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Alle Macht den Müttern?


Das Sorgerechtsurteil in der Diskussion
von  Christoph Pesch

Am 29. Januar 2003 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden: Gegen den Willen der Mütter können nicht verheiratete Väter auch in Zukunft kein Sorgerecht für ihr Kind erhalten. Mit diesem Urteil haben die Verfassungsrichter die bisherige Gesetzgebung für verfassungsgemäß erklärt. Seit der Reform des Kindschaftsrechtes im Jahr 1998 gilt nach § 1626 a BGB: Das Sorgerecht für ein nicht ehelich geborenes Kind hat grundsätzlich die Mutter - es sei denn, die Eltern heiraten, oder "erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen".

Keine Ehe: keine Ausnahme

Die Zahl der von diesem Urteil betroffenen Kinder ist groß. Zwar sind die Kinder mit verheirateten Eltern laut Statistischem Bundesamt nach wie vor deutlich in der Mehrzahl. Im Jahr 2001 waren es 12 Millionen. Die Zahl der Kinder mit unverheirateten Eltern lag im Vergleich dazu bei 821 000, die der Kinder mit allein erziehenden Eltern bei gut zwei Millionen. Jedoch: Seit 1996 ist der Anteil der Kinder, die in nichtehelichen Lebensgemeinschaften oder mit nur einem Elternteil zusammenlebten um drei auf 19 Prozent angestiegen. Eltern, die sich bewusst gegen die klassische Familienform entscheiden, sind heute längst keine Ausnahme mehr.

Väter bekennen sich

Verändert haben sich auch die Väter. Wie die Väter-Studie des Familienforschers Wassilos E. Fthenakis ergeben hat, sehen sich die heutigen Väter eher als "Erzieher" und nicht mehr so stark in der klassischen "Ernährer"-Rolle. Das gewandelte Rollenverständnis kommt den Bedürfnissen des Kindes entgegen. Nach neueren Untersuchungen brauchen Kinder beides - Mutter und Vater. Und, das wussten auch die Richter in Karlsruhe: sorgen sich getrennt lebende Eltern gemeinsam um das Kind, helfen sie diesem und auch sich selbst, die Trennungsfolgen zu bewältigen.

 

Pro & Contra:

Für family-line haben Edith Schwab, Vorsitzende des "Verbandes alleinerziehender Mütter und Väter", und Dietmar Nikolai Webel, Mitglied im Bundesvorstand des Vereins "Väteraufbruch für Kinder", noch einmal Stellung zum Sorgerechtsurteil des Bundesverfassungsgerichts bezogen. Mehr...

Unsichere Verhältnisse

Warum also soll im Streitfall nur und gerade die Mutter das Recht der Sorge erhalten? Weil die Lebensverhältnisse sehr unterschiedlich sind, in die nichteheliche Kinder hineingeboren werden, so die Karlsruher Richter in ihrer Begründung. Gestützt haben sie sich dabei auf eine Studie des Familienforschers Laszlo A. Vaskovics über die "Lebenslage nichtehelicher Kinder" aus dem Jahr 1997. Die Ergebnisse: Bei 17 Prozent der untersuchten Haushalte mit nicht ehelich geborenen Kindern bestand zwischen den Eltern zum Zeitpunkt der Geburt keine Partnerschaft. Bei rund 24 Prozent lebten die Kinder schließlich mit Mutter und Vater zusammen, bei 51 Prozent allein mit der Mutter und bei 15 Prozent mit der Mutter und einem Mann, der nicht der Vater des Kindes war. 42 Prozent der mit der Mutter zusammenlebenden Kinder hatten jedoch Kontakt zum Vater.

In der weit überwiegenden Zahl der untersuchten Fälle war zum Zeitpunkt der Geburt noch nicht geklärt, wer der Vater des Kindes war. 80 Prozent der Väter erkannten ihre Vaterschaft zwar freiwillig an, in zwei Drittel der Fälle jedoch erst nach der Geburt. Deshalb kamen die Verfassungsrichter zu dem Schluss: Während sich Väter nicht ehelicher Kinder zum Zeitpunkt der Geburt in vielen Fällen noch gar nicht entschieden hätten, wie sie sich zu ihrem Kind verhalten wollten, habe sich zwischen Mutter und Kind schon während der Schwangerschaft eine Beziehung entwickelt. Bei der Geburt ist die Mutter deshalb die einzig sichere Bezugsperson, sagen zumindest die Richter.

Gemeinsam zum Wohl des Kindes

Bestätigt haben sie ebenfalls die dem Gesetz zugrundeliegende Annahme, dass für eine gemeinsame Sorge ein Konsens der Eltern bestehen muss - auch dabei konnten sie sich auf Untersuchungen stützen. Ein gegen den Willen eines Elternteils erzwungenes gemeinsames Sorgerecht, so die Richter in Übereinstimmung mit dem Gesetzgeber, schade den Kindern letztlich mehr, als dass es ihnen hilft.

Gegen das Elternrecht des Vaters verstößt diese Regelung nach Ansicht der Karlsruher Richter nicht. Das gelte jedoch nur dann, wenn die Annahmen des Gesetzgebers stimmten. Dieser müsse die tatsächlichen Entwicklungen deshalb auch weiterhin beobachten.

Geteilter Meinung

Aber wie sieht sie heute aus, die Realität? Bekennen sich Väter wirklich zu selten zu ihrer Verantwortung Mutter und Kind gegenüber? Gehen Mütter verantwortungsvoller mit ihrem Kind um? Und was ist für das Kind am besten: trotz Trennung gemeinsam sorgende Eltern? Auch wenn es Meinungsverschiedenheiten gibt? Oder dann lieber doch die Einelternfamilie?

Das letzte Wort scheint in der Sache noch nicht gesprochen, und so gingen die Meinungen über das Urteil auch auseinander. Mit Kritik reagierten vor allem die Väterverbände. Der Verein "Väteraufbruch für Kinder" etwa beklagte, dass es noch keine wissenschaftlichen Untersuchungen über die Gründe gebe, warum Mütter sich einer gemeinsamen Sorge verweigerten. Die Vätervertreter bezweifeln dabei, dass Mütter ihre Entscheidung immer nur am Kindeswohl ausrichten. Anders dagegen der "Verband allein erziehender Mütter und Väter" (VAMV): Aus seiner Sicht hat das Bundesverfassungsgericht die Lebensrealität der Einelternfamilie zutreffend erkannt und gewürdigt.

 


Das Sorgerechtsurteil des Bundesverfassungsgerichts: Pro & Contra


Auch in Zukunft können nicht verheiratete Väter gegen den Willen der Mütter kein Sorgerecht für ihr Kind bekommen. Das hat das Bundesverfassungsgericht am 29. Januar entschieden und damit die gegenwärtige Gesetzeslage bestätigt. Das Urteil hat unterschiedliche Reaktionen ausgelöst.
Für family-line haben Edith Schwab, Bundesvorsitzende des "Verbandes alleinerziehender Mütter und Väter" und Fachanwältin für Familienrecht und Dietmar Nikolai Webel, Mitglied im Bundesvorstand des Vereins "Väteraufbruch für Kinder" Stellung bezogen.

Dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts nach ist es verfassungsrechtlich in Ordnung, dass das Sorgerecht für ein nicht eheliches Kind grundsätzlich der Mutter zugewiesen wird. Begründet hat das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung damit, dass ein Kind eine Person braucht, die für es rechtsverbindlich handeln kann. Angesichts der unterschiedlichen Lebensverhältnisse, in die Kinder hineingeboren würden, sei es gerechtfertigt, das Sorgerecht grundsätzlich der Mutter zuzusprechen. Denn zwischen Mutter und Kind entwickele sich schon während der Schwangerschaft neben der biologischen Verbundenheit eine Beziehung, die sich nach der Geburt fortsetze. Der Vater müsse nach der Geburt des Kindes eine solche Beziehung erst aufbauen. Außerdem stehe die Entscheidung des Vaters, wie er sich zu seinem Kind verhalten will, bei dessen Geburt in vielen Fällen noch nicht fest. Stimmen Sie dieser Einschätzung zu?
 
Edith Schwab

Schwab: Das Bundesverfassungsgericht stützt seine Entscheidung auf die Lebensrealität, wie sie durch wissenschaftliche Erkenntnisse und statistische Erhebungen belegt ist. Danach lebten im Jahr 2001 von den insgesamt 15,1 Millionen minderjährigen Kindern nur 5,4 Prozent bei Geburt tatsächlich mit ihren leiblichen, nicht verheirateten Eltern zusammen. Dies bedeutet, dass die überwiegende Mehrheit der nicht ehelichen Kinder mit nur einem Elternteil zusammen lebte, und dies waren fast ausschließlich die Mütter. Daraus wird deutlich, dass entgegen der Annahme der klagenden nicht ehelichen Väter die Verantwortung für die Kinder nach der Geburt fast ausschließlich bei den Müttern liegt. Der Gesetzgeber und die Rechtsprechung ziehen zwangsläufig die Schlussfolgerung, dass das Sorgerecht auf die Mütter zu übertragen ist, damit bereits unmittelbar nach der Geburt ein rechtsverbindliches Handeln im Interesse der Kinder möglich wird.

Dietmar Nikolai Webel

Webel: Das Kind braucht nicht nur einen Elternteil, sondern mindestens einen. Aber in der Regel steht der Vater als Elternteil zur Verfügung. Spätestens nach der Geburt wird von 80 Prozent der Väter eine Vaterschaftsanerkennung abgegeben. Man hätte festlegen können, dass mit Anerkennung der Pflichten einer Vaterschaft auch gleiche Rechte zuerkannt werden. Stattdessen dürfen Väter zahlen, während Mütter über die Kinder bestimmen. Heute wird eine Partnerschaft in der Mehrheit durch die Frauen aufgekündigt. Zwei Drittel der Ehen werden durch die Frauen aufgelöst, bei Unverheirateten wird es ähnlich sein. Nur noch jedes dritte Kind lebt bei den Eltern. Die Politik soll sich nach dieser Wirklichkeit ausrichten.
Nicht die Mutter allein bekommt das Kind, der Vater bekommt es mit der Mutter. Er freut sich genauso, und auch er entwickelt in der vorgeburtlichen Zeit eine Beziehung zum Kind. Männer unterstützen Frauen, reden mit dem Kind, denn es hat sich herumgesprochen, dass Ungeborene eine Wahrnehmung haben. Die augenscheinlich körperliche Beziehung zwischen Mutter und Kind darf nicht gegen die des Vaters ausgespielt werden, denn lässt sich eine Beziehung messen?
 

Auch die Regelung, dass Eltern durch eine gemeinsame Sorgeerklärung gemeinsames Sorgerecht erhalten können, hat das Bundesverfassungsgericht für verfassungsgemäß erklärt. Das heißt: Nach wie vor kann der Vater eines nicht ehelichen Kindes gegen den Willen der Mutter kein Sorgerecht bekommen. Sehen Sie darin eine Benachteiligung des Vaters?
 

Schwab: Wenn ich von den oben genannten statistischen Zahlen ausgehe, kann ich eine Benachteiligung der Väter nicht erkennen. Wie das Bundesverfassungsgericht richtig ausführt, ist die soziale Gemeinschaft und die Pflichtenübernahme der Eltern eine wesentliche Voraussetzung gemeinsamer Sorge. Das Einklagen in eine Rechtsposition ohne Übernahme von sozialer Verantwortung entspricht nicht den Vorstellungen unseres Gesetzgebers in familienrechtlichen Beziehungen. Den Elternrechten stehen unweigerlich Elternpflichten gegenüber, welche, um aus der Sicht der Kinder zu argumentieren, in der Alltagspraxis einen überwiegenden Stellenwert besitzen. Da die Verbindung der nicht verheirateten Eltern rechtlich nicht verbindlich ist, soll die Unwägbarkeit der elterlichen Beziehung nicht zu Lasten der Kinder durchschlagen.

Webel: Es ist vor allem eine Benachteiligung für die Kinder. Denen ist es egal, welche Beziehung ihre Eltern zueinander haben. Man darf doch nicht die Paarebene mit der Elternebene vermischen. Die mütterliche Zuordnung bringt nur eine Scheinsicherheit, denn die Probleme sind ja nicht vom Tisch. Sie werden dann auf den Umgang des Vaters zum Kind verlagert. So kommt es, dass nach dem zweiten Jahr der Trennung etwa jedes zweite Kind keinen oder einen nur sehr ungenügenden Kontakt zu seinem Vater hat. Umgangsboykott des Vaters zu seinem Kind bleibt für die Mutter folgenlos. Wenn man den Kindern ihre Väter erhalten will, muss der Vater faire Ausgangsbedingungen bekommen. Der Vater braucht Unterstützung durch Politik und Rechtsprechung. Erst die Frage, ob das Sorgerecht auch dem Vater zugebilligt bzw. verweigert werden kann, sorgt für Streit. Wenn beiden Eltern klar ist, dass diese Frage nicht auf der Tagesordnung steht, dann müssen sie sich andere Lösungswege einfallen lassen. Warum soll die Mutter Kompromisse eingehen, wenn sie es einfacher haben und ihren Willen unangefragt durchsetzen kann? Alleinige Sorge bedeutet letztlich: die Mutter hat das Sagen und der Vater gar nichts. Da braucht man sich nicht zu wundern, wenn Väter sich dieser Dominanz entziehen.
 
Begründet hat das Bundesverfassungsgericht diesen für die gemeinsame Sorge geforderten Konsens so: Gemeinsame Sorge setze ein Mindestmaß an Übereinstimmung voraus. Eine gegen den Willen eines Elternteils erzwungene gemeinsame Sorge sei mit mehr Nachteilen als Vorteilen für das Kind verbunden. Teilen Sie diese Ansicht?
 
Schwab: Ich teile die Ansicht des Bundesverfassungsgerichts in vollem Umfang. Die gemeinsame Sorge von Eltern ist nur dann sinnvoll, wenn diese sich bezüglich der Belange der Kinder verständigen können, sie in der Lage sind, darüber einen Konsens zu finden und im übrigen die Streitpunkte wie Unterhaltspflicht, Umgang etc. geregelt sind. In den vielen Fällen, in denen die nicht verheirateten Eltern bei der Geburt ihres gemeinsamen Kindes nicht in häuslicher Gemeinschaft zusammenleben, stellt sich doch die Frage, ob es in diesen Fällen und zu diesem für das Kind wichtigen Zeitpunkt überhaupt Gemeinsamkeiten zwischen den Eltern gibt. Es scheint also keineswegs so, dass Väter die Verantwortung bereits für die werdende Mutter und später für das Kind übernehmen. Ohne Pflichtenübernahme kann es jedoch nicht sinnvoll sein, gemeinsame Sorge zuzusprechen. Tatsächlich wäre ein erzwungenes Sorgerecht für das Kind und sein harmonisches und gedeihliches Heranwachsen schädlich. Webel: Streit schadet dem Kindeswohl, wenn er nicht ausgetragen wird. Jeder weiß, dass es in einer Ehe immer wieder zu Auseinandersetzungen der Eltern kommt. Nicht die Meinungsverschiedenheit ist für das Kind schädlich, sondern die Tabuisierung der Position eines Elternteils. Gerade demokratische Lebensformen brauchen die Auseinandersetzung, wenn Entwicklung stattfinden soll. Durch Auseinandersetzung entwickelt sich die Beziehung. Wird Streit außen vor gehalten, friert die Beziehung ein. Die Mutter bekommt einen Blankoscheck, der letztlich nicht überprüfbar ist.
Die Begleitforschung zum neuen Kindschaftsrecht hat festgestellt, dass bei gemeinsamer Sorge das Streitpotential gesenkt und die Zahlungsmoral der Väter erheblich gesteigert wird. Gemeinsames Sorgerecht bedeutet, dass beide Elternteile Verantwortung in der Erziehung übernehmen. Wenn die Mutter darüber befindet, ob ihr die Übereinstimmung reicht oder nicht und daraufhin die Sorgerechtsfrage für sich entscheidet, dann ist doch der Missbrauch mit dem Sorgerecht schon vorprogrammiert.
 
Das Bundesverfassungsgericht nimmt in seinem Urteil an, dass eine Mutter, die zwar mit dem Vater des Kindes zusammenlebt, aber dennoch keine Sorgeerklärung abgeben will, schwerwiegende Gründe dafür habe. Es sei davon auszugehen, dass es ihr dabei um das Kindeswohl und nicht um eine Machtposition dem Vater gegenüber gehe. Was sagen Sie dazu?
 
Schwab: Die Lebensrealität zeigt, dass die Ansicht des Gerichts zutrifft. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass Mütter lediglich aus Machtwillen und willkürlich Väter ausgrenzen, die tatsächliche Sorge übernehmen. Es ist ein bisschen in Mode gekommen, die von Müttern in dieser Gesellschaft für ihre Kinder getragene Verantwortung schlecht zu reden. Frauen übernehmen immer noch freiwillig und zum überwiegenden Teil (s.o.) die Betreuung und Versorgung ihrer Kinder. Dafür nehmen sie vielfältige Nachteile in Kauf. Eine nicht verheiratete Mutter, die ihr Kind alleine groß zieht, verdient allen Respekt. Hier erneut zu unterstellen, sie würde aus niederen Motiven den Vater ihres Kindes ausgrenzen wollen, wird dieser schwierigen Lebenssituation nicht gerecht. Ich bin der Überzeugung, dass viele dieser alleinerziehenden Mütter sich glücklich schätzen würden, wenn der andere Elternteil überhaupt ein Interesse an dem Kind zeigen oder gar soziale Verantwortung übernehmen wollte. Dass dies oft nicht der Fall ist, wird spätestens dann deutlich, wenn hinterfragt wird, wie dieser Vater sich denn während der Schwangerschaft und nach der Geburt des Kindes verhalten hat und welchen Beitrag er tatsächlich im Alltag leistet. Das gilt auch für die Fälle, in denen öffentlich und medienwirksam über Mütter polemisiert wird. Das Bundesverfassungsgericht hat zu Recht denjenigen einen Riegel vorgeschoben, welchen es einzig und allein darum geht, eine Rechtsposition zu erlangen und zwar ausdrücklich gegen den Willen der Mutter. Ich begrüße ausdrücklich, dass das Bundesverfassungsgericht seinen Respekt den Müttern nicht verwehrt hat, die die Kinder allein aufziehen. Webel: Sind Mütter bessere Menschen? Ist es wirklich unvorstellbar, dass sie ein Kapitel ihres Lebens abschließen will, in dem sie den Kontakt zum Partner rigoros beendet und dem Kind den Kontakt zum Vater verwehrt? Männer dringen in die klassischen Machtbereiche der Frauen ein, wenn sie gleichwertige Eltern sind. Die Gleichberechtigung für Väter ist genauso schwierig herzustellen wie damals die für Frauen, als diese in die klassischen Machtbereiche des Mannes eindrangen. Es werden Vorurteile aufgebaut: etwa dass der Mann kein Interesse am Kind hat, oder er für sein Kind nicht Unterhalt zahlen möchte, oder mit gerade diesem Mann keine Einigung möglich sei. Ziel ist es, dem Mann die Kompetenz abzusprechen.
Die Kindesmutter sagte in der Verhandlung des BVerfG: "Ich wusste das Gesetz auf meiner Seite und habe es einfach nur ausgenutzt". Mit dem Zeitpunkt der Zeugung erhält die Mutter (als 50%-Eltern) eine einseitige "Macht", gegen das im schlimmsten Fall ein Vater - sei er noch so engagiert - keinerlei Chance hat. Kinder sind kein Eigentum der Mütter.