Prof. Dr. phil.
Joachim Wiesner
Vom
Rechtsstaat zum Faustrechts-Staat
Eine empirische Studie
zur sozialethischen und ordnungspolitischen Bedeutung des
Scheidungs-, Scheidungsfolgen- und Sorgerechts
Oder:
Über die staatlich
verursachte Paralyse von Rechtshandeln und Rechtsbewußtsein in der
Bundesrepublik Deutschland
Verlag Regensberg, Münster, 1985
INDEX
I. Vorgänge und Befunde
Die dialektische Implikation des Gesetzeswerks:
Die verhaltenssteuernde Wirkung des Unterhaltsrechts
Die Justizmaschinerie wird Ingang gesetzt
Der Rechtsbruch wird gesichert
2. Sozial- und rechtsethische Bewertung der Rechttatsachen
Die Un-Verbindlichkeit und Beliebigkeit der Ehebindung im deutschen Recht
Die Kinderverschleppung und ihre Folgen im
rechtlichen und sozialkulturellen Kontext
Il. Zur sittlichen Ambivalenz der Rechtswirklichkeit
1. Rechtsmethodische Überlegungen
2. Rechtstatsächliche Beobachtungen
3. Rechtsethische Bewertungen
III. Ordnungspolitische Bewertung
1. Zum Begriff der Ordnungspolitik
2. Die Synthese von individuellem Eigeninteresse und
gesellschaftspolitischer Zielvorstellung:
Die Faustrechtspraxis
Schuldprinzip versus Zerrüttungsprinzip
Von der Kindesentführung zur Kindessorge:
Die Perversion der Rechtsordnung
3. Die gesetzlich institutionalisierte Verantwortungslosigkeit
Eheverfehlungen bis zur Verbrechensgrenze
Kein Verschulden - keine Verantwortung
IV. Perspektiven und Konsequenzen
1. Das Problembewußtseins -Defizit bei Politikern
2. Die Meinungsbildung in den Kirchen
3. Die Willensbildung bei Parteien und Verbänden
4. Ökonomische Konsequenzen
5. Individuelle Konsequenzen
6. Gesellschaftliche Perspektiven
Über den Autor
I. Vorgänge und Befunde
"Sehen Sie zu, daß Sie die Kinder besitzen. Dann muß Ihr Mann für alles
bezahlen."
Solchen rechtlichen Rat geben Tausende von Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen
(1) jährlich Zehntausenden von Ehefrauen, die - aus was für Gründen immer -
gewillt sind, ihre Ehe zu beenden oder auch nur zeitlich begrenzt aufzuheben,
sei es durch eine zwischenzeitlich eingeschobene Trennung, sei es durch eine von
Anfang an auf die förmliche Scheidung hinzielende Eheauflösung (2) .
Zehntausende von Frauen organisieren daraufhin den Anfang vom Ende ihrer
Familie: Ziel aller ihrer Aktivitäten ist es von nun an, gerade jene Tatbestände
erst herzustellen, von denen die einschlägigen Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuches stillschweigend unterstellen, daß sie eigentlich nur den
irreparablen Endzustand von bereits unheilbar erkrankten Ehen darstellen,
gewissermaßen den nicht mehr zu hellenden Sonderfall bedeuten. Deshalb müsse als
ultima ratio der ordnende Staat in solche Familienfälle regelnd eingreifen, weil
die inzwischen zerstrittenen Ehegatten aus eigener Kraft zu einer friedlichen
Vereinbarung miteinander nicht mehr fähig wären."
1. Die dialektische Implikation des Gesetzeswerks:
Die verhaltenssteuernde Wirkung des Unterhaltsrechts
Wer das dem Ehe- und Familienrecht inkorporierte Scheidungs- und
Scheidungsfolgenrecht sowie das Sorgerecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (3) ,
auch in seiner reformierten Fassung (4) , in der Annahme liest, daß darin ein
fürsorgender Staat seine sozialethischen Verpflichtungen rechtsförmig
festgeschrieben habe und sie dann in der durch das Recht geregelten
Sozialwirklichkeit auch in diesem Sinne wahrnähme, könnte auf den ersten Blick
eine derartige Absicht und Tendenz in den Texten erkennen. Tatsächlich jedoch
gestattet die Wertneutralität des Gesetzeswerkes gegenüber der Ehe und den
Ehepartnern eine dazu gerade entgegengesetzte Verhaltensweise und ermöglicht mit
Hilfe des Gesetzes letztendlich die Herbeiführung von solchen Tatbeständen, wie
sie bei gleichsam naiver - konventioneller Betrachtung des Eherechtes eben nicht
darin enthalten zu sein scheinen.
Die Justizmaschinerie wird inganggesetzt
Für die Zeit der ersten Stufe einer Endphase von Ehe und Familie, nämlich für
die nunmehr herbeizuführende Trennung, gelten in wirtschaftlicher Hinsicht
dieselben Vorschriften wie über den nach gerichtlich bereits vollzogener
Ehescheidung geltenden Geschiedenen-Unterhalt ( §§ 1569-1576 BGB) - (5) . Zwar
besteht im Grundsatz eine gegenseitige Unterhaltspflicht beider Ehepartner;
sofern jedoch ein Eheteil bedürftig - weil wirtschaftlich nicht leistungsfähig -
ist, der andere Teil jedoch leistungsfähig ist, so hat der schwächere Partner
einen aus der ehelichen Solidarität (auch ethisch) abgeleiteten Rechtsanspruch.
Doch die sozio-ökonomische Wirklichkeit, wie sie derzeit unsere Gesellschaft
charakterisiert (6) , bewirkt dann eine derartige Faktorenkonstellation, daß
allein derjenige Partner unterhaltsbedürftig ist, der nicht erwerbstätig ist -
und es nach der Gesetzesabsicht auch deswegen nicht zu sein braucht, weil er ein
gemeinsames Kind erzieht. Durch diese "Kombination der Merkmale" - keine
berufliche Tätigkeit des einen und Wahrnehmung einer (im einzelnen qualitativ
nicht definierten) Erziehungsfunktion, aber zugleich berufliche Arbeit des
anderen Partners - wird eben dieser andere Ehegatte dann wegen seiner
Erwerbstätigkeit zwangsläufig zum faktisch Leistungsfähigen und damit zum
Unterhaltsverpflichteten.
§1570 BGB regelt diesen Sachverhalt folgendermaßen:
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und
soweit von ihm wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes
eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Des weiteren regeln die
nachfolgenden §§ 1571 und 1572 BGB den Unterhaltsanspruch wegen Alters und
Krankheit und begründet § 1573 BGB Ansprüche bei mangelnder angemessener
Erwerbstätigkeit: "Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch
nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange
und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden
vermag." Diese auf den ersten Blick sehr moralisch-fürsorglich scheinenden
Rechtsvorschriften sind mit Gewiß heit dann auch ethisch legitimiert, wenn etwa
eine sitzengelassene Ehefrau, betrogen von ihrem Ehemann usw., von diesem nun
Unterhalt verlangte. Seit 1977 ist jedoch in der sozialen Wirklichkeit Tatsache,
daß eine (quantitativ nicht exakt präzisierbare, doch in der Tendenz als große
Zahl beobachtbare) Vielzahl von Frauen den Trennungstatbestand ihrerseits erst
herbeiführen (7) und dabei wiederum in einer als groß beobachtbaren Vielzahl -
durch gewaltsame Kindesmitnahme erst jene Fakten aktiv schaffen, von denen nach
dem ganzen Tenor und wohl auch der rechtspolitischen Absicht des seinerzeitigen
Gesetzgebers unterstellt wurde, daß solche Tatsachen letztlich nur eine ultima
ratio wären. Wenn eine Ehefrau die gemeinsamen Kinder besitzt, gleichsam über
sie geradezu dinglich verfügen kann, weil sie ihrer alleinigen direkten
Zugriffsmacht durch räumliche Nähe ständig unterworfen sind, so besteht für alle
Behörden zunächst die durch Augenschein begründete Vermutung, daß diese Mutter
die Kinder auch rechtmäßig erziehe, so wie es der Gesetzestext unterstellt und
zu verlangen scheint. Deshalb raten - nach den eingehenden Recherchen des
Verfassers - Anwälte und insbesondere häufig die Anwältinnen solchen
auskunftsuchenden Ehefrauen, die Kinder auf die eine oder andere Art in ihren
ständigen Besitz zu bringen. Dies könne geschehen durch (körperlichen) Auszug
aus der Ehe, etwa während der alltäglichen Berufstätigkeit des Vaters oder
während der Ferien oder während dessen sonstiger Abwesenheit; danach müsse
(zumindest für eine Weile) der Verbringungsort vor dem Vater noch verschwiegen
werden. Dieser weitverbreitete Sachverhalt - der vor einigen Jahren gegründete
Bürgerbund gegen Scheidungsunrecht e.V. in Bonn (8) schätzt ihn "auf Tausende
von Fällen im Jahr" - ist als solcher nicht nur in Anwalts- und Richterkreisen
bekannt, sondern er wird in der Branche auch explizite zugegeben. Materialiter
wird er nicht zuletzt dadurch bestätigt, daß manche Anwälte (so gegenüber dem
Verfasser bei seinen Erkundungen für diese Studie) ihre eigene Seriosität
geradezu dadurch zu dokumentieren suchen, daß sie sich mit ausdrücklichem
Hinweis auf die entsprechende Beratungs- und Aufforderungspraxis ihrer
Anwaltskollegen und sogar ihrer Socii davon distanzieren und betonen, sie selbst
aber würden derartige Fälle nicht in dieser Weise handhaben. Rechtstatsächlich
jedoch bleibt den Anwälten gegenüber einer ehemüden und rechtlichen Rat
suchenden Ehefrau gar keine andere Möglichkeit, als sie über das Bestehen der
einschlägigen Rechtsvorschriften und damit zugleich über die darin verborgenen
Chancen zu informieren, also die künftige Mandantin auf die Möglichkeit
hinzuweisen, daß durch eine eigenständige Herbeiführung der Trennung und durch
aktive Kindes- Verbringung (wie es verniedlichend zuweilen heißt)
Unterhaltsansprüche bewirkt werden würden. Zumindest bei einigem Nachfragen muß
dann jede Mandantin zu der Schlußfolgerung gelangen, daß eine Ehefrau klug tut,
es eben so anzustellen, wie wir es hier zuvor skizziert haben. Zugleich wächst
mit dieser Beratungspraxis das Vertrauen in die Qualität des Anwalts, hat er
doch - ganz plausibel - dargetan, wie sehr er die Interessen einer
hilfesuchenden Ehefrau zu verstehen und gewiß sie auch künftig wahrzunehmen
wisse.
Der Rechtsbruch wird gesichert
Ist der Auszug aus der gemeinsamen Wohnung dann gelungen, also der Tatbestand
der "Trennung", wie ihn das Gesetz kennt, hergestellt, und hat die Ehefrau die
Kinder - häufig durch List, Täuschung, aber auch Verleumdung des Vaters oder
auch nur durch Vorspiegelung, sie wolle lediglich eine gewisse Zeit von den
Eheanstrengungen ausruhen - in ihre Verfügungsgewalt als scheinbar rechtens
Erziehende gebracht, so wird unmittelbar darauf ihr Anwalt tätig: Er schreibt
dem unterhaltsverpflichteten Kindesvater und verlassenen Ehegatten unter Hinweis
auf die zuvor zitierte rechtliche Lage, daß dieser unverzüglich den
außerhäuslichen Unterhalt für Ehefrau und Kinder durch Zahlungen sicherzustellen
habe. Diese Aufforderung ist in der Regel verbunden mit der Verniedlichung des
rechtsbrecherischen Verhaltens der Ehefrau oder aber mit Beschimpfungen, nicht
selten auch mit Bedrohungen durch Folgemaßnahmen zu Lasten des Vaters,
insbesondere mit der Androhung einer Strafanzeige nach § 170b StGB:
"Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so daß der Lebensbedarf
des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet
wäre, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
Ist der so düpierte, in seinem grundsätzlichen Rechtsverständnis verletzte und
seiner Kinder beraubte Vater und Ehemann dann - trotz dieser Strafandrohung -
nicht gewillt, den Unterhalt für seine ehezerstörende und in vielen Fällen auch
ehebrecherische - Ehefrau zu zahlen, so greift der Anwalt zu folgenden
Maßnahmen: Das Sozialamt wird darüber informiert, daß sich eine Kindesmutter mit
ihren Kindern in sozialer Notlage befände, die sie aus eigener Kraft nicht
beheben könne, daß diese Kindesmutter einen offenkundlichen Rechtsanspruch gegen
einen nachgewiesenermaßen zahlungsunwilligen Kindesvater habe, daß sie Hilfe zum
Lebensunterhalt brauche (9) . Allein der anwaltliche Schriftsatz begründet beim
Sozialamt schon die Vermutung der Rechtmäßigkeit des Sachverhaltes (10) . Daß
ein Kindesvater wegen Kindesentführung möglicherweise ein anderes
Grundsatz-Rechtsverständnis habe, steht bei der Sozialverwaltung nicht zur
Debatte; daß die zuvor zitierte Strafrechtsvorschrift von ihrer Intention her
für Tatbestände gilt, in denen ein Vater sich seinerseits der Unterhaltspflicht
entziehe, nicht aber für solche Sachverhalte, in denen ihm durch die Mutter die
Kinder gegen seinen Willen durch Verschleppung entzogen worden sind, wird
überhaupt nicht berücksichtigt. Das Sozialamt bewilligt nunmehr - und zwar ohne
daß der Kindesvater überhaupt davon weiß - den Lebensunterhalt nach den
geltenden Sozialhilfesätzen, gewährt Wohngeld, zusätzliche Sachleistungen usw.
und schickt dem unterhaltsverpflichteten Vater eine schlichte Mitteilung über
den bereits vollzogenen Bewilligungsakt. Daß derartige Bewilligungspraxis nicht
nur den sozialethischen Grundlagen der Sozialhilfe-Idee widerspricht und der
Gesetzesintention, sondern auch noch dem eindeutigen Gesetzeswortlaut, kümmert
selbst Sozialämter in christ-demokratisch beherrschten Kommunen nicht ( 12). Sie
schütten die Steuergelder aus zur Sicherung der Familienzerstörung, obwohl "die
Sozialhilfe"... die Kräfte der Familie zur Selbsthilfe anregen und den
Zusammenhalt der Familie festigen (soll) ( § 7, Satz 2 BSHG). Kein Kindesvater,
dem seine Kinder geraubt worden sind, dem möglicherweise beim Auszug auch noch
die Wohnung ausgeräumt und das Gehaltskonto gepfändet worden sind und der sich
häufig in seinem nachbarlich- gesellschaftlichen Umfeld einer sich dadurch
rechtfertigen wollenden Verleumdungskampagne der Ehefrau ausgesetzt sieht, kann
sich gegen einen solchen Verwaltungsakt des Sozialamtes wehren. Erhebt er
Widerspruch, so wird dieser abgewiesen, und es bleibt verfahrensmäßig dem - doch
augenscheinlich unterhaltsverpflichteten - Kindesvater zu diesem Zeitpunkt nur
die Möglichkeit übrig, die Gemeinde-/Stadtverwaltung vor dem Verwaltungsgericht
zu verklagen. Aber die psychologische Situation eines Mannes, der sich nun
faktisch und auch für ihn offensichtlich in einer Familien- und Ehekrise von
konkurshafter Dimension befindet - gleichgültig ob er diese wollte oder nicht -,
läßt in der Regel einen solchen Schritt unterbleiben; er hat ja genügend Last
mit sich selbst und seinen Umständen. Zumindest hat der Verfasser bei seinen
weitgreifenden Recherchen keinen einzelnen Fall ermitteln können, in dem eine
solche Gegenwehr erfolgte. Einsichtnahme in die entsprechenden Akten des
Sozialamtes - jetzt oder später - wird aus Gründen des Datenschutzes dem Vater
und Ehemann zudem verwehrt. Die Maschinerie des Rechts- und Sozialstaates nimmt
ihren ordnungsgemäßen - legalen, rechtspositivistisch legitimierten Gang.
Gleichzeitig wird nun seitens der Ehefrau und der erziehenden Kindesmutter eine
Unterhaltsklage beim Familiengericht anhängig gemacht. Das Sozialamt erhält -
damit alles nach Recht und Gesetz geht und auch anständig aussieht - einen
Durchschlag; die Beamten dort brauchen nun nicht mehr mißtrauisch zu sein. Nach
§ 620 der Zivil-Prozeßordnung (ZPO) erläßt das Familiengericht in geraumer Zeit
eine einstweilige Anordnung gegen den Unterhaltsverpflichteten; der Unterhalt
der außerhäuslich ungetreuen Ehefrau und der durch sie in Not gebrachten Kinder
ist von Staats wegen gesichert. Das Sozialamt geht in Vorlage; später wird es
beim Vater durch Pfändung von dessen Lohn, Gehalt und Vermögen sich schadlos
halten. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hat der Ehemann sich seinerseits eines
Anwalts zu bedienen; in Familienrechts-Sachen besteht Anwaltszwang (§ 624, Abs.
1 ZPO) - (11) . Gleichzeitig fordert der Gegenanwalt auch noch nach § 1360a,
Abs. 4 BGB einen Prozeßkostenvorschuß für seine Leistungen zugunsten der
Ehefrau.
2. Sozial- und rechtsethische Bewertung der Rechtstatsachen
Ein solcher nunmehr zustande gekommener Tatbestand ist das Resultat des
Zusammenwirkens verschiedener Faktoren: der Wille zur Ehebeendigung ist im neuen
Ehescheidungsrecht realisierbar geworden durch das Rechtsinstitut der
Zerrüttung. Diese wird dann als unwiderlegbare Tatsache angesehen, wenn eine
Trennung mindestens drei Jahre bestanden hat. In der Strategie der Ehezerstörung
gilt es also, diese Dreijahresfrist ökonomisch zu überbrücken. Ein solches
Konzept wird formalrechtlich mit Hilfe des Familienrechts und wirtschaftlich
durch das Sozialhilferecht ermöglicht: Im Sozial- und Rechtsstaat ist das
Familienrecht zum Auslöser und das Sozialhilferecht zum
Zwischenfinanzierungs-Instrument für Ehezerstörungen geworden.
Un-Verbindlichkeit und Beliebigkeit der Ehebindung im deutschen Recht
Die eheinternen Ursachen für die Herbeiführung solcher Tatbestände sind so
vielfältig wie die Zahl der Ehen und Familien selbst. Es kann deshalb keine
generelle Erklärung geboten werden. Die Statistiken erfassen keine qualitativen
Ehescheidungsgründe, sondern nur formalrechtliche, nämlich allein den förmlichen
Tatbestand der Trennung mit gegenseitigem Einverständnis oder ohne dieses (12) .
Aber immer wieder werden - gemäß den umfangreichen Nachforschungen des
Verfassers, ebenso wie in den Aussagen der ausgewerteten Literatur und in einer
Reihe von nahe beobachteten Fällen - neben einem ehebrecherischen Verhältnis zu
einem anderen Manne die Fälle der bloßen Ehemüdigkeit, der Sehnsucht nach
Alleinsein, die Forderung nach fraulicher Selbstverwirklichung, ein weibliches
Unbehagen an Ehe und Gesellschaft überhaupt als vermeintlich hierarchischen
Strukturen oder schlichtes psychisches Unwohlsein als (allesamt substantiell
inkommensurable) Begründungen erkennbar. Die Formulierung eines vom Verfasser
befragten Anwaltes beschreibt die Rechts- und Sozialwirklichkeit: In Deutschland
kann jeder aus der Ehe aussteigen, der will; Gründe dafür braucht er nicht. Wenn
dieser Ehegatte in der derzeitigen sozialen und wirtschaftlichen Situation die
Frau ist, die sich einkommensmäßig als der wirtschaftlich schwächere Teil der
Ehe erweist, so hat dieser Partner zu Lasten des anderen einen wirtschaftlichen
Vorteil und kann die Überbrückungszeit durchhalten.
Zwar deklamiert das Familienrecht die Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft:
"Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur
ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet" ( § 1353, Abs. 1, BGB), aber diese
Deklamation ist das Papier nicht wert, auf dem sie geschrieben wurde. Es handelt
sich um eine Leerformel, die einfach eine einstmals weitgehende konsentierte (=
erlaubte) sittliche Grundauffassung wiedergibt, die aber keine rechtliche
Pflicht mehr darstellt. Empirisch verifizierbar, tatsachenmäßig richtig ist
vielmehr, daß dasjenige Sozialverhalten, das die Aufhebung der ehelichen
Lebensgemeinschaft bewirkt, seinerseits extensiv durch das gesamte Familien- und
Scheidungsrecht begünstigt und förmlich geregelt wird. Den zwei Zeilen des zuvor
zitierten § 1353 BGB stehen viele (wegen der unterschiedlichen Druckformen nicht
verläßlich meßbare) Seiten des Scheidungs- und Scheidungsfolgenrechts gegenüber.
Eine Regelung jedoch, durch die der Staat ein ehekonformes und ehewilliges
Verhalten rechtlich stützen würde, gibt es nicht.
Die Kindesverschleppung und ihre Folgen im rechtlichen und sozialkulturellen
Kontext
Rechtspraxis
Das auf den ersten Blick rechtsgrundsätzlich schwache Glied in der zuvor
nachgezeichneten Handlungskette ist der Tatbestand der Kinderverschleppung. Als
solcher ist er strafrechtlich relevant: "Wer eine Person unter achtzehn Jahren
durch List, Drohung oder Gewalt ihren Eltern, ihrem Vormund oder ihrem Pfleger
entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft" ( § 235, Abs. 1 StGB). Wenn der in schlichten Kategorien von Anstand
und Sittlichkeit denkende Bürger jedoch glaubt, daß nunmehr der Rechtsstaat die
zuvor skizzierten Tatbestände abstellen würde und dem betroffenen Kindesvater
nicht nur deklamatorisch sein Recht bestätigen, sondern auch faktisch die Kinder
zurückbringen oder gar Vorkehrungen zur rechtlich gebotenen Wiederherstellung
der Ehe treffen würde, dann erweist sich eine solche Vermutung - zumindest in
der familien-sozialen und familienrechtlichen Wirklichkeit dieser Bundesrepublik
- als grundfalsch. Denn zunächst bestimmt § 238 StGB ausdrücklich, daß in einem
solchen Falle die Tat nur auf Antrag des Betroffenen, hier des anderen
Elternteils, verfolgt wird. Der Staat hält sich zurück: es geschieht nichts,
selbst wenn Polizei oder Staatsanwaltschaft davon erfahren sollten, die in
anderen Fällen von Gesetzesverstößen (vom Verkehrsunfall bis zum Sachraub) von
sich aus tätig werden müssen, selbst wenn dort ein Strafantrag nicht vorliegt.
Sollte aber ein Kindesvater tatsächlich auf diesen Gedanken verfallen sein, den
Staat zum Beistand und zur Wahrnehmung seiner Rechtsschutzpflicht anzurufen, so
wird ihm spätestens sein ihn vertretender Anwalt davon abraten. Keiner der vom
Verfasser befragten Rechtsanwälte im Köln-Bonner Raum hat bei den Recherchen zu
dieser Studie sich im Grundsatz bereit erklärt, ein solches strafrechtliches
Vorgehen zu vertreten. Die Argumente laufen übereinstimmend darauf hinaus, daß
durch eine solche Maßnahme doch wohl die letzte Chance zur Wiederherstellung der
Ehe (die der Vater vermutlich doch wohl noch wolle oder vielleicht wollen sollte
- gerade doch der Kinder wegen usw.) entfiele, daß man Kinder nicht mit der
Polizei an ihren Vater binden und schon gar nicht in Liebe binden könne und
deswegen auch nicht mit der Polizei zurückbringen solle, daß ein solches
Strafverfahren - wäre es erst einmal inganggesetzt, eventuell sogar zu einer
öffentlichen Verhandlung mit Presseberichten usw. und zu dem entsprechenden Echo
in der Nachbarschaft führen würde und überhaupt in der öffentlichkeit großes
Aufsehen erregen werde, was dem Vater doch wohl nicht angenehm sein dürfte. Im
übrigen wäre ein derartiges Vorgehen auch nicht üblich. Wenn alle derartigen
Argumente bei dem in seinem rechtsgrundsätzlichen Ordnungsverständnis und in
seinen konkreten Rechten tatsachenmäßig verletzten Vater dennoch nicht fruchten
sollten, so bleibt dem Anwalt noch eine abschließende Begründung, die den
Betroffenen schließlich handlungsunfähig macht: Der Rechtsanwalt eröffnet ihm,
daß er eine Strafanzeige nicht erstatten werde, sei es daß er vom Strafrecht
nichts verstünde (so - explizite! - nach den Recherchen des Verfassers ein
Anwalt: schließlich sei er ja ein anerkannter Zivilrechtler, wie gerade der
Mandatsauftrag eines betroffenen Vaters doch erweise, der doch sicherlich auf
Empfehlung zu ihm gekommen sei), sei es, daß der Anwalt grundsätzlich diese Art
von Regulierung von Familienstreitsachen nicht schätze, es nicht täte und auch
nicht wolle. Selbstverständlich stehe es dem Mandaten frei, von sich aus ein
solches Verfahren zu praktizieren und Strafanzeige zu erstatten. Dann müsse er
sich aber dafür einen anderen Anwalt suchen, wenn die Sache in Gang käme. Nicht
selten fehlt in diesem Begründungszusammenhange nicht der Hinweis, daß dann
dieser Anwalt auch das Zivilverfahren abgeben würde und sich damit begnügen
würde, lediglich die bis dahin aufgelaufenen Kosten zu liquidieren.
Der hilflos gelassene Mandant gibt auf.
In diesem Stadium ist der geregelte Gang der Maschinerie des Rechts- und
Sozialstaates erneut gesichert: Inzwischen sind zwei Anwaltskanzleien von dem
einen Fall in Brot und Lohn gebracht worden: das Verfahren kann ordnungsgemäß
fortgehen. Die ehebrüchige Ehefrau behält weiterhin ihr geborgtes - ja:
erschlichenes - Einkommen; bedürftig ist sie nicht, sie hat sich dazu erst
gemacht.
Sozialkulturelle Wirklichkeit
Zahlreiche Ehemänner und Väter verfallen der traditionellen Meinung, daß für die
Kindererziehung vor allem die Mutter zuständig wäre. In ihrer Umgebung, an die
sich die solchermaßen in ihrer Familienordnung zerstörten Männer und Väter dann
um Rat wenden, nicht selten in tiefer Verzweiflung, wird ihnen in der Regel
diese Konventionalvorstellung entgegengehalten: nicht nur die Frau als Mutter
wäre die geeignete Erzieherin, sondern der Mann als Ehemann und Vater müsse
dafür geradezu als ungeeignet angesehen werden. Für diese Auffassung spräche ja
allein schon die schlichte Tatsache der außerhäuslichen Berufstätigkeit des
Mannes. Was im frauen-emanzipatorischen und selbst im sozialpolitisch seriösen
Schrifttum immer wieder angeprangert wird, daß nämlich die Frauen für ihr Leben
zu Küche, Kinder und Kirche "verurteilt" seien und sich gar nicht im beruflichen
Leben selbst verwirklichen könnten, erweist sich in dieser Phase einer planmäßig
herbeigeführten Ehezerstörung als ein geradezu dialektisches Glück: Kinder und
Küche (und nicht selten die Vertreter der amtlichen Kirche) insgesamt
konstituieren nun in Meinung und Tatsache einen materiellen Vorteil der Frau,
argumentativ und normativ. Die Berufstätigkeit des Vaters verursacht dessen
Leistungsstärke, die "Erziehungs"-Tätigkeit der Mutter deren wirtschaftliche
Leistungsschwäche. Der "Bürgerbund gegen Scheidungsunrecht e.V.", die vor
einigen Jahren gegründete Bürgerinitiative mit rechtspolitischer Absicht, hat
diesen Sachverhalt als lebenslange Unterhaltsknechtschaft gekennzeichnet(13) .
Aber es ist eben nicht die bloße ökonomische Komponente der Belastung des
zahlungspflichtigen Vaters für Unterhalt, die hier als beklagenswert heraus
gestellt werden soll. Es ist vielmehr die rechtsethische Problematik, die den
solchermaßen herbeiführbaren Tatsachen zugrundeliegt und auf die es hinzuweisen
gilt: Das 1977 in Kraft getretene Ehescheidungsrecht regelt nicht etwa nur den
streitigen Sonderfall einer zu Tode erkrankten Ehe als einer ultima ratio,
sondern es löst seinerseits erst Verhaltensweisen aus, die bei einem der beiden
Ehepartner das Ziel der zwischenzeitlichen oder endgültigen Familien- und
Ehezerstörung haben. Eine Ingangsetzung der vorsätzlichen Ehezerstörung führt -
wegen des gesetzesimmanenten Automatismus - immer zum "Erfolge".
II. Zur sittlichen Ambivalenz der Rechtswirklichkeit
1. Rechtsmethodische Überlegungen
Die rechtswissenschaftliche Literatur hat diesen Sozialtatbestand kaum zur
Kenntnis genommen. Sie ist - nach dem vom Verfasser gewonnenen Überblick -
nahezu ausschließlich von rechtsdogmatischen Betrachtungsweisen geprägt: Fälle
werden dargestellt und unter die bestehenden Rechtsnormen subsumiert. Ist die
Auslegung kontrovers, so entfaltet sich eine an den vorgegebenen
Rechtsvorschriften orientierte Debatte, oder es werden die Urteile verschiedener
Instanzen präsentiert und noch einmal ausgelegt. Durchgängig ist eine
Beschränkung der rechtswissenschaftlichen Diskussion auf die vorgegebene
Rechtslage erkennbar, ohne wesentlich die ethischen Implikationen des Rechts in
der gebotenen grundsätzlichen Durchdringung zu diskutieren oder gar zu würdigen.
Am häufigsten findet sich als extrajuridisch-sozialpolitisches Postulat die
Forderung nach der gesellschaftlichen Gleichstellung der "Frau" und insbesondere
nach deren dauerhafter ökonomischen Sicherung auch und gerade nach dem Eheende.
Der Rechtspositivismus feiert im deutschen Familienrecht Triumphe: Im Gesetz und
in der durch das Gesetz normierten Sozialwirklichkeit haben Recht und
Sittlichkeit ihren Platz verloren. Das Unrecht wird durch das Gesetz überhaupt
erst herbeigeführt, Unrechtstaten werden prämiert, das Ganze wird als
"Rechtsstaat" praktiziert. Mit derselben Methodik hat man im Deutschland des
Nationalsozialismus auch die Nürnberger Rassegesetze als rechtsförmig
akzeptieren und als sittenwidriges Gesetz formalrechtlich legitimieren können,
mit derselben Rechtsmethodik wurden auch arisch-jüdische Mischehen geschieden,
wurden Menschen von Gesetzes wegen in ihren Rechten verletzt, schließlich auch
vernichtet.Die über das Positivistische hinausreichenden rechtsgrundsätzlichen
Dimensionen sind - Dialektik des rechtsgeschichtlichen "Fortschritts" im
Scheidungs- und Scheidungsfolgenrecht sowie im Sorgerecht dieses Staates zu
einer cura posterior geworden. Dem Nicht-Juristen - wie dem Verfasser - fällt in
diesem Zusammenhange auf, mit welchem intellektuellen Aufwand ein- und derselbe
Sachverhalt und ein- und dieselbe Gesetzesnorm von unterschiedlichen Autoren und
Gerichtsinstanzen unterschiedlich bewertet und interpretiert werden. Es ist
geradezu eine text- positivistische, am Text hängende Auslegungsakrobatik
erkennbar, verbunden mit einer oft höchst subjektiv, an willkürlich anmutenden
Zuordnung der Tatsachen zu den Vorschriften. Analysen der Sachzusammenhänge und
ihrer Bewertung erinnern in ihrer artifiziellen Virtuosität vielfach eher an die
schöngeistigen Interpretationen von Literaturästheten als daß sie auch von der
sittlichen Pflicht zur Verantwortung gegenüber jenen Einzelschicksalen von
Menschen geprägt zu sein scheinen, die in allen diesen Fällen behandelt und dem
Richterspruch zwingend unterworfen sind. Metajuristische, aber
normensystem-immanente Exegese ist nicht gefragt; sie wird wohl auch von der
Mehrzahl der "Praktiker" in Anwaltschaft und Justiz nicht beherrscht. Die
zugleich formalistische und rechtspositivistische Pauk-Mentalität der
Repetitor-Juristerei, durch die die para-universitäre Ausbildung der jetzt
amtierenden Juristengeneration geprägt war, charakterisiert das Rechtsdenken der
Mehrzahl von Anwälten und Richtern. Dieser Umstand wird in der Behandlung der
Kinderfrage verfahrensmäßig und materiell-rechtlich wirksam.
2. Rechtstatsächliche Beobachtungen
Viele Männer/Väter lassen sich den einmal hergestellten Unrechtstatbestand
gefallen und belassen die Kinder schließlich der Mutter. Das Familiengericht
spricht dann der Mutter das Sorgerecht ohne weiteres zu. Die "kaputte" soziale
Welt ist rechtlich wieder heil - so scheint es zumindest. Der Fall ist erledigt.
Widerstreben jedoch die Väter, so beginnt der - selbst von Publikationen aus dem
linken Spektrum des Journalismus als solcher empfundene und bezeichnete - "Kampf
um's Kind" (14) Der Familienrichter läßt sich zunächst vom Jugendamt das
prozessual gebotene Gutachten anfertigen, das eine Empfehlung dazu aussprechen
soll, welchem der beiden Elternteile die Kinder zugeschlagen werden sollten.
(15) Auf dem Jugendamt sitzen Sozialarbeiter und Sozialarbeiterinnen. Hier kann
nicht darüber im einzelnen Nachweis geführt werden, in welcher Weise deren
Gesellschafts-, Familien- und "Weltbild" sie in ihrer Sachbearbeiter-Tätigkeit
der Familiengerichtshilfe mitbeeinflußt oder gar interessenmäßig leitet. Sowohl
von den quantitativen Proportionen her als auch aufgrund unserer Kenntnis von
den inhaltlichen Orientierungen der Jugendamts-Sozialarbeiter vertreten wir hier
allerdings die These, daß deren familienbezogene Wertvorstellungen nicht selten
"problematisch" im Sinne einer Wertordnung sind, in der die Familie als
gesellschaftliche Basisorganisation mehr als nur eine ökonomische oder
erziehungspraktische Funktion hat. Dieser unser Befund verleugnet nicht, daß es
natürlich unter der großen Zahl von sozialarbeiterischen Sachbearbeitern in
Jugendämtern auch einen relativ beachtlichen Anteil von verantwortlich (im zuvor
skizzierten Sinne) Handelnden gibt. Dennoch ist auf eine weitere einschränkende
Tatsache hinzuweisen, die im Fortgang eines solchen streitigen
familiengerichtlichen Verfahrens eine bedeutsame Rolle spielt. Dem Verfasser ist
in seiner beruflichen Praxis eine Vielzahl von geradezu blutjungen, lebens
unerfahrenen Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern des Anerkennungsjahres
(nach dem Fachhochschulabschluß ) begegnet, die nicht nur im Alter von etwa
22/23 Lebensjahren, sondern bereits sogar zuvor als Zuarbeiterinnen zu den
Sachbearbeitern während ihrer Praktikantenzeit - also etwa 19/20 jährig -
Entscheidungen und Vorentscheidungen darüber (mit-)gefällt haben, welcher
Elternteil für die Erziehung von Kindern eigentlich der personal, moralisch und
funktional kompetenteste Erziehende wäre (16) . Die aus konventionalen und in
der Regel unreflektierten Sozialanschauungen (insbesondere einer gewissermaßen
modernistischen Ausrichtung) gespeiste Entscheidungstendenz ist in der
quantitativen Struktur eindeutig und zahlenmäßig sogar nach unseren
Beobachtungen überwältigend: Fast ausschließlich ist es "die Frau", die die
Kinder erhält. Eine solche die Frauen befürwortende Vorentscheidung (eben das
"Gutachten" des Jugendamtes) berücksichtigt in der Regel - wiederum nach unseren
nicht nur punktuellen Beobachtungen - kaum das strafrechtlich relevante und
ehezerstörerische Verhalten von Ehefrauen/Müttern. Die Aufmerksamkeit der
Sozialarbeiter/-arbeiterinnen auf den Jugendämtern ist vornehmlich den ihnen
beruflich vertrauten Defiziten an Tatbeständen (schlechte Wohnungsverhältnisse,
Suchtgefährdung, schwierige Arbeitsprobleme, allgemeine soziale Probleme)
gewidmet (17) . Wird eine rechtsbrecherische Kindesentführung zumindest kognitiv
als solche zur Kenntnis genommen, so kommt es - nach den Erkundigungen und
Einsichtnahmen des Verfassers im rheinischen Großraum - in der Regel zu
Bewertungen, die diesen Tatbestand für irrelevant ansehen, häufig sogar als eine
gleichsam natürliche Inanspruchnahme von Mutterrechten auffassen oder gar
letztlich rechtfertigen. Schließlich lädt der Familienrichter die Kinder vor, um
deren Willen zu erkunden. Die Kinder - gerade aus den bis zur Scheidung noch
einigermaßen funktionierenden Familien - sind in aller Regel kaum oder gar nicht
vom Unrechtsbewußtsein des mütterlichen Tatverhaltens geprägt. Die Mutter hat
sogar zudem - schon wegen des durch die Kindesentführung möglich gewordenen
alleinigen und zeitlich langdauernden Zustandes der unmittelbaren und alleinigen
Beeinflußbarkeit - die Kinder überredet, vielleicht sie sogar subjektiv
überzeugt, daß sie dem Richter gegenüber betonen sollten, sie wollten nur und
ausschließlich bei der Mutter bleiben. Die Palette der Argumentationsweisen, wie
sie der beobachtende Verfasser dieser Studie tatbestandsmäßig erkennen konnte,
reicht von der simplen Suggestion gegenüber dem Kind (z. B.: wer anders als die
Mutter könne es denn im Krankheitsfalle zum Arzt bringen, doch wohl keinesfalls
der Vater, da dieser doch berufstätig sei!) bis hin zur brutalen Verleumdung des
Vaters bei den Kindern, der unfähig wäre zur Erziehung, zur Liebe usw. usw. .
Wiederholt erkennbar ist aber auch der Versuch der Verniedlichung des durch die
Mutter ausgeführten Konflikttatbestandes mit der Argumentationsfolge, daß ja die
ganze Situation so schlimm und so schwierig nicht wäre, die Kinder ja zum Vater
gehen könnten, wenn sie wollten (aber es vielleicht lieber doch bleiben lassen
sollten), daß der Vater ja nicht aus der Welt wäre usw. usw. Wenn es hoch kommt
- insbesondere wenn die Kinder älter geworden und intellektuell auch
entscheidungsfähiger geworden sind - werden sie vielleicht dem Richter gegenüber
zum Ausdruck bringen, daß ihnen die Wiedervereinigung der elterlichen Eheleute
am liebsten wäre, daß sie den Vater sogar lieb hätten. Aber der Richter selbst
hat eine Entscheidung zu fällen, in die die Aussage der Kinder als eine
Entscheidungsgrundlage eingeht. Er muß deshalb auch die Kinder vor eine
zwingende Entscheidung stellen; denn das Fortbestehen einer Ehe hängt - wie oben
ausführlich begründet - ausschließlich von dem Ehewillen des ehebrüchigen
Partners ab. Dieser ist jedoch in der fast vollständigen Zahl aller dergestalt
zerfallenen Familien eheunwillig, so daß Ehe und Familie weiterhin zerstört
bleiben. In solchem Falle pflegen dann die Kinder letztendlich für die Mutter zu
optieren, und dem Richter bleibt keine andere Wahl, als diese Option in sein
Sorgerechtsurteil zu übernehmen.
3. Rechtsethische Bewertungen
Diese Befunde insgesamt stellen nichts geringeres dar als die fortwährende
staatliche Anerkennung und Praxis, legislatorische und judizielle Verwirklichung
des alten - rechtethisch höchst ambivalenten - Grundsatzes von der Normativen
Kraft des Faktischen, wie ihn Georg Jellinek im Zeitalter des Rechtspositivismus
noch vor Ausbruch des Ersten Weltkrieges so eindrücklich formuliert hat (18) .
Daß Faktisches mit Gewalt und durch Unrecht hergestellt werden kann und damit
Ordnung und Recht schafft, ist in den internationalen Machtkonflikten immer
wieder verdeutlicht und praktiziert worden. Zwischen kriegführenden Nationen
entscheidet letztlich allein der Ausgang des Krieges; eine Vielzahl von
Bedingungsfaktoren wird bei der Herstellung des Nachkriegszustandes (des
sogenannten Friedens) wirksam. Niemals jedoch hat eine (supranationale)
ordnungsstiftende Völker - Polizei die Möglichkeit, den Ausbruch eines
internationalen Gewaltaktes - nämlich eines Krieges - vorher dem Rechtsbrecher
zu verbieten oder diesem gar mit Sanktionen das rechtsbrecherische Handwerk zu
legen. Selbstbindungen geschehen allenfalls durch Verträge, die jedoch gebrochen
werden können, oder aber es greift eine Großmacht ihrerseits mit Waffengewalt in
die Konflikte Dritter ein.
Demgegenüber besteht innergesellschaftlich durch die Staatsmacht, die mit
Sanktionen ausgerüstet ist, die Möglichkeit, Rechtsbrüche zu verhindern und
durchgeführte Rechtsbrüche zu bestrafen. Es war deshalb die metajuridische,
nämlich ethische Errungenschaft des Rechtsstaatssystems, das es die Sittlichkeit
in Gesetzesform goß und das Brechen des sittlich-normierten Rechtes durch einen
Rechtsbrecher mit Staatsmacht ahnden kann. Der Rechtsstaat ist mehr als nur eine
ruhestiftende Machtorganisation. Er stellt eine kulturelle Leistung dar: Die
normsetzende Macht der faktischen Gewaltanwendung wird ersetzt durch die
Anerkennung - Akzeptanz und Konsens - der gewaltfreien Norm.
Es ist demgegenüber die rechtsethische und sogar ontische Un-Qualität des neuen
Ehescheidungsrechtes, das es von sich aus den Rechtsbruch stimuliert, dessen
Resultate begünstigt, dagegen den rechtlich sich konform verhaltenden Ehepartner
mit Sanktionsmaßnahmen belastet und ihn in seinen Rechten vorsätzlich nicht
schützt. Haben wir in der Überschrift zu dieser Studie die These formuliert,
diese Bundesrepublik befände sich im Teilbereich des Scheidungs- und Sorgerechts
auf dem Wege vom Rechtsstaat zum Faustrechts-Staat, so sehen wir am Ende des
ersten Abschnittes unserer Untersuchung diese These uneingeschränkt als
beweisbar an. Das Recht in seiner sittlichen Dimension, zugleich aber auch - und
dies läßt sich wohl bald auch in empirisch zulänglicher und verläßlicher Breite
verifizieren - in seinen von der Mehrheit dieser Rechtsgesellschaft
konsentierten Prinzipien (19) , wird in diesem Staate von Staatswegen (!) seit
1977 vorsätzlich und kontinuierlich pervertiert. Diese Behauptung ergibt sich
aus der Analyse der Befunde. Sie kann auch rechtsdogmatisch - etwa durch den
Spruch des Bundesverfassungsgerichts, dieses neue Rechtssystem sei mit dem
Grundgesetz nicht unvereinbar (20) nicht apodiktisch zur Seite geschoben werden.
Es ist rechtstatsachenmäßig /sozialempirisch beweisbar: Der Staat der
Bundesrepublik hat seine sittliche Qualität im Familienraume verleugnet und
verloren. Er hat damit zugleich seinen ethisch begründeten Legitimitätsanspruch
selbst verwirkt.
Über die rechtsgrundsätzlich normative Frage nach der tatsächlichen Organisation
von Rechtsstaatlichkeit im Familienbereich hinaus ergibt sich aus dem seit 1977
bestehenden Rechtssystem die empirisch nachweisbare Konsequenz, daß nunmehr das
Un-Rechtsverhalten der einzelnen interessenmotivierten Beteiligten von Gesetzes
wegen in einer Weise stimuliert wird, die man nur als eine Paralyse von
Rechtshandeln und Rechtsbewußtsein in dieser Gesellschaft bewerten kann. Das
Geschäft der Ehebrecher verwirklicht sich in einer Vielzahl von kleinen und
größeren Gaunereien, die alle unterhalb der Schwelle des schweren
Vergehens/Verbrechens liegen und bis zu dieser Schwelle von Gesetzes wegen auch
geduldet, auf jeden Fall nicht mit Sanktionen bedroht oder gar bestraft werden.
Wohnungen werden ausgeräumt, Bankkonten werden geleert, Verleumdungsfeldzüge
werden geführt, Konkubinate werden aufgebaut - eine Fülle von kleinen und großen
Ganoven-Stücken sind unter der Herrschaft des neuen Eherechts folgenlos
ermöglicht worden. Der westdeutsche Rechtsstaat ist nicht nur zum
Faustrechts-Staat geworden, sondern die Vielzahl seiner Rechtsbrüche, die die
Gerichte kennen, aber in den Ehescheidungsverfahren nicht berücksichtigen, hat
im Verborgenen dieses Land zu einer Ganoven-Republik werden lassen. Die Justiz
wirkt kräftig daran mit. Diesem sozialen Sachverhalt in seinem
rechtssystematischen Kontext gehen wir im nachfolgenden Abschnitt dieser Studie
weiter nach.
Ill. Ordnungspolitische Bewertung
1. Zum Begriff der "Ordnungspolitik"
In wirtschaftswissenschaftlicher Theorie und Politik kennt man den Begriff und
das Konzept der "Ordnungspolitik". Sie umschließt die normative Antwort auf
Fragen nach jenem System von informellen (aus den Kräften der Gesellschaft sich
entwickelnden) und förmlichen (z.B. rechtlichen) Regelungen, die insgesamt den
Prozeß des Wirtschaftens aller Wirtschaftssubjekte bestimmen und die als Ganzes
zu jenen werthaften Zielen führen sollen, die gleichermaßen eine freiheitliche
und auch gerechte Wirtschaftsgesellschaft darstellen. Das sogenannte "ordo-Iiberale"
Zielkonzept, wie es seit der "Freiburger Schule" Euckens in der Bundesrepublik
Deutschland durch Müller-Armack und Erhardt theoretisch und gleichermaßen
politisch in der sozial-marktwirtschaftlichen Ordnung zu verwirklichen versucht
wurde, stellt eine konkrete Ausformung einer solchen wissenschaftlich
begründeten, sozial-ethisch normierten Gesellschaftsauffassung dar. In diesem
Sinne einer werthaft orientierten - teleologischen -, strukturell- funktional
sich verwirklichenden - prozessualen -, den gesellschaftlich akzeptierten
Grundwertvorstellungen entsprechenden - ethischen - Ordnung wird in unserer
Untersuchung der Begriff der Ordnungspolitik analog verstanden auch für die
Gestaltung des gesellschaftlichen Subsystems der Familie: ihre soziale
Wirklichkeit wird nicht allein durch Rechtsregeln bestimmt, sondern in
entscheidender Weise von der Vielfalt individueller Verhaltensweisen, von
Interessen materieller und ideeller Art, von Werten und Traditionen. Die
Gesamtheit dieser rechtlich nicht formal geregelten Prozesse wird jedoch durch
das Rechtssystem in einen verbindlichen Rahmen gebracht, der seinerseits die
gesellschaftliche Materie aller Familien in eine "soziale Form" ausgestaltet -
Materie und Form hier im aristotelischen Sinne verstanden (21) . Rechtsregeln
und informelles Regelsystem stehen miteinander in einer Wechselbeziehung. Sie
gestalten erst insgesamt die soziale Wirklichkeit der Familien als eines
sozialen Subsystems aus, das durch Telos-Prozeß -Ethos gekennzeichnet ist. Der
rechtliche Rahmen erfährt in einer solchen empirisch-normativen System sicht
eine Stellenzuweisung, die über die bloß e Statik von Rechtsregeln hinausgeht:
Recht übt eine Steuerungsfunktion aus für die Ausformung der sozialen
Wirklichkeit aller Familien; es hat eine dynamisierende Funktion. In dieser
Dynamik kommt dem Recht unstreitig überdies eine normierende Wirkung zu, indem
die Familienglieder sich gemäß seiner teleologisch- ethischen Orientierung
verhalten. Dem Recht sind somit tragende meta-juridische - ordnungspolitische
und gesellschaftspolitische - Zielvorstellungen zu eigen.
2. Die Synthese von individuellem Eigeninteresse und gesellschaftspolitischer
Zielvorstellung:
Die Faustrechtspraxis
In der Rechtsreform von 1976/77 wurden die normativen Orientierungen des
Familienrechts gegenüber den bis dahin geltenden Gestaltungsgrundsätzen
entscheidend geändert. Es sollte insbesondere ein in den Nachkriegsjahrzehnten
stattgefundener Wertwandel hinsichtlich der Stellung und Funktion des Individums,
der Gatten in der Ehe, der Auffassungen in der Gesellschaft und der politischen
Zielsetzungen rechtlich neu gefaßt werden. Nach langen rechtspolitischen
Diskussionen, deren inhaltliche Positionen sich auch in der aktuellen
Reformdebatte wiederfinden lassen-, brachte die damalige Bundesregierung
Brandt/Scheel im Juni 1973 einen Gesetzentwurf zu einem Ersten Gesetz zur Reform
des Ehe- und FamiIienrechts im Bundestag ein (22) .
Schuldprinzip versus Zerrüttungsprinzip
"Ordnungspolitische Zielvorstellung" (im Sinne des zuvor skizzierten
Begriffsverständnisses) - also gesellschaftspolitische, rechtspolitische und
familienpolitische Wertorientierungen insgesamt umfassend - war es, vor allem
das Rechtsprinzip der Gleichberechtigung der Frau auch im Bereich von Ehe- und
Familienrecht "insbesondere im Bereich der persönlichen Ehewirkungen" zu
verwirklichen. Hinzu trat ein Wechsel der systemgestaltenden Rechtsprinzipien:
"Im Scheidungsrecht ist das Schuldprinzip nach allgemeiner Anschauung überholt",
hieß es. "Die rechtlichen Wirkungen der Ehe, die Ehescheidung und die
Scheidungsfolgen sind daher auf eine neue Grundlage zu stellen, die den
geänderten gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Rechnung
trägt." Deshalb wurde im Ehescheidungsrecht das "Schuldprinzip" durch das
"Zerrüttungsprinzip" ersetzt. Das Scheitern der Ehe wird seither bei
dreijährigem Getrenntleben der Ehegatten vermutet, wobei diese Frist auf eine
einjährige Trennung verkürzt werden kann, wenn beide Ehegatten die Scheidung
wünschen; in seltenen Ausnahmefällen kann sie auf fünf Jahre ausgeweitet werden.
Hier ist nicht die seinerzeitige rechtspolitische Diskussion zu skizzieren.
Nicht zuletzt auf hinhaltenden Widerstand der CDU/CSU-Bundestagsfraktion und der
unionsgeführten Bundesländer im Bundesrat wurde im Unterhaltsrecht schließlich
eine Härteklausel eingeführt, die die "grob unbilligen" Auswirkungen des
Fortfalls des Schuldprinzips vermeiden wollte. Prinzipiell jedoch setzte sich
die damalige links-liberale Regierungskoalition damit durch, daß auch im
Unterhaltsrecht das Schuldprinzip zugunsten einer Regelung aufgegeben wurde, die
- wie bereits oben skizziert - die Intention verfolgte, dem wirtschaftlich
schwächeren Partner eine angemessene Sicherung seiner Lebensbedürfnisse auch
nach Beendigung einer Ehe selbst dann zu gewähren, wenn dieser Partner sich
schuldhaft (im bisherigen Rechtsverständnisse) verhalten hätte.
Hieß es nach dem bis 1938 und seit 1946 (modifiziert) wieder geltenden
Scheidungsrecht, daß der allein (oder überwiegend) für schuldig erklärte Mann
der geschiedenen Frau den standesgemäßen/angemessenen Unterhalt insoweit zu
gewähren habe, als die Frau ihn nicht aus den Einkünften ihres Vermögens oder
aus (angemessener) Arbeit bestreiten könne, und mußte sogar die allein für
schuldig erklärte Frau dem geschiedenen Manne den standesgemäßen/angemessenen
Unterhalt dann gewähren, insoweit dieser außerstande wäre, sich selbst zu
erhalten ( §1578 BGB EheG 1938, § 58 EheG 1946), so begründete das neue Recht
von 1977 im Grundsatz indirekt eine Selbstunterhaltspflicht. Es kleidete diese
jedoch in eine sprachliche Negation, indem es den Ausnahmefall regelte, wenn
nämlich einer der beiden Ehegatten (also nicht etwa nur die Frau, sondern auch
der Mann) nicht selbst für sich sorgen könnte: "Kann ein Ehegatte nach der
Scheidung nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen, so hat er gegen den anderen
Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nach den folgenden Vorschriften." ( §
1569 BGB). Unterhaltsansprüche wegen Pflege und Erziehung eines
gemeinschaftlichen Kindes, wegen Alters, Krankheit u.ä. ( §§ 1570-1572 BGB) sind
bereits oben skizziert worden; sie werden in der Systematik ergänzt durch
Unterhaltsansprüche mangels angemessener Ersatztätigkeit, zum Zwecke der
Ausbildung, Fortbildung und Umschulung, bei sonstigen schwerwiegenden Gründen,
jeweils eingegrenzt durch die Berücksichtigung eigener Einkünfte und eigenen
Vermögens sowie durch den Grundsatz eines angemessenen Umfanges des Unterhalts,
und zwar entsprechend den vorausgegangenen ehelichen Lebensverhältnissen ( §§
1573-1578 BGB).
Um das zuvor in seinem rechtstheoretisch-systematischen Zusammenhang skizzierte
Unterhaltsanspruchsrecht nach § 1570 BGB in Verbindung mit der Ausnahmeklausel
des § 1579 BGB, der den Ausschluß des Unterhaltsanspruchs ermöglicht (jedoch
nicht erzwingt), hat sich seither eine zunehmend intensiver, ja verbissener und
kontroverser werdende rechtswissenschaftliche und rechtspolitische Diskussion
entzündet, die ihren rechtsgestaltenden Niederschlag auch in zahlreichen
-auffälligerweise zudem regional unterschiedlichen - Urteilen gefunden hat.
Durch eine Novellierung will die derzeitige Koalition die grob unbilligen
Konsequenzen zwar beseitigen, hat jedoch im wesentlichen den bis hierhin
bestehenden Katalog der Ausnahmeregelungen des § 1579 BGB nur um Marginalia
erweitert; die Systematik des Gesetzeswerks - insbesondere die Interdependenz
von Rechtsrahmen und Eigenverhalten von Scheidungsbetroffenen wird damit - im
Gegensatz zum öffentlichen Lärm in Medien und Wissenschaft, bei
Frauen-Funktionärinnen und Frauen-Interessenverbänden, auf Parteitagen und im
Bundestag - keineswegs in systemverbessernder Weise verändert. Vor allem wird
die "institutionalisierte Verantwortungslosigkeit", wie sie durch § 1579, Abs.
1, Nr. 2 BGB eingeführt wurde und durch die jegliche Art von Eheverfehlung bis
knapp unterhalb der Verbrechensgrenze sanktionslos geduldet - ja sogar
ökonomisch privilegiert - wird (vgl. nachfolgende Ausführungen) beibehalten. In
dieser skeptischen - nonkonformistischen - Einschätzung wird der Verfasser
nachträglich durch niemanden Geringeren als den amtierenden Bundesminister der
Justiz, Engelhard (FDP), selbst bestätigt, der bei der Debatte über den Entwurf
der Bundesregierung im Bundesrat ausgeführt hat: "Alle diese vorgeschlagenen
Änderungen bedeuten jeweils für sich, aber auch zusammengnommen, keine Reform
der Reform. Es bleibt im Scheidungsrecht beim Zerrütterungsprinzip. Im
Unterhaltsrecht bleibt die Bedürftigkeit der maßgebende Ausgangspunkt.
Verschuldensgesichtspunkte können ... durch die Hintertür nicht Eingang finden
..." (23) . Für unsere sozialethische, rechts- und staatsethisch ausgerichtete
Fragestellung, die die Ehe und Familie in rechtsgrundsätzliche und
ordnungspolitische Zusammenhänge eingebettet sieht, stellt die Novellierung von
1984/85 allenfalls eine Symptomtherapie, keineswegs eine moralische oder gar
geistig-politische Wende dar. Gleichwohl werden wir in dieser Untersuchung
diesen hinkenden - ja, faulen - Koalitionskompromiß berücksichtigen.
Die Vorschrift in ihrer seit 1977 gültigen und in ihrer Normativität das
Rechtssystem und seine Rechtswirklichkeit determinierenden Fassung lautet:
"(24) Ein Unterhaltsanspruch besteht nicht, soweit die Inanspruchnahme des
Verpflichteten grob unbillig wäre, weil
1. die Ehe von kurzer Dauer war; der Ehedauer steht die Zeit gleich, in welcher
der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes
nach 1570 Unterhalt verlangen konnte,
2. der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen
Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des
Verpflichteten schuldig gemacht hat,
3. der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat oder
4. ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1
bis 3 aufgeführten Gründe.
(25) Absatz 1 gilt nicht, solange und soweit von dem Berechtigten wegen der
Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit
nicht erwartet werden kann." ( § 1579 BGB)
Die Ergänzungen in Absatz 1 - nach dem Stande der Bundesratsberatungen vom 7.
Dezember 1984 und der Ersten Lesung im Bundestag vom 14. 3. 1985 - besagen (in
neuer Nummernfolge), daß ein Unterhaltsanspruch nicht bestehe oder nur begrenzt
bestehe - selbst falls ein gemeinschaftliches Kind "gepflegt" oder "erzogen"
werde - wenn die Inanspruchnahme eines Unterhaltsverpflichteten (in der Regel
also: des Vaters) grob unbillig wäre, weil ... (Nrn. 1 bis 3 wie bisher)
4. der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des
Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat,
5. der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht zum
Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat,
6. dem Beteiligten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm
liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen
des Verpflichteten zur Last fällt oder
7. ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1
bis 6 aufgeführten Gründe" (26) .
Dis bisherige Eingangsformel - "Ein Unterhaltsanspruch besteht nicht, soweit
..." - soll differenziert werden durch - "ist zu versagen, herabzusetzen oder
zeitlich zu begrenzen, soweit ..." (was richterlichen Ermessensspielraum
begründet, aber auch zusätzlichen Parteienstreit und Berufungsverfahren bewirken
wird (27) .
Von der Kindesentführung zur Kindessorge:
Die Perversion der Rechtsordnung
In der bisherigen Regelung wiederholt sich die vorrangige und bereits zuvor
behandelte Bedeutung der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes,
die eine Erwerbstätigkeit ausschließ t. Nach der wohlzweifelsfrei allgemein
verbreiteten und im Rechtsbewußtsein der Bevölkerung verankerten Grundauffassung
kann es sich beim Tatbestand der Kindespflege und -erziehung doch wohl nur um
eine solche handeln, die rechtens zustandegekommen ist, die also vom Elternpaar
gemeinschaftlich dem einen Teil - und das heiß t: vorwiegend der Mutter -
übertragen wurde.
Es kann damit - wiederum wohl nach geläufiger und akzeptierter
rechtsgrundsätzlicher Überzeugung in der Gesellschaft - kaum gemeint sein, daß
widerrechtlich begründete Erziehungstatbestände durch Kindesraub hier
gleichermaßen begünstigt sein sollten, indem sie nach Absatz 2 von den
Ausschlußtatbeständen des § 1579, Abs. 1 BGB ihrerseits ausgenommen sein würden.
Tatsächlich aber entscheiden die Gerichte - nach den Recherchen des Verfassers -
auch dann, wenn die Mutter rechtsbrecherisch in der im ersten Teil dieser
Analyse skizzierten Weise die Kinder in ihre Verfügungsgewalt gebracht hat,
zugunsten der Mutter. Widersetzt sich ein Vater, und liegt der -
erklärlicherweise bald gestellte - Antrag der Kindesmutter vor, ihr das
Sorgerecht zu übertragen, so pflegen die Familienrichter auf Amtsgerichtsebene,
kraft ihrer Entscheidungskompetenz und in Befolgung des üblichen
Routine-"Gutachtens" des Jugendamtes, der Mutter das Sorgerecht zu übertragen,
und zwar schon während der Trennungszeit. An solcher in rechtsgrundsätzlicher
Sicht - gerade unter Zugrundelegung liberaler Rechtsstaatsmaximen -
pervertierter Gerichtshilfe- und Entscheidungspraxis wird auch die neue
Ausnahmeklausel des künftigen § 1579, Abs. 1, Nr. 6 BGB nichts ändern, wonach
ein "offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm (dem Berechtigten)
liegenden Fehlverhalten" einen Ausschlußtatbestand darstellen solle. Denn dafür
war bereits nach der bisherigen Gesetzeslage ( § 1579, Abs. 1, Nr. 2 BGB) die
Rechtsgrundlage vorhanden. Sie wurde vorsätzlich vernachlässigt, auch noch nach
dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1981 (BVerfGE 57,361) -
noch Ende 1983. Die inhaltlich überprüfbare Entscheidungspraxis belegt das.
Niemand geringerer als die Justiz selbst - Familiengericht und Oberlandesgericht
- maß en sich in diesem Staate an, verfassungsgerichtliche Rechtsprechung zu miß
achten. Die Justiz ist es, die das Vertrauen des Bürgers in die "Normative Kraft
des Rechts" zerstört, zugleich - und berechtigterweise - in die Justiz selbst.
Der Verfasser hat u.a. Einsicht in Akten eines Ehescheidungsprozesses genommen,
in dem ein dergestalt seiner Kinder beraubter Vater sowohl das Sorgerecht für
sich beantragt hatte als auch dem Unterhaltsanspruch der Mutter widersprach und
zudem - unter Berufung auf eine mehrjährige nervenärztliche Behandlung der
Mutter - dieser die Erziehungsfähigkeit bezweifelt hatte. Der Verfahrensgang ist
exemplarisch für den Ablauf derartiger Fälle. Soweit die externe Rechtsmeinung
vertreten werden sollte, daß hierbei noch verfahrensmäß ig Ènderungen hätten
herbeigeführt werden können, muß darauf hingewiesen werden, daß die Anwälte in
der Regel kein Interesse an der Ausweitung des Verfahrenskomplexes haben, da der
Streitwert eines Ehescheidungsprozesses dadurch nicht erhöht wird, sich aber die
Arbeitbelastung der Anwaltskanzlei steigert. In der rechtsdogmatischen
Diskussion zum Eherecht wird nämlich kaum oder gar nichtberücksichtigt, daß die
Rechtswirklichkeit durch das kommerzielle Eigeninteresse von Anwälten in
entscheidender Weise mitgestaltet und schließ lich zu Lasten der
Scheidungsbetroffenen "geregelt" wird. In dem hier skizzierten Falle, den wir
als typisch zu betrachten haben, ließ der Amtsrichter zunächst das übliche
Jugendamts-Gutachten erstellen, das zwar beiden Ehepartnern die elterliche
Erziehungsfähigkeit zusprach, jedoch wegen der Berufstätigkeit des Vaters diesen
als den weniger Geeigneten bezeichnete. Er hörte danach die beiden Kinder im
damaligen Alter von 13 und 10 Jahren an und stellte fest, daß sie eine
"geringfügig größere gefühlsmäßige Neigung zur Mutter" hätten. Daraufhin setzte
er den Prozeß aus mit der Begründung, er wolle ein größ eres Gutachten des
Jugendamtes einholen. Über ein Jahr lang hörten die Beteiligten nichts von dem
Verfahren, bis ohne vorherige Verhandlung oder gar Anhörung des Kindesvaters,
der zwischenzeitlich natürlich durch Einstweilige Anordnung zur Zahlung des
Trennungsunterhalts verurteilt worden war - eine weitere Einstweilige Anordnung
ins Haus kam, durch die der Kindesmutter das vorläufige Sorgerecht übertragen
wurde (28) . Darin gründete der Familienrichter seinen Beschluß auf die Anhörung
der Kinder und des Jugendamtes und auf die in der Anhörung zum Ausdruck
gekommene geringfügig größ ere gefühlsmäß ige Neigung zur Mutter und formulierte
als Zweck seiner Anordnung:
- die "Herbeiführung klarer Rechtsverhältnisse,"
- die "Sicherung der Erziehungskontinuität".
Das angekündigte größere Gutachten des Jugendamtes wurde nie erstellt. Im
späteren Hauptverfahren stellte dann derselbe Richter fest, daß die Mutter ja
rechtens - nämlich aufgrund seiner Einstweiligen Anordnung das Erziehungsrecht
wahrgenommen habe. Sie solle es deswegen auch künftig behalten. Für
Trennungszeit und nacheheliche Dauer habe deshalb der Ehemann weiterhin
Unterhalt an sie und die Kinder zu zahlen. Das Oberlandesgericht schloß sich
später diesem Tenor an; "Klarheit der Rechtsverhältnisse" und "Sicherung der
Erziehungskontinuität" wurden auch in der Berufungsinstanz durch Richterspruch
konstatiert, die zugleich weiterem Rechtsuchen des Vaters dadurch vorbeugte, daß
sie schlicht die Revision nicht zuließ . Solche Urteile sind - nicht allein nach
dem empirisch begründeten Kenntnisstande des Verfassers, sondern auch nach der
größeren Fallübersicht des Bürgerbundes gegen Scheidungsunrecht - in erheblicher
Zahl die Regel. Man übertrage derartige Begründungsprinzipien auf das
Sachenrecht und stelle sich vor, daß ein Autodieb das gestohlene Gut eine Weile
verborgen halte, danach erweise, daß er das Auto sorgfältig behandele und daß er
es deswegen vom Gericht nicht nur zugesprochen erhielte, sondern daß der
vorherige Eigentümer nunmehr auch noch dazu verurteilt werde - und dies aufgrund
einer schlichten, nicht- angekündigten Einstweiligen Anordnung - dem Autodieb
das Benzin zu bezahlen, damit dieser das Diebesgut weiterhin betreiben könne.
Auf diese Weise werde immer analog zu der Rechtsauffassung des hier zuvor
zitierten Familiengerichts - dann die bisher bestehende Unklarheit der
streitigen Rechtsverhältnisse wieder geklärt und die Nutzungskontinuität
herbeigeführt.
Würde jemand einen Hund klauen: er dürfte ihn - funktionierende und
verantwortlich-rechtsprechende Justizverhältnisse vorausgesetzt - nicht
behalten, selbst wenn er ihn noch so gut pflegen würde. Aber Kinder gewaltsam zu
verschleppen, sogar noch gegen den Widerspruch des erziehungsberechtigten
Vaters, der sich (wie der Scheidungsprozeß sowie unbestrittene Zeugenaussagen
erwiesen) in der Ehe nichts hatte zuschulden kommen lassen: das begründet in der
Bundesrepublik materielle Rechtsverhältnisse. Zynisch judizierte der jugendliche
Richter ("Vollbart - Robe - Turnschuhe"): Diesen Sachverhalt zivilrechtlich zu
bewerten wäre nicht seine Sache; das wäre ein strafrechtliches Antragsdelikt.
Menschenverachtender können Gesetzgebung und Justiz wohl auch in einem
totalitären System nicht sein. Wer immer mit diesem Falle konfrontiert wurde,
vermochte nicht zu erkennen, daß hier von Gerichts wegen Recht gesprochen worden
wäre. Der im zuvor skizzierten Einzelfall formulierte Zweck der "Herbeiführung
klarer Rechtsverhältnisse" und der "Sicherung der Erziehungskontinuität" stellt
nichts Geringeres und nichts Zynischeres dar als die nachträgliche Prämierung
des Faustrechts, das die Ehefrau und Kindesmutter gegenüber dem Kindesvater und
auch gegenüber den Kindern ausgeübt hatte, denen gegenüber sie psychische Gewalt
durch angemaßte Alleinerziehung und Entführung aus dem Ganzen einer bis dahin
funktionierenden Familie praktizierte. Durch Rechtsverletzung - noch dazu durch
Grundrechtsverletzung - begründete "Rechtsverhältnisse" sind in diesem Staate
Bundesrepublik Deutschland im Familienbereich jedoch gang und gäbe. Was an
solcher Rechtsstaatspraxis "sozial", "liberal", "gerecht" oder
"gleichberechtigt" sein soll, harrt allerdings noch der Erklärung.
Die Gerichte ihrerseits praktizieren absichtsvoll eine parteiliche
Urteilsfindung, und zwar entgegen der einschlägigen Rechtssprechung von
Bundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht. Letzteres hatte (im Anschluß an
die Meinung der damaligen Bundesregierung) ausgeführt, daß ein "Ehegatte, der
sich gegenüber dem anderen kraß fehlverhalten hat, in der Regel nicht die
Erziehungseignung haben (wird), die für eine Sorgerechtsübertragung erforderlich
ist, und dabei die Herausnahme von Kindern aus dem bisherigen Lebensbereich
unter Verstoß gegen das Elternrecht des verlassenen Ehepartners als ein
rechtswidriges Verhalten charakterisiert, das nicht noch die Möglichkeit
begründen dürfte, wirt schaftliche Vorteile zu ziehen: Die "Gewährung eines
Unterhaltsanspruchs in solchen Fällen würde eine unzulässige Prämierung der
Verletzung des Elternrechts des Verpflichteten darstellen und damit dessen
wirtschaftliche Handlungsfreiheit in einer unangemessenen und unzumutbaren Weise
einschränken; dies wäre mit Art. 2 I GG nicht zu vereinbaren. Ein Ehegatte, der
unter den Voraussetzungen des § 1579 I BGB Nr. 4 BGB den anderen verletzt, darf
sich nicht deshalb seines Unterhaltsanspruchs sicher sein, weil er ein
gemeinsames Kind eigenmächtig mit sich nimmt, und zwar selbst dann nicht, wenn
er meint, es wegen Berufstätigkeit seines Ehepartners besser versorgen zu
können." (29) .
Diese verfassungsgrundsätzliche Gesetzesauslegung ist in der Rechtspraxis
mancher Familien- und Oberlandesgerichte keinen Pfifferling wert. In dem zuvor
skizzierten Fall hat das angerufene Oberlandesgericht noch 1984 sich der
Rechtsmeinung von der über die Jahre hin hergestellten "Erziehungskontinuität"
und "Rechtssicherung " angeschlossen; es hat die Kinder zwar noch einmal gehört,
deren (im Zeitablauf nicht zu vermeidende) stärkere Hinwendung zur Mutter
beachtet und die Berufung des beraubten Kindesvaters als unzulässig abgewiesen.
Der Hinweis auf Verfassungsgerichts- und BGH-Rechtsprechung wurde nicht
beachtet. Damit ein solcher Spruch nicht doch noch einer höchstrichterlichen
Kontrolle ausgesetzt würde, ließ das OLG kurzerhand die Revision nicht zu, nicht
ohne bei der Festsetzung der Höhe des Unterhalts noch eine Reihe von Sach- und
Rechenfehlern zu begehen (30) . Das hiernach noch mit einer
Verfassungsbeschwerde wegen Grundrechtsverletzung angerufene Verfassungsgericht
pflegt solche Fälle durch den Dreierausschuß zuvor zu prüfen (31) . In
Familiensachen führt hier eine Bundesverfassungsrichterin den Vorsitz und die
Feder. In Kreisen der Rechtswissenschaft und der Rechtspolitiker ist die - auf
Vorschlag der SPD in das Verfassungsgericht gewählte - frühere Finanzrichterin
bekannt als eine scharfe Verfechterin der Grundsätze des neuen Eherechts. Es
liegt deshalb die Vermutung nahe, daß die beim Dreierausschuß ressortierende
Entscheidungsmacht, die in diesem Selektionsverfahren institutionalisiert ist
und gegen die es keine rechtlichen Schritte mehr gibt, in dem Sinne ausgeübt
wird, wie es von der untersten Instanz praktiziert wurde und wie es in dem Sinne
der seinerzeitigen Koalitionsmehrheit des Gesetzgebers lag. In dem (vom
Verfasser eingesehenen) Nichtannahme - Beschluß des Dreierausschusses heiß t es,
daß nicht erkennbar wäre, daß das Oberlandesgericht sich nicht ausreichend mit
der Sache befaßt habe.
Die doppelte Negation zeigt, mit welchen rechtmethodischen Schritten eine
materielle Prüfung unterbleiben konnte. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit
dem Falle erfolgte nicht. Die Sache - unstreitig im Gegensatz zur
höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH und auch des
Bundesverfassungsgerichts - erreichte nicht den Senat. Jegliche Analyse der
Rechtswirklichkeit, wie sie durch das jetzt geltende Familienrechtssystem
begründet wird, kann sich methodisch nur auf einzeln zugängliche Fälle stützen;
die empirisch begründete sozialwissenschaftliche, politik- und
rechtswissenschaftliche Forschung ermangelt aus Gründen des Datenschutzes, aber
auch wegen der Verschämtheit von Scheidungsbetroffenen sowie der Eigenheiten der
Statistiken (in denen inhaltliche Scheidungsgründe oder Verfahrensabläufe nicht
dokumentiert werden) einer genügend breiten empirischen Basis. Dennoch ist die
These berechtigt, daß eine derartige Verfahrens- und Rechtsprechungspraxis, die
sich im Schutze eben dieser nicht aufgedeckten Anonymität ungehindert entfalten
kann, eine weitverbreitete, möglicherweise sogar mehrheitlich dominierende
Regelmäßigkeit darstellt.
Kritische Einwände gegen dieses System des Rechts - des gesetzten und des
gesprochenen - werden von dessen Verfechtern in der Regel als bloß
wirtschaftlich orientiertes, nämlich anscheinend zahlungsunwilliges
Eigeninteresse eigensüchtiger Männer diffamiert. In Wirklichkeit zeigen jedoch
Fälle wie der hier zur Analyse zugängliche und skizzierte Vorgang, daß im Raume
der Familie Gewalt und Rechtsbruch Platz haben, Kindesentführungen und
Familienzerstörung von Staats wegen durch die Gesetze überhaupt erst möglich, ja
sogar durch diese noch angeregt werden und schließlich durch die Gerichtsbarkeit
aller Stufen hindurch insbesondere (und diese Vermutung muß ausgesprochen
werden: wenn es sich um gesellschafts-politisch ideologisch orientierte Richter
und Richterinnen handelt) - sanktioniert werden.
Es sei wiederholt: Mit derselben positivistisch-rechtlichen Argumentation, mit
der man Unrechtstatbestände erst einmal entstehen und danach bestehen läßt,
danach sie gerichtsseitig zwecks der zitierten Herbeiführung klarer
"Rechtsverhältnisse" und "der Sicherung der Erziehungskontinuität" rechtsförmig
macht, sind in der dunkelsten Èra deutscher Geschichte Untaten,
Unrechtstatbestände formell legalisiert worden. Die formalistische Anwendung der
Nürnberger Rassegesetze unterschied sich rechtmethodisch in keiner Weise von der
formalen Anwendung des jetzt gültigen Eherechts zugunsten des Rechtsbruchs. In
beschämender Analogie kann man auf die Spruchpraxis in Familiensachen während
des Dritten Reichs- verweisen, in denen etwa - wie aus der Literatur erschließ
bar - jüdischen Eltern ein arisches Pflegekind entzogen worden war und im Namen
des "Gemeinnutzes" (heute heiß t die entsprechende Kategorie: im Interesse des
"Kindeswohls") der Urteilsspruch erging, der Vater müsse das Kind hergeben,
seine Unterhaltspflicht bliebe jedoch bestehen (32) .
Auch in der Bundesrepublik triumphiert das Gesetz über das Recht, aber nicht
etwa in jenem bekannten Sinne der Rechtsdialektik, wonach das summum jus zu den
summa inuria führe, sondern vielmehr in einer viel brutaleren, geradezu
rechtstotalitären Weise, wie sie hier zuvor skizziert worden ist.
3. Die gesetzlich institutionalisierte Verantwortungslosigkeit
Der Gesetzgeber hat durch § 1579, Abs. 1, Nr. 2 BGB, wonach der Berechtigte nur
dann seinen Unterhaltsanspruch verliert, wenn er sich eines Verbrechens oder
eines schweren vorsätzlichen Vergehens schuldig gemacht hat, absichtsvoll den
Einbruch des Unrechts in den Familienraum gewollt. Die jetzige Koalition beläß t
es dabei.
Eheverfehlungen bis zur Verbrechensgrenze
Nach deutscher Rechtstradition kennt das Strafrecht eine Dreiteilung der
strafbaren Handlungen in Verbrechen, Vergehen und Übertretungen; diese Typologie
ist dem französischen Rechtssystem entlehnt. Ihre Qualifikation erhalten die
drei Typen von Gesetzesverletzungen durch das jeweilige Ausmaß mit
unterschiedlicher Strafbedrohung. Vor dem Ersten Weltkriege waren Verbrechen mit
Todesstrafe oder Zuchthaus oder Festungshaft von mehr als fünf Jahren bedroht,
Vergehen mit Festungshaft bis zu fünf Jahren oder Gefängnis oder Geldstrafen ab
einer (zeitbedingt verschiedenen) empfindlichen Höhe, Übertretungen schließlich
mit Geldstrafen unter dieser Schwelle oder mit Haft.
In dieser strafrechts-systematischen Trichotomie ist seit 1975 in der
Bundesrepublik das unterste Segment der Übertretungen durch ein neuartiges
Ordnungswidrigkeitenrecht ersetzt worden. Das Strafgesetzbuch überhaupt war seit
1909 einer Serie von Reformen unterworfen gewesen, von denen das Vierte
Strafrechtsänderungsgesetz vom 23. November 1973 die Straftaten gegen Ehe und
Familie sowie das Sexualstrafrecht neu gefaß t hat (§§169- 184 c StGB). Auch das
Fünfte Strafrechtsänderungsgesetz vom 18. Juni 1974, das die Abtreibung
innerhalb einer Dreimonats-Frist nach der Empfängnis erlauben wollte und später
vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt wurde, sowie die
jetzige groß zügige Indikationenlösung ( §§ 218-219d StGB) des Fünfzehnten
Strafrechtsänderungsgesetzes vom 18. Mal 1976 gehören in diesen
rechtspolitischen Kontext.
Durchgängiges Ziel aller dieser Strafrechtsreformen war eine echte
Entkriminalisierung, die Ausscheidung der sogenannten Bagatell-Kriminalität
sowie auch umgekehrt die Einbeziehung neuer Straftatbestände, die sich aus der
gesellschaftlich- wirtschaftlichen und politisch-staatlichen Entwicklung der
Nachkriegszeit ergeben haben. Aber noch immer will auch das neuartige
Ordnungswidrigkeitengesetz solche Taten erfassen, die es als rechtswidrige und
vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die
Ahndung mit einer Geldbuße zuläß t qualifiziert ( 1 OWIG). Insbesondere im
weiten Feld des Verkehrsstrafrechtes findet das Ordnungswidrigkeiten-Gesetz
seine auch für den "Normalbürger" häufiger spürbare Anwendung und ermöglicht
damit die Bestrafung selbst von eher alltäglichen Gesetzesverletzungen.
Demgegenüber finden im verfassungsrechtlich "besonders" geschützen Raume von Ehe
und Familie aufgrund der Vorschriften des § 1579, Abs. 1, Nr. 2 BGB weder
Übertretung/Ordnungswidrigkeit noch die Mehrzahl von Vergehen ihren Platz. Der
Unterhaltsberechtigte muß sich schon eines "schweren Vergehens", und dieses noch
"mit Vorsatz" begangen, "oder eines Verbrechens" schuldig gemacht haben, ehe
überhaupt ein Gericht den Tatbestand näher untersucht, ob möglicherweise ein
Unterhaltsanspruch ausgeschlossen sein könnte.
Als Verbrechen definiert das derzeitig gültige Strafrecht solche "rechtswidrigen
Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr und darüber bedroht
sind", als Vergehen solche "rechtswidrigen Taten, die im Mindestmaß mit einer
geringeren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bedroht sind" (§ 12 SGB).
Dem Nicht-Juristen werden derartige Qualifikationen einsichtiger, wenn er
erfährt, daß Hausfriedensbruch nur ein (scil.: einfaches) Vergehen ist, weil es
mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft wird (§ 123
StGB); erst schwerer Hausfriedensbruch, der dann gegeben ist, wenn sich eine
Menschenmenge öffentlich zusammenrottet in der Absicht, Gewalttätigkeiten gegen
Personen oder Sachen mit vereinten Kräften zu begehen, in die Wohnung usw.
eindringt, wird mit Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren bestraft und damit - je
nach Tatsachenverhalt der Klasse der schweren Vergehen/Verbrechen zugeordnet ( §
124 StGB).
Bis zu solchen Größenordnungen und Qualitätskategorien von Rechtsbrüchen bewegen
sich also nach dem Willen des Gesetzgebers von 1976 und gleicher- maß en von
1985 die Freistellungen von rechtsbrecherischen Handlungen im Familien- und
Ehebereich, erstreckt sich ihre Irrelevanz für Sanktionen durch
Unterhaltsausschluß . Es liegt im Ermessensspielraum der Familienrichter, die
Fülle der eine Familie belastenden Vergehen bis unterhalb der Schwelle des
schweren Vergehens zu ignorieren und im Überschneidungsbereich zwischen Vergehen
und schwerem Vergehen/Verbrechen aufgrund ihrer Entscheidungskompetenz diese zu
vernachlässigen.
Es liegt auf der Hand, daß unterhalb der Schwelle von Verbrechen und schweren
Vergehen sich in der Intimsphäre von Kindern und Ehepartnern ein Konglomerat von
Rechtsbrüchen ansammeln kann, ohne daß der Staat hier seine eigentlich von
Verfassungs wegen geforderte Schutzhand über die Familie hält, ja sogar: er hat
diese Schutzhand durch die vorbezeichnete Gesetzesregelung der Familie
vorsätzlich entzogen. In den unzähligen Fällen der Kindesentführung sogar -
einem mit Haftstrafen bis zu fünf Jahren bedrohten Delikt ( § 235, Abs. 1 StGB),
also einem Verbrechen - begünstigt eine zivilrechtlich verengte Spruchpraxis
solche Taten, indem sie diese als folgenlos, da für das Zerrüttungsprinzip als
unerheblich, bewertet.
So gelangen wir - gerade unter Beziehung von Fällen - zu der empirisch
gesicherten und in der Überschrift zu dieser Studie bereits aufgestellten These,
daß sich in dem durch die ganze Gesellschaft hindurch ersteckenden
Familienbereich der Rechtsstaat seiner Rechtschutzpflicht enthält, ja daß er
sich aus dem Familienbereich vorsätzlich zurückgezogen hat und überdies der
rechtsbrecherischen Handlungsweise vorsätzlichen Raum gewährt. Die soziale
Rechtswirklichkeit dieses Rechtsstaates treibt diesen auf den Weg zur
Faustrechts- und Ganoven-Republik.
Kein Verschulden - keine Verantwortung
Wer sich mit den Wandlungen der Werte (33) und mit den damit verzahnten
neuartigen Protesthaltungen (34) befaßt hat, wird leicht die (hier nicht im
einzelnen nachzuweisende) These begründen können, daß eine derartige gesetzliche
Konzeption und ihre daraus hervorgehende Praxis (durch Handlungsweisen von
rechtsbrecherischen Ehepartnern, durch ihre anwaltliche Rechtspflege und
schließlich durch die staatliche Rechtsprechung) vorsätzlich und beabsichtigt
war mit dem Ziele, die gesellschaftliche Institution Familie in ihrer Substanz
zu schwächen oder gar zu zerstören. Es wäre ein leichtes, aus der Vielzahl der
sogenannten frauenrechtlichen, emanzipatorischen, insgesamt:
feministischen, Literatur (z.B. aus der Zeitschrift "Emma"), die Beweise hierfür
zu erbringen. Nicht zuletzt auch der seinerzeitige Gesetzgeber in seiner
sogenannten sozial-liberalen Mehrheit hat (zumindest in Teilen) eine solche
Entwicklung herbeizuführen gewünscht. Und er wünscht weiterhin, sie auch für die
Zukunft beizubehalten. Es greift deshalb die Verdächtigung gegenüber Kritikern
an diesem Rechtssystem zu kurz, es wollten sich nur Konservativ-Reaktionäre oder
uneinsichtige (neuerdings heiß t es sogar: radikale!) Männer oder männliche
Voyeure zu Lasten "der Frau" (als eines imaginären, angeblich jahrtausendelang
unterdrückten Typus) ihre "alten Privilegien" zurückholen, das System wieder
zurückreformieren, das Rad des rechtlichen Fortschritts zurückdrehen. Eilfertig
haben sich auch Mitglieder und Sprecher der jetzigen CDU/ CSU-geführten
Bundesregierung bemüht, ihre unverdächtigte "Progressivität" dadurch zu
bekunden, daß sie versprochen haben, nur Reparaturen an den Auswüchsen des
Systems durchzuführen, nicht jedoch das Prinzip der institutionalisierten
Verantwortungslosigkeit in der Rechtssystematik beseitigen zu wollen.
Aber gerade die Beseitigung des Schuldprinzips hat nicht dazu geführt, daß die
vielzitierte "schmutzige Wäsche" nicht gewaschen werde (wobei zu fragen ist, was
anderes als streitige Sachen - und damit "schmutzige Wäsche" - ist eigentlich
Gegenstand von Gerichtspraxis, wenn man das Gerichtswesen nicht mit Notariaten
verwechseln will), sondern es führt vor allem auch verfahrensrechtlich dazu, daß
die Gerichte sich in keiner Weise mehr die Mühe machen, tatsachenrichterlich die
"Verantwortlichkeit der einzelnen Ehepartner" zu klären. Benannte Zeugen werden
nicht geladen, Tatbestände werden nicht geklärt: "Darauf es nicht an ... ", heiß
t es in den Urteilsbegründungen in immer wieder variierter Weise. Die Einführung
des Zerrüttungsprinzips und die Beseitigung des Verschuldensprinzips stellen
nicht nur ordnungspolitisch solche Verhältnisse her, wie wir sie oben skizziert
haben, sie sind rechtspolitisch und sozialethisch nicht nur ambivalent, sondern
sie wirken letztlich auch rechtsstaatszerstörend:
Mit dem Wegfall der personenbezogenen Zuordnung von Verschulden ist auch das
Prinzip der Verantwortlichkeit im sozialen Handeln entfallen. Gaunerhaftes,
ganovenhaftes, an die Schwelle des schweren Vergehens und Verbrechens
heranreichendes Sozialverhalten wird geduldet, im Unterhaltsrecht bleibt es
folgenlos und wird darüber hinaus in der Rechtspraxis prämiert.
Die Väter des Grundgesetzes, geschlagen von dem Leid des totalitären
Unrechtstaates des Nationalsozialismus, müßten sich eigentlich im Grabe
umdrehen, erführen sie von dem "Wandel des Rechtsbewußtseins" und zugleich des
Rechtssystems in demjenigen Staate, den sie vor vier Jahrzehnten als einen
neuen, dem Sittengesetz verpflichteten Rechtsstaat zu begründen versuchten.
IV. Perspektiven und Konsequenzen
Eine Änderung des Rechtssystems von Scheidungs- und Scheidungsfolgenrecht wird
deswegen nicht stattfinden, weil dessen Prinzipien der Rechtsgestaltung
beibehalten bleiben werden. Die Einzelausführungen der 85 er-Novellierung - etwa
des Unterhalts-Komplexes nach § 1579 BGB - können deswegen allenfalls nur in
einzelnen negativen - ganzgrob-unbilligen - Auswirkungen korrigiert, nicht
jedoch in ihrer systematischen Fehlkonstruktion eliminiert werden. Diese
Feststellung gilt auch für andere Scheidungs- und Scheidungsfolgen-Probleme. Man
muß davon ausgehen, daß die jetzige Familienrechts-Ordnung - die in ihrer
derzeitigen Konzeption und konkreten Konstruktion eben "nicht in Ordnung" ist -
aufgrund der allgemein-politischen und insbesondere der rechtspolitischen
Konstellation und Willensbildung bestehen bleibt. Und somit wird im
Familienbereich dieser Staat seiner rechtsethischen Natur nach ein Faustrechts-
Staat bleiben, in dem die Ganoven-Moral die Rechts- und Sozialwirklichkeit
bestimmt und die Justiz auch noch zum "Paten" hat.
1. Das Problembewußtseins-Defizit bei Politikern
Darüber hinaus glauben wir erweisen zu können, daß diese Art von Beständigkeit
einer "ordnungspolitisch" für das Gemeinwesen höchst bedenklichen
Rechtssystematik allein schon deswegen nicht geändert werden, sondern bestehen
bleiben wird, weil für diesen Problemkreis selbst die zuständigen und
möglicherweise aufgeschlossenen politischen und gesellschaftlichen Kräfte gar
keinen Blick haben.
Der derzeitig amtierende Bundeskanzler, Dr. Helmut Kohl, hat sich in zahlreichen
Grundsatzreden seit seinem Amtsantritt für eine Politik der "geistig-
moralischen" Erneuerung ausgesprochen; er sieht eine tiefe Unsicherheit,
gespeist aus Angst und Ratlosigkeit, Angst vor wirtschaftlichem Niedergang usw.
als Symptome einer "geistig-politischen" Krise dieser Gesellschaft an. Die
politische Szene sei durch Negativität, Pessimismus und Feindseligkeit geprägt,
die Ideologien der Macher und Heilsbringer hätten den Wirklichkeitssinn im Lande
nicht geschärft, die Selbstverantwortung nicht gestärkt und die geistigen
Herausforderungen der Zeit verkannt. Der Bundeskanzler fordert die
Wiedereinsetzung der Tugenden der Klarheit, des Mutes und des Maß es für die
Zukunft unseres Landes (35) .
Familienpolitik stellt in diesem Konzept eine zentrale Komponente dar: "In der
Familie lernen die Menschen Tugenden und Verhaltensweisen, die unserer
Gesellschaft ein menschliches Gesicht geben. Liebe und Vertrauen, Toleranz und
Rücksichtnahme, Opfergemeinschaft und Mitverantwortung. Unser Leitbild ist die
partnerschaftliche Familie, die geprägt ist von der Partnerschaft zwischen Mann
und Frau, zwischen Eltern und Kindern. Die Gemeinschaft von Eltern und Kindern
bietet Lebenserfüllung und Glück (36) . In einer ausschießlich
familienpolitischen Grundsatzfragen und ordnungspolitischen Strategien
gewidmeten Rede Dr. Kohls vor dem Deutschen Familienverband wird die Bedeutung
von Werten und Tugenden als Grundlage des sozialen Klimas in unserem Lande
erneut beschworen und dem Egoismus, der Kälte und Rücksichtslosigkeit, der
Radikalisierung des "Ich" und der Individualität sowie der
Selbstverwirklichungs-Ideologie des Zeitgeistes entgegengestellt (37a) .
Als praktische Politikkonzepte werden nach diesen normativen Orientierungen (die
wir teilen) jedoch lediglich ad-hoc-Maß nahmen entworfen. Sie reichen von der
(bejahenswerten) Konsolidierung der öffentlichen Haushalte, der Zahlung eines
Mutterschaftsgeldes an alle Frauen und einem Familienlastenausgleich über
steuerrechtliche und rentenrechtliche Gesetzesvorhaben (freilich jeweils stets
noch unter dem Vorbehalt, soweit es die Finanzlage zulasse). Von der - in dieser
Studie als wesentlich erarbeiteten - "ordnungspolitischen" Tatsache, daß
derartige Werthandlungen und Wertorientierungen von den rechtlichen
Rahmenbedingungen wesentlich beeinfluß t, unter der Herrschaft des derzeitigen
Familienrechts aber zerstört werden, weil dieses Rechtssystem gegenläufige
Verhaltensweisen auslöse und sogar noch folgenlos prämiere, ist in den Aussagen
des wichtigsten politischen Amtsträgers dieses Staates keine Rede. Ihm ist diese
Fragestellung nicht einmal bewußt, geschweige denn, daß er daraus
politik-strategische Konsequenzen, insbesondere für die Rechtspolitik, zu ziehen
vermöchte.
Ganz eindeutig wird die holzschnittartige, ja grobschlächtige Denkweise in der
CDU als Partei erkennbar in These 12 der Leitsätze des Essener
CDU-"Frauen"-Parteitages vom 19. bis 22. März 1985. Dort gibt es kein Nachdenken
über die "System-Folgen" des Schuldprinzips; es herrscht schlichte ökonomische
Besitzstandswahrung und Abweisung des Schuldprinzips - und damit der Kategorie
personaler Verantwortlichkeit - vor. Scheidung wird genau so als
Selbstverständlichkeit verstanden wie alle sonstigen sozial-ökonomischen Fakten,
die hier diskutiert und als selbstverständlich oder gar erstrebenswert gefordert
werden. Die Formel der These 8, daß die Ehe auf Dauer angelegt wäre und den
Ehepartnern und den Kindern Halt und Geborgenheit gäbe, bleibt inhaltsleere
Rhetorik, da weder philosophisch- anthropologische noch institutionelle
Begründungen und Sicherungen reflektiert werden (37b) . In ihrem
ordnungspolitischen Bewußtseinszustand unterscheidet sich die
"christlich-demokratische" Partei kaum noch von den sozial bzw.
liberaldemokratischen Parteien, wohl aber noch von den Grün-Alternativen. Auch
im weiteren Kreise des politischen Führungspersonals der CDU geführten Regierung
ist dafür nicht nur kein Bewußtsein vorhanden, sondern sogar eine gegenteilige
Ansicht nachweisbar. So hat die Parlamentarische Staatssekretärin beim
Bundesminister für Jugend, Gesundheit und Familie, Frau Sozialarbeiterin (grad.)
Irmgard Karwatzki, sich in einer Akademietagung ausdrücklich sowohl dafür stark
gemacht, die geltenden Regelungen des § 218 StGB nicht zu ändern und sich dem
(vorwiegend von süddeutschen Abgeordneten eingebrachten) Reformantrag innerhalb
der CDU/CSU-Fraktion energisch zu (was im übrigen danach parlamentarisch
gelungen ist), als auch das bestehende System des Scheidungs- und
Scheidungsfolgenrechts als ein Ordnungssystem gerechtfertigt, das angeblich dem
Schutze "der Frau" diene (37) .
Abgesehen davon, ob eine unverheiratete und kinderlose Sozialarbeiterin als
Parlamentarische Staatssekretärin in der Spitze des Familienministeriums nicht
eine groteske Fehlbesetzung darstellt, da ihr - auch ausweislich ihrer verbalen
äußerungen - Lebens-, Famillen- und Erziehungserfahrung und somit ein
wesentlicher personaler Bestandteil für die Beurteilung derart komplexer Fragen,
insbesondere in deren sozialer Wirklichkeit, fehlen, ist eine solche Parteinahme
zugunsten der angeblichen Schutzvorkehrungen für "die Frau" auch sachlich
schlicht falsch: Die zunehmend besser ausgebildeten Frauen der heranwachsenden
und der nächsten Generation werden in der beruflichen Alltagswelt in zunehmendem
Umfange gleiche Positionen besetzen wie Männer. Im Schulwesen ist dies längst
der Fall, im Bereich der Mikroelektronik wird sich eine solche Entwicklung
schnell und dynamisch nachvollziehen; und umgekehrt ist schon derzeitig in
zahlreichen Jungakademiker-Ehen mit einem arbeitslosen Ehemann die Frau der
wirtschaftlich Leistungsfähigere. In Zukunft wird die Zahl derjenigen Paare, in
denen die Frau der wirtschaftlich stärkere Ehepartner (entsprechend der
Systematik des Unterhaltsrechts, wie oben dargestellt) ist, in absoluten Zahlen
erheblich zunehmen. Dann aber werden berufstätige Frauen von weniger
erfolgreichen und möglicherweise scheidungslustigen Männern in derselben (zu miß
billigenden) Weise ökonomisch zur "lebenslangen Unterhaltsknechtschaft"
gezwungen werden, wie dies derzeit unter den jetzigen sozio- ökonomischen
Rahmenbedingungen noch für die Mehrzahl der geschiedenen Ehemänner und Väter
gilt. Der vordergründig urteilenden Staatssekretärin ist Eheglück zu wünschen;
aber im Scheidungsfalle würde sie - als Spitzen- verdienerin in diesem Staate -
zahlen. Ein scheidungswilliger Mann jedoch hätte bei einer solchen "Partie"
ökonomisch ausgesorgt.
Nur selten allerdings haben Frauen in verantwortlicher "frauenpolitischer "
Position diese Implikation der zukünftigen Entwicklung der rechtlich normierten
Sozialwirklichkeit erkannt und auf die sozialökonomischen und sozial-
kulturellen - insgesamt familienzerstörenden Bumerang-Wirkungen des
Ehescheidungs- und Ehescheidungsfolgenrechts hingewiesen und eine Reform unter
prinzipiellen Gesichtspunkten gefordert. So hat etwa die derzeitige
Landesvorsitzende des "Landesfrauenrates Nordrhein-Westfalen", Marianne
Reinartz, bei der Anhörung des zuständigen Landtagsausschusses auf solche
negativen Langfristfolgen gerade für die nächste Töchter- und Frauengeneration
hingewiesen (38) . Den Ton in der öffentlichen und veröffentlichten Debatte
geben jedoch derzeit (noch) andere - lautere - an. Im Sommer 1982 diskutierten
im III. Fernsehprogramm des Westdeutschen Rundfunks anläßlich des fünfjährigen
Bestehens des reformierten Scheidungsrechts der damaligen Bundesminister der
Justiz, Dr. Jürgen Schmude (SPD), und der damalige rechtspolitische Sprecher der
CDU/ CSU-Bundestagsfraktion, Rechtsanwalt und Notar Benno Erhard, der inzwischen
als Parlamentarischer Staatssekretär beim Bundesminister der Justiz amtiert und
in dieser Funktion bei der rechtspolitischen Korrektur des
Scheidungsfolgenrechts verantwortlich mitwirkt (39) .
Die beiden Juristen waren sich darin einig, daß das reformierte Recht "sich
bewährt" habe. Die im einzelnen dafür aufgeführten Gründe brauchen hier nicht zu
interessieren, da eine öffentliche Diskussion häufig eher akzidentiell verläuft.
Aber die Übereinstimmung zwischen einem prononciert sozialistisch-
rechtspolitisch orientierten Juristen einerseits und dem Mitglied des
Zentralkomitees des Deutschen Katholiken, dort zugleich seit 1975 Vorsitzender
der Kommission für Ehe und Familie, andererseits war eine solchermaßen
überraschende Feststellung, daß einem kritischen Betrachter von
rechtspolitischer Diskussion und Rechtswirklichkeit geradezu Verwunderung
überkam, weil einem die Beurteilungskriterien für eine derartige Bewertung aus
christlicher Sicht fehlen. Aufgrund welcher wissenschaftlicher - das heiß t hier
operationalisiert: methodisch-systematisch erarbeiteter und intersubjektiv
überprüfbarer Kriterien Juristen zu einer solchen Qualifikation des "Sich-Bewährthabens"
gelangen können, bleibt (zurückhaltend formuliert) einem Sozialwissenschaftler
schlicht verborgen. Eine Erklärung hierfür mag in der in dieser Studie
dargelegten Problematik des Rechtspositivismus von lediglich formaler
Gesetzestext-Auslegung zu finden sein. Die derzeitige opportunistische Haltung
der Koalitionsmehrheit gegenüber der FDP-Minderheit könnte zu einer weiteren
Erklärung beitragen. Aber solche Deutungen sind allesamt lediglich plausibel,
sie vermögen die tatsächlichen Hintergründe nicht genau zu erklären. Im Resultat
begründen sie allerdings, weshalb auch eine Regierung, deren Kanzler mit der
Proklamation einer "geistig-moralischen" Erneuerung zwecks Überwindung einer
geistig-politischen Krise angetreten ist, eben diese ihre eigenen
Wertorientierungen rechtspolitisch nicht verfolgen oder gar verwirklichen wird.
2. Die Meinungsbildung in den Kirchen
Auch die katholische Kirche (in ihrem amtskirchlichen Teil der Bischöfe und
deren ständiger Konferenz sowie in ihrem laienkirchlichen Teil des
Zentralkomitees der Deutschen Katholiken) haben dieses rechtsnormative
Problemfeld noch nicht genügend herausgestellt, geschweige denn aus der jetzigen
Situation eigene rechtspolitische Konsequenzen gezogen. Zwar wird in
bischöflichen Verlautbarungen die "geistige Umweltverschmutzung" unserer Zeit
gegeißelt und macht sich das Zentralkomitee Sorgen hinsichtlich der
Geschiedenen-Pastoral, der Frage der Seelsorge bei Wiederverheiratung und der
Nöte der alleinerziehenden Elternteile. Aber eine rechtsordnungs-grundsätzliche,
ordnungspolitische und daraus rechtspolitische Konsequenzen ziehende Sachanalyse
und sachgerechte Bewußtseinsbildung im deutschen Katholizismus, die der
gesamtgesellschaftlichen Dimension des Problems gerecht würde, ist nicht
erkennbar. In einer Öffentlichkeit, in der die Medien, die politische und sogar
die wissenschaftliche Diskussion von den Familien-"Gegnern " beherrscht werden,
kann es nicht genügen, wenn das Zentralkomitee mit einem sechs Zellen langen
Absatz an frühere Stellungnahmen erinnert, um dann in weiteren acht Zeilen die
Neuregelung des Regierungsentwurfs hinsichtlich der (in der hier vorgelegten
Studie in ihrer Rechtswirkung skeptisch diskutieren) Unterhaltsansprüche bei
ehelichem Fehlverhalten zu begrüß en (40) . Wenn aber dann in 13 Schlußzeilen
dieses knappen Abschnittes (gemessen an der sozialen und ordnungspolitischen
Dimension des Problems) vom Zentralkomitee gegen den Regierungsentwurf auch noch
mit dem Argument Bedenken erhoben werden, die zeitliche Unterhaltsbegrenzung
würde auch den eine Ehezerrüttung nichtverursachenden Partner treffen, so läßt
dieser Einwand außer Betracht, daß es sich hierbei ausschließlich um Ehen von
kurzer Dauer handeln wird, wobei Kindererziehung anspruchsbegründend
berücksichtigt werden wird (41) . So können aber in der Folge mit Recht die
parlamentarischen Gegner jeglicher Novellierung, die aus prinzipiellen Gründen
dagegen sind, weil sie für die Beibehaltung rechtlicher Garantien und
ökonomischer Privilegien für eheliche Verantwortungslosigkeit eintreten, nun in
der Liste der den Entwurf ablehnenden Verbände auch noch die Kirchen (im Plural)
aufzählen (42) und damit diese als vermeintliche Kronzeugen selbst noch gegen
einen solchen hinkenden Moralkompromiß ins Feld führen.
Was im deutschen Katholizismus not tut, ist eine prinzipienorientierte
Offensive gegen dieses staatlich oktroyierte System, das mit rechtlichen Mitteln
Unmoral, Verantwortungslosigkeit und systematische Ehe- und Familienzerstörung
institutionalisiert, verhaltensmäßig stimuliert und ökonomisch privilegiert.
Solche Vorgänge sowie das Schweigen der Deutschen Bischofskonferenz,
insbesondere aber deren Nichtpräsenz in den Medien, in denen vielmehr eine
ungezählt vielfache Verfälschungstendenz der wirklichen (= empirisch wahren)
Sachverhalte feststellbar ist (43) , verdeutlichen, auf welchem einsamen - wohl
eher: verlorenen - Posten selbst im katholischen Raum diejenigen stehen, die die
Wirkungssystematik der Eherechtsreform von 1977 durchschaut haben und sie aus
fundamental-ethischen, verfassungs- und rechtsgrundsätzlichen sowie
ordnungspolitischen Gründen anprangern.
Im Bereich der protestantischen Kirchen hat die "Evangelische
Aktionsgemeinschaft für Familienfragen" in Bonn und haben manche protestantische
rechtspolitische Sprecher seit Beginn der Reformdiskussion stets eine Haltung
eingenommen, die das neue Scheidungs- und Scheidungsfolgenrecht ausdrücklich
begrüß t und es als eine moderne Sicherung der ökonomischen, kulturellen und
politischen Position "der Frau" ansieht. Zum 84er Entwurf jedoch hat die
Evangelische Kirche Deutschlands Zustimmung ausgesprochen und dabei bemängelt, "daß
versäumt wird, von Gesetzes wegen deutlichere Ordnungsmaß stäbe vorzugeben". Sie
hebt sogar ausdrücklich hervor, "daß auch ein auf dem Zerrüttungsprinzip
beruhendes Scheidungsrecht im nachehelichen Unterhaltsrecht nicht von
Verantwortungslosigkeitserwägungen absehen kann". Hinsichtlich der Neufassung
von § 1573, Abs. 5 BGB würde die EKD zumindest eine eindeutige Klarstellung dazu
erwarten, ob hierin die Verantwortlichkeit für das Scheitern der Ehe als
bedeutsam gewertet werden soll (oder nicht). Auch zu anderen Einzelfragen des
Regierungsentwurfes verweisen die Kirchen auf systematische Unzulänglichkeiten
und Regelungsbedarfe. Bedeutsam erscheint dem Verfasser die Schluß folgerung der
EKD, daß die "unscharfe(n) Ordnungsmaß stäbe" im Scheidungsrecht zu
Rechtsunsicherheit im Eherecht (führen) und daß dadurch nicht nur die Partner
einer Ehe, sondern "auch Ehewillige (belastet)" werden: Dem gilt es seitens des
Gesetzgebers entgegenzuwirken, indem das Gesetz von vornherein deutlichere
Ordnungsmaßstäbe setzt"(44) .
Andererseits betrachten kirchliche Fachgliedschaften die Gesetzesabsichten der
jetzigen Koalition sogar als "familienpolitisch verhängnisvoll". Frau Margot von
Renesse, Vizepräsidentin der Evangelischen Arbeitsgemeinschaft für
Familienfragen, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Sozialdemokratischer Frauen,
Scheidungsrichterin in Bochum, versteigt sich zu der skurrilen Dialektik, diese
Rechtsabsichten wären "ein Schritt zur Wegwerfehe" (45) .
3. Die Willensbildung bei Parteien und Verbänden
Sozialdemokratie und linksliberaler Flügel der FDP haben ohnehin die bisherigen
Rechtspositionen beibehalten (46) . Die in der Bundesratsdebatte vom 7. Dezember
1984 durch die Senatoren Frau Dr. Leithäuser und Kahrs und die Minister Dr. Haak
und Görlach gehaltenen Reden bzw. zu Protokoll gegebenen Erklärungen ermangeln
ebenso der gesicherten rechtstatsächlichen Grundlagen und des empirisch
überprüfbaren Wissens über die tatsächlichen Auswirkungen des bisherigen
Scheidungs- und Scheidungs- folgenrechtes (47) wie die in der Ersten Lesung am
14. März 1985 im Bundestag durch die Abgeordneten Stiegler und Frau
Matthäus-Maier temperamentvoll vorgetragenen Argumente (49) . Allesamt basieren
sie auf Schlußfolgerungen aus den Wirkungen des vor 1977 geltenden
Scheidungsrechts und auf Vermutungen und rechtsdogmatischen Erwägungen über das
seitherige und das zur Novellierung anstehende Recht. Die Rednerin der Grünen,
Frau Schoppe, hat sogar schlicht die Relevanz der Einzelfälle bestritten und
selbst das bestehende Scheidungsrecht als unzulänglich bewertet (50) , eine - in
der treffenden Charakteristik des FDP-Fraktionsgeschäftsführers, Beckmann,
gesprochen - "von rechtspolitischen Erkenntnissen kaum geprägte ... reine
Frauenhausideologie"(51) .
Die Freien Demokraten haben in ihrem linksliberalen Flügel noch immer eine
rechtspolitische Orientierung, die in den philosophischen Prämissen des
individual- eigenverantwortlichen und rechtsstaatlichen Liberalismus keine
Grundlage für ein Rechtsverständnis hat, wie es in den siebziger Jahren zur
damaligen Eherechtsreform der Regierungen Brandt/Scheel und Schmidt/Genscher
führte. FDP und SPD haben seinerzeit eine Familienrechts-Reform durchgeführt, in
der die politik programmatischen Kategorien des Sozialen und des Liberalen durch
deren Zerrbilder und Pervertierungen des Sozialismus und der Libertinage ersetzt
wurden. Das Bundesverfassungsgericht und der Bundesgerichtshof haben daher
Korrekturen von Erheblichkeit anbringen müssen, die dann in einigen Punkten zu
der Minimalkonsequenz der jetzigen Novellierung führten (52) .
Die Freien Demokraten tragen deshalb für die damalige Rechtsreform und deren
sozialkulturelle, sozial- bzw. familial-ökonomische und soziopolitische Folgen,
wie wir sie hier skizziert haben, nicht nur die politische Mitverantwortung,
sondern nichts geringeres als eine "demokratie-ethische" Mitschuld. Es stellt
rechtsgrundsätzlich und ordnungspolitisch nicht nur eine Paradoxie, sonders
geradezu eine intellektuelle Bewußtseinsspaltung dar, wenn dieselbe Partei sich
in der Umweltschutzpolitik stark macht und dort für sich eine ordnungspolitische
Vorreiterrolle beansprucht, aber im grundrechtlichen "Familienschutz"-Bereich
eine die Familien zerstörende Rechtspolitik betreibt: Im Umweltschutzrecht gilt
das "Verursacher-Prinzip", das funktional und rechtsethisch ein
"Verantwortlichkeits-Prinzip" darstellt, in der Technikfolgen-Debatte wird das
Prinzip der "Sozialverträglichkeit" durch FDP und SPD gefordert. Aber
hinsichtlich der familialen Umwelt der einzelnen Person werden das
"Nicht-Verursacher-Prinzip" - nämlich das Zerrüttungsprinzip als Grundsatz der
rechtlich folgenlosen Nichtverantwortlichkeit und der sozialen
Verantwortungslosigkeit - sowie die Sozial-"Un"-Verträglichkeit als
rechtsgestaltende Grundsätze bedenkenlos und rücksichtslos eingeführt und sogar
noch als rechtspolitischen "Fortschritt" gepriesen. "Politischer Liberalismus"
als politische Ausformung der Philosophie der individuellen Freiheit hat die
"Freiheit der Person" zur philosophischen Kategorie; aber Freiheit ohne
sozialbezügliche Bindung, ohne soziale Begrenzung und Verpflichtung ist
schlichte Libertinage. Daher stellen von ihren philosophischen - nämlich
anthropologischen - Fundamenten her die seinerzeitige Rechtssystem-Reform und
d,.e. seitherige Bremserwirkung der FDP gegen eine verantwortungs-ethische,
sozialverträgliche und nicht zuletzt rechtsstaats- und demokratieverträgliche
Korrektur dieses Rechtsbereichs nichts anderes dar als einen Prinzipienverrat am
Ideengut und an der politischen Ethik des Liberalismus. - Darüber wird
anderenorts noch zu reden sein.
4.ökonomische Konsequenzen
Richterbund und Rechtsanwälte, die sich stets befürwortend für die derzeitige
Systematik zu Wort melden, ziehen aus dem jetzigen Rechtssystem einen mehrfachen
Vorteil; Richter haben es verfahrensmäßig "einfacher" als zuvor. Auß erdem
melden sich nur solche Richter-Funktionäre zu Wort, die einideologisches
Interesse an dieser Art von Familien- und Eherecht haben, wie der Vorsitzende
des Deutschen Richterbundes, Leonardy, auf dem Saarbrücker FDP-Parteitag vom 24.
Februar 1985. Anwälte - nicht zuletzt solche aus dem prononciert katholischen
Raum argumentieren in derselben Weise: Jetzt brauche man nicht mehr soviel zu
schreiben wie früher, schließlich sei die Anwaltskanzlei ja auch ein
wirtschaftliches Unternehmen, wurde dem Verfasser bei seinen Recherchen
bedeutet. Tatsächlich stellen die rd. 680.000 Scheidungs- und
Scheidungsfolgensachen, die jährlich bei den Familien- und Oberlandesgerichten
anhängig sind und von rechnerisch 35.000 Rechtsanwälten vertreten werden, ja
einen nicht zu unterschätzenden Einkommensstrom für die Anwälte,
sozialstrukturell zudem einen ökonomischen Umverteilungsprozeß von Erheblichkeit
dar. Die Gesamtzahl aller Verfahren wird von jeweils zwei Parteien mit jeweils
zwei Rechtsanwaltskanzleien bestritten und verdoppelt sich somit auf 1.360
Millionen Vertretungsfälle in einem einzigen Jahre (53) .
Detaillierte Zahlen hierfür sind nicht erhältlich, doch erlauben die
veröffentlichten Statistiken über den Mindestgebührenstreitwert in
Familiensachen einige Schlußfolgerungen hinsichtlich der Tendenz: Im Bezugsjahr
1982 hatten 33,6% aller bei Amtsgerichten anhängigen Familiensachen einen
Streitwert zwischen 6.000 und 10.000 DM, der Hauptanteil der Verfahren lag mit
einem Streitwert zwischen 10.000 und 50.000 DM bei 40,4% aller Fälle (54) . Nach
den Erkundigungen des Verfassers bei Scheidungs-Betroffenen, bei Anwälten sowie
beim Bürgerbund gegen Scheidungsunrecht belaufen sich die Gesamtkosten eines
Scheidungsverfahrens einschließlich der Folgesachen für einen der beiden
Ehepartner mit gehobenen mittlerem Einkommen (Angestellter, Volksschullehrer)
auf rd. 5.000 bis 10.000 DM. Multipliziert man mit diesem Faktor und legt man
die Zahl von 120.000 Scheidungsfällen = 240.000 Prozeß parteien zugrunde, so
ergibt sich eine (fast unrealistisch niedrige) Gesamtsumme von 600 Millionen DM
jährlich, eher jedoch 1,2 Milliarden jährlich für alle Scheidungsfälle
(einschließlich der Folgeverfahren) zusammengenommen. Bei solchem
"Branchenumsatz" ist das Eintreten für den Fortbestand dieser Rechts- und
Einkommensquelle verständlich: Mindestens 20.000 DM jährlich, eher 30.000 DM,
fließ en dem einzelnen Anwalt an Gebühren aus Scheidungsfällen zu. Bei der
ökonomischen Verelendung der Scheidungsbetroffenen zahlt der Steuerzahler einen
erheblichen Teil der Gebühren: eine Million jährlich beim Familiengericht in
Osnabrück (55) , für Nordrhein-Westfalen wird eine jährliche Belastung des
Justizhaushaltes von vierzig bis fünfzig Millionen erwartet (56) . - Die
Allgemeinheit zahlt die Scheidungszeche mit: Auf die Bundesrepublik
hochgerechnet sind das 120 bis 150 Millionen Mark pro Jahr.
Diese Trenddaten, selbst in ihrer vorsichtigen Reduzierung, signalisieren,
welche außergewöhnliche Vermögensumwälzung mit dem Scheidungs- und
Ehezerfallsprozeß in der Bundesrepublik verbunden ist. Es ist nichts geringeres
festzustellen, als daß eine disproportionale "Vermögensübertragung" von den
vielen mittleren und einfacheren Arbeitseinkommen zu den "Bestverdienern" der
Rechtsanwälte stattfindet. Wohl nicht in ihren Träumen hätten sich die
sozialpolitischen Dialektiker unter den radikalen Sozialismus-Ideologen eine
solche feinsinnige Umverteilungs- und Ausbeutungs- Wirkung ausdenken können wie
sie unser Rechtssystem nunmehr im verborgenen produziert. Tatsächlich geraten -
nach den Erkundigungen des Verfassers bei Scheidungsbetroffenen, bei Banken und
Bausparkassen - die kleinen Eigenheimvermögen, die die Eheleute in oftmals
jahrelanger und jahrzehntelanger Entbehrungszeit aufgebaut haben, radikal unter
den Hammer, oder aber sie werden zu Schleuderpreisen verkauft. Ein Blick in die
Immobilien-Anzeigen der regionalen Tageszeitungen zeigt diesen Sachverhalt auch
dem Außenstehenden. Darüber hinaus jedoch landen - und Rechtsanwälte geben dies
ungerührt, häufig sogar zynisch zu - nach der Scheidung oftmals beide Ehepartner
beim Sozialamt, weil die Teilung eines einzigen Einkommens beide unter die
Grenze der Sozialhilfesätze drückt. Die Erfahrung, daß in sozialen Systemen die
Mathematikregeln auß er Kraft gesetzt werden, weil 1 + 1 nicht 2 sind, sondern
sich in kybernetisch-synergistischer Weise in ihren Potentialen überproportional
verstärken, kehrt sich im Falle der Teilung (2:2) um: Nicht die Hälfte - wie es
Politiker und Juristen schematisch glauben - kommt durch Teilung eines
vorhandenen Ganzen heraus, sondern jeweils weitaus weniger. Wenn manche
Politiker sich derzeit über die Neue Armut aufregen, so müssen gerade sie nicht
nur darauf hingewiesen, sondern vielmehr persönlich verantwortlich dafür gemacht
werden, daß sie selbst durch eine die gesamte Gesellschaft (weil nämlich deren
familiäre Basis) bedrohende Rechtssystematik diese neue Armut vorsätzlich und
sehend mit verursacht haben. Vor allem den Sozialdemokraten ist dieses Ergebnis
in ihr ideologisches Lehrbuch zu schreiben.
5. Individuelle Konsequenzen
Keinem ehetreuen und familienwilligen Teil kann geholfen werden, wenn sein
Partner Ehe und Familie - möglicherweise unter rechtswidriger Mitnahme der
Kinder - zerstört. Er wird in einen unerbittlich vorandrehenden Zerfallsprozeß
hereingezogen, aus dem es - abgesehen von dem nicht zu messenden menschlichen
Leid - kein Entrinnen gibt. Die novellierte Version des Scheidungsrechts hat
diese Dynamik erstmals sogar rechtsförmig zur Kenntnis genommen und ihr
bereitwillig Rechnung getragen:
"Leben die Ehegatten getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann
ein Ehegatte verlangen, daß ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur
alleinigen Benutzung überläßt ... (57) .
Die Politiker und die Juristen haben dieses Volk wissentlich und vorsätzlich mit
einer geradezu "automatischen" Familienzerstörung überzogen, wie sie selbst der
Zweite Weltkrieg in diesem Ausmaße nicht produziert hat; sie haben in
Friedenszeiten die Familien mit den Wirkungen eines Krieges überrollt. Wer
seinen Kindern wohl will, wird möglicherweise ihnen ernsthaft und eindringlich
abraten, in der Bundesrepublik Deutschland eine förmliche Ehe nach staatlichem
Recht einzugehen. Keine Partei wird den derzeitigen rechtlichen Zustand ändern:
keine sieht das Problem, keine will prinzipielle und strukturelle Wandlungen.
Die Ehe bleibt daher rechtlich eine unverbindliche und ungeschützte Sozialform -
eine unter anderen. Wer sie eingeht, riskiert die Zerstörung seiner
Lebensplanung durch den "Partner" und ist zeitlebens dessen Gutwilligkeit zum
Zusammenhalt ausgesetzt, wird sich nicht und niemals gegen die Ingangsetzung des
Automatismus der Verantwortungslosigkeit wehren können, wohl aber in solchem
Falle nur negative Konsequenzen in seelisch-personaler und ökonomisch-sozialer
Hinsicht zu erleiden haben. Wer die Qualen und Schmerzen einer solchen
Lebenswende durchlitten hat, wird verständlicherweise dazu neigen, eine
"rechtsförmige" Ehe als Lebensgemeinschaft auch dann abzulehnen und der
nachwachsenden Generation der Söhne und Töchter davon aus Liebe und
Verantwortung dringlich abraten, wenn durch eine Nichtehe im "rechtlichen "Sinne
auch die kirchliche Einsegnung und Trauung einer Lebensgemeinschaft (aus
öffentlich-rechtlichen Gründen) unmöglich werden sollte. Einrede gegen einen
solchen Hinweis - etwa von kirchlicher Seite - hat für sich keine moralische
Berechtigung, weil die Kirche selber dieses eherechtliche und familienrechtliche
Un-System akzeptiert, ohne auch nur mehr als nur geringfügige Anstrengungen zu
seiner strukturell-qualitativen Reform zu machen. Würde die katholische Kirche
nur einen Bruchteil ihrer Kraftanstrengungen, die sie begründeterweise für die
Reform des § 218 STGB einsetzt, für diese familien- rechtspolitische - hier
behandelte Fragestellung aufwenden, so würde sie gewiß an Glaubwürdigkeit in der
Gesellschaft zurückgewinnen.
Bei seinen empirischen Erkundungen sind dem Verfasser zudem zahlreiche Fälle
praktizierender Christen beider Konfessionen begegnet, die sich wegen der
Eherechts- und Familienfragen von der Kirche abwenden. Kinder von schuldlos
Scheidungsbetroffenen - der Verfasser denkt an einen ehemaligen beamteten
Akademiker im Kirchendienst einer rheinischen Diözese - sind voller Zorn aus der
katholischen Kirche ausgetreten; in Kassel hat eine groß e Geschiedenen-Gruppe
nahezu geschlossen die evangelische Kirche Hessens mit der Begründung verlassen,
ihre Kirche mache sich unglaubwürdig, wenn sie nichts gegen das Weiterbestehen
der jetzigen Rechtsregelung unternehme oder gar dafür eintrete. Daß die Zahl der
Abtreibungen - entgegen den staatlich veröffentlichten Ziffern - nunmehr in die
Zone der 50%-Marke, bezogen auf die Geburtenzahlen von rd. 650.000 jährlich,
gelangte, hat sicherlich nicht allein mit dem Ehescheidungs- und
Ehescheidungsfolgenrecht zu tun; aber diese Quoten, die individuelle (Nicht-)
Bereitschaft zur Schwangerschaft (gerade bei ungewollten Kindern) und das
Rechtssystem stehen in einem Dreieckszusammenhange: sie sind allesamt Resultate
von Werten und Unwerten, die sich gegenseitig bedingen und verstärken und die
durch das Rechtssystem als solches in ihrer Beständigkeit und
Widerstandsfestigkeit gegen jegliche bessernde Reform gefeit werden. Wer als
Kindesvater weiß , daß Kinderaufziehung innerhalb einer Familie ständig mit der
rechtlich begünstigten Bedrohung einer Familienzerstörung konfrontiert ist, wird
kaum Kinderzeugung und Kindererziehung als erstrebenswerten Lebensinhalt
begreifen und als junger Erwachsener und Heiratsfähiger möglicherweise - werden
Kinder in (vorehelicher) Lebensgemeinschaft gezeugt - die schwangere Mutter zur
Abtreibung zu bestimmen versuchen. Diese Entwicklungen sind nicht zu begrüß en,
aber sie sind verständliche Reaktionen auf eine veränderte rechtliche, soziale,
politische und werthafte Umgestaltung von Familie und Gesellschaft durch Staat
und Politik. Insgesamt stellen sie eine sozial-psychisch erklärliche, ja:
rationale, Verhaltensveränderung dar aufgrund einer ordnungspolitischen
Umwälzung nicht nur der engeren familialen, sondern der gesamten sozialen
Umwelt.
So nimmt es kein Wunder, wenn die Zahl der nichtehelichen Lebensgemeinschaften
selbst dann als ständig wachsend wahrgenommen werden kann, wenn ihre
statistische Ermittlung nun sehr schwierig ist. Die Anzahl dieser Lebensform
wurde bereits für die Wende zu den achtziger Jahren auf knapp eine Million
gemischt-ehelicher Lebensgemeinschaften von jugendlichen und/oder Geschiedenen
geschätzt (58) . Bei aller Unterschiedlichkeit der rechtlichen Merkmale
gegenüber einer förmlichen Ehe (59) ist sie unter der Herrschaft des neuen
Scheidungsrechts materialiter nicht mehr wesentlich von einer Ehe unterschieden:
Auch die Ehe ist trotz der verbalen Leerformel von der lebenslänglichen
Verpflichtung vom ständigen und nicht zu verhindernden tatsächlichen Zerfall
bedroht, sobald der eine Ehepartner risikolos ausbrechen will. In einer
rechtlich jedoch nicht förmlich geschlossenen Lebensgemeinschaft, also in der
Sozialform, die man früher das "Konkubinat" nannte, haben beide Partner das
gleiche Lebensführungs- und Wirtschaftsrisiko. Nur gegenüber Kindern hat die
rechtlich ledige, jedoch in einer festen Partnerschaft lebende Mutter das
alleinige Sorgerecht; dem Vater gehört es aus verfassungsgrundsätzlicher Sicht
nicht. Aber ihm wird es ja im Falle der Scheidung ohnehin in der Regel genommen,
so daß sich auch darin kaum ein Unterschied zu einer förmlichen Ehe ergibt.
6. Gesellschaftliche Perspektiven
Im Bereich der Familien als der wahrhaft gesellschaftlichen Basis hat sich nach
Inkrafttreten des neuen Ehescheidungsrechts von 1977 eine gewaltige "Grundwoge
der gesellschaftlichen Umwälzung" entwickelt: Allein in den ersten drei Jahren
dieses Jahrzehnts (1980-1982) wurden mit 324.225 Scheidungsfällen 650.000
Erwachsene und noch einmal 300.000 Kinder von diesen Vorgängen betroffen, also:
eine Million Menschen in nur drei Jahren. Auch dann, wenn man zur rechnerischen
Kontrolle das jüngst erreichbare Globaldatum von 118.483 Ehescheidungen des
Jahres 1982 zugrundelegt, umfaß t dieses Aggregat 236.966 Erwachsene und noch
einmal 94.407 Kinder. Extrapoliert man die dadurch gewonnene Summe der 331.373
durch Scheidungsfälle pro Jahr betroffenen Personen auf den Zeitraum von nur
drei Legislaturperioden des Bundestages, also auf die Spanne von nicht einmal
einer halben Generation (die sogenannte "Èra Adenauer" dauerte 14, die Sozial-
Liberale Koalition 13 Jahre), so werden in 12 Jahren fast vier Millionen
Menschen von Scheidungsvorgängen betroffen sein. In erfahrbare Bezugsgrößen
übertragen, besagen diese Daten: Die gesamte Bevölkerung von Schleswig-Holstein
und Hamburg oder von Rheinland-Pfalz und dem Saarland, jeweils zusammengenommen,
würden in 12 bis 14 Jahren, halb Bayern würde in 15 Jahren ausschließlich aus
geschiedenen Eltern und ihren Scheidungswaisen bestehen, wollte man in der
Bundesrepublik hypothetisch diese Familien in geschlossenen Regionen
zusammenführen.
Von den dann rd. 1,2 Millionen Scheidungswaisen (aus 13 Prozeßjahren) werden
nicht nur Zehntausende, sondern wohl Hunderttausende in ihren vormaligen
zerfallenen Familien die Lebenserfahrung gemacht haben, daß man unter der
Herrschaft dieses Familien-, Scheidungs- und Scheidungsfolgenrechts nicht recht,
sondern unrecht tun muß , um materielle Eigenvorteile zu gewinnen, und daß es
umgekehrt töricht wäre, sich an "für Ehe und Familie grundlegend(en)
Lebensprinzipien" zu orientieren, wie "Liebe, Treue und Vertrauen", wie
Bundeskanzler Dr. Kohl meint. Die bittere Lebenserfahrung lautet vielmehr: Durch
ehetreues Verhalten kann man in diesem Lande nur Schaden nehmen, - und nicht
etwa nur materiell, sondern nicht zuletzt auch geistig und seelisch: an seiner
ganzen Person. Von der staatlich verursachten, tiefen menschlichen Not, von dem
zugunsten ehezerstörender und familienvernichtender Partner durch Politiker und
Richter bewirkten Leid, das niemals mehr zu lindern sein wird, von den Tränen
der Kinder und der Verzweifelten, der Getäuschten und Betrogenen, die zugunsten
der "gnadenlosen Härte abstrakter Ideologien ... zum Spielball und Opfer des ...
Zeitgeistes" gemacht worden sind (Zeidler), konnte in dieser Studie gar keine
Rede sein".
*** Stand der redaktionellen Abschlußbearbeitung: 31. März 1985.
Über den Autor
Der Verfasser, Jahrgang 1934,
Studium der Philosophie, Germanistik, Geschichte und Politik,
Dr. phil. (Universität Freiburg in der Schweiz),
Erstes und Zweites Staatsexamen für das Höhere Lehramt (Bonn), lehrt seit
seiner Habilitation in der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät
der Universität zu Köln das Fach Politische Wissenschaft als Privatdozent.
Hauptberuflich vertritt er als Professor an der Katholischen Fachhochschule
Nordrhein-Westfalen - Abteilung Köln - die Lehrgebiete Politikwissenschaft
einschließ lich Sozialpolitik sowie Empirische Sozialforschung. - Zahlreiche
Publikationen zur Philosophie und Theorie der Demokratie, zur Parteien-, Wahl-
und Verfassungspolitik der Bundesrepublik, Groß britanniens und
parlamentarischer Systeme im Commonwealth sowie zum Zusammenhang von
Demokratie-Umweltprotest- Technikakzeptanz. Sachverständigenmitarbeit zuletzt
für Vietnam-Büro/ UNHCR (Vietnam-Flüchtlinge), Bund Katholischer Unternehmer
(Familienpolitik/Rentenreform), 1985 auch für diese Fragen als Sachverständiger
berufen in den Bundesfachausschuß für Soziales, Jugend, Familie und Gesundheit
der F.D.P.
Fußnoten
* Paul Mikat zugeeignet in dankbarer Verbundenheit zum 10. Dezember 1984.
** Wolfgang Zeidler, Zeitgeist und Rechtsprechung. Einige Beobachtungen zu fünf
Jahrzehnten Rechtsentwicklung und Rechtsprechung zu Fragen von Sitte und Moral.
. ., in: Festschrift Hans Joacbim Faller, Herausgegeben von Wolfgang Zeidler,
Theodor Maunz, Gerd Roellecke, München 1984, 145f.
1) In der Bundesrepublik gab es im Jahre 1983 34 576 Rechtsanwälte. Sie waren
1982 mit 64749O anhängigen Familiensachen bei Amtsgerichten und 29357 bei
Oberlandesgerichten befaßt; darunter waren 156587 Scheidungsverfahren (erledigte
und Neuzugänge), doch sind mit Scheidungsverfahren weitere Folgesachen anhängig,
insbesondere die Regelungen der elterlichen Sorge und des Umganges mit Kindern,
Unterhaltssachen, Versorgungsausgleich, Eigentumsauseinandersetzungen usw.
verbunden; vgl.: Statistisches Jahrbuch 1984 für die Bundesrepublik Deutschland,
hrsg. vom Statistischen Bundesamt Wiesbaden, Stuttgart und Mainz, 1984, 338
(Tabelle 15.3 für die Zahl der Rechtsanwälte), 340 (Tabelle 15.4 für die
Familiengerichte).
2) Im Jahre 1982 wurden in der Bundesrepublik insgesamt 118.483 Ehen geschieden;
55.003 Paare waren kinderlos, 39.163 Paare waren Eltern von nur einem Kind,
18.957 Paare hatten zwei Kinder, 4.110 Paare hatten drei Kinder, 1.250 Ehen
hatten vier und mehr Kinder. Somit waren mindestens 94.407 Kinder als
Scheidungswaisen betroffen (die Fünf- und Mehr-Kinder-Familien sind statistisch
nicht ausgewiesen und in unserer Addition nur als Vierkinder-Familien gezählt).
Siehe: Statistisches Jahrbuch 1984, a.a.0., 79 (Tabelle 3.33), daraus eigene
Berechnungen des Verfassers. Die absolute Zahl der für das Berichtsjahr 1982
nachgewiesenen Ehescheidungen insgesamt in der Bundesrepublik, die seit 1979
kontinuierlich und jeweils sprunghaft gestiegen sind, dürfte sich auch für das
Berichtsjahr 1983 noch erhöht haben, wie die bei Redaktionsschluß erhältlichen
letzten statistischen Daten für die Ebene des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen
ausweisen; in diesem größ ten Bundeslande stieg die Scheidungsziffer 1983 noch
einmal um 2,34%, bezogen auf den schon absolut hohen Stand von 1982; vgl.
Statistisches Jahrbuch Nordrhein-Westfalen 1984. Berichtsjahr: 83 (zum Teil 84),
hrsg. vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen,
Düsseldorf 1984, 59 (Tabelle 8), daraus eigene Berechnungen des Verfassers. Im
Bundesgebiet wurden 1982 von den 118.483 abgeschlossenen Scheidungsverfahren
60,0% von der Ehefrau beantragt, 31,4% vom Ehemann, und bei nur 8,6% waren beide
Eheleute gemeinschaftliche Antragsteller, vgl.: Statistisches Jahrbuch 1984,
a.a.0., 79 (Tabelle 3.33), Prozentberechnungen durch den Verfasser. Diese
Strukturdaten, nämlich die hohe Quote der Antragsinitiativen durch die Ehefrau,
die die obige These erhärten, wiederholen sich mit einer weiteren Tendenz
(zugunsten der Ehescheidungs- Initiativen der Frauen) auf Landes- und
Kommunalebene. Im größ ten Bundeslande Nordrhein-Westfalen lauten die Daten für
1982 und auch 1983 gleichermaß en auf 61,25% von Ehescheidungsanträgen durch
Frauen bei nur 32,7% bzw. 32,9% von Männern, vgl. Statistisches Jahrbuch
Nordrhein-Westfalen 1983. Berichtsjahr 1982, Düsseldorf 1983, 64 (Tabelle 1 1),
und Statistisches Jahrbuch Nordrhein-Westfalen 1984, a.a.0., 64 (Tabelle 11),
Prozentberechnungen jeweils durch den Verfasser. Die vom Verfasser überprüften
Strukturverhältnisse für die größ te Stadt des Bundeslandes - Köln - erbringen
weitere interessante Details: In dieser Millionenstadt liegt die Zahl der
gemeinschaftlich beantragten Ehescheidungen für das Berichtsjahr 1982 nur noch
bei 3,0% aller Fälle; die Vergleichsdifferenz zu den Landesquoten schlägt sich
bei der um dieselbe Größ e erhöhten Antragstellung von Frauen nieder: hier sind
es 64% aller Scheidungsverfahren, die von Frauen beantragt werden, während der
Anteil der scheidungs-beantragenden Ehemänner exakt bei 32,9%, also einem
Drittel, verbleibt; vgl. Statistisches Jahrbuch der Stadt Köln, Berichtsjahr
1982, hrsg. vom Amt für Statistik und Einwohnerwesen der Stadt Köln im Auftrag
des Oberstadtdirektors, Köln 1984, 33 (Tabelle 111), Prozentberechnungen jeweils
durch den Verfasser. Es läß t sich also bundesweit eine steigende Tendenz der
Scheidungsfreudigkeit bei Ehefrauen erkennen, die ab der Größ enordnung von
mindestens 60% sich auf die Zweidrittel-Marke aller Scheidungsanträge hin
bewegt; diese Tendenz scheint insbesondere in industrialisierten und groß
städtischen Räumen fortzuschreiten.
3) Wegen des interdisziplinären Ansatzes dieser Untersuchung dürfen die
Nicht-Juristen unter den Lesern dieser sozialwissenschaftlichen Studie auf den
BGB-Standardkommentar von Palandt hingewiesen werden: Bürgerliches Gesetzbuch,
München 43 1984, darin Viertes Buch: Familienrecht. Dieser Kommentar erschließ t
die weitere Literatur. Textsammlungen finden sich in verschiedenen
Taschenbuchausgaben, z. B. (statt vieler) in: Unser Recht. Groß e Sammlung
deutscher Gesetze, Textausgabe mit Sachverzeichnis, München 1982.
4) Die rechtspolitische Debatte seit den ausgehenden sechziger Jahren weist nach
die Zusammenstellung durch: Deutscher Bundestag - Verwaltung -, Hauptabteilung
Wissenschaftliche Dienste, Bibliographien Nr. 54/Oktober 1982, Reform des
Familienrechts in der Bundesrepublik Deutschland (1969-1982).
Auswahlbibliographie, Bonn 1982.
5) Eine ausführliche rechtswissenschaftliche Behandlung des Verwandten-, Kindes-
und Ehegattenunterhalts bei Trennung und Scheidung sowie des
Versorgungsausgleichs bietet Wolfgang Köhler, Handbuch des Unterhaltsrechts,
München 61983 (mit weiteren Nachweisen).
6) Die Daten der Erwerbstätigen-Struktur in der Bundesrepublik Deutschland
lauten für den Juni 1983: Von 26 477 000 erwerbstätigen Personen insgesamt waren
16 351 000 (= 61,8 %) männliche und 10 126 000 (= 38,3%) weibliche Personen;
vgl. Statistisches Jahrbuch 1984, a.a.O., 100 (Tabelle 6.5 1),
Prozentberechnungen durch den Verfasser. Die statistisch erreichbaren
Strukturdaten über die Erwerbstätigkeit von Frauen nach Familienstand, Zahl und
Alter der Kinder beziehen sich auf den Monat April 1982, sind also in der
Globalzahl nicht mit dem zuvor zitierten Juni-83-Datum identisch; sie können
jedoch gleichermaß en als generelle Aussage der strukturellen Verhältnisse
angesehen werden. Damals waren von insgesamt 10.183.000 erwerbstätigen Frauen
(einschl. Jugendlichen ab dem 15. Lebensjahre) 3 507 000 Frauen mit
minderjährigen Kindern unter 18 Jahren (= 34,5 % ); vgl. Statistisches Jahrbuch
1984, a.a.O., 103 (Tabelle 6.7, dort weitere Nachweise zur Mutterschaft
Erwerbstätiger mit Kindern unter 15 Jahren, was ein für die Scheidungspraxis
relevantes Datum der ständigen Rechtsprechung ist, und mit Kindern unter 6
Jahren); Prozentberechnungen durch den Verfasser.
7) Inwieweit die hohe Anzahl der Scheidungsinitiativen der Ehefrauen dafür ein
korrelationsfähiges Kriterium sein kann, erscheint mir methodisch - was hier
nicht zu erörtern ist - zweifelhaft. Ich stütze meine Trendaussagen auf
qualitative Recherchen:
Befragung bei Anwälten, Scheidungsbetroffenen, Bürgerbund gegen
Scheidungsunrecht (Bonn), Fallaktenauswertung und Literaturauswertung. Auch die
Tatsache, daß dieser Falltypus bis hinauf zum Bundesverfassungsgericht
verhandelt wurde und zum Urteil vom 14. Juli 1981 führte (BVerfGE 57, 361, 381
ff.), darf als bedeutsamer Indikator gewertet werden.
8) Bürgerbund gegen Scheidungsunrecht e.V., Postfach 120427, 5300 Bonn 1, Im
Tannenbusch 3, Telefon: 0228/66 52 25 (Anmerkung: nicht mehr aktuell).
9) Nach verschiedenen Recherchen des Verfassers.
10) Das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) begründet Hilfe zum Lebensunterhalt für
(unverschuldete) Notlagen, aus denen sich der Einzelne mit seiner Familie nicht
aus eigener Kraft befreien kann. Die Hilfe soll die Führung eines Lebens
ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht und ihn so weit wie möglich
befähigen, unabhängig von ihr zu leben; hierbei muß er nach seinen Kräften
mitwirken. (Sozialgesetzbuch Besonderer Teil: Bundessozialhilfegesetz - § 1
Absatz 2 BSHG).
11) Erkundungen des Verfassers bei Verfahrensbeteiligten und Einsichtnahme in
einschlägige Korrespondenzen.
12) Ebenso.
13) Genaugenommen ist - solange noch keine Scheidungsklage rechtshängig ist, -
ein Anwalt noch nicht geboten; der Beklagte könnte sich selbst vertreten.
Anwaltszwang ist erst bei Scheidung und Scheidungssachen im Verbund gefordert,
vgl. Peter Philippi bei Richard Zöller, Zivilprozeß ordnung, Köln 13, 1981, 1466
zu 624 I, in Verbindung mit Max Vollkommer bei Zöller 341 f. zu 78 II. Aber
Anwälte pflegen nicht selten auch schon bei Trennungsunterhaltsklagen den Fehler
zu machen, die Klage im Verbund zu erheben, vgl. Thomas Kersten, Praxis der
Familiengerichtsbarkeit, Köln. ....usw. 1983, 88. Ebenso kommt vor, daß der
Anwalt der klagenden Ehefrau so lange den Beklagten pressiert, seinerseits einen
Anwalt zu nehmen, bis der Beklagte zermürbt aufgibt (eigene Akteneinsicht in
Fälle durch den Verfasser).
14) Statistisches Jahrbuch 1984, a.a.0., 79 (Tabelle 3.32), Statistisches
Jahrbuch NRW 1984, a.a.0., 60 f. (Tabelle 9), Statistisches Jahrbuch der Stadt
Köln 1982, a.a.0., 33 (Tabelle 111) weisen übereinstimmend nur die formalen
Ehescheidungsgründe nach den § 1565f. BGB aus.
15) Verschiedene Vereinsdrucksachen und -Rundschreiben, dem Verfasser zugänglich
für das Jahr 1984.
16) Die Frage der Spannung zwischen der Sittlichkeit des Rechts, die jegliches
Gesetz zu verwirklichen habe, einerseits gegenüber der formalen Verbindlichkeit
auch solcher Gesetze, die jenes Sittlichkeitscharakters entbehren, andererseits
ist in der Nachfolge des Rechtspositivismus in der Weimarer Republik
rechtsphilosophisch diskutiert worden und selbst noch in der
nationalsozialistischen Zeit als Orientierungsmaxime von wahrhaft
rechtsprechenden Richtern erkannt geblieben; eine Skizze der Kontroverse bietet
Hubert Schorn, Der Richter im Dritten Reich. Geschichte und Dokumente,
Frankfurt/M., 26 ff. Daß es Grundsätze gibt, die unabhängig von jeder
staatlichen Anerkennung gelten und stärker sind, als die diesen Prinzipien
entgegenstehenden staatlichen Akte, war in der rechtsphilosophischen und
rechtspolitischen Diskussion der Nachkriegszeit unbestrittene Einsicht (vgl.
BGHSt. 2, 173/177, zitiert bei Schorn, a.a.O., 30). Man braucht die
Naturrechtsdiskussion der Nachkriegszeit nur daraufhin zu durchforsten (ohne
dabei sogleich eng konfessionelle Positionen beziehen zu müssen), um zu
erkennen, welches hohe Rechtsethos damals (die Rechtsgestaltung und
Rechtswirklichkeit in der jungen Bundesrepublik prägte. Seit 1969 jedoch ging
dieses Rechtsethos zugunsten einer Gesellschaftsideologie verloren, die
parlamentarische Mehrheiten (selbst noch so knappe wie die der sogenannten
Sozialliberalen Koalition) zur Durchsetzung auch von solchen Gesetzeswerken
gebrauchte, die den - unseres Erachtens unumstöß lichen Prinzipien des
besonderen Schutzes der Ehe und Familie durch den Staat (Artikel 6 GG) und
zugleich dem Gebot des Minderheitenschutzes in der Demokratie zuwiderlaufen. Auß
er auf Schorns Standardwerk ist hinzuweisen auf das zweibändige Sammelwerk von
Herrmann Weinkauff, Albert Wagner und Rudolf Echterhölter, Die deutsche Justiz
und der Nationalsozialismus, Stuttgart 1968/70, auf Bernd Ruethers, Die
unbegrenzte Auslegung. Zum Wandel der Privatrechtsordnung im
Nationalsozialismus, Tübingen 1968, sowie auf Peter Thoss, Das subjektive Recht
in der gliedschaftlichen Bindung. Zum Verhältnis von Nationalsozialismus und
Privatrecht, Frankfurt 1968, ferner auf Wolfgang Schier, Rechtsschein und
Rechtswirklichkeit unter dernationalsozialistischen Herrschaft, Würzburg 1961.
17) Rolf Lamprecht: Kampf ums Kind. Wie Richter und Gutachter das Sorgerecht
anwenden, Reinbek 1982. Diese Veröffentlichung, bereits zwei Jahre nach
Inkrafttreten des reformierten Sorgerechts-Gesetzes erschienen, bietet eine
beachtenswerte Darstellung der Rechtswirklichkeit.
18) Rechtsgrundlage bildet § 48 a des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG).
Ursprünglich bezieht er sich auf das Vormundschaftsgericht, das bei Anfechtung
der Ehelichkeit bzw. bei deren Anerkennung, bei Unterbringung eines Elternteils,
die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, bei Herausgabe eines Kindes, seinem
Umgang mit Dritten oder Verbleib bei einer Pflegeperson oder bei allgemeiner
Gefährdung des Kindes zu entscheiden hat ( §§ 48 und 48a, Abs. 1, Nr. 1-5 JWG);
demgegenüber sind die Regelungen nach §§1671 und 1672 BGB, die die elterliche
Sorge nach Scheidung und bei Getrenntleben der Eltern betreffen, nicht
Vormundschaftssachen, sondern Eherechts- und Familienrechtssachen im engeren
Sinne. Das Jugendamt, das in der Regel der zuvor bezeichneten Fälle es mit
Devianz-Problemen zu tun hat, wird auf dem Umweg über die Anhörungspflicht nach
48 a JWG rechtssystematisch auf einer ganz anderen Familienrechtsebene wirksam
mittätig. Dieser Befund ist nicht zuletzt dann rechtssystematisch und zugleich
hinsichtlich der Beurteilungskompetenz eines Jugendamtes höchst bedenklich, wenn
beide Elternteile zur Kindeserziehung befähigt sind, von den beiden aber der
eine Elternteil sich als Rechtsbrecher im oben skizzierten Sinne qualifiziert
hat, während der rechtlich sich konform verhaltene Ehepartner und Elternteil
wohl kaum der Bewertung eines Jugendamtes und seines mit abweichendem Verhalten
befaß ten Mitarbeiterstabs unterworfen werden sollte.
19) Joachim Arndt und Helga Oberloskamp haben in ihrem Buch: Gutachtliche
Stellungnahmen in der sozialen Arbeit. Eine Anleitung mit Beispielen für die
Vormundschafts- und Familiengerichtshilfe, Heidelberg 2 1983, der Kompetenzfrage
(als Kompetenzverständnis, Kompetenzbegründung) und auch dem Problem des
Kompetenzdefizits im Handlungsablauf der Abgabe gutachtlicher Stellungnahmen
angemessene Aufmerksamkeit - über die bloß e Rechtskompetenz und die
Verfahrensweisen hinaus - gewidmet. Die ambivalente Problematik der Mitwirkung
von Sozialarbeitern/Sozialarbeiterinnen kann nicht ernsthaft genug betont
werden.
20) Die besonderen Anteile des Jugendamtes und seiner Sachbearbeiter empirisch
breit genug zu begründen, ist methodisch wegen der Nichtzugänglichkeit der Akten
nicht in der gebotenen Weise möglich. Aber alle dem Verfasser zugänglichen
Informationen aus Praktikums- und Prüfungs-Colloquien erlauben die obige These,
die durch Erkenntnisse aus Einzelfällen, die dem Verfasser aktenmäß ig
zugänglich sind, bestätigt werden.
21) Georg Jellinek, Allgemeine Staatslehre, Berlin 1914, (3. Auflage/7. Neudruck
Darmstadt 1960, 337 ff.
22) Nach einer im Oktober 1984 durchgeführten Befragung des EMNID- Instituts
Bielefeld traten 60% der Befragten (62% der Männer, 58% der Frauen) dafür ein,
in Scheidungsverhandlungen bei Gericht auch danach (zu fragen), welcher der
beiden Partner die Schuld am Scheitern der Ehe hat, während nur 39% (37%, der
Männer, 41% der Frauen) dafür votierten, daß die Schuldfrage nicht vor dem
Gericht behandelt werden (sollte). Im Falle seiner Schuldlosigkeit sollte dieser
Partner dann - nach Meinung von fast zwei Dritteln der Befragten (64%: und zwar
63% der Männer, sogar 66% der Frauen) grundsätzlich von Unterhaltszahlungen
befreit sein, falls das Paar kinderlos wäre. Seien jedoch Kinder vorhanden, so
sollte - nach der überwältigenden Mehrheit der Befragten (87%) - der Erziehende
und zugleich Nicht- Berufstätige auch nur begrenzt Unterhalt erhalten, und zwar
nur solange, bis die Kinder sich selbst versorgen könnten (53%: 52% M/53% F)
oder (was erheblich ist) wenn er als arbeitslos gemeldet sei (21 %: 20% M/22%
F). Der Anteil derjenigen, die dem Eheschuldigen selbst auch bei Kindererziehung
Unterhalt versagen und Unterhalt nur den Kindern zusprechen wollen, ist mit 13%,
der Antworten (17% M/10% F) noch immer größ er als der Anteil von nur ll% der
Befragten, die auch unabhängig von Kindern und Verschuldensverhalten (10% M/12%
F) lebenslangen Unterhalt zubilligen wollen. Rechtspraktisch ist dieser letzte
Sachverhalt in der Bundesrepublik die derzeit gängige Lösung, wenn nur die
Faktorenkonstellation einigermaß en eine solche Entscheidung zugunsten der
Ehebrecher(in) erlaubt. Deutlicher kann die Diskrepanz zwischen Rechtsempfinden
in der Gesellschaft und Rechtssystem und Rechtspraxis nicht offenbar werden.
Dabei ist forschungsmethodisch noch zu berücksichtigen, daß die Fragestellung
von EMNID stillschweigend unterstellt hatte, daß es sich bei der faktischen
Erziehung um eine rechtmäß ig zustandegekommene, nicht erräuberte und
ergaunerte, handele. (Zitiert nach den Tabellen 1 bis 5 der EMNID-Umfrage vom 4.
bis 15.10.1984; Sample: 1012. Titel und Auftraggeber der Untersuchung sind dem
Verfasser nicht bekannt.)
23) BVerfG E 53, 224 (253 ff.); 53, 257 (308 ff.); 57, 361 (391 ff.).
24) Für die politische Theorie hat Ferdinand A. Hermens, Verfassungslehre,
Frankfurt/M. 1964, diese Kategorisierung von Materie und Form, in der Form-
nicht eine nachrangige, sondern eine eben quasi-substantielle Bedeutung hat,
fruchtbar gemacht.
25) Deutscher Bundestag: Drucksache 7/650 vom 1. 6. 1973.
26) Bundesrat: Plenarprotokoll - Stenographischer Bericht 544. Sitzung....7.
Dezember 1984, 525 B 544 (525 D). - So ebenfalls - statt vieler - die
"Stellungnahme der Evangelischen Kirche in Deutschland zum Entwurf eines
Gesetzes ...", Hektographische Fassung Mülheim (Ruhr), den 24./25. Januar 1985,
I. Wer etwas anderes behauptet - "Rückkehr zum Schuldprinzip" - ist entweder des
Gesetzeslesens nicht kundig, ein Scharlatan oder ein interessenmotivierter
Demagoge.
27) Bundesrat: Drucksache 501/84, 26. 10. 1984, und Deutscher Bundestag, 10.
Wahlperiode: Drucksache 10/2888, 21. 2. 85. - "Gesetzentwurf der
Bundesregierung. Entwurf eines Gesetzes zur Ènderung unterhaltsrechtlicher,
verfahrensrechtlicher und anderer Vorschriften (UÈndG)", Art. 1, Nr. 7.
28) Rechtssystematisch ist diese Eingangsformel ohnehin bedenklich, wie der
Bundesrat in seiner Stellungnahme im Beschluß vom 7. 12. 84 ausführlich
herausgearbeitet hat, vgl. Bundesrat: Beschluß -Drucksache 501/84, S. 2.
29) Die Grundlage für diese überfallartige Richterentscheidung ist
verfahrensrechtlicher Art: § 620 ZPO lautet:
Das Gericht kann im Wege der einstweiligen Anordnung auf Antrag regeln
1. die elterliche Sorge über ein gemeinschaftliches Kind;
2. den persönlichen Umgang des nichtsorgeberechtigten Elternteils mit dem Kinde;
3. die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil;
4. die Unterhaltspflicht gegenüber einem Kinde im Verhältnis der Ehegatten
zueinander;
5. das Getrenntleben der Ehegatten;
6. den Unterhalt eines Ehegatten;
7. die Benutzung der Ehewohnung und des Hausrats;
8. die Herausgabe oder Benutzung der zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten
oder eines Kindes bestimmten Sachen
9. die Verpflichtung zur Leistung eines Prozeßkostenvorschusses. Im Falle des
Satzes 1 Nr. 1 kann das Gericht eine einstweilige Anordnung auch von Amtswegen
erlassen.
Der Text gibt nichts für die Rechtsmeinung her, daß damit vorausgegangener
Kindesraub begünstigt werden dürfe.
30) BVerfGE 57, 361 (386 f.).
31) Wohl nicht ohne Grund wegen der Rechtsbedenklichkeit dieses Urteils haben
die Kölner OLG-Richter nur einen verfahrensrechtlich-geschmäcklerischen
Problembereich aus dem Versorgungsunterhaltsteil der Entscheidung" auch in der
FamRZ 1984 veröffentlicht. Der hier skizzierte, offenkundig gegen
Rechtsprinzipien, höchstrichterliche Rechtssprechung und gegen die Verfassung
selbst verstoß ende Urteilstext wurde nicht der Öffentlichkeit mitgeteilt.
32) Bundesverfassungsgerichts-Gesetz Art. 93 a, Abs. 1-3.
33) Ernst Fraenkel, Der Doppelstaat, Frankfurt/M. 1974,116 f, mit Anmerkungen
262-264 (dort Fundstellennachweis).
34) Joachim Wiesner, Über den Transfer politischer Werte in die Öffentlichkeit.
Beobachtungen und Reflexionen zur "Grundwerte"-Diskussion, in: Jahrbuch für
Christliche Sozialwissenschaften 24 (1983) 103 ff.
35) Joachim Wiesner: Die neuen politischen Protest"-Bewegungen in
zeitgeschichtlicher und demokratie-theoretischer Sicht, in: Jahrbuch für
Christliche Sozialwissenschaften 25 (1984) 89 ff.
36) Helmut Kohl, Koalition der Mitte: Für eine Politik der Erneuerung.
Regierungserklärung vor dem Deutschen Bundestag am 13. Oktober 1982, in:
Bundeskanzler Helmut Kohl - Reden 1982-1984, Bonn, Oktober 1984, 9 ff., 14 f.
u.ö.
37) Ebenda, S. 41.
37a) Helmut Kohl: Die Familie - Fundament unserer Gesellschaft. Rede vor dem
Deutschen Familienverband am 28. April 1984 in Kiel, in: Ebenda, 365 ff. 38
37b) CDU- Die neue Partnerschaft: Frauen in Beruf, Familie und Politik, 33.
Bundesparteitag - 19.-22. März 1985 - Essen: "Leitsätze der CDU für eine neue
Partnerschaft zwischen Mann und Frau", vervielfält. Parteitagsmaterialien, 29
gez. Bl., S. 6-9.
38) Eigene Aufzeichnungen eines Vortrags der Parlamentarischen Staatssekretärin
beim Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit, Bonn, Frau Irmgard
Karwatzki, Sozialarbeiterin (grad.), in der Thomas-Morus-Akademie der Erzdiözese
Köln, Walberberg 1984, und eines anschließ end vom Verfasser mit Frau Karwatzki
geführten Disputs.
39) Frau Marianne Reinartz (Köln) in ihrer am 6. Juni 1984 bei der Öffentlichen
Anhörung des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit, Soziales und Angelegenheiten
der Vertriebenen und Flüchtlinge des Landtages Nordrhein-Westfalen abgegebenen
Stellungnahme zum "Frauenbericht - Bericht der Landesregierung
Nordrhein-Westfalen" (dieser vorgelegt: Düsseldorf 1982, Ausgabe MAGS, 1983),
Anlage zum Protokoll des Ausschusses für Arbeit usw., Ausschuß protokoll Nr.
9/1282 vom 6. 6. 1984, Zuschrift Nr. 9/3031.
40) Mitschrifts-Notizen des Verfassers von der NDR-III- Fernschsendung vom Juli
1982.
41) "Bericht zur Lage vor der Vollversammlung des Zentralkomitees der Deutschen
Katholiken am 23./24. November 1984, in: Zentralkommitee der Deutschen
Katholiken, Berichte und Dokumente Nr. 57, Bonn, März 1985, 51
42) UÈndG Entwurf Art. 1, Nrn. 5 und 6 zu §1573 (neu) und § 1578, Abs. 1 (neu);
vgl. hierzu auch die Ausführungen des CSU-Abgeordneten Dr. Sauter in der Debatte
zur Ersten Lesung, in: Deutscher Bundestag: Stenographischer Bericht 126.
Sitzung, 14. März 1985, Plenarprotokoll 10/126, 9245 A (9246 D).
43) So die frühere FDP- und jetzige SPD-Abgeordnete Frau Ingrid Matthäus-Maler,
ebda. 9249 D.
44) Statt vieler der (auch sonst wegen parteiischer Inhalte - trotz gesetzlichem
Gebot zur Programmausgewogenheit - häufig attackierte) Westdeutsche Rundfunk,
z.B. in seinem Hörfunk-Programm WDR 11, Reihe "Daheim und Unterwegs" am 9.11.
1984, oder in seinem 3. Fernsehprogramm, Reihe "Drei vor Mitternacht", 2. 4.
1985, 22.15 Uhr (eigene Aufzeichnungen des Verfassers und Kontrollinformationen
des Bürgerbundes gegen Scheidungsunrecht, Bonn).
45) Dem Verfasser liegt lediglich eine hektographierte Fassung vor:
"Stellungnahme der Evangelischen Kirche in Deutschland zum Entwurf eines
Gesetzes zur Ÿnderung unterhaltsrechtlicher und anderer Vorschriften", 3 gez. Bl.,
dat. Mülheim (Ruhr) 24./25. Januar 1985.
46) Margot von Renesse, Zum Koalitionsvorhaben "Ÿnderung des Unterhaltsrechts",
in: Evangelische Aktionsgemeinschaft für Familienfragen - Familienpolitische
Informationen 23 (1984) 25f., sowie die ebenfalls dort wiedergegebene
"Stellungnahme zur Frage der Reformbestrebungen zum Scheidungsfolgenrecht" der
Evangelische(n) Aktionsgemeinschaft für Familienfragen, 27f.
47) Für die Position der SPD kann auf die vielfachen rechtspolitischen
Stellungnahmen des Bundestagsabgeordneten Dr. Alfred Emmerlich verwiesen werden.
Zur CDU vgl. vorausgehend die Ausführungen in Abschnitt IV 1.
49) Deutscher Bundestag: St. Prot. 10/1 26, a.a.0., 9243 B ff.
50) Ebenda, 9247 D f.
51) Ebenda, 9248 C.
52) Die jüngste rechtspolitische Willensbildung der FDP schlägt sich nieder in
den Anträgen Nr. 38-40 an den 36. Ordentlichen Bundesparteitag, Saarbrücken,
23/24. 2.1985. - Eine für die FDP bisher nicht charakteristische Stimme stellt
jedoch ein Antrag zur Familienpolitik (Nr. 69) des Landesverbandes Saarland dar,
der von der jetzigen Bundesregierung nicht etwa einen familienpolitischen
Reparaturkatalog fordert, sondern den konsequenten Abbau der Diskriminierung der
Familie in der Gesetzgebung, um die Freiheit der Gemeinschaft von Eltern und
Kindern als gleichrangig neben der Freiheit des Einzelnen zu
institutionalisieren. Beschlüsse liegen dem Verfasser nur in
maschinenschriftlich vervielfältigter Form vor. Für den Gedankenzusammenhang
dieser Untersuchung bedeutsam ist die Aufforderung an die Bundestagsfraktion der
FDP, den sogen. "Fehlverhaltenskatalog" sowie die Vorschriften zur zeitlichen
und betragsmäß igen Begrenzung zu streichen. - Die Partei ist auf altem
"sozialliberalen" Kurs geblieben. Eine geistig-moralische "Erneuerung", "Wende"
o.ä. ist hier nicht erkennbar, aber auch keine mehr als oberflächliche Reflexion
liberaler Grundwerte.
53) Statistisches Jahrbuch 1984, a.a.0., Nachweise oben Anm. 1 und 2.
54) Ebenda.
55) Eigene Erkundungen.
56) Angaben des damaligen nordrhein-westfälischen Justizministers, Dr. Haak, in
der Bundesratsdebatte vom 7. 12. 1984, Plenarprotokoll 544, a.a.0., 525 A.
57) UändG Entwurf Art. 1, Nr. 2 zu § 1361 b, Abs. 1, Satz 1 (neu);
Kursiv-Hervorhebung durch den Verfasser.
58) Die Zahl der sogenannten "Nichtehelichen Lebensgemeinschaften" (das früher
so genannte "Konkubinat") ist statistisch nur schwierig zu ermitteln und bedarf
spezifizierter Erhebungsmethoden, da eine systematische Abgrenzung zu der seit
einigen Jahren verstärkt praktizierten Lebensform der "Wohngemeinschaft"
(Mehrpersonen-Haushalte von Personen unterschiedlichen Geschlechts) dieselben
statistischen und rechtlichen Kriterien aufweisen, ohne jedoch individuallsierte
Zweier-Beziehungen (im Sinne einer festen Lebensgemeinschaft ohne
familienrechtliche Form) zu sein. Die generellen Trends können zum Teil
erschlossen werden aus den Angaben über Privathaushalte nach Altersgruppen und
Familienstand der Bezugsperson bzw. nach Zahl der ledigen Kinder in der Familie;
vgl. zuletzt Statistisches Jahrbuch1984, a.a.0., 66 f. (Tabellen 3,16 und 3.18).
Max Wingen, Nichteheliche Lebensgemeinschaften aus
sozialwissenschaftlich-statistischer Sicht, in: Die Nichteheliche
Lebensgemeinschaft, hrsg. von der Arbeitsgemeinshaft für Jugendhilfe, Bonn 1984,
10, gibt Schätzungen wieder, wonach etwa 900.000 bis zu einer Million Personen
um 1980 in einer nichtehelichen Verbindung zusammenlebten, wovon wiederum etwa
ein Drittel Ledige waren und ein weiteres Drittel verwitwete, geschiedene und
verheiratet-getrennt lebende Personen gewesen sind. Die Tendenzen sind durch ein
zahlenmäß iges Ansteigen gekennzeichnet.
59) Die Rechtsgrundlagen von und Rechtsprechung zu ehelicher gegenüber formlosen
Lebensgemeinschaften schematisiert in beeindruckender Systematik Helga
Oberloskampp, Die eheliche und die formlose Lebensgemeinschaft im deutschen
Recht, in: Die nichteheliche Lebensgemeinschaft, a.a.O., 26ff., mit
umfangreichen Literaturverzeichnis, 73 ff .