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OLG Brandenburg:
Übertragung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen getrennt lebenden Elternteil nach
vorherigem „Wechselmodell“ NJOZ 2003 Heft 45 3041
Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen getrennt lebenden
Elternteil nach vorherigem „Wechselmodell“ BGB § 1671
Haben die Eltern in der Vergangenheit das so genannte Wechselmodell praktiziert,
sich die Kinder also im regelmäßigen Wechsel bei dem einen und bei dem anderen
Elternteil aufgehalten und ergibt sich auf Grund der übrigen Kriterien kein
Vorrang eines Elternteils, so kann das Aufenthaltsbestimmungsrecht unter dem
Gesichtspunkt des Förderungsprinzips demjenigen Elternteil übertragen werden,
der eher die Gewähr dafür bietet, dass das bisher praktizierte Wechselmodell
beendet wird.
OLG Brandenburg, Beschluß vom 11. 4. 2002 - 10 UF 13/02
Zum Sachverhalt:
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Ast. und Kindesvater gegen die Übertragung
des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die Kinder T und N auf deren von ihm
getrennt lebende Mutter durch das AG.
Die Beschwerde hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen:
Die Beschwerde des Ast. ist gem. § 621e ZPO zulässig. (Wird ausgeführt.)
Die Beschwerde ist unbegründet. Das AG hat das Aufenthaltsbestimmungsrecht für T
und N zu Recht der Ag. allein übertragen. Denn die Aufhebung der gemeinsamen
Sorge hinsichtlich des Teilbereichs des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die
Übertragung desselben auf die Ag. entspricht dem Wohl der Kinder am besten, §
1671 II Nr. 2 BGB. Für die Aufhebung der elterlichen Sorge in dem genannten
Teilbereich spricht schon, dass sich die Eltern über den Aufenthalt der Kinder
nicht einigen können. Bei der Frage, ob die Aufhebung der gemeinsamen Sorge in
einem Teilbereich und die Übertragung insoweit auf einen OLG Brandenburg:
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Elternteil nach vorherigem „Wechselmodell“ NJOZ 2003 Heft 45 3042
Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht, sind folgende
Gesichtspunkte zu beachten, wobei deren Reihenfolge im Hinblick auf ihren
Stellenwert keine Bedeutung zukommt (vgl. Johannsen/Henrich/Jaeger, EheR, 3.
Aufl., § 1671 BGB Rdnr. 84):
- der Kontinuitätsgrundsatz, der auf die Stetigkeit und die Wahrung der
Entwicklung des Kindes abstellt,
- die Bindung des Kindes an beide Elternteile und etwa vorhandene Geschwister,
- der Wille des Kindes, soweit er mit seinem Wohl vereinbar ist und das Kind
nach Alter und Reife zu einer Willensbildung im
natürlichen Sinne in der Lage ist,
- der Förderungsgrundsatz, nämlich die Eignung, Bereitschaft und Möglichkeit der
Eltern zur Übernahme der für das
Kindeswohl maßgeblichen Erziehung und Betreuung (vgl. zum Ganzen Palandt/Diederichsen,
BGB, 61. Aufl., § 1671 Rdnr. 23;
Johannsen/Henrich/Jaeger, § 1671 BGB Rdnrn. 52ff., 64ff., 68ff., 78ff.).
Der Senat ist bei der unter diesen Gesichtspunkten vorgenommenen Überprüfung
nach Einholung einer schriftlichen Stellungnahme des beteiligten Jugendamts,
nach Anhörung der Eltern und der Kinder sowie nach Vernehmung des
Sachverständigen Dr. R und des Zeugen H zu der Überzeugung gelangt, dass es dem
Wohl der Kinder T und N am besten entspricht, wenn die Mutter das
Aufenthaltsbestimmungsrecht ausübt.
Der Kontinuitätsgrundsatz ist vorliegend bei der Frage, welchem Elternteil das
Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen ist, ohne Bedeutung. Denn den Kindern
bleibt, nachdem auch die Mutter wieder nach S gezogen ist, ihr gewohntes Umfeld,
ihre Schule bzw. Kindertagesstätte und ihr Freundeskreis in jedem Fall erhalten.
Auch haben sich die Kinder seit der Trennung der Eltern im Februar 1999 im
regelmäßigen Wechsel, zunächst wöchentlich, ab August 1999 bis heute 14tägig,
bei dem einen und bei dem anderen Elternteil aufgehalten und sind von diesem
versorgt und betreut worden.
Auf Grund der Bindungen der Kinder an die Eltern ergibt sich kein Vorrang eines
Elternteils gegenüber dem anderen. Der Sachverständige Dr. R hat in seinem
Gutachten ausgeführt, die Kinder verfügten über tiefgehende emotionale Bindungen
an beide Elternteile, die erwidert würden. Auch die Anhörung der Kinder durch
den Senat hat keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eines der Kinder einen
stärkeren emotionalen Bezug zu einem Elternteil im Vergleich zum anderen hat.
Die Frage der Geschwisterbindung ist vorliegend nicht von Bedeutung, da kein
Elternteil beabsichtigt, die beiden Kinder, zwischen denen nach den Angaben des
Sachverständigen im Senatstermin vom 9. 4. 2002 eine sehr innige Bindung
besteht, voneinander zu trennen.
Wille und Neigungen der Kinder können bei der Entscheidung keinen Ausschlag
geben. Allerdings haben die Eltern bei ihrer Anhörung angegeben, die Kinder
hätten sich an den 14tägigen Wechsel in der Betreuung durch die Eltern gewöhnt
und wollten mittlerweile nichts anderes mehr. Auch der Sachverständige hat bei
seiner Vernehmung erklärt, beide Kinder hätten keine Schwierigkeiten damit, sich
mal hier und mal dort aufzuhalten; für sie sei der 14tägige Aufenthalt mal bei
dem einen und mal bei dem anderen Elternteil ein „Stückchen Urlaub“. Einem
derartigen Willen der Kinder kann aber selbst dann, wenn man ihren Neigungen mit
Rücksicht auf das Alter schon Bedeutung zumessen würde (vgl. hierzu Johannsen/Henrich/Jaeger,
§ 1671 BGB Rdnrn. 79ff.), nicht nachgegeben werden. Denn auf Grund der
Ausführungen des Sachverständigen sowohl in seinem schriftlichen Gutachten vom
13. 7. 2001 als auch auf Grund seiner ergänzenden Angaben im Senatstermin vom 9.
4. 2002 steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der nach der Trennung der
Eltern bislang praktizierte wechselnde Aufenthalt der Kinder beendet werden
muss, es also erforderlich ist, dass die Kinder zukünftig ständig mit einem
Elternteil zusammenleben, während OLG Brandenburg: Übertragung des
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der andere durch Besuche, gemeinsame Ferien und Beratung in wichtigen
Angelegenheiten Kontakt zu ihnen hält (vgl. dazu auch Schwab/Motzer, Hdb. d.
ScheidungsR, 4. Aufl., III Rdnr. 42). Denn nach den überzeugenden Ausführungen
des Sachverständigen, die sich der Senat zu eigen macht, dürfen die Kontakte zu
den Eltern nicht nur - wie zurzeit von den Kindern empfunden - allein
spielerischer Natur sein; vielmehr bedürfen die Kinder einer stärkeren
Regulierung. Für die Beibehaltung des so genannten Wechselmodells spricht nicht,
dass sich auch nach den Feststellungen des Sachverständigen die Kinder völlig
unauffällig entwickelt haben und keine Entwicklungsstörungen aufweisen. Denn
jedenfalls ist die Trennung der Eltern für sie noch nicht zur Normalität
geworden. Der Sachverständige hat insoweit darauf hingewiesen, dass die Kinder,
wenn sie sich bei einem Elternteil aufhalten, nicht über das sprechen, was sie
beim anderen Elternteil erleben, was darauf hindeutet, dass sie sich nach wie
vor in einem Loyalitätskonflikt befinden.
Dafür, dass die Kinder künftig nur noch bei einem Elternteil wohnen und den
anderen besuchen, spricht auch, wie der Sachverständige ausgeführt hat, dass
keine gesicherten Erkenntnisse darüber vorliegen, wie sich ein Wechselmodell,
das nicht allein für eine Übergangsphase nach der Trennung der Eltern, sondern
über längere Zeiträume hinweg praktiziert wird, auf die Kinder auswirkt (vgl.
dazu auch AG Hannover, DAVorm 2000, 991 [994]). Vor diesem Hintergrund ist dem
so genannten Eingliederungs- bzw. Domizil- oder Residenzmodell der Vorzug zu
geben, das zu einer Strukturierung und Regulierung der Beziehungen zwischen
Kindern und Eltern führt (vgl. Oelkers/Kasten, FamRZ 1993, 18 [20]; Staudinger/Coester,
BGB, 13. Bearb., § 1671 Rdnr. 145; Schwab/Motzer, III Rdnr. 43). So hat auch der
Gesetzgeber, implizit der Eingliederung des Kindes in einen elterlichen Haushalt
den Vorzug vor dem Wechselmodell gegeben (Salzgeber, Familienpsychologisches
Gutachten, 3. Aufl., S. 129), indem er in § 1687 BGB das Entscheidungsrecht bei
gemeinsamer elterlicher Sorge getrennt lebender Eltern geregelt und dabei
zwischen Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung
ist, und Angelegenheiten des täglichen Lebens unterschieden hat.
Unter dem Gesichtspunkt des Förderungsprinzips erscheint die Ag. besser als der
Ast. geeignet, das Aufenthalts- bestimmungsrecht auszuüben. Allerdings gilt
dies, da beide Elternteile gleichermaßen gut geeignet und in der Lage sind, die
Kinder zu erziehen, allein hinsichtlich der Frage, von welchem Elternteil eher
erwartet werden kann, dass er den notwendigen Übergang vom Wechselmodell zu der
Schaffung eines Lebensmittelpunkts für die Kinder bei einem Elternteil besser
gewährleisten kann. Dieser Umstand ist, da sich die Verhältnisse bei beiden
Elternteilen im Übrigen gleichermaßen als für die Kinder günstig erweisen, von
ausschlaggebender Bedeutung.
Der Sachverständige hat in seinem Gutachten ausgeführt, die Kinder würden in
beiden Elternhäusern ihren jeweiligen Bedürfnissen entsprechend gefördert. Das
Jugendamt hat in seiner Stellungnahme vom 14. 3. 2002 darauf hingewiesen, es
werde aus Gesprächen mit der Lehrerin und den Erzieherinnen der Kinder deutlich,
dass es bei keinem Elternteil hinsichtlich der Versorgung und Betreuung
Beanstandungen gebe. Beide Elternteile nähmen an Hort und Schule Anteil und
seien an Gesprächen mit den Pädagogen zur Entwicklung der Kinder interessiert.
Der Sachverständige hat auch bei seiner Vernehmung durch den Senat die
Erziehungstüchtigkeit der Eltern als gleichwertig eingeschätzt.
Allein im Hinblick darauf, dass die Mutter sich bei ihrer Anhörung durch den
Senat als der im Vergleich zum Vater strengere Elternteil bezeichnet und darauf
hingewiesen hat, die Kinder hätten bei ihr auch Pflichten, ergibt sich kein
Vorrang gegenüber dem Ast. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten dazu
ausgeführt, geringfügige Unterschiede in der Beurteilung des kindlichen
Verhaltens durch OLG Brandenburg: Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts
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die Eltern und in den praktischen Erziehungsmaßstäben seien unbedeutend. Bei
seiner Vernehmung hat er erläuternd darauf hingewiesen, die Kinder würden bei
der Mutter stärker reguliert, während sie beim Vater eher die Anregung
erhielten, etwas gemeinsam zu unternehmen. Bei gemeinsamer Erziehung der Kinder
würden sich die Eltern wunderbar ergänzen. Auch die im Bericht des Jugendamts
vom 14. 3. 2002 wiedergegebene Beobachtung der Horterzieherin, T scheine
freudiger, gelöster zu sein, wenn er vom Vater abgeholt werde, hat der
Sachverständige bei seiner Vernehmung nachvollziehbar als Beleg für die
unterschiedliche Art der Erziehung durch beide Elternteile bewertet.
Auch die tatsächlichen Betreuungsmöglichkeiten sind bei beiden Elternteilen
gleichermaßen gut. In beiden Haushalten verfügen die Kinder über eigene Zimmer,
es sind jeweils ausreichend Kleidungsstücke und Spielsachen vorhanden. Da die
Kinder nach der Schule in den Hort gehen, kann die Ag. die Betreuung der Kinder
mit ihrer Arbeit bei einer Arbeitszeit von 30 Stunden wöchentlich in Einklang
bringen. Gleiches gilt auch für den Ast., wenn er nach einer Phase der
Arbeitslosigkeit wieder eine Arbeit aufnehmen sollte. Allein aus den von ihr
behaupteten günstigeren finanziellen Voraussetzungen ergibt sich kein Vorrang
der Mutter, zumal nicht erkennbar ist, dass es den Kindern beim Vater an etwas
mangeln würde.
Der Umstand, dass es in der Vergangenheit zum Teil zu Abstimmungsschwierigkeiten
zwischen den Eltern gekommen ist, hat auf die zu treffende Entscheidung über das
Aufenthaltsbestimmungsrecht keine Auswirkungen, zumal die Eltern überwiegend
konfliktfrei Absprachen über die Kinder haben treffen können, so dass es nach
dem übereinstimmenden Willen der Eltern auch bei der gemeinsamen elterlichen
Sorge im Übrigen verbleibt. Allerdings wird der Ast. zukünftig darauf zu achten
haben, dass er im Urlaub mit den Kindern für die Mutter erreichbar ist. Auch
wird er die Mutter über Krankheiten und Verletzungen der Kinder informieren
müssen, auch wenn die notwendige medizinische Versorgung gesichert ist.
Auch der Umstand, dass die Ag., nachdem sie zunächst nach E. gezogen war, einen
Umzug nach Z. vollzogen hat, um schließlich doch nach S. zurückzukehren, berührt
die Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht. Der Mutter kann
nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie mit ihrem neuen Lebensgefährten nach
Z. gezogen ist, zumal sie hierfür vor dem Senat nachvollziehbare Gründe
angegeben hat. Andererseits kann es der Mutter, insoweit ist dem Vorbringen des
Ast. mit der Beschwerdebegründung zuzustimmen, nicht zum Vorteil gereichen, dass
sie nach S. zurückgezogen ist, während sich der Vater die ganze Zeit dort
aufgehalten hat. Allerdings zeugt es von hohem Verantwortungsbewusstsein der
Mutter, dass sie im Interesse der Kinder ihren Wohnsitz wieder in S. genommen
hat.
Unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung der Bindungen und Kontakte der Kinder
zu Dritten besteht ebenfalls kein Vorrang eines Elternteils gegenüber dem
anderen. Der Vater hatte bislang nichts dagegen einzuwenden, dass T und N gute
Kontakte auch zum Lebensgefährten der Mutter, dem Zeugen H, und dessen Sohn J
unterhalten. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass sich hieran etwas änderte,
würde das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den Vater übertragen. Andererseits ist
bei Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Mutter nicht zu
befürchten, dass die Kontakte der Kinder zu den Großeltern, insbesondere
denjenigen mütterlicherseits, leiden würden. Zwar hat die Ag. eingeräumt, der
Kontakt zu ihren Eltern sei auf Grund ihrer Trennung vom Ag. gestört. Sie hat
aber glaubhaft versichert, die Kontakte der Großeltern zu den Kindern zu
unterstützen, wenn die Großeltern dies wünschten.
Für die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Mutter spricht aber
der Umstand, dass von ihr eher zu erwarten ist, dass sie den Übergang in eine
veränderte Lebenssituation der Kinder, nämlich mit einem festen
Lebensmittelpunkt bei einem Elternteil, besser gewährleisten kann. Insoweit
schließt sich der Senat der Einschätzung des Sachverständigen an, der bei seiner
Vernehmung geäußert hat, der Mutter sei ein Vorrang bei der Gestaltung des
Übergangs einzuräumen. Die Mutter hat bei ihrer Anhörung vor
dem Senat angegeben, dass sie eine weitere Praktizierung des Wechselmodells im
Interesse der Kinder für eher ungünstig hält. Nach ihrer Einschätzung brauchen
die Kinder einen festen Bezugspunkt. Damit hat die Mutter OLG Brandenburg:
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auch erkennen lassen, dass sie sich der Aufgabe, die ihr bevorsteht, durchaus
bewusst ist. Ihr ist daher zuzutrauen, die Kinder behutsam mit der neuen
Situation vertraut zu machen und ihnen dauerhaft einen Lebensmittelpunkt zu
bieten. Der Ast. hingegen hat bis zuletzt an seiner Auffassung festgehalten,
dass die gegenwärtige Situation mit dem 14tägig wechselnden Aufenthalt mal bei
dem einen und mal bei dem anderen Elternteil aufrechterhalten bleiben soll. Auch
wenn dieser Wunsch mit Rücksicht darauf, dass in der Vergangenheit alles recht
reibungslos funktioniert hat, verständlich erscheint, bietet seine Haltung doch
nicht die gleiche Gewähr wie bei der Mutter, dass der Übergang der Kinder in die
veränderte Situation störungsfrei gestaltet werden kann.
Zu Gunsten der Mutter, die im Übrigen die Kinder bis zur Trennung vom Ast.
überwiegend betreut und versorgt hat, spricht auch der Umstand, dass sie den
Kindern in ihrem Haushalt mit ihrem Lebensgefährten, dem Zeugen H, und dessen
Sohn J, eine intakte Familie bieten kann. Zwar besteht kein grundsätzlicher
Vorrang eines Elternteils, der einen neuen Partner, eventuell mit Kindern, hat,
gegenüber einem Elternteil, der nach der Trennung allein lebt. Neu eingegangene
Partnerschaften eines Elternteils sind regelmäßig bei der Entscheidung über die
elterliche Sorge oder einen Teilbereich der elterlichen Sorge schon deshalb
nicht ausschlaggebend, da sich nicht sicher beurteilen lässt, von welcher Dauer
die Beziehung sein wird. Andererseits sind im Interesse des Kindeswohls auch
etwaige Bindungen der Kinder an die neuen Partner der Elternteile wie deren
Kinder zu berücksichtigen. So liegt es auch hier. Aus den Ausführungen des
Sachverständigen wie auch der Mutter und des Zeugen H ergibt sich, dass zwischen
T und N einerseits und dem Zeugen H sowie J andererseits eine enge emotionale
Beziehung besteht. Auch hat T bei seiner Anhörung angegeben, sich mit J sehr gut
zu verstehen und mit ihm viel gemeinsam zu unternehmen. Vor diesem Hintergrund
ist nachvollziehbar, wenn der Sachverständige von der Chance spricht, den
Kindern eine Familie zu ermöglichen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die
Kinder durch die Aufgabe des Wechselmodells ohnehin mit nicht unerheblichen
Veränderungen konfrontiert werden. Angesichts dessen kann es für sie nur
hilfreich sein, wenn der Familienverband, den sie bislang alle zwei Wochen für
die Dauer von 14 Tagen erlebt haben, dauerhaft erhalten bleibt und nicht etwa,
für den Fall des dauerhaften Aufenthalts beim Vater, nur anlässlich von Besuchen
bei der Mutter erfahrbar wird.
Der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Mutter steht nicht die
Befürchtung des Ast. entgegen, ein ständiger Aufenthalt bei der Mutter könne
gerade für T schlimme Folgen haben. Der Sachverständige hat bei seiner
Vernehmung zwar erklärt, dies nicht mit völliger Sicherheit beurteilen zu
können, ohne sich nochmals mit T befasst und mit ihm Kontakt gehabt zu haben. Er
hat aber zu Recht darauf hingewiesen, dass es für die Kinder, die sich an das
Wechselmodell gewöhnt haben, ohnehin einen gravierenden Einschnitt bedeute, wenn
sie nun dauerhaft bei einem Elternteil lebten. Diese Veränderung aber kann den
Kindern nicht erspart werden, da das Wechselmodell, wie bereits ausgeführt,
nicht auf Dauer beibehalten werden kann. Der Sachverständige hat insoweit darauf
hingewiesen, er halte es für eher bedenklich, das Wechselmodell, über das noch
keine gesicherten Erkenntnisse vorlägen, aufrechtzuerhalten. An einen ständigen
Aufenthalt bei einem Elternteil müssen sich die Kinder somit in jedem Fall
gewöhnen. Dieses gilt, worauf der Sachverständige zu Recht hingewiesen hat,
unabhängig von der Frage, ob dies bei der Mutter oder beim Vater ist. Die
Umgewöhnung mag T, der auch nach Einschätzung des Sachverständigen sensibler ist
als N, schwerer fallen. Andererseits bietet die sehr innige geschwisterliche
Bindung, wie der Sachverständige betont hat, den Kindern bei der anstehenden
Veränderung Halt. OLG Brandenburg: Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts
auf einen getrennt lebenden Elternteil nach vorherigem „Wechselmodell“ NJOZ 2003
Heft 45 3046
Die Aufgabe, die Kinder einfühlsam auf die notwendige Veränderung vorzubereiten
und diese dann behutsam zu vollziehen, trifft nicht allein die Mutter. Auch der
Vater wird dazu seinen Teil beitragen müssen. Auch wenn er selbst noch nicht die
Überzeugung gewonnen haben sollte, dass die Aufgabe des Wechselmodells und
insbesondere der ständige Aufenthalt bei der Mutter für die Kinder am besten
ist, so muss er sich doch bemühen, den Kindern zu zeigen, dass beide Elternteile
im Interesse der Kinder vom Wechselmodell Abstand nehmen und einen dauerhaften
Aufenthalt der Kinder bei der Mutter befürworten.
Andererseits ist es wichtig, dass die Bindungen der Kinder an den Vater erhalten
bleiben. Hierzu kann, wie auch vom Sachverständigen befürwortet, eine sehr
großzügige Umgangsregelung getroffen werden, die bei Bedarf die Großeltern mit
einbezieht. Auch die Ag. hat im Beschwerdeverfahren nochmals ihre Bereitschaft
bekräftigt, dem Vater großzügig Umgang mit den Kindern zu gewähren.
(Mitgeteilt von Richter am OLG J. Gutjahr, Brandenburg)