von
Christian Gampert
Draußen vor der Tür
Das Bundesverfassungsgericht benachteiligt uneheliche Kinder und grenzt ihre
Väter aus
von Christian Gampert
Seltsame Koalition von Feminismus und Konservativismus: das
Bundesverfassungsgericht feiert die ???biologische Verbundenheit“ zwischen
Mutter und Kind und grenzt den unehelichen Vater aus
Der Tag liegt bereits einige Zeit zurück. Im Januar 2003 sprach das
Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe ein Urteil, das zunächst wenig beachtet
wurde, das aber noch für Furore sorgen wird – auf höchst negative Weise: es wird
die Bundesrepublik auf dem Gebiet des Kindschaftsrechts in Europa isolieren, es
wird den nichtehelichen Kindern Schaden zufügen - und es wird das
Verfassungsgericht selbst wegen seiner parteiischen Arbeitsweise und seiner
antidemokratischen Argumentation nachhaltig beschädigen.
Das Gericht hatte über die Frage zu befinden, ob die Beteiligung unehelicher
Väter am Sorgerecht für ihre Kinder allein dem Gutdünken der Mutter zu
überlassen sei oder ob diese (seit 1998 geltende) Regelung dem Grundgesetz
widerspreche. Das Problem stellt sich mit besonderer Dringlichkeit, weil die
Zahl der verheirateten Eltern in Deutschland kontinuierlich sinkt (von 13
Millionen im Jahr 1996 auf 12,15 Millionen 2001), während die Anzahl der
nichtehelichen Familien stark zunimmt (von 650000 auf 821000 im gleichen
Zeitraum, ein Anstieg um über 26%). Verlässliche Zahlen über die Bereitschaft
der Mütter, das Sorgerecht zu teilen, liegen nicht vor – und bezeichnenderweise
hatte das Verfassungsgericht keinerlei Zahlenmaterial über die aktuelle
Lebenssituation unehelicher Kinder erheben lassen, obwohl dazu genügend Zeit
gewesen wäre. Die Klagen lagen bereits Jahren auf dem Tisch.
Bekannt war lediglich die Recherche des Frankfurter Familienanwalts Peter
Finger, der hessische Standes- und Jugendämter befragt hatte. Nach seinen
Erkenntnissen stimmen mehr als die Hälfte der unehelichen Mütter einem
Sorgerechtsantrag des Vaters nicht zu. Das Kindschaftsrecht ist auf ihrer Seite:
sind die Eltern bei Geburt des Kindes nicht verheiratet (was nach allem Anschein
nicht Schuld des Kindes ist), so hat die Mutter das alleinige Sorgerecht. Zwar
kann sie den Vater an der elterlichen Sorge beteiligen. Will sie das nicht, dann
bleibt das Sorgerecht – und das heißt: die Erziehungsberechtigung für das Kind,
die Wahl seines Namens, seiner Religion, der Schullaufbahn und der medizinischen
Versorgung, die Bestimmung seines Umgangs und vor allem: seines Aufenthaltsorts
- allein bei ihr.
Diese Regelung trat mit dem neuen Kindschaftsrecht im Juli 1998 in Kraft und
wurde damals als großer Fortschritt gepriesen; vorher war ein gemeinsames
Sorgerecht für uneheliche Kinder überhaupt nicht möglich. Dabei schreibt auch
die Neuregelung nur jenes Klischee fort, das seit Bestehen der Bundesrepublik
die Köpfe von Juristen, Politikern und psychologischen Gutachtern benebelt: die
Frau gilt als armes, beschützenswertes Wesen, der Mann als einer, der
hauptsächlich seinen Spaß will. Soziologisch sind diese Vorurteile seit langem
überholt; eine emanzipierte Frauengeneration möchte eigentlich nicht mehr wie
ein gefallenes Mädchen behandelt werden, das der besonderen juristischen
Fürsorge bedarf. Und dass der uneheliche Vater sich um sein Kind nicht kümmere,
ist schon seit der APO-Zeit eine fromme Lüge: er bemüht sich, allen vorliegenden
Studien zufolge, weitaus mehr als seine verheirateten Kollegen - wenn er mit der
Mutter zusammenlebt. Betrachtet die Frau dagegen das Kind als ihr Eigentum, aus
welchen Motiven auch immer, dann muss er leider draußen bleiben, draußen vor der
Tür.
Das Bundesverfassungsgericht hätte nun prüfen müssen, ob diese Bestimmung das
vom Grundgesetz als verbindlich gesetzte Gleichheitsgebot zwischen Mann und Frau
verletzt (was offensichtlich der Fall ist) und ob durch das Kindschaftsrecht
eine Benachteiligung nichtehelicher Kinder gegenüber den ehelichen gegeben ist
(was ebenfalls kaum übersehen werden kann). Das Gericht hat das mitnichten
getan, sondern sich am Problem vorbeigemogelt – indem es eine Frage beantwortet,
die man ihm gar nicht gestellt hatte: die Mutter, so sagen die Richter, sei die
einzige sichere Bezugsperson, die das Kind bei seiner Geburt vorfinde. Deshalb
sei es legitim, ihr allein die rechtliche Verantwortung zu übertragen.
Das ist bauernschlau gedacht, mag in diversen Fällen auch zutreffen (exakt sind
es 17%), wirft aber die Frage auf: was ist mit jener übergroßen Mehrheit
unehelicher Kinder, die bei ihrer Geburt Vater und Mutter in freudiger
Zweisamkeit vorfinden? Immerhin sind das über 80%. Warum muss deren Mutter ein
Sorgerecht "gewähren“, warum kann der Vater es nicht ganz von selbst erlangen,
zum Beispiel durch Anerkennung des Kindes? Das Verfassungsgericht gibt darauf
eine Antwort, die auf sehr alte und sehr ungute Traditionen zurückgreift: es sei
die "biologische Verbundenheit“, die schon während der Schwangerschaft eine
besondere Beziehung zwischen Mutter und Kind etabliere und das Sorgerecht
begründe. Der Vater dagegen trete von außen hinzu und müsse eine Beziehung erst
nach der Geburt aufbauen.
Hier wird also mit matriarchaler Impertinenz genau das als Begründung
herangezogen, was das Grundgesetz gerade verbietet: der Mutter entsteht aus
ihrer Geschlechtszugehörigkeit ein rechtlicher Vorteil. Man denke das Argument
konsequent weiter: wäre in der Optik des Bundesverfassungsgerichts nicht auch
ein anderes biologisches Merkmal - etwa die Hautfarbe - geeignet, besondere
Rechte zu begründen? Oder die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse? Der
Nachweis eines besonderen Stammbaums? Fragen, die man von diesen Richtern lieber
nicht beantwortet sähe.
Uneheliche Kindern haben in der Argumentation des höchsten deutschen Gerichts
kein Recht auf einen Vater, sondern nur auf den mütterlichen Elternteil. Dass
auch dies einer der ersten und wichtigsten Bestimmungen des Grundgesetzes (dem
Artikel 6.5, der die rechtliche Gleichstellung unehelicher Kinder regelt)
ostentativ widerspricht, ist dem Gericht offenbar gleichgültig. Es will den
Vater nur als Zahlemann. Dabei bewegt sich das (von allen Bundestags-Parteien
1998 abgesegnete) Gesetzeswerk des Kindschaftsrechts in einer klassischen
Tautologie: Das uneheliche Kind kann - ohne die Zustimmung der Mutter - zu
seinem Vater nicht in eine rechtlich abgesicherte Beziehung treten und dieser
nicht zu ihm. Der Vater kann somit auch das Interesse des Kindes, einen Vater zu
haben, vor Gericht nicht vertreten, weil er ja kein Sorgerecht hat und deshalb
für das Kind nicht sprechen darf. Um das Sorgerecht zu erlangen, müsste er
wiederum Einsatz zeigen, sich um das Kind bemühen, es betreuen – was die Mutter
unter Angabe auch fadenscheinigster Gründe verhindern kann. Ein Familiengericht,
das eine Mutter wegen dauerhafter Vereitelung des väterlichen Umgangsrechts
verurteilt, muss in Deutschland mit der Lupe gesucht werden.
Es ist also nicht die Sorge um die Einhaltung der Verfassung, die das
Bundesverfassungsgericht bewegt – es sind ganz andere Maximen, die sich im
Grundgesetz so gar nicht finden lassen. Eine davon heißt: nur kein Streit! Vater
und Mutter müssen sich einig sein, dann ist alles in Ordnung, dann gibt es auch
das Sorgerecht. Streit aber hält das BVG für das Furchtbarste, das Odiöseste
auch für die Kinder.
Nun gibt es keinen Paragraphen des Grundgesetzes, der Streit verbietet. Im
Gegenteil: der publizistische und politische, der demokratische Streit der
Meinungen wird allgemein als das Movens dieser Gesellschaft betrachtet. In der
Privatsphäre ist der Streit zwischen Einzelnen, zwischen Eltern zumal sicherlich
nichts Schönes, er scheint jedoch öfter vorzukommen. Die Justiz aber ist nicht
dazu da, Streit zu vermeiden, sondern Streitfälle zu entscheiden. Das tut sie ja
auch dauernd: zum Beispiel werden ständig Ehen geschieden. Nach 5 Ehejahren sind
in der Bundesrepublik Deutschland 9,35 % der Ehen vor einem Familiengericht
wieder beendet (Zahlen von 2001). Nach 7 Ehejahren sind 15%, nach 10 Ehejahren
21,5% der Ehen geschieden. Die reale Trennung, die auch die ehelichen Kinder
traumatisiert, findet meist Jahre vor der juristischen Scheidung statt.
Insgesamt schwankt die Scheidungsquote, das Verhältnis von geschiedenen zu neu
geschlossenen Ehen, in den letzten Jahren zwischen unfassbaren 41% und noch
unfassbareren 46%. Es gibt also keinen Grund, mit Verachtung auf die angeblich
instabilen und "ungeregelten“ nichtehelichen Beziehungen zu schauen – vor allem,
wenn man sich die gerade in der politischen Klasse verbreitete so genannte
"sequentielle Monogamie“ vor Augen führt: allein Kanzler und Vizekanzler dieser
Republik bringen es auf zusammen 8 Ehen, Ende auf der Fischer-Skala nach oben
offen. Wieso soll das moralisch hochwertiger sein als das Zusammenleben
nichtehelicher Paare, die sich, im Gegensatz zu den meisten Vertretern der
politischen Klasse, um ihre Kinder tatsächlich kümmern?
Rund 20 % aller Geburten waren 1998 in der Bundesrepublik unehelich, 2002 waren
es schon 25%. Das sind Entwicklungen, die das höchste deutsche Gericht völlig
kalt lassen. Eine Partei, die bei der Bundestagswahl ein Viertel der Stimmen
bekäme, würde man wohl kaum als Minderheitspartei betrachten. Das
Verfassungsgericht hält eine derart große Personengruppe nicht für relevant:
ohne jede genauere Erforschung der sozialen Realität nimmt es als Regelfall an:
diese Kinder haben keinen Vater. Rechtlich bekommen sie deshalb nur einen, wenn
die Mutter ihn zulässt. Dass das uneheliche Kind, genau wie das eheliche, von
vornherein einen Anspruch auf Vater und Mutter hat, auf die Doppelsicherung, auf
gleichberechtigte Eltern, damit im Konfliktfall fair und auf gleicher Augenhöhe
entschieden werden kann - das ist ein Gedankengang, der den Verfassungsrichtern
so fremd ist wie die Texte der französischen Aufklärung, Freuds Kulturtheorie
oder die psychoanalytische Traumaforschung.
Eine unterentwickelte Vorstellungsgabe hindert die Richter auch zu sehen, dass
das (vertikale) Verhältnis des Kindes zu Vater und Mutter geschützt werden muss
und nicht die (gleichberechtigte) Beziehung der Eltern untereinander. Die haben
die freie Wahl, ob sie ihr Verhältnis fortsetzen, beenden oder auch durch
Eheschließung verrechtlichen wollen, und der Staat hat in die so genannte
Ausgestaltung des Privatlebens nicht hereinzureden. Natürlich ist es
wünschenswert, dass die Eltern sich verstehen; offenbar kann man für ein Kind
aber auch ohne Heiratsurkunde dauerhaft gemeinsam verantwortlich sein. Doch
egal, welche Lebensform Vater und Mutter gewählt haben - die Gleichberechtigung
der Elternteile gegenüber dem Kind muss gewahrt sein. Sonst kann im Streitfall
keine Entscheidung getroffen werden.
Denn die potentielle Trennung der Eltern ist der Punkt, an dem das
Kindschaftsrecht sich bewähren muss. Statistisch ist sie (leider) sogar ziemlich
wahrscheinlich. Bei schönem Wetter und ständigem Honeymoon ist das Sorgerecht
nicht wichtig, denn den Kindern geht es gut; kommt es aber zum Offenbarungseid,
so sollte auch den unehelichen Kindern das zustehen, was die ehelichen schon
lange haben: ein faires familienrechtliches Verfahren mit einer Entscheidung, wo
sie am besten aufgehoben sind – beim Vater, bei der Mutter oder bei beiden.
Das Verfassungsgericht aber will eine solche Einzelfallprüfung für die
Unehelichen um jeden Preis vermeiden. Es will den angeblichen
Qualitätsunterschied von Ehe und Nicht-Ehe juristisch retten – zu Lasten der
betroffenen Kinder. Es ist unfähig zu sehen, dass aus Streit, bei allen damit
verbundenen Belastungen, auch produktive Lösungen entstehen können. Deshalb
favorisiert es - in einer immer komplizierter werdenden gesellschaftlichen
Situation - die obrigkeitsstaatliche Lösung, die da besagt: uneheliche Kinder
gehören zur Mutter. Im Klartext heißt das: für eheliche Kinder nur das Beste;
bei unehelichen wird auch die möglicherweise schlechtere Lösung in Kauf
genommen. Der antidemokratische Affekt, der in dieser Argumentation mitschwingt,
ist schwerlich zu übersehen.
Werfen wir einen kurzen Blick auf die merkwürdige gesellschaftliche Allianz, die
solch absurde Lösungen favorisiert: es ist die unheilige Koalition aus
Feminismus und Konservativismus, ein spezifisch deutsches Phänomen, von dem die
im Kindschaftsrecht weitaus fortschrittlicheren romanischen Länder Italien und
Frankreich bislang verschont blieben. Ihre Vertreter sind nicht nur dubiose
Gruppen wie der "Verband alleinerziehender Mütter und Väter“, ein reiner
Mutter-Club, der schon im Titel Etikettenschwindel betreibt, den Notfall des
Alleinerziehenden-Daseins in seinen "Tipps und Informationen“ als wünschenswerte
Lebensform darstellt ("die schönste, die ich bisher erlebt habe“) und
nichtsdestotrotz von der Bundesregierung finanziell gefördert wird. Ihre
Vertreter sitzen auch im Bundesverfassungsgericht selbst: der Vorsitzende
Richter Hans-Jürgen Papier ist bekennendes CSU-Mitglied und einer jener
kirchentreuen Konservativen, die auch das staatliche Institut der Ehe um jeden
Preis verteidigen; die frauenbewegte Berichterstatterin des Verfahrens, die
Verfasssungsrichterin Christine Hohmann-Dennhardt, war vorher Ministerin in
Hessen und ist auf dem SPD-Quoten-Ticket zu ihrem Posten gekommen. Ihre Haltung
ließ am wenigsten Verständnis für die Problematik von Trennungskindern erwarten:
Frauschaftsrecht statt Kindschaftsrecht.
Diese austauschbaren Platzhalter sind freilich eher Symptome denn Antreiber
einer gesellschaftlichen Bewegung, die mit angeblich hehren Motiven das Falsche
tut. Legen wir die Verfassungsrichter ein bisschen auf die Couch und betrachten
wir, auf welchem ideologischen Boden ihre Urteilsbegründung gewachsen ist.
Über die Haltung der katholischen Kirche zu Ehe und Familie braucht wenig gesagt
werden. Wohl aber über die matriarchalen Vorstellungswelten und Traditionen, in
denen das Verfassungsgericht sich bewegt und die auf jene
reformpädagogisch-feministische Bewegung zurückgehen, die von der Schwedin Ellen
Key 1902 mit dem Traktat ???Das Jahrhundert des Kindes“ angestoßen wurde. Auch
für Key steht die besondere "biologische Verbundenheit“ von Mutter und Kind im
Mittelpunkt; nur legt sie noch ein bisschen Eugenik, Pädagogik und Sozialismus
drauf. In der von ihr angestrebten gesellschaftlichen Renaissance soll ein
neuer, ein höherer Typus Mensch entstehen, und natürlich ist die Mutter als
Gebärende Trägerin des Fortschritts. Und in einer wilden Mischung aus Nietzsche,
Sozialismus und Sozialdarwinismus wünscht Key um die Jahrhundertwende nicht nur
die fällige erotische Emanzipation des Weibes, sie fordert auch Bezahlung für
Hausarbeit und Erziehung und, ganz nebenbei, die ???eugenisch
verantwortungsvolle Partnerwahl“.
/Key wollte die Gesellschaft entlang der mütterlichen Linie, matrilinear
organisieren. Die heutige rechtliche Lage alleinerziehender Frauen ist nicht so
weit davon entfernt: sie geben den Kindern ihre Namen - und fühlen sich als
Träger einer fortschrittlichen, wenngleich bei Bedarf gern Mitleid heischenden
und durch allerlei Erziehungsgelder und staatliche Beihilfen erst ermöglichten
Lebensform./
Ellen Key hatte berühmte Vorredner: Friedrich Engels zum Beispiel, August Bebel
oder Johann Jakob Bachofen. Engels begeisterte sich in "Der Ursprung der
Familie, des Privateigentums und des Staates“ fast mit denselben Worten wie
unsere heutigen Verfassungsrichter für die Mutter als den einzig "sicheren“
Elternteil ("Pater semper incertus est“) - und für die promisken matriarchalen
Urgesellschaften, die er für kommunistisch hielt. Erst mit der verwerflichen
Akkumulation von Privateigentum in den Händen böser Väter habe das ganze Unglück
dann begonnen. Nun, Engels konnte vom Neuen Markt mit seinen eisig lächelnden
Brokerinnen noch nichts wissen, ebensowenig wie von den Schriften Sigmund
Freuds, seinem "Mann Moses“ und den im Sinne des kulturellen Fortschritts nicht
nur unheilsamen Wirkungen von Monotheismus und Patriarchat. Auch die
psychologischen Mechanismen der Triangulierung waren ihm noch nicht bekannt –
die simple Einsicht, dass das Kind den Vater braucht, um sich aus der (auch
bedrohlichen) Symbiose mit der Mutter zu lösen und Selbständigkeit zu gewinnen.
Heutige Verfassungsrichter hätten da (theoretisch) ungleich bessere
Orientierungsmöglichkeiten.
Stattdessen huldigen die Richter einer neuen heiligen Kuh, der unehelichen
Mutter, deren Seligsprechung sie für ihre vornehmste Aufgabe halten. Sie
formulieren nur etwas vorsichtiger als Mitte des 19. Jahrhunderts der Basler
Altertumsforscher Johann Jakob Bachofen ("Das Mutterrecht“), von Haus aus
ebenfalls ein Jurist, der die Gynaikokratie, die Herrschaft der Frauen als erste
Stufe der Weltgeschichte annimmt und das Weib wegen seiner Sexualität, aber vor
allem wegen seiner Gebärfähigkeit als besonders naturnah und sinnlich
mythologisiert. Fruchtbarkeits-Göttinnen wiesen ihm den Weg.... In einem zweiten
Argumentations-Schritt halten es die Verfassungsrichter dann eher mit dem
patriarchalen Christentum, in dem das Weib eine Stufe tiefer rangiert, zwar
nicht mehr göttlich, aber immerhin noch Mutter Gottes. In der richterlichen
Imagination ist die uneheliche Mutter ganz offensichtlich immer noch die
Jungfrau, die zum Kinde kam. Deshalb gibt es rechtlich auch keinen Vater:
Gottvater Staat bleibt erst einmal unsichtbar, und nur durch eine großzügige
Laune der ledigen Sorgerechtsträgerin kann ein heiliger Josef zugelassen werden.
Er darf aber nicht zuviel zu sagen haben, das würde die innige, die
"biologische“ Verbundenheit zwischen Mutter und Kind stören.
/Das Problem ist nur, dass die unehelichen Kinder von heute weder gekreuzigt
werden noch zum Himmel auffahren wollen, sondern einfach Verhältnisse brauchen,
die ihnen eine gewisse Lebenstüchtigkeit ermöglichen. Ein Vater könnte da ganz
hilfreich sein, ob ehelich oder nicht./
Selten ist in einem Verfassungsgerichts-Urteil so unseriös mit Zahlenmaterial
umgegangen worden wie in jenem zum Kindschaftsrecht (die Daten der vom Gericht
herangezogenen Vaskovics-Studie sind 10 Jahre alt, und die von ihm zitierten
amerikanischen Untersuchungen basieren auf ganz anderen Rechtverhältnissen);
selten wurde ohne Überprüfung sozialer Fakten dem Gesetzgeber so bereitwillig
ein Blankoscheck ausgestellt. "Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen“, so
schreibt die feministisch engagierte Berichterstatterin Christine
Hohmann-Dennhardt in ihrem Urteil, "dass eine Mutter, gerade wenn sie mit dem
Vater und dem Kind zusammenlebt, sich nur ausnahmsweise und nur dann dem Wunsch
des Vaters nach einer gemeinsamen Sorge verweigert, wenn sie dafür
schwerwiegende Gründe hat, die von der Wahrung des Kindeswohls getragen werden,
dass sie also die Möglichkeit der Verweigerung einer Sorgeerklärung nicht etwa
als Machtposition gegenüber dem Vater missbraucht.“
Woher wissen die Richter das? Woher dieses vorauseilende Vertrauen? Wieso durfte
der Gesetzgeber davon ausgehen, dass lauter selbstlose, unneurotische, von ihrer
Lage überhaupt nicht überforderte, nie quengelnde und streitende, von keinen
Geldsorgen gebeutelte, ausschließlich am Kindeswohl orientierte uneheliche
Mütter (die oft gerade mal volljährig sind) ihr Monopol gegenüber dem Vater
nicht ausnutzen? Welche sozialen Erhebungen gibt es darüber? Immerhin ist das
Gesetz 5 Jahre in Kraft. Verlegenes Schweigen des Gerichts: es gibt keine
Erhebungen. Man hat keine bestellt. Man hat keine gewollt. Und jeder weiß: einen
Teufel werden die betroffenen Frauen tun. Sie können für ein gemeinsames
Sorgerecht Forderungen stellen: heirate mich, finanzier mir eine Ausbildung,
zahl mir ein Auto, sonst.... Sie werden, bei nicht ausreichend gesichertem
Wohlbefinden, bei narzisstischen Kränkungen, bei länger dauernden Konflikten
"ihr“ Kind packen und ausziehen. Sie werden das Sorgerecht nicht teilen, und es
wird familiengerichtlich nie überprüft werden können, ob bei einer Trennung
nicht der Vater die adäquatere Bezugsperson gewesen wäre, die dem Kind die
besseren Entwicklungsmöglichkeiten geboten hätte. Es wird einfach bei der
Diktatur der unehelichen Mutter bleiben - da es kein gemeinsames Sorgerecht
gibt, kann man es nach einer Trennung auch nicht beibehalten. Bei Ehescheidungen
ist das gemeinsame Sorgerecht jetzt die vernünftige Regel, um dem Kind einen
Kontakt zu beiden Eltern zu ermöglichen.
Die Unterstellung des Gesetzgebers, dass die uneheliche Mutter immer und unter
allen Umständen die bessere Erziehungsperson sei, ist aber offenkundiger Unsinn.
Das Bundesverfassungsgericht fördert diese skurrile Perspektive. Es scheint, als
produziere das neue Kindschaftsrecht, im Sinne einer ziemlich schrägen
Self-Fullfilling Prophecy, genau das, was man angeblich immer vermeiden wollte
und hinterher dann lautstark beklagt: weil die uneheliche Mutter das alleinige
Sorgerecht hat, gibt es später so viele abwesende Väter und eine oft von der
Sozialhilfe abhängige Masse alleinerziehender Frauen. Entscheidend ist: der
uneheliche Vater, der für seine Kinder tatsächlich sorgen möchte, ist nach
gegenwärtiger Gesetzeslage daran gehindert. Schon in der unehelichen Familie ist
er rechtlich eine Figur zweiten Ranges; nach einer Trennung bleibt ihm meist nur
eine traurige Existenz als Wochenend-Onkel, wenn überhaupt.
Um sich aus einer verfassungspolitischen Klemme zu hieven, hat das Gericht
allerdings eine Übergangsregelung für sogenannte Altfälle angemahnt. Das sind
jene Paare, die sich vor 1998, also vor Inkrafttreten des neuen
Kindschaftsrechts getrennt haben und also gar keine Möglichkeit hatten, ein
gemeinsames Sorgerecht zu begründen. Für diese Fälle hat die politisch blasse,
aber ebenfalls der sozialdemokratischen Frauenlobby angehörige Justizministerin
Brigitte Zypries nun ein Gesetz gebastelt, nach dem die betroffenen unehelichen
Väter vor Gericht um Beteiligung am Sorgerecht nachsuchen dürfen – und beweisen
müssen, dass sie dessen auch würdig sind. Führt die Mutter Gegenargumente an,
dann besteht "Uneinigkeit“; das ist schlecht fürs Kind – und der Vater ist
wieder draußen. Kein Mensch wird auf diese Weise das gemeinsame Sorgerecht
erlangen – warum sollte eine bereits getrennt lebende Mutter ihr Monopol
aufgeben? Das von der Klientelministerin Zypries auf den Weg gebrachte Gesetz
führt nun selbst unter den unterprivilegierten unehelichen Vätern eine neue
Zweiklassengesellschaft ein: die vor 98 getrennten, die jetzt einen
(aussichtslosen) Antrag auf gemeinsame Sorge stellen dürfen, und die nach 98
getrennten, denen selbst diese Möglichkeit verwehrt ist. In solche Widersprüche
verwickelt sich, wer das Gleichheitsgebot des Grundgesetzes außer Kraft setzt.
Die Affäre um das Kindschaftsrecht offenbart ein Manko des bundesdeutschen
politischen Systems, das immer gravierender wird: eine Gewaltenteilung findet
kaum noch statt. Die Parteien selbst nämlich kungeln die Besetzung von
Verfassungsrichter-Posten unter sich aus – in der Hoffnung auf wohlgefällige
Urteile. Diese Hoffnung erfüllt sich nicht immer, aber doch erstaunlich oft. So
wurde 1998 die Klage der PDS gegen den Kosovo-Krieg gar nicht erst angenommen,
obwohl jedes Kind sehen konnte, dass es sich um einen vom Grundgesetz verbotenen
Angriffskrieg handelte. Es mag in der Perspektive der Regierung Gründe für
diesen Krieg gegeben haben – aber das höchste Gericht hat über die
Verfassungstreue zu wachen und nicht politischen Gehorsam zu leisten.
Wahrscheinlich war einfach der Absender der Klage nicht genehm.
Bei der personellen Ausstattung des Gerichts fällt auf, dass hier ein heiteres
Bäumchen-wechsle-dich von der Legislative in die Exekutive und dann in die
Jurisdiction stattfindet – und in manchen Fällen auch wieder zurück. Der frühere
baden-württembergische Innenminister Roman Herzog saß als Verfassungsrichter
über Sachverhalte zu Gericht, für die er sich als Politiker verwendet hatte.
Dann wurde er Bundespräsident. Der jetzige Vorsitzende des Ersten Senats,
Hans-Jürgen Papier, arbeitete vorher für die Bundesregierung. Die Abgeordnete
Herta Däubler-Gmelin, die am Zustandekommen des neuen Kindschaftsrechts
maßgeblich beteiligt war, sollte vor der 98iger-Bundestagswahl ins
Verfassungsgericht weggelobt werden, was damals am Einspruch Wolfgang Schäubles
scheiterte. Dann wurde sie Justizministerin und verteidigte vehement jenes
Kindschaftsrecht, über das sie als Verfassungsrichterin hätte urteilen müssen.
Statt ihrer kam nun Christine Hohmann-Dennhardt ins Amt – eine in Fragen des
Kindschaftsrechts vielfach befangene Frau, die mit dem Frankfurter
Jura-Professor Ludwig Salgo, Deutschlands einflussreichstem Mütter-Lobbyisten,
seit ihrer Studienzeit eng vertraut ist. Die Spuren davon finden sich bis ins
jüngste Urteil - zum Beispiel das Argumentieren mit (auf ganz anderen
gesellschaftlichen Verhältnissen beruhenden) amerikanischen Studien, die dann
angeblich die Unangemessenheit des gemeinsamen Sorgerechts beweisen. Salgo ist
ein Spezialist für amerikanisches Recht.
Die Gewaltenteilung dieses Landes funktioniert nicht. Deutschland macht
teilweise den Eindruck einer Bundesbananenrepublik: die politische Klasse
urteilt über sich selbst. Und diese Klasse besteht mittlerweile zu einem guten
Teil aus Frauen. Bestimmte Entwicklungen sind dann zwar verständlich, aber
deshalb noch nicht legitim: so mag man das Kindschaftsrechts-Urteil als
verspätete Überreaktion gegen paternalistische Gesetze lesen, wie sie im
römischen Recht festgelegt waren, im deutschen Mittelalter als väterliche
Vormundschaft und Heiratszwang (wie noch in den heutigen islamischen
Gesellschaften) zum Ausdruck kamen, sich bis ins 1896 vom Reichstag beschlossene
Bürgerliche Gesetzbuch in der väterlichen Familiengewalt fortzeugten und selbst
in den Anfängen der Bundesrepublik ziemlich schlimme Wirkungen zeitigten: noch
1957, unter Adenauer, gab es den sogenannten "Stichentscheid“ des Vaters bei
Uneinigkeit der Eheleute, erst 1979 wurde er abgeschafft.
Das alles rechtfertigt jedoch nicht, nun im Gegenzug die Prinzipien der
Aufklärung zu verraten und das Grundgesetz zu beugen. Die Verfassungsrichter
stellen ein Grundrecht zur Disposition einer Einzelperson, der unehelichen
Mutter, und nehmen im Sinne der Streitvermeidung in Kauf, dass eine
gesellschaftlich relevante Minderheit quasi rechtlos ist, die unehelichen Väter
und ihre Kinder nämlich. Gibt es eine lautstärkere verfassungspolitische
Bankrotterklärung?
Das Karlsruher Urteil wird nun den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
in Straßburg beschäftigen, und der wird ganz anders entscheiden. Es gelten dann
die Regeln der UNO-Kinderrechtskonvention und deutlich liberalere Standards,
etwa die aus Frankreich oder Italien, in denen unehelichen Vätern ein direkter
Zugang zum gemeinsamen Sorgerecht möglich ist. Die Bundesrepublik könnte sogar
als Menschenrechtsverletzerin verurteilt werden.
Es wäre weise, wenn die politische Klasse bereits jetzt mit den Vorarbeiten für
ein neues Kindschaftsrecht begänne, das sie nach einem Straßburger Urteil
sowieso wird umgestalten müssen. Der Berliner Psychoanalytiker Horst Petri (und
nicht nur er) hat die Folgen der Vaterentbehrung minutiös beschrieben – der
Gesetzgeber wäre gut beraten, dieses Mal den Fachleuten mehr Vertrauen zu
schenken als den ledigen Müttern und ihrer Lobby.