Mainzer Allgemeine Zeitung
Bei Nein der Mutter
kein Recht für Vater
Richter stellen Kindswohl im Mittelpunkt
Wolfgang Janisch
KARLSRUHE - Am Ende war der Karlsruher Spruch zum Sorgerecht für Kinder doch
überraschend. Nicht nur Interessenverbände hatten auf eine Stärkung der
Vaterrechte gedrungen, auch Verfassungsrechtler und sogar der Juristinnenbund
sahen die unverheirateten Väter grundgesetzwidrig benachteiligt. Auch bei der
mündlichen Verhandlung im November glaubten Beobachter, die Richter seien den
Vätern freundlich gesonnen.
Doch nun bleibt im Wesentlichen alles beim Alten: nicht verheiratete Väter
erhalten das Sorgerecht für ihre Kinder nur mit Zustimmung der Mutter. Das
Bundesverfassungsgericht hat dies noch einmal deutlich gemacht: Beim Sorgerecht
geht es weder um die Interessen des Vaters noch um die Belange der Mutter - im
Mittelpunkt steht das Wohl des Kindes. Und dem sei am ehesten gedient, wenn es
kein Gezerre darum gibt, wer bei der Wahl der Schule, des Wohnsitzes oder der
Religionszugehörigkeit das Sagen hat.
Daraus folgert das Gericht: Wenn unverheiratete Eltern sich nicht einigen, ist
die Mutter zuständig. Auffallend an der Karlsruher Entscheidung ist ihre betonte
Vorläufigkeit: Die Wertung des Gesetzgebers bei der Kindschaftsrechtsreform von
1998 sie verfassungsrechtlich "derzeit" nicht zu beanstanden, formulieren die
Richter.
Die Lösung des Problems verschieben sie damit auf die Zukunft. Bei der Reform
war der Vorschlag, dem Vater im Einzelfall eine gerichtliche Erzwingung des
Sorgerechts einzuräumen, am Ende verworfen worden. Seither gilt das Credo: Das
gemeinsame Sorgerecht setzt eine Einigung voraus - weil die Eltern nur so ihre
Bereitschaft zur Zusammenarbeit dokumentieren. Sagt die Mutter Nein, bleibt der
Vater außen vor.
Dabei hat eine Studie im Auftrag des Bundesjustizministeriums gezeigt, dass bei
geschiedenen Paare das gemeinsame Sorgerecht deren Kooperation sogar fördern
kann. Auch die Unterhaltsüberweisungen treffen dann regelmäßiger ein, weil der
Ex-Mann sich nicht auf die Rolle des Zahlvaters beschränkt sieht.
Noch verhaltener werden die Richter bei der entscheidenden Frage: Ist die Mutter
wirklich immer vom Kindeswohl beseelt, wenn sie dem Ex-Partner die Zustimmung
zum Sorgerecht verweigert? Diese Annahme des Gesetzgebers sei "vertretbar", so
das Gericht. Er dürfe davon ausgehen, dass die Mutter "die Möglichkeit der
Verweigerung einer Sorgeerklärung nicht etwa als Machposition gegenüber dem
Vater missbraucht". Wissenschaftlich untermauern können die Richter diese
gewagte These freilich nicht.