Die Karlsruher Richter billigten die Erwägung des Gesetzgebers, wonach eine gemeinsame Sorge ein "Mindestmaß an Übereinstimmung" zwischen den Eltern voraussetzt. Deshalb schaffe ihre einvernehmliche Entscheidung, gemeinsam für den Nachwuchs sorgen zu wollen, am ehesten günstige Voraussetzungen für die Kinder. Studien hätten ergeben, dass die Kooperationsbereitschaft der Eltern von wesentlicher Bedeutung für das Wohl des Kindes seien. "Fehlt es hieran, können Konflikte der Eltern sich folgenschwer auf das Kind auswirken", heißt es in dem Urteil.
Gesetzgeber muss Übergangsregelung schaffen
Allerdings muss der Gesetzgeber bis zum Jahresende eine Übergangsregelung für Paare erlassen, die sich schon vor der 1998er Reform getrennt hatten - wozu auch die beiden Kläger gehören. Begründung: Sie hatten keine Möglichkeit, noch während des Zusammenlebens das erst damals geschaffene gemeinsame Sorgerecht zu beantragen. Die beiden Männer hatten mit ihren Partnerinnen und Kindern mehrere Jahre zusammengelebt und auch nach der Trennung Erziehungsaufgaben übernommen. Damit bleibt ihnen eine Chance, ihr Sorgerecht doch noch durchzusetzen. Außerdem muss der Gesetzgeber beobachten, ob die künftige Entwicklung eine Neuregelung nötig macht.
Nach Angaben des Gerichts lebte im Jahr 2001 gut ein Viertel der rund 2,1 Millionen nichtehelichen Lebensgemeinschaften mit minderjährigen Kindern zusammen, deren Zahl sich auf 821 000 summiert. Dagegen wohnen mehr als 2,1 Millionen Kinder bei einem allein erziehenden Elternteil. Daher könne man auch heutzutage nicht generell davon ausgehen, dass unverheiratete Eltern in häuslicher Gemeinschaft mit ihren Abkömmlingen lebten und gemeinsam die Erziehungsverantwortung übernehmen wollten.
Den Vorrang der Mutter beim Sorgerecht begründeten die Richter damit, dass sich schon während der Schwangerschaft eine Beziehung entwickle, die sich nach der Geburt fortsetze. Zwar habe auch der Vater erhebliche Bedeutung für die Entwicklung des Kindes. Ihm jedoch die gerichtliche Durchsetzung eines Mitentscheidungsrechts gegen den Willen der Mutter zu ermöglichen, sei durch die Verfassung nicht geboten. Der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, dass sie ihre Zustimmung nur aus schwerwiegenden Gründen verweigern werde.
Der Beschwerdeführer aus dem baden-württembergischen Tübingen - der sich nach wie vor während der Hälfte der Woche um seinen Sohn kümmert - kündigte nach dem Urteil eine Klage beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg an. Den Karlsruher Richtern warf er einen "biologistischen" Ansatz vor, weil sie die Kinder nur der Mutter zuordneten. Der "Verband allein erziehender Mütter und Väter" begrüßte die Entscheidung. Das Gericht habe die Lebensrealität berücksichtigt, nach der die Kinder in den allermeisten Fällen bei den Müttern seien.