Ledige Väter haben
keinen Anspruch auf Sorgerecht
Bundesverfassungsgericht bestätigt bisherige Praxis
Das Bundesverfassungsgericht (BVG) hat die Forderung von Vätern unehelicher Kinder nach einem gemeinsamen Sorgerecht auch gegen den Willen der Kindsmutter zurückgewiesen. Die grundsätzliche Zuweisung des Sorgerechts an die Mutter eines nichtehelichen Kindes sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und verstoße nicht gegen das Elternrecht des Vaters, entschied das Gericht in Karlsruhe.
Zur Begründung hieß es, eine Mutter, die mit dem Vater des Kindes unehelich zusammenlebt, könne schon bei der Geburt des Kindes dem Vater freiwillig ein Sorgerecht einräumen. Tue sie das nicht, müsse sie dafür "schwerwiegende Gründe" haben, die womöglich von der "Wahrung des Kindeswohls" getragen seien.
Das Gericht forderte den Gesetzgeber allerdings auf, die Entwicklung beim Sorgerecht mit Blick auf die Zahl gemeinsamer Sorgeerklärungen zu beobachten. Gegebenenfalls sollten Väter in einer Art Öffnungsklausel mehr Rechte erhalten.
Die Verfassungshüter räumten überdies einer kleinen Gruppe von Vätern, die sich vor der Kindschaftsrechtsreform vom 1. Juli 1998 von ihren Partnerinnen getrennt haben, die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung ein: Vor diesem Zeitpunkt konnten Frauen den unehelichen Vätern ihrer Kinder selbst dann kein Sorgerecht einräumen, wenn sie das wollten. Der Gesetzgeber muss deshalb bis Jahresende eine Übergangsregelung schaffen.
Der Bundesverband alleinerziehender Mütter und Väter begrüßte die Entscheidung. Sie sei ausgewogen und ausgeprochen positiv. Demgegenüber kritisierte einer der beiden klagenden Väter die Argumentation des Gerichtes als "biologistisch". Das Gericht habe sich um das eigentliche Problem herumgemogelt.
Nach Ansicht des BVG können ledige Väter mit der Geburt des Kindes kein grundsätzliches Sorgerecht bekommen, weil bei ihnen nicht generell davon ausgegangen werden könne, dass sie mit der Kindsmutter in "häuslicher Gemeinschaft leben und für das Kind Verantwortung übernehmen wollen".
Nach einer vom Gericht zitierten Studie haben 50 Prozent der ledigen Mütter in den alten Bundesländern ein halbes Jahr nach der Geburt keine Beziehung mehr zu den Kindsvätern. In den neuen Ländern liegt die Zahl bei 35 Prozent. Dem Bundesverfassungsgericht zufolge ist die Zahl nicht ehelicher Lebensgemeinschaften von 137.000 im Jahr 1972 auf rund 2,1 Millionen im Jahr 2001 gestiegen.