Berlin. Über vier Jahre lang ist Christian Gampert von Gericht zu Gericht gezogen. Instanz um Instanz klagte er sich bis zum Bundesverfassungsgericht hoch.
Da war sein Streit längst für viele andere ein Musterfall geworden. Er wollte die Mutter seines neunjährigen unehelichen Sohnes zwingen, gegen ihren Willen das elterliche Sorgerecht zu teilen. Er wollte es nicht ihr überlassen, zu entscheiden, wo ihr Kind lebt, welche Schule es besucht oder ob eine Operation gemacht wird. Damit muss er sich nun abfinden. Gampert und ein weiterer Vater hatten gestern vor Gericht das Nachsehen.
Bei unehelichen Kindern hat die Mutter allein das Sorgerecht. So weit die Rechtslage. Und sie ist verfassungemäß, wie der erste Senat befand. Das ist nicht allein, aber insbesondere für Ehen ohne Trauschein relevant. Davon gibt es - nach den Zahlen aus dem Jahr 2001 - in Deutschland 2,1 Millionen, in denen etwa 821 000 Kinder und Jugendliche aufwachsen.
Ein gemeinsames Sorgerecht ist seit 1998 möglich. Es setzt aber - im Interesse des Kindes - ein Minimum an Übereinstimmung zwischen den Eltern voraus. Wenn nicht, soll der Konflikt nicht auf dem Rücken des Kindes ausgetragen werden. Im Streitfall hat die Mutter für die Richter des ersten Senats den Vorrang, schon rein biologisch.
Zwischen Mutter und Kind, schrieben die Richter in der Begründung, entwickle sich während der Schwangerschaft eine Beziehung. Wie sich der Vater zum Kind verhalte, sei oft unklar und stehe in vielen Fällen selbst bei dessen Geburt nicht fest. Wohingegen die Mutter sich damit auseinandersetzen muss, dass sie Verantwortung übernimmt. Daraus leiten die Richter das Vorrecht der Mutter ab, im Trennungsfall ein gemeinsames Sorgerecht abzulehnen.
Für Paare,
die bis 1998 zusammen gelebt und für ihre Kinder gesorgt haben, die sich
aber nach dem 1. Juli 1998 getrennt haben und sich auch nicht (mehr)
verständigen konnten, muss der Gesetzgeber aber bis Ende 2003 eine
Altfallregelung verabschieden, entschied das Bundesverfassungsgericht
gestern.
29.01.2003