Die Entwicklung des Sorgerechts in den letzten hundert Jahren

 

Karlsruhe (dpa/Eig. Ber.). Die ,,elterliche Sorge" ist durch den Paragrafen 1626 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt (leibliches, geistiges und sittliches Wohl sowie Vermögensinteressen der Kinder). Immer wieder gibt es Streit, wenn Eltern sich beim Sorge- recht nicht einigen können - besonders wenn sie sich trennen oder nicht verheiratet sind. Strittig ist häufig das Aufenthalts- und Umgangsrecht. Anders als bei ehelichen erhält bei nicht ehelichen Kindern zunächst nur die Mutter das Sorgerecht. Ein Vater, der nur ein Umgangsrecht hat, darf sein Kind zwar regelmäßig sehen, jedoch keine Entscheidungen treffen. Er muss aber Unterhalt zahlen. Bis zur Wiedervereinigung galt im Osten Deutschlands das Familiengesetzbuch der DDR, das die Eltern auch zur Vermittlung sozialistischer Wert-Vorstellungen verpflichtete. Im 19. Jahrhundert hatte die ,,Väterliche Gewalt" (patria potestas) eindeutig Vorrang. Aus der, Pflicht, das Kind zu beschützen, zu ernähren und zu erziehen", ergab sich das Recht des Vaters, „es zu züchtigen" (Brockhaus 1887). Zwischen der Kaiserzeit und dem sozial-liberalen ,,Nichtehelichen- Gesetz" 1970 galten uneheliche Kinder und ihre Väter als "nicht ver- wandt"; die Mütter mussten zwar für ihre Kinder sorgen, doch das Sorgerecht lag beim Jugendamt. Im Falle von Scheidungen bestimmte 1946 der Kontrollrat der Besatzungsmächte, dass der überwiegend schuldige Elternteil die ,,elterliche Gewalt" verlor. Mit dem hergang vom Schuld- zum Zerrüttungsprinzip 1977 stand dem schuldlos geschiedenen Teil das Sorgerecht dann nicht mehr vorrangig zu. 1980 trat das Gesetz zur Neuregelung der elterlichen Sorge in Kraft, das aber auch kein gemeinsames Sorgerecht vorsah. Erst die Reform des Kindschaftsrechts von 1998 machte ein gemeinsames Sorgerecht für Unverheiratete (allerdings nur auf Antrag sowie unter Zustimmung der Mutter) und die Fortdauer des gemeinsamen Sorgerechts für Geschiedene möglich.