Familie Partnerschaft Recht - FPR
Richter: Die Alleinsorge der Mutter nach § 1626a II BGB und das Kindeswohl FPR
2004 Heft 9 484
Die Alleinsorge der
Mutter nach § 1626a II BGB und das Kindeswohl*
Rechtsreferendar Dr. Thomas Richter, Hamburg
Das am 1. 7. 1998 in Kraft getretene Kindschaftsrechtsreformgesetz (KindRG vom
16. 12. 1997, BGBl I, 2942) hatte zum Ziel, den Verfassungsauftrag in Art. 6 V
GG umzusetzen und die rechtlichen Benachteiligungen der Kinder zu beseitigen,
deren Eltern bei der Geburt nicht miteinander verheiratet sind. Seitdem sind
alle Kinder vor dem Gesetz gleich - bis auf die Sonderregelung der elterlichen
Sorge in § 1626a II BGB. Im Folgenden wird die Bedeutung dieser Vorschrift
dargestellt (I), die Gesetzesbegründung gewürdigt (II), die Vereinbarkeit mit
der UN-Kinderrechtekonvention geprüft (III), die Entscheidung des BVerfG vom 29.
1. 2003 besprochen (IV) und die daraufhin erfolgte geringfügige Gesetzesänderung
vorgestellt (V). Maßstab der Betrachtung ist das Kindeswohl in Verbindung mit
dem Elternrecht (Art. 6 II 1 GG) und dem Gebot der Gleichbehandlung von Männern
und Frauen (Art. 3 II 1 GG).
I. Rechtslage
Gem. § 1626 I 1 BGB haben beide Eltern die Pflicht und das Recht, für das
minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Allerdings gilt dies trotz der
amtlichen Überschrift „Grundsätze“ und entgegen dem Wortlaut der Vorschrift nur
unter der Bedingung, dass die Eltern bei Geburt miteinander verheiratet sind.
Denn andernfalls ist § 1626a BGB anzuwenden. Für die Fälle des § 1626a I BGB
(übereinstimmende Sorgeerklärungen oder Heirat nach Geburt) gilt dann doch
wieder der „Grundsatz“ der gemeinsamen Sorge. Im Übrigen aber hat nach § 1626a
II BGB die Mutter die elterliche Sorge. Grundsatz ist daher die Alleinsorge der
Mutter, denn die gemeinsame elterliche Sorge ist an Bedingungen geknüpft, die
über die gesetzliche Elternschaft hinausgehen.
Bei bestehender gemeinsamer Sorge getrennt lebender Eltern kann das
Familiengericht zum Wohle des Kindes auf Antrag eines Elternteils diesem die
Sorge allein übertragen (§ 1671 BGB) und diese Entscheidung später wieder
abändern (§ 1696 I BGB). Im Falle originärer Alleinsorge der Mutter nach § 1626a
II BGB hingegen ist das nicht möglich. Der Vater kann die elterliche Sorge ohne
Zutun der Mutter nicht erlangen. Selbst wenn der Vater das Kind allein betreut
und erzieht, entscheidet über Aufenthalt und Erziehung des Kindes die Mutter
allein. Erstaunlich ist, dass die Mutter bei ihrer Entscheidung, ob sie eine
Sorgeerklärung abgibt und so die gemeinsame elterliche Sorge ermöglicht, dem
Wohl des Kindes nicht verpflichtet ist1. Konsequenterweise ist es dem Vater auch
verwehrt, zum Wohle des Kindes die gemeinsame Sorge oder seine Alleinsorge beim
Familiengericht zu beantragen. Und ebenfalls konsequenterweise muss die Mutter
ihr Verhalten gegenüber niemandem begründen. Im Ergebnis können daher auch dem
Kindeswohl widersprechende persönliche Motive der Mutter (z. B. Demütigung des
Vaters) oder deren Dialog- bzw. Entscheidungsunfähigkeit auf Grund psychischer
Störungen2 den dann für das Kind besonders wichtigen Vater von der elterlichen
Sorge ausschließen.
II. Begründung des Gesetzgebers
Der Gesetzgeber hat § 1626a II BGB mit der Gefahr begründet, die Eltern würden
sonst ihren Streit um die Ausübung der elterlichen Sorge auf dem Rücken des
Kindes austragen3. Diese Metapher ist unklar. Kollisionen von Interessen und
Meinungen in Bezug auf die Ausübung der elterlichen Sorge sind bei einer
Mehrheit von Sorgeinhabern unvermeidlich. Solche Konflikte sind typische
Bestandteile eines jeden Entscheidungsfindungsprozesses und fördern regelmäßig
sogar eine sinnvolle Entscheidungsfindung. Ein Problem entsteht erst, wenn
Eltern sich endgültig nicht auf einen Standpunkt einigen können. Dann kann das
Familiengericht gem. § 1628 BGB einem Elternteil die Entscheidungsbefugnis
übertragen. Fehlt es hingegen nicht an inhaltlicher Übereinstimmung, sondern an
der Kooperationsfähigkeit oder -willigkeit zumindest eines Elternteils, so macht
die gemeinsame Sorge insoweit grundsätzlich keinen Sinn. Dann ist sie teilweise
oder ganz auf einen Elternteil zu übertragen. Ein Rechtsstreit um die
Sorgeausübung ist für das Kind so unangenehm wie die elterliche
Auseinandersetzung insgesamt. Seine Verhinderung durch § 1626a II BGB aber
widerspricht einer Streitkultur, in der Interessen durch Überzeugung der
Mitmenschen durchgesetzt werden und Entscheidungen einer sachlichen und
überprüfbaren Begründung umso mehr bedürfen, je mehr sie in Rechte anderer
eingreifen4.
Der Gesetzgeber hat die Gefahr des Machtmissbrauchs durch die Mutter erkannt.
Diskutiert wurden die Fälle, in denen die Eltern mit dem Kind als Familie
zusammenleben und das Kind gemeinsam versorgen, die Mutter aber zur
Sorgeerklärung ohne Angabe von Gründen nicht bereit ist5. Solches Verhalten ist
auch durchaus nicht abwegig - es entspricht vielmehr den rechtlichen Interessen
der Mutter. Denn durch die Begründung der gemeinsamen Sorge teilt die Mutter mit
dem Vater die Sorgepflichten, die dieser in den hier in Rede stehenden Fällen
ohnehin
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erfüllt; sie muss aber fortan mit dem Vater als gleichberechtigtem Elternteil
über die Belange des Kindes entscheiden. Dagegen ist die Alleinsorge ein starkes
Machtmittel. Warum sollte sich die Mutter dieses Machtmittels begeben? Um des
Kindeswohls willen. Mütter, denen am Kindeswohl liegt, werden deshalb
grundsätzlich auch die elterliche Sorge mit dem Vater teilen. Mütter, die das
Kindeswohl hintanstellen, behalten die Alleinsorge. In solchen Fällen ist sogar
anzunehmen, dass, je besser der Vater für das Wohl des Kindes sorgt, desto eher
die Mutter dem Vater die gemeinsame Sorge verweigert, um für den Trennungsfall
eine gerichtliche Zuweisung der Sorge an den Vater von vornherein
auszuschließen.
Die Mehrheit im Rechtsausschuss des Bundestags setzte für die Fälle grundloser
Weigerung der Mutter auf die Bereitschaft der Eltern, zum Wohle ihres Kindes zu
kooperieren6. Das ist freilich paradox: Das zu lösende Problem ist die mangelnde
Kooperationsbereitschaft der Mutter, nicht der Eltern. In einem solchen Fall ist
Kooperation nicht möglich, so sehr der Vater sich auch darum bemühen mag. Der
Gesetzgeber setzt auf eine Kooperationsbereitschaft, deren Fehlen gerade das
Problem ist. Indem der Gesetzgeber den Vätern elterliche
Entscheidungskompetenzen vorenthält, fördert er zudem strukturell die
Verantwortungslosigkeit bei Vätern.
Die mögliche Divergenz zwischen der originären mütterlichen Alleinsorge und dem
Kindeswohl wurde auch von der Bundesregierung gesehen. Eine Vorschrift, wonach
das Familiengericht auf Antrag des Vaters diesem die alleinige elterliche Sorge
überträgt, wenn das dem Kindeswohl am besten entspricht7, wurde aber abgelehnt:
„Die Regelung (…) würde aber bedeuten, dass die Alleinsorge der Mutter (…) unter
dem jederzeitigen Vorbehalt stünde, ohne Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung
auf den Vater überzugehen, sobald dieser nur als der für das Kind ‚bessere‘
Elternteil erscheint. Krankheiten und andere vorübergehende Probleme der Mutter,
die ihre Erziehungsfähigkeit vorübergehend beeinträchtigen könnten, würden
dadurch eine neue, für die Mutter gefährliche Dimension erhalten; sie müsste mit
einem Sorgewechsel rechnen, obwohl der Fortbestand ihrer elterlichen Sorge das
Kindeswohl nicht in einschneidender Weise beeinträchtigen würde8.“
Indes sollte nach dem Vorschlag das Familiengericht den Sorgewechsel keineswegs
beschließen, „sobald nur der Vater als der ‚bessere‘ Elternteil erscheint“,
sondern dann, wenn es nach Abwägung aller Umstände zu dem Ergebnis kommt, ein
Sorgewechsel entspreche dem Kindeswohl am besten. Ein Sorgewechsel wegen
Krankheiten oder anderer vorübergehender Probleme der Mutter wäre also nicht
ernsthaft zu erwarten. Bei einer Gefährdung des Kindeswohls kann das
Familiengericht gem. §§ 1666, 1666a BGB von Amts wegen der Mutter die elterliche
Sorge teilweise oder ganz entziehen und auf den Vater übertragen; allerdings
muss dafür eine gegenwärtige und so große Gefahr vorliegen, dass sich bei der
weiteren Entwicklung des Kindes eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher
Sicherheit voraussehen lässt9. Unterhalb dieser hohen Schwelle würde eine
antragsabhängige Sorgeübertragung eine gerichtliche Entscheidung zum Wohle des
Kindes ermöglichen. Das aber wollte der Gesetzgeber offenbar den Müttern nicht
zumuten. Insofern konsequent darf bei Getrenntleben der Eltern das
Familiengericht gem. § 1672 I BGB einen Sorgewechsel zum Wohle des Kindes nur
aussprechen, wenn die Mutter zustimmt.
III. UN-Kinderrechtekonvention
Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. 11. 1989 (Kinderrechtekonvention
- KRK)10 verpflichtet die Vertragsstaaten völkerrechtlich dem Kindeswohl. Es
erfasst ausnahmslos alle Kinder ohne Unterscheidung nach weiteren Merkmalen wie
z.B. dem Status der Eltern (Art. 2 I). Nach Art. 3 I KRK ist bei allen
Maßnahmen, die Kinder betreffen, stets das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt,
der vorrangig zu berücksichtigen ist. In Art. 4 KRK verpflichten sich die
Vertragsstaaten, alle geeigneten Gesetzgebungs- und sonstigen Maßnahmen zur
Verwirklichung der Konventionsziele zu treffen. Zur elterlichen Sorge bestimmt
Art. 18 I KRK: „Die Vertragsstaaten bemühen sich nach besten Kräften, die
Anerkennung des Grundsatzes sicherzustellen, dass beide Elternteile gemeinsam
für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind.“ Gem. Art. 9 I
KRK darf ein Kind nur von seinen Eltern getrennt werden, wenn im Einzelfall
gerichtlich nachprüfbar entschieden wird, dass die Trennung zum Wohl des Kindes
notwendig ist. Als Beispiel wird genannt, dass bei getrennt lebenden Eltern der
Aufenthalt des Kindes zu bestimmen ist.
Die Alleinsorge der Mutter nach § 1626a II BGB wird diesen Anforderungen nicht
gerecht, denn erstens werden Kinder in Bezug auf ihre Sorgepersonen nach dem
ehelichen Status der Eltern unterschieden; zweitens ist die gemeinsame
elterliche Verantwortung nicht rechtlicher Grundsatz, sondern davon abhängig,
dass die Mutter entgegen ihren eigenen rechtlichen Möglichkeiten zum Wohle des
Kindes die elterliche Sorge mit dem Vater teilt; drittens ist die Mutter dabei
nicht dem Kindeswohl verpflichtet, weshalb auch keine Sicherung des Kindeswohls
durch das Familiengericht möglich ist. Die Bundesrepublik Deutschland hat
offenbar auch nicht den Anspruch, den Anforderungen der KRK gerecht zu werden,
denn bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat sie erklärt, „dass das
Übereinkommen innerstaatlich keine unmittelbare Anwendung findet“11 und „dass
die Bestimmungen des Übereinkommens auch die Vorschriften des innerstaatlichen
Rechts (…) über die familien- und erbrechtlichen Verhältnisse nichtehelicher
Kinder nicht berühren“. Letzteres ist als Vorbehalt i.S. von Art. 19 der Wiener
Vertragsrechtskonvention zu verstehen12. Ein Vorbehalt ist allerdings gem. Art.
51 II KRK nur zulässig, wenn er mit Ziel und Zweck der KRK vereinbar ist. Der
Vorbehalt der Bundesrepublik Deutschland wird zum einen mit der Entwicklung bei
den Parallelgarantien in Art. 23 IV des Internationalen Pakts über bürgerliche
und politische Rechte vom 19. 12. 196613 und in Art. 5 Buchst. b des
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Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 18.
12. 197914 begründet15. Das ist aber nicht möglich, denn die angeführten
Garantien betreffen die Gleichberechtigung geschiedener Ehegatten bzw. den
Vorrang des Kindeswohls16. Der Vorbehalt wird zum anderen mit der Befürchtung
begründet, Art. 18 I KRK könne so ausgelegt werden, dass stets automatisch und
ohne Berücksichtigung des Kindeswohls im Einzelfall die elterliche Sorge beiden
Elternteilen zustehe, was mit Art. 3 I KRK (Kindeswohl) unvereinbar sei17.
Dieser Begründungssatz ist nicht klar verständlich: Nach dem Wortlaut soll der
Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl widersprechen, wenn
nicht in jedem Einzelfall geprüft wird, ob die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl
entspricht. Das kann wegen der noch nie in Zweifel gezogenen gemeinsamen Sorge
verheirateter Eltern nicht ernstlich gemeint sein. Die Erklärung ist wohl so zu
verstehen, dass eine gemeinsame Sorge ohne die Möglichkeit der Prüfung des
Kindeswohls im Einzelfall nicht mit Art. 3 I KRK vereinbar wäre. Dem ist gewiss
zuzustimmen. Allerdings muss dann wieder die geäußerte Befürchtung entfallen,
denn Art. 18 I KRK ist gerade nur der „Grundsatz“, der naturgemäß Ausnahmen zum
Wohle des Kindes zulässt. Das ergibt sich nicht nur aus Art. 3 I KRK, sondern
auch aus Art. 9 I KRK, der die gerichtliche Zuweisung des Kindes zu einem
Elternteil zulässt. Mit der merkwürdigen Befürchtung, die Auslegung der KRK
könne das Kindeswohl nicht berücksichtigen, wird ein innerstaatliches Recht
verteidigt, welches zu Gunsten des mütterlichen Sorgeprimats das Kindeswohl ganz
sicher nicht berücksichtigt18. Der Vorbehalt ist daher mit Ziel und Zweck der
KRK unvereinbar und unzulässig19. Da die KRK innerstaatlich aber keine
unmittelbare Anwendung findet, kann sie dem § 1626a II BGB nicht
entgegengehalten werden. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die UNO
wiederholt die Rücknahme der deutschen Erklärungen und Vorbehalte gefordert
hat20.
IV. Urteil des BVerfG vom 29. 1. 2003
Das BVerfG hat am 29. 1. 200321 entschieden, dass § 1626a II BGB
verfassungsgemäß ist22. Das Urteil überraschte, hatten doch bei der Anhörung vor
dem BVerfG alle Interessenverbände bis auf den VAMV23 die Regelung für
verfassungswidrig gehalten. Die Begründung des Urteils überzeugt nicht, denn das
BVerfG hat in nicht nachvollziehbarer Interpretation der Vorschriften zur
gesetzlichen Vertretung von Kindern geurteilt, eine offensichtlich unzutreffende
Prämisse des Gesetzgebers für vertretbar gehalten und die Verhältnismäßigkeit
der Regelung nicht geprüft.
1. Sicherstellung der gesetzlichen Vertretung
Im ersten Leitsatz und unter C I 1 führt das BVerfG aus:
„Das Kindeswohl verlangt, dass das Kind ab seiner Geburt eine Person hat, die
für das Kind rechtsverbindlich handeln kann. (…) Die Mutter ist die einzige
sichere Bezugsperson, die das Kind bei seiner Geburt vorfindet. Wenn sie zur
alleinigen Sorgerechtsinhaberin gemacht wird, stellt dies daher sicher, dass für
das Kind vom ersten Lebenstag an tatsächlich und rechtlich Verantwortung
getragen werden kann.“
Zuzustimmen ist dem BVerfG darin, dass die gesetzliche Vertretung des Kindes von
Geburt an klar sein muss. Allerdings ist sie das stets bei jedem Kind, und sie
wäre es auch bei grundsätzlich gemeinsamer elterlicher Sorge, so wie sie es
jetzt bereits im Falle übereinstimmender vorgeburtlicher Sorgeerklärungen ist.
Denn bei gemeinsamer Sorge sind Sorgeinhaber und damit gesetzliche Vertreter (§
1629 I 1 BGB) die gesetzlichen Eltern. Die gesetzliche Elternschaft ist zu jedem
Zeitpunkt eindeutig: Sie besteht entweder nur aus der gesetzlichen Mutter (§
1591 BGB), oder aber der gesetzliche Vater tritt auf Grund Ehe, Anerkennung oder
Feststellung hinzu. Das Erfordernis eindeutiger gesetzlicher Vertretung ist
daher als Argument für eine bestimmte Verteilung der elterlichen Sorge
untauglich.
Möglicherweise hat das BVerfG unterstellt, die Mutter könnte bei grundsätzlich
gemeinsamer Sorge häufig deshalb nicht ab Geburt rechtlich verbindlich für das
Kind handeln, weil der gesetzliche Vater trotz vorgeburtlicher Anerkennung der
Vaterschaft seiner elterlichen Verantwortung nicht nachkomme. Darauf deutet die
Feststellung des Gerichts hin, die Entscheidung des Vaters, wie er sich zu
seinem Kind verhalten will, stehe in vielen Fällen bei dessen Geburt noch nicht
fest, während die Mutter regelmäßig ihre Bereitschaft zur elterlichen
Verantwortung durch die Schwangerschaft zum Ausdruck gebracht habe24. Aber auch
ein solches Verständnis ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Die
Bereitschaft der Mutter zur elterlichen Verantwortung wird angenommen, nur weil
sie die bestehende Schwangerschaft nicht entgegen §§ 218, 218a I StGB
rechtswidrig abgebrochen hat. Die Bereitschaft des Vaters zur elterlichen
Verantwortung hingegen wird in Frage gestellt, obwohl er die Vaterschaft bereits
vor Geburt freiwillig öffentlich anerkannt hat und dadurch - wie das BVerfG
selbst sagt - „rechtsverbindlich zum Ausdruck bringt, Elternverantwortung tragen
zu wollen“25. Aber selbst wenn es richtig wäre, dass viele nicht mit der Mutter
verheiratete Väter trotz vorgeburtlicher Anerkennung der Vaterschaft die
elterliche Verantwortung nicht wahrnehmen wollten, so könnte die Mutter zur
Sicherstellung einer effektiven gesetzlichen Vertretung
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des Kindes die Alleinsorge auf sich übertragen lassen, sogar im Wege
einstweiliger Anordnung (§ 621g ZPO). Bei Gefahr im Verzug kann sie gem. § 1629
I 4 BGB das Kind ohnehin allein vertreten.
2. Keine grundlose Weigerung der Mutter
Zu den Fällen, in denen die Mutter keine Sorgeerklärung abgibt, sagt das BVerfG:
„Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass eine Mutter, gerade wenn sie mit
dem Vater und dem Kind zusammenlebt, sich nur ausnahmsweise und nur dann dem
Wunsch des Vaters nach einer gemeinsamen Sorge verweigert, wenn sie dafür
schwerwiegende Gründe hat, die von der Wahrung des Kindeswohls getragen werden,
dass sie also die Möglichkeit der Verweigerung einer Sorgeerklärung nicht etwa
als Machtposition gegenüber dem Vater missbraucht26.“
Eine Begründung, warum der Gesetzgeber von dieser Prämisse ausgehen durfte, gibt
das BVerfG nicht. Sie wäre aber notwendig gewesen. Denn es versteht sich - wie
unter II dargelegt - keineswegs von selbst, dass die Mutter zum Wohl des Kindes
ihre Alleinsorge aufgibt. Zudem ist Machtmissbrauch durchaus ein häufiges
(geschlechtsunabhängiges) Phänomen, und oft verfolgen Eltern ihre eigenen
Interessen auf Kosten der Kinder, ohne dass ihnen dies überhaupt bewusst ist.
3. Verhältnismäßigkeit
Das BVerfG hat die grundsätzliche Alleinsorge der Mutter nicht auf ihre
Vereinbarkeit mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
überprüft. Der mit § 1626a II BGB verbundene Eingriff in das durch Art. 6 II 1
GG geschützte Elternrecht des Vaters ist nur verhältnismäßig, wenn die Regelung
zur Erreichung des damit angeblich verfolgten legitimen Zwecks, der Sicherung
des Kindeswohls, geeignet und erforderlich ist und Zweck und beeinträchtigte
Interessen zu einem angemessenen Ausgleich gebracht werden.
Zu bezweifeln ist bereits die Geeignetheit. Es ist nicht recht verständlich,
warum - entgegen Art. 18 I KRK - eine grundsätzlich einseitige Sorgeverteilung
dem Kindeswohl dienen soll. In Frankreich etwa haben die gesetzlichen Eltern bei
Geburt stets die gemeinsame Sorge, auch wenn sie getrennt leben (Art. 372 code
civil). Jedenfalls aber ist § 1626a II BGB nicht erforderlich, denn durch
weniger in das Vaterrecht eingreifende Regelungen wäre dem Kindeswohl ebenso
gut, wenn nicht besser gedient: Sollten sich - wie häufig behauptet wird - Väter
häufiger als Mütter nicht der elterlichen Verantwortung stellen, so könnte die
gemeinsame Sorge von einer öffentlichen Sorgeerklärung des Vaters abhängig
gemacht werden. Will man der Mutter die Erlangung der Alleinsorge ohne mündliche
Gerichtsverhandlung ermöglichen, so könnte man ihr das persönliche Erscheinen
freistellen. Soll dem Vater rechtliches Gehör verwehrt werden, wäre zumindest
ein begründeter Antrag der Mutter zu verlangen, so dass das Familiengericht zum
Wohle des Kindes entscheiden kann. Soll gar keine gerichtliche Kontrolle des
Kindeswohls stattfinden, so könnte man die Übertragung zumindest davon abhängig
machen, dass die Mutter eine schriftliche Begründung gegenüber dem Vater abgibt
und für das Kind hinterlegt. Will man auch das nicht, so würde das Erfordernis
eines begründungslosen Antrags seitens der Mutter dem Kindeswohl gegenüber dem
geltenden Recht zumindest in jenen Fällen helfen, in denen die Mutter aus
persönlichen Gründen weder zur Sorgeerklärung noch zum Alleinsorgeantrag fähig
oder willens ist.
V. Korrekturgesetz vom 13. 12. 2003
Das BVerfG erklärte im Urteil vom 29. 1. 2003 § 1626a II BGB insoweit für
verfassungswidrig, als das Kindschaftsrechtsreformgesetz keine Übergangsregelung
für nicht miteinander verheiratete Eltern vorsah, die mit ihrem Kind
zusammengelebt und gemeinsam für das Kind gesorgt, sich aber noch vor dem
In-Kraft-Treten des Gesetzes getrennt hatten. Für diese Eltern wurde durch
Gesetz vom 13. 12. 200327 mit Art. 224 § 2 III EGBGB eine Korrekturmöglichkeit
geschaffen. Danach kann ein Elternteil, der selbst eine Sorgeerklärung abgegeben
hat, die Sorgeerklärung des anderen Elternteils durch das Familiengericht
ersetzen lassen, wenn die Eltern längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft
gemeinsam die elterliche Verantwortung für ihr Kind getragen und sich vor dem 1.
7. 1998 getrennt haben und die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl dient.
Die Voraussetzung „längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft“ ist kritikwürdig,
weil nicht einzusehen ist, warum das Familiengericht in anderen Fällen eine dem
Kindeswohl dienende gemeinsame Sorge nicht anordnen darf. Sie entspricht auch
nicht der Gesetzessystematik, wonach die dauerhafte häusliche Gemeinschaft nicht
Voraussetzung für die elterliche Sorge, sondern lediglich gem. § 1687 I BGB für
deren Erstreckung auf Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens
ist. Abgesehen davon ist die Regelung insoweit nicht nachvollziehbar, als die
Eltern „gemeinsam“ in häuslicher Gemeinschaft die Verantwortung für das Kind
getragen haben müssen, denn so werden die Fälle ausgeschlossen, in denen der
Vater das Kind - womöglich seit Geburt - allein betreut hat. Unklar ist ferner,
warum eine dem Kindeswohl dienende Übertragung der elterlichen Sorge auf den
Vater ausgeschlossen ist, denn das wäre bei übereinstimmenden Sorgeerklärungen,
deren seinerzeitige Unmöglichkeit gerade korrigiert werden soll, möglich. Im
Übrigen hat der Gesetzgeber die Gelegenheit nicht genutzt, das dem Kindeswohl
dienende Verfahren für alle Kinder zu eröffnen.
VI. Schluss
Die in § 1626a II BGB festgelegte Alleinsorge der Mutter lässt sich nicht
sachlich begründen28. Es bleibt zu hoffen, dass künftig im Sinne des Kindeswohls
die gesetzlichen Eltern gleichermaßen für ihr Kind verantwortlich sind und dass
in diesen Rechtszustand nur zum Wohle des Kindes durch ein Gericht eingegriffen
werden darf. Diese Vorstellung steht hinter der UN-Kinderrechtekonvention, deren
vorbehaltlose Geltung für und in Deutschland noch immer aussteht.
*Der Autor ist Rechtsreferendar und Lehrbeauftragter an der Fachhochschule für
Öffentliche Verwaltung in Hamburg.
1Das gilt zwar - ebenfalls verfehlt - auch für den Vater. Für das Kind und die
an gemeinsamer Sorge interessierte Mutter ist das aber kein erheblicher
Nachteil, denn die Wahrnehmung von Sorgepflichten ist ohnehin nicht
durchsetzbar, und die Unterhaltspflicht ist von der elterlichen Sorge
unabhängig.
2Im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Geburt ist das Risiko psychischer
Störungen erhöht; Lange, Über psychische Erkrankungen in Schwangerschaft und
Wochenbett, 1994, S. 4.
3BT-Dr 13/8511, S. 66.
4Abgesehen davon spricht vieles dafür, dass die verhinderten Sorgestreite in
Umgangsverfahren ausgefochten werden.
5BT-Dr 13/8511, S. 66.
6BT-Dr 13/8511, S. 66.
7BT-Dr 13/4899, S. 59. Eine Übertragung der elterlichen Sorge auf beide Eltern
gemeinsam wurde offenbar nicht erwogen.
8BT-Dr 13/4899, S. 59f.
9BGH, FamRZ 1956, 350; BayObLG, FamRZ 1977, 473.
10BGBl 1992 II, 121.
11BGBl 1992 II, 990. Völkerrechtliche Verträge haben innerstaatlich
grundsätzlich den Rang einfachen Bundesrechts; vgl. BVerfGE 82, 106 (114) = NJW
1990, 2741.
12So auch Stöcker, FamRZ 1992, 245 (251ff.).
13BGBl 1973 II, 1533.
14BGBl 1985 II, 647 und 1234.
15Denkschrift zur KRK, BT-Dr 12/42, S. 66.
16Soweit auch auf die Entstehungsgeschichte der KRK verwiesen wird, wird darüber
in Bezug auf Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, nichts
mitgeteilt. Darauf geht auch Stöcker, FamRZ 1992, 245 (249ff.), nicht ein.
17BGBl 1992 II, 990f.
18Für das bei Ratifizierung geltende Recht, das eine gemeinsame Sorge ohne Ehe
der Eltern ausschloss, gilt das erst recht; dazu BVerfGE 84, 168 = NJW 1991,
1944.
19Vgl. Vereinte Nationen, Ausschuss für die Rechte des Kindes, Behandlung der
Staatenberichte vorgelegt nach Art. 44 des Übereinkommens, Abschließende
Bemerkungen: Deutschland, v. 27. 11. 1995 (Az.: CRC/C/15/Add.43), Tz. 22.
20Zuletzt United Nations, Committee on the Rights of the Child, Consideration of
reports submitted by states parties under Article 44 of the Convention,
Concluding observations: Germany, v. 26. 2. 2004 (Az.: CRC/C/15/Add.226), Tz.
7f.
21BVerfGE 107, 150 = FPR 2003, 205 = NJW 2003, 955.
22Das BVerfG hielt nur das Fehlen einer Übergangsregelung für verfassungswidrig;
dazu unten V.
23Der Verband allein erziehender Mütter und Väter (VAMV) meinte, die
Sorgerechtsposition der Mütter, die keine gemeinsame Sorge wollten, dürfe nicht
eingeschränkt werden.
24BVerfGE 107, 150 = FPR 2003, 205 = NJW 2003, 955, Abschnitt C I 1c.
25BVerfG, FPR 2003, 471 = NJW 2003, 2151, Abschnitt C I 1b.
26BVerfGE 107, 150 = FPR 2003, 205 = NJW 2003, 955, Abschnitt C I 2a cc (2) (b)
= Tz. 70.
27BGBl I, 2547.
28Vgl. Schellhammer, Familienrecht nach Anspruchsgrundlagen, 2. Aufl. (2001),
Rdnr. 1121: „Weil nicht sein kann, was nicht sein darf“