Von Helmut Kerscher
Paragrafen können kurz und schmerzhaft sein. Der Paragraf 1626a des Bürgerlichen Gesetzbuches ist so einer. "Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge", heißt es knapp im zweiten Absatz über die "Elterliche Sorge bei nicht miteinander verheirateten Eltern". Wenn ein Paar damitnicht einverstanden ist, nennt das Gesetz zwei Möglichkeiten: Die Eltern können heiraten oder eine Erklärung über ein gemeinsames Sorgerecht abgeben. Gegen den Willen der Mutter kann demnach kein Sorgerecht des nichtehelichen Vaters begründet werden.
Damit gibt es einen gewaltigen Unterschied zur Situation bei ehelichen Kindern. Hier ist das gemeinsame Sorgerecht mit der Kindschaftsreform im Jahr 1998 zum Regelfall geworden: Es steht mit der Geburt beiden Eltern zu und bleibt zumeist auch nach einer Scheidung bestehen. Sowohl die "Alltagssorge" als auch Entscheidungen über "Fragen von erheblicher Bedeutung" liegen dann bei beiden Elternteilen. Die Bestimmung des Aufenthalts, die Wahl des Schultyps oder des Ausbildungsgang sind Beispiele dafür.
In der deutlich schwächeren Rechtsposition nichtehelicher Väter sehen viele Juristen eine verfassungswidrige Diskriminierung zu Gunsten eines "Müttermonopols". Es spricht viel dafür, dass diese Auffassung vom Bundesverfassungsgericht bestätigt wird.
Bei der mündlichen Verhandlung im November verteidigte zwar das Bundesjustizministerium die für nicht verheiratete Eltern geltende Regelung als eine sachlich gerechtfertigte, bewusste Entscheidung des Gesetzgebers. Und auch der Vertreter des Verbandes allein erziehender Mütter und Väter sah keinen Änderungsbedarf. Doch die Mehrheit der befragten Verbände, unter ihnen der Deutsche Juristinnenbund und das Deutsche Jugendinstitut, sprach sich gegen den bestehenden Automatismus der "Müttermacht" aus. Es müsse durch eine gerichtliche Entscheidung möglich sein, zumindest in Einzelfällen nichtehelichen Vätern gegen den Willen der Mutter das gemeinsame Sorgerecht zu geben. Auch das Familiengericht Korbach bemängelte vor allem, dass nichteheliche Väter selbst nach langem familienähnlichen Zusammenleben bei einer Trennung "ohne Rücksicht auf die konkreten Umstände" vom Sorgerecht ausgeschlossen werden können.
Dem Verfassungsgericht liegen sozial-wissenschaftliche Studien vor, nach denen ein gemeinsames Sorgerecht die Kommunikation der Eltern miteinander positiv beeinflusse. Es sei geeigneter als die Alleinsorge, den Kontakt des Kindes zu beiden Elternteilen aufrechtzuerhalten. Allerdings gibt es nach einer anderen Studie auch Hinweise darauf, dass bei einem hohen Konfliktpotenzial der Eltern ein gemeinsames Sorgerecht zu schweren Belastungen für das Kind führen könne. Gemeinsam ist allen Arbeiten, dass die Verteilung des Sorge-rechts vor allem einem zentralen Wert dienen müsse: dem Wohl des Kindes.
Genau damit argumentierte auch der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom April 2001, mit dem er die starke Stellung der nicht verheirateten Mütter verteidigte. "Sowohl die Schwangerschaft als auch die Geburt vermitteln eine enge Beziehung, die eine Zuordnung des Kindes zur Mutter aus Kindeswohlgründen und im Hinblick auf die Rechtssicherheit sachlich rechtfertigen", hieß es. Für die unterschiedliche Behandlung von Kindern, deren Eltern nicht verheiratet sind, sah der BGH einleuchtende Gründe. Es könne nämlich nicht davon ausgegangen werden, "dass nichteheliche Kinder überwiegend in einer stabilen Partnerschaft geboren werden". Mit der jetzigen Regelung erhalte jedes Kind die Sicherheit, von Geburt an einen gesetzlichen Vertreter zu haben: bei ehelichen Kindern das Ehe-paar, bei nichtehelichen die Mutter. An anderer Stelle erläuterte der BGH, dass verheiratete Eltern durch die Eheschließung die Bereitschaft und den Willen dokumentiert hätten, "füreinander und auch für etwaige Kinder gemeinsam Verantwortung zu tragen". Davon könne bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften nicht in entsprechender Wei-se ausgegangen werden.
Spannend verspricht im Urteil des
Bundesverfassungsgerichts die Auseinandersetzung mit dem internationalen
Recht zu werden, insbesondere mit der Europäischen Menschenrechtskonvention.
Deren Artikel8 schützt dem Wortlaut nach das Recht jeder Person auf Achtung
des Familienlebens, woraus für den Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte die rechtliche und soziale Gleichstellung nichtehelicher
Kinder folgt.