Beschluss des OLG Stuttgart vom 2.12.1999

-18 UF 259/99-

In der Familiensache betreffend die elterliche Sorge für das Kind hat der 18. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart unter Mitwirkung des Vors. Richters am OLG. Dr. Häberle, des Richters am OLG Dr. Maurer und der Richterin am AG Warbinek auf die Anhörung vom 30. November 1999

beschlossen:

I.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Tübingen vom 19. Mai 1999 - 6 F 60/99 - wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu erstatten.

III.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin, beide erwerbstätig als Journalisten, sind die nichtehelichen Eltern des am ... geborenen Kindes .... Im Zeitpunkt der Geburt haben die Eltern zusammengewohnt. Nach der Geburt hat die Antragsgegnerin ihr Volontariat als Journalistin begonnen, bis zu dessen Beendigung hat sich der Antragsteller neben seiner Erwerbstätigkeit her vornehmlich um die Pflege und Erziehung von ... bemüht.

Im Februar 1996 ist die Antragsgegnerin mit dem Kind aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Am 1.3.1996 haben die Eltern eine Vereinbarung zum Aufenthalt von ... geschlossen und darin festgelegt, dass sich ... von Montag bis Mittwoch abends beim Antragsteller und von Mittwoch abends bis einschließlich Freitag bei der Antragsgegnerin aufhält und die Wochenenden den Eltern in wöchentlichem Wechsel zufallen.

Bereits vor und auch nach Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes zum 1.7.1998 hat der Antragsteller, der am 12.2.1999 vor dem Landratsamt - Kreisjugendamt - erklärt hat, die elterliche Sorge für ... gemeinsam mit der Antragsgegnerin ausüben zu wollen, diese gebeten, gleichfalls eine Sorgeerklärung dahin abzugeben, dass die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam ausüben wollen. Die Antragsgegnerin hat die Abgabe einer Sorgeerklärung abgelehnt.

Die Verweigerungshaltung der Antragsgegnerin war Anlass für den Antragsteller, beim Familiengericht den Antrag zu stellen,

den Eltern die elterliche Sorge, hilfsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Wahl der Schullaufbahn und der beruflichen Ausbildung sowie grundlegende Entscheidungen im Bereich der medizinischen Vorsorge gemeinsam zu übertragen.

Aufgrund des anhaltenden Widerstandes der Antragsgegnerin hat das Familiengericht Haupt- und Hilfsantrag des Antragstellers durch Beschluss vom 19.5.1999 zurückgewiesen.

Gegen diesen seinem Rechtsvertreter am 2.6.1999 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller durch diesen die am 8.6.1999 beim Oberlandesgericht eingegangene Beschwerde eingelegt, mit der er seinen Antrag aus dem ersten Rechtszug weiterverfolgt. Hierzu beruft er sich auf sein verfassungsrechtlich eingeräumtes und geschütztes Recht auf Erziehung und Pflege seines Kindes sowie auf die von Verfassungs wegen geforderte Gleichstellung nichtehelicher mit ehelichen Kindern.

Die Antragsgegnerin widersetzt sich weiter einem gemeinsamen Sorgerecht. Obwohl sie der Einschätzung des Antragstellers, dass im von ihnen praktizierten Wechsel der Betreuung von ... keine grundlegenden Schwierigkeiten zwischen ihnen bestehen, folgt, beharrt sie auf dem alleinigen Sorgerecht, weil der Antragsteller ihre Erziehungsfähigkeit in Frage stelle und sie als lebensunfähig und als schlechte Mutter bezeichne. Deshalb befürchtet sie, dass der Antragsteller ihm zustehende Rechte dazu benutzen könnte, sich in ihr Leben einzumischen und sie letztlich aus dem Sorgerecht ganz hinauszudrängen.

Auf das weitere Vorbringen der Eltern in den gewechselten Schriftsätzen sowie bei der Anhörung vor dem Senat wird Bezug genommen.

II.

1. Die befristete Beschwerde nach §§ 621 e Abs. 1 S. 1, 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zum Oberlandesgericht ist zulässig. Zwar führen § 23 b Abs. 1 S. 2 Nr. 2 GVG, § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 64 Abs. 1 FGG nicht bereits ihrem Wortlaut nach zur Zuständigkeit des Familiengerichts für Rechtsstreitigkeiten der vorliegenden Art, weil eine solche auch das Bürgerliche Gesetzbuch nicht ausdrücklich vorsieht. Dass das Bürgerliche Gesetzbuch solche Verfahren nicht dem Familiengericht zuweist, hat seinen Grund darin, dass solche Streitigkeiten im Gesetzgebungsverfahren offensichtlich nicht bedacht worden sind, weshalb im übrigen diese Verfahren auch nicht den Vormundschaftsgerichten (§ 35 FGG) zugedacht worden sind. Aus der Intention des Gesetzgebers des Kindschaftsrechtsreformgesetzes, für alle Sorgerechtsangelegenheiten die Zuständigkeit des Familiengerichts vorzusehen (BT-Drucks. 13/4899 S. 71 f.), sowie aus der Zuständigkeit des Familiengerichts für Verfahren auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf den Vater nach § 1672 BGB und zur Regelung des Umgangs auch eines nichtehelichen Elternteils mit seinem Kind (§ 1684 Abs. 4 S. 1 BGB) folgt jedoch die Zuständigkeit des Familiengerichts auch für das vorliegende, nicht ausdrücklich vorgesehene Verfahren, das als solches nach § 23 b Abs. 1 S. 2 Nr. 2 GVG, § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO anzusehen und zu behandeln ist.

2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

a) Die gesetzliche Regelung in den §§ 1626 a ff. BGB sieht einen Anspruch eines nichtehelichen Vaters auf Teilhabe am Sorgerecht für sein Kind nicht vor, wenn die Mutter die Erklärung, dass sie die elterliche Sorge gemeinsam mit dem nichtehelichen Vater ausüben will (§ 1626 a Abs. 1 Nr. 1 BGB), nicht abgibt. Diese gesetzliche Regelung ist klar und eindeutig und damit einer - auch verfassungskonformen - Auslegung nicht zugänglich. Sie entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers des Kindschaftsrechtsreformgesetzes, der die Entscheidung des BVerfGE 84, 168 = NJW 1991, 1994 = FamRZ 1991, 913, 915 f. Nach dieser Entscheidung verstößt der Ausschluss eines nichtehelichen Vaters von der elterlichen Sorge dann gegen Art. 6 Abs. 2 GG, wenn die Eltern zusammenleben, beide bereit und in der Lage sind, die elterliche Verantwortung zu übernehmen, und dies dem Wohl des Kindes entspricht - wobei das Bundesverfassungsgericht davon ausgeht, dass letzteres in der Regel gegeben ist, wenn die anderen Voraussetzungen vorliegen.

Diese Regelung ist auf verfassungsrechtliche Vorbehalte gestoßen, weil sie keine völlige Gleichstellung nichtehelicher mit ehelichen Vätern bringt und das gemeinsame Sorgerecht vom nicht überprüfbaren Wohlwollen der Mütter, das lediglich der Eingriffsschwelle aus § 1666 BGB unterliegt, abhängig macht (etwa Coester FamRZ 1995, 1245, 1247; ders. FamRZ 1996, 1181, 1184; Willutzki Rpfleger 1997, 336, 337; Stellungnahme der Sorgerechtskommission des Deutsche Famiilengerichtstags zum Kindschaftsrechtsreformgesetz, FamRZ 1997, 337, 338, 340; Diederichsen NJW 1998, 1977, 1983; aA Dethloff NJW 1992, 2200, 2201; Baer DAVorm 1996, 855, 858 f.). Diesen Stimmen sowie dem Antragsteller ist zuzugegeben, dass der Ausschluss des nichtehelichen Vaters von der elterlichen Sorge bei Nichtabgabe der Sorgeerklärung durch die Mutter gegen sein Recht auf die verantwortliche Pflege und Erziehung des Kindes verstoßen kann, wenn keine billigenswerten Motive für das Verhalten der Mutter ersichtlich sind (dazu auch Lipp FamRZ 1998, 65, 70: willkürliches Verhalten der Mutter). Diese Voraussetzungen liegen jedoch - wie noch dargelegt wird - nicht vor, weshalb jedenfalls der Ausschluss des Antragstellers vom gemeinsamen Sorgerecht nicht gegen seine Grundrechte verstößt; einer Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG bedarf es deshalb vorliegend nicht.

b) aa) Für die Aufrechterhaltung der gemeinsamen Sorge für eheliche Kinder nach Trennung und Scheidung ist die Kooperationsfähigkeit und -Willigkeit der Eltern erforderlich, sofern deren Fehlen keine negativen Auswirkungen auf das Wohl des Kindes haben kann; sind solche Auswirkungen nicht auszuschließen, entspricht die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf einen Elternteil nach § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB nF dem Wohl des Kindes am besten {BGH, Beschluss vom 29. 9. 1999 - XII ZB 3/99 -; OLG Stuttgart OLGR 1999, 283, 284).

Das BVerfG (BVerfGE 84, 168 = NJW 1991, 1994 = FamRZ 1991, 913, 915 f.) lässt dahingestellt, ob weiterhin von einer Konfliktsituation zwischen Eltern eines nichtehelichen Kindes als Regelfall ausgegangen werden kann, weil es nur einen Fall zu beurteilen hatte, in dem eine solche Konfliktlage gerade nicht gegeben war. Doch ist aus dieser Entscheidung zu schließen, dass es eine Alleinsorge für verfassungsrechtlich unbedenklich hält, wenn eine Konfliktlage zwischen den Eltern besteht. Dies entspricht der Rechtslage zu § 1671 Abs. 4 S. 1 BGB aF (dazu BVerfGE 61, 358 = NJW 1983, 101 = FamRZ 1982, 1179, 1182) und - wie dargelegt - zu § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB nF. Jedenfalls diese "Minimalvoraussetzungen" müssen auch für nichteheliche Eltern gelten.

Darüber hinaus kann der Entscheidung des BVerfGE 84, 168 = NJW 1991, 1994 = FamRZ 1991, 913, 916 entnommen werden, dass auch von Verfassungs wegen ein gemeinsames Sorgerecht die Bereitschaft beider Eltern zur gemeinsamen EIternverantwortung erfordert. Dem entspricht das Kindschaftsrechtsreformgesetz durch das Erfordernis übereinstimmender Sorgeerklärungen. Ob es daneben auch noch auf das Zusammenleben von Vater und Mutter mit dem Kind ankommt, kann vorliegend dahingestellt bleiben, zumal dieses - fehlende - Zusammenleben in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft wohl durch die "wochenhälftige" Aufteilung der Betreuung kompensiert würde.

bb) Obwohl die Eltern keine grundlegenden Schwierigkeiten bei der von ihnen gewählten Betreuung von ... durch sie sehen, kann vorliegend weder davon ausgegangen werden, dass sie im erforderlichen Umfang kooperationsbereit sind, noch dass ihre fehlende Kooperationsbereitschaft ohne negative Auswirkungen auf ... bleiben würde.

Die Anhörung der Eltern durch den Senat hat ergeben, dass die Antragsgegnerin durch das Verhalten des Antragstellers im Zuge der Trennung und auch noch danach persönlich schwer getroffen worden ist. Insbesondere kam es zu Herabwürdigungen ihrer Person im Zusammenhang mit ihren neuen Partnern, denen sich der Antragsteller auch in Anwesenheit von ... und gerade auch ihm gegenüber nicht enthalten konnte und infolge der eigenen Kränkung durch die von der Antragsgegnerin vollzogene Trennung wohl auch nicht wollte. So hat er dem Sohn gegenüber einen Partner der Antragsgegnerin als "Arschloch" bezeichnet und ihm eine an die Antragsgegnerin gerichtete, in deren Wohnung herumliegende Postkarte mit dem Bemerken vorgelesen, "da müsse er ja kotzen". Diese Äußerungen können nicht ohne negative Auswirkungen auf ... bleiben, die dann ja auch eingetreten sind: ... spielt die Eltern in ungewöhnlichem Maße gegeneinander aus. So wandte er sich einmal umgehend telefonisch an den Antragsteller, als ihm die Antragsgegnerin nach der späten Rückkehr von einer Urlaubsreise das Fernsehen untersagt hatte, und bat diesen, ihn abzuholen; obwohl die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Situation schilderte und ihn bat, nicht zu kommen, fuhr der Antragsteller in die Wohnung der Antragsgegnerin und machte damit auch ... klar, wie wenig er sich an die Wünsche der Mutter und ihre Erziehungsmaßnahmen gebunden fühlt. Dies lässt verständlich und billigenswert erscheinen, dass sich die Mutter des alleinigen Bestimmungsrechts für ... nicht begeben möchte. Dass der Antragsteller alle diese - beispielhaften -Vorkommnisse auf die Ebene von im Zuge einer Trennung nachgerade unvermeidlichen Bagatellen verweisen möchte, ist zwar verständlich, ändert aber nichts an der verständlichen tiefen persönlichen Betroffenheit der Antragsgegnerin.

Zudem besteht das vom Antragsteller behauptete Einvernehmen zwischen den Eltern in Sorgerechtsangelegenheiten so uneingeschränkt nicht. Denn der Antragsteller hat bei seiner Anhörung durch den Senat beklagt, dass er als Nicht-Mitinhaber des Sorgerechts von der Antragsgegnerin dominiert werde, weil sie ja letztendlich das alleinige Sagen habe. Also fühlt er sich "unterdrückt" und ist materiell gerade nicht mit der Antragsgegnerin einig, sondern kann seine unterschiedlichen Auffassungen eben nur nicht durchsetzen. Von einem gemeinsamen Sorgerecht erhofft er sich, dass ihm dies gelingen könnte. Erste Anklänge in diese Richtung ergaben sich bei der Anhörung des Antragstellers, bei der er den für ihn sehr weiten Weg zu der von ... auf Veranlassung der Antragsgegnerin besuchten Schule beklagt hatte.

Danach lägen einfach-rechtlich die Voraussetzungen für ein gemeinsames Sorgerecht nicht vor, auch wenn man insoweit eine gesetzliche Regelung annehmen würde, ohne dass von einer verfassungswidrigen Beschneidung des Antragstellers in seinen Sorgerechten ausgegangen werden könnte.

cc) Dieses Verhältnis der Eltern zueinander führt nicht nur zum Ausschluss eines vollumfänglichen, sondern auch eines teilweisen gemeinsamen Sorgerechts, wie es der Antragsteller mit seinem Hilfsantrag angeregt hat. Abgesehen davon, dass der vom Antragsteller formulierte Hilfsantrag das gemeinsame Sorgerecht in vollem Umfang abdecken dürfte, wie ein Vergleich mit § 1687 BGB zeigt, betreffen die berechtigten Irritationen der Antragsgegnerin das gesamte Sorgerecht und lassen sich nicht auf einzelne Teilaspekte zurückführen.

3. Mit der Entscheidung in der Hauptsache hat sich auch der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer vorläufigen Anordnung erledigt.

4. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei (§ 131 Abs. 3 KostO), Auslagen werden nicht erhoben (§ 131 Abs. 5, Abs. 1 S. 2 KostO). Die Übernahme der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin beruht auf § 13 a Abs. 1 S.2FGG.

Die weitere Beschwerde wird zur Klärung der Voraussetzungen eines gemeinsamen Sorgerechts nichtehelicher Eltern zugelassen (§§ 621 e Abs. 3 S. 2, 546 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO).

 

 

BGH XII ZB 3/00
4. April 2001
BGB § 1626a; GG Art. 6
Sorgeerklärung für gemeinsames Sorgerecht nichtehelicher Eltern erforderlich

Die Regelung des § 1626a BGB, nach der das gemeinsame Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern die Abgabe übereinstimmender Sorgeerklärungen voraussetzt, ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

Gründe:
I.

Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die nicht miteinander verheirateten Eltern des am 2. April 1993 geborenen Kindes Jonathan, für das der Vater (Beteiligter zu 1.) durch Standesamtsurkunde vom 8. April 1993 die Vaterschaft anerkannt hat. Bei der Geburt des Kindes lebten die Eltern in nichtehelicher Lebensgemeinschaft. Sie betreuten das Kind zunächst gemeinsam. Seit der Trennung im Jahre 1996 lebt das Kind aufgrund einer Vereinbarung der Eltern von Montag bis Mittwoch bei dem Vater und von Mittwoch abends bis Freitag bei der Mutter (Beteiligte zu 2.). Die Wochenenden verbringt es abwechselnd beim Vater und bei der Mutter. Der Vater strebt bereits seit 1997 die gemeinsame elterliche Sorge an und hat am 12. Februar 1999 vor dem Kreisjugendamt eine Sorgeerklärung nach § 1626a BGB abgegeben. Die Mutter lehnt ein gemeinsames Sorgerecht ab, weil sie befürchtet, der Vater wolle sich in ihr Leben einmischen und eventuell auf Dauer das alleinige Sorgerecht anstreben.

Der Vater hat beantragt, die elterliche Sorge für das Kind Jonathan, hilfsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Wahl der Schullaufbahn und der beruflichen Ausbildung sowie grundlegende Entscheidungen im Bereich der medizinischen Vorsorge, auf beide Eltern gemeinsam zu übertragen.

Das Familiengericht hat die Anträge abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Beschwerde des Vaters zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Dem Vater sei zwar möglicherweise darin zuzustimmen, daß § 1626a BGB verfassungswidrig sei; dies könne jedoch nicht zu einer Verletzung der Grundrechte des Vaters führen, da die gemeinsame Sorge auch bei einer entsprechenden gesetzlichen Möglichkeit im vorliegenden Fall nicht anzuordnen wäre. Es könne nämlich nicht davon ausgegangen werden, daß die Eltern im erforderlichen Umfang kooperationsbereit seien und daß der Mangel an Einigkeit bei gemeinsamer Sorge ohne negative Auswirkungen auf Jonathan bleiben würde. Die Mutter lehne aufgrund zweier Vorfälle in der Vergangenheit aus verständlichen und billigenswerten Gründen das gemeinsame Sorgerecht ab.

Gegen diese Auffassung wendet sich der Vater mit der zugelassenen weiteren Beschwerde.

II.


Die weitere Beschwerde ist gemäß §§ 621 e Abs. 3 Satz 2, 546 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO i.V. mit § 23 b Abs. 1 Nr. 2 GVG zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat im Ergebnis zu Recht eine Anordnung der gemeinsamen Sorge - auch in Teilbereichen - abgelehnt.

1. Der Beschwerdeführer erhebt allerdings zu Recht die Rüge, daß das Beschwerdegericht die der Entscheidung zugrunde gelegten Tatsachen nicht verfahrensfehlerfrei festgestellt hat.

Eine Zurückverweisung aufgrund des Verfahrensfehlers ist dennoch nicht erforderlich. Denn die fehlerhafte Tatsachenfeststellung des Beschwerdegerichts ist für die
getroffene Entscheidung nicht tragend.

2. Die Begründung gemeinsamer elterlicher Sorge kommt im vorliegenden Fall schon aus Rechtsgründen nicht in Betracht.

a) Nach BGB § 1626a Abs. 1 BGB steht Eltern, die bei der Geburt eines Kindes nicht miteinander verheiratet sind, die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie - vor oder nach der Geburt (§ 1626 b Abs. 2 BGB) - erklären, die Sorge gemeinsam übernehmen zu wollen (Sorgeerklärung), oder wenn sie einander heiraten. Im übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge (§ 1626a Abs. 2 BGB). Die Sorgeerklärung ist eine höchst persönlich abzugebende Erklärung (BT-Drucks. 13/4899 S. 94) und kann als solche weder von einem gesetzlichen Vertreter abgegeben (§ 1626 c Abs. 1 BGB) noch von dem Vormundschafts- oder Familiengericht ersetzt werden (Staudinger/Coester BGB 13. Bearb. 2000 § 1671 Rdn. 78; FamRefK-Schwab/Wagenitz, Einführung in die Reformgesetze, 2. Teil B III, 1 a, 2 a).

Leben Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, dauernd getrennt, so ermöglicht § 1672 Abs. 1 BGB im Interesse des Kindeswohls eine Übertragung der elterlichen Sorge oder von Teilen hiervon durch familiengerichtliche Entscheidung auf den Vater allein, wenn die nach BGB § 1626a Abs. 2 BGB sorgeberechtigte Mutter der Übertragung zustimmt.

Sowohl BGB § 1626a BGB als auch § 1672 Abs. 1 BGB setzen danach zwingend die Zustimmung der Mutter zur Begründung der gemeinsamen oder der alleinigen elterlichen Sorge des Vaters voraus. Das entspricht dem Willen des Gesetzes, das bewußt eine starke Stellung der nicht mit dem Vater des Kindes verheirateten Mutter begründet hat. Damit soll ausgeschlossen werden, daß von vorneherein Konflikte auf dem Rücken des Kindes ausgetragen werden (BT-Drucks. 13/4899 S. 58, 59, 100). In Anbetracht des insoweit eindeutigen Wortlauts der genannten Bestimmungen scheidet eine abweichende Auslegung etwa in dem Sinn, daß an die Stelle der Zustimmung der Mutter eine gerichtliche Entscheidung zu treten hätte, aus (vgl. BVerfGE 90, 263, 275). Eine solche wäre zwangsläufig mit einer eigenen Wertung des Gerichts verbunden, die im Gesetz gerade nicht vorgesehen ist.

Ohne die Zustimmung der Mutter ist nur in den gesetzlich geregelten Fällen eine - im vorliegenden Fall indessen nicht beantragte - Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater allein möglich, insbesondere wenn die elterliche Sorge der Mutter nach den §§ 1673 bis 1675 BGB ruht, wenn die Mutter an der Ausübung der elterlichen Sorge aus anderen Gründen gehindert ist, oder wenn ihr gemäß § 1666 BGB die elterliche Sorge entzogen ist, § 1680 Abs. 3 BGB. Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung im Sinne von § 1666 BGB sind hier jedoch nicht ersichtlich und werden auch von dem Vater nicht geltend gemacht. Soweit der Vater mit seinem Hilfsantrag die Anordnung eines gemeinsamen Sorgerechts zumindest in einzelnen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung begehrt, ist auch eine solche beschränkte Anordnung nach § 1626a BGB nicht möglich. Dabei kann offen bleiben, ob eine auf Teilbereiche der elterlichen Sorge beschränkte Abgabe der Sorgeerklärung überhaupt möglich wäre, oder ob dazu nicht zunächst die gemeinsame Sorge insgesamt begründet werden müßte, um diese dann durch gerichtliche Entscheidung gemäß § 1671 Abs. 2 Nr. 1 BGB in Teilbereichen wieder aufheben zu lassen (vgl. Palandt/Diederichsen BGB 60. Aufl. § 1626a Rdn. 7). Auch wenn nach § 1671 Abs. 1 BGB grundsätzlich die Aufspaltung der elterlichen Sorge in Teilbereiche möglich ist, wäre hierfür ebenfalls die - tatsächlich verweigerte - Zustimmung der Mutter erforderlich.

b) BGB § 1626a BGB ist entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde nicht verfassungswidrig.

(1) Die Regelung verstößt nicht gegen das Elternrecht des Vaters aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.
Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sind die Erziehung und Pflege der Kinder das natürliche Recht der Eltern. Dabei sind in den Schutzbereich der Norm (auch) die Väter nichtehelicher Kinder jedenfalls dann einbezogen, wenn sie nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften als Väter feststehen, unabhängig davon, ob sie mit der Mutter des Kindes zusammenleben, und ob sie eine enge oder keine tatsächliche Beziehung zu dem Kind haben (BVerfGE 92, 158, 177, 178).

Daraus folgt jedoch nicht, daß der Gesetzgeber in jedem Fall beiden Elternteilen gleiche Rechte und Pflichten einzuräumen hat. Vielmehr kann den unterschiedlichen tatsächlichen Verhältnissen durch Differenzierungen in der Verteilung der Rechte und Pflichten Rechnung getragen werden (BVerfGE 92, aaO S. 178).

Das ist mit § 1626a BGB für die dort geregelten Fälle in einer Weise geschehen, die kein grundlegend unzutreffendes Verständnis von Art. 6 Abs. 2 GG erkennen läßt.

Das gilt auch für den hier vorliegenden Fall, in dem früher eine Lebenspartnerschaft der Eltern des nichtehelichen Kindes bestand, die faktisch als Erziehungsgemeinschaft fortbesteht, aber rechtlich nicht zur gemeinsamen elterlichen Sorge führen kann, weil die Mutter die dafür notwendige Zustimmung verweigert. Ob dies aus billigenswerten Gründen geschieht, wie das Beschwerdegericht meint, bedarf keiner Entscheidung. Denn es bestehen jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür, daß das Wohl des Kindes durch das Verhalten der Mutter gefährdet wäre.

(2) Die gesetzliche Regelung verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 2 GG.
Die Zuordnung des Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, zur Mutter ist auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichberechtigung von Mann und Frau nicht zu beanstanden, wenn die Eltern keine Sorgeerklärungen abgeben. Sowohl die Schwangerschaft als auch die Geburt vermitteln eine enge Beziehung, die eine Zuordnung des Kindes zur Mutter aus Kindeswohlgründen und im Hinblick auf die Rechtssicherheit sachlich rechtfertigen. Auch das praktische Bedürfnis, notfalls bereits kurz nach der Geburt als gesetzlicher Vertreter handeln zu können (z.B. Erteilung der Einwilligung in eine notwendige medizinische Behandlung), spricht für eine Zuordnung zur Mutter nach § 1626a Abs. 2 BGB. Durch die Möglichkeit - auch bereits vor der Geburt - Sorgeerklärungen abzugeben, wird das Elternrecht des Vaters, das derjenigen der Mutter gleichberechtigt gegenübersteht, nicht über das für das Kindeswohl erforderliche Maß hinaus eingeschränkt.

c) Die Regelungen der §§ 1626a, 1672 Abs. 1 BGB stehen auch nicht im Widerspruch zu den Art. 8 und 14 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; im folgenden Menschenrechtskonvention) vom 4. November 1950 (BGBl. 1952 II 685, 953; 1968 II 1116, 1120), und zu Art. 18 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (BGBl. 1992 II 121, 990, im folgenden: UN-Kinderrechtekonvention).

(1) Es kann dahinstehen, ob die Menschenrechtskonvention und die UN-Kinderrechtekonvention insgesamt oder in Teilbereichen unmittelbar in der Bundesrepublik Deutschland Anwendung finden. Auch die Frage, ob die Konventionen lediglich einfachen Gesetzesrang beanspruchen können, weil ihr Geltungsgrund das Vertragsgesetz nach Art. 59 Abs. 2 GG ist, oder ob sie - wie teilweise vertreten wird - den einfachen Gesetzen entsprechend Art. 25 GG vorgehen, muß nicht entschieden werden (vgl. zu dem umfangreichen Streitstand nur Meng, Anwendung völkerrechtlicher Konventionen über Kinderrechte im deutschen Recht in: Koeppel, Kindschaftsrecht und Völkerrecht 1996, 5, 12 ff. m.N.; zur UN-Kinderrechtekonvention: Zimmermann, IPRAX 1996, 167 ff.).

(2) Denn die Regelungen des Kindschaftsrechtsreformgesetzes über die elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern entsprechen den völkerrechtlichen Vorgaben.

Sowohl die UN-Kinderrechtekonvention als auch die Menschenrechtskonvention schützen das Familienleben, unabhängig von einer Eheschließung der Eltern (Zu Art. 8 EMRK: EGMR, Urteil vom 13. Juni 1979 - Marckx v. Belgien, EuGRZ 1979, 454, 455; EGMR, Urteil vom 18. Dezember 1986 - Johnston v. Irland, EuGRZ 1987, 313, 318 f., EGMR, Urteil vom 26. Mai 1994 - Keegan v. Irland, EuGRZ 1995, 113, 119 f. = FamRZ 1995, 110 f.). Diesem Verständnis des Familienlebens ist in der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 84 aaO S. 179; BVerfGE 92 aaO S. 178) durch eine entsprechende völkerrechtskonforme Auslegung des Art. 6 GG (vgl. dazu BVerfGE 74, 358, 370) Rechnung getragen worden, indem allen Vätern und Müttern, unabhängig von einer Heirat und einem Zusammenleben, die Elternrechte des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BGB zugestanden wurden.

Ebenso wie in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sind jedoch Eingriffe in das Elternrecht des Art. 8 Abs. 1 EMRK (i.V. mit Art. 14 EMRK) und des Art. 18 UN-Kinderrechtekonvention durch abweichende rechtliche Gestaltung der familiären Beziehungen eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, gegenüber Kindern von Ehepaaren statthaft, wenn dies gesetzlich vorgesehen und durch sachliche Gründe zur Wahrung des Kindeswohls erforderlich ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK, Art. 3 Abs. 2 UN-Kinderrechtekonvention). So entsprach die Regelung des § 1705 BGB in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung nach der Rechtsprechung der Europäischen Kommission für Menschenrechte den Vorgaben der Menschenrechtskonvention (vgl. nur die Nachweise bei Fahrenhorst, Familienrecht und EMRK 1994, S. 408 Fn. 232 - 237).

Ein Verstoß gegen die Menschenrechtskonvention und die UN-Kinderrechtekonvention liegt somit nicht vor.

III.


Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 131 Abs. 3 KostO, § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.