Stuttgarter Zeitung

Da ist der Wunsch die Mutter des Gedankens

Das Verfassungsgericht rückt das Wohl des Kindes nach vorn

Das Bundesverfassungsgericht hat eine hohe Meinung von ledigen Müttern. Aber es ist sich nicht ganz sicher, dass diese Meinung auch richtig ist.

Von Stefan Geiger

Der Erste Senat des Verfassungsgerichts versteckt sich hinter dem Gesetzgeber. Der habe gewollt, dass eine ledige Mutter trotz Zusammenlebens mit dem Kindsvater und gegen dessen Wunsch dem gemeinsamen Sorgerecht ihre Zustimmung verweigern kann. Es folgt der entscheidende Satz: "Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass eine Mutter, gerade wenn sie mit dem Vater und dem Kind zusammenlebt, sich nur ausnahmsweise und nur dann dem Wunsch des Vaters nach einer gemeinsamen Sorge verweigert, wenn sie dafür schwer wiegende Gründe hat, die von der Wahrung des Kindeswohls getragen werden, dass sie also die Möglichkeit der Verweigerung einer Sorgeerklärung nicht etwa als Machtposition gegenüber dem Vater missbraucht." Da ist der Wunsch die Mutter des Gedankens.

Die Geradlinigkeit der Argumentation ist etwas verblüffend, weil die klagenden Väter genau das behauptet hatten, was die Richter unter Verweis auf den Gesetzgeber ausschließen wollen. Die Kläger waren Männer, die jahrelang mit Mutter und Kind zusammengelebt hatten, die sich sehr intensiv um ihre Kinder gekümmert hatten und die sich auch weiterhin intensiv um ihre Kinder kümmern wollten. Doch mit deren Argumenten setzen sich die Verfassungsrichter nicht allzu intensiv auseinander. In der Urteilsbegründung findet sich nur das versteckte Zitat aus der Urteilsbegründung eines unteren Gerichtes, das Kind habe versucht, Vater und Mutter gegeneinander auszuspielen. Das freilich kommt auch in den besten Familien vor.

Gemessen an der bunten Lebenswirklichkeit zeichnet das Gericht ein traditionelles Bild der Mutter: "Zwischen Mutter und Kind entwickelt sich schon während der Schwangerschaft neben der biologischen Verbundenheit eine Beziehung, die sich nach der Geburt fortsetzt. Auch wenn dem Vater für die Entwicklung eines Kindes eine erhebliche Bedeutung zukommt, muss er doch nach der Geburt des Kindes - sofern er dies will - eine Beziehung zum Kind erst aufbauen, die zwischen Mutter und Kind von vorneherein schon besteht. Während diese sich bereits im Verlaufe der Schwangerschaft damit auseinander setzen muss, dass sie demnächst für das geborene Kind Verantwortung trägt und regelmäßig ihre Bereitschaft dazu durch die Schwangerschaft zum Ausdruck gebracht hat, steht die Entscheidung des Vaters, wie er sich zu seinem Kind verhalten will, in vielen Fällen bei dessen Geburt noch nicht fest. Die Mutter ist die einzige sichere Bezugsperson, die das Kind bei seiner Geburt vorfindet." Da treffen sich konservative mit feministischen Argumenten.

Doch die Richterinnen und Richter trauen ihren eigenen Überzeugungen nicht so ganz. Sie machen ihre Entscheidung, dass die Gesetzesnorm mit der Verfassung übereinstimmt, vom künftigen Verhalten der Mütter abhängig. Wenn die, wie erhofft, in den meisten Fällen ihre Zustimmung zum gemeinsamen Sorgerecht geben, ist die Regel mit dem Grundgesetz im Einklang; wenn sie in großer Zahl der gemeinsamen Sorge widersprechen, muss der Gesetzgeber nachbessern.

Die Richter entwerfen ein differenziertes Bild nicht ehelicher Lebensgemeinschaften. Zwar sei deren Zahl auf 2,1 Millionen Paare gestiegen, von denen 28 Prozent zusammen mit Kindern lebten. Doch nur 24 Prozent der unehelichen Kinder würden nach ihrer Geburt zusammen mit Vater und Mutter leben: "Diese Zahlen lassen nicht darauf schließen, dass nicht eheliche Kinder inzwischen in der überwiegenden Zahl der Fälle in eine häusliche Gemeinschaft von Mutter und Vater hineingeboren werden." Es gebe Situationen, in denen der Vater nicht feststellbar sei oder nicht feststehe, "in denen er mit dem Kind über die Unterhaltszahlung hinaus nichts zu tun haben will oder zwar mit dem Kind, aber nicht mit der Mutter Verbindung halten will, bis hin zu solchen, in denen der Vater im Einvernehmen oder im Zusammenleben mit der Mutter gemeinsam mit ihr Sorge für das Kind trage möchte." Solche hatten geklagt. (AZ: 1 BvL 20/99)