Das Bundesverfassungsgericht ist immer wieder für eine Überraschung gut. Kaum jemand hatte erwartet, dass es im Jahr 2003 die Diskriminierung einer Minderheit absegnen würde – die der nichtverheirateten Väter. Doch sie bleiben auch nach diesem Urteil chancenlos, wenn sie gegen den Willen der Mutter ein gemeinsames Sorgerecht für ein Kind möchten. Für ein solches kann es aber gute Gründe geben, und Experten haben sie bei der Verhandlung überzeugend dargelegt: Wenn während des Zusammenlebens zwischen Vater und Kind ein enger persönlicher Kontakt entstanden ist, sollte dieser auch nach einer Trennung der Eltern in einem Sorgerecht zum Ausdruck kommen können.
Im Urteil werden solche Gründe zitiert und für eine Gruppe von „Altfällen“ sogar anerkannt. Im Übrigen bestätigt Karlsruhe aber die starre Regelung der alleinigen Sorgerechtszuweisung an die Mütter. Das Gericht argumentiert dabei mit einem Idealbild der Mutter einerseits und der Ehe andererseits. Dass sich Menschen beim Bruch langjähriger Beziehungen meist von vielen Motiven leiten lassen, unter denen sich auch weniger edle als das Wohl des Kindes befinden können, ignoriert das Urteil – für den Fall der ledigen Mutter. Dass sich auch verheiratete Väter bei einer Trennung oft von ihrer schlechtesten Seite zeigen und trotzdem das Sorgerecht behalten dürfen, spielt das Gericht herunter.
Für den gern zitierten Regelfall ist es gewiss vernünftig, das alleinige Sorge-recht den ledigen Müttern zu geben. Aber es geht um die Ausnahmen. Hier sollte eine gerichtliche Einzelfallprüfung möglich sein. Eine solche Öffnungsklausel kann und muss nun der Gesetzgeber schaffen. ker