Karlsruhe
lässt den Müttern das letzte Wort
KARLSRUHE (dpa). — Am Ende war der Karlsruher Spruch zum Sorgerecht für
Kinder doch überraschend. Nicht nur Interessenverbände hatten auf eine
Stärkung der Vaterrechte gedrungen, auch Verfassungsrechtler und sogar der
Deutsche Juristinnenbund sahen die unverheirateten Väter grundgesetzwidrig
benachteiligt. Auch bei der mündlichen Verhandlung im November glaubten
Beobachter, die Richter seien den Vätern freundlich gesonnen. Doch nun
bleibt im Wesentlichen alles beim Alten: Nicht verheiratete Väter erhalten
das Sorgerecht für ihre Kinder nur mit Zustimmung der Mutter.
Immerhin hat das Bundesverfassungsgericht eines noch einmal deutlich gemacht: Beim Sorgerecht geht es weder um die Interessen des Vaters noch um die Belange der Mutter – im Mittelpunkt steht das Wohl des Kindes. Und dem sei am ehesten gedient, wenn es kein Gezerre darum gibt, wer bei der Wahl der Schule, des Wohnsitzes oder der Religionszugehörigkeit das Sagen hat. Daraus folgert das Gericht: Wenn unverheiratete Eltern sich nicht einigen, ist die Mutter zuständig.
Das mag oftmals richtig sein. Wenn der Erzeuger, der sich nie ums Kind gekümmert hat, die Frau mit Klagen torpedieren könnte, dann käme zum Erziehungsstress auch noch der Ärger mit Gerichtsprozessen – was für das Kind nicht gut sein kann. Doch gerade der vom Bundesverfassungsgericht entschiedene Fall eines Tübinger Vaters ist deutlich anders gelagert: Er sorgt bis heute während der ersten Wochenhälfte für den neunjährigen Sohn – und bleibt doch ein „Vater zweiter Klasse“.
Auffallend an der Karlsruher Entscheidung ist ihre betonte Vorläufigkeit: Die Wertung des Gesetzgebers bei der Kindschaftsrechtsreform von 1998 sei verfassungsrechtlich „derzeit“ nicht zu beanstanden, formulieren die Richter. Im Klartext: Sagt die Mutter zum gemeinsamen Sorgerecht Nein, bleibt der Vater außen vor. Dabei hat eine Studie im Auftrag des Bundesjustizministeriums gezeigt, dass bei geschiedenen Paaren das gemeinsame Sorgerecht deren Kooperation sogar fördern kann. Auch die Unterhaltsüberweisungen treffen dann regelmäßiger ein, weil der Ex-Mann sich nicht auf die Rolle des Zahlvaters beschränkt sieht. Und der Juristinnenbund warnt vor einem Verlust der Vaterbindung, wenn das Kind ausnahmslos der Mutter zugeordnet wird.
Fragwürdig ist die Entscheidung auch in einem anderen Punkt: Ist die Mutter denn tatsächlich immer und in jedem Fall vom Kindeswohl beseelt, wenn sie dem Ex-Partner die Zustimmung zum Sorgerecht verweigert? Diese Annahme des Gesetzgebers sei „vertretbar“, so das Gericht. Er dürfe davon ausgehen, dass die Mutter „die Möglichkeit der Verweigerung einer Sorgeerklärung nicht etwa als Machtposition gegenüber dem Vater missbraucht“. Wissenschaftlich untermauern können die Richter diese mehr als gewagte These freilich nicht. Wolfgang Janisch