brennpunkt 2
Die Mutter hat das
Sagen
Überraschende Entscheidung aus Karlsruhe: Selbst wenn ein lediger Vater sich
intensiv um sein Kind kümmert, hat er keinen Anspruch auf das Sorgerecht
VON CHRISTIAN RATH
Christian G. hatte sich zu früh gefreut. Als das Bundesverfassungsgericht
gestern sein Urteil verkündete, dachte der Tübinger Journalist zunächst, dass er
einen großen Sieg für die nichtehelichen Väter errungen habe. Triumphierend
reckte er beide Fäuste in die Höhe. Doch im Laufe der Urteilsbegründung wurde
immer deutlicher, dass das Gericht im Kern alles beim Alten belassen will.
Zur Entscheidung standen zwei Fälle - einer aus Tübingen, der andere aus dem
hessischen Korbach -, bei denen ledige Väter ein Sorgerecht für ihre Kinder
erstreiten wollten. Kläger G. betreut seinen Sohn die Hälfte der Woche, während
das Kind die restliche Zeit bei der Mutter verbringt. Der Hesse hatte seinen
Sohn sogar phasenweise allein erzogen, als die Mutter im Krankenhaus lag oder
mit einem anderen Mann zusammenlebte. In beiden Fällen lehnten die Mütter ein
gemeinsames Sorgerecht ab.
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) hat bei nichtehelichen Kindern zunächst
die Mutter das alleinige Sorgerecht. Das heißt, sie kann das Kind allein
erziehen oder entscheiden, wo es leben soll. Seit 1998 können sich ledige Eltern
immerhin auf eine "Sorgeerklärung" einigen, um die elterliche Sorge gemeinsam
auszuüben. Gegen den Willen der Mutter können ledige Väter das Sorgerecht aber
nach wie vor nicht erlangen. Ihnen verbleibt im Konfliktfall nur ein
Umgangsrecht für gelegentliche Besuche bei ihrem Kind.
Karlsruhe entschied nun, dass diese Rechtslage nicht verfassungswidrig ist. So
betonte das Gericht, es sei "sachgerecht", das uneheliche Kind zunächst allein
der Mutter zuzuordnen. Zu ihr entwickele sich schon während der Schwangerschaft
eine Beziehung, die sich nach der Geburt fortsetze. Dagegen sei es zum Zeitpunkt
der Geburt oft noch nicht klar, wer der Vater sei und ob er bereit ist, eine
Beziehung zum Kind aufzubauen. Schließlich gingen viele Beziehungen gerade nach
einer Geburt in die Brüche.
In einem zweiten Schritt akzeptierte das Gericht auch, dass selbst ein Vater,
der seine Rolle annimmt und sich in der Erziehung des Kindes engagiert, nur mit
dem Willen der Mutter ein gemeinsames Sorgerecht erhalten kann. "Sind die Eltern
zur Kooperation weder bereit noch in der Lage, kann die gemeinsame Sorge für das
Kind dem Kindeswohl zuwiderlaufen", erklärte der zuständige Erste Senat des
Verfassungsgerichts. Der Gesetzgeber durfte deshalb annehmen, dass eine gegen
den Willen der Frau erzwungene gemeinsame Sorge "mit mehr Nachteilen als
Vorteilen für das Kind" verbunden ist.
Diese Entscheidung kam überraschend. Eigentlich hatte man in Karlsruhe eher
damit gerechnet, dass die Rechte nichtehelicher Väter gestärkt werden. Bei der
mündlichen Verhandlung hatten fast alle Experten, vom Juristinnenbund bis zum
Deutschen Institut für Familienhilfe, das geltende Recht für verfassungswidrig
gehalten und in der Regel für eine Einzelfallprüfung anhand des Kindeswohls
plädiert.
Doch laut Urteil durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass eine nichteheliche
Mutter sich dem Wunsch des Vaters nur dann verweigert, "wenn sie dafür schwer
wiegende Gründe hat, die von der Wahrung des Kindeswohls getragen werden". Dass
sie die Vetomacht "als Machtposition gegenüber dem Vater missbraucht", habe der
Bundestag nicht unterstellen müssen.
Dem Gericht war allerdings klar, dass diese Sichtweise umstritten sein wird. Es
verpflichtete daher den Bundestag, genau die weitere Entwicklung zu beobachten.
Sollte es tatsächlich "eine beträchtliche Zahl" von Fällen geben, bei denen die
Mutter ihre Position missbraucht, werde die derzeitige Gesetzeslage doch noch
verfassungswidrig. Nur einen kleinen Erfolg konnte Kläger G. verbuchen. Für
Paare, die sich bereits vor Juli 1998 getrennt haben, hätte der Gesetzgeber eine
Übergangsregelung schaffen müssen. Denn vor diesem Zeitpunkt war es
nichtehelichen Eltern selbst mit Willen der Frau nicht möglich, eine gemeinsame
Sorge zu begründen. Hier muss der Bundestag nun doch eine Einzelfallprüfung
zulassen. Bis Jahresende hat der Gesetzgeber für die Neuregelung Zeit.
Ob G. eine solche Einzelfallprüfung beantragen wird, ließ er gestern offen: "Ich
will eigentlich nicht vor dem Oberlandesgericht auf den Knien rutschen und um
mein Recht betteln." Angesichts seines auch gestern ziemlich missionarischen
Auftretens dürften G.s Chancen auf ein gemeinsames Sorgerecht tatsächlich eher
gering sein.