfassungswidrigkeit/Verstoß gegen die Kinderkonvention
Diese Männer wollen ein automatisches gemeinsames Sorgerecht. Sie finden ihre
juristischen HelferInnen und berufen sich auf die Rechtslage in anderen Ländern.
Sie halten, wie Richter, der sich auf Frankreich bezieht, § 1626a II BGB für
verfassungswidrig und für einen Verstoß gegen Kindeswohl und Kinderkonvention.
Ich gehe hier nicht auf die Argumentation mit dem Kindeswohl ein. Die Abwertung
des alleinigen Sorgerechts ist eine Diskriminierung, solange es kein Prä der
gemeinsamen Sorge gibt, weder rechtlich noch wissenschaftlich, bzw. solange
Mütter oder Väter aus den unterschiedlichsten Gründen das Sorgerecht allein
ausüben. Dass es nicht um das Kindeswohl geht, zeigt das Hauptargument gegen §
1626a BGB: Macht bzw. Machtmissbrauch der Mütter. Der Gesetzgeber hat erkannt,
dass es Mütter nichtehelicher Kinder geben wird, die kein Interesse an der
Abgabe der Sorgeerklärung haben, darunter auch Mütter, die vor oder nach Zeugung
oder Geburt mehr oder weniger lang mit dem Vater zusammenleben, und auch Mütter,
die das Kind vom Vater aufziehen lassen. Trotz Kenntnis solcher mütterlicher
Verhaltensweisen hat der Gesetzgeber keine Regelung für die Väter getroffen, die
Opfer einer solchen „Machtmissbraucherin“ sind oder werden können. Wenn § 1626a
BGB selbst nicht verfassungswidrig sein sollte, soll jedenfalls das Fehlen einer
Ausnahmeregelung, einer Einzelfallüberprüfung3, mit der diesen Müttern das
Handwerk gelegt werden kann, verfassungswidrig sein.
2. Urteil des BVerfG vom 29. 1. 2003
Das BVerfG ist mit dem Urteil vom 29. 1. 2003 jedenfalls auf den ersten Blick
dieser Beurteilung nicht gefolgt, sondern erachtete § 1626a BGB für
verfassungskonform.
Wie Richter feststellt, hat das Urteil angesichts der abgegebenen Stellungnahmen
der Interessenverbände überrascht. Nur der Verein allein erziehender Mütter und
Väter (VAMV) hat ein gemeinsames Sorgerecht gegen den Willen der Mütter
nichtehelicher Kinder abgelehnt.
3. Rechtsentwicklung
Richter sieht die Ursache für die Entscheidung des BVerfG in stereotypen
geschlechtsspezifischen Rollenmustern und hofft auf deren Auflösung mit der
Folge, dass Vater und Mutter gleichermaßen für ihre Kinder verantwortlich
Breithaupt: Die Alleinsorge der Mutter nach § 1626a II BGB und das Kindeswohl-
Stellungnahme zum Aufsatz von Thomas Richter (FPR 2004, 484 [vorstehend in
diesem Heft]) FPR 2004 Heft 9 489 Vorheriger Seitenumbruch
Nächster Seitenumbruch
sind. Das heißt, gemeinsames Sorgerecht in allen Lebenslagen. Das heißt auch,
väterliches Sorgerecht ohne Zustimmung der Mutter. Frank zeigt auf, wo in Europa
Väter nichtehelicher Kinder schon ein mutterunabhängiges gemeinsames Sorgerecht
haben:
-
in Russland, Estland, Tschechien und Ungarn automatisch
-
in Polen und Spanien automatisch bei freiwilliger Vaterschaftsanerkennung
-
in Italien bei Zusammenleben
-
in Frankreich automatisch bei Vaterschaftsfeststellung innerhalb eines Jahres ab
Geburt des Kindes4.
In diese Richtung wird auch die Reise in Deutschland gehen, denn der Gesetzgeber
ist überwiegend männlich. Die Rechte der Väter nichtehelicher Kinder sind ein
Problem zwischen Männern. Je mehr die Väter ehelicher Kinder von den Forderungen
der Väter nichtehelicher Kinder profitieren, umso weniger Widerstand wird es
gegen deren automatisches gemeinsames Sorgerecht geben. Je weniger sich die
ernsthaften oder strengen Männer, die die Mütter ihrer Kinder heiraten und sich
wegen der Sorge für die Kinder nicht trennen, gegen die lockeren oder
großzügigen durchsetzen können, die das nicht tun oder höchstens für eine Zeit,
die die Minderjährigkeit ihrer Kinder nicht abdeckt, umso mehr werden die
Wertvorstellungen der Väter nichtehelicher Kinder Gesetzgebung und
Rechtsprechung bestimmen5. Bei einer Begrenzung des Unterhalts für die ehelichen
Mütter, z.B. auf drei Jahre nach Trennung oder Scheidung oder besser gleich wie
bei § 1615l BGB auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes, dürfte es für ein
automatisches gemeinsames Sorgerecht der Väter nichtehelicher Kinder kein
Hindernis mehr geben. Wenn sich die Pflichten für die Väter ehelicher Kinder
reduzieren, werden sie die Gleichstellung mit den Vätern nichtehelicher Kinder
erlauben.
II. Keine Entscheidung des BVerfG zu Gunsten der Mütter
Eine Ursache für diese These ist, dass, entgegen der Einschätzung von Richter,
die Mütter nichtehelicher Kinder beim BVerfG verloren haben.
1. Urteilswirkung für die Vergangenheit
Mit der Feststellung, dass Eltern, die mit ihrem nichtehelichen Kind
zusammengelebt, sich aber noch vor In-Kraft-Treten des
Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1. 7. 1998 getrennt haben, die Möglichkeit
zur gerichtlichen Überprüfung einzuräumen ist, ob trotz entgegenstehendem Willen
eines Elternteils eine gemeinsame Sorge dem Kindeswohl nicht entgegensteht, ist
die Zahl der Mütter, für die § 1626a BGB ausgehebelt ist, größer als die, für
die er noch Sicherheit beim Aufziehen eines Kindes gibt.
Die Übergangsregelung kommt z.B. 2004 in Betracht für alle nichtehelichen Kinder
von 17 bis sieben Jahren, also für die Geburtsjahrgänge 1987 bis 1997, deren
Eltern in der Zeit bis 30. 6. 1998 mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung
zusammengelebt haben. Wenn die vom BVerfG zitierten Zahlen zutreffen, dass im
Westen nur 35% der Mütter nichtehelicher Kinder nach den ersten sechs Monaten
nach der Geburt des Kindes keine Partnerschaft mit dem Vater mehr hatten und im
Osten nur 50% (Zahlen der Studie Vaskovics), dann kann jedenfalls theoretisch
für ca. zwei Drittel der in Westdeutschland und für die Hälfte der in
Ostdeutschland geborenen nichtehelichen Kinder die Möglichkeit eines gemeinsamen
Sorgerechts gegen den Willen der Mutter geprüft werden. Die Übergangsregelung
endet 2014, wenn die 1997 geborenen Kinder 17 Jahre alt sind. Ich habe
jedenfalls keine Beschränkung des Rechts nach Art. 224 § 2 EGBGB auf eine Frist
von x Jahren gefunden.
2. Urteilswirkung für die Zukunft
Auch die Frauen, die erst ab dem 1. 7. 1998 Mutter eines nichtehelichen Kindes
wurden oder noch werden, die sich ab dem 1. 7. 1998 vom Vater ihres Kindes
getrennt haben oder noch trennen werden und die bisher keine Sorgeerklärung
abgegeben haben und dies weder für die bereits geborenen noch für die
ungeborenen Kinder beabsichtigen, haben keine rosige Zukunft. Das BVerfG hat den
Gesetzgeber verpflichtet zu beobachten, ob die Annahme, dass mit dem
nichtehelichen Kind zusammenlebende Eltern die gemeinsame Sorge in der Regel
durch Sorgeerklärungen rechtlich absichern, „vor der Wirklichkeit“ Bestand hat.
Falls nicht, soll der Gesetzgeber „dafür sorgen müssen, dass Vätern
nichtehelicher Kinder, die mit der Mutter und dem Kind als Familie
zusammenleben, ein Zugang zur gemeinsamen Sorge eröffnet wird“. Das BVerfG
stellt den Vätern damit eine gesetzliche Regelung zumindest wie in Italien in
Aussicht.
Wie der Gesetzgeber seiner Beobachtungspflicht nachkommen will, zeigt sich an
der neuen Jugendhilfestatistik und an der geplanten Aufnahme eines
Beratungsanspruchs hinsichtlich des gemeinsamen Sorgerechts in § 18 SGB VIII6.
Ob das den Anforderungen des BVerfG genügt, weiß ich nicht. Sicher ist, dass die
Jugendämter in Zwiespalt geraten werden, wenn die Väter zur Beratung kommen,
weil die Mütter keine Sorgeerklärung abgeben.
Sicher ist auch, dass andere Beratungsstellen sich umstellen müssen, z.B. die
Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen. Seit dem Urteil des BVerfG kann keiner
Mutter eines nichtehelichen Kindes, die sich zum Austragen der Schwangerschaft
trotz ihrer Schwierigkeiten mit dem Vater entschließt, mehr erklärt werden, dass
der Vater der Ersatzsorgeberechtigte ist, §§ 1678 II, 1680 II 2 und III, 1681
BGB, aber sie die Alleinsorge haben wird, solange sie keine Sorgeerklärung
abgibt oder nicht selbst ausfällt. Es dürfte nicht zulässig sein, der Mutter zu
raten, zur Vermeidung eines gemeinsamen Sorgerechts nicht mit dem Vater
zusammenzuleben, denn das gemeinsame Sorgerecht in allen Lebenslagen hat
angesichts der Rechtsentwicklung in Europa hohe Realisierungschancen vor 2022,
dem Jahr, in dem ein 2004 geborenes Kind volljährig wird.
Über das Urteil des BVerfG kann weder bei den aktuellen noch bei den zukünftigen
Müttern nichtehelicher Kinder Freude aufkommen. Karlsruhe locuta, causa finita
est. Entgegen der Phantasien der Väter hatten Mütter weder die Macht, die
Kontrolle ihres Verhaltens in der Zeit bis zum 1. 7. 1998 zu verhindern, noch
werden sie die Macht haben, die angedrohte Abänderung des § 1626a BGB
abzuwenden.
Breithaupt: Die Alleinsorge der Mutter nach § 1626a II BGB und das Kindeswohl-
Stellungnahme zum Aufsatz von Thomas Richter (FPR 2004, 484 [vorstehend in
diesem Heft]) FPR 2004 Heft 9 490 Vorheriger Seitenumbruch
Nächster Seitenumbruch
III. Sorgerecht ohne Sorge
Die Mütter haben nicht einmal die Definitionsmacht für gemeinsames Sorgerecht.
Dabei habe ich keine Einwände gegen die Vision von Richter, dass Mütter und
Väter gleichermaßen für (alle) ihre Kinder verantwortlich sein sollen. Im
Gegenteil, sie ist wunderbar und aller Anstrengung zur Realisierung wert. Allen
Müttern wäre geholfen, wenn die Väter sich die Arbeit des Aufziehens von Kindern
mit ihnen in gleichem Maß teilen würden. Aber sie ist so weit weg von der
Wirklichkeit, dass ihre gesetzliche Verankerung, der Entscheidung des BVerfG
nachempfunden, erst erfolgen sollte, wenn der Gesetzgeber die tatsächliche
Entwicklung des Beitrags der Väter zum Aufziehen der Kinder beobachtet und
prüft, ob der festgestellte Beitrag rechtfertigt, von gemeinsamer Sorge zu
sprechen. Bevor aus Müttern, die keine Sorgeerklärung abgeben,
Machtmissbraucherinnen gemacht werden, sollten sich die Väter fragen, welcher
Machtmissbrauch hinter ihrer Forderung nach gemeinsamem Sorgerecht ohne
tatsächliche gemeinsame Sorge steht.
1. Zusammenleben der Eltern
Das gemeinsame Sorgerecht ohne tatsächliche gemeinsame Sorge ist kein Phänomen
nicht miteinander verheirateter Mütter und Väter. Sowohl eheliche als auch
nichteheliche Kinder werden in der Rechtswirklichkeit immer noch in der Regel
ganz oder überwiegend allein von den Müttern aufgezogen. Im Unterschied zu den
Müttern ehelicher Kinder konnten und können sich die Mütter nichtehelicher
Kinder (noch) der political correctness entziehen, die das als gemeinsame Sorge
bezeichnet.
§ 1626a II BGB ist entgegen Richter sachlich begründet und ergibt sich aus den
Vergleichen des BVerfG mit der Ehe. Der Unterschied zwischen ehelicher und
nichtehelicher Elternschaft liegt in den gegenseitigen Rechten und Pflichten der
Ehegatten. Die Mutter eines ehelichen Kindes hat zumindest bis zum Getrenntleben
die (theoretische) Möglichkeit, den Beitrag des Vaters zum Aufziehen der Kinder
einzufordern, § 1360 BGB. Es sind nämlich beide Ehegatten verpflichtet, durch
ihre Arbeit die Familie angemessen zu unterhalten7. Diese Möglichkeit hat die
Mutter eines nichtehelichen Kindes nicht, nicht einmal bei Zusammenleben.
2. Getrenntleben der Eltern
Solange sich die rechtsfolgenlose Ehe nicht vollständig durchgesetzt hat,
bestehen eheliche Rechte und Pflichten auch nach Trennung und Scheidung fort8.
Damit würden sich auch die Unterschiede der Pflichten der ehelichen und
nichtehelichen Väter gegenüber den Müttern fortsetzen. Aber an dieser Schraube
wird gedreht, nicht durch Anhebung der Pflichten der Väter nichtehelicher,
sondern durch Absenkung der Pflichten der Väter ehelicher Kinder.
Die Entscheidung des BVerfG befasst sich mit Vätern nichtehelicher Kinder nach
Beendigung der Lebensgemeinschaft mit der Mutter. Ein Vater hat von 1983 bis
1993 mit der Mutter zusammengelebt, davon ab 1990 mit dem gemeinsamen Sohn, der
andere lebte bis zur Trennung 1996 mit der Mutter seines 1993 geborenen Sohnes
„längere Zeit in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen“. Beide reklamieren
das gemeinsame Sorgerecht, das heißt, sie wollen gemeinsames Sorgerecht in der
Form des § 1687 BGB. Dabei handelt es sich um ein gemeinsames Sorgerecht ohne
tatsächliche gemeinsame Sorge. Es ist seit 1998 das gesetzliche Modell für die
Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben und minimiert die
Sorgeanforderungen für den Elternteil, der nicht mit dem Kind zusammenlebt. Dass
es Gesetz wurde, verdanken die Väter nichtehelicher Kinder den
Reduzierungswünschen der Väter ehelicher Kinder.
Da die Kinder nach Trennung der Eltern immer noch in der Regel von den Müttern
allein aufgezogen werden, verkörpert § 1687 BGB, was sich Männer, vielleicht
abgesehen von Richter, sehr oft unter gemeinsamem Sorgerecht vorstellen: Bei
wichtigen Angelegenheiten wollen sie gefragt werden und mitentscheiden, die
tagtägliche Arbeit für die Kinder und mit den Kindern darf die Mutter allein
erledigen.
Richter hat dieses Rollenmuster wohl nicht im Auge, wenn er davon spricht, dass
Mutter und Vater gleichermaßen für ihre Kinder verantwortlich sind, aber es ist
die Rechtswirklichkeit, und solange es eine Vorschrift wie § 1687 BGB gibt, gibt
es den legalen und intelligenten Weg, sich den Anforderungen der Mutter nach
tatsächlicher, zuverlässiger, vielleicht sogar tagtäglicher Beteiligung am
Aufziehen der Kinder durch Getrenntleben zu entziehen, ohne das Sorgerecht und
das Mitbestimmen in wichtigen Angelegenheiten zu verlieren.
Ich bezeichne § 1687 BGB als Pflegestellenlösung, weil sie sich an § 1688 BGB,
den Entscheidungsbefugnissen von Pflegepersonen, orientiert. Mütter ehelicher
Kinder und Mütter, die eine Sorgeerklärung abgeben, können sich der Rolle der
Pflegestelle für den Vater nur über ein Verfahren nach § 1671 BGB entledigen,
was weder Jugendämter noch Familiengerichte schätzen. Mütter nichtehelicher
Kinder, die keine Sorgeerklärung abgeben, können diese Rolle vermeiden. Diese
Mütter missbrauchen keine Macht, sie weigern sich nur, die tatsächlichen
Beiträge der Väter für das Aufziehen von Kindern bei Zusammenleben oder
Getrenntleben als gemeinsame elterliche Sorge zu bezeichnen. Wenn, dann verstößt
nicht die Verweigerung der Sorgeerklärung gegen das Kindeswohl, sondern die
Verweigerung der tatsächlichen, zuverlässigen, tagtäglichen Miterziehung der
Kinder.
Mütter haben nicht die Macht, ihre Definition von gemeinsamer Sorge
durchzusetzen. Ihre Kinder bekommen vom Gesetzgeber eher ein Recht auf einen
Kindergartenplatz oder, vielleicht schon ab 2010, ein Recht auf einen
Krippenplatz9 als Väter, die sich mit der Mutter die Arbeit des Aufziehens von
Kindern teilen.
IV. Allein erziehende Väter nichtehelicher Kinder ohne Sorgerecht
Es gab und gibt die Väter nichtehelicher Kinder, die ihre Kinder allein
aufziehen, ohne Vollmachten von der Mutter oder gemeinsames oder alleiniges
Sorgerecht zu haben. Die Mütter machen die Väter in ersichtlich verantwortlicher
Ausübung ihres Sorgerechts zur Pflegestelle für ihre Kinder. Dass sie die
Pflegestelle Vater einer anderen Pflegestelle
Breithaupt: Die Alleinsorge der Mutter nach § 1626a II BGB und das Kindeswohl-
Stellungnahme zum Aufsatz von Thomas Richter (FPR 2004, 484 [vorstehend in
diesem Heft]) FPR 2004 Heft 9 491 Vorheriger Seitenumbruch
Nächster Seitenumbruch
vorziehen, spricht nicht gegen sie. Die Klage von Richter über die rechtliche
Behandlung der Väter ist nach meiner Einschätzung nicht gerechtfertigt. Der
Gesetzgeber hat für sie gesorgt: Sie haben die Entscheidungsbefugnisse der
Pflegepersonen, § 1688 BGB. Sie haben das Unterhaltsbestimmungsrecht, § 1612 II
3 BGB. Gegen die Herausnahme des Kindes zur Unzeit können sie sich nach § 1632
IV BGB wehren. Den Vätern geht es nach meiner Einschätzung so besser als bei
gemeinsamem Sorgerecht, für das dann § 1687 BGB gelten würde.
V. Fazit
Aus meiner Sicht gibt es keine Gründe, § 1626a BGB zu ändern, insbesondere keine
aus der Behandlung von allein erziehenden Vätern nichtehelicher Kinder. Aber ich
sehe keine Müttermacht, die mit der Entscheidung des BVerfG eingeleitete
Veränderung aufzuhalten. Ich sehe auch keine Chance, § 1687 BGB abzuschaffen
oder ein gemeinsames Sorgerecht an die Voraussetzung des Mitsorgens, der
tatsächlichen (gleichmäßigen) Aufteilung der Arbeit des Aufziehens eines Kindes
zwischen Vater und Mutter, zu knüpfen und z.B. § 1674 BGB zu ergänzen: Wenn bei
gemeinsamer Sorge nach § 1627 oder § 1687 BGB ein Elternteil seiner Pflicht,
anteilig das Kind zu pflegen, zu erziehen und zu beaufsichtigen, ohne Vorliegen
eines rechtlichen Hindernisses nicht nachkommt, kann der andere Elternteil beim
Familiengericht die Feststellung beantragen, dass dessen elterliche Sorge wegen
tatsächlicher Nichtausübung ruht.
Richter lässt leider auch offen, wie er erreichen will, dass Mutter und Vater
gleichermaßen für ihre Kinder verantwortlich sind.
*Die Autorin ist Professorin am Fachbereich Soziale Arbeit der Fachhochschule
Landshut, Lehrgebiet Recht.
1Bis 1970 galten in Deutschland West die nichtehelichen Kinder als nicht
verwandt mit ihren Vätern und deren Verwandten.
2Zeigt sich z.B. beim Geburtsnamen des Kindes, § 1617a BGB.
3Gimbernat Jonas, JAmt 2003, 332 (336).
4Frank, FamRZ 2004, 841.
5Es gibt keine Allianz von Konservatismus und Feminismus.
6Entwurf eines Gesetzes zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau
der Tagesbetreuung und zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe -
Tagesbetreuungsausbaugesetz - TAG, BMFSFJ 511, GZ 511-2213 - 21, Stand: 2. 4.
2004, Ministerialrat Prof. Dr. Dr. h.c. Wiesner.
7Breithaupt/Kurowski, Rechte für Mütter und Väter, S. 139.
8Frank, FamRZ 2004, 842: „Ich habe es nie verstehen können, wie der deutsche
Gesetzgeber die vereinbarte rechtsfolgenlose Ehe zulassen konnte …“
9Der Entwurf des Tagesbetreuungsgesetzes - TAG - sieht noch keinen
Rechtsanspruch vor.