Uwe Jopt,
Universität Bielefeld Februar 1998
Jugendschutz und
Trennungsberatung
Das Manuskript basiert auf einem
Vortrag, gehalten am 12.11.1997 auf einer Fortbildungsveranstaltung des
Landesjugendamtes Rheinland-Pfalz in Mainz.
I. Vom Er-mittler zum Ver-mittler
Wenn Eltern sich trennen, ist das fast immer eine Tragödie für Kinder, ein
emotionaler Super-GAU. Das ist heute jedem klar, der mit diesem Familiendrama zu
tun hat. Lange Zeit sah man den besten und auch einzigen Weg zum Abbau der
dadurch bedingten psychischen Belastungen darin, mit der Scheidung das
Sorgerecht auf den Elternteil zu übertragen, der die Kinder anschließend weiter
betreut, während der andere -als verbleibenden Rest seines verfassungsrechtlich
garantierten Elternrechts- ein Umgangsrecht erhielt (Peschel-Gutzeit, 1989).
Und obwohl wir inzwischen wissen, daß das Kardinalproblem nahezu aller
Trennungskinder im Konflikt, in den Spannungen und in der Unversöhnlichkeit
ihrer Eltern besteht (Wallerstein & Plakeslee, 1989; Jopt, 1992; Napp-Peters,
1995), sind immer noch viele der professionellen Scheidungsbegleiter (Gericht,
Jugendamt, Gutachter, Anwälte) festen Glaubens, daß allein die Zuweisung
-treffender: Der Entzug- eines Rechtstitels ausreiche, um die
Kindeswohlgefährdung in Folge der veränderten Familiensituation zu beseitigen.
Anders allerdings der Gesetzgeber. Denn nachdem der erkannt hatte, daß Kinder
weniger unter dem Scheidungsakt selbst, sondern in erster Linie unter der
Verschlechterung der Beziehungsqualität zu ihren nahen angehörigen, allen voran
ihren Eltern, leiden (vgl. Fischer, 1997), verordnete er dem staatlichen
Jugendschutz mit dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) 1991 ein so gründlich
neues Kleid, daß vom alten Jugendamt als quasipolizeilicher Ordnungs- und
Eingriffsbehörde fast nichts mehr übrig blieb. Geradezu über Nacht wurde daraus
ein modernes Dienstleistungsunternehmen in Sachen "Elternhilfe", weil man
inzwischen fest davon überzeugt war, daß die effektivste Hilfe für Kinder in der
Sicherung ihrer familialen Beziehungen besteht (Koeppel, 1992) und daß dieses
Ziel am ehesten dann zu erreichen ist, wenn es gelingt, das Elternsystem zu
stärken (Rummel, 1992).
Vor diesem Hintergrund ging es nicht länger darum, den geeigneteren Elternteil
zur zukünftigen Betreuung und Erziehung des Kindes herauszufinden, wie es in der
Vergangenheit Regelfall war. Statt dessen kam es nunmehr darauf an, beide Eltern
dabei zu unterstützen, ein einvernehmliches Konzept zur Ausgestaltung des
"nachehelichen Familienlebens" -denn aus Kindersicht besteht die Familie weiter,
selbst wenn ihre Eltern, als Paar, geschieden sind- zu erarbeiten (§§ 17, 18
KJHG).
Aus dem bisherigen Ermittlungsauftrag (wer ist im Sinne des Kindeswohls der
geeignetere Elternteil?) war somit das genaue Gegenteil, ein auf jegliche Auf-
und Abwertungen bewußt verzichtender Vermittlungsauftrag geworden (Kaufmann,
1992, Knappert, 1991). Dessen oberstes Ziel besteht darin, im Interesse des
Kindes alles zu versuchen, um den Dialog zwischen den Eltern wieder
herzustellen, damit beide gemeinsam in die Lage versetzt werden, auch nach der
Scheidung weiterhin für ihre Kinder in dem Maße verfügbar zu sein, wie sie von
ihnen gebraucht werden. Gegenwärtig fällt diese Aufgabe noch allein der
Jugendhilfe zu.
Mit dem zum 01.07.1998 in Kraft tretenden Kindeschaftsrechtsreformgesetz wurde
dieser Verständniswandel erst kürzlich jedoch noch ein eindrucksvolles Stück
weiter getrieben, denn ab dann wird auch das Gericht -wenngleich auch nur
mittelbar- dem Kreis des beratenden Helfersystems angehören und im ihm möglichen
Rahmen am elterlichen Befriedigungsprozeß mitwirken (Jopt, 1996; Schwab &
Wagenitz, 1997).
Wenn ein Land in nur wenigen Jahren so viel gesetzlichen Elan für die
Umgestaltung des staatlichen Umgangs mit Trennungskindern entwickelt, daß man
durchaus von einem Paradigmenwechsel sprechen kann, dann müssen die alten
Vorschriften offensichtlich zu unzureichend gewesen sein, daß nur noch eine
grundlegende Reform in Frage kam.
Und in der Tat: Nach einem der gesichertsten, aber auch erschütterndsten Befunde
der Scheidungsforschung haben bereits ein Jahr nach Scheidung fast die Hälfte
aller Kinder keinen Kontakt mehr zum nichtbetreuenden und damit in aller Regel
auch nichtsorgeberechtigten Elternteil, das sind die überwiegend die Väter (Napp-Peters,
1985). Noch überzeugender läßt sich kaum aufzeigen, wie mangelhaft die gängige
Behandlungsmethode war - ganz gleich, ob diese hohe Quote von
Beziehungsabbrüchen als Folge der gerichtlichen Verfahrensweise gewertet werden
mußte, oder ob sie durch Familiengerichte lediglich nicht verhindert wurde.
Dabei hatten es die Professionellen sicherlich nur gut gemeint, wenn sie in
Verfolgung des Ziels "Klare Verhältnisse fürs Kind" einen Elternteil durch den
Entzug seines Sorgerechtes so umfassend "ruhigstellten", daß er -über den Status
eines "Besuchten" hinaus- in aller Regel nicht mehr zu sagen hatte. Denn davon
war man fest überzeugt. Oberstes Gebot in Sachen Kinderschutz nach Scheidung war
die Vermeidung jeglicher Unruhe oder Störung im Alltag des Kindes, und die war
fast sicher vorherzusagen, sofern beide Eltern die (rechtliche) Möglichkeit
behielten, über die Schnittstelle "Umgang" andauernd um die "richtige" Erziehung
ihres Kindes zu streiten.
Wobei man es niemandem -und schon gar nicht den Juristen- verdenken darf, daß
damals die via regia des Kinderschutzes in einem Algorithmus gesehen wurde, der
zwar zum Schließen von Akten taugte, das Leid von Kindern jedoch eher
zementierte, statt es zu beenden. Denn schließlich waren es ausgerechnet die
professionellen Kinderkundler aus Psychologie und Kinderpsychiatrie, die allen
Scheidungsbegleitern unwidersprochen Glauben machten, die Selektion zwischen
Mutter und Vater sei die einzige kindgemäße Lösung, weil nach einer Trennung
ohnehin meist nur noch "Elterntrümmer" übrig blieben. Deshalb käme es in erster
Linie darauf an, das sozusagen "heilere Stück" auszuwählen und dann diesen
Elternteil -unabhängig davon, wie sehr ihn alles belastet- allein bestimmen zu
lassen, ob das Kind mit dem anderen weiterhin in Kontakt bleiben darf oder
nicht.
"Sieger" dieser Auswahl waren in den allermeisten Fällen die Mütter, wodurch
insbesondere Väter häufig in die Ecke von auszugrenzenden Störenfriede gerieten,
da sie mit ihrer drängelnden Sehnsucht nach Kontakt zu ihren Kindern ihre Frauen
zwangsläufig immer wieder so stark beunruhigten, daß auch die Kinder davon nicht
verschont blieben. So etwa lautete eine Logik, der jegliche Sensibilität und
Menschlichkeit abhanden gekommen und die in Wirklichkeit nicht fachlich, sondern
im Kern ideologisch (und damit demagogisch) begründet war (Goldstein, Freud &
Solnit, 1974, Lempp, 1972).
Aber wer konnte das schon erkennen, zumal es in dieser Frühphase der
Psychologisierung des Familienrechts noch so gut wie keine kritischen
Gegenstimmen gab. Folglich war man nicht zimperlich, Umgangskontakte zwischen
Kindern und ihren Vätern unverzüglich auszuschließen, sofern Mütter nur
signalisierten, daß sie damit "nicht einverstanden" waren. Eine grausame
Automatik, die vor allen für Väter nichtehelicher Kinder vereinzelt selbst heute
noch anzutreffen ist, obwohl der gesetzliche Kinderschutz längst ganz neue Wege
eingeschlagen hat.
Zentral mitverantwortlich für dieses Festhalten an Denkvorstellungen, die
eigentlich allenfalls noch Rechtshistoriker interessieren dürften, sind solche
Rechtsbeistände, die ihre Verpflichtung zur parteilichen Interessenvertretung
unbedacht auch auf einen Rechtsbereich übertragen, wo ein solches berufliches
Selbstverständnis faktisch Gift ist. Zwar beteuert ihr Berufsverband heute, daß
auch der Anwaltschaft die Sicherung kindlicher Beziehungen zu beiden Eltern am
Herzen liege 2).
Die Praxis zeigt jedoch, daß diese Haltung alles andere als typisch ist und noch
am ehesten bei feinfühligen, nicht selten selbst trennungserfahrenen Einzelnen
vorkommt. Viel häufiger hingegen wird anwaltliches Verhalten immer noch durch
schrankenlose Parteinahme zugunsten des jeweiligen Mandanten bestimmt, ohne
Rücksicht auf die tatsächliche psychische Bedürftigkeit der Kinder, denen mit
jeder anwaltlichen Abwertung, gleich welchen Elternteils, regelmäßig nur
schwerer Schaden zugefügt wird (vgl. Schade & Schmidt, 1991).
Insofern steht der Beweis dafür, daß das nacheheliche Beziehungsleben eines
Kindes durch das gerichtliche Streitmodell effektiver zu seinem Wohl geformt
werden kann, als ohne diese (ansonsten so wichtigen und unverzichtbaren) "Organe
der Rechtspflege", immer noch aus. Demgegenüber zeigen allerdings andere
Rechtskulturen, etwa die finnische oder auch die dänische, daß Streit um Kinder
durchaus auch ohne anwaltlichen Beistand -und dan sogar auch noch mit sehr viel
größeren Chancen auf dine friedliche Beilegung- ausgetragen werden kann (s.
Brauns-Hermann, Busch & Dinse, 1997).
Doch es sind leider nicht nur die Rechtsbeistände, die den Wechsel von der
früheren Slektionsstrategie hin zur allparteilichen Beratung von Trennungseltern
eher behindern, zumindest nicht fördern. Trotz KJHG tun sich vielfach die
Sozialarbeiter von Jugendamt und ASD immer noch sehr schwer, den gesetzlich
bereits vollzogenen Wandel auch in konkretes Handeln umzusetzen. Ein Grund dafür
liegt sicherlich in der Verlockung des "sorgerechtlichen" Regelungsmodells, weil
es die Suggestion nährt, daß sich das "Kindeswohl" mit einem einfachen Rechtsakt
schnell und dauerhaft herstellen ließe (s. Erben & Schade, 1994).
Hinzu kommen aber auch noch zahlreiche andere Argumente, die den rechtlichen "Beschluß"
so attraktiv machen, angefangen von unzureichenden Kompetenzen, um die
schwierigste Beratungsarbeit, die es gibt, überhaupt leisten zu können; über
grundsätzliche Zweifel an der Wiederbemündbarkeit hochstrittiger Elternpaare,
die in ihrer Egozentrik in der Tat häufig jeden Blick für Lage und Bedürfnisse
ihrer Kinder verloren haben, bis hin zu Diskrepanzen zwischen gesetzlichem
Auftrag und persönlichem Wert- und Überzeugungssystem, z.B. im Hinblick auf die
psychologische Wichtigkeit des Erhalts beider Eltern.
Andererseits bietet niemand sonst, als eben dieser staatliche Jugendschutz, die
zur Zeit einzige rechtliche Grundlage, um Elternberatung zu betreiben. Und
-würde sich jeder Sozialarbeiter nicht nur den schriftlichen Vorgaben beugen,
sondern sich auch "als Person" dem Geist des KJHG verpflichtet fühlen, könnte
gerade das Jugendamt zum stärksten Widersacher jener Gerichte werden, die immer
noch glauben -allein oder im Verbund mit "Gutachtern"- mit einer simplen
"Rechtswohltat" gegen kindliche Interessen, dafür jedoch zu Gunsten eines
Erwachsenen, ihren staatlichen Wächterauftrag erfüllt zu haben.
Deshalb soll dieser Artikel in erster Linie dazu dienen, den Skeptikern im
Jugendschutz ihre Zweifel zu nehmen und sie davon zu überzeugen, daß es
-jedenfalls aus Kindersicht- überhaupt keine Alternative zur Trennungs- und
Scheidungsberatung ihrer Eltern gibt. Weiterhin werde ich darlegen, weshalb
diese Arbeit im Bereich des Jugendschutzes -sowohl aus fachlichen, wie auch aus
rein strukturellen Gründen- so häufig scheiert. Im Grunde ist dies zwar alles
längst bekannt (z.B. Knappert, 1991; Anderson & Fischer, 1993; Proksch, 1995).
Nicht zuletzt die nicht wenigen Klagen einzelner Eltern, denen das Jugendamt die
erhoffte Hilfe schuldig blieb, zeigen jedoch, daß trotzdem immer noch
beträchtliche Informationsdefizite zu bestehen scheinen.
II. Elterntrennung und kindliches Leid
Was jeden beratungsorientierten Kinderschutz nach Trennung prinzipiell so schwer
macht, ist die Tatsache, daß es regelmäßig darauf ankommt, zwei Tendenzen
miteinander in Einklang zu bringen, die sich im Grunde gegenseitig ausschließen.
Während Kinder sich nichts sehnlicher wünschen als Eltern, die sowohl räumlich
wie psychisch in engem Kontakt zueinander stehen (und am liebsten unverzüglich
wieder zusammenziehen sollten), wollen diese selbst -als Paar- das genaue
Gegenteil, nämlich so viel Distanz wie möglich.
Damit ist im Prinzip auch schon das ganze Dilemma staatlichen Kinderschutzes bei
Scheidung benannt! Doch bevor ich versuche, aufzuzeigen, wie "Lösungen" dieses
logisch Unmöglichen aussehen könnte, will ich hierauf zunächst noch etwas näher
eingehen.
1. Beziehungstod
Welche wahre Bedeutungsschwere Trennung für Kinder besitzt, läßt sich einer
Darstellung entnehmen, die bisher leider kaum Beachtung fand. In einem 1994 zum
"Internationalen Jahr der Familie" vom Bundesministerium für Familie und
Senioren herausgegebenen Taschenkalender findet sich eine Tabelle aus einer
Studie von Samuels & Samuels (1986), wonach der Gedanke, ihre Eltern könnten
sich scheiden lassen, Kindern einen kaum noch steigerbaren psychischen Streß
bereitet. Noch bedrohlicher ist lediglich die Schreckensvorstellung, ein
Elternteil wäre plötzlich gestorben; doch das wird niemanden überraschen. Diese
Reihenfolge fällt für alle Altersstufen gleich aus (vgl. Tab. 1).
|
Arbeitsplatzverlust eines
Elternteils |
23
|
38 |
48 |
|
Erbringen einer überragenden
persönlichen Leistung |
23 |
39 |
45 |
|
Tod eines Großelternteil |
30
|
38 |
35 |
|
Schul- oder Kindergartenwechsel |
33
|
46 |
52 |
|
Entdeckung, ein Adoptivkind zu
sein |
33
|
52 |
58 |
|
Abwesenheit des Vaters |
36 |
45 |
42 |
|
Verschlechterung des
Verhältnisses zu den Altersgenossen |
38 |
51 |
68 |
Aufnahme eines dritten
Erwachsenen in die Familie
(z.B. Großelternteils) |
39 |
41 |
34 |
|
Zunahme der Auseinandersetzungen
mit den Eltern |
39 |
47 |
46 |
Eintritt in den Kindergarten
bzw. die Grundschule oder
die höhere Schule |
42 |
46 |
45 |
|
Zunahme der Auseinandersetzungen
zwischen den Eltern |
44 |
51 |
48 |
|
Wiedereintritt der Mutter ins
Berufsleben |
47 |
44 |
36 |
|
Geburt / Adoption eines
Geschwisterkindes |
50 |
50 |
50 |
Schwere Erkrankung und
Krankenhausaufenthalt eines
Elternteils |
51 |
55 |
54 |
|
Erleiden einer sichtbaren
Verunstaltung |
52 |
69 |
83 |
|
Eigener Krankenhausaufenthalt |
59
|
62 |
59 |
|
Tod eines Geschwisterkindes |
59
|
68 |
71 |
|
Erneute Heirat des erziehenden
Elternteils HS/Gym |
62 |
65 |
63 |
|
Scheidung der Eltern |
78 |
84 |
84 |
|
Tod eines Elternteils |
89 |
91 |
94 |
|
Die Skala reicht von 1 bis 100:
Je höher die Punktzahl, desto größer der Streß.
VS = Vorschulalter
GS = Grundschulalter
HS/GYM = Hauptschul- und Gymnasialalter
Kinder selbst verbinden folglich eine Scheidung ihrer Eltern unmittelbar mit
Gedanken von Tod, mit der Vorstellung eines dauerhaften und nicht wieder
rückgängig zu machenden Verlustes. Das vermittelt einen Eindruck von der wahren
psychologischen Dimension, die das Trennungserleben bei ihnen auslöst! Auf den
zweiten Blick erscheint dieser Befund allerdings paradox. Denn in aller Regel
sind Elterntrennungen zwar mit beträchtlichen Veränderungen im Alltagsleben von
Kindern verbunden - man denke nur an die Umgangsregelung. Vom "Tod" eines
Elternteils kann jedoch eigentlich keine Rede sein. Dies zumindest in den Fällen
nicht, in denen das Kind auch anschließend den Kontakt zu beiden behält. Und das
sind immerhin mehr als die Hälfte.
Was spontan nicht nachvollziehbar erscheint, ergibt allerdings sofort dann Sinn,
wenn man das gängige Bild von "Personen", aus denen sich eine Familie
zusammensetzt, durch die Vorstellung von ganz besonderen und einzigartigen
"Beziehungen" austauscht, die zwischen einem Kind und seinen Angehörigen -obenan
die Eltern- bestehen. Und wenn man sich darüber hinaus bewußt macht, daß es im
familialen Kontext nicht um irgendwelche, sondern um ganz besondere, nämlich um
-von Vertrauen, Geborgenheit und Intimität geprägte- Liebesbeziehungen (!) geht,
in denen Kinder leben (Schneewind, 1991).
So gesehen, stellen sich bei Trennung dann allerdings in der Tat geradezu
dramatische Veränderungen ein, die durchaus mit dauerhaftem Verlust und damit
Tod vergleichbar sind. Denn wo immer Kooperationsbereitschaft und
Dialogfähigkeit zwischen den Erwachsenen anhaltend gestört bleiben, wenn die
Eltern sich nur noch voller Haß und wechselseitiger Abwertung begegnen, unter
solchen Rahmenbedingungen werden Kinder gezwungen, sich mit gravierenden
seelischen Dauerbelastungen -bis hin zum völligen Abbruch jeglicher Verbindungen
zu Teilen ihrer Verwandtschaft- für den ganzen Rest ihres Kinderlebens
arrangieren zu müssen. Betroffen ist also nicht nur das zukünftige Verhältnis zu
den Eltern, sondern häufig auch zu vielen anderen Verwandten - Großeltern,
Tanten, Neffen und Cousinen (vgl. Ulrich, Oberhuemer & Soltendieck, 1992). Dies
gilt verstärkt für die Angehörigen der Elternseite, mit der das Kind nicht mehr
zusammenlebt.
Wenn Kinder zur Charakterisierung eines verstümmelten, nachfamilialen
Beziehungslebens Trennung in die Nähe Assoziationen mit "Tod" in den Sinn
kommen, so ist das insofern jetzt doch nicht länger unverständlich. Denn wenn
man sich vergegenwärtigt, daß "Beziehungen zu den Eltern" das Zentrum kindlichen
Lebens überhaupt sind, wenn man sich bewußt macht, daß Kinder auf das Intime
Beziehungsnetz ihrer Familie bedingungslos angewiesen sind, darin und darauf
Persönlichkeit und Individualität entwickeln und deshalb mit seismographischer
Empfindlichkeit auf jegliche Störung innerhalb dieses Netzwerkes reagieren, weil
sie sich dadurch sofort bedroht fühlen; so gesehen fehlt ihnen nach einer
Trennung nicht nur die gewohnte Präsenz beider Eltern (wenngleich die auch in
Ehezeiten so gut wie nie zeitparitätisch war, doch darauf kommt es im Hinblick
auf die Entwicklung von Bindungen nicht an), dann ist da tatsächlich etwas
gestorben, sofern es den Eltern nicht gelingt, in absehbarer Zeit möglichst viel
nacheheliche "Familiennormalität" wiederherzustellen.
2. Psychische Schadensbegrenzung
Insofern gibt es -das hatte schon das Bundesverfassungsgericht 1982 in seine
Entscheidung zum gemeinsamen Sorgerecht hineingeschrieben- für Kinder keine
Trennung zum "psychischen Nulltarif". Es ist einfach Utopie, zu glauben, daß man
die Beendigung einer familialen Lebensgemeinschaft so "harmlos" vollziehen
könnte, daß das Kind davon kaum etwas bemerkt oder zumindest nicht seelisch
betroffen ist.
Qualitätseinbußen in den Beziehungen sind selbst dann einfach unvermeidlich,
wenn es den Eltern mustergültig gelingen sollte, mit großem
Verantwortungsbewußtsein und mit sehr viel Einfühlungsvermögen die
vielbeschworene Trennung von Paar- und Elternebene so gekonnt zu realisieren,
daß das Kind anschließend trotz Scheidung zwei psychologische Heimaten, bei
Mutter und Vater, hat.
Was allerdings sehr wohl erreicht werden kann, das ist Schadensbegrenzung. Denn
durch besonnenes Elternverhalten ist es durchaus möglich, daß die zunächst
unvermeidlichen Gefühlseinbrüche des Kindes in dem Maße wieder abgebaut werden,
wie es ihnen gelingt, die regelmäßigen Turbulenzen der akuten Trennungsphase
möglichst schnell zu beenden oder zumindest deutlich von den Kindern
fernzuhalten. Ausschlaggebend für Bedeutungsschwere und Reversibilität des
Trennungstraumas ist somit, daß sich die Unversöhnlichkeit zwischen den Eltern
auf keinen Fall chronifiziert, indem sie zur "nachehelichen Normalität" wird.
Doch das sagt sich so leicht.
Die typische Reaktion heranwachsender Kinder auf ein ihnen aufgezwungenes
Arrangement mit anhaltender Unversöhnlichkeit ihrer Eltern ist eine
lebensbegleitende Grundstimmung von Trauer, die beträchtliche Einbußen an
Lebensqualität nach sich zieht. Denn diese emotionale Basis hat zur Folge, daß
bei dem großgewordenen Trennungskind offensichtlich jederzeit urplötzlich ein
Gefühl von Traurigkeit ausgelöst werden kann, das nichtbetroffenen Dritten meist
überhaupt nicht nachvollziehbar erscheint.
Spontan und unmittelbar reagieren die meisten Kinder allerdings, wie bereits
gesagt, mit massiven Verlustängsten - genauer: mit großer Angst vor jeglichen
Veränderungen in ihren familialen Beziehungen, bis hin zum Verlust. Dazu treten
beträchtliche -vom kognitiven Entwicklungsstand abhängige- Irritationen wegen
des im wahrsten Wortsinne Unbegreiflichen, was da um sie herum und mit ihnen
geschieht, zumal ihnen selten erklärt wurde, daß die plötzlichen Veränderungen
allein aus den Problemen der Erwachsenen resultieren und mit ihnen selbst meist
in aller Regel überhaupt nichts zu tun haben. Doch wo die Ursachen einer
Bedrohung nicht bekant sind, da fehlt es logischerweise natürlich auch am Wissen
um Wege und Möglichkeiten, um sich vor der Gefahr zu schützen. Mit der Folge:
das Kind fühlt sich dem übermächtigen, bedrohlichen und nicht verstehbaren
Einbruch in seine bis dahin heile Beziehungswelt völlig hilflos ausgeliefert.
Angst, Irritation und Hilflosigkeit sind somit die zentralen Gefühle, die eine
Trennung bei Kindern auslöst. Und dies gilt -von ganz wenigen Ausnahmen
abgesehen- für alle Kinder gleichermaßen, unabhängig vom Alter. Unterschiedlich
ist lediglich die Art und Weise des Copings, der Versuche, den äußerst
unangenehmen Streßzustand schnellstmöglich beenden zu wollen. Denn die dazu
benötigten Kompetenzen hängen natürlich sehr stark von Alter, Entwicklungsstand
und anderen Persönlichkeitsmerkmalen eines Kindes ab.
In jedem Fall handelt es sich bei der trennungsbedingten Kindeswohlgefährdung
jedenfalls nicht um ein individuelles, sondern ein universelles Phänomen. Es
geht um psychische Einbrüche in die Gefühls- und Erlebniswelt, die bei allen
Kindern weitestgehend ähnlich aussehen, sofern sie zuvor nur lange genug mit
ihren Eltern zusammen gelebt haben. Ob diese Traumatisierungen jedoch
chronifizieren und damit zu dauerhaften und irreversiblen
Persönlichkeitsschädigungen führen, das hängt entscheidend davon ab, inwieweit
es den Eltern gelingt, ihre Spannungen wieder in den Griff zu kriegen und sich
der fortbestehenden Verantwortung für die gemeinsamen Kinder zu besinnen.
III. Paarkonflikt
1. Interpunktion
Das ist die eine Seite des Problems - "Trennung" aus Sicht des Kindes. Erst
durch diese Brille wird begreiflich, weshalb jedes Kind am liebsten seinen
"Kosmos-Familie" umgehend wieder herstellen, sein früheres Familienleben so
weiterführen möchte, wie bisher. Eine Sehnsucht, der manche selbst viele Jahre
später, obwohl ein oder beide Elternteile zwischenzeitlich sogar
wiederverheiratet sind, immer noch anhängen. Doch warum gehört dann nicht
wenigstens das deutliche Bemühen um seelische Schadensabgrenzung zum Regelfall
praktizierter Elternverantwortung in der Trennungssituation?
Warum befehden sich Paare nicht nur in dieser Zeit, sondern häufig auch noch
Jahre später auf schlimmste Weise, ohne auch nur im Ansatz zu erkennen, wie sehr
ihr Kind unter diesen Konflikten leidet und wie sehr es sich nach dem genauen
Gegenteil, nach Friede und Zusammenhalt, sehnt? Wie ist es zu verstehen, daß die
kindliche Seele zu keiner Zeit stärker mißachtet und mit Füßen getreten wird,
wie ausgerechnet in der ohnehin schon so hochgradig belastenden Trennungsphase?
Es ist hier zwar nicht der Ort, um die psychologischen Prozesse der Paardynamik
genau zu analysieren. Leicht ließe sich jedoch aufzeigen, daß in einem Punkt
nahezu alle Menschen in Konfliktsituationen sehr ähnlich reagieren, stets
gliedern sie den zeitlichen Geschehensverlauf genau so, daß sie selbst auf das
Verhalten des Partners lediglich "reagiert" haben. Dadurch können sie sich als
"Opfer" fühlen und den anderen zum "Täter" erklären 3). Diesen Prozeß der
zeitlichen Strukturierung bezeichnet man als Interpunktion, und es scheint, daß
die wichtigste Funktion dieser Psychotaktik in ihrer Selbstwertdienlichkeit
besteht. Kausale Täter-Opfer-Gliederungen nach diesem Muter sind entlastend und
damit selbstwertschützend, da man sich jetzt für das eigene Verhalten nicht
länger verantwortlich zu fühlen braucht (vgl. Jopt, 1992).
Zum wahren Problem wird dieses Deutungsmuster jedoch erst dadurch, daß auch der
Partner seine eigenen Kausalitätszuschreibungen nach ganz genau demselben
Prinzip vornimmt. Dadurch fühlen sich nun aber beide Erwachsene gleichzeitig als
Opfer und orten im jeweils anderen den Täter. Mit anderen Worten: Das Paar lebt
in einer "Konstruktion von Wirklichkeit", in der jeder "recht" hat, so daß es
zwei gleichwertig nebeneinander bestehende "subjektive Wahrheiten" gibt (Watzlawick,
Beavin & Jackson, 1982). Nicht selten unterscheiden diese sich dabei so
drastisch voneinander, daß man sich fast nicht vorstellen kann, daß beide von
derselben Sache sprechen. Doch wenn beide Seiten subjektiv "recht" haben, dann
macht es -von außen betrachtet- natürlich wenig Sinn, durch Überprüfung der
unterschiedlichen Argumente nach der "wahren Wahrheit" zu suchen, denn die gibt
es gar nicht, statt dessen existieren -mag dies auch noch so schwer aushaltbar
sein- so viele "Wahrheiten" gleichzeitig, wie es an der Problemsicht beteiligte
Menschen gibt.
Wenn Richter, Rechtsbeistände, Sachverständige, Mitarbeiter des Jugendschutzes
alle professionellen Scheidungsbegleiter- diese beziehungspsychologisch fast
"banale" Erkenntnis kennen und berücksichtigen würden, gäbe es sicherlich sehr
viel mehr Verständnis für all das, wozu Trennungspaare vor dem Hintergrund ihrer
persönlichen Richtigkeitsüberzeugungen -die manchmal durchaus schon "fixen
Ideen" gleichen können- fähig sind, zwangsläufig gäbe es dann allerdings auch
erheblich mehr Gerechtigkeit im verfahrensrechtlichen Umgang mit Müttern und
Vätern.
Was für Experten gilt bzw. gelten sollte, trifft so allerdings nicht auch auf
die Beteiligten selbst zu. Denn da jedes "Streitteil" seine subjektive Wahrheit
für die allein richtige hält, da sich diese Wahrheit im Trennungskonflikt zudem
darauf bezieht, wer für das Scheitern der Partnerschaft verantwortlich ist und
wer somit den Traum vom lebenslangen Beziehungs- und Familienglück leichtfertig
zerstört hat; deshalb ist eine breite Palette von Gefühlen -von Angst,
Verzweiflung und Hilflosigkeit bis hin zu Rachegedanken und blindem Haß- bei
Trennungspaaren Regelfall, und dies auf beiden Seiten. Denn der Verlassene fühlt
sich fast immer ebenso als "Opfer" -wurde er doch vom Partner zu einem Schritt
"gezwungen", den er von sich aus niemals wollte-, wie der Verlassene ohnehin.
Insofern ist aus beziehungspsychologischer Sicht Streit zwischen Trennungspaaren
kein Ausdruck von Schwäche, sondern ein völlig normales, verstehbares und fast
unvermeidbares Phänomen.
2. Warum Kinder so leicht in den Konflikt ihrer Eltern hineingeraten
Aber nicht nur das. Auch die Einbeziehung von Kindern in diese
Auseinandersetzung, die in ihrem Ursprung ausschließlich mit den Enttäuschungen
der Erwachsenen zu tun hat, ist zu Beginn nicht minder "normal". Denn da meist
Mütter wie Väter gleichermaßen an ihren Kindern hängen, sie bedingungslos lieben
und -ob begründet oder nicht- große Angst haben, sie nach der Trennung dauerhaft
zu verlieren (oft ist es auch lediglich die Befürchtung, die Beziehung zu ihnen
könnte sich verschlechtern, was im Prinzip jedoch auf dasselbe hinausläuft),
sind mannigfaltige Versuche, sie an sich zu binden oder/und unverhohlenes Buhlen
um ihre Gunst und Loyalität keineswegs selten.
Aus Kindperspektive sind alle diese Taktiken natürlich in höchstem Maße
bedrohlich, und es ist ganz sicher nicht übertrieben, hier von psychischem
Kindesmißbrauch zu sprechen, sofern solche Instrumentalisierung anhält und dabei
ebenso rücksichts- wie bedenkenlos selbst Mittel eingesetzt werden, die nur noch
schamlos sind (etwa die Indoktrination des Kindes, vom anderen Elternteil
sexuell mißbraucht worden zu sein). Und natürlich möchten sich alle Kinder
dieser Triangulierung am liebsten dauerhaft entziehen, nur wissen sie meist
einfach nicht, wie sie das anstellen sollen.
Denn durch die emotionale Bindung auch an den mißbrauchenden Elternteil sind sie
vin vielen Fällen entweder völlig paralysiert, oder sie bemerken die oft
subtilen Suggestionen gar nicht und sind mit der Zeit immer fester davon
überzeugt, daß mit ihnen tatsächlich Dinge passiert sind, die es in Wirklichkeit
niemals gab. Sofern diese Saat schließlich aufgegangen ist und das Kind selbst
zu Lasten des anderen Elternteils Partei ergreift, spiegelt sich hierin insofern
lediglich der ebenso verzweifelte wie (aus Kindersicht!) erfolglose Versuch,
sich dem unerträglichen seelischen Konflikt damit endlich entzogen zu haben
(vgl. O.-Kodjoe & Koeppel, 1998). Doch trotz aller augenscheinlich
Eindeutigkeit, meist weinen diese Kinder dabei, ohne daß Tränen fließen.
Das ganze Konstrukt bricht schließlich irgendwann dann in sich zusammen und
wendet sich zur Tragödie, wenn die ständige Energiezufuhr, die zur
Aufrechterhaltung des Trugbildes unverzichtbar ist, eines Tages abklingt. Meist
ist es dann allerdings zu spät, um noch eine tragfähige Beziehung aufbauen zu
können. Dann fließen bei den Kindern echte Tränen um all das
Nichtmiteinandergelebte. Doch in der Beziehungswelt läßt sich nichts nachholen.
IV. Zur Quadratur des Kreises
Unglücklicherweise werden von vielen Elternteilen häufig weder solche verdeckten
Aufschreie in Form deutlicher "Abwertung", noch direkte Signale kindlicher
Überlastung (unterschiedlichste Verhaltensauffälligkeiten) überhaupt
wahrgenommen. Wie kann man dies verstehen?
Die Antwort ist einfach: Wegen der Opferperspektive auf Seiten Beider zählt
Trennung bei Paaren mit einer gemeinsamen Beziehungsgeschichte (manchmal reicht
auch nur ein ungewollt gezeugtes Kind, ohne daß die Eltern je zusammenlebten),
zu den größten Stressoren, die es überhaupt gibt. Damit verbunden ist regelmäßig
ein tiefes wechselseitiges Mißtrauen (dies ist auch der entscheidende Grund
dafür, weshalb im Kontext von Trennung so häufig der Verdacht des sexuellen
Kindesmißbrauchs auftaucht), so daß Mutter wie Vater ständig zu höchster
Wachsamkeit genötigt sind, um unverzüglich jeden -tatsächlichen oder auch nur
vermeintlichen- Angriff parieren zu können.
Logischerweise ist bei so viel Konzentration auf die Abwehr vermeintlicher
Bedrohungen die Fähigkeit, sich in die Gefühls- und Erlebniswelt Dritter -hier:
des eigenen Kindes- einzufühlen, erheblich beeinträchtigt. Immer wieder fehlt
sie sogar völlig. Denn je größer das Ausmaß an Selbstaufmerksamkeit, desto
geringer die Bereitschaft, für die Wahrnehmungs- und Gefühlswelt des Kindes
überhaupt offen zu sein (s. Goleman, 1996). Mit der bereits erwähnten Folge, daß
viele Eltern zumindest in der Hochphase von Trennung das Leid ihrer Kinder
schlichtweg nicht bemerken. Manche erkennen dies allerdings auch nie.
D.h. "wahrgenommen" werden die kindlichen Belastungssymptome in aller Regel
schon. Einnässen, Schlafstörungen oder Angstträume in Anschluß an "Besuche" beim
nichtbetreuenden Elternteil sind viel zu auffällig, um nicht wahrgenommen zu
werden. Aber: Wer sich auf Partnerebene als alleiniges Opfer sieht, der ist
verständlicherweise als Mutter oder Vater schnell bereit, den anderen auch für
alle die negativen Erscheinungen verantwortlich zu machen, die auf Seiten des
Kindes zu beobachten sind.
Doch dadurch kommt man selbstverständlich weder auf den Gedanken, für seine
Symptome mitverantwortlich zu sein, noch sucht man nach Wegen, sie durch eigenes
Handeln abzubauen. Warum auch? So gesehen, ist es dann sehr wohl verstehbar, daß
als einzige Schutzmöglichkeit nur noch die Abschottung des Kindes gesehen wird.
Um es vor weiteren vermeintlichen Schädigungen und Gefährdungen durch den
anderen Elternteil zu bewahren, wird mit allen Mitteln versucht, ihn vom Kontakt
zu seinem Kind fernzuhalten. Entsprechend gehört der schnelle Ruf nach
Aussetzung des Umgangsrechts auch heute noch zum bitteren Alltag der
Familiengerichte.
Somit entstehen mit einer Trennung zeitgleich fast automatisch zwei separate und
gegenläufige "Leidenskreise", von denen der kindliche auf Restauration (des
ursprünglichen familialen Beziehungsnetzes) drängt, während die Erwachsenen von
einem hochgradig affektgesteuerten Impuls zur Polarisation gelenkt werden. Bei
solcher Ausgangslage läßt sich die logisch so vernünftige Forderung nach einer
strikten Trennung von Paar- und Elternebene zwar leicht fordern. Bedenkt man
jedoch, daß Eltern damit ein Perspektivewechsel abverlangt wird, der sie zwingen
würde, alle ihre Kränkungen und Verletzungen als Paar quasi "in Luft
aufzulösen", um fortan ausschließlich als Eltern für ihre Kinder Kooperation und
Gemeinsamkeit zu praktizieren, wird sofort deutlich, daß damit in Wirklichkeit
fast die Quadratur des Kreises von ihnen verlangt wird.
Denn tatsächlich dürfte es eher übermenschlich (und damit unmenschlich) sein,
von zwei Erwachsenen, die in Personalunion zugleich "Ex-Geliebte und Mutter"
bzw. "Ex-Geliebter und Vater" sind, ausgerechnet in einer extremen
Ausnahmesituation, die am ehesten mit der Konfrontation tödlicher Erkrankung
vergleichbar ist, eine Rollenreduktion auf reines "Elternsein" zu verlangen. Das
ist, als wollte man von einer Mutter, deren Kind gestern tödlich verunglückte,
eine Woche später ganz selbstverständlich Fröhlichkeit und Ausgelassensein
erwarten, da sie doch Geburtstag habe.
V. Nachscheidungsfamilie
Natürlich können Kinder die Trennung ihrer Eltern als einen solchen Schock
erleben, daß ihr gesamter weiterer Lebensweg davon negativ geprägt wird. Bittere
Einzelschicksale dokumentieren immer wieder, wie es einem Kind später nie mehr
gelang, seinem Leben klare Strukturen zu geben (Gaier, 1988; Beal & Hochman,
1992). Im Regelfall merkt man jedoch an "äußeren" Dingen so gut wie nie, daß
jemand als Trennungskind aufwuchs. Es gibt keine sichtbaren
scheidungsspezifischen Folgen. Wohl jedoch können erhebliche psychische
Dauerlasten eintreten, die das Erwachsenenleben wie ein roter Faden durchziehen,
erhöhte Sensibilität und Empfänglichkeit in sowie Skepsis gegenüber
Partnerschaften, Schwierigkeiten, in der eigenen Definition und in der
Ausgestaltung von Familie; immer wieder Zweifel, Mißtrauen und Verunsicherung in
sozialen Kontexten, u.ä.m.
Die wahre Tragödie von Trennungskindern liegt jedoch aus psychologischer Sicht
weniger in der Zukunft. Ausschlaggebend für den wirklichen Grad seelischer
Beeinträchtigung ist allein die Gegenwart. Die unvermeidliche Traumatisierung
kann sich natürlich zur Dauerschädigung (Persönlichkeitsbeeinträchtigungen,
Identitätseinbrüche) ausweiten. Dies geschieht jedoch nur dann, wenn es den
Eltern nicht gelingt, einen annähernd passablen Weg zur "Nachscheidungsfamilie"
einzuschlagen. Damit gemeint ist die Herstellung einer quasi-familialen
Beziehung, in der alle diejenigen Menschen weiterhin Platz haben, die auch zuvor
schon das Familienleben mitbestimmten bzw. noch hinzugetreten wären, wenn man
sich nicht geschieden hätte (hier sind vor allem jene Väter angesprochen, deren
Trennung bereits zu einem so frühen Zeitpunkt erfolgte, daß der Säugling
überhaupt noch keine stabile Beziehung zu ihnen aufbauen konnte).
Damit ist Nachscheidungsfamilie der Name für eine psychologische Familienform,
wie sie aus Kindersicht weiterlebt, obwohl die Eltern sich dauerhaft getrennt
oder auch geschieden haben. Zwar besteht sie nicht schon dann, wenn die Eltern
auch das "Gemeinsame Sorgerecht" praktizieren, denn das allein bedeutet für die
Qualität der nachehelichen Kind-Eltern-Beziehungen noch gar nichts (vgl. Gründel,
1995). Wohl jedoch ist die elternrechtliche Gleichstellung (insofern spräche man
treffender vom rechtlichen "Nichteingriff") eine wichtige Voraussetzung dafür,
daß der schwierige Weg zur Nachscheidungsfamilie überhaupt in Angriff genommen
werden kann.
Ein Gang, der eigentlich erst mit der Selbständigkeit des Kindes endet.
Nachscheidungsfamilien sind insofern kein stabil-statischer Familienverband, der
nur "hergestellt" zu werden braucht, sondern prozeßhaft-dynamische Gebilde, die
immer nur phasenhaft zur Ruhe kommen, um sich jedoch bald danach wieder mit
neuen Veränderungen auseinanderzusetzen (Jopt, 1992). Diese entstehen etwa aus
dem altersabhängigen Interessenwandel von Kindern (z.B. Pubertät), aus einer
neuen Beziehung (Ehe) eines Elternteils, aus plötzlich auftretenden Krisen
zwischen Kind und Mutter oder Vater, u.ä.m. Nicht anders, wie dies alles auch
zum Lebensalltag einer ganz "normalen" beziehungsintakten Familie gehört.
VI. Jugendamt und Kinderschutz
1. Jugendschutz als gerichtliche Entscheidungshilfe
Längst dürfte deutlich geworden sein, daß es eigentlich zu keiner Zeit in der
Geschichte des Familienrechts angebracht gewesen war, die trennungsbedingten
seelischen Probleme von Kindern ausschließlich mit einer juristischen
Intervention -der Sorgerechtsregelung, auf Antrag auch noch der gerichtlichen
Festlegung von Umgangskontakten- zu reduzieren. Entsprechend gibt es auch bis
heute keinen einzigen fachlichen "Beleg" dafür, daß Sorgerechtsregelungen je
dazu beigetragen hätten, Kinder dauerhaft zu entlasten. Ganz im Gegenteil.
Trotzdem hat sich, das muß man ganz klar sehen, auch der staatliche Jugendschutz
jahrzehntelang auf diesen Irrweg eingelassen und kräftig an solchen
Rechtsentscheidungen mitgewirkt, die den Ausschluß eines Elternteils,
überwiegend des Vaters, aus dem Leben der Kinder zur Folge hatten. Las man seine
einschlägigen Empfehlungen, so hatte man nicht selten das Gefühl, daß sich der
eher psychologisch-dynamisch geschulte Sachbearbeiter nicht ungern auf die Rolle
eines verkappten "Minijuristen" einließ, der -trotz aller Entscheidungshoheit
von Richtern- mit großem Ernst faktische "Sorgerechtsentscheidungen"
vorbereitete (Kaufmann, 1991).
In der Rückschau gereicht diese jahrzehntelange Dienstleistung für die Justiz
dem statlichen Kinderschutz nicht gerade zum Ruhm. Und es ist mein Eindruck, daß
man inzwischen auch innerhalb des Amtes selbst -wenngleich noch sehr langsam-
erkennt, auf diese Weise eher noch zur Belastungssteigerung von Trennungskindern
beigetragen zu haben. Diese Einsicht fällt zwar vielen, insbesondere älteren,
Mitarbeitern nicht gerade leicht. Es ist ja auch nicht wenig verlangt, von einem
Sozialarbeiter, der bis dahin vor dem Hintergrund des Jugendwohlfahrtsgesetzes
einen regelrechten "Trennungsauftrag" in Bezug auf Kind und Eltern hatte,
plötzlich zu erwarten, daß er sich -sozusagen von heute auf morgen- um 180 Grad
dreht und sich nicht länger als Vertreter einer quasi-polizeiähnlichen
Eingriffs-, sondern nunmehr einer Dienstleistungsbehörde versteht (Münder, 1993;
Mann, 1995; Jopt, 19997).
Andererseits zeigt die Praxis, daß sich vielfach nach Inkrafttreten der neuen
rechtlichen Geschäftsgrundlage KJHG (Kinder- und Jugendhilfegesetz) auch bei so
manchem Jüngeren so viel doch noch nicht geändert hat. Denn zwar bieten
inzwischen die Jugendämter allen trennungswilligen Eltern stets zunächst
Beratungshilfe an, mit dem Ziel, gemeinsam eine einvernehmliche Lösung des
nachehelichen Kinderproblems zu erarbeiten (§§ 17, 18, KJHG). Kommt es im
Verlauf dieser Gespräche jedoch zu keiner Einigung bzw. kommt es von vornherein
gar nicht erst zum gemeinsamen Gespräch, weil ein Elternteil (meist ist dies der
"designierte" Alleinsorgeberechtigte) dies von vornherein ablehnt, dann erinnern
sich sehr viele Mitarbeiter des Jugendschutzes auch heute wieder schnell an den
vertrauten Ruf früherer Tage nach einer "sorgerechtlichen" Entscheidung. Dadurch
entsteht immer wieder zumindest der Eindruck, solche Sozialarbeiter (gottlob
keineswegs alle) würden sich dem gerade nicht entscheidungsorientierten
Beratungsauftrag des KJHG lediglich "beugen", ohne ihn jedoch zu teilen.
Weil andererseits außer Frage steht, daß rechtliche Entscheidungshilfen des
Jugendschutzes heute nicht länger willkommen sind -ein Perspektivewechsel, den
das OLG Frankfurt einigen Familienrichtern, die auf die Bequemlichkeit des alten
Kooperationsmusters nicht freiwillig verzichten wollten, allerdings erst
"aufzwingen" mußte (vgl. Mann, 1993; Raack, 1997)-, geht der immer noch am
Juristischen klebende Jugendschützer heute allerdings insofern einen zumindest
vordergründig anderen Weg, als er die "Sorgerechtsempfehlung" nicht mehr selbst
vornimmt.
Statt dessen läßt er -verpackt als Empfehlung an das Gericht- diese Arbeit jetzt
von "Gutachtern" machen. Doch tatsächlich ist der Vorschlag, das Gericht möge
einen Sachverständigen mit der Beantwortung der Sorgerechtsfrage beauftragen,
natürlich nur die schlechte Tarnung einer Verfahrensweise, deren Nutzlosigkeit
auch dadurch nicht weniger wird, daß man zwar den Ratgeber, aber nicht den
Ratschlag austauscht. Ganz offensichtlich hat für manche Sozialarbeiter das
Schielen nach Rechtsmitteln immer noch dieselbe Faszination wie einst.
Tatsache bleibt jedenfalls, daß sich mit der Delegation der
Sorgerechtsempfehlung an einen meist freiberuflichen und damit von solchen
Aufträgen wirtschaftlich abhängigen Gutachter für das betroffene Kind nichts,
aber auch gar nichts zum Positiven wandelt. Zu glauben, daß eine Empfehlung
allein schon deshalb fundierter und kindgerechter wäre, weil sie von einem
Psychologen kommt, ist schlichte Fiktion, ein Mythos, der auch dadurch nicht
wahrer wird, daß die Gutachter selbst nicht müde werden, einen solchen -für ihre
betriebswirtschaftliche Existenz ausschlaggebenden- Zusammenhang zu behaupten.
Dazu muß man sich nur einmal vergegenwärtigen, daß jede Sorgerechtsempfehlung zu
Lasten eines Elternteils schon aus wahrscheinlichkeitstheoretischen Gründen zu
50 % "richtig" sein muß (denn fast immer gibt es nur zwei Elternteile). Selbst
dann, wenn man den "Sorgerechtssieger" erwürfeln oder auspendeln würde, läge man
somit bei der Hälfte aller Fälle nicht falsch (unterstellt, daß es eine
"richtige" Wahl überhaupt gibt). Es geht also lediglich um die Steigerung der
Trefferquote über die verbleibenden 50 % hinaus. Doch daß irgendein Psychologe,
sei er noch so qualifiziert, jemals einen nennenswerten "Trefferzuwachs"
erbringen konnte, das ist eine bisher noch nie bewiesene Annahme.
2. Datenschutz vor Kinderschutz
Das Terrain staatlichen Kinderschutzes bei Scheidung wird erst recht dann zur
Domäne von Psychologischen Gutachtern werden, wenn die überwiegende Mehrheit der
Jugendamtsmitarbeiter weiterhin an der irrigen Vorstellung festhält, allein mit
einem Angebot zur Elternberatung -völlig unabhängig vom Ergebnis oder davon, ob
es überhaupt angenommen wird oder nicht- ihrem gesetzlichen Aufrag bereits
hinreichend genügt zu haben.
Dem steht jedoch entgegen, daß es aus kinderpsychologischer Sicht gerade alles
andere als bedeutungslos ist, warum ein Elternteil die Kooperation mit dem
anderen ablehnt bzw. -durch ledigliche "Pflichtteilnehme"- jede ernsthafte
Annäherung von vornherein sabotiert (vgl. Rummel, 1992; Dickmeis, 1993,
Deutscher Verein, 1994).
Denn immerhin gibt dieser Elternteil auf diese Weise sehr deutlich zu erkennen,
daß er sein Eigeninteresse (nach Distanz zum früheren Partner) höher ansiedelt
als das Bedürfnis des Kindes nach möglichst enger Zusammenarbeit beider Eltern.
Damit aber gibt er zugleich unmißverständlich zu erkennen, daß er es seinem Kind
ganz bewußt zumutet, den Kontakt zum anderen Elternteil zukünftig in einer
Atmosphäre völliger Unversöhnlichkeit verbringen oder gar mit permanenten
Schuldgefühlen (wegen fehlender Loyalität) pflegen zu müssen. Eine Haltung, die
als Beleg für einen bedenklichen Mangel an Elternverantwortung und
Erziehungskompetenz kaum deutlicher ausfallen kann.
Elternteile, die erkennbar nicht in der Lage sind, ihre Eigeninteressen -und
seien sie noch so verstehbar- hinter die Bedürfnisse ihres Kindes
zurückzustellen und lieber in Kauf nehmen, daß das Kind möglicherweise sogar
seelische Dauerschäden davonträgt, gefährden es jedoch durch solchen Egoismus
nachhaltig. Das aber muß das Gericht wissen, wenn es in Wahrnehmung
seiner staatlichen Wächterfunktion (und dies ist schließlich der einzige Grund,
weshalb Scheidungskinder die Gerichte überhaupt interessieren) schützend tätig
werden soll (Haase & Salzgeber, 1994).
Deshalb kommt es einer Konterkarierung des gesetzlichen Schutzauftrags gleich,
wenn sich ausgerechnet der staatliche Kinderschützer Jugendamt nach Scheitern
seines Beratungsangebotes auf eine lapidare Berichtsfunktion zurückzieht und das
Gericht, ohne wertende Stellungnahme, lediglich informiert, daß seine
Vermittlungsbemühungen ins Leere gelaufen sind. Denn faktisch wird damit zum
Ausdruck gebracht, daß sich das Kind zwar zweiterin in einer eindeutigen
Gefährdungslage befindet (einzige Ausnahme: beide Eltern gemeinsam wollen keine
Beratung, weil sie bereits eigenverantwortlich eine kindgemäße Lösung gefunden
haben), daß er jedoch nicht gewillt ist, hier zur Abhilfe beizutragen.
Da stellt sich unwillkürlich die Frage, was eine solche Hilfeverweigerung, die
dem schädlichen Egoismus eines Elternteils mehr Respekt zollt als der
Schutzbedürftigkeit eines ausdrücklich anvertrauten Kindes, noch mit dem
gesetzlichen Auftrag des Jugendschutzes zu tun hat. Zumal solche Verweigerung
-da darf sich niemand was vormachen- keinesfalls zu irgendetwas Anderem, dem
Kind Nützlichen, führt, sondern meist lediglich die zügige Substitution der
verweigerten Jugendhilfe durch den "Gutachter" zur Folge hat. Jeder
Sozialarbeiter, der dem Gericht nach erfolglosen Beratungsbemühungen seine
weitere Unterstützung verweigert, wird somit mitschuldig, daß Trennungskinder
einer "Behandlung" ausgesetzt werden, die sich der Jugendschutz selbst längst
verboten hat. Insofern darf einfach nicht länger sein, daß professionelle
Kinderschützer den Datenschutz im Interesse egozentrischer Elternteile höher
ansiedeln als ihren eigentlichen staatlichen Auftrag.
Fazit: Solange ein das Kind betreuender Elternteil nicht befürchten muß, daß
seine Einflußnahme auf die Beziehung des Kindes zum anderen auch Konsequenzen
nach sich ziehen kann, werden wir immer wieder vor Situationen kapitulieren, die
zum Schlimmsten gehören, was das Familienrecht kennt - Kinder, die einen
Elternteil verteufeln. Wo immer dies der Fall ist, ist das Kind in den Brunnen
gefallen und alle Versuche, diesen nie vom Kind selbst zu verantwortenden- Wahn
wieder zu beseitigen, sind nur von geringem Erfolg. Bis heute weiß niemand,
welcher Weg in solchen Fällen der richtige ist. Deshalb kommt es entscheidend
darauf an, frühzeitig (!) alles zu unternehmen, damit es zum Super-GAU der
Trennungsfolgen, zur Horrorvision eines PAS (O.-Kodjoe & Koeppel, 1998), gar
nicht erst kommt.
Die Teilnahme am Beratungs- und Informationsangebot des Jugendschutzes ist zwar
freiwillig, und sie wird es -obwohl es gute Gründe gäbe, im Interesse der Kinder
eine gesetzliche Beratungspflicht zu etablieren- vermutlich auch noch lange Zeit
bleiben 5). Doch solange ihre Verweigerung lediglich zur Kenntnis
genommen wird, so lange aus einer nicht nachvollziehbaren (!) Ablehnung zur
Zusammenarbeit im Interesse des und aus Liebe zum gemeinsamen Kind keine
Folgerungen gezogen und dem Gericht aufgezeigt werden, wird der Jugendschutz
letztlich immer ein "zahnloser Tiger" bleiben.
Eine solche Schutzbehörde für Trennungskinder braucht das Land jedoch nicht.
Denn wenn Trennungsberatung zur rein fakultativen und folgenlosen Angelegenheit
wird, dann reiht sich das Jugendamt lediglich in das bereits vorhandene
Beratungsangebot der Freien Träger, die längst flächendeckend all denen
Beratungshilfe anbieten, die diese von sich aus wollen, ein. Auf dieser Ebene
ist der Staat allerdings sowohl ein ausgesprochen schwacher (was die fachliche
Qualifikation angeht), als auch viel zu kostspieliger (bzgl. des Verhältnisses
von Angebot und Nachfrage) Mitbewerber.
Oder deutlicher: ein staatlicher Beratungsdienst, der sich nicht vom Wächteramt
der Verfassung her definiert, ist eigentlich rundum überflüssig. Allen
-insbesondere den kommunalen Kostenträgern- wäre in diesem Fall mehr gedient,
wenn man die einschlägigen Vorschriften des KJHG streichen und allen
Beratungswilligen lediglich die regionalen Anlaufstellen nennen würde.
3. Recht und Psychologie - Macht und Gefühl
Darüber hinaus gibt es aber auch noch einen ganz anderen, psychologischen Grund,
das Gericht darüber aufzuklären, wer von den Eltern die angebotene Kooperation
verweigert. Denn wenngleich die Scheidungs- bzw. Trennungsfamilie in erster
Linie auch ein psychologisches Problem darstellt (insofern ist das
Beratuangsangebot des Jugendschutzes die grundsätzlich bestmögliche Hilfe, die
denkbar ist), so ist sie spätestens mit Einbindung in den juristischen Raum
zugleich aber auch erheblich mehr, etwas völlig Neues und in dieser Form
ansonsten auch völlig Unbekanntes.
Denn durch die Einschaltung von Gericht und Anwälten verwandelt sich die
Trennungsfamilie urplötzlich in ein Sozialsystem, in dem Psychologisches und
Justizielles -Gefühl und Macht- untrennbar, aber auch kaum mehr entwirrbar,
miteinander verwoben sind. Eben deshalb ist dieses neue "Gebilde" in vielen
Fällen aber auch weder allein mit den Instrumenten der einen, noch denen der
anderen Disziplin in den Griff zu bekommen. Zwar läßt sich ein Streit um Kinder
natürlich durchaus "nur juristisch" auflösen, indem das Gericht beispielsweise
einen Alleinsorgeberechtigten bestimmt oder feste Umgangszeiten per Beschluß
festlegt.
Derartige Eingriffe haben jedoch den grundsätzlichen Nachteil, daß der
"unterlegene" Elternteil, sofern er mit der Entscheidung nicht einverstanden
ist, sie als Oktroy erlebt. Mit der Folge, daß gerichtliche Anordnungen, obwohl
ausdrücklich zum Wohle des Kindes getroffen, ihm praktisch wenig nützen, weil
sie das eigentliche Problem, die elterlichen Spannungen, eher noch verschärfen.
Andererseits lassen sich die meisten Eltern durch das Einfühlungsvermögen und
Verständnis eines Psychologen oder Sozialarbeiters zwar durchaus erreichen -oft
fühlen sie sich zum ersten Mal überhaupt "verstanden". Doch spätestens dann,
wenn der psychologische Helfer sein "normales Gesicht" zeigt und erkennbar wird,
daß er -auch noch(!)- gerichtlicher Gehilfe im Dienste kindlicher Gefahrenabwehr
ist, kann das gerade aufgebaute Vertrauen schnell wieder schwinden.
Denn sobald deutlich wird, daß die auf Entlastung des Kindes abzielende
Intention des psychologischen Helfers -dabei geht es fast immer um die Sicherung
von Umgangskontakten- mit dem Abgrenzungsbedürfnis des anderen Elternteils
kollidiert, spätestens dann zeigt sich eine Besonderheit, die jedem Mitarbeiter
in einer Beratungsstelle und jedem Psychotherapeuten völlig unbekannt ist -
nämlich Macht.
Der Elternteil, der das Kind betreut -und erst recht, wenn er obendrein auch
noch alleinsorgeberechtigt ist- verfügt über ein so hohes Ausmaß an
tatsächlicher Macht, wie es dies im "normalen" Familienleben nirgendwo gibt.
Eine Macht, die es ihm ermöglicht, nachhaltig auf die Beziehungen des Kindes zum
anderen (in diesem Sinne ohnmächtigen) Elternteil Einfluß zu nehmen -von
einfacher, schwer nachweisbarer Behinderung-, über subtule Sabotagestrategien,
bis hin zum offenen Boykott, dessen deutlichste, aber auch menschenverachtendste
Ausdrucksform darin besteht, daß sich irgendwann das Kind selbst weigert, mit
dem anderen Elternteil überhaupt noch etwas zu tun haben zu wollen (vgl. Klenner,
1995; O.-Kodjoe & Koeppel, 1998).
Diese Macht -treffender: dieser Mißbrauch von Elternverantwortung- setzt dem
Einfluß einer auf Verständnis und Hilfe gründenden, entwicklungspsychologisch
orientierten Sozialarbeit jedoch immer wieder sehr schnell Grenzen, da kein
Jugendamtsmitarbeiter in der Lage ist, eindeutig kindesschädliche Handlungen
(Umgangsbeeinträchtigungen, Instrumentalisierungen) aus eigener Kraft zu
stoppen. Dafür braucht er vielmehr die Unterstützung des Einzigen, der die Kraft
hat, solchem Mißbrauch von Amts wegen entgegenzutreten, und das ist das Gericht.
Deshalb ist es -vom Kind her gesehen, das regelmäßig beides will: der
Machtmißbrauch eines Elternteils soll aufhören und beide Eltern sollen möglichst
spannungsfrei miteinander umgehen- immer wieder unverzichtbar, daß beide
Professionen ganz eng miteinander zusammenarbeiten und jede jeweils dort die
Regie übernimmt, wo speziell ihr Handeln gefragt ist. Wenn überhaupt, dann
schafft es in jenen extremen Konfliktfällen, die zum Schrecken aller
Familiengerichte gehören, nur der Verbund beider Professionen, das Kind vor
Schlimmerem zu bewahren.
Das ist so ähnlich, wie bei einem Orchester, das auch nur dann "klingt", wenn
jedes Instrument im rechten Augenblick "da" ist. Wo jeder einzelne
Instrumentalist für den "Wohlklang" des Konzertes unverzichtbar ist, wenngleich
nicht er, sondern ein für das Ganze verantwortlicher Dirigent den Ton angibt.
Nach dem Willen des Gesetzes soll dieser Regisseur in Sachen Kindeswohlsicherung
der Richter sein. Doch eine, wenngleich auch nicht die einzige Voraussetzung, um
diese Leitungsfunktion im Interesse des Kindes auch optimal wahrnehmen zu
können, besteht logischerweise natürlich darin, daß das Gericht überhaupt weiß,
welcher Elternteil es nicht schafft, seine persönlichen Erwachseneninteressen
hinter die seines Kindes zurückzustellen und ihm damit nachhaltig schadet.
Insofern "braucht" es die Unterstützung der Jugendhilfe ebenso, wie diese
umgekehrt nur dann auch gegen den Widerstand eines Elternteils etwas fürs Kind
durchsetzen kann, wenn ihm das Gericht für die vorgesehene Maßnahme "das Eis
bricht".
Ohne diese interdisziplinäre Zusammenarbeit ist es undenkbar, daß Gerichte
jemals zu jener "Drehscheibe" werden, die Prestien (1995) -auf der Grundlage
eigener Praxiserfahrungen- jüngst forderte (ähnlich auch Dickmeis, 1993).
4. Jugendhilfe und neues Kindschaftsrecht
Auch nach Inkrafttreten des neuen Kindschaftsrecht zum 1. Juli 1998 ändert sich
der gesetzliche Auftrag des Jugendschutzes in Sachen Beratung im Prinzip nur
unwesentlich. Zwar entfällt dann der heute noch verbindliche Pflichtkontakt zu
jeder Familie, sofern die Eltern sich über die Ausgestaltung des nachehelichen
Familienlebens ihrer Kinder von vornherein einig sind. Kommt es doch zum Antrag
auf gerichtliche Sorgerechtsregelung -und das wird vermutlich für geraume Zeit
der neue Regelfall werden-, ist der Jugendschutz, wie bisher, automatisch
Verfahrensbeteiligter.
Sollte er sich dann weiterhin so verstehen wie bisher, dann fehlt auch den
zukünftigen, den meisten, Trennungskindern ihre Lobby. Denn der staatliche
Kinder- und Jugendschutz ist der einzige überhaupt, der ihnen in einer Zeit
allergrößer seelischer Not -geprägt durch Wirrwarr elterlicher Gefühle;
Kampfgebaren rivalisierender Parteivertreter, Hilflosigkeit vieler Gerichte im
Umgang mit allem Nichtjuristischen; fehlende Bereitschaft von Gutachtern,
Trennung endlich aus Kindersicht und damit als ein psychologisches und kein
rechtliches Problem zu sehen- schützend wie stützend zur Seite stehen könnte.
Wobei das reformierte Kindschaftsrecht die einzuschlagende Richtung staatlicher
Hilfe inzwischen so genau beschreibt, wie noch niemals zuvor (§ 1626 (§)): Zum
Wohle des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen.
Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen
besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.
Wir allein hier bereits deutlich, daß scheidungsbedingter Kinderschutz in erster
Linie auf die Sicherung und Wiederherstellung von Beziehungen hinausläuft, so
kann nicht genug beklatscht, aber auch bestaunt werden, daß sozusagen in letzter
Sekunde noch eine weitere -in der bisherigen Familienrechtsgeschichte
beispiellose- "Verdeutlichung" des neues Schutzauftrages ausformuliert wurde.
Denn in § 1684 BGB (Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil;
jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt)
bekennt der Gesetzgeber in so noch nie dagewesener Klarheit, daß es sich hierbei
um ein "Kindesrecht" handelt, in das niemand (auch kein Elternteil) eigennützig
und ohne begründete Not eingreifen darf.
Beratungsqualifikation
Damit sind nunmehr -jedenfalls vom Gesetzgeber- alle Weichen gestellt, um
Scheidung zukünftig nicht länger so abzuwickeln, daß nach nur einem Jahr die
Hälfte aller Kinder einen Elternteil verloren hat 6). Andererseits sind
aber auch die besten Rechtsvorschriften kein Garant dafür, daß es zukünftig auch
in der Praxis besser läuft. Denn das liegt nicht nur am Recht, das hängt
zuallererst von den -die verschiedenen Funktionen und Rollen im Leben füllenden-
Menschen ab: von ihren ganz persönlichen Haltungen, Werten, Kenntnissen und vor
allem ihren Kompetenzen.
Doch gerade, was das Fachwissen zum Umgang mit hochstrittigen Trennungspaaren
angeht, da macht das KJHG zwar glauben, daß dieses bei sämtlichen Jugendämtern
des Landes abrufbereit sei (Eltern haben einen Rechtsanspruch auf Beratung). In
Wirklichkeit sieht es jedoch nicht annähernd so rosig aus, wie es das Gesetz
suggeriert. Denn Trennungs- und Scheidungsberatung "machen", das sagt sich zwar
so leicht. Tatsächlich jedoch gehört diese Arbeit zur schwierigsten aller
Beratungstätigkeiten überhaupt und ist deshalb ohne gründliche Schulung immer
nur dilettantisch zu leisten.
Entsprechend haben sich viele Sozialarbeiter inzwischen zwar auf
unterschiedliches Niveaus und teilweise sogar auf eigene Kosten (!)
fortgebildet. Es fehlt jedoch die Systematik für eine solche Qualifizierung. Ein
Manko, das es zum glücklichen Zufall (abhängig vom Anfangsbuchstaben des
Familiennamens oder vom Vorort, in dem man gerade wohnt) macht, ob eine
Trennungsfamilie in fachlich kompetente Hände gerät oder nicht.
Das Fehlen verbindlicher Standards in der Ausbildung zum Berater wird zukünftig
übrigens noch sehr viel schwerer wiegen als bisher, da der Gesetzgeber -im
Himblick auf den zentralen Stellenwert von Elternbefriedung für das Wohl der
Kinder- erstmals ausdrücklich auf ein funktionierendes Zusammenspiel zwischen
Gericht und Jugendschutz setzt. Denn im neuen § 52a FGG wird dem Richter bei
Umgangsschwierigkeiten ausdrücklich eine Vermittlerrolle zugeschrieben. Zwar
räumt ihm das Gesetz im Falle schwerer Umgangsbeeinträchtigungen auch
ausdrücklich Sanktionen bis him zum Sorgerechtsentzug und zum Aufenthaltswechsel
des Kindes ein (das war zwar grundsätzlich auch schon früher möglich, so klar,
wie jetzt zu Papier gebracht, war dies jedoch nur Wenigen). Bevor es so weit
kommt, soll jedoch -psychologisch völlig richtig- zunächst versucht werden, die
Eltern doch noch auf einen anderen Weg zu führen: Das Gericht weist die Eltern
auf die bestehenden Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und
-dienste der Träger der Jugendhilfe hin.
Wie aber soll dieser so engagierte Ansatz jemals zum Erfolg führen, wenn der
Vertreter der Jugendhilfe mangels Ausbildung gar nicht in der Lage ist, das
Gespräch zwischen beiden sachkundig zu steuern, und das auch noch zielgerichtet?
In jedem Falle wird der zukünftige Erfolg des gerichtlichen Ringens um die
Wiederherstellung von Elternverantwortung jedenfalls entscheidend davon
abhängen, wie der Jugendschutz sich an diesem Verbund beteiligt. Ob er mit
Nachdruck eine solide Nachqualifizierung zum Berater einfordert. Ob er eindeutig
Partei fürs Kind (!) ergreift, statt für einen -obendrein behinderten-
Erwachsenen. Ob er den "psychischen Machtmißbrauch" eines Elternteils nicht nur
(endlich) erkennt, sondern auch so nennt.
In diesem Zusammenhang eine Anmerkung, die auf den ersten Blick paradox
erscheint. Denn wenngleich ich den Jugendschutz nun bereits wiederholt vor dem
schnellen Ruf nach einem "Gutachter" gewarnt habe, so gibt es allerdings dennoch
gewissen Fallstrukturen, wo ein gerichtlich bestellter Sachverständiger für das
Kind möglicherweise doch noch erreichen kann, was dem Sozialarbeiter zuvor nicht
gelang. Doch sofern der Psychologe es schafft, beispielsweise den abgebrochenen
Kontakt eines Kindes zum Vater doch noch wieder anzubahnen, so ist dieser Erfolg
nicht unbedingt zugleich Beweis seiner fachlichen Überlegenheit. Daß doch noch
möglich ist, woran der Jugendschutz scheiterte, ist im Familienrecht vielmehr in
beträchtlichem Maße auch (!) strukturell bedingt.
Denn während gegenüber dem Jugendschutz einfaches Kopfschütteln eines
Elternteils genügt, um die gesamte Mission für gescheitert zu erklären, wissen
die meisten Eltern schon sehr genau, daß sie es sich kaum leisten können, den
Vorschlag des Sachverständigen zum gemeinsamen Gespräch grundlos abzulehnen.
Insbesondere dann nicht, wenn er ihnen zuvor verdeutlichte, daß ein solches
Aufeinanderzugehen das Einzige überhaupt ist, was ihr Kind sich wünscht und was
somit zum Abbau seiner psychischen Gefährdung beitragen würde. Nach solchen
Ausführungen dürften sich beide Eltern in aller Regel ziemlich sicher sein, daß
der Sachverständige nicht nur unverzüglich das Gericht darüber informieren wird,
wer von ihnen seine Arbeit boykottiert; auch werden sie fest damit rechnen, daß
er gegenüber dem Gericht fachlich begründen wird, wie diese Verweigerung zu
Lasten fundamentaler Kindesinteressen im Hinblick auf Erziehungsfähigkeit und
Elternverantwortung zu werten ist 7).
Insofern hat auch ein Sachverständiger regelmäßig ein großes Stück Macht. Dies
ist zwar keine Entscheidungsmacht (die hat allein das Gericht), wohl jedoch
Definitionsmacht. Also eine Form meist nicht minder effektiver Macht, wie sie
potentiell auch vom Jugendschutz ausgeübt werden könnte (und müßte). In diesem
Zusammenhang besteht das eigentliche Problem weniger darin, daß noch ein anderer
als das Gericht überhaupt Macht besitzt. Das war niemals anders, seitdem
Gutachter von Gerichter hinzugezogen werden (auch wenn dies meist verleugnet
wird).
Der große Unterschied zu den heute immer noch tonangebenden Diagnostikern
besteht vielmehr darin, daß Sachverständige, die sich als Berater verstehen,
nicht am Sammeln möglichst vieler Daten interessiert sind. Statt dessen
verstehen sie sich in erster Linie als "Aufklärer", die den Eltern mit ihrer
Sachkunde vermitteln, worauf es aus Sicht von Kinderexperten ankommt, wie
wichtig es ist, daß sie als Eltern endlich anfangen, versöhnlicher miteinander
umzugehen, von welch großem Wert es ist, wenn es ihnen gelingt, wieder gemeinsam
Entscheidungen für ihr Kind zu fällen, anstatt es weiterhin zum "Zünglein
an der Waage" zu degradieren. Und gegebenenfalls hören sie auch zum ersten Male,
daß sie ihr Kind in einem Ausmaß seelisch belasten, das kein staatlicher Wächter
hinnehmen wird.
Allerdings werden sie auch sehr deutlich in ihrer Ansicht bestärkt, daß es im
Einzelfall ungeheuer schwer und manchmal auch (jedenfalls im Augenblick)
unmöglich ist, sich ausschließlich nach den Bedürfnissen der Kinder zu richten.
Wenn dennoch Bewegung in das festgefahrene Elternsystem kommt -und das ist gar
nicht so selten der Fall-, dann hat sich für das Kind der Personalwechsel
tatsächlich gelohnt.
Unverzichtbare Voraussetzung für den Erfolg eines solches Verbunds (ich selbst
praktiziere ihn immer öfter) ist allerdings, daß der auf Vorschlag des
Jugendamtes beauftragte Sachverständige nicht "gutachtet", sondern eindeutig
einem systemischen Arbeitsverständnis verpflichtet ist und deshalb so lange nach
einer von beiden Eltern mitgetragenen Lösung sucht, wie er nicht endgültig
gescheitert ist (dann macht natürlich auch er eine Empfehlung fürs Gericht, doch
die hat dann mit den eigentlichen Bedürfnissen des Kindes, mit dem Kindeswohl,
nicht mehr zu tun, ihre Grundlage ist reine Pragmatik).
Insofern macht auch ein "erfolgreicher" Sachverständiger nichts anderes, als der
sein KJHG befolgende Sozialarbeiter: er informiert, berät, zeigt Schädigungen
durch unbedachtes Elternverhalten auf, bringt die Kindperspektive ein(!) und
versucht, mit viel quasi-therapeutischem Verständnis (die Arbeit selbst ist
keine (!) Therapie) Konfliktstoff zwischen den Eltern zu beseitigen. Ohne den
Einsatz von Macht, d.h. Druck (und sei es nur der möglicherweise nicht mal
ausgesprochene latente Druck zu wissen, daß dem Gericht ggfls. die
unüberwindbaren Hürden konkret benannt werden), kann diese Arbeit zwar auch zum
Erfolg führen. Aber das ist dann eher ein Zufallsprodukt. Andernfalls hätte es
der Vorgänger von der Jugendhilfe auch selbst geschafft.
VII. Schluß
Das neue Kindschaftsrecht bietet große Chancen, den psychischen Bedürfnissen von
Trennungskindern zukünftig beträchtlich näher zu kommen als bisher. Wichtigste
Voraussetzungen sind allerdings eine selbstkritische Offenheit des
Jugendschutzes sowohl im Hinblick auf die vorhandenen Fähigkeiten zur
sachgemäßen Beratung, als auch bezüglich des persönlichen Rollenverständnisses
zur Ausführung des gesetzlichen Schutzauftrags. Es ist überhaupt keine Schande,
dort Kompetenzdefizite einzugestehen, wo nie Gelegenheit bestand, sich die
erforderlichen Fertigkeiten anzueignen. Selbst die einschlägige
Fachhochschulausbildung läßt da -trotz KJHG- heute noch erheblich zu wünschen
übrig (s. Jopt, 1997).
Es ist jedoch in höchstem Maße schändlich, wenn Sozialarbeiter ihre
tatsächlichen Defizite dadurch kaschieren, daß sie die ihnen vom Gesetz her
blind attestierte Fachlichkeit durch Gerichtsempfehlungen zu "bestätigen"
glauben, die im Prinzip immer noch dem überholten Geist der JWG verpflichtet
sind. Denn dann kommt verständlicherweise niemand auf den Gedanken, nachhaltige
Kenntnislücken durch Fortbildung oder Ausbildung beseitigen zu müssen. Mit der
Konsequenz, daß auch in Zukunft die Verantwortlichen ein gutes Gefühl haben
werden, wenn die den Jugendamtsmitarbeitern großzügig einen (!) jährlichen
Fortbildungstag "genehmigen". Einen einzigen Tag für eine Arbeit, die
Lebensweichen für junge Menschen stellen kann und somit häufig schicksalhafte
Züge trägt !
Es ist höchste Zeit, daß die Sozialarbeiterschaft sich endlich weigert,
weiterhin Dienstleistungen zu erbringen, für die sie weder ausgebildet und noch
nicht einmal hinreichend fortgebildet wurde. Trennungsberatung macht man nicht
einfach mal "so".
Andernfalls soll sich der Jugendschutz über fehlendes Vertrauen in weiten
Kreisen der Bevölkerung nicht beklagen.
1. Die beliebige Austauschbarkeit von Psychologen und Psychiatern (das sind
Fachärzte!) gehört heute immer noch zur unbegreiflichen Selbstverständlichkeit,
wenn es um die Bestellung eines Sachverständigen im Familienrecht geht. Mit
immer wieder nur noch grotesk zu nennenden Konsequenzen. So liegt mir
beispielsweise ein Gutachten vor, das einem Siebenjährigen einen unauffälligen
EEG-Befund bescheinigt. Das entspricht solider medizinischer Diagnostik eines
Kinder- und Jugendpsychiaters. Nur - der gerichtliche Auftrag betraf allein die
Frage der Umgangsregelung.
2. So hieß es noch kurz vor der Ratifizierung des Entwurfs zur
Kindschaftsrechtsreform in einer Pressemitteilung des Deutschen Anwaltvereins:
"Die Verbesserung des Umgangsrechtes der Kinder ist nach Auffassung des DAV
vordringlicher als die Änderung des Sorgerechts... Der DAV fordert, den Umgang
als Recht des Kindes auszugestalten" (Pressemitteilungen des DAV, 1996).
3. Insofern wies erst jüngst der Familienrichter Willutzki (1997) sehr
zutreffend darauf hin, daß mit der Einführung des Zerrüttungsprinzips durch die
Scheidungsrechtsreform von 1977 zwar dem fachwissenschaftlichen Erkenntnisstand
Rechnung getragen wurde; die Betroffenen selbst scheinen jedoch auch heute noch
so selbstverständlich an monokausalen Bildern festzuhalten, daß es scheint, als
bestünde ein regelrechtes "Bedürfnis nach Schuldfeststellung"
4. So werden Scheidungseltern, die um
ihre Kinder streiten, in Österreich genannt
5. Die Beratung vor einem
Schwangerschaftsabbruch hat der Gesetzgeber zur Pflicht gemacht. Es ist jedoch
absolut nicht nachzuvollziehen, weshalb sich der Staat zwar so gründlich um ein
"ungeborenes" Kind sorgt, nicht jedoch gleichermaßen um die, die bereits auf der
Welt sind. Wer insofern im ersten Fall Beratung bejaht, im anderen jedoch das
Persönlichkeitsrecht des Erwachsenen dem Recht jeden Kindes auf ein gesundes
Seelenleben (Voraussetzung dafür ist das elterliche Wissen um die Zentralität
intakter kindlicher Intimbeziehungen zu ihnen) überordnet, hat zumindest nicht
klar genug nachgedacht.
6. Diese Vorschrift, ein Meilenstein
von paradigmatischem Ausmaß, wäre ohne das anhaltende Engagement, die
beträchtliche (rechts)-politische Frustrationstoleranz und den geradezu
missionarischen Eifer, mit dem sich die Familienrichterin und SPD-Abgeordnete
Margot von Renesse für eine Reform des Kind´schaftsrechts und seine Anpassung an
kindzentrierte Rechtsnormen anderer europäischer Länder einsetzte, vermutlich
auch im letzten Augenblick nie in den -inzwischen so ratifizierten-
Reformentwurf aufgenommen worden.
7. Da kann man fast "verstehen",
weshalb Sozialarbeiter so häufig durch einen Elternteil ausgebremst werden, und
das wird so lange so bleiben, wie der Jugendschutz nicht begreift, daß er mit
seinem merkwürdigen Aufgabenverständnis sein eigenes Scheitern ein großes Stück
selbst programmiert. - Andererseits liegt hier der Grund dafür, daß für mediativ
arbeitende Sachverständige der Befangenheitsantrag geradezu strukturell
vorprogrammiert ist; er erfolgt in dem Augenblick, wo der seiner Sache sichere
Elternteil spürt, daß es dem Psychologen um ganz andere Dinge geht als die
Sorgerechtszuweisung und daß insofern seine Weiterung zur Zusammenarbeit mit dem
anderen Elternteil nicht ohne Folgen für das weitere Vorgehen bleiben wird.