familienmagazin
Alle Macht den Müttern?
Das Sorgerechtsurteil in der Diskussion
von Christoph Pesch
Am 29. Januar 2003 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden: Gegen den
Willen der Mütter können nicht verheiratete Väter auch in Zukunft kein
Sorgerecht für ihr Kind erhalten. Mit diesem Urteil haben die
Verfassungsrichter die bisherige Gesetzgebung für verfassungsgemäß erklärt.
Seit der Reform des Kindschaftsrechtes im Jahr 1998 gilt nach § 1626 a BGB:
Das Sorgerecht für ein nicht ehelich geborenes Kind hat grundsätzlich die
Mutter - es sei denn, die Eltern heiraten, oder "erklären, dass sie die
Sorge gemeinsam übernehmen wollen".
Keine Ehe: keine Ausnahme
Die Zahl der von diesem Urteil betroffenen Kinder ist groß. Zwar sind die
Kinder mit verheirateten Eltern laut Statistischem Bundesamt nach wie vor
deutlich in der Mehrzahl. Im Jahr 2001 waren es 12 Millionen. Die Zahl der
Kinder mit unverheirateten Eltern lag im Vergleich dazu bei 821 000, die der
Kinder mit allein erziehenden Eltern bei gut zwei Millionen. Jedoch: Seit
1996 ist der Anteil der Kinder, die in nichtehelichen Lebensgemeinschaften
oder mit nur einem Elternteil zusammenlebten um drei auf 19 Prozent
angestiegen. Eltern, die sich bewusst gegen die klassische Familienform
entscheiden, sind heute längst keine Ausnahme mehr.
Väter bekennen sich
Verändert haben sich auch die Väter. Wie die Väter-Studie des
Familienforschers Wassilos E. Fthenakis ergeben hat, sehen sich die heutigen
Väter eher als "Erzieher" und nicht mehr so stark in der klassischen "Ernährer"-Rolle.
Das gewandelte Rollenverständnis kommt den Bedürfnissen des Kindes entgegen.
Nach neueren Untersuchungen brauchen Kinder beides - Mutter und Vater. Und,
das wussten auch die Richter in Karlsruhe: sorgen sich getrennt lebende
Eltern gemeinsam um das Kind, helfen sie diesem und auch sich selbst, die
Trennungsfolgen zu bewältigen.
| Pro & Contra: Für family-line haben Edith Schwab, Vorsitzende des "Verbandes alleinerziehender Mütter und Väter", und Dietmar Nikolai Webel, Mitglied im Bundesvorstand des Vereins "Väteraufbruch für Kinder", noch einmal Stellung zum Sorgerechtsurteil des Bundesverfassungsgerichts bezogen. Mehr... |
Unsichere Verhältnisse
Warum also soll im Streitfall nur und gerade die Mutter das Recht der Sorge
erhalten? Weil die Lebensverhältnisse sehr unterschiedlich sind, in die
nichteheliche Kinder hineingeboren werden, so die Karlsruher Richter in
ihrer Begründung. Gestützt haben sie sich dabei auf eine Studie des
Familienforschers Laszlo A. Vaskovics über die "Lebenslage nichtehelicher
Kinder" aus dem Jahr 1997. Die Ergebnisse: Bei 17 Prozent der untersuchten
Haushalte mit nicht ehelich geborenen Kindern bestand zwischen den Eltern
zum Zeitpunkt der Geburt keine Partnerschaft. Bei rund 24 Prozent lebten die
Kinder schließlich mit Mutter und Vater zusammen, bei 51 Prozent allein mit
der Mutter und bei 15 Prozent mit der Mutter und einem Mann, der nicht der
Vater des Kindes war. 42 Prozent der mit der Mutter zusammenlebenden Kinder
hatten jedoch Kontakt zum Vater.
In der weit überwiegenden Zahl der untersuchten Fälle war zum Zeitpunkt der
Geburt noch nicht geklärt, wer der Vater des Kindes war. 80 Prozent der
Väter erkannten ihre Vaterschaft zwar freiwillig an, in zwei Drittel der
Fälle jedoch erst nach der Geburt. Deshalb kamen die Verfassungsrichter zu
dem Schluss: Während sich Väter nicht ehelicher Kinder zum Zeitpunkt der
Geburt in vielen Fällen noch gar nicht entschieden hätten, wie sie sich zu
ihrem Kind verhalten wollten, habe sich zwischen Mutter und Kind schon
während der Schwangerschaft eine Beziehung entwickelt. Bei der Geburt ist
die Mutter deshalb die einzig sichere Bezugsperson, sagen zumindest die
Richter.
Gemeinsam zum Wohl des Kindes
Bestätigt haben sie ebenfalls die dem Gesetz zugrundeliegende Annahme, dass
für eine gemeinsame Sorge ein Konsens der Eltern bestehen muss - auch dabei
konnten sie sich auf Untersuchungen stützen. Ein gegen den Willen eines
Elternteils erzwungenes gemeinsames Sorgerecht, so die Richter in
Übereinstimmung mit dem Gesetzgeber, schade den Kindern letztlich mehr, als
dass es ihnen hilft.
Gegen das Elternrecht des Vaters verstößt diese Regelung nach Ansicht der
Karlsruher Richter nicht. Das gelte jedoch nur dann, wenn die Annahmen des
Gesetzgebers stimmten. Dieser müsse die tatsächlichen Entwicklungen deshalb
auch weiterhin beobachten.
Geteilter Meinung
Aber wie sieht sie heute aus, die Realität? Bekennen sich Väter wirklich zu
selten zu ihrer Verantwortung Mutter und Kind gegenüber? Gehen Mütter
verantwortungsvoller mit ihrem Kind um? Und was ist für das Kind am besten:
trotz Trennung gemeinsam sorgende Eltern? Auch wenn es
Meinungsverschiedenheiten gibt? Oder dann lieber doch die Einelternfamilie?
Das letzte Wort scheint in der Sache noch nicht gesprochen, und so gingen
die Meinungen über das Urteil auch auseinander. Mit Kritik reagierten vor
allem die Väterverbände. Der Verein "Väteraufbruch für Kinder" etwa
beklagte, dass es noch keine wissenschaftlichen Untersuchungen über die
Gründe gebe, warum Mütter sich einer gemeinsamen Sorge verweigerten. Die
Vätervertreter bezweifeln dabei, dass Mütter ihre Entscheidung immer nur am
Kindeswohl ausrichten. Anders dagegen der "Verband allein erziehender Mütter
und Väter" (VAMV): Aus seiner Sicht hat das Bundesverfassungsgericht die
Lebensrealität der Einelternfamilie zutreffend erkannt und gewürdigt.
Das Sorgerechtsurteil des Bundesverfassungsgerichts: Pro & Contra
Auch in Zukunft können nicht verheiratete Väter gegen den
Willen der Mütter kein Sorgerecht für ihr Kind bekommen. Das hat das
Bundesverfassungsgericht am 29. Januar entschieden und damit die gegenwärtige
Gesetzeslage bestätigt. Das Urteil hat unterschiedliche Reaktionen ausgelöst.
Für family-line haben Edith Schwab, Bundesvorsitzende des "Verbandes
alleinerziehender Mütter und Väter" und Fachanwältin für Familienrecht und
Dietmar Nikolai Webel, Mitglied im Bundesvorstand des Vereins "Väteraufbruch
für Kinder" Stellung bezogen.
| Dem Urteil des
Bundesverfassungsgerichts nach ist es verfassungsrechtlich in Ordnung,
dass das Sorgerecht für ein nicht eheliches Kind grundsätzlich der Mutter
zugewiesen wird. Begründet hat das Bundesverfassungsgericht seine
Entscheidung damit, dass ein Kind eine Person braucht, die für es
rechtsverbindlich handeln kann. Angesichts der unterschiedlichen
Lebensverhältnisse, in die Kinder hineingeboren würden, sei es
gerechtfertigt, das Sorgerecht grundsätzlich der Mutter zuzusprechen. Denn
zwischen Mutter und Kind entwickele sich schon während der Schwangerschaft
neben der biologischen Verbundenheit eine Beziehung, die sich nach der
Geburt fortsetze. Der Vater müsse nach der Geburt des Kindes eine solche
Beziehung erst aufbauen. Außerdem stehe die Entscheidung des Vaters, wie
er sich zu seinem Kind verhalten will, bei dessen Geburt in vielen Fällen
noch nicht fest. Stimmen Sie dieser Einschätzung zu? |
| Auch die Regelung, dass Eltern
durch eine gemeinsame Sorgeerklärung gemeinsames Sorgerecht erhalten
können, hat das Bundesverfassungsgericht für verfassungsgemäß erklärt. Das
heißt: Nach wie vor kann der Vater eines nicht ehelichen Kindes gegen den
Willen der Mutter kein Sorgerecht bekommen. Sehen Sie darin eine
Benachteiligung des Vaters? |
|
Schwab:
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Webel: Es ist vor
allem eine Benachteiligung für die Kinder. Denen ist es egal, welche
Beziehung ihre Eltern zueinander haben. Man darf doch nicht die Paarebene
mit der Elternebene vermischen. Die mütterliche Zuordnung bringt nur eine
Scheinsicherheit, denn die Probleme sind ja nicht vom Tisch. Sie werden
dann auf den Umgang des Vaters zum Kind verlagert. So kommt es, dass nach
dem zweiten Jahr der Trennung etwa jedes zweite Kind keinen oder einen nur
sehr ungenügenden Kontakt zu seinem Vater hat. Umgangsboykott des Vaters
zu seinem Kind bleibt für die Mutter folgenlos. Wenn man den Kindern ihre
Väter erhalten will, muss der Vater faire Ausgangsbedingungen bekommen.
Der Vater braucht Unterstützung durch Politik und Rechtsprechung. Erst die
Frage, ob das Sorgerecht auch dem Vater zugebilligt bzw. verweigert werden
kann, sorgt für Streit. Wenn beiden Eltern klar ist, dass diese Frage
nicht auf der Tagesordnung steht, dann müssen sie sich andere Lösungswege
einfallen lassen. Warum soll die Mutter Kompromisse eingehen, wenn sie es
einfacher haben und ihren Willen unangefragt durchsetzen kann? Alleinige
Sorge bedeutet letztlich: die Mutter hat das Sagen und der Vater gar
nichts. Da braucht man sich nicht zu wundern, wenn Väter sich dieser
Dominanz entziehen. |
| Begründet hat das
Bundesverfassungsgericht diesen für die gemeinsame Sorge geforderten
Konsens so: Gemeinsame Sorge setze ein Mindestmaß an Übereinstimmung
voraus. Eine gegen den Willen eines Elternteils erzwungene gemeinsame
Sorge sei mit mehr Nachteilen als Vorteilen für das Kind verbunden. Teilen
Sie diese Ansicht? |
| Schwab: Ich teile die Ansicht des Bundesverfassungsgerichts in vollem Umfang. Die gemeinsame Sorge von Eltern ist nur dann sinnvoll, wenn diese sich bezüglich der Belange der Kinder verständigen können, sie in der Lage sind, darüber einen Konsens zu finden und im übrigen die Streitpunkte wie Unterhaltspflicht, Umgang etc. geregelt sind. In den vielen Fällen, in denen die nicht verheirateten Eltern bei der Geburt ihres gemeinsamen Kindes nicht in häuslicher Gemeinschaft zusammenleben, stellt sich doch die Frage, ob es in diesen Fällen und zu diesem für das Kind wichtigen Zeitpunkt überhaupt Gemeinsamkeiten zwischen den Eltern gibt. Es scheint also keineswegs so, dass Väter die Verantwortung bereits für die werdende Mutter und später für das Kind übernehmen. Ohne Pflichtenübernahme kann es jedoch nicht sinnvoll sein, gemeinsame Sorge zuzusprechen. Tatsächlich wäre ein erzwungenes Sorgerecht für das Kind und sein harmonisches und gedeihliches Heranwachsen schädlich. | Webel: Streit
schadet dem Kindeswohl, wenn er nicht ausgetragen wird. Jeder weiß, dass
es in einer Ehe immer wieder zu Auseinandersetzungen der Eltern kommt.
Nicht die Meinungsverschiedenheit ist für das Kind schädlich, sondern die
Tabuisierung der Position eines Elternteils. Gerade demokratische
Lebensformen brauchen die Auseinandersetzung, wenn Entwicklung stattfinden
soll. Durch Auseinandersetzung entwickelt sich die Beziehung. Wird Streit
außen vor gehalten, friert die Beziehung ein. Die Mutter bekommt einen
Blankoscheck, der letztlich nicht überprüfbar ist. Die Begleitforschung zum neuen Kindschaftsrecht hat festgestellt, dass bei gemeinsamer Sorge das Streitpotential gesenkt und die Zahlungsmoral der Väter erheblich gesteigert wird. Gemeinsames Sorgerecht bedeutet, dass beide Elternteile Verantwortung in der Erziehung übernehmen. Wenn die Mutter darüber befindet, ob ihr die Übereinstimmung reicht oder nicht und daraufhin die Sorgerechtsfrage für sich entscheidet, dann ist doch der Missbrauch mit dem Sorgerecht schon vorprogrammiert. |
| Das Bundesverfassungsgericht nimmt
in seinem Urteil an, dass eine Mutter, die zwar mit dem Vater des Kindes
zusammenlebt, aber dennoch keine Sorgeerklärung abgeben will,
schwerwiegende Gründe dafür habe. Es sei davon auszugehen, dass es ihr
dabei um das Kindeswohl und nicht um eine Machtposition dem Vater
gegenüber gehe. Was sagen Sie dazu? |
| Schwab: Die Lebensrealität zeigt, dass die Ansicht des Gerichts zutrifft. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass Mütter lediglich aus Machtwillen und willkürlich Väter ausgrenzen, die tatsächliche Sorge übernehmen. Es ist ein bisschen in Mode gekommen, die von Müttern in dieser Gesellschaft für ihre Kinder getragene Verantwortung schlecht zu reden. Frauen übernehmen immer noch freiwillig und zum überwiegenden Teil (s.o.) die Betreuung und Versorgung ihrer Kinder. Dafür nehmen sie vielfältige Nachteile in Kauf. Eine nicht verheiratete Mutter, die ihr Kind alleine groß zieht, verdient allen Respekt. Hier erneut zu unterstellen, sie würde aus niederen Motiven den Vater ihres Kindes ausgrenzen wollen, wird dieser schwierigen Lebenssituation nicht gerecht. Ich bin der Überzeugung, dass viele dieser alleinerziehenden Mütter sich glücklich schätzen würden, wenn der andere Elternteil überhaupt ein Interesse an dem Kind zeigen oder gar soziale Verantwortung übernehmen wollte. Dass dies oft nicht der Fall ist, wird spätestens dann deutlich, wenn hinterfragt wird, wie dieser Vater sich denn während der Schwangerschaft und nach der Geburt des Kindes verhalten hat und welchen Beitrag er tatsächlich im Alltag leistet. Das gilt auch für die Fälle, in denen öffentlich und medienwirksam über Mütter polemisiert wird. Das Bundesverfassungsgericht hat zu Recht denjenigen einen Riegel vorgeschoben, welchen es einzig und allein darum geht, eine Rechtsposition zu erlangen und zwar ausdrücklich gegen den Willen der Mutter. Ich begrüße ausdrücklich, dass das Bundesverfassungsgericht seinen Respekt den Müttern nicht verwehrt hat, die die Kinder allein aufziehen. | Webel: Sind Mütter
bessere Menschen? Ist es wirklich unvorstellbar, dass sie ein Kapitel
ihres Lebens abschließen will, in dem sie den Kontakt zum Partner rigoros
beendet und dem Kind den Kontakt zum Vater verwehrt? Männer dringen in die
klassischen Machtbereiche der Frauen ein, wenn sie gleichwertige Eltern
sind. Die Gleichberechtigung für Väter ist genauso schwierig herzustellen
wie damals die für Frauen, als diese in die klassischen Machtbereiche des
Mannes eindrangen. Es werden Vorurteile aufgebaut: etwa dass der Mann kein
Interesse am Kind hat, oder er für sein Kind nicht Unterhalt zahlen
möchte, oder mit gerade diesem Mann keine Einigung möglich sei. Ziel ist
es, dem Mann die Kompetenz abzusprechen. Die Kindesmutter sagte in der Verhandlung des BVerfG: "Ich wusste das Gesetz auf meiner Seite und habe es einfach nur ausgenutzt". Mit dem Zeitpunkt der Zeugung erhält die Mutter (als 50%-Eltern) eine einseitige "Macht", gegen das im schlimmsten Fall ein Vater - sei er noch so engagiert - keinerlei Chance hat. Kinder sind kein Eigentum der Mütter. |