Überraschender Richterspruch zum Sorgerecht für Kinder
Karlsruhe. Am Ende war der Karlsruher Spruch zum Sorgerecht für Kinder doch überraschend. Nicht nur Interessenverbände hatten auf eine Stärkung der Vaterrechte gedrungen. Auch Verfassungsrechtler und sogar der Deutsche Juristinnenbund sahen die unverheirateten Väter grundgesetzwidrig benachteiligt. Noch bei der mündlichen Verhandlung im November glaubten Beobachter, die Richter seien den Vätern freundlich gesonnen. Doch nun bleibt im Wesentlichen alles beim Alten: Nicht verheiratete Väter erhalten das Sorgerecht für ihre Kinder nur mit Zustimmung der Mutter.
Immerhin hat das Bundesverfassungsgericht eines noch einmal deutlich gemacht: Es geht dabei weder um die Interessen des Vaters noch um die Belange der Mutter – im Mittelpunkt steht das Wohl des Kindes. Und dem sei am ehesten gedient, wenn es kein Gezerre darum gibt, wer bei der Wahl der Schule, des Wohnsitzes oder der Religionszugehörigkeit das Sagen hat. Daraus folgert das Gericht: Wenn unverheiratete Eltern sich nicht einigen, ist die Mutter zuständig.
Das mag oftmals richtig sein. Wenn der Erzeuger, der sich nie ums Kind gekümmert hat, die Frau mit Klagen torpedieren könnte, dann käme zum Erziehungsstress auch noch der Ärger mit Gerichtsprozessen – was für das Kind nicht gut sein kann. Doch gerade der vom Bundesverfassungsgericht entschiedene Fall eines Tübinger Vaters ist deutlich anders gelagert: Er sorgt bis heute während der ersten Wochenhälfte für den neunjährigen Sohn – und bleibt doch ein „Vater zweiter Klasse“.
Auffallend an der Karlsruher Entscheidung ist ihre betonte Vorläufigkeit: Die Wertung des Gesetzgebers bei der Kindschaftsrechtsreform von 1998 sei verfassungsrechtlich „derzeit“ nicht zu beanstanden, formulieren die Richter. Die Lösung des Problems verschieben sie damit auf die Zukunft. Bei der Reform war der Vorschlag, dem Vater im Einzelfall eine gerichtliche Erzwingung des Sorgerechts einzuräumen, am Ende verworfen worden. Seither gilt: Das gemeinsame Sorgerecht setzt eine Einigung voraus. weil die Eltern nur so ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit dokumentieren. Sagt die Mutter Nein, bleibt der Vater außen vor.
Noch verhaltener werden die Richter bei der entscheidenden Frage: Ist die Mutter wirklich immer vom Kindeswohl beseelt, wenn sie dem Ex-Partner die Zustimmung zum Sorgerecht verweigert? Diese Annahme des Gesetzgebers sei „vertretbar“, so das Gericht. Man dürfe davon ausgehen, dass die Mutter „die Möglichkeit der Verweigerung einer Sorgeerklärung nicht etwa als Machtposition gegenüber dem Vater missbraucht“. Wissenschaftlich untermauern können die Richter diese gewagte These freilich nicht. Wolfgang Janisch (dpa)