Dokumentation zur Fachtagung

vom 14.9.2000 

Die Umsetzung der Kindschaftsrechtsreform 

    -Neue Wege gehen-     

 

zusammengestellt und überarbeitet von:

Jörg Nittinger (Dipl.-Päd.)

Marta Helmerhorst

  

      Hrsg.: Diakonisches Werk, Einrichtung der Ev. Kirchenkreise Bonn und Bad Godesberg

                  Bundesstadt Bonn  - Amt für Kinder, Jugend und Familie / Presseamt            

  

Inhalt:

 

 

1.                         Erste Ergebnisse und Erfahrungen der wissenschaftlichen

       Begleitforschung zur Umsetzung der Kindschaftsrechtsreform            S.   2               

 

1. 1             Ziele des Kindschaftsreformgesetzes – KindRG                                           S.   3

 

1. 2             Struktur des Vorhabens                                                                              S.   3

 

1. 3             Bisheriger Verlauf des Vorhabens                                                               S.   5

 

1. 4             Die wesentlichen Ergebnisse der ersten Elternbefragung                               S.   7

 

1. 5             Erste Konsequenzen für die Kinder- und Jugendhilfe                                    S.  13

 

1. 6             Zusammenfassung und Ausblick                                                                  S.  14

 

1. 7             Nachfragen und Diskussion – eine Auswahl                                                 S.  15

 

 

 

2.                        Vorstellung des Regensburger Modells einer „Gerichtsnahen

                  Familienberatung“  ( FaTS)                                                                           S. 27

 

2. 1             Zur Entstehungsgeschichte der „FaTS“

                   Motive für und Bedenken gegen eine gerichtsnahe Beratung                      S. 29

 

2. 2             Drei (kurze) Fall-Szenarien

                   Einführender Einblick in die Praxis gerichtsnaher Beratung                       S. 31

 

2. 3             Angebote und Aufgaben der FaTS                                                               S. 35

 

2. 4             Struktur und Organisation der FaTS                                                             S.  36

 

2. 4. 1         Personelle und räumliche Ausstattung, Finanzierung                                  S.  36

 

2. 4. 2         Die FaTS als Außenstelle einer integrierten Erziehungs-,

                   Familien und Eheberatungsstelle                                                                   S.  37

 

2. 4. 3         Die Abgrenzung der FaTS zum Familiengericht                                          S.  37

 

2. 4. 4         (Institutionalisierte) Formen der Zusammenarbeit von

                   FaTS und Familiengericht                                                                            S.  38

 

2. 4. 5         Die Zusammenarbeit der FaTS mit den Jugendämtern                                S.  39

2. 4. 6         Die Zusammenarbeit mit Rechtsanwälten                                                   S.  40

 

2. 5             Der „gerichtliche Zugangsweg zur FaTS und seine Auswirkungen

                   Zusammensetzung des Klientels

                   Konfliktpotential der Eltern

                   Zeitpunkt der Beratung                                                                                 S.  40

 

2. 6             Überweisungsmodalitäten der Richter und ihre Auswirkungen

                   auf Motivation, Freiwilligkeit und Beratungserfolg bei Eltern                    S.  42

 

2. 7             Zusammenfassende Gedanken zu Chancen und Risiken gerichts-

                   naher Beratung bzw. zur Koexistenz von Rechtsprechung und

                   Beratung                                                                                                        S.  45

 

2. 8             Tabellen und Graphiken                                                                                S.  48

 

2. 9             Nachfragen und Diskussion  - eine Auswahl                                                S.  51

 

                                                                   

 

3.                         Podiumsdiskussion  -eine Auswahl-

                   „Chancen der Weiterentwicklung“

 

                   Herrn Michael Mertens (Jugendamtsleiter Bonn)

                   Herrn Prof. Dr. Roland Proksch ( Ev. FH. Nürnberg)

                   Herrn Dr.Gerhard Schomburg (Leiter des Ref. Kindschaftsrecht,

                   im Bundesministerium der Justiz)

                   Herrn Claudius Vergho (Leiter der FaTS Regensburg) 

                   Herrn Dr. Reinhard Wiesner ( Leiter der Arbeitsgruppe Kinder-

                   und Jugendhilferecht, im Bundesministerium für Familie, Senioren,

                   Frauen und Jugend)

                   Moderation: Herrn Dr. Axel von Dobbeler ( Theologe)                              S. 55

                

 

4.               Anhang :          

                  

                  Anschriften und Literatur

                              

Einleitung:

 

Ziel unserer Fachtagung und der hier vorliegenden Dokumentation ist es, die Lage der Familien und die Lage der Kinder in einer äußerst belasteten familiären Umbruchphase nach einer Trennung und Scheidung zu verbessern. 1997 waren ca. 151 000 minderjährige Kinder in die Trennung und Scheidung ihrer Familien involviert. Diese Zahl verdeutlicht, dass es sich hier nicht um ein gesellschaftliches Randproblem handelt.

 

In sofern hat der Gesetzgeber im KindRG den Beratungsanspruch für die betroffenen Familien deutlich als Leistungsangebot der Jugendhilfe formuliert. Zugleich wurde hier die Möglichkeit eröffnet, die Gleichrangigkeit von Beratungs- und Entscheidungskonzepten herzustellen.

 

Im Rahmen unserer Podiumsdiskussion formulierte Herr Dr. R. Wiesner, die Philosophie des KindRG lebe von der Kooperation der Verfahrensbeteiligten(vgl. S.62).

Wir haben die Hoffnung, dass unsere gemeinsame Fachtagung ein kleiner Schritt in Richtung der Verwirklichung dieser Zielsetzung darstellt.

 

In unserem ersten Beitrag stellt Herr Prof. Roland Proksch die Ergebnisse des Zwischenberichtes der wissenschaftlichen „Begleitforschung  zur Umsetzung der Neuregelung zur Reform des Kindschaftsrechts“ vor. Die Begleitforschung wurde vom Bundesministerium der Justiz in Auftrag gegeben. Sie wird Ende des Jahres 2001 abgeschlossen sein. Die wesentliche Punkte des vorliegenden Beitrages sind die Lebenssituation der Kinder, die Auswirkungen der neuen Sorgerechtsregelungen, die Entwicklung der Familienbeziehungen nach der Trennung und Scheidung und verfahrensrechtlichen Fragen.

 

Das zentrale Thema unseres zweiten, praxisorientierten Beitrages ist die Verknüpfung von familienberaterischen Konzepten mit familienrechtlichen Entscheidungen.

Herr Claudius Vergho stellt hier das Regensburger Modell „Familienberatung bei Trennung und Scheidung am Amtsgericht“ (FaTS) vor. Herr Vergho schildert die Entstehung und Entwicklung dieses Modellprojekts. Er geht auf den wechselseitigen Lernprozess ein, den die Verfahrensbeteiligten -  die Familien, die BeraterInnen und die RichterInnen -  erfuhren  und veranschaulicht die Formen der Zusammenarbeit zwischen Beratungseinrichtung und Familiengericht.

 

„Chancen der Weiterentwicklung“ ist das Thema der anschließenden Podiumsdiskussion, an der, neben den beiden Referenten, Herr Dr. R. Wiesner, Herr Dr. G. Schomburg und        Herr M. Mertens Teilnahmen. Im Laufe der Diskussion zeigte sich, dass ehe über eine Weiterentwicklung des KindRG  gesprochen wird, das Kindschaftsrecht zunächst umgesetzt werden müsse.

 

Abschließend möchten wir uns beiden den Referenten und all diejenigen bedanken, die an der Verwirklichung dieser Fachtagung und der Dokumentation mitgewirkt haben.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.          Erste Ergebnisse und Erfahrungen der wissenschaftlichen Begleitforschung zur Umsetzung der Kindschaftsrechtsreform

             (Prof. Dr. jur. Roland Proksch Präsident der Evangelischen Fachhochschule Nürnberg und Geschäftsführer des Instituts für Soziale und Kulturelle Arbeit-ISKA - gGmbH Nürnberg)

 

 

Sehr geehrter Herr Bürgermeister, sehr geehrter Herr Amtsleiter, Ihre Anwesenheit ehrt mich und sicherlich uns alle hier Anwesende. Ein wichtiges Thema braucht wichtige Menschen. Ich danke Ihnen deshalb sehr für Ihr Hiersein. Herr Geschäftsführer, und Sie, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Beratungsstelle für Familien in Trennung und Scheidung des Diakonischen Werkes Bonn, Ihnen ganz herzlichen Dank für die Mühe, Arbeit und Zeit, die Sie investiert haben, diese Veranstaltung zu organisieren und durchzuführen. (Fast) zwei Jahre Kindschaftsrechtsreform sind in der Tat ein guter Anlass für diese Fachtagung. Allerdings: ich finde, es ist immer richtig und wichtig, über das Wohlergehen von Kindern und ihren Familien bzw. darüber zu reden und sich Gedanken zu machen, wie ihr Wohl gefördert werden kann. Herzlichen Dank auch an Sie, verehrte Damen und Herren, dass Sie hierher gekommen sind, um mit zu gestalten, was uns am Herzen liegt, die Zukunft unserer Kinder und damit die Zukunft unseres Landes. Ihnen Herr Mertens, wünsche ich für Ihre neue Aufgabe, die eine schöne, eine spannende ist, aber zuweilen auch eine recht schwierige Aufgabe sein kann, viel Kraft, viel Erfolg, aber auch viel Geduld und viel Gelassenheit, vor allem, wenn der Wind von außen einmal kräftig in Ihr Jugendamt bläst.

 

Kurz etwas zu meiner Person: Ich bin, zum Glück, nicht von Trennung oder Scheidung betroffener Vater. Ich bin glücklich verheirateter Ehemann und Vater unserer beiden ehelichen Mädchen. Sie besuchen die 12. bzw. die 9. Klasse des musischen Gymnasiums in Nürnberg. Ich will gerne bekennen: ich bin sehr stolz auf unsere beiden Mädchen. Ich arbeite sehr gerne mit Eltern und Kindern. Als Mediator unterstütze ich Sie dabei, in Krisen- und Konfliktfällen einvernehmliche Regelungen zu finden, mit denen alle Beteiligten gut leben können.

 

Ich komme zu meinem Thema:

Ich habe heute erstmals Gelegenheit, nach der Übergabe meines Zwischenberichtes an die Frau Bundesjustizministerin in Berlin erste Ergebnisse und Erfahrungen meiner Begleitforschung zum neuen Kindschaftsrecht öffentlich vorzustellen. In Berlin, am 12. und 13. Mai 2000, auf der Fachtagung des Vereins für Kommunalwissenschaften e.V., Berlin, war dieser Bericht noch nicht übergeben gewesen, so dass ich damals lediglich über erste Einschätzungen berichten konnte. Bonn, die langjährige Regierungsstadt, ist sozusagen die erste Station.

 

Ich werde meinen Vortrag wie folgt gliedern:

1.      Ziele des Kindschaftsrechtsreformgesetzes

2.      Struktur des Vorhabens

3.      Bisheriger Verlauf des Vorhabens

4.      Die wesentlichen Ergebnisse der ersten Elternbefragung

5.      Erste Konsequenzen für die Kinder- und Jugendhilfe

6.      Zusammenfassung und Ausblick

 

 

1.1  Ziele des Kindschaftsrechtsreformgesetzes – Kind RG

 

Sie, sehr geehrter Herr Bürgermeister, sagten soeben, dass das Thema Scheidung unproblematisch sei, wenn die Eheleute keine Kinder haben. Nun, ich meine, die Scheidung einer Ehe ist für die betroffenen Erwachsenen im Regelfall stets eine Krisensituation, die sie emotional sehr herausfordert. Meine Studie hat hierzu gezeigt, dass die von mir erfassten geschiedenen Mütter und Väter ihre Scheidung ganz überwiegend als ein sehr einschneidendes Ereignis in ihrem Leben qualifizieren. Aber Sie haben natürlich Recht. Sobald Kinder "eingebunden werden", wird das Ganze noch einmal schwieriger, vor allem für die Kinder. Deshalb ist es ganz entscheidend, dass das entsprechende Familienrecht so gestaltet wird/ist, Kinder und ihre Eltern im Fall von Trennung und Scheidung so gut es geht zu entlasten und ihnen die Hilfe und Unterstützung zu gewähren, die sie zur nachhaltigen Bewältigung ihrer Krise bedürfen. Exakt dies war das Anliegen des Gesetzgebers des Kindschaftsrechtsreformgesetzes vom 1.07.98.

 

Ziele des Kindschaftsrechtsreformgesetzes waren insbesondere

-          der Paradigmenwechsel von der Erwachsenenperspektive zur Perspektive des Kindes,

-          der Wechsel von der juristischen Intervention zur eigenverantwortlichen, jugendhilfeunterstützten Konfliktregelung,

-          die (dementsprechende) Stärkung und Förderung elterlicher Autonomie vor allem bei der Ausgestaltung der elterlichen Sorge und des Umgangs von Eltern mit ihren Kindern.

 

 

1.2 Struktur des Vorhabens

 

Das Bundesministerium der Justiz schrieb am 21. April 1998 im Bundesanzeiger die Durchführung des Forschungsvorhabens zum Thema: „Begleitforschung zur Umsetzung des Kindschaftsrechts" aus. Das ISKA unter meiner Projektleitung erhielt den Zuschlag zur Durchführung des Projekts.

Die Ausschreibung des Forschungsvorhabens war (auch) die Konsequenz entsprechender Anregungen von Politik, Wissenschaft, Fachkräften und Betroffenen im Rahmen der Gesetzgebungsarbeit zum Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16. 12. 1997 (BGBl I 2942), die Praxis der Neuregelungen wissenschaftlich zu begleiten. Die Begleitforschung soll gesicherte und aussagefähige Informationen zur Bewertung der Praxis und der Auswirkungen der Neuregelungen durch das KindRG ermöglichen. Die Bundesregierung erwartet davon Informationen als Entscheidungshilfe, ob und wie das neue Recht weiterentwickelt werden kann. Gemäß der Koalitionsvereinbarung der beiden Regierungsfraktionen soll das neue Kindschaftsrecht weiterentwickelt werden. Beginn der Begleitforschung war September 1998. Sie wird im November 2001 abgeschlossen sein. Damit können die Ergebnisse noch in dieser Legislaturperiode im Deutschen Bundestag diskutiert werden. Allerdings ist dann sicherlich noch keine abschließende Bewertung des neuen Rechts möglich. Eine solch gravierende Änderung zentraler Rechtsregelungen, wie sie mit dem KindRG erreicht worden sind, bedarf sicherlich einer längeren Praxis als drei Jahre, um ihre Wirkungen realistisch bewerten zu können. Jedoch wird eine Tendenz der Wirkung der neuen Regelungen erkennbar werden können. Wenn die Eltern zum zweiten Mal befragt werden, dann sind das zwei Jahre nach Rechtskraft ihrer Scheidung bzw. grundsätzlich mindestens drei Jahre nach ihrer Trennung. Zur Bewältigung von Trennungsfolgen werden in der Regel zwischen 3 und 5 Jahren benötigt. Wenn die Eltern drei Jahre nach ihrer Trennung und zwei Jahre nach ihrer Scheidung erneut befragt werden, können sie eine maßgebliche Zeitspanne für die Gestaltung und Entwicklung ihrer nachehelichen Elternverantwortung überblicken. Von daher bin ich optimistisch, nach Abschluss des Projekts eine Aussage darüber machen zu können, wie Eltern ihre Beziehungen nach ihrer Trennung und Scheidung gestalten, vor allem, wie das neue Recht dabei Einfluss nimmt bzw. wirkt. Ich möchte hierzu beispielhaft drei Bereiche ansprechen, die gegenwärtig in der Praxis kritisch gesehen und über die sicherlich Aussagen gemacht werden können.

 

Erstens: Eine möglicherweise hohe Zahl von gemeinsamer Sorge sei damit zu erklären, dass Eltern häufig rasch geschieden werden wollen. Sie wollen dabei zusätzlichen Streit möglichst vermeiden, daher auch den Streit um die elterliche Sorge. Sie würden aber nach der Scheidung sehr schnell einen Antrag stellen auf Alleinsorge. Dann werde sich herausstellen, dass das neue Recht doch nicht das ist, was es versprochen hat. Wir werden feststellen, ob, wann und aus welchen Gründen Eltern nach der Scheidung einen Abänderungsantrag zur elterlichen Sorge stellen werden, wenn wir sie zum zweiten Mal befragen.

 

Zweitens: Das neue Umgangsrecht werde ganz erheblich zu verschärften Konflikten führen zwischen den Eltern, weil möglicherweise, Väter, die sich bislang nie um ihre Kinder gekümmert hätten, nun ermuntert würden, Rechte geltend zu machen, die sie gar nicht geltend machen wollen. Auch hierzu werden wir, nach der zweiten Elternbefragung, Aussagen machen können.

 

Drittens: Wir werden feststellen können, ob sich die gegenwärtige Tendenz bestätigt, dass die gemeinsame elterliche Sorge unabhängig von ihrer tatsächlichen Ausgestaltung, geeigneter ist, als die alleinige Sorge, die Kommunikation, Kooperation der Eltern miteinander positiv zu gestalten, ihr Konfliktniveau zu reduzieren, ihre Konfliktregelungsfähigkeit zu erhöhen sowie Unzufriedenheiten beim Besuchsrecht und beim Unterhaltsrecht zu mindern.

 

 

 

Zentrale Punkte der Studie:

Zentrale Punkte der Studie sind

-           die Lebenslage von Kindern und ihren Eltern nach ihrer Trennung und Scheidung,

-           die praktischen (und längerfristigen) Auswirkungen der Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge bzw. der Übertragung der elterlichen Sorge auf Vater oder Mutter,

-           die nachehelichen Beziehungen der Eltern zueinander und zu ihren Kindern wie umgekehrt ihrer Kinder zu ihnen (insbesondere Gestaltung der elterlichen Sorge und des Umgangs, §§ 1671, 1687, 1684 BGB),

-           das maßgebliche Verfahrensrecht (insbesondere §§ 613 ZPO, 50, 52, 52a FGG, 17 SGB VIII) und

-           die Erfahrungen der Praxis (Familiengerichte, Jugendämter, Beratungsstellen, Rechtsanwälte) mit den Neuregelungen des KindRG, vor allem im Rahmen von Trennung und Scheidung.

 

 

Erhebungsgruppe:

Erhebungsgruppe für die Untersuchung sind alle Eltern mit gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern, deren Ehe im ersten Quartal 1999 von einem bundesdeutschen Familiengericht rechtskräftig geschieden wurde. Mit dieser Vollerhebung ist es möglich, ein erstes flächendeckendes Abbild der Situation von Scheidungseltern und ihren Kindern unter der Geltung des KindRG gleichmäßig in allen 16 Bundesländern für ganz Deutschland zu gewinnen. Durch den Vergleich mit Eltern, die im selben Zeitraum Alleininhaber der elterlichen Sorge wurden, können Unterschiede der einzelnen Sorgemodelle, Gründe für die jeweiligen Entscheidungen der Eltern und ihre Auswirkungen auf Kinder und Eltern aufgezeigt werden.

 

Erste und zweite Befragungswelle:

Zur ersten Erhebung der Situation wurde allen betroffenen Familien über die für ihre Scheidung zuständigen Familiengerichte ca. zehn bis 12 Monate nach der Rechtskraft ihrer Scheidung ein erster umfänglicher Fragebogen zugeschickt. Etwa 18 Monate nach Durchführung der ersten Elternbefragung werden die weiteren Erfahrungen der Eltern und ihrer Kinder und die Auswirkungen der gemeinsamen Sorge bzw. der Alleinsorge auf die Lebenslage der Kinder untersucht werden. Dabei werden die selben Familien erneut befragt, um eventuelle Veränderungen der Ergebnisse seit der ersten Befragung erfassen und bewerten zu können.

 

Expertenbefragung:

Die Ergebnisse aus den vorstehend beschriebenen Befragungen werden durch eine Expertenbefragung von Richter/innen, Rechtsanwält/innen und Fachkräften der Jugendhilfe im Jahre 2001 ergänzt und abgeglichen werden. Dabei wird ausführlich auf die materiell- und verfahrensrechtlichen Neuregelungen der elterlichen Sorge nach Trennung und Scheidung eingegangen werden (Ausgestaltung und Ergebnisse der Anhörung der Eltern zur Regelung der elterlichen Sorge, Umfang und Veränderungen der Scheidungsberatung, Änderungen der Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der gemeinsamen elterlichen Sorge, Anzahl der isolierten Sorgeverfahren vor und nach der Scheidung der Eltern, Anzahl der Entscheidungen über Einzelfragen der elterlichen Sorge, Verfahrenspfleger, Neuregelungen des Umgangsrechts).

 

 

1.3  Bisheriger Verlauf des Vorhabens

 

Ab Oktober 1999 bis März 2000 wurden alle Eltern mit gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern befragt, deren Ehe im ersten Quartal 1999 geschieden wurde. Aus Gründen des Datenschutzes erfolgte die Kontaktnahme mit den Eltern durch die Gerichte, die den Eltern den Fragebogen zuschickten. Einbezogen wurden alle 689 Familiengerichte der 24 OLG-Bezirke in den 16 Bundesländern. Die Eltern wurden mit einem Anschreiben über die Erhebung und über den Datenschutz informiert und um Mitwirkung gebeten. Mit dem gewählten Verfahrensweg wurde sichergestellt, dass Dritte gegen oder ohne den Elternwillen keine Kenntnis irgendwelcher Elterndaten erhalten. Die Eltern entschieden selbst, ob sie an dem Projekt teilnehmen wollen oder nicht. Niemand überprüfte oder konnte überprüfen, welche Eltern sich am Projekt beteiligt oder nicht beteiligt haben. Sanktionen irgendwelcher Art sind deshalb absolut ausgeschlossen. Im ISKA wurde in Abstimmung mit Landesdatenschutzbeauftragten ein entsprechendes Datensicherungskonzept verwirklicht. Die informationelle Selbstbestimmung bleibt somit absolut gesichert.

 

Aufgrund von Anregungen aus einigen Landesjustizverwaltungen,     Landesdatenschutzbeauftragten, Oberlandesgerichten und Familiengerichten waren Straffungen, Präzisierungen und Vereinfachungen des Fragebogens erfolgt. Ziel war, einen Fragebogen zu erhalten, dessen Fragen klar und leicht verständlich formuliert sind, der einfach und zügig auszufüllen ist und verwertbare Antworten auf die Forschungsfragen erwarten lässt. Leider wurden vor der Drucklegung des Fragebogens die in der Endredaktion jeweils vorgesehenen geschlechtsneutralen Formulierungen nicht mehr eingearbeitet.

 

Der Fragebogen wurde mit seinen 105 Fragen in acht Kapiteln so ausführlich wie möglich gestaltet („so viel wie nötig erfragen, jedoch für die Eltern so einfach wie möglich gestalten“). Es war dabei darauf Bedacht zu nehmen, den Fragebogen trotz seiner Fragenfülle so motivierend wie möglich zu gestalten und den Eltern zu präsentieren, dass für sie die Mühe des Ausfüllens lohnend erschien. Insoweit musste der Spagat gemeistert werden, möglichst viel abzufragen, ohne den notwendigen Rücklauf zu gefährden.

 

Der Fragebogen enthielt Fragen zur /zum

 

Person (12 Fragen)

Trennung und Scheidung der Eltern (27)

Situation der Kinder (8)

Elterlichen Sorge (12)

Umgangssituation (16)

Entscheidungsbefugnis gemäß § 1687 BGB (6)

Regelung des Verfahrenspflegers (4)

Regelung des Kindes- und Ehegattenunterhalts (10)

Scheidungsverfahren (10)

Information durch das Jugendamt (8).

 

Bis März 2000 wurden 38.054 Fragebögen durch 621 Gerichte (90,1%) verschickt. Unzustellbar waren 3.416 Fragebögen, so dass insgesamt 34.638 Eltern erreicht werden konnten. Bis zum Auswertungsstichtag am 15. April 2000 kamen 7.647 Fragebögen (22,1%) zurück. Auswertbar waren davon 7.008 Fragebögen. Die Rückantworten betrafen 6284 Ehe-/Elternpaare. Damit wurden 36,3 % aller Eltern erreicht, deren Ehe im 1. Quartal 1999 von einem deutschen Familiengericht rechtskräftig geschieden wurde.

 

Die Kooperation mit allen Beteiligten kann als grundsätzlich sehr gut bewertet werden. Die Eltern hatten die Aufgabe, ein Schriftstück vom Familiengericht in Empfang zu nehmen, und dann einen Fragebogen mit 105 Fragen auf 24 Seiten zu beantworten. Dieses Vorhaben schien schier aussichtslos. Viele Familienrichter/innen äußerten Skepsis angesichts ihrer Erfahrungen mit dem bekannten Formular zur Durchführung des Versorgungsausgleichs, ob die Eltern einen solch umfänglichen Fragebogen zur Kenntnis und dann auch ausfüllen würden. Nun, die Eltern haben uns eines Besseren belehrt. Trennung und Scheidung sind ganz offensichtlich sehr wichtige Themen, die sie auch veranlassen, einen Fragebogen mit 105 Fragen auf 24 Seiten zu beantworten.

 

Die erreichten Eltern waren überwiegend sehr kooperativ. Wir hatten zeitgleich drei Hotlines geschaltet. Hier konnten die Eltern Hilfen und Informationen erhalten, aber natürlich auch ihre Meinung zum Projekt äußern. Im Laufe von 3 Monaten kamen über 1500 Anrufe. Die Anrufe waren sehr unterschiedlich, ganz überwiegend äußerten sich die Eltern zur Befragung positiv. Sie waren überrascht, aber auch erfreut, dass ihre Situation ernst genommen wurde.

Ich will hier eine Elternaussage stellvertretend für viele zitieren: "Zuerst war ich unwillig, ja ärgerlich, dass meine Scheidung wieder aufgewärmt werden soll. Ich wollte das nicht. Dann noch dieses dicke Paket von Fragebogen. Als ob ich sonst nichts zu tun hätte. Ich hatte den Fragebogen daher sofort weggelegt. Ich habe ihn dann aber noch einmal hergenommen, ihn durchgelesen und letztendlich auch ausgefüllt. Ganz so schlimm, wie zunächst befürchtet, war es ja gar nicht. Weniger als 30 Minuten brauchte ich zum Ausfüllen. Ich verbinde damit die Hoffnung, dass meine Auskünfte mit dazu beitragen können, anderen Menschen zu helfen, die in eine ähnliche Lage geraten sind. Ich möchte, dass andere ihre Scheidung besser als ich  bewältigen können, damit sie und ihre Kinder möglichst wenig Stress kriegen."

 

Die Fragebögen wurden von den Eltern sehr sorgfältig und umfassend ausgefüllt. In vielen Fällen erfolgten zusätzliche Anmerkungen, insgesamt fast 60.000. Ferner schickten sie Begleitbriefe, Dokumente und Fotografien ihrer Kinder. Fast alle Eltern gaben sich mit Namen, Adresse und Telefon zu erkennen. Das alles bestätigt, wie engagiert die Eltern diese Arbeit erledigt haben, aber auch wie wichtig das Projekt ist.

 

Alle 16 Landesjustizverwaltungen und 24 OLG-Präsidien unterstützten das Projekt in der erbetenen Art. Die Familiengerichte waren überwiegend bis vollständig ebenfalls zur Unterstützung bereit, trotz der dort äußerst beengten personellen Situation.

 

Dies alles war für alle Beteiligten viel (zusätzliche) Arbeit. Ich will daher an dieser Stelle den Justizbehörden, Familiengerichten, Datenschutzbeauftragten und natürlich noch einmal allen Eltern sehr herzlich für ihre Mitarbeit danken. Ich bedanke mich ganz herzlich bei der Bundesjustizministerin, dass es möglich war, die Finanzen aufzubringen in diesen schwierigen Zeiten dieses Forschungsvorhaben durchzuführen.

 

 

1.4   Die wesentlichen Ergebnisse der ersten Elternbefragung

 

Ich werde in meinem Vortrag nur sehr begrenzt Zahlen nennen. Ich will den Schwerpunkt auf qualitative Aussagen legen. Damit lässt sich mein roter Faden besser verfolgen. Die Zahlen im einzelnen können Sie dem kompletten Zwischenbericht entnehmen. Er enthält auch alle Grafiken. Der komplette Zwischenbericht ist im Internet abrufbar unter www.bmj.bund.de (Gesetzesvorhaben)

 

Mit dem Vorhaben wurde das bisher umfangreichste Datenmaterial von Scheidungseltern in Deutschland, insbesondere von Eltern mit geS und aeS, beschafft. Das Datenmaterial ermöglicht eine aussagekräftige, vergleichende Betrachtung von Eltern mit geS und aeS.

 

Damit stehen in Deutschland erstmals umfassende Informationen von allen maßgeblichen Eltern -/Scheidungsgruppen auch zum spezifischen Vergleich zur Verfügung, insbesondere auch von geschiedenen Müttern und Vätern ohne elterliche Sorge und von Vätern, bei denen die Kinder überwiegend leben. Die 7.008 Antworten kamen von 4.277 (61 %) Frauen und 2.731 (39%) Männern. Die 7.008 Mütter und Väter können demographisch, nach ihrer regionalen Aufteilung wie nach ihrer Sorgeentscheidung grundsätzlich als repräsentativ gelten.

 

Verteilung der Antworten nach elterlicher Sorge:

Von den 7.008 erfassten Müttern und Vätern haben 4. 629 die geS (66%), 2.300 die aeS (33 %). In den alten Ländern lauten die Zahlen 63,7% geS bzw. 31,3% aeS, in den neuen Ländern 54,9% bzw. 39,1%.

 

Von den 4. 629 Antworten zur geS kamen von Müttern 2.696 (58%), von Vätern 1.933 (42%). Von den 2.300Antworten zur aeS kamen von Müttern 1.536 (67%), von Vätern 764 (33%). Während sich das Antwortverhalten von Müttern und Vätern bei der sich also dem Gesamtantwortverhalten annähert (58% zu 61% und 42% zu 39%), sind die Frauen bei der aeS überrepräsentiert (67% zu 58% zu 61%), die Männer im selben Ausmaß unterrepräsentiert (33% zu 42% zu 39%). Der Rücklauf der Eltern mit der gemeinsamen Sorge, entspricht also etwa dem gesamten Rücklauf. Anders jedoch bei der alleinigen Sorge. Hier antworteten lediglich 33 % der Männer, aber 67% Frauen. Dennoch scheint es keinen wirklichen Gegensatz zwischen Frauen und Männern, Vätern und Müttern zu geben. Vielmehr scheint es den Gegensatz zu geben zwischen Müttern und Vätern, bei denen die Kinder leben, und Müttern und Vätern, bei denen die Kinder nicht leben. Es scheint nämlich so zu sein, dass jeweils die Mütter und die Väter, bei denen die Kinder überwiegend leben bzw. die, bei denen die Kinder nicht überwiegend leben, jeweils vergleichbare Meinungen haben, z.B. auch pro oder contra neues Recht.

 

Offensichtlich prägt das Verhältnis der Eltern zu ihren Kindern ihr Verhältnis zueinander.

Kinder sind auch für geschiedene Eheleute überwiegend jedenfalls das wichtigste, das liebste, mit dem sie emotional sehr verbunden sind. Eine Trennung von ihnen ist für sie eine erhebliche Belastung. Mütter oder Väter, bei denen die Kinder nicht leben, sehen sich deshalb meist im Nachteil.

 

Akzeptanz der geS

Die geS scheint Akzeptanz gefunden zu haben. Die statistische Gesamt-Verteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge im Jahr 1999 liegt nach Angaben der Statistischen Landesämter bundesweit bei über 50%. Gegenüber den Zahlen aus der Justizsondererhebung 1994 ist dies eine Steigerung um über 100%. Es scheint, dass die gemeinsame Sorge unproblematischer, unspektakulärer ist, als angenommen bzw. befürchtet worden ist. Bei der gemeinsamen Sorge wählen die Eltern grundsätzlich das sog. Residenzmodell, bei dem die Kinder einen festen Aufenthaltsort haben. Das sind zwar zu 80% erneut die Mütter. Jedoch leben Kinder von Eltern mit geS häufiger bei ihrem Vater als Kinder von Eltern mit aeS. So leben in den alten / neuen Ländern 14,6% bzw. 18,4% der ersten und 12,5% bzw. 14,8% der zweiten Kinder von Eltern mit geS beim Vater, aber nur 6,9 % bzw. 4,8% der ersten und 5,5% bzw. 3,0% der zweiten Kinder von Eltern mit aeS. Das sog. Wechselmodell, bei dem die Kinder zwischen beiden Elternhäusern hälftig hin und her pendeln, gibt es grundsätzlich nicht. Das war ernsthaft auch nicht zu erwarten. Allerdings ist bei Eltern mit geS eine deutlich bessere Kommunikation, Kooperation und, quantitativ wie qualitativ, eine deutlich bessere Umgangs- und- und Unterhaltsregelung feststellbar als bei Eltern mit aeS.

 

Die Befürchtung, dass die "durch § 1671 BGB aufgedrängte geS" zu mehr Umgangsstreitigkeiten oder gar zu Abänderungsanträgen der elterlichen Sorge nach erfolgter Scheidung führen werde, können, nach jetzigem Kenntnisstand, nicht bestätigt werden.

 

Auffallend sind allerdings die teilweise erheblichen Unterschiede in der Verteilung der gemeinsamen bzw. der alleinigen elterlichen Sorge bei einzelnen Familiengerichten. Die Verteilung der geS bzw. der aeS bei benachbarten Familien-Gerichten desselben Landgerichtsbezirks mit vergleichbarer Fallzahl kann von unter 10% bis über 70% für die geS schwanken.

 

Die positive Bewertung des neuen Rechts ergibt sich u.a. daraus, dass Mütter und Väter mit gemeinsamer elterliche Sorge, bei denen die Kinder nicht überwiegend leben, deutlich zufriedener sind als Mütter und Väter ohne elterliche Sorge, bei denen die Kinder nicht überwiegend leben. Es könnte also z.B. sein, dass die Überlegungen des Gesetzgebers richtig waren, dass der Erhalt der gemeinsamen elterlichen Sorge für Mütter und Väter von erheblicher, auch symbolischer Bedeutung ist bzw. der Entzug der elterlichen Sorge als etwas zusätzlich Schmerzliches empfunden wird, was den Paarkonflikt verschärft.

 

Kinder:

Insgesamt wurden durch die Scheidung ihrer Eltern 11.901 minderjährige Kinder betroffen, davon 49% Mädchen und 51% Jungen. Die ersten Kinder waren durchschnittlich 10,4 Jahre, die zweiten 9,0 Jahre alt. Eltern mit alleiniger Sorge haben mehrheitlich entweder nur ein Kind oder drei und mehr Kinder. Eltern mit gemeinsamer Sorge dominieren mit zwei Kindern. Soweit die Eltern die aeS haben, haben fast ausschließlich die Mütter die aeS.

 

84,8% der ersten Kinder und 84,9% der zweiten Kinder leben bei der Mutter, 12,6% der ersten und 9,9% der zweiten Kinder leben beim Vater.

 

Ausbildung der Eltern:

Vor der Gesetzesreform konnte man immer wieder hören, die gemeinsame elterliche Sorge eher etwas für "besser gebildete" Eltern sei, was immer damit gemeint gewesen sein mag. Die Praxis zeigt, dass diese Aussage in ihrer Allgemeinheit so nicht haltbar ist. Eine Detailbetrachtung der Ergebnisse offenbart, dass die geS wie die aeS in allen Bildungsschichten annähernd gleich hohe Akzeptanz findet. Das kann auch gar nicht anders sein. Wenn heute über 50 % der geschiedenen Eltern die gemeinsamen Sorge behalten haben, dann sind das, statistisch gesehen, sicherlich "normal gebildete" Eltern aus allen Bildungsschichten, "keine Ausbildungseliten".

 

Zwar zeigt das Gesamtergebnis, dass Eltern mit geS in der Summe für alle Schulabschlüsse durchgehend öfter einen höheren allgemeinbildenden Schulabschluss aufweisen als Eltern mit aeS. Die Unterschiede sind jedoch nicht derart gravierend, dass die pauschale Aussage zuträfe, die geS sei (nur) etwas für Eltern mit besserem allgemeinbildenden Schulabschluss. Im einzelnen verhält sich die elterliche Sorge zum Schulabschluss wie folgt:

Eltern mit Hauptschulabschluss haben zu 30,0% die geS, zu 34,9% die aeS, mit Hochschulreife zu 28,7% die geS, zu 23,0% die aeS. Bei Eltern mit der mittleren Reife, der Mehrheit aller Eltern, finden sich kaum Unterschiede (38,6% geS, 37,8% aeS).

 

Danach dürfte die erworbene Schulausbildung kein maßgeblicher Faktor für die Entscheidung geS oder aeS sein. Ebensowenig lässt die Berufsausbildung, die berufliche Tätigkeit oder auch das Einkommen Rückschlüsse auf die Bevorzugung einer Sorgeregelung zu.

 

Es könnte deshalb sehr wohl das neue Recht und die von ihm beeinflusste Beziehung der Eltern ein maßgeblicher Beeinflussungsfaktor sein. Die neuen gesetzlichen Regelungen stellen höhere Hürden auf zur Erlangung der aeS und sie setzen auf den Konsens der Eltern (vgl. §§ 1671 BGB, 52 FGG). Sie könnten Eltern davon abhalten, das Familiengericht im streitigen Verfahren über die aeS entscheiden zu lassen. Die neuen rechtlichen Regelungen wirken jedoch nicht nur formal. Es scheint, dass sie die Nachscheidungssituation von Eltern positiv beeinflussen können.

 

Eltern mit geS sind zufriedener mit ihrem Lebensstandard als die mit aeS, und zwar unabhängig von ihrer jeweiligen Finanzsituation. Eltern, bei denen die Kinder leben, sind zufriedener als die, bei denen die Kinder nicht leben.

Väter und Mütter mit geS, bei denen ihre Kinder überwiegend leben sind zu 59,1% bzw. 47,8% sehr zufrieden/zufrieden mit der geS, Väter und Mütter mit geS, bei denen ihre Kinder nicht überwiegend leben zu 64,8 % bzw. 54,4 %. Eltern mit aeS, die überwiegend mit ihren Kindern leben sind erheblich mehr zufrieden als Eltern mit geS, nämlich Väter 78,8 % und Mütter zu 92,4%. Allerdings sind Eltern ohne Sorge und ohne ihre Kinder demgegenüber deutlich weniger zufrieden als Eltern mit geS, nämlich Väter nur zu 24,6% und Mütter zu 37,3 %. Diese hohe Differenz könnte ein Indiz für die Konflikthaftigkeit bzw. Konfliktanfälligkeit dieser Elternbeziehungen sein. Sie könnte weiter ein Hinweis sein für die unterschiedliche Beziehungssituation von Eltern mit aeS bzw. mit geS.

 

Situation der Eltern mit aeS bzw. mit geS.:

Die Ergebnisse zeigen, dass die Nach-Scheidungssituation für Eltern generell schwierig ist. Dies gilt für beide Sorgegruppen. Allerdings scheint die Kooperation und Kommunikation der Eltern mit geS insgesamt gesehen positiver zu sein als zwischen Eltern mit aeS.

 

39,1 % der Eltern mit geS, aber nur 18,4% der Eltern mit aeS sagen, dass die Zusammenarbeit mit ihrem Ex-Ehepartner gut ist. Väter und Mütter mit gemeinsamer Sorge halten die Zusammenarbeit mit ihrem Ex-Ehepartner zu 42,1 % bzw. 37,8% für gut, Väter und Mütter Männer mit alleiniger Sorge nur zu 22,9% bzw. gar nur 16,2 %.

 

Die Zusammenarbeit für nicht gut halten 53,2% der Eltern mit geS, aber 74,7% der Eltern mit aeS, davon Männer / Frauen mit gemeinsamer Sorge mit 50,5% bzw. 55,1% und Männer / Frauen mit alleiniger Sorge/ ohne eS mit 67,7% bzw. 78,2%.

 

Auf die Frage, "wie verantwortlich fühlt sich Ihr Ex-Ehepartner für ihre gemeinsamen Kinder", antworteten 43,7 % der Eltern mit geS, aber nur 23,7 % der Eltern mit aeS mit sehr stark verantwortlich / sehr verantwortlich und 27,9% der Eltern mit geS, aber 55,4% der Eltern mit aeS der andere sei weniger bzw. überhaupt nicht verantwortlich.

 

54,3 % der Eltern mit geS, aber nur 21,2 % der Eltern mit aeS glauben, daß Ihr Ex-Ehepartner mit ihnen bis zum Erwachsensein ihrer Kinder zusammenarbeiten will, während 40,6% der Eltern mit geS bzw. 74,0% der Eltern mit aeS das nicht glauben.

 

Auf die Frage, „was denken Sie, wenn die Kinder beim Ex-Partner sind?“, antworteten 62,3 % der Eltern mit geS, aber nur 35,8 % der Eltern mit aeS "ich bin froh, dass sie Kontakt zum Ex haben". Bei den Vätern / Müttern mit geS sind dies 60,6% bzw. 63,5% bei den Vätern / Müttern mit aeS 42,0% bzw. 32,7%.

 

„Mir wäre es lieber, die Kinder würden nicht hingehen“, gaben 13% der Mütter mit alleiniger Sorge, aber nur 8,6% der Mütter mit geS an.

 

Kommunikation der Eltern:

Die Kommunikation der Eltern ist ähnlich unterschiedlich.

Auf die Frage, "wie verständigen Sie sich über Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung", antworteten die Eltern mit geS zu 31,7% bzw. Eltern mit aeS nur zu 11,6% "im ausführlichen Gespräch", 17,1% der Eltern mit geS, aber 49,7% der Eltern mit aeS mit "gar nicht"

 

Auf die Frage, "wie oft ", antworten Eltern mit geS, wir verständigen uns über Angelegenheiten von erheblichen Bedeutung zu 59,6 % immer, wenn Probleme anstehen und 18,6 % gar nicht, Eltern mit aeS zu 24,3% mit immer, wenn Probleme anstehen, 51,5% verständigen sich gar nicht.

 

Erste Schlussfolgerungen:

Nach den erwähnten Antworten hat es den Anschein, dass die Eltern mit gemeinsamer Sorge besser miteinander kooperieren und kommunizieren als Eltern mit aeS. Die Entscheidung über die Form der elterlichen Sorge ist grundsätzlich keine Frage der Schulbildung, der Berufsbildung, des Einkommens.

Die Antworten der Eltern geben Anlass zu konkreten Annahmen. Sie müssen aber noch überprüft werden, so daß sie nur angedeutet werden können.

 

Es könnte sein, dass Eltern, die das aeS wählen, tendenziell auf der Elternebene einen nicht bewältigten Paarkonflikt weiterführen, zu Lasten der Kinder.

 

Zunächst zeigt sich, dass Eltern, die das aeS wählen, überwiegend die Scheidung zu einem Zeitpunkt beantragen und in einer Form durchführen, die auf einen erheblichen, nicht bewältigten Paarkonflikt hinweisen. Eltern haben nach unserem Familienrecht folgende Möglichkeiten, ihre Scheidung zu beantragen: vor Ablauf des Trennungsjahres, nach Ablauf des Trennungsjahres mit oder ohne Zustimmung des anderen Ehepartners und nach Ablauf einer dreijährigen Trennungszeit.

 

Die Scheidung vor Ablauf eines Trennungsjahres setzt voraus, dass die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde, § 1565 Abs. 2 BGB.

 

Die Scheidung nach Ablauf eines Trennungsjahres ohne Zustimmung des anderen Ehegatten ist möglich beim Nachweis des Scheitern des Ehe, § 1565 Abs. 2 BGB. Schließlich ermöglicht § 1566 Abs. 2 BGB die Scheidung einer Ehe unabhängig vom Nachweis des Scheiterns, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.

 

Eltern mit geS beantragten die Scheidung vor Ablauf eines Trennungsjahres in 35,9%, Eltern mit aeS in 44,3% der Fälle. Nach Ablauf des Trennungsjahres beantragten 51,8% der Eltern mit geS die Scheidung mit Zustimmung und 12,6% ohne Zustimmung, Eltern mit aeS zu 39,0 mit Zustimmung und zu 20,2% ohne Zustimmung des anderen Ehegatten.

 

Schließlich wurde die Ehe von Eltern mit geS in 11,8% der Fälle gegen den Willen des anderen nach 3 Jahren Trennung geschieden, von Eltern mit aeS in 15,2% der Fälle.

 

Dies könnte bedeuten, dass sich die Ehescheidungs-Streitsituation zwischen Müttern und Vätern mit aeS streitiger darstellt als bei Müttern und Vätern geS.

 

Rechtsanwaltsvertretung:

Bei einer "Konventionalscheidung", bei der nur ein Elternteil einen (Scheidungs) Antrag stellt, ist häufig nur ein Elternteil anwaltlich vertreten. Bei einer "streitigen" Scheidung mit jeweils eigenen Anträgen müssen beide Eltern zwingend durch je einen eigenen Rechtsanwalt vor dem Familiengericht vertreten sein.

 

Dem entspricht, daß Eltern mit geS zu 59,4% durch je einen eigenen Rechtsanwalt vertreten sind, aber 68,2 % der Eltern mit aeS, ferner dass Eltern mit geS ihre Scheidungsprobleme zu 38,3% "überwiegend selbständig" und zu 29,4% "mit Hilfe ihres Rechtsanwaltes klärten", Eltern mit aeS dagegen nur zu 25,3% "überwiegend selbständig", aber 38,7 "mit Hilfe ihres Rechtsanwaltes".

 

 

Scheidungsgründe:

Ein weiterer Punkt, der mir entscheidend zu sein scheint für die Beurteilung der elterlichen Beziehung könnte in den genannten Scheidungsgründen gesehen werden.

Eltern mit aeS nennen als wichtigsten Grund für die Scheidung ihrer Ehe Streit, Konflikte mit 56,8 %, dann "Auseinanderleben" mit 53,3%, "Fehlverhalten eines Partners (z.B. Gewalt) mit 38,5%. Mit 36,6% rangiert ein "neuer Partner" an vierter Position vor "finanziellen Problemen" mit 27,7%.

 

Die Eltern mit der gemeinsamen Sorge nennen klar und zuerst "Auseinanderleben" mit 64,8%, dann "Streit und Konflikte" mit 51,8 %, einen "neuen Partner" mit 44,0 %, "Fehlverhalten eines Partners (z.B. Gewalt)" mit 23,3% und "finanziellen Probleme" mit 19,0%.

 

 

Beurteilung der Situation der Kinder:

In der Beurteilung der Situation der Kinder unterscheiden sich die Eltern mit geS bzw. aeS ebenfalls voneinander. 23,7% der Eltern mit geS, aber nur 16,5% der Eltern mit aeS sagen, ihre Kinder leiden unter der Trennung ihrer Eltern. 19,4% der Eltern mit geS, aber 29,9 % der Eltern mit aeS sagen, Trennung und Scheidung bereiten den Kindern keine Probleme. Hier unterscheiden sich insbesondere die Mütter, bei denen die Kinder überwiegend leben, in ihren Aussagen, je nach dem, welche Sorgeform sie leben. Mütter mit geS sagen zu 26,5%, dass die Trennung und Scheidung den Kindern keine Probleme bereiten würde, aber 37,4% der Mütter mit aeS.

 

Eltern mit geS helfen ihren Kindern konsequent unterschiedlich. Eltern mit geS unterstützen ihre Kinder bei der Bewältigung von Trennung und Scheidung durch Gespräche zu 66,9%, Eltern mit aeS zu 55,3%, durch verstärkte Zuwendung/Zärtlichkeit zu 54,3% bzw. 49,5% und durch Kontakte zum anderen Elternteil zu 53,1 % bzw. zu 33,1%!.                                                                                          

 

 

 

Regelungen zum Umgang: 

Diese Unterschiede prägen auch die Regelungen der Eltern zum Umgang

Ich habe aufgezeigt, dass die Eltern mit der gemeinsamen Sorge ganz überwiegend sagen, "ich bin froh, dass die Kinder Kontakt zum anderen Elternteil haben". Demzufolge gestalten sie auch sehr großzügige Umgangsregelungen. Ein Kontaktabbruch ist eher die Ausnahme. So geben 30,6 % der Väter und 30,8% der Mütter mit geS an, dass sie ihre Kinder täglich bis mehrmals die Woche, aber mindestens einmal die Woche sehen (Eltern mit aeS: 13,1%, 4,5%). Nur selten Kontakt oder gar keinen Kontakt mit ihren Kindern haben 6,4% % der Väter und 9,7% der Mütter mit geS, aber 31,2 % der Väter und 28,3 % der Mütter mit aeS.

 

Die Zahlen bestätigen also in der Tendenz die Untersuchungsergebnisse von Napp-Peters (Scheidungsfamilien. Interaktionsmuster und kindliche Entwicklung, Frankfurt/M 1988, 35 ff.). In ihrer Untersuchung stellte sie fest, dass nach einem Jahr seit der Scheidung bis zu 50% der Kinder von alleinsorgeberechtigten Eltern keinen Kontakt mehr zu dem nichtbetreuenden Elternteil hatten.

 

54,9% der Väter und 42,1% der Mütter mit geS geben an, dass die Kinder "regelmäßig" beim anderen Elternteil übernachten, aber nur 24,5% der Väter und 20,9% der Mütter mit aeS.

 

Der Umgang mit nahestehenden Personen, hier vor allem mit den Großeltern, ist bei Eltern mit geS ebenfalls großzügiger geregelt als bei Eltern mit aeS.

 

 

Zufriedenheit der Kinder:

Die Eltern mit geS schätzen die Zufriedenheit ihrer Kinder durchgehend als sehr hoch ein. Drei Viertel der Väter und zwei Drittel der Mütter, die mit ihren Kindern leben, antworteten, daß ihre Kinder zufrieden bzw. sehr zufrieden sind.

Bei den Eltern mit aeS schätzen vor allem die Väter, bei denen die Kinder leben, die Zufriedenheit ihrer Kinder deutlich geringer ein als die mit geS.

 

Ein sehr großer Unterschied ist zwischen den Eltern festzustellen, bei denen die Kinder nicht leben. Während hier die Eltern mit geS zu über die Hälfte die Zufriedenheit bejahen, sind dies nur ca. 40% der Eltern ohne elterliche Sorge, bei denen die Kinder nicht leben. Diese Gruppe gibt auch zu einem Fünftel an, dass ihre Kinder unzufrieden seien.

 

Die Unzufriedenheit mit den Umgangsregelungen kann ein Indikator dafür sein, ob und welche Probleme bestehen und ob und wenn ja welche Änderungen gewünscht werden. Aus diesen Änderungswünschen können auch Rückschlüsse auf die subjektiv erlebten Defizite des gegenwärtigen Umgang geschlossen werden. Daher wurde im Anschluss an die Zufriedenheit nach den Problemen beim Umgangsrecht gefragt.

 

Wie die Antworten zeigen, ist das Umgangsrecht offenbar grundsätzlich schwierig. Im Durchschnitt bejahen 36,2% der Eltern mit geS und 43,0% der Eltern mit aeS Probleme beim Umgangsrecht.

 

Eltern mit aeS nennen 16% öfter Umgangsprobleme als Eltern mit geS.

Dagegen nennen Eltern mit geS 20% weniger Umgangsprobleme als Eltern mit aeS.

 

Diese Unterschiede zwischen Eltern mit geS und mit aeS zeigten sich noch einmal deutlicher bei einem Vergleich zwischen Vätern und Müttern der beiden Sorgegruppen.

 

Mütter und Väter mit geS, bei denen die Kinder leben, haben weniger Umgangsprobleme als Mütter und Väter mit aeS, bei denen die Kinder leben. Bei den Vätern ist der Unterschied hier besonders deutlich. Fast 45% mehr Väter mit geS mit Kindern als Väter mit aeS. sagen, dass sie keine Umgangsprobleme haben (70,5% zu 48,8%).

 

Mütter und Väter mit geS, bei denen die Kinder nicht leben, sagen beide einheitlich zu über 50%, dass sie keine Probleme haben.

Dies ist anders bei Müttern und Vätern, die nicht Inhaber der elterlichen Sorge sind und die nicht mit ihren Kindern leben. Sie sind sich grundsätzlich einig im „nein, es gibt keine Probleme", bzw. im „ja, es gibt Probleme". Allerdings gibt es hier fast so viele Mütter und Väter, die Probleme bejahen wie die, die Probleme verneinen, nämlich 48,8% / 49,3% bzw. 42,5% / 40,3%.

 

Bei den Müttern und Väter, die nicht Inhaber der elterlichen Sorge sind und die nicht mit ihren Kindern leben, überwiegen sowohl Mütter wie Väter, die angeben, „ja, es gibt Probleme". 56,7% dieser Mütter und 48,0% dieser Väter bejahen dies. Deutlich weniger dieser Mütter (31,3%) und Väter (40,8%) sagen hier „nein, es gibt keine Probleme".

 

 

Regelungen zum Unterhalt:

Diese Ergebnisse zum Umgangsrecht bestätigen sich grundsätzlich auch für den Unterhalt.

In der Diskussion des neuen Gesetzes war strittig, ob die geS auch bessere Regelungen zum Unterhalt fördert. Dies kann nach den vorliegenden Antworten bejaht werden.

 

Eltern mit geS im Vergleich mit Eltern aeS

- hatten bereits häufiger vor der Scheidung eine Regelung des Kindesunterhalts,

- regelten den Kindesunterhalt häufiger selbständig außergerichtlich einvernehmlich,

- hatten weniger Unstimmigkeiten mit dem Ex-Partner,

- waren zufriedener mit den gegenwärtigen Kindesunterhaltsregelungen,

- erlebten häufiger die regelmäßige Zahlung des Kindesunterhalts,

- empfanden die Unterhaltszahlungen in geringerem Maß als Belastung,

- empfanden den Kindesunterhaltsbetrag in höherem Maß als ausreichend,

- erhielten häufiger Ehegattenunterhalt, der häufiger regelmäßig bezahlt und als ausreichend         empfunden wurde.

 

Eine Analyse der Antworten zeigt auch hier, dass dieses Ergebnis nicht bestimmt wird durch das Einkommen, die Schulbildung des barunterhaltspflichtigen Elternteils oder die Streitsituation wegen der Kinder vor und nach der Trennung. Vielmehr zeigt sich eine Abhängigkeit zwischen Paarstreitniveau der Eltern und den Kontaktmöglichkeiten zu den Kindern, die sie sich gewähren.

 

Streitsituation der Eltern wegen ihrer Kinder:

Die Streitsituation der Eltern wegen ihrer Kinder vor und nach ihrer Trennung stellt sich wie folgt dar. Eltern mit aeS hatten in allen Bereichen vor der Trennung ein höheres Ausgangsstreitniveau als die Eltern mit geS.

Nach der Trennung stieg das Streit-Niveau in Schulfragen bei Eltern mit aeS erheblich, bei Eltern mit geS kaum. In Erziehungs- und Gesundheitsfragen nahm es bei beiden Sorgegruppen ab. In finanziellen Fragen nahm es bei beiden Sorgegruppen zu.

 

 

 

Mögliche Schlussfolgerungen:

Damit könnte sich ein "Regelkreis schließen", der so dargestellt werden könnte:

Der Paarkonflikt dominiert erheblich die Scheidung, die Kooperation und die Kommunikation der Eltern. In der Folge beeinflusst er die Regelungen zur elterliche Sorge, zum Umgangsrecht und zum Unterhalt. Dabei könnte es sein, dass die neuen Regelungen zum Erhalt und zur Ausgestaltung der geS grundsätzlich geeignet sind, konfliktentlastend zu wirken. Die neuen Regelungen scheinen dazu beizutragen, dass weniger Eltern die elterliche Sorge, die symbolträchtig erscheint, "verlieren". Demzufolge fühlen sich weniger Eltern in ihrer elterliche Verantwortung "amputiert", sie haben weniger Anlass darum zu kämpfen und müssen weniger "sanktionieren". Der Elternteil, bei dem die Eltern überwiegend leben, hat wegen der Regelungen in § 1687 BGB klare Entscheidungskompetenzen. Das entlastet die elterliche Beziehung "trotz" gemeinsamer elterlicher Sorge. In der Folge gelingt es auch, den Umgang der Kinder zu dem anderen Elternteil großzügig zu gestalten. Dies wiederum könnte sich auf die finanzielle Barunterhaltsbeziehung der Eltern positiv auswirken.

 

 

1.5   Erste Konsequenzen für die Kinder- und Jugendhilfe

 

Die Regelungen des KindRG stärken die Beratungsleistungen. Beratung und Unterstützung von Eltern in Trennung und Scheidung sind ein wichtiges Instrument zur Klärung von Konflikten im Rahmen von Trennung und Scheidung, wie die neuen Regelungen der §§ 613 ZP0, 52, 52 a FGG, 17 SGB VIII zeigen. In kindschaftsrechtlichen Streitigkeiten soll das Gericht so früh wie möglich und in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken. Es soll die Beteiligten so früh wie möglich anhören und auf bestehende Möglichkeiten der Beratung, insbesondere zur Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterliche Sorge und der elterlichen Verantwortung hinweisen und es soll das Verfahren aussetzen, damit die Beteiligten außergerichtliche Beratung in Anspruch nehmen können.

 

Der Vorrang von Beratung und Einigung vor Entscheidung ist ganz deutlich Wille des Gesetzgebers gewesen. Das muss bedeuten, dass die Jugendhilfe entsprechende Hilfe und Unterstützung gewährt, damit die Eltern ihren Paarkonflikt bewältigen und zum Wohle ihrer Kinder gedeihlich miteinander ihre elterliche Verantwortung gestalten und leben können.

 

Die Ergebnisse der Befragung lassen dazu einige Fragen offen.

 

Unterstützung durch das Jugendamt erhielten vorrangig Mütter und dabei vor allem Mütter mit aeS (64,9%), weniger Väter ohne elterliche Sorge, bei denen die Kinder nicht leben (37,4 %)

 

Im Rahmen von Hausbesuchen wurden Väter und Mütter mit aeS zu 15,7 % bzw. 15,0% beraten, Väter ohne eS nur zu 2,2%, aber Mütter ohne eS zu 17,9%.

 

Nicht informiert wurden (fühlten sich) 18,9% der Väter mit aeS, aber nur 13,0 % der Mütter mit aeS bzw. 17,9% der Mütter ohne elterliche Sorge, aber 26,4% % der Väter ohne elterliche Sorge.

 

Es kann festgestellt werden, dass vor allem die Väter ohne elterliche Sorge angeben, nicht genügend beraten worden zu sein, man könnte auch sagen, nicht genügend Beachtung gefunden zu haben. Der Focus der Beratung scheint bei den Müttern mit der alleinigen Sorge zu liegen, die die Kinder haben. Nicht im Brennpunkt scheinen dagegen, warum auch immer, Väter ohne Sorge, ohne Kinder zu sein Das mag viele Gründe und manche Erklärungen haben. Wichtig im Kontext des Projektes scheint jedoch, dass dabei exakt die Eltern betroffen sind, die, nach meiner Annahme, die größeren Paarkonflikte haben (können), sie aber nicht bewältigen (können).

Ich will daraus kurz einen Schluss ziehen, aber ganz vorsichtig. Ich habe dargestellt, dass nach meiner Hypothese insbesondere die Eltern, die die alleinige Sorge beantragen, ihren Paarkonflikt nicht bewältigt haben. Das wird deutlich, in der Kooperation und Kommunikation bis hin zum Umgang und zum Unterhalt. Ich meine, das diese Menschen insbesondere Adressaten sein müssen für Jugendhilfeleistungen. Es scheint so, dass diese Jugendhilfeleistungen nicht genügend ankommen, bei einer Gruppe die möglicherweise erheblich zum Konflikt beitragen kann, Eltern mit alleiniger Sorge, bzw. Mütter und Väter ohne elterliche Sorge ohne Kinder. Es könnte sein und wäre dann auch plausibel, dass Mütter und Väter ohne Sorge, ohne Kinder erneut Verletzungen und Entwertungen spüren, die sie entweder den Konflikt verschärfen oder resignieren lassen. Dass ist und bleibt eine Herausforderung für die Jugendhilfe. Hier könnten möglicherweise Weichen zur Förderung oder zur Belastung des Kindeswohles gestellt werden.

 

 

1.6   Zusammenfassung und Ausblick

 

Die Ergebnisse der Befragung bestätigen die Erkenntnis, dass Trennung und Scheidung für Eltern wie Kinder Krisenereignisse sind. Die Gestaltung der nachehelichen Elternverantwortung fordert die Eltern heraus. Schwierige ökonomische Bedingungen, negative Erfahrungen während der Ehe, defizitäre Kommunikation und Kooperation sowie Einflussnahme des Umfeldes könnten als Stressoren eine zufriedenstellende Bewältigung der Scheidungskrise erschweren.

 

Die Ergebnisse der Befragung deuten darauf hin, dass vor allem die elterliche Paar-/Beziehungssituation vor der Trennung die Bewältigung dieser Krisensituation nach Trennung und Scheidung und auch die Entscheidungen der Eltern beeinflusst.

 

Es scheint aber auch, dass der gegebene neue rechtliche Rahmen positiven Einfluss nehmen kann auf eine befriedigende Gestaltung der nachehelichen Elternverantwortung.

 

Die Einschätzung von Müttern und Vätern ihrer Situation und der rechtlichen Rahmenbedingungen scheint weniger eine Frage des Geschlechtes als mehr der realen Lebenssituation zu sein. Eltern, die mit ihren Kindern zusammenleben und zufriedenstellenden Kontakt zu ihnen haben, sind grundsätzlich mit ihrer Situation und mit dem neuen Recht zufriedener als Eltern, die von ihren Kindern getrennt leben und keinen oder nur wenig Kontakt zu ihnen haben. Dies gilt für Eltern aller Bildungs- und Einkommensgruppen.

 

Die überwiegenden Akzeptanz der geS durch die Eltern könnte ein Hinweis dafür sein, dass die neuen materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Regelungen des KindRG geeignet sind, Konfliktverschärfungen bei Trennung und Scheidung zu vermeiden. Es scheint, dass die Notwendigkeit zur eigenverantwortlichen Gestaltung nachehelicher Elternschaft nach dem KindRG die Kommunikation und die Kooperation der Eltern fördert und „Erstarrungen“ durch Positionen des „Rechthabens“ ebenso vermeidet wie erneute Verletzungen. Wenn es für die Eltern nicht (mehr) darauf ankommt, den eigenen Rechtsstandpunkt vehement zu verteidigen, sondern eine zufriedenstellende Regelung zu finden, dann werden sie miteinander und nicht gegeneinander um die beste Regelung ringen.

 

Entscheidend für eine gelingende nacheheliche Elternschaft scheint deshalb vor allem eine unterstützende Beratungs- Intervention der scheidungsbegleitenden Berufe zu sein, die konsequent dazu beitragen, den Perspektivwechsel der neuen Regelungen des KindRG in die Lebenspraxis von Eltern und ihren Kindern umzusetzen.

 

Insoweit müsste überprüft werden, wie die Beratungs- Intervention der scheidungsbegleitenden Berufe vor Ort organisatorisch und praktisch die Defizite in der elterlichen Kooperation und Kommunikation verbessern (können). Das Rechtsinstitut des "Anwalts des Kindes", des betreuten Umgangs und des gerichtlichen Vermittlungsverfahrens hatten für die Eltern - fallmäßig - nur eine geringere Rolle gespielt. Das Zahlenmaterial ist dementsprechend nur gering. Hierzu müssten weitere Erfahrungen abgewartet werden.

Insgesamt scheint schließlich die ökonomische Situation von Scheidungseltern und -kindern schwierig. Der Einfluss des Stressors "Finanzmangel" scheint nicht unerheblich zu sein.

 

Ich bedanke mich noch einmal ausdrücklich bei allen, die durch ihre engagierte Mitwirkung die Durchführung des Projekts bisher sehr nachhaltig unterstützt haben. Ich bedanke mich insbesondere bei den Eltern, die, die Mühen des Ausfüllens des Fragebogens auf sich genommen haben.

Ich bitte alle Beteiligten und Betroffenen weiter um ihre Unterstützung, so dass das Vorhaben für alle in der Weise zu einem guten Ende gebracht werden kann, dass Eltern und ihre Kinder auch durch Unterstützung geeigneter Rechtsregelungen in einem gedeihlichen Miteinander leben können trotz Trennung und Scheidung und dass die Scheidungsprofessionen mit einem zweckdienlichen Kindschaftsrecht ihre wichtigen Aufgaben gut erfüllen können. Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.

 

 

 

 

1.7  Nachfragen und Diskussion – eine Auswahl:

 

 

Prof. Dr. Roland Proksch:

 

Ja, bitte schön, vielleicht nennen Sie auch Ihren Namen und woher Sie kommen, damit Sie sich im Diskussionsprotokoll wiederfinden können.

 

 

 

Gabriele Scheffler, wissenschaftliche Referentin des Bundesverbandes alleinerziehender Mütter und Väter:

 

Ich habe Ihre Studie gelesen, und ich sehe erhebliche Abweichungen was Ihren Tabellenteil anbelangt und die Ausführungen, die Sie uns hier vorgetragen haben, bzw. auch die Zusammenfassung der Studie am Ende. Ich möchte jetzt um den Rahmen nicht zu sprengen auf fünf Einzelpunkte eingehen und würde Sie bitten, zu meinen Einwänden Stellung zu beziehen.

 

Punkt 1: Das Streitniveau der Eltern in Abhängigkeit von der Sorgeform

In Ihrer Studie schreiben Sie, dass aus diesem Ergebnis sich nicht eindeutig vom Streitverhalten vor und nach der Trennung auf die Regelung der elterlichen Sorge zurückschließen lässt. Sie schreiben, es gibt keinen Unterschied im Streiten, wobei den Eltern in Bezug auf Erziehungsfragen, Gesundheitsfragen sondern hier ist es so, dass das Streitniveau bei den Eltern gleich hoch ist, unabhängig von der Sorgeform.

 

Punkt 2: sind die finanziellen Probleme, die Sie an mehreren Stellen angesprochen haben. Aus Ihrer Tabelle zu diesem Thema geht hervor, dass finanzielle Probleme bei 47% der Mütter mit gemeinsamer Sorge bestehen. Das heißt, knapp 50 % dieser Frauen, bei denen die Kinder leben, haben finanzielle Schwierigkeiten. Dieser Prozentsatz ist bei den Müttern mit alleiniger Sorge ähnlich hoch, nämlich liegt bei 51%. Auch in Bezug auf die Väter, bei denen die Kinder leben, ergibt sich kein Unterschied, die Werte liegen bei 42 bzw. bei 41%, d. h. diese Zahlen drücken aus, dass die Prozentsätze annähernd gleich hoch sind. Für uns bedeutet das, dass die Hoffnung des Justizministeriums, die Zahlungsmoral von Vätern bzw. auch von Müttern, d. h. von beiden unterhaltspflichtigen Elternteilen durch diese Reform zu verbessern, nicht eingetreten ist. Denn 50% aller dieser Familien, bei denen die Kinder leben, haben finanzielle Probleme.

 

Punkt 3: ist die Reaktion der Kinder. Sie haben hier ausgeführt, dass Kinder aus Familien mit alleiniger Sorge häufiger Schwierigkeiten aufweisen. Aus Ihrer Tabelle zu diesem Thema geht das ebenfalls nicht hervor, sondern hieraus geht hervor, dass quasi Verhaltensauffälligkeiten bei beiden Gruppen, unabhängig von der Sorgeform, gleich hoch sind, wobei noch auffällt, dass die Sorge, die Eltern zu verlieren, bei den Kindern der Eltern mit gemeinsamer Sorge um 10 % höher liegt, als bei den Kindern mit Alleinsorge, was ich als Ergebnis sehr auffällig finde.

Punkt 4: ist die Zufriedenheit mit der Sorgeform. Kurz zu Ihrer Folie. Daraus ging hervor, dass 50% der Eltern mit gemeinsamer Sorge nicht zufrieden sind mit der Zusammenarbeit. Ich finde das ist ein Prozentsatz, den man nicht runterspielen kann, sondern es ist so, dass die Hälfte dieser Eltern unzufrieden ist. Auch aus weiteren Tabellen aus Ihrem Tabellenteil geht das hervor, es ist nämlich so, dass ein fünftel der Meinung ist, die Entscheidung zur gemeinsamen Sorge war falsch, während das zum Beispiel bei den Müttern mit alleiniger Sorge nur 0,6% waren. Also ich möchte Ihnen jetzt einfach nur ein paar Zahlen nennen, ich denke es ist schwierig das aufzunehmen, aber meiner Meinung nach lässt sich aus den vorliegenden Datenmaterial ein ganz anderer Schluss ziehen.

 

Punkt 5: in Bezug auf die Zufriedenheit noch mal. Die Eltern mit der gemeinsamen Sorge sind zu ca. 50 % zufrieden. Das heißt aber auch, das die andere Hälfte unzufrieden ist, und ich finde dieses Ergebnis muss man auch erwähnen. Zufrieden mit der Alleinsorge sind dagegen 92% der Mütter und knapp 80 % der Väter mit der Alleinsorge.

 

 

 

Prof. Dr. Roland Proksch:

 

Ich bedanke mich für die Ergänzungen. Ich bitte um Verständnis, dass ich aus Zeitgründen nur ausgewählte Ergebnisse vorgestellt habe. Da können natürlich Verzerrungen passieren. Sie können den gesamten Zwischenbericht aber im Internet abrufen, unter www.bmj.bund.de., und dann selbst vergleichen.

Ich will aber gerne jetzt und hier auf Ihren Beitrag eingehen, Frau Scheffler.

 

Zunächst zum Streitniveau der Eltern:

Eltern mit aeS hatten in der Tat in allen Bereichen vor der Trennung ein höheres, wenn auch nicht sehr deutlich höheres Ausgangsstreitniveau als die Eltern mit geS.

Nach der Trennung stieg das Streit-Niveau in Schulfragen bei Eltern mit aeS erheblich, bei Eltern mit geS kaum. In Erziehungs- und Gesundheitsfragen nahm es bei beiden Sorgegruppen ab. In finanziellen Fragen nahm es bei beiden Sorgegruppen zu. Aus diesen Ergebnissen läßt sich jedoch nicht eindeutig vom Streitverhalten vor und nach der Trennung auf die Regelung der elterliche Sorge schließen. Allerdings könnte das erheblich gestiegene Streit-Niveau in Schulfragen bei Eltern mit aeS ein Indiz für die Beziehungskonflikte dieser Eltern sein. Probleme in Schulfragen könnten die nicht sorgeberechtigten Eltern "objektivieren" und damit als idealen Streitanlass für eine negative Beurteilung der Erziehungskompetenz wählen.

 

Finanzielle Probleme:

Eltern mit Kindern erleben als Folge ihrer Trennung und Scheidung in den meisten Fällen eine finanzielle Krise. Trennung und Scheidung sind für sie oft "finanzielle Katastrophen". Ihr Einkommen, das bislang für einen Haushalt reichen musste, muss nun zwei Haushalte finanzieren. Von daher ist es nicht verwunderlich, dass grundsätzlich alle Eltern, gleichgültig, welche Sorgeform sie gewählt haben. Einschränkungen sind unvermeidbar. Jeder Elternteil fühlt sich als Verlierer. Darunter leiden selbstverständlich alle Eltern. Dieses Problem kann natürlich nicht durch die Sorgeform bewältigt werden.

 

Gleichwohl zeigt sich, dass die Zufriedenheit der Eltern mit ihrer finanziellen Situation tatsächlich deutlich unterschiedlich ist, je nachdem, ob sie die geS oder die aeS leben. Ihrer Zahl von 47% liegt jedoch ein Missverständnis zugrunde. Es ist gerade andersherum als Sie sagen. 47,2 % der Väter und 49,9% der Mütter mit aeS haben "mit ihrem Ex-Partner Unstimmigkeiten über den Kindesunterhalt", aber "nur" 34,5% der Väter und 34,2% der Mütter mit aeS, die mit ihren Kindern leben. Andersherum: 61,7% der Väter und 63,1% der Mütter mit geS, die mit ihren Kindern leben, haben mit ihrem Ex-Partner keine Unstimmigkeiten über den Kindesunterhalt. Demgegenüber haben "nur" 51,2% der Väter und 45,3% der Mütter mit aeS keine Probleme. Diese Ergebnisse ziehen sich durch alle Antworten. Eltern mit geS sind zufriedener mit den aktuellen Kindesunterhaltsregelungen als Eltern mit aeS, die Zahlungen erfolgen regelmäßiger, sie sind ausreichender, und das, obwohl Eltern mit geS öfter angeben, dass die Zahlungen für sie eine Belastung darstellen. Damit bestätigen sich US-amerikanische Annahmen, dass die geS augenscheinlich Konflikte beim Unterhalt vermeiden hilft.

 

Reaktion der Kinder:

Sie haben Recht. Die Auffälligkeiten der Kinder beider Sorgegruppen sind gleich. Aber auch das ist ja nicht verwunderlich. Trennung und Scheidung sind für Kinder beider Sorgegruppen ein gleich tief einschneidendes Ereignis.

Jedoch habe ich erwähnt, dass mir aufgefallen ist, dass Mütter mit der alleinigen Sorge mit Kindern die Schwierigkeiten eher nicht sehen. Ich habe ferner deutlich machen wollen, das haben auch die Folien gezeigt, dass das Kooperations- und Kommunikationsverhalten gerade auch im Hinblick auf diese Ängste der Kinder, bei Eltern mit der gemeinsamen Sorge konstruktiver ist als bei Eltern mit der alleinigen Sorge. Eltern mit geS unterstützen ihre Kinder bei der Bewältigung von Trennung und Scheidung durch Gespräche zu 66,9%, Eltern mit aeS zu 55,3%, durch verstärkte Zuwendung/Zärtlichkeit zu 54,3% bzw. 49,5% und durch Kontakte zum anderen Elternteil zu 53,1 % bzw. zu 33,1%!.Gerade bei der Förderung der Kontakte der Kinder zum anderen Elternteil ragen die Eltern mit geS positiv heraus. Sie helfen damit ihren Kindern ganz entscheidend bei der Bewältigung ihrer scheidungsbedingten Probleme.

 

Zufriedenheit mit de Sorgeform:

Ich kann nur wiederholen, dass Trennung und Scheidung für alle Eltern, egal welche Sorgeform sie haben, eine schwere Krisensituation ist. Das haben h alle Eltern gleichermaßen bestätigt. Das heißt selbstverständlich, dass nach der Scheidung von Eltern mit oder ohne gemeinsame Sorge, Unzufriedenheiten bestehen, weil die Situation insgesamt suboptimal ist.

 

Die Ergebnisse zeigen jedoch sehr wohl, dass die gemeinsame elterliche Sorge zu einer höheren Zufriedenheit führt, von Eltern wie Kindern. 55,0 % der Eltern mit geS finden die entsprechenden neuen Regelungen sehr gut/gut, aber nur 32,9 % der Eltern mit aeS.

70,1% der Väter und 60,5% der Mütter mit geS und mit Kindern denken, dass ihre Entscheidung zur elterlichen Sorge richtig war und 86,9% der Väter und 77,3% der Mütter mit geS, aber ohne Kinder, stimmen dem zu.

Zufrieden sind 59,1% der Väter bzw. 47,8% der Mütter mit geS und mit Kindern bzw. 64,8% der Väter und 54,4 % der Mütter mit geS und ohne Kinder. Unzufrieden sind 17,1% bzw. 23,8% der Väter und Mütter mit geS und mit Kindern bzw. 12,6% der Väter und 18,4% der Mütter mit geS und ohne Kinder. Demgegenüber ist die Unzufriedenheit von Vätern und Müttern ohne eS und ohne Kinder mit 46,8% bw. 44,8% erheblich höher. Das ergibt ja dann auch die großen Spannungen zischen dieser Elterngruppe.

 

Dr. Axel von Dobbeler:

 

Ungetrübt von aller Sachkenntnis, versuche ich mal, dass zu analysieren, ich habe jetzt folgendes Bild vor Augen. Es gibt da zwei, ich sage mal „Ideal-Typen“ von Scheidungspaaren, die einen haben Krieg miteinander, und verstehen sich auch nach der vollzogenen Scheidung überhaupt nicht, und sind also potentiell auch unzufriedener.

Die anderen haben gelernt, den Streit ein bisschen in Bahnen zu lenken, haben begriffen, dass sie wenigstens um der Kinder willen miteinander noch irgendwie kooperieren müssen und sind also etwas zufriedener und haben, da sich diese Möglichkeit jetzt so anbietet, das gemeinsame Sorgerecht gewählt. Wenn dieses gemeinsame Sorgerecht nicht existieren würde, wäre das nicht genauso?

 

 

 

Prof. Dr. Roland Proksch:

 

Ich will Ihre Frage sehr vorsichtig beantworten. Das KindRG kann sehr wohl auf die rechtliche Regelung Einfluss nehmen. Die Abschaffung des sog. Zwangsentscheidungsverbundes entlastet die Eltern in einer für sie ohnehin konflikthaften Situation von einem weiteren emotionalen Konflikt. Die These war, dass dieser Streit zur Unzeit geführt, unnötige Verschärfung des Konfliktes nach sich zieht. Der Behalt der geS dagegen ohne gerichtliche Entscheidung wird zur "Normalität". Kein Elternteil muss gegen den Verlust seines Elternrechts kämpfen. Jeder fühlt sich weiter als "vollwertiger" Elternteil.

Und das ist ihm oder ihr sehr wichtig und deswegen ist ein wichtiger Streitpunkt weg.

Die neuen Regelungen scheinen daher sehr wohl dazu beizutragen, dass weniger Eltern die elterliche Sorge, die symbolträchtig erscheint, "verlieren". Demzufolge fühlen sich weniger Eltern in ihrer elterliche Verantwortung "amputiert", sie haben weniger Anlass darum zu kämpfen und müssen weniger "sanktionieren". Der Elternteil, bei dem die Eltern überwiegend leben, hat wegen der Regelungen in § 1687 BGB klare Entscheidungskompetenzen. Das entlastet die elterliche Beziehung "trotz" gemeinsamer elterlicher Sorge. In der Folge gelingt es auch, den Umgang der Kinder zu dem anderen Elternteil großzügig zu gestalten. Dies wiederum könnte sich auf die finanzielle Barunterhaltsbeziehung der Eltern positiv auswirken.

 

Natürlich können dadurch Frauen verärgert und enttäuscht sein, vor allem, wenn sie sich durch die geS nach Scheidung eine erhebliche Entlastung erhofft hatten, die aber nicht eingetreten ist. Eine Veränderung der männlichen, väterlichen Verantwortung kann durch das neue Recht zwar angestoßen werden, es braucht aber weitere Flankierungen in der Gesellschaft un din der Arbeits- und Wirtschaftswelt. Erst, wenn es "normal" ist, dass Väter sich tatsächlich die Verantwortung mit den Müttern gleichmäßig teilen, werden hier gravierende Änderungen erreicht werden. Allerdings: das neue Recht hat eine wesentliche "Vorreiterfunktion". Ich habe dargestellt, dass z.B. bei der geS mehr Kinder bei ihren Väter aufwachsen als bei der aeS. So gesehen, bin ich sehr wohl der Auffassung, dass wir durch das neue Recht eine Veränderung erreicht haben und weiter erreichen werden.

 

Ferdinand Kaufmann, Leiter des Kreisjugendamtes Siegburg

 

Herr Proksch, ich nehme an, dass die Aussagen über Zufriedenheit oder weniger Zufriedenheit der Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge sich nur auf den Teil der Eltern bezieht, die die gemeinsame elterliche Sorge vereinbart haben. Haben Sie auch den Anteil der Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge in den Blick genommen, die gegen ihren Willen gemeinsame elterliche Sorge haben?

Denn wir haben ja im § 1671 die Regelung das zunächst mal die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Wohl des Kindes dienen muss. Ich habe die Erfahrung gemacht, dass so manches Elternpaar, von dem entweder einer der Beteiligten oder beide den Antrag gestellt haben auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge, vom Gericht kamen und der Richter die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge als dem Kindeswohl widersprechend angesehen hat. Die gehen nach Hause und haben die gemeinsame elterliche Sorge gegen ihren Willen. Beziehen sich Ihre Aussagen auch auf diesen Personenkreis?

Ich stelle mal die Hypothese auf, dass dieser Personenkreis sich in den Ergebnissen, sich wohl eher dem Personenkreis ähnelt, der die alleinige elterliche Sorge hat. Das wäre zunächst mal meine Frage,

Das zweite wäre eine Anmerkung. Ich hatte schon den Eindruck, als Sie sagten, jetzt kommen die Jugendämter dran, das wir jetzt wieder die obligatorischen Prügel bekommen. Also ich finde, auf Ihrer Folie die Arbeit der Jugendämter nicht ausreichend dargestellt.

Wenn Sie mit der Folie so in den Bundestag gehen, die Politik differenziert an der Stelle nicht mehr so genau, und dann heißt es wieder: „Aha, die Jugendämter bieten nur dort und dort und punktuell und einem bestimmten Personenkreis überhaupt keine Hilfen an, das stimmt effektiv nicht. Wir müssten jetzt die Jugendämter befragen, was die tun, ich nehme an Sie haben die Befragung der Jugendämter jetzt nicht dargestellt, da reicht wohl auch die Zeit nicht zu, aber wir müssten jetzt die Ergebnisse der Jugendamtsbefragung kennen, was tun die Jugendämter und in welchem Umfang bekommen die überhaupt Kontakt zu den Vätern in dieser Konstellation? Also die Darstellung der Jugendamtsarbeit auf dieser Folie, die schien mir etwas zu kurz zu kommen. Die bildet die Jugendamtsarbeit nicht ausreichend ab.

 

 

 

Prof. Dr. Roland Proksch:

 

Ich fange mit der zweiten Frage an, sie ist mir noch am frischesten im Gedächtnis, Herr Kaufmann. Sie haben Recht. Meine auszugsweise Darstellung bildet nicht die gesamte Jugendamtsarbeit ausreichend ab. Selbstverständlich leisten die Fachkräfte in den Jugendämtern grundsätzlich eine hervorragende, professionelle Arbeit. Ich stehe nicht an, das ausdrücklich auch so zu würdigen. Jedoch ist es mir wichtig, dass die Fachkräfte ihre Arbeit aufgrund meiner Ergebnisse überprüfen und vorhandene Defizite oder "Ungleichgewichte" versuchen auszugleichen. Das dient den Eltern und ihren Kindern, aber auch dem Profil und der Akzeptanz der Fachkräfte selber. Das zu fördern, ist mir, Sie wissen das, ein großes Anliegen.

 

Nun zu Ihrer ersten Frage. Ich habe drei Gruppen von Eltern mit der gemeinsamen Sorge. Die einen, die die gemeinsame elterliche Sorge behalten haben, ohne sich darüber Gedanken zu machen, die anderen, die bewusst die gemeinsame elterliche Sorge behalten und gestalten wollen und die dritten, die, die geS gegen ihren Willen behalten "mussten". Zur dritten Gruppe gehören 14%. Sie stellen natürlich einen Teil der unzufriedenen Eltern mit geS dar. Jedoch können auch die anderen Gruppen unzufrieden sein bzw. werden. Wir werden bei der zweiten Befragung hier noch genauer hinsehen. Es könnte ja sein, dass einige dieser unzufrieden gewesenen Eltern durch die Praxis sich mit der geS "abgefunden" haben.

 

 

 

Theo Hektor, Väterbund Frankfurt

 

Ich habe zwei Punkte. Einmal wollte ich noch gerne auf das Thema Jugendamt zurück kommen, in der Wahrnehmung vieler Väter ist das Jugendamt nach wie vor Mütteramt. Ich glaube das ist meist zu Unrecht, manchmal hat man den Eindruck, es ist auch zu Recht, diese Wahrnehmung, aber das ist sicher ein Punkt. Wir, ich bin vom Väterausbund Frankfurt, wir beraten die Väter immer dahingehend, dass sie möglichst schnell zum Jugendamt gehen und sich da beraten lassen. Weil wir denken, in der Regel ist Beratung gut. Das ist der erste Punkt.

Der Zweite Punkt ist, das ich Sie eigentlich fragen wollte, ob Sie sich erklären können, warum ihre Studie so wenig Öffentlichkeit gefunden hat. Es gab meines Wissens keine Presseerklärung des Bundesjustizministeriums, es gab keine Presseerklärung des Familienministeriums, das ja auch daran beteiligt ist, wiewohl das Justizministerium ihre Studie in die Internetseiten gestellt hat, ich glaube einige Teilnehmer hat das vorhin interessiert, außerdem muss ich sagen, die Jugendämter müssten ja eigentlich sich um Sie reißen, und in jedem Jugendamtsbezirk müssten Sie einen Vortrag halten, um dieses vorläufige Ergebnis der Studie vorzustellen aber das ist offenbar nicht geschehen. Dies ist mir sehr verwunderlich. Haben Sie dafür eine Erklärung?

 

 

 

Prof. Dr. Roland Proksch:

 

Zunächst einmal: die Studie ist unter www.bmj.bund.de abrufbar im Internet. Sie ist also öffentlich. Und wir sitzen hier, weil offensichtlich nach Bonn durchgedrungen ist, dass die Studie da ist. Allerdings wurde die Studie erst Ende Juni 2000 vorgelegt, so dass möglicherweise auch die Sommerpause hemmend gewirkt hat. Es gibt auch eine Presseerklärung der Bundesjustizministerin.

 

Zweiter Punkt: Ich hoffe doch, dass das Jugendamt insbesondere ein Kinderamt ist. Eine namhafte Jugendpolitikerin aus Berlin hat einmal gesagt, Jugendamt ist ein Amt, in dem die Kinder immer Recht behalten dürfen. Ich hoffe nicht, dass das Jugendamt ein Mütteramt ist. Allerdings könnte manchmal der Eindruck entstehen, Mütter seien im Vorteil. Mir erscheint wichtig, dass die Jugendhilfe meine Ergebnisse auch zum Anlass zu nehmen, zu prüfen vor Ort, wie gleichwertig und allparteilich die Fachkräfte Mütter und Väter unterstützen, zum Wohl deren Kinder.

 

 

 

Edith Weiser, Geschäftsführerin des Landesverbandes alleinerziehender Mütter und Väter

 

Unser Verband spricht sehr häufig von den Einelternfamilien, um also diesen Begriff der Alleinerziehenden nicht ständig zu benutzen. Das Sie das aber jetzt gerade so einfordern, und kurz vorher auch anhand der Folien deutlich gemacht haben, dass die gemeinsame Sorge natürlich genau das nicht verändert hat, dass nämlich beide Elternteile wirklich gemeinsam erziehen und sich gemeinsam engagieren, sondern dass da sich im Grunde genommen nicht so sehr viel verändert hat. Also, ich finde es immer wichtig, von den Begriffen her, da auch mit zu arbeiten, aber jetzt zu denken, dass die Begrifflichkeit das total verändert, ich glaube da müsste sich erst im Alltag noch etwas tun. Weshalb ich ans Mikrofon gekommen bin ist, Sie hatten gesagt, dass es Sie sehr erstaunt hat, dass 60% sich für die Belassung der gemeinsamen Sorge entschieden haben, 40% dann doch noch die alleinige Sorge haben wollten. Mich hat das nicht so sehr erstaunt, was ich aber ganz wichtig finde in der politischen Diskussion, die vorher auch gelaufen ist, es ist immer gesagt worden, es gibt eigentlich ja nur diese 2 – 5% hochstrittigen Fälle. Und deshalb können wir auch ganz massiv die gemeinsame Sorge fordern. Dass jetzt immerhin noch 40% der Eltern, die mit den Kindern zusammen leben, die alleinige Sorge haben, sagt ja aus, das sind ja hohe Hürden, das werden sie auch bei den Jugendämtern wissen, wie schwierig es ist, solch einen Prozess heute durchzustehen, d. h. also, dass da ganz viel Konfliktpotential da ist, und die Eltern dieses auch durchkämpfen. Sie haben auch gesagt, dass die, die gemeinsame Sorge behalten, Menschen sind, die dazu tendieren besser miteinander auszukommen, und direkt danach, und dann habe ich das mitgeschrieben, die Streiteltern beantragen eher die alleinige Sorge. Sie haben auch gesagt, dass es ja überwiegend Frauen sind, die, die alleinige Sorge beantragen, den Scheidungsantrag auch stellen, und dann da auch die alleinige Sorge beantragen, und das ist das, was wir in der Diskussion vorher deutlich gemacht haben, dass wenn es also darum geht, gemeinsame Sorge als Regelfall und nicht als eine Option, dann heißt das, dass die Personen stigmatisiert werden, die die alleinige Sorge dann beantragen. Das finde ich gefährlich, da wollte ich noch einmal darauf hinweisen, ich habe eigentlich gedacht, es hätte sich wenigstens in diesem Beratungsbereich auch viel mehr getan, dass da auch geguckt wird, wie können die Eltern Unterstützung bekommen. Ich denke ich belasse es erst mal dabei.

 

 

 

Prof. Dr. Roland Proksch:

 

Danke Frau Weiser. Ich stimme mit Ihnen überein, dass Eltern nicht stigmatisiert werden dürfen, wenn sie eine bestimmte Sorgeform wählen. Natürlich sind 40% aeS nicht zu übersehen. Ich halte das aber für unproblematisch. Sie wissen, dass der Gesetzgeber die geS nicht zum Regelfall erhoben hat. Gleichwohl erstaunt die deutliche Steigerung der Zahlen der geS in nur zwei Jahren. Immerhin gab es ja bereits seit 1982 die Möglichkeit der geS. Bis 1994 erreichten wir aber erst knapp über 20% geS. Wenn wir jetzt mehr als eine Verdoppelung in nur zwei Jahren haben, in manchen Ländern sind es Steigerungen bis zu 1000%  (z.B. hatte Thüringen 7 %, jetzt über 70%), dann ist es schon sehr erstaunlich. Für mich gibt es nur eine plausible Erklärung: das neue KindRG.

 

Die Enttäuschung mag vielleicht darin liegen sein, dass die gemeinsame Sorge viel weniger spektakulär ist, als es Befürworter und Skeptiker gleichermaßen erwartet haben. Ich habe das bereits erläutert. Das ist für mich eher normal. Wichtig erscheinen mir aber doch die Ergebnisse, die zeigen, dass die geS insgesamt die elterliche Beziehung positiv beeinflussen kann.

 

 

 

Dr. Barbelies Wiegmann, Fachanwältin für Familienrecht und Mediatorin im Schwerpunkt in Familiensachen:

 

Herr Proksch, ich überlege mir, die Botschaft, die ihre Studie bringen wird, wenn sie mal fertig ist und veröffentlicht wird, natürlich wird die Botschaft in erster Linie sein, so sieht es aus bei den geschiedenen Eltern mit Kindern und so sieht es aus, mit gemeinsamer und mit alleiniger Sorge, aber ich fände diese Botschaft zu eng, weil ich denke und Sie haben es mit einem Wort mal angedeutet, diese Studie ist ja im Grunde genommen auch wieder einmal ein ganz deutlicher Spiegel unserer bestehenden gesellschaftlichen Verhältnisse. Ich will nur zwei Punkte andeuten, die ja im Laufe dieser Studie immer wieder zur Sprache kamen, also die mangelnde Kooperation der Väter, die beklagt wird, dass also die Hoffnung, gemeinsame Sorge ist nun auch wirklich gemeinsame Sorge und Betreuung, dass die natürlich nicht erfüllt ist, das ist doch wirklich nur ein Spiegel der bestehenden Verhältnisse, wir sind im großen Teil noch immer eine Vaterlose Gesellschaft. Das wird unterstützt in erster Linie vom Arbeitsleben in der Wirtschaft, die auch bei jungen Männern 10 und 12 Stundenjobs anbieten und verlangen äußerst familienfeindliche Arbeitsbedingungen. Es wird auch unterstützt weitgehend noch von der Mehrzahl von Väter, die eben in erster Linie immer noch ihre Identität durch Beruf und Erfolg im Beruf suchen, also da ist es ja gar kein Wunder, wenn die Familie auseinander geht, dass dann die bestehenden Verhältnisse fortgesetzt oder noch verschlimmert werden. Ich bin seit über 30 Jahren verheiratet und wenn ich so mutig wäre wie Sie, würde ich sagen glücklich verheiratet, zwei eheliche Kinder, die Frauen sind da immer vorsichtiger, aber ich war natürlich alleinerziehende Mutter, Herr Proksch. Und die Mehrzahl der Frauen, die ich kenne würden das genauso sagen, wir waren alleinerziehende Mütter, da kamen die Väter abends und am Wochenende. Also ich denke einmal dies und den anderen Punkt nur als Beispiel, als Spiegel ihrer Studie, die eigentlich ja nur die Spitze des Eisberges in dieser Gesellschaft zeigt, die mangelnde Kommunikation. Wir können nicht miteinander reden und schon gar nicht miteinander streiten. Sie sagen also die mit gemeinsamer elterlicher Sorge, die können das und die anderen können das nicht, meine Erfahrung ist, dass es fast alle nicht können. Wir lernen es ja auch nicht. Wir lernen doch nicht Konflikte anzugehen und zu bewältigen. Konflikte sind immer noch sehr negativ besetzt, in guten harmonischen Familien gibt es keine Konflikte. Sie werden sofort unter den Tisch gekehrt. Also zu sagen, hört mal zu, fangt endlich an euch zu überlegen, dass es wichtig ist in dieser Gesellschaft, mindestens so wichtig wie rechnen und schreiben zu lernen, Kommunikation zu lernen, mit Konflikten umzugehen, die die dann zusammenbleiben, nicht geschieden werden, die können das, die halten es einfach aus, wenn Konflikte nicht gelöst werden und denken, gut wir bleiben zusammen und dann reden wir halt ein bisschen weniger, ist wirklich ein Notstand in dieser Gesellschaft. Ich würde mich sehr freuen, wenn es gelingt, ich weiß nicht, ob Sie das in ihrem Rahmen bringen können. Dieses Thema anzusprechen, das ist ein wirklich ein ganz bedrückender Spiegel der gesellschaftlichen Verhältnisse.

 

 

Prof. Dr. Roland Proksch:

 

Danke Frau Wiegmann, ich kann Ihnen nur zustimmen. Im übrigen hoffe ich nicht, dass heute Abend, wenn ich heimkomme, der Scheidungsantrag auf dem Tisch liegt.

 

 

 

Friederike Groß-Plessing, Mediatorin:

 

Ich habe noch eine Frage, die mag vielleicht eher eine rhetorische Frage sein. Wir haben ja drei Beteiligte der Kindschaftsrechtsreform. Die Eltern, das Jugendamt und die Gerichte. Und mich hätte jetzt mal interessiert, die Gerichte sind ja nun auch an der Lösung des Konfliktes beteiligt, sie können das in konstruktiver Form sein, aber sie können genauso gut destruktiv daran mitwirken, ohne sich vielleicht dessen bewusst zu sein. Gibt es irgendwelche Ergebnisse aus ihrer Untersuchung auch darüber wie sich die Gerichte ihr neues Instrumentarium zu nutze gemacht haben, um zur Konfliktbeilegung beizutragen oder ist es bei dem alten geblieben?

 

 

 

Prof. Dr. Roland Proksch:

 

Sie haben noch eine wichtige Profession nicht genannt, nämlich die Rechtsanwaltschaft und dann auch noch die Kinder. Alle Scheidungsprofessionen müssen sich an der Regelung des elterlichen Konfliktes beteiligen und zwar in konstruktiver Form.

Mir scheint, dass die Gerichte die Regelungen des KindRG noch nicht genügend ausschöpfen, z.B. die erwähnten Regelungen der §§ 613 ZPO, 52, 52 a FGG.

 

 

Edith Weiser, Geschäftsführerin des Landesverbandes alleinerziehender Mütter und Väter:

 

Ja, ich habe noch eine Frage. Die ist jetzt ein bisschen provokativ, aber ich möchte jetzt gerne, dass Sie das zugespitzt deutlich machen. Sie haben das ja immer aufgehängt an der Rechtsform. Die ganze Studie hängt an der Rechtsform und weniger an dem, was vorher auch gelaufen ist oder wie die Eltern oder die Paare auch miteinander umgehen. Würden Sie sagen, in dem Moment, wo die Zahl der gemeinsamen Sorge sich steigern lässt, läuft das mit den Unterhaltszahlungen besser, läuft das mit der Kommunikation besser, usw. Also würden Sie dieses sagen, wir müssen nur die Zahlen steigern, d. h. also, das was gerade mal im Raum stand, dass auch die, die gerne die alleinige Sorge haben wollen, dass die stärker auch dahin gedrängelt werden, doch die gemeinsame Sorge zu nehmen, dann wird ja alles besser? Tendieren Sie dahin zu sagen, wir müssen die Zahlen steigern oder aber sagen Sie, wir müssen etwas tun, das habe ich auch rausgehört, dass nämlich die Paarkonflikte angegangen werden, weil es scheint ja, dass wie Sie es gesagt haben, eher an den Paarkonflikten zu liegen. Und erst wenn die gelöst wären, dann wären die Eltern auch eher in der Lage, diese Elternkonflikte auch anzugehen. Und da mag ich zum Beispiel bezweifeln, dass die Eltern, wo es jetzt um diese Sorgerechtsentscheidung geht, bei den Jugendämtern zu dem Zeitpunkt, wo es halt um die Sorge geht, am besten aufgehoben sind, wenn Sie ihre alten Paarkonflikte bearbeiten wollen, den meistens wollen Sie es ja gar nicht mehr, sondern ziehen einen genauen Schlussstrich, und darum denke ich, dass sich diese Zahl nicht ohne weiteres steigern ließe, sondern wir eher mit anderen Methoden gucken müssten, wie auch diese Eltern, die diesen Paarkonflikt nicht hinbekommen, aber doch Möglichkeiten finden, ihre Kinder einen Weg gehen zu lassen, dass sie eigenständige Beziehungen entwickeln können, zu dem jeweils anderem Elternteil.

 

 

 

Prof. Dr. Roland Proksch:

 

Verehrte Frau Weiser, Sie haben eine wichtige kluge Frage gestellt, aber schon die Antwort gegeben. Zunächst einmal, ich bin nicht outputorientiert, d. h. Ihre Frage, wir steigern die gemeinsame Sorge und haben dann ein besseres Umgangs- und Sorgerecht, das würde ich so nicht sagen. Aber, und das war auch das Ziel der Studie, zu prüfen, inwieweit ein gesetzlicher Rahmen möglicherweise die Lebensverhältnisse beeinflussen kann. Ich gehe mal davon aus, dass der Gesetzgeber, sprich das Volk, schon der Meinung ist, dass Gesetze Verhalten auch beeinflussen können. Sie kennen doch die vielen Beispiele aus dem Familienrecht. Die erste große Eherechtsreform 1977 sollte natürlich beinflussen, und sie hat es auch getan, ebenso sollen beeinflussen die Änderungen der Regelungen über die "elterliche Gewalt", die angestrebten Regelungen über eine gewaltfreie Erziehung. Und natürlich die Regelungen des KindRG. Es scheint ja tatsächlich so zu sein, dass der Umgang und die Unterhaltszahlungen bei Eltern mit geS "besser laufen".Ich behaupte also, dass der Gesetzgeber mit gutem Recht glaubt, dass Gesetze auf die Lebensverhältnisse der Menschen Einfluss nehmen. So verstehe ich auch das neue KindRG.

 

Jetzt noch zu ihrem letzten Punkt. Es mag Zweifel geben, ob die Eltern bei den Jugendämtern, wenn es um die elterliche Sorge geht, am besten aufgehoben sind. Die Zweifel können dann behoben werden, wenn das Jugendamt seine Arbeit durch Erfolge rechtfertigen kann. Das kann aber am besten passieren, wenn alle Scheidungsprofessionen an einem Strang ziehen, Kindern und ihren Eltern zu helfen, eine gute nacheheliche, elterliche Beziehung miteinander zu gestalten und zu leben, dass die Paarkonflikte oder andere Konflikte die auftreten, möglichst so gelöst werden können, dass die Kinder fröhlich und gut erzogen werden können, und die Eltern ebenso fröhlich und gut erziehen können. Und da befinden wir uns auf derselben Linie.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

                                     Bild Vergho

 

 

 

 

 

 

 

2.             Vorstellung des Regensburger Modells einer „Gerichtsnahen Familienberatung“: Die Familienberatung bei Trennung und Scheidung am Amtsgericht (FaTS) durch Herrn Claudius Vergho

               (Dipl.-Psych. Claudius Vergho, Leiter der Psychologischen Beratungsstelle des       

                Diakonischen Werkes Regenburg e.V.)

 

 

Die Fachtagung heißt in ihrem Untertitel: Neue Wege gehen.

Um es vorweg zu nehmen: Wir in Regensburg haben mit unserer nahezu 9jährigen Erfahrung gerichtsnaher Beratung sicher das Rad nicht neu erfunden. Die Zusammenarbeit mit Trennungsfamilien ist schon seit Jahren traditionell wesentlicher Bestandteil der Mitarbeiter von Jugendämtern, Erziehungs‑ und Eheberatungsstellen oder sonstigen spezialisierten Einrichtungen. Auch Anwälte und Richter reklamieren für ihre Tätigkeit immer häufiger einen mediativsensiblen (und somit friedensstiftenden) Umgang mit Mandanten bzw. Parteien. Inhaltlich ist also Trennungs‑ und Scheidungsberatung nichts Neues, eher schon das Zusammenwirken von Justiz, Trennungsfamilien und Jugendhilfe, das durch das neue Kindschaftsrecht nochmals angeschoben wurde. Und über das Erproben und Verfeinern von Formen der Zusammenarbeit gerade zwischen Familiengericht und Beratung möchte ich Ihnen berichten.

 

Ich hoffe, meine Ausführungen über unsere Arbeit in Regensburg machen Ihnen, Kolleginnen und Kollegen an Beratungsstellen, Jugendämtern oder in Gerichtssälen, Mut bzw. noch besser Lust zum Ausprobieren gerichtsnaher Beratungsformen, auch wenn der Weg, den wir nun schon seit einigen Jahren gehen zwar sehr interessant, aber auch von viel „Druck, Schweiß und Tränen" aller Beteiligten begleitet war. Die Verbindung von Rechtsprechung und Beratung ist zunächst sicher nicht unbedingt eine Liebesheirat gewesen, eher schon eine Vernunftehe. Schließlich arbeiten zwei Berufsgruppen Hand in Hand, die bisher sehr wenig in Kooperation miteinander geübt waren. Rechtskundige und Psychosoziale haben sicher ein sehr unterschiedliches berufliches Selbstverständnis (manche sagen sogar: unterschiedliche Persönlichkeitsstrukturen) mit sehr unterschiedlichen Arbeitsweisen.

 

Unser Regensburger Projekt war von Anfang an und ist immer noch der Versuch, psychologische Beratung und Vermittlung bei Trennungs‑ und Scheidungsangelegenheiten in Abstimmung mit dem familiengerichtlichen Verfahren in den Räumen des Gerichts für betroffene Familien anzubieten.


 

2.1    Zur Entstehungsgeschichte der FaTS

 

Motive für und Bedenken gegen eine gerichtsnahe Beratung bei den Beteiligten

Sicher waren es auch ein paar regionale Glücksfälle, die die Partnerschaft von Gericht und Beratung in Regensburg auf den Weg brachten. Eine sehr engagierte Familienrichterin, Frau Lossen, suchte nach neuen Kooperationsstrukturen zwischen Jugendhilfe und Gericht. Wie viele ihrer Kolleginnen und Kollegen stellte sie fest, dass es zwar ein vielfältiges Beratungsangebot gibt, dass aber schnelle und niedrigschwellige Beratungstermine für Eltern während des gerichtlichen Verfahrens meist nicht möglich sind. Entsprechende Motivierungsversuche liefen somit häufig ins Leere. Zudem wissen Familienrichter aus Erfahrung, dass auch die klügste Entscheidung zum Sorge‑ oder Umgangsrecht das Kindeswohl immer nur suboptimal wahren kann, wenn sie gegen den Willen eines Elternteils durchgesetzt werden muss. Familienrichter sind ‑ wohl im Gegensatz zu ihren anderen Kollegen ‑ auf die Einsicht und Kooperation der Parteien angewiesen. Die Akzeptanz ist wohl das wichtigste Kindeswohlkriterium. Eine noch so gut begründete gerichtliche Entscheidung kann das Kindeswohl nur wahren, wenn die Eltern in der Lage oder bereit sind, sie zu akzeptieren und zu leben. Und Richter gelten für viele betroffene Trennungsfamilien zwar sicher als Autorität für juristische Angelegenheiten, nicht aber immer als Fachleute für Fragen des Kindeswohls.

Die Vorzüge einer gerichtsnahen Beratung hat ein Regensburger Richter im nachhinein folgendermaßen beschrieben:

•          „Ganz schön schwer haben es die Familienrichter natürlich immer noch, nur haben sie es seit der Einrichtung der Beratungsstelle noch schöner schwer. Denn dadurch, dass sie uns denjenigen Teil familiengerichtlichen Zuhörens abnimmt, der deswegen so belastend ist, weil unsere Arbeitskraft beanspruchte, ohne dass wir wirklich helfen konnten, und weil die Fülle an emotionsbefrachteten Detailinformationen nicht ohne Auswirkungen auf die richterliche Distanz und Entscheidungsfähigkeit blieben, obwohl wir beides bei Scheitern unserer Vermittlungsversuche dringend brauchen, können wir uns wieder auf das konzentrieren, was wir wirklich beherrschen, und müssen uns nicht als Heimlehrgangspsychologen produzieren."

 

Durch die Diskussion im Vorfeld des neuen Kindschaftsrechts bekam die Aktivität von Frau Lossen einen Schub: Nach einer gemeinsam besuchten Tagung bot sie unserer Psychologischen Beratungsstelle eine Zusammenarbeit an. Sicher auch deswegen, weil wir schon seit über 30 Jahren eine Einrichtung in Trägerschaft des Diakonischen Werkes sind, die integriert Ehe‑, Familien‑, Erziehungs‑ und Lebensberatung unter einem Dach anbietet. Gemeinsam erarbeiteten wir ein Konzept, das Grundlage für die folgenden Verhandlungen mit den Kostenträgern, also Sozialministerium, Justizministerium, Stadt und Landkreis Regensburg, war.

 

Wir fanden dann schnell Unterstützung in der örtlichen Justizbehörde, die unseren Plänen gegenüber sehr aufgeschlossen war und uns von Beginn an mit einem gewissen Vertrauensvorschuss begegnete. Sicher war für manchen Richter die Vorstellung gewöhnungsbedürftig, sich vorübergehend aus dem Verfahren quasi auszuklinken, für das er Verantwortung trägt und anderen ‑ sprich uns Beratern ‑ die Fähigkeit und den guten Willen zuzutrauen, im richterlichen bzw. im Kindeswohlsinne fortzufahren. Die Initiative ging also in Regensburg von der Justiz aus. Sie war und blieb ein sehr potenter Bündungs‑ und Verhandlungspartner gegenüber den Kostenträgem.

 

Nicht nur Familienrichter hatten Interesse an einer Intensivierung der Zusammenarbeit, sondern auch wir Beratungsstellenmitarbeiter. Das Kinder‑ und Jugendhilfegesetz vom Anfang der 90er Jahre hat uns neue Aufgaben zugewiesen. Für uns war es von Anfang an sehr interessant und attraktiv, in diesem speziellen Bereich der Trennungs‑ und Scheidungsberatung durch die Zusammenarbeit mit Juristen ganz gezielte und vertiefte Erfahrungen machen zu können. Zwischenzeitlich haben wir dabei das Innenleben der Familienrechtsprechung besser kennengelernt.

Und schließlich ‑ um ganz ehrlich zu sein ‑ ist die enge Zusammenarbeit mit der Justiz auch ein Stück Lebensversicherung für die Existenz von Beratungsstellen, die sich sicher nicht nur in Bayern (da vielleicht noch am wenigsten) in ihrem Fortbestand finanziell immer mehr bedroht fühlen.

Von Anfang an gab es ‑ und es gibt sie immer noch ‑ von verschiedener Seite verständliche und berechtigte Skepsis, kritische Einwände und Vorbehalte gegenüber einer gerichtsnahen Beratung, wie wir sie hier in Regensburg praktizieren:

Bleibt bei einer gerichtsnahen Beratung nicht der Grundsatz der Freiwilligkeit auf der Strecke?

Können bei einer so engen Zusammenarbeit von Familienrichtern und Beratern letztere überhaupt ihrer Schweigeverpflichtung nachkommen?

Führt die enge Zusammenarbeit mit den gerichtlichen Abläufen nicht vielleicht zu einer Übernahme hoheitlich‑machtvoller Attitüden und Stile, die für die Beratung letztlich schädlich sein könnten?

Schädigt nicht die enge Zusammenarbeit mit dem Gericht das Image einer Beratungsstelle in Richtung „entmündigender Behörde"?

Erleben nicht viele Klientinnen die Gerichtsnähe als einschüchternd?

Kann man mit gering‑ bzw. verpflichtungsmotivierten Eltern überhaupt beraterisch erfolgreich arbeiten?

Ist nicht ein Imageschaden für die restliche Beratungsarbeit zu befürchten, wenn sie so eng mit dem Gericht kooperiert?

Unterstützen nicht gerade faule Richter so eine Zusammenarbeit und überlassen den Psychologen mühsame Tätigkeiten, um dann die Lorbeeren für gütliche Einigungen der Parteien selbst einzuheimsen?

Mit einigen dieser Einwände hat sich neben uns Mitarbeiter, auch die sehr umfassende, 3jährige wissenschaftliche Begleitung unseres Modellprojekts auseinandergesetzt. Das Münchner „Institut für Praxisforschung und Pojektberatung" hat aus einer Untersuchungspopulation von zwei Tätigkeitsjahren 40 Eltern in zweistündigen Tiefeninterviews nach ihren Erfahrungen mit unseren Beratungsangeboten befragt. Eine weitere Klientenanalyse bestand aus einer Totalerhebung mittels (16seitigem) Fragebogen sämtlicher Klientinnen, die im Rahmen des Modells innerhalb von zwei Jahren beraten wurden. Insgesamt wurden damit über 250 Klienten nach ihrer Einschätzung von Nutzen und Erfolg des Beratungsangebotes befragt. Zudem gab es eine sehr interessante Nutzen‑Kosten‑Berechnung für ein solches, gerichtsnahes Beratungsangebot.

Zur Verdeutlichung der Arbeitsweise unseres gerichtsnahen Beratungsangebotes möchte ich Ihnen zunächst aber gerne drei ganz konkrete, kurze und aktuelle Fall‑Szenarien aus den letzten zwei Monaten meiner Arbeit vorstellen.

 


 

 

2.2   Drei (kurze) Fall‑Szenarien:

        Einführender Einblick in die Praxis gerichtsnaher Beratung

 

Die Familie K. (K wie Kindermann)

 

Am Anhörungstermin zum Scheidungsantrag erlebt die Richterin eine sehr überfordert wirkende Mutter von vier Kindern im Alter von 3 1/2 ‑ 12 Jahren und einen sehr wortkar­gen, frustrierten Vater, der so nebenbei erwähnt, dass er zu seiner jüngsten, 3 1/2jährigen Tochter, in den letzten Jahren ‑ im Gegensatz zu seinen anderen Kindern ‑ nahezu kei­nen Kontakt hat. Beide Eltern wollen nach 4jähriger, räumlicher Trennung, jetzt die juristi­sche Scheidung. Beide wollen das gemeinsame Sorgerecht, und sind sich über den Lebensmittelpunkt der Kinder bei der Mutter einig. Es gibt also keinen strittigen Antrag der Eltern zu einer Scheidungsangelegenheit. Trotzdem regt die Richterin an, dass die Eltern für sich und ihre Kinder Hilfe und Unterstützung von der Beratungsstelle holen sollten. Um dies zu untermauern, hält sie im Gerichtsprotokoll schriftlich folgendes fest:

 

„Die Parteien erklären ihr Einverständnis dahingehend, dass das Protokoll des heutigen Termins an die Familienberatung bei Trennung und Scheidung gesandt wird, um den Parteien einen Termin anzubieten, insbesondere wegen des geringen Kontakts von Johanna zu ihrem Vater."

 

Kurz darauf erhalte ich dieses Protokoll mit der entsprechenden Aufforderung zugesandt und lade mit gleichlautenden Briefen und konkreten Terminvorschlägen beide Eltern zu einem gemeinsamen Gespräch ein. Ich bitte um eine telefonische Bestätigung dafür. Kurz darauf ruft mich die Mutter an, wirkt etwas unwillig und bezweifelt den Sinn von Beratungsgesprächen, weil sie mit dem Vater der Kinder eigentlich keine Meinungsverschiedenheiten habe und dieser sowieso wenig Interesse an mehr Kontakt zu Johanna hat. Vor Gericht habe sie dem Beratungsvorschlag der Richterin zuliebe zugestimmt. Nachdem ich von mir aus die absolute Freiwilligkeit ihres Hierherkommens betone und dabei Verständnis für ihre skeptische, ablehnende Haltung zeige, verbunden mit dem Hinweis, dass unsere Warteliste sowieso schon sehr groß ist, will die Mutter plötzlich doch ein Gespräch mit der Bemerkung: „Ich kann mir ja mal anhören, was Sie da sagen, schaden wird es schon nicht!"

 

Der Vater hatte mir telefonisch den Terminvorschlag bestätigt. Kurzfristig musste er ihn dann aus beruflichen Gründen absagen, so dass zum ersten Gespräch die Mutter allein (wie vereinbart zunächst ohne die Kinder) kam. Sie ist sehr aufgebracht und unterstellt dem Vater mangelndes Interesse an gemeinsamen Gesprächen. Trotzdem bleibt sie, und ich erfahre Wichtiges über die aktuelle Familiensituation und über die Beziehungs‑ und Trennungsgeschichte der beiden:

Sie sei trockene Alkoholikerin, ein sehr impulsiver Mensch, der zunehmend unter der Verschlossenheit ihres Mannes gelitten habe. Ihr Entschluss zur Trennung sei für sie auch wegen des Trinkens ‑ überlebensnotwendig gewesen. Trotzdem gesteht sie dem Vater eine große Liebe und Fürsorglichkeit seinen Kindern gegenüber zu, die sehr an ihm hängen und die ‑ bis auf Johanna ‑ fast wöchentlich bei ihm sind und gelegentlich auch dort übernachten. Johanna sei ein so genannter „Unglücksfall" gewesen. Die Mutter habe es sehr gekränkt, als der Vater damals die Möglichkeit einer Abtreibung ins Spiel brachte. Hier sitzt noch eine tiefe Enttäuschung bei ihr und vor allem die Unsicherheit darüber, ob der Vater Johanna innerlich jemals überhaupt angenommen hat. Während der Schwangerschaft mit Johanna kam es dann zur Trennung, so dass der Vater eigentlich nie eine richtige Beziehung zu Johanna aufbauen konnte und wollte, wie die Mutter vermutet. Sie möchte beim Vater mehr sichtbares Interesse für Johanna sehen, damit sie den Kontakt zwischen den beiden unterstützen kann.

Ich lade aus Gründen der Gleichgewichtigkeit jetzt auch den Vater zunächst zu einem Einzelgespräch ein. Er ist ein wortkarger, ruhiger, zögerlicher und eher unsicherer Mann, der sich in der Ehe von seiner Frau als Vater nie richtig ernst genommen fühlte und ‑ wie er sagt ‑ „nichts zu melden hatte". Seiner Frau gegenüber fühle er sich immer schon verbal unterlegen, deswegen sei er Gesprächen zunehmend aus dem Weg gegangen. Er hat sich von ihr oft sehr bedrängt gefühlt, konnte sich immer weniger öffnen, so dass Streits in Handgreiflichkeiten ausarteten, wie er eingesteht. Was die beiden zunächst an Unterschiedlichkeit angezogen hat, wurde im Zusammenleben zunehmend zum Problem. Trotz der Trennung ging die gegenseitige Anerkennung als Vater und Mutter der gemeinsamen Kinder nicht verloren. Er selbst habe als Vater großes Interesse daran, auch zu Johanna mehr Kontakt zu haben. Schließlich habe es ihn damals sehr gekränkt, dass er bei der Geburt von Johanna auf Wunsch der Mutter nicht dabei sein durfte. Er wünsche sich künftig regelmäßig Kontakt zu ihr, so dass er mit all seinen vier Kindern Wochenenden verbringen kann, auch wenn sie für ihn sehr anstrengend sind.

Beide Eltern haben nach diesen Einzelgesprächen Interesse mit mir als Vermittler darüber zu reden, wie künftig der Kontakt der Kinder, und insbesondere der von Johanna zum Vater, für alle Beteiligten besser organisiert und gestaltet werden und was ein jeder dazu beitragen kann.

 

 

Die Familie U. (U wie Umgangsrecht)

 

Mittwoch ist „mein" Gerichtstag, also meine Präsenz in unseren Räumen am Amtsgericht. Bereits vor 14 Tagen wurde ich schriftlich von „meiner" Richterin darüber informiert, dass ich mich für ca. 11.00 Uhr bereit halten solle, weil sie aufgrund der Aktenlage möglicherweise Eltern zu mir direkt aus der Verhandlung „schicken" möchte. Streitthema sei das Umgangsrecht des Vaters für seine Tochter.

 

11.15 Uhr ruft mich die Richterin an und bittet mich in den Sitzungssaal zu kommen. Dort warten die Eltern mit ihren Anwälten. Die Richterin informiert mich kurz über den Stand des Gerichtsverfahrens: Der Vater hat nach 1jähriger Trennung Antrag auf Scheidung gestellt. Aus der Ehe gibt Es eine 10jährige, geistig behinderte Tochter, die der Vater im letzten Jahr insgesamt nur viermal gesehen habe. Die Stellungnahme des Jugendamtes schlägt ein sogenanntes begleitetes Umgangsrecht des Vaters mit seiner Tochter vor, um den Kontakt zwischen den beiden sukzessive anzubahnen und auszuweiten. Die Richterin fragt mich, ob ich im Augenblick Kapazitäten für eine solche Umgangsbegleitung habe. Ich bejahe dies. In Absprache mit den Eltern und meinem Terminkalender werden von der Richterin fünf Kontakttermine zwischen Vater und Tochter im Abstand von jeweils 14 Tagen zeitlich genau festgelegt, ebenso die entsprechenden Vorbereitungstermine für Eltern und Kind. Im Gerichtsbeschluss, der mir anschließend zugeht, heißt es dabei unter anderem:

 

„Das Gericht erwartet insbesondere auch von der Mutter, dass sie zur Vorbereitung des Umgangs die Dienste der „Familienberatung bei Trennung und Scheidung" in Anspruch nimmt. Es ist nämlich ein vordringliches Problem, dem Kind bestehende Ängste vor einem Zusammentreffen mit dem Vater zu nehmen (Anmerkung: So hat die Mutter vor Gericht argumentiert.) und es an die Person des Kontaktbegleiters und die Umgebung der Beratungsstelle zu gewöhnen. Das Gericht erwartet außerdem von der Mutter, dass sie alle förderlichen Maßnahmen für das Funktionieren des begleiteten Umgangs unternimmt, insbesondere die fachpsychologische Unterstützung parallel zur Umgangsbegleitung. Ziel der Kontaktbegleitung ist ein normalisierter Kontakt zwischen Vater und Kind ohne Beisein der Mutter; deswegen hat der Begleiter die Möglichkeit, Maßnahmen vorzuschlagen, wie die zunächst notwendige Anwesenheit der Mutter während der Kontaktbegleitung schrittweise abgebaut werden kann." Mit diesem Beschluss hat das Gericht natürlich ziemlich viel Druck auf die Mutter ausgeübt, weil es wohl annahm, dass die Mutter den Umgang mit allen Mitteln vereiteln will. Außerdem wird im Gerichtsbeschluss der Kontaktbegleiter verpflichtet:

 

 „... nach Abschluss der vereinbarten Termine schriftlich kurz den Ablauf der Umgangstermine dem Richter mitzuteilen." Die Mutter, die sich durch diesen Gerichtsbeschluss wohl als Verliererin im Rechtsstreit sah, war emotional sehr aufgeladen und zunächst nicht bereit, gleich anschließend ein gemeinsames Vorbereitungsgespräch zum begleiteten Umgang mit ihrem Mann zu führen. Auch die folgenden Termine waren Einzelgespräche, weil ein höchstes Konfliktpotential zwischen den Eltern aufgrund heftiger Trennungsdynamiken gemeinsame Gespräche eher kontraindiziert erschienen ließen. Die Gespräche mit dem Vater verliefen meistens sehr knapp. Dabei gab er sich nach außen hin sehr kurz angebunden, geschäftsmäßig, cool und souverän, um seine Traurigkeit und Angst vor dem Verlust der Beziehung zu seiner Tochter zu verbergen, und um seine Ohnmachtsgefühle in dieser Angelegenheit nicht zeigen zu müssen. Ein solcher Vater hätte ohne richterlichen Druck  nie von sich aus den Weg zu seiner Beratungsstelle gefunden. Sein Interesse, Kontakt zu seiner Tochter zu bekommen, schien mir echt und nicht Ausdruck eines Machtkampfes mit seiner Frau.

 

Unter Mitwirkung einer Praktikantin kommt es zu den gerichtlich vereinbarten Vorbereitungsterminen und anschließenden Kontakten zwischen Vater und Tochter in unserem Beisein. Mit Zustimmung von Mutter und Tochter finden diese Treffen in Abwesenheit der Mutter statt, die sich aber in unmittelbarer Entfernung aufhielt. Diese Termine verliefen aus unserer Sicht sehr unproblematisch, so dass ich in meiner kurzen schriftlichen Mitteilung ans Gericht den Vorschlag mache, noch drei Termine „dranzuhängen", bei denen der Vater seine Tochter jeweils abholt und sie nach drei Stunden wieder zu uns zurückbringt. Auch die Mutter ist mit diesem Vorschlag einverstanden. Dem Vater ist dieser Kontakt noch viel zu wenig, er würde am liebsten jetzt schon seine Tochter übers Wochenende mit zu sich nehmen. Ein Teil der begleiteten Umgangstermine fand auch an Samstagen statt.

 

Technische Absprachen zu diesen Terminen liefen in einer sogenannten „Pendelmediation" ab, bei der wir als Zwischenglied zwischen den Eltern hin und her vermittelten. Als nächsten Schritt schlug ich den Eltern vor, dass der Vater seine Tochter samstags jeweils um 9.00 Uhr an der Haustür der Mutter abholt und sie bis 17.00 Uhr dorthin wieder zurückbringt. Auch diese Vereinbarung funktionierte. Doch dann erfahre ich über den Anwalt der Mutter, dass diese ‑ wie sie in einem früheren Gespräch schon vage angedeutet hatte ‑ zu ihren Eltern in einiger Entfernung von Regensburg ziehen wird und somit die Besuchskontakte neu geregelt werden müssten. Der Vater, der einen solchen Schritt der Mutter schon befürchtet hatte, wirkt im anschließenden Gespräch resigniert. Zur Zeit versuche ich in längeren Telefongesprächen mit beiden Elternteilen eine Regelung für die neue Wohnsituation zu finden.

 

Hierzu anmerken möchte ich, dass der Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen FaTS und Familiengericht beim begleiteten Umgang gemeinsam erarbeitet und in einem schriftlichen Konzept fixiert wurde.

 

 

 

Die Familie S. (S wie Sorgerecht)

 

Auch zu diesen Eltern werde ich zum Ende der Familiengerichtssitzung geladen. Die Richterin schildert knapp den Stand der Trennung. Das Paar lebe seit einem Jahr getrennt, nachdem es vorher bereits zu einigen Trennungsversuchen kam. Der Mann habe die Scheidung beantragt. Es gibt drei Kinder im Alter von 10 ‑ 17 Jahren: Eine 14jährige Tochter, die beim Vater lebt und einen 10jährigen Sohn und die 17jährige Tochter, die bei der Mutter leben. Weil aus der Sicht des Vaters die Mutter nicht genügend für die beiden Kinder sorgen und sie zuwenig schulisch unterstützen kann, hat der Vater Antrag auf alleiniges Sorgerecht für alle Kinder gestellt. Die Richterin hat kurz zuvor alle drei Kinder angehört, die heute mit dabei sind und im Flur warten. Nach der Gerichtssitzung habe ich nicht nur Gelegenheit zur Kontaktaufnahme mit den Anwälten, sondern vor allem Kontakt mit den Kindern, um einen späteres, gemeinsames Gespräch mit ihnen und einer Kollegin vor zu vereinbaren.

 

Die Richterin will das Verfahren zunächst ruhen lassen und abwarten, ob die Eltern mit unserer Unterstützung zu einer einvernehmlichen Regelung wegen des Sorgerechts kommen. Wie in solchen Fällen üblich, bekommt sie von uns eine schriftliche Kurznachricht, dass die Beratung begonnen hat, und sie wird über ein Formblatt ebenso wieder von uns informiert, sobald unsere Tätigkeit soweit abgeschlossen ist, dass das familiengerichtliche Verfahren fortgeführt werden kann.

 

Unmittelbar nach der Sitzung kommt es zwischen den Eltern zu heftigen Auseinandersetzungen, so dass ich Einzelgespräche vorschlage. Das Einzelgespräch mit dem Vater findet aus terminlichen Gründen im Anschluss statt. Ausführlich begründet er die Bedenken gegen seine Frau und somit seinen Antrag auf alleiniges Sorgerecht und erwartet (verständlicherweise) von mir, dass ich ihn dabei unterstütze. Er hat die Vorstellung, dass ich vor Gericht eine entsprechende Stellungnahme abgeben werde. Genauso wie später seine Frau ist er damit einverstanden, dass meine Kollegin und ich ein Gespräch mit den Kindern führen möchten, um sie und ihre Situation bzw. ihre Wünsche und Bedürfnisse kennen zulernen. Im anschließenden Einzelgespräch mit der Mutter lerne ich ihre Version zu den Hintergründen des Sorgerechtsantrags kennen: Sie unterstellt dem Vater, dass er diesen Antrag aus finanziellen Gründen gestellt habe, um mit den drei Kindern und seiner neuen Partnerin in das ehemals gemeinsame Haus zurückziehen zu können. Die Mutter spricht aber auch das Beziehungsproblem mit ihrer mittleren Tochter an.

 

Wie so oft in der Trennungs‑ und Scheidungsberatung gibt es unterschiedliche, sich (zunächst) widersprechende Aufträge und Wünsche der Eltern an mich.

 

Das sich anschließende Gespräch mit den Kindern war für uns sehr aufschlussreich. Sehr offen und zum Teil unter Tränen erzählen sie über ihre Beziehungen zu den Eltern. Dabei wird vor allem deutlich, dass die beiden Mädchen zutiefst enttäuscht von der Mutter sind, sich von ihr nicht geliebt und im Stich gelassen fühlen und an deren Interesse für sie zweifeln. Der Junge wirkt sehr angespannt und scheint unter einem starken Loyalitätskonflikt zu stehen. Wohl aus Gerechtigkeitsgründen ergreift er deswegen eher Partei für die Mutter, obwohl er auch seinen Vater liebt.

 

Nach diesem Gespräch schlage ich beiden Eltern ein gemeinsames Gespräch zusammen mit meiner Kollegin vor, um ihnen über unsere Eindrücke von ihren Kindern zu erzählen. Übrigens haben wir uns selbstverständlich von den Kindern die Erlaubnis geben lassen, mit ihren Eltern auch über das zu reden, was sie uns mitgeteilt hatten. Zunächst möchte der Vater darüber aber alleine ohne seine Frau sprechen. Dabei thematisieren wir vor allem den Loyalitätskonflikt des Jungen und den Stress, dem die Kinder wegen der Sorgerechtsauseinandersetzung ausgesetzt sind.

 

Die Mutter ist sehr überrascht, wie sehr ihre Töchter von ihr enttäuscht sind. Deswegen bittet sie darum, in weiteren Gesprächen mit ihr darüber nachzudenken, was sie tun könne, um ihre Töchter wieder mehr für sich zu gewinnen und die Beziehung zu verbessern. Im Augenblick ist es noch offen, ob und wann der Vater zu einem gemeinsamen Gespräch mit seiner Frau bereit ist. Sollte sich eine Entwicklung in diese Richtung in der nächsten Zeit nicht abzeichnen, werden wir der Richterin eine Rückmeldung darüber geben, dass unsere Vermittlungsbemühungen soweit abgeschlossen sind, dass sie mit dem Verfahren fortfahren kann. Darüber hinaus und letztlich unabhängig davon werden wir trotzdem mit den Eltern weitere unterstützende Beratungsgespräche führen. Der Junge wird mit Zustimmung beider Eltern im Herbst an einer Scheidungskindergruppe in unserer Einrichtung teilnehmen.

 

 

 

 

2.3   Angebote und Aufgaben der FaTS

 

Diese drei Fall‑Szenarien geben einen guten Einblick in typische Fragestellungen und Themen unserer Beratungs‑ und Vermittlungsarbeit. Sie zeigen das Zusammenspiel von Beratung und familiengerichtlichen Abläufen auf.

Alle vorgestellten Fälle wurden von Richtern vermittelt, obwohl dieser Zugangsweg nur 40 bis 45 % aller Anmeldungen bei uns ausmacht. Der Schwerpunkt unserer Arbeit ist also die Kooperation mit dem Familiengericht. Hierzu haben wir Strukturen und Kooperationsformen entwickelt. Dagegen ist unsere Zusammenarbeit mit Jugendämtern und Anwälten weniger intensiv.

Über die Notwendigkeit und den Sinn von Trennungs‑ und Scheidungsberatung muss ich vermutlich hier wenig sagen. Befunde über (mögliche) Auswirkungen von Trennung und Scheidung besonders auf Kinder sind nachzulesen in den Studien von NAPP‑PETERS oder FTHENAKIS oder in der jüngsten 25‑Jahres‑Katamnese von WALLERSTEIN.

 

Unsere Angebote und Aufgaben in der gerichtsnahen Trennungs‑ und Scheidungsberatung sind sicher vergleichbar mit denen von Kollegen an Beratungsstellen und Jugendämtern, vermutlich aber mit unterschiedlicher Gewichtung bzw. unterschiedlichem Schwerpunkt. Es sind vor allem Aufgaben nach §§ 17, 18 und 28 des SGB VIII, nicht aber nach § 50, also der Mitwirkung am familiengerichtlichen Verfahren. Hier unterscheiden wir uns sehr deutlich von den meisten Kollegen an Jugendämtern. Ich kenne Beratungsstellen in Bayern, die ‑ sicher aus guten Gründen ‑ auch nach § 50 tätig sind. Diese Aufgabenzuweisung an die FaTS wurde auch in der schriftlichen Vereinbarung mit der Stadt und dem Landkreis als Kostenträgem detailliert festgelegt. Im einzelnen bieten wir für folgende Themen und Fragestellungen Hilfen an:

 

·        Regelungshilfen bzw. Teilmeditation für Fragen des Umgangsrechts. Sie machen ca. 4 % aller Beratungen aus.

·        Regelungshilfen bzw. Teilmeditation für Fragen des Sorgerechts. Hier ist die Tendenz seit dem neuen Kindschaftsrecht leicht rückläufig. (Wir bieten keine sogenannte Voll‑Meditation zu finanziellen oder güterrechtlichen Fragen an, um nicht in Konkurrenz zu Rechtsanwälten zu treten. Dies erschwert gelegentlich unsere Arbeit.

·        Da wir Beratungsstellenmitarbeiter eine starke beraterische und therapeutische Identität haben, praktizieren wir eine eher „feuchte" Meditation, die durchaus therapeutische Elemente mit einschließt, im Gegensatz zur sogenannten „trockenen" Meditation, die wohl von unseren Kollegen Rechtsanwälten konsequenter durchgeführt werden kann. In ca. 1/3 aller Themenstellungen spielen solche meditativen Regelungshilfen eine wichtige Rolle.)

·        Erziehungsberatung für den Umgang mit Kindern bei Trennung und Scheidung:„Wie sag ich's meinem Kinde?",

·        „Mein Kind ist so aggressiv, wenn es am Wochenende vom Papa kommt!", „Mein Kind versteht sich mit meinem neuen Partner nicht!", „Wird mir mein Kind Vorwürfe wegen meines Trennungsentschlusses machen?"

 

Solche Fragestellungen machen ca. 20 % unserer Arbeit aus.

·        Bewältigungshilfen für die emotionale und lebenspraktische Verarbeitung von Trennung und Scheidung für Eltern (z.B. „Trauerarbeit").

·        Direkte Bewältigungshilfen für die Verarbeitung von Trennung und Scheidung für Kinder (z.B. Einzeltherapie, Scheidungskinder‑Gruppe).

·        Hilfestellungen bei gestörtem bzw. unterbrochenem Eltern‑Kind‑Kontakt (Kontaktanbahnung), vor allem nach § 18 Abs. 3 SGB VIII (Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts).

·        Durchführung von gerichtlich angeordnetem begleitetem Umgang, vor allen nach § 1681 Abs. 4, BGB (Möglichkeit der Einschränkung des Umgangsrechts).

·        Vermittlung allgemeiner psychologischer Informationen zur Orientierung bei Trennung und Scheidung.

·        Präventive Öffentlichkeitsarbeit durch Vorträge, Fortbildungen, Mitwirkung an Gesprächskreisen etc.

 

Regelmäßige Arbeitstreffen zwischen Beratern und Richtern zum Reflektieren inhaltlicher, organisatorischer und struktureller Fragen unserer Arbeit unter strikter Einhaltung der Schweigepflicht. Anders formuliert könne man auch sagen: Wir kümmern uns vor allem um die einsamen, im Loyalitätskonflikt steckenden Kinder, um die im Stich gelassenen Mütter, aber auch um die ohnmächtigen Väter. Unsere Kunden sind trotz der Gerichtsnähe nicht die Richter oder das Jugendamt, sondern die betroffenen Familien. Dabei wollen wir nicht nur Anwalt des Kindes sein, das es vor seinen bösartigen Eltern zu schützen gilt. Wir arbeiten stark nach der Maxime: Familienwohl ist  Kindeswohl.

 

 

 

 

 

 

2.4   Struktur und Organisation der FaTS

 

2.4.1    Personelle und räumliche Ausstattung, Finanzierung

 

Wenngleich vom „Regensburger Modell" die Rede ist, was eine größere Einrichtung suggeriert, handelt es sich bei unserer gerichtsnahen Beratung um die Planstelle eines Vollzeit‑Psychologen, die sich vier langjährig tätige Kolleginnen und Kollegen unserer Psychologischen Beratungsstelle teilen. Alle vier arbeiten also zusätzlich noch in anderen Bereichen der Erziehungs‑, Familien‑ oder Eheberatung. Die Aufteilung in zwei Frauen und zwei Männer, die jeweils mit ca. 10 Wochenstunden Arbeitskapazität in der Familienberatung bei Trennung und Scheidung tätig sind, erweist sich zum einen als hilfreich dafür, geschlechtsgemischte Co‑Beratungen durchführen zu können, die gerade bei hochstrittigen Eltern indiziert erscheinen. Der „Regensburger Glücksfall" wollte es zum anderen, dass uns vier Beratern auch vier Richterinnen und Richter gegenüber standen und stehen, die jeweils an vier unterschiedlichen Sitzungstagen tätig sind. Es gibt eine paarweise Zuordnung von Familienrichtern und Beratern, um leichter eine direkte Kommunikation pflegen zu können. Derjenige von uns hat immer dann „seinen" Gerichtstag, wenn „sein" Richter Sitzungstag hat. Für mögliche, vom Richter vermittelte Eltern hält er sich Termine für Erstgespräche offen.

 

Unser Beratungszimmer war zunächst Tür an Tür mit dem Sitzungssaal des Familiengerichts, so dass Eltern oft nur ein paar Schritte zur Schwelle unserer Beratungstür gehen mussten Zwischenzeitlich sind wir aus organisatorischen Gründen in einem kleinen Nebengebäude untergebracht, das für Ratsuchende eine gewisse räumliche Unabhängigkeit zum Gericht signalisiert. Vielleicht hat der ca. 100 Meter lange Weg zwischen Sitzungssaal und Beratungszimmer auch den Vorteil, dass die im Sitzungssaal aufgestauten Wut‑Energien etwas motorisch „abgelaufen" werden können.

 

Selbstverständlich unterscheidet sich unser Beratungszimmer deutlich von der nüchternen Sachlichkeit der Gerichtsräume. Es ist ein Doppelzimmer, das zur einen Hälfte mehr Besprechungs- und Bürocharakter hat, zum anderen Spielzimmer‑Flair aufweist. Nach einer ca. 6jährigen Modellphase ist unsere Arbeit zwischenzeitlich in eine Regelförderung übernommen worden. Der jährliche Etat von ca. DM 130 000,‑‑ wird getragen vom Bayerischen Sozialministerium, von Stadt und Landkreis Regensburg als den zuständigen Jugendhilfeträgem und zu 20 % vom Diakonischen Werk. Zum ersten Mal beteiligt sich die Justiz auch materiell an diesem Beratungsangebot: Sie stellt den Raum, inklusive der Erstausstattung, stellt weiterhin eine Halbtags‑Schreibkraft für anstehende Schreib‑ und Verwaltungsaufgaben und den Telefondienst zur Verfügung, und finanziert die laufenden Sachmittel (Telefongebühren, Büromaterial etc..). Unsere Wünsche stießen bei der örtlichen Justiz immer auf offene Ohren, so wurde z.B. ziemlich bald schon die Tür zum Beratungsraum schallisoliert. Zudem unterstützen Richter am Amtsgericht unsere Arbeit durch die Vermittlung von Bußgeldern, mit denen wir u.a. unsere Scheidungskindergruppen finanzieren.

 

 

 

 

2.4.2 Die FaTS als Außenstelle einer integrierten Erziehungs‑, Familien‑ und Eheberatungsstelle

 

Die Familienberatung bei Trennung und Scheidung am Amtsgericht ist eine Außenstelle der Psychologischen Beratungsstelle des Diakonischen Werkes in den Räumen des Amtsgerichts. Somit hat das Diakonische Werk als Träger Dienst‑ und Fachaufsicht. Die Mitarbeiter sind dem Gericht gegenüber weder weisungsgebunden noch auskunftspflichtig. Die Einbindung der Familienberatung in ein übergreifendes Beratungsstellenangebot hat den Vorteil, dass die gesamte Infrastruktur (z.B. Angebote zur Eheberatung, Gruppenangebote, Spieltherapiezimmer etc.) genutzt werden kann, und somit selbstverständlich ebenfalls das fachliche Know‑how berufserfahrener Kolleginnen und Kollegen. Trotzdem brachte das neue Team im Team durchaus gruppendynamische Spannungen in die Gesamteinrichtung, unter anderem auch deswegen, weil unsere Arbeit zumindest einige Jahre lang viel öffentlichkeitswirksamer war als andere Arbeitsbereiche. Aus meiner Erfahrung als Gesamtstellenleiter haben sich über die Jahre allerdings die Privilegien und die Belastungen für die Mitarbeiter in der gerichtsnahen Beratung die Waage gehalten.

 

 

 

 

2.4.3    Die Abgrenzung der FaTS zum Familiengericht

 

Das Attribut der „Gerichtsnähe" meint vor allem

·        die räumliche Integration der Familienberatung in das Familiengericht,

·        die Überweisungsform von Ratsuchenden, die sich im gerichtlichen Verfahren befinden, durch Richterinnen oder/und Anwältinnen und

·        Kooperationsformen und interdisziplinäre Arbeitsabläufe, die Beratung und Vermittlung einerseits und familiengerichtliches Verfahren andererseits aufeinander abstimmen.

 

Trotz dieses Zusammenwirkens gibt es eine klare Grenzziehung unserer Tätigkeit zum Gericht:

·        Die Mitarbeiter der Familienberatung haben keine Verpflichtung zur Mitwirkung an Familiengerichtsverfahren nach § 50 SGB VIII. Sie müssen bzw. dürfen keinerlei Stellungnahmen z.B. zu Fragen des Sorge‑ oder Umgangsrechts abgeben. Eine Ausnahme besteht beim gerichtlich angeordneten begleiteten Umgang, wenn Mitarbeiter sowohl über das Zustandekommen wie auch über die Art der Vater‑Kinder‑Kontakte dem Gericht gegenüber auf Wunsch Auskunft geben müssen. Darüber werden aber die betroffenen Eltern vorher genau informiert. Auf deren Wunsch kann die Beratungs- und Begleitungstätigkeit personell getrennt werden.

·        Die Mitarbeiter der Familienberatung sind außerhalb ihrer konkreten Fallarbeit nicht als psychologische Gutachter bei Gericht tätig. Alle Inhalte unterliegen der strengen Schweigepflicht entsprechend der von Erziehungsberatungsstellen.

·        Es besteht ein sogenanntes Verwertungsverbot: Alle Inhalte aus Gesprächen im Beratungskontext dürfen von Ratsuchenden oder Anwälten bei Gericht nicht gegen die andere Partei verwendet werden, andernfalls wird die Beratung abgebrochen.

·        Das Gericht bzw. das Jugendamt wird von uns mittels eines Formblatts darüber informiert, ob Ratsuchende sich bei uns zur Beratung oder Vermittlung befinden bzw. ob eine solche insoweit abgeschlossen ist, dass das familiengerichtliche Verfahren (das geruht hat oder ausgesetzt wurde) fortgeführt werden kann. –

·        Auch die für uns vom Gericht gestellte Schreibkraft ist nicht Mitarbeiterin des Familiengerichts, sie unterliegt der gleichen Schweigepflicht wie wir.

 

Hierzu noch eine kleine Anmerkung: Wir wissen, dass anderenorts Beratungsstellen durchaus bereit sind, auch nach § 50 SGB VIII tätig zu sein. In vielen Jugendämtern besteht die Praxis, personell zwischen Beratung und Mitwirkung nach § 50 zu trennen bzw. Ratsuchende selbst entscheiden zu lassen, ob derjenige Mitarbeiter, der zunächst beratend tätig war, auch eine Stellungnahme in Familiengerichtsverfahren abgeben kann. Wir haben uns für eine ganz strikte Trennung von Beratung und Gutachter‑Tätigkeit entschieden, weil wir deren Vermischung für mehr als problematisch halten, auch wenn sie im Einzelfall von den betroffenen Eltern als solche nicht erlebt bzw. überschaut wird. Außerdem befürchten wir einen Imageschaden, wenn sich herumspricht, dass wir quasi hoheitliche Aufgaben erledigen und damit Weichenstellungen für gerichtliche Entscheidungen treffen. Selbstverständlich gibt es genauso gute Gründe, dies anders hand zuhaben.

 

 

 

2.4.4    (Institutionalisierte) Formen der Zusammenarbeit von FaTS und Familiengericht

 

Familiengericht und Familienberatung sind zunächst vor allem durch die Vermittlung von Ratsuchenden, aber auch durch die regelmäßigen Arbeitsgespräche zwischen Richter/innen und Familienberater/innen miteinander verbunden. Die regelmäßigen Treffen, die anfänglich in 4wöchigem, zwischenzeitlich in ca. 8wöchigem Abstand stattfinden, sind ein mehr oder weniger institutionalisierter Austausch zwischen Justiz und Beratung. Sie wollen das gegenseitige Verständnis für die Grundlagen und Prinzipien des jeweiligen Ansatzes vertiefen und die Koordination ihrer Zusammenarbeit optimieren. Gelegentlich sind es persönlich‑berufsständische Austauschgespräche: Wenn gemeinsam mit den Richtern z.B. über Macht und Ohnmacht der jeweiligen beruflichen Tätigkeit oder über Erfolgskriterien für die eigene Arbeit bzw. über Sehnsüchte nach der Tätigkeit der jeweils anderen Berufsgruppe gesprochen wird. In diesen regelmäßigen Arbeitsgesprächen werden aber auch Rückmeldungen gegeben oder Wünsche und Erwartungen ausgetauscht.

Diese Treffen sollen aber zu keiner Vermischung der jeweiligen Ansätze im Trennungs- und Scheidungsgeschehen führen, sondern die gegenseitige Akzeptanz trotz einer klaren Arbeitsteilung fördern.

 

So werden z.B. Fragen zum Konzept unseres Modellprojekts gemeinsam diskutiert:

•      Welchen Namen und welches Logo sollen wir unserer Stelle geben?

•      Sollen Eltern oder Berater die Beendigung von Beratungsgesprächen dem Gericht anzeigen?

•      Wie sinnvoll bzw. schwierig ist eine Teilmeditation?

•      Wie kann man Konkurrenz zu Rechtsanwälten oder Jugendämtern verhindern?

•      Wie kann man Eltern zur Beratung motivieren?

•      Chancen und Risiken von Beratungspflicht für Eltern?

•      Indikation und Rahmenbedingungen für die Begleitung eines Umgangsrechts.

 

Wir Berater interessieren uns auch für Fragen und Themen zu Theorie und Praxis der

Familienrechtsprechung, z.B.:

•      Ablauf des Familiengerichtsverfahrens

•      Aufgabe und Funktion der Rechtsberatungsstelle

•      Bedingungen für Prozesskostenhilfe

•      Juristische Situation für bi-nationale Ehen

•      Kriterien für Umgangsrechtsregelungen

 

Umgekehrt interessierten sich die Richter für entwicklungs‑ oder beratungspsychologische Themen, wie z.B.:

•      Die Bedeutung der Väter für die Entwicklung der Kinder

•      Die Grenzen elterlicher Autonomie und der Sinn des staatlichen Wächteramtes.

•     Bedeutung und Möglichkeiten von Ritualen im Scheidungsgeschehen

•     Entwicklungspsychologische Aspekte für die Umgangsrechtsgestaltung

 

Aus Gründen der Schweigepflicht ist und war es nur in Ausnahmefällen möglich, unsere Arbeit den Richtern anhand von Fallbesprechungen zu verdeutlichen. Dies war nur dann möglich, wenn derjenige Richter, in dessen Zuständigkeit der Fall lag, beim Treffen nicht anwesend war. Eine von manchen Richtern gewünschte Hospitation bei Beratungsgesprächen erschien uns zu problematisch. Im Gegensatz dazu konnten wir an Familiengerichtssitzungen teilnehmen, um deren Ablauf, bzw. Atmosphäre kennen zulernen. Wir boten den Richtern auch die Teilnahme an unserer Supervision an, wenn dort nicht Fälle aus ihrem Zuständigkeitsbereich bearbeitet wurden. Ein Teil der Richter hat davon Gebrauch gemacht und somit Einblick in Möglichkeiten und Grenzen von Trennungs‑ und Scheidungsberatung gewonnen. Zusammenarbeit bedeutete auch das Planen und Durchführen gemeinsamer Öffentlichkeitsveranstaltungen wie Vorträge, Seminare, Podiumsdiskussionen, Arbeitsgespräche etc.. Zudem gab es gemeinsame Publikationen, so auch in dem Buch „Beratung für Scheidungsfamilien", das in diesem Jahr im JUVENTA‑Verlag erschien. Soviel zur Werbung in eigener Sache. Berater und Richter nahmen zum Teil gemeinsam .an Fortbildungen zur Meditation teil, als wir z.B. John Haynes, einen der Gründungsväter der Meditation aus Amerika, nach Regensburg einluden.

 

 

 

 

2.4.6        Die Zusammenarbeit der FaTS mit den Jugendämtern

 

Zu Beginn unserer Arbeit gab es durchaus eine Konkurrenzsituation mit dem Jugendamt, deren Kollegen sich damals durch entsprechende Fortbildungen ebenfalls für Trennungs- und Scheidungsberatung qualifiziert hatten und entsprechend ambitioniert waren. Möglicherweise beneideten uns die Kollegen vor allem darum, dass wir – im Gegensatz zu ihrer Arbeit – nicht nach § 50 tätig werden mussten. Und möglicherweise war es für die Mitarbeiter im Jugendamt auch eine Kränkung, dass die Richter unsere Arbeit – zumindest inoffiziell – gegenüber dem Jugendamt favorisierten.

 

Der anfängliche Konflikt mit dem Jugendamt war deswegen sicher mehr auf der Beziehungsebene anzusiedeln als auf der Inhaltsebene. Nach § 5 KJHG haben Eltern das Wunsch‑ und Wahlrecht bei Beratungsangeboten und können sich so den passenden Gesprächspartner selbst aussuchen. Die zwischenzeitlich auch regelmäßigen Gespräche zwischen den Mitarbeitern beider Einrichtungen haben atmosphärisch die Situation wieder auf ein sehr kollegiales Niveau gebracht. Schließlich ist der Bedarf an Trennungs‑ und Scheidungsberatung so groß, dass beide Bereiche der Jugendhilfe damit voll ausgelastet sind. Dies gilt übrigens auch für unsere Kollegen von den beiden anderen Erziehungsberatungsstellen in Regensburg, die von der Stadt Regensburg und der Katholischen Jugendfürsorge getragen werden. Wir informieren zwischenzeitlich – ebenso wie das Familiengericht –auch das Jugendamt durch ein entsprechendes Formblatt darüber, ob Eltern auf Vermittlung der Richter bei uns beraten wurden, bzw. ob die Beratung abgeschlossen ist. Selbstverständlich geschieht dies mit Wissen der betroffenen Eltern.

 

 

 

 

2.4.6        Die Zusammenarbeit mit Rechtsanwälten

 

Das Interesse der Anwälte an unserer Arbeit war zunächst sehr groß. Einer Einladung von Familienrichtern und FaTS zu Beginn des Modellprojekts folgten ca. 30 Anwälte. Rückmeldungen und die steigende Zahl von Vermittlungen durch Anwälte (von ca. 10 auf 20 %) zeigen, dass die Anwälte uns nicht als Konkurrenz sehen (wenngleich es zu Beginn des Projekts eine Beschwerde im Zusammenhang mit einer Verletzung des Rechtsberatungsgesetzes gab), sondern sogar froh sind, wenn wir ihnen manch unangenehme Mandanten‑Anrufe abnehmen.

 

Selbstverständlich legen wir Eltern grundsätzlich nahe, bei uns getroffene Vereinbarungen – seien sie schriftlich oder mündlich – zunächst ihren Anwälten vorzulegen und sie von ihnen prüfen zu lassen, bevor sie evtl. bei Gericht eingebracht werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.5     Der „gerichtliche Zugangsweg" zur FaTS und seine Auswirkungen

  Zusammensetzung des Klientels

  Konfliktpotential der Eltern

  Zeitpunkt der Beratung

 

Vorweg noch ein kleiner Nachtrag zum Bedarf an gerichtsnaher Vermittlung und Beratung bzw. zur Inanspruchnahme unserer Einrichtung.

 

Bisher wandten sich im Jahresdurchschnitt zwischen 160 und 180 ratsuchende Familien (über die Jahre relativ konstant) an uns. In den ersten sieben Jahren haben wir ca. 950 Scheidungsfamilien mit insgesamt 1700 Kindern betreut. Ca. 40 bis 45 % der ratsuchenden Eltern werden von Richtern vermittelt, zwischen 10 und 20 % (Tendenz steigend) von Anwälten. Somit ist die ,Juristische Überweisungsschiene" bei über der Hälfte aller Ratsuchenden wirksam. Die übrigen Eltern erfahren durch andere Quellen von der Beratungsmöglichkeit, über klassische Öffentlichkeitsarbeit, über Bekannte, ehemalige Klienten, andere Beratungseinrichtungen, Jugendamt, etc..

 

Im Amtsgerichtsbereich Regensburg mit ca. 250.000 Einwohnern wurden 1996 615 Scheidungsurteile ausgesprochen, bei denen 467 minderjährige Kinder betroffen waren. Leider gibt es keine Statistik über die Scheidungen mit minderjährigen Kindern. Jährlich werden vom Familiengericht zwischen 60 und 70 Familien an uns vermittelt.

 

Welche Fälle bzw. bei welchen Fragestellungen vermitteln nun die Richter an uns? Dazu gaben die Richter auf die Frage „Welche Gründe gab es, eine Beratung vorzuschlagen?" folgende Antworten:

 

·        Es gibt zwar eine Einigung auf die gemeinsame elterliche Sorge, aber die Kommunikation scheint gestört

·        Die Eltern wissen nicht, wie der Kontakt zum Vater gestaltet werden soll

·        Die Eltern wollen ins Gespräch kommen, wissen aber nicht wie

·        Es besteht ein vehementer Streit, der den Blick für das Kindeswohl völlig verstellt

·        Die seelischen Folgen der Trennung sollten aufgearbeitet werden

·        Eine dauerhafte Umgangsregelung sollte herbeigeführt werden

·        Das Kind wechselt von einem Elternteil zum andern und zeigt dabei Verwahrlosungstendenzen

·        Die Kinder haben Schwierigkeiten mit der Trennung der Eltern

·        Es findet überhaupt kein Umgang mit dem nicht sorgeberechtigten Elternteil statt

·        Der Umgang zwischen Vater und Kindern ist so gestört, dass die Kinder diesen Umgang ablehnen

·        Die Eltern haben den Kindern noch nichts über ihre Scheidungsabsichten mitgeteilt

·        Die Eltern zweifeln, ob ihr Entschluss zur gemeinsamen Sorge wirklich eine gute Lösung ist

 

Gelegentlich wurde und wird von Richtern aber auch kein Beratungsvorschlag gemacht, wenn dieser von vornherein als erfolglos eingeschätzt wird, wenn Eltern bereits bei anderen Einrichtungen waren, wenn Einigkeit zwischen den Eltern besteht oder wenn ein Elternteil als völlig desinteressiert wahrgenommen wird.

 

Wie wirkt sich nun der gerichtliche Zugangsweg auf die Zusammensetzung des Klientels aus? Um dazu Aussagen machen zu können, wurden die Klienten, die über das Gericht kamen, mit den Klienten verglichen, die über andere Zugangswege zur Beratung gelangten. Der Vergleich wurde für die Kategorien „Geschlecht" und „Bildungsabschluss" durchgeführt. Beim Zugang über das Gericht liegt der Anteil der Männer um 10 % höher als bei anderen Zugangswegen. Und auch der Anteil der Hauptschüler liegt um 13 % höher als bei anderen Zugangswegen. Es gelingt also über das Familiengericht, Gruppen der Bevölkerung zu erreichen, die ansonsten bei Beratungsangeboten eher unterrepräsentiert sind. Unser letzter Jahresbericht weist sogar nach, dass bei 56 % aller ratsuchenden Familien der Hauptverdiener der Familie einer ungelernten Tätigkeit oder einem Beruf mit Hauptschulabschluss nachging.

 

Gut nachvollziehbar bedeutet ein gerichtlicher Zugangsweg auch, dass meist Eltern mit einem hohen oder höchsten Konfliktpotential zur Beratung vermittelt werden. Oft liegen jahrelange gerichtliche Auseinandersetzungen mit Gutachten, Frauenhausaufenthalten, geheimen Telefonnummern, Tätlichkeiten, in Fragestellung der Vaterschaft, etc. vor dem ersten Kontakt zu uns. In 40 bis 50 % aller ratsuchenden Familien ist beim Erstkontakt bereits ein strittiges Familiengerichtsverfahren anhängig. Und gerade Richter erhoffen sich verständlicherweise von Beratung eine Absenkung des Konfliktniveaus (also eine deeskalierende Wirkung, das sich dann auch auf das familiengerichtliche Verfahren positiv auswirken sollte.

 

Über die Richter erreichen wir vermutlich mehr die sog. „lauten" Familien, die ihren Konflikt heftig und sichtbar austragen. Die „leisen", die sich vielleicht resigniert zurückziehen, vor Gericht eine Einverständlichkeit angeben, ohne dass diese tatsächlich vorhanden ist, erreichen wir sicher weniger.

 

Hochstrittige Familien binden oft viel Beratungsressourcen bzw. ‑kapazitäten und das bei einem höchst ungewissen Beratungserfolg. Deswegen möchten wir auch künftig aufpassen, dass hochstrittige Fälle, die vielleicht auch wenig motiviert und unfreiwillig bei uns landen, nicht übermäßig Beratungskapazitäten blockieren. Gerade in der Anfangsphase des Modellprojektes versuchten wir uns sehr ehrgeizig bei sog. „todgeweihten Patienten" bzw. „aussichtslosen Fällen" an dem Versuch, zu einvernehmlichen, möglichst schriftlichen Regelungen des Umgangs‑ und Sorgerechts zu kommen. Wir lernten aber immer mehr zu akzeptieren, dass es eine persönliche Entscheidung von sich trennenden Eltern ist, wie sie ihre Trennung gestalten wollen, ob sie lieber den Versuch einer sicher oft sehr anstrengenden Einvernehmlichkeit (mit dem gehassten Expartner) machen wollen, oder ob sie lieber mit Hilfe der Anwälte ihre Positionen, Bedürfnisse und Forderungen gerichtlich erkämpfen wollen.

 

Unsere Jahresberichtszahlen weisen aus, dass etwa die Hälfte aller Eltern das Beratungsangebot während des Scheidungsverfahrens (also nach der Antragstellung) in Anspruch nehmen, der Rest teilt sich in die Phase nach und leider noch relativ selten in die Phase vor einer Trennung auf. Eine Untersuchung der Bundeskonferenz für Erziehungsberatung weist nach, dass bisher Beratungsangebote während des gerichtlichen Scheidungsverfahrens wohl am wenigsten in Anspruch genommen werden. Eine gerichtsnahe Beratung leistet hier ein sehr wünschenswertes Angebot.

 

 

 

2.6   Die Überweisungsmodalitäten der Richter und ihre Auswirkungen auf Motivation, Freiwilligkeit und Beratungserfolg bei Eltern

 

In welchen Fällen Richter an uns verweisen, habe ich bereits ausgeführt. Wie aber kommt nun unsere Beratung und Vermittlung an die Frau bzw. an den Mann? Nach wie vor besteht für Eltern keinerlei Beratungspflicht bei Trennung und Scheidung, sondern nur eine nachdrückliche Empfehlung hierzu. Entsprechend § 52 des Gesetzes zur freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) soll das Gericht in einem die Person eines Kindes betreffenden Verfahren so früh wie möglich und in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken. Es soll die Beteiligten so früh wie möglich anhören und auf bestehende Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und Dienste der Träger der Jugendhilfe, insbesondere zur Entwicklung eines einvernehmlichen Konzeptes für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung, hinweisen. Das Verfahren soll ausgesetzt werden, wenn die Beteiligten bereit sind, außergerichtliche Beratung in Anspruch zu nehmen oder Aussicht auf ein Einvernehmen der Beteiligten besteht. In letzterem Fall soll das Gericht den Beteiligten nahe legen, eine außergerichtliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Ergänzend zu den Umgangsrechten und ‑pflichten der §§ 1684, 1685 BGB sieht § 52 a FGG ein gerichtliches Vermittlungsverfahren vor, wenn ein Elternteil die Durchführung einer gerichtlichen Verfügung über den Umgang mit dem gemeinschaftlichen Kind vereitelt oder erschwert. Folglich sind Familienrichter bei Sorge‑ oder Umgangsrechtsanträgen verpflichtet, die Eltern auf bestehende Beratungsdienste freier Träger oder der Jugendämter hinzuweisen und zu versuchen, sie zu motivieren, diese Stellen aufzusuchen.

 

Unsere Regensburger Richter haben dazu in einem Artikel dargestellt, wie sie versuchen, Eltern zur Annahme des Beratungsangebotes zu motivieren:

 

 

Anknüpfungspunkt beim Gespräch mit den Eltern ist die Vorgabe, dass grundsätzlich Eltern auch nach Trennung und Scheidung für ihr Kind das Beste wollen, jedoch möglicherweise aufgrund ihrer eigenen Schwierigkeiten nicht in der Lage sind, die Bedürfnisse des Kindes zu sehen und zu berücksichtigen. Kann zu Beginn des Gesprächs ein entsprechender Konsens gefunden werden, sind Eltern am ehesten bereit, den Vorschlag, die Beratung zu versuchen, aufzugreifen. Wichtig ist, dass ihnen gesagt wird, zum einen habe Beratung nicht den Zweck, die zerrüttete Ehe der Eltern zu kitten, sondern ihnen und dem Kind zu helfen, die neue Situation als Chance zu begreifen, in der die Bedürfnisse aller Beteiligten, soweit es geht, berücksichtigt werden, zum anderen eröffne die Beratung ihnen die Möglichkeit, in dieser schwierigen Situation ihre Autonomie und Kompetenz zu wahren, wohingegen eine richterliche Entscheidung den elterlichen Autonomie‑ und Kompetenzverlust offensichtlich machen würde.

 

Natürlich spielt auch die Autorität des Richters eine Rolle, wenn dieser den Eltern zu erkennen gibt, dass er den Beratungsversuch für sinnvoll, insbesondere für das Kind, erachtet. Eltern, die verstärkt Ängste haben, mit ihren eigenen Problemen konfrontiert zu werden, kann der Erstkontakt zur Beratungsstelle auch dadurch erleichtert werden, dass ihnen mitgeteilt ‑wird dass es spezielle Kinder‑ und Jugendgruppen gibt, die im Laufe von zehn Stunden lehren, mit der Situation besser umzugehen. Dann beschränkt sich die Beratung ausschließlich auf das Kind, und sie wird eher akzeptiert.

 

 

Unsere Praxis in Regensburg wird gelegentlich als „dritter Weg" zwischen der absoluten Freiwilligkeit und der Pflichtberatung angesehen, weil einschlägige richterliche Empfehlungen zur Beratung von den betroffenen Eltern zwar nicht akzeptiert werden müssen, trotzdem meist einen starken Verpflichtungscharakter haben (Zitat von Eltern: "Ich habe die Beratungsgespräche zur Auflage bekommen!") Nahezu 95% aller richterlichen Empfehlungen werden deswegen ‑zumindest rein äußerlich‑ angenommen.

 

Zu unserer Überraschung fand die Frage der wissenschaftlichen Begleitung, ob der Gesetzgeber alle, die sich bezüglich der Kinder im Scheidungsprozess uneinig sind, zur Scheidungsberatung verpflichten sollte, eine breite Zustimmung: Über 80 % der Mütter und Väter stimmten dem zu. Haben wir Berater gegen eine Beratungspflicht wohl mehr Vorbehalte als die betroffenen Eltern selbst?

 

Die Modalitäten der Empfehlung bzw. die Überweisung der Richter an die Familienberatung ist von Richter zu Richter sehr unterschiedlich.

 

Eine Möglichkeit der Überweisung ist folgende: Der Richter kündigt acht bis vierzehn Tage vor der Sitzung dem Berater schriftlich (oder auch mündlich) an, dass er aufgrund der Akteneinsicht wahrscheinlich während der terminierten Gerichtssitzung bzw. Anhörung einen Beratungsvorschlag machen und sie dann zu uns „herüberschicken" wird. Der Berater hält sich diesen Termin für einen Erstkontakt mit der Familie frei, so dass ein nahtloser „Übergang" der Eltern vom Sitzungssaal in das Beratungszimmer stattfinden kann. Zum Teil bittet der Richter den Berater in den Sitzungssaal, um ihn über den Gerichtsstand und anstehende Fragen und Themen für eine Beratung bzw. Vermittlung zu informieren oder auch, um mit dem Berater konkrete Termine für eine Umgangsbegleitung festzusetzen. Dabei macht er die Eltern mit dem Berater (und umgekehrt) bekannt. Der Berater hat dann die Möglichkeit zum Erstkontakt mit der Familie bzw. einzelnen Familienmitgliedern. Zudem kann er auch kurz die Anwälte kontaktieren. Anschließend geht er ‑ je nach (meist kurzer) Absprache mit den Eltern ‑ mit beiden oder einzeln zum nahe liegenden Beratungszimmer. Die weiteren Terminvereinbarungen erfolgen zwischen Berater und Eltern.

 

In der zweiten Modalität schlägt der Richter den Eltern vor, sich unmittelbar nach der Sitzung bei der Sekretärin einen bald möglichen Beratungstermin geben zu lassen. Gelegentlich begleitet er die Eltern dorthin. Beratung und Vermittlung erfolgen also nicht sofort im Anschluss an die Familiengerichtssitzung, und die Eltern haben es somit leichter, den richterlichen Vorschlag wirklich freiwillig zu übernehmen, denn sie können Zwischenzeitlich den Beratungstermin stornieren.

 

In der dritten Modalität hält der Richter im Sitzungsprotokoll die grundsätzliche Bereitschaft der Eltern zur Beratung und Vermittlung fest. Mit ihrer Zustimmung schickt er eine Kopie davon dem Berater und bittet ihn, den Eltern einen bald möglichen Termin für Beratungsgespräche mitzuteilen.

 

In einer vierten Möglichkeit weist der Richter grundsätzlich auf die Gelegenheit zu Beratung und Vermittlung im Gericht hin und übergibt den Eltern ein entsprechendes schriftliches Informationsblatt. Er überlässt es ihnen, den Kontakt zu dem Berater selbst herzustellen. Ein solches Vorgehen des Richters lässt Eltern viel Freiheit und Eigeninitiative, so dass man von einer starken Eigenmotivation ausgehen kann, wenn sich Eltern an den Berater mit der Bitte um eine Terminvereinbarung wenden.

 

Die verschiedenen Modalitäten betonen unterschiedlich die (subjektiv erlebte) Freiwilligkeit des Beratungsangebotes.

 

Um eine möglichst hohe Nutzung der Beratungskapazitäten zu gewährleisten, bitten die Berater bei der schriftlichen Terminvergabe die Eltern, diesen Terminvorschlag telefonisch zu bestätigen. Tun sie dies nicht, wird der Termin nicht freigehalten, sondern anderweitig vergeben. Dieses Vorgehen verlangt von Ratsuchenden eine gewisse Eigeninitiative durch die Terminbestätigung. Der Berater testet somit auch ein bisschen die Eigenmotivation von Eltern.

 

Die wissenschaftliche Begleitung kam bei ihrer Befragung wie erwartet zum Ergebnis: Die Empfehlung der Richter führt häufig zu einer sog. „Verpflichtungsmotivation", mehr als bei anderen Zugangswegen. Der Anteil der Eltern, die retrospektiv ihr Aufsuchen der Beratungsstelle als „unfreiwillig" einstuften, entspricht 12 % aller befragten Eltern. Erweitert man die Gruppe der„ Unfreiwilligen" um die der „Gering Motivierten", so fällt jeder 3. Elternteil (36 %) in diese Kategorie. Von diesen „Unfreiwilligen" und „Gering Motivierten" gelangten ca. 80 % über das Gericht zur Beratung, d. h., ca. jedes 4. Elternpaar, das vom Richter zur Beratung motiviert wurden, kamen unfreiwillig oder unmotiviert zur Beratung. Damit wird aber auch klar, dass der Zugangsweg Gericht einen hohen Prozentsatz von Eltern erreicht, die von sich aus vermutlich niemals den Weg an eine Beratungsstelle gefunden hätten. Dies ist sicher ein ganz wesentlicher Vorzug der gerichtsnahen Beratung.

 

Kann aber eine Arbeit mit soviel unfreiwilligen bzw. gering motivierten Eltern überhaupt erfolgreich ein?

 

Immerhin gaben 80 % aller Ratsuchenden an, sie würden die Beratungsstelle wieder aufsuchen, 90 % würden sie an Bekannte weiter empfehlen. Außerdem berichteten Eltern ‑ allerdings in weniger starkem Ausmaß ‑ davon, dass durch die Beratung sich auch die Anpassungsprobleme ihrer Kinder verändert haben (ca. 2/3 der Eltern). Sicher ist es nicht nur der Beratung zuzuschreiben. 82 % der Väter und Mütter sagen, dass ihnen die Beratung dabei geholfen haben, tragfähige Umgangsregelungen abzusprechen. Auch die Gesprächsbereitschaft habe sich verbessert. Frauen zu 80 %, Männer zu 70 % gaben an, in den Gesprächen auch wichtige Verarbeitungshilfen für die Trennung und Scheidung bekommen zu haben.

 

Wie verhält es sich aber nun mit den Unfreiwilligen und gering Motivierten?

 

Immerhin ein 1/4 der Eltern, die rückblickend die Beratung unfreiwillig aufgesucht haben, bewerten diese im nachhinein als erfolgreich und mehr als jeder Zweite (52 %) als zumindest teilweise erfolgreich.

 

Insgesamt schätzen diejenigen Eltern, die einer Beratungsempfehlung des Gerichts nachgekommen sind, die Beratung fast nicht weniger erfolgreich ein, als Eltern, die über andere Zugangswege zu uns kamen. Dabei scheinen anfänglich „Geringer Motivierte" noch häufiger von der Beratung zu profitieren als „Unfreiwillige". Es gelang uns Beratern wohl immer wieder einmal, eine Fremdmotivation in eine Eigenmotivation umzuwandeln. (Siehe auch Tabellen S. 52 und 53)

 

 

 

 

2.7   Zusammenfassende Gedanken zu Risiken und Chancen gerichtsnaher Beratunq bzw. zur Koexistenz von Rechtsprechung und Beratunq

 

Mit dem neuen Kindschaftsrecht verknüpfen sich Hoffnungen, dass sich die rechtlichen Regelungen und eine entsprechende Praxis der Verfahrensbeteiligten deeskalierend auf das elterliche Konfliktniveau bei Trennung und Scheidung auswirkt. Eine deeskalierende Wirkung kann sich aber erst dann erweisen, wenn das Angebot von Hilfen wie Beratung und Meditation verbessert und die Kooperation zwischen Gericht und Jugendhilfe ausgebaut ist.

 

Unser Regensburger Weg versucht die Kooperationsstrukturen zwischen Jugendhilfe und Gericht enger zu machen, schnellere Beratungstermine zu ermöglichen, und auch die Angebote niederschwellig zu gestalten.

 

Der Gesetzgeber vertraut stärker als bisher der Elternautonomie und damit der grundsätzlichen Fähigkeit der Eltern, mit Konflikten konstruktiv umzugehen. So wurde die Regelung der elterlichen Sorge ‑ wenn man so will ‑ privatisiert. Die Formel „mehr Elternautonomie führt zu mehr Kindeswohl" geht aber nur dann auf, wenn Familiengericht und Jugendamt sicher stellen, dass die Eltern, die im Interesse ihrer Kinder Unterstützung brauchen, diese auch erhalten.

 

Die im Regensburger Modellprojekt praktizierte Zusammenarbeit von Richtern und Beratern mit möglichst intensivem gegenseitigem Austausch und großer Transparenz erleichtert es, die gemeinsamen Ziele im Auge zu behalten und trotzdem die Unterschiede beider Ansätze zu sehen und zu akzeptieren. Beide Berufsgruppen und Ansätze sind im Scheidungsgeschehen gleichwertig. Das berufliche Selbstbewusstsein vermeidet, den jeweils anderen abzuwerten oder als nachgeordnet anzusehen. Richter sind ebenso wenig seelenlose Bürokraten wie Psychologen immer verständnisvolle Seelenmenschen sind. Die gegenseitige Wertschätzung beinhaltet auch eine klare Sicht der Unterschiede, die weder verleugnet noch zu Gunsten einer unangemessenen „Verbrüderung" aufgegeben werden sollte. Auch in persönlichen Beziehungen ist es sehr wichtig, Andersartigkeiten zu akzeptieren und mit ihnen nicht gleichmacherisch umzugehen. Aus Richtern sollen keine Pseudo‑Psychologen werden, und Berater brauchen auch nicht all zuviel juristisches Hintergrundwissen für ihre Arbeit. Trotzdem kann es für die richterliche Tätigkeit sinnvoll sein, entwicklungspsychologische Sachverhalte zu kennen oder um die Grundzüge der Meditation zu wissen. Ebenso ist es für den Berater nützlich, Information zum familiengerichtlichen Verfahren zu haben. Eine klare Aufgaben‑ und Kompetenzverteilung sind die wichtigste Voraussetzung für eine gute Koexistenz beider Berufsgruppen.

 

Vielleicht kann man die sog. Verfahrensbeteiligten mit einer Familie vergleichen, wo Berater und Richter so etwas wie „Vater und Mutter" für die von Trennung und Scheidung betroffenen Personen sind.

 

Die von Anfang an klare Zweckgemeinschaft von Justiz und Beratung ließ die an dieser Verbindung Beteiligten seinerzeit eher skeptisch und emotionslos an das Experiment herangehen. Dies hat uns auch vor sachlichen und persönlichen Enttäuschungen bewahrt. Das Zweckbündnis hat sich daher zu einer von gegenseitiger Wertschätzung getragenen Dauerbeziehung entwickelt, was beweist, dass auch in Beziehungsangelegenheiten Vernunft eher als Romantik ein Erfolgsgarant ist.

 

 

 


 

 

Im einzelnen bieten wir für folgende Themen und Fragestellungen Hilfen an:

 

·         Regelungshilfen bzw. Teilmeditation für Fragen des Umgangsrechts. Sie machen ca. 1/4 aller Beratungen aus.

·        Regelungshilfen bzw. Teilmeditation für Fragen des Sorgerechts. Hier ist die Tendenz seit dem neuen Kindschaftsrecht leicht rückläufig. (Wir bieten keine sogenannte Voll‑Meditation zu finanziellen oder güterrechtlichen Fragen an, um nicht in Konkurrenz zu Rechtsanwälten zu treten. Dies erschwert gelegentlich unsere Arbeit. Da wir Beratungsstellenmitarbeiter eine starke beraterische und therapeutische Identität haben, praktizieren wir eine eher „feuchte" Meditation, die durchaus therapeutische Elemente mit einschließt, im Gegensatz zur sogenannten "trockenen" Meditation, die wohl von unseren Kollegen Rechtsanwälten konsequenter durchgeführt werden kann. In ca. 1/3 aller Themenstellungen spielen solche meditativen Regelungshilfen eine wichtige Rolle.)

·        Erziehungsberatung für den Umgang mit Kindern bei Trennung und Scheidung: „Wie sag ich's meinem Kinde?", „Mein Kind ist so aggressiv, wenn es am Wochenende vom Papa kommt!", „Mein Kind versteht sich mit meinem neuen Partner nicht!", „Wird mir mein Kind Vorwürfe wegen meines Trennungsentschlusses machen?" Solche Fragestellungen machen ca. 20 % unserer Arbeit aus.

·        Bewältigungshilfen für die emotionale und lebenspraktische Verarbeitung von Trennung und Scheidung für Eltern (z.B. „Trauerarbeit").

·        Direkte Bewältigungshilfen für die Verarbeitung von Trennung und Scheidung für Kinder (z.B. Einzeltherapie, Scheidungskinder‑Gruppe).

·        Hilfestellungen bei gestörtem bzw. unterbrochenem Eltern‑Kind‑Kontakt (Kontaktanbahnung), vor allem nach § 18 Abs. 3 SGB VIII (Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts).

·        Durchführung von gerichtlich angeordnetem begleitetem Umgang, vor allen nach § 1681 Abs. 4, BGB (Möglichkeit der Einschränkung des Umgangsrechts).

·        Vermittlung allgemeiner psychologischer Informationen zur Orientierung bei Trennung und Scheidung.

·        Präventive Öffentlichkeitsarbeit durch Vorträge, Fortbildungen, Mitwirkung an Gesprächskreisen etc.

·        Regelmäßige Arbeitstreffen zwischen Beratern und Richtern zum Reflektieren inhaltlicher, organisatorischer und struktureller Fragen unserer Arbeit unter strikter Einhaltung der Schweigepflicht.

 

 

 

 

 

 

2. 8  Tabellen und Graphiken

 

 

 


 

Wie wirkt sich die (anfängliche) Motivation auf den Beratungserfolg aus?

(3) Auch gering Motivierte können von der Beratung profitieren. In unserer Erhebung wurde als `gering motiviert' eingestuft, wer neben den Kriterien der `Unfreiwilligkeit' noch weitere Variablen ankreuzte, die auf geringe Motivation schließen lassen. Entsprechend dieser Definition ist in dem Ergebnis von 36% gering motivierten Eltern die Zahl der ermittelten 12% „Unfreiwilliger“ enthalten. Als gering motiviert wurde gezählt, wer unfreiwillig in Beratung kam und zusätzlich mindestens eine der folgenden Variablen ankreuzte:

(a) Ich habe mir von der Beratung nichts erwartet. (b) Ich hätte lieber noch mehr Bedenkzeit gehabt. (c) Ich wollte die Empfehlung des Richters/der Richterin nicht ablehnen. (d) Ohne direkte Empfehlung wäre ich nie hingegangen.

Die geringer Motivierten schätzen die Beratung insgesamt ‑ wie erwartet nicht so erfolgreich ein wie die Motivierten, wie folgende Tabelle zeigt:

                                                                                                               

 

Klientinnen-

Befragung 1996

N=221

Motiviert

in Beratung

Geringe bzw. keine

Motivation

 

erfolgreich

35%

31%

34%

teils-teils

34%

28%

32%

nicht erfolgreich

31%

41%

34%

 

100%

100%

100%

 

 

 

Tabelle 5: Motivation und Erfolg: Unterscheiden sich diejenigen, die motiviert für die Beratung bei FATS waren von jenen mit Verpflichtungsmotivation in der Erfolgsfrage?


 

 

 


 

 

 

w

Wie wirkt sich die (subjektiv erlebte) (Un‑) Freiwilligkeit auf den Beratungserfolg aus?

Als unfreiwillig wurde gewertet, wer mindestens eines dieser drei Items angekreuzt hatte:

(1)   Ich habe es als äußeren Druck empfunden, wie mir die Beratung vermittelt wurde.

(2)   Ich hatte nicht das Gefühl, frei darüber entscheiden zu können, ob ich die Beratungsstelle aufsuche.

(3)   Ich habe mich zunächst darüber geärgert, dass man mich vor Gericht vor diese Entscheidung gestellt hatte.

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Unter denjenigen, die sich selbst als ,freiwillig` bezeichnen, befinden sich einige Eltern, die ursprünglich eher unfreiwillig zur Beratung gingen, dies aber im nachhinein anders bewerten.

 

 

Ca. 80% der „Unfreiwilligen kommen über das Gericht. Nur ca. jeder 5., der den Zugang als äußeren Druck empfand und das Gefühl hatte nicht frei darüber entscheiden zu können, hatte einen außergerichtlichen Zugang.

 

 

 

 

Tabelle 4: Freiwilligkeit und Erfolg: Wie unterscheiden sich diejenigen,                       I

die freiwillig zu FATS kommen, von jenen mit Verpflichtungs­

motivation in der Erfolgsfrage?

Klientinnen-

Befragung 1996

N=210

Freiwillig

in Beratung

Unfreiwillig in Beratung

(Verpflichtungsmotivation)

 Gesamt

(sehr) erfolgreich

36%

26%

35%

teils-teils

31%

26%

30%

wenig/nicht erfolgreich

33%

48%

35%

 

100%

100%

100%

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nachfragen und Diskussion  - eine Auswahl:

 

 

Dr. Axel von Dobbeler:

 

So, nun haben wir noch zwanzig Minuten. Diese zwanzig Minuten gehören Ihnen, es sei denn, Sie stellen ständig Fragen, dann redet Herr Vergho und beantwortet Ihre Fragen gerne, bitte.

 

 

Frage:

Wenn Sie dann die Vereinbarung getroffen haben, kommt da ein gerichtlicher Beschluss darüber, dass man sich daran zu halten hat oder ist das bei Ihnen auf einer freiwilligen Basis?

 

 

Herr Claudius Vergho:

 

Was  Eltern an Vereinbarungen treffen ist Sache der Eltern. Da mischen wir uns nicht ein. Mediatoren sind bekanntlich für den Prozess, nicht aber so sehr für den Inhalt verantwortlich. Meistens läuft es aber so, dass solche Vereinbarungen vor Gericht vorgebracht werden, gelegentlich dort zu den Akten gelegt oder zumindest dem Richter mündlich bekannt gemacht werden. Wir wollen den Eltern dies nicht abnehmen und somit die elterliche Autonomie unterstützen.

 

Zwischenfrage:

Weil es ja meistens heißt bei den Gerichtsbeschlüssen, manchmal wird das sogar öffentlich erklärt, dann wird sogar von Rechtsanwälten gesagt, den richterlichen Beschluss können Sie gleich an die Wand nageln, weil es gibt in Deutschland kaum einen Richter, der einer deutschen Mutter was tut und deswegen wollte ich das nur wissen, danke schön.

 

 

 

Nächste Frage:

Herr Vergho, gibt es Versuche in der Bundesrepublik, diesen Modellversuch in anderen Ländern zu übernehmen oder ist das eine Einmaligkeit in Regensburg?

 

Herr Claudius Vergho:

 

In Bayern war ursprünglich geplant, unsere Arbeit auch noch in zwei oder drei anderen Amtsgerichtsbereiche  zu übertragen. Meines Wissens ist eine solche Übernahme bisher noch nicht erfolgt. In Würzburg gibt es seit einem Jahr etwas ähnliches wie in Regensburg mit einer anderen Finanzierung, nämlich mit einer einzelfallbezogenen Abrechnung. Offensichtlich wird dieses Angebot, das in gemeinsamer Trägerschaft mehrerer Einrichtungen  angeboten wird, nicht recht angenommen. Vor allem machen die Richter als Vermittler von Eltern zur gerichtsnahen Beratung dort sehr wenig Gebrauch davon. Also mit anderen Worten: Die schicken kaum jemand dorthin. In Ingolstadt gibt es noch etwas Vergleichbares, allerdings mit keinen zusätzlichen Planstellen. Dort haben sich ein paar Einrichtungen zusammen geschlossen und bieten an bestimmten Tagen bei Gericht Beratung an. Eine andere Beratungsstelle arbeitet  nur nach § 50 und liefert dem Familiengericht Stellungnahmen und Gutachten. Für diese Tätigkeit wurde eine halbe Planstelle zur Verfügung gestellt. Die Kollegen dort hoffen, auf diesem Weg Kontakt zu Trennungsfamilien zu bekommen, die Sie sonst nicht erreichen würden. In Berlin gab es vor ca. zehn Jahren eine ähnliche Einrichtung wie in Regensburg, die aber zwischenzeitlich abgestorben ist.

 

 

Frage:

 

Der Kölner Anwaltsverein bemüht sich zum Beispiel auch, eine Meditationsstelle zu etablieren.

 

 

Herr Claudius Vergho:

 

Wir sind keine reine Meditationsstelle. Familienmediation ist für uns ein Teil unseres gesamten Angebotes für Trennungs- und Scheidungsberatung.

 

 

Frage:

Was denken Sie, war erforderlich, dass Sie so erfolgreich arbeiten konnten? Ist das jetzt Zufall oder war das geplant?

 

 

Herr Claudius Vergho:

 

In Regensburg sind – um ganz ehrlich zu sein - ein paar regionale Glücksfälle zusammengekommen. Ein Glücksfall ist diese Richterin, Frau Lossen, die sehr engagiert zu Werke ging. Sie ist und war  der Psychologie gegenüber sehr aufgeschlossen. Für uns Mitarbeiter allerdings auch mit dem Nachteil, dass Sie versuchte, sich auch inhaltlich in unsere Arbeit einzumischen. Hier haben wir uns immer wieder ganz kräftig abgrenzen müssen. Sie hat manchmal versucht, uns Aufträge zu geben, wie wir mit den Eltern arbeiten sollten. Da haben wir  in den gemeinsamen Gesprächen mit den Richtern, auch in einer gemeinsamen Supervision klargestellt, wer der Fachmann für welche Bereiche ist. Frau Lossen hat bei ihren Kollegen eine sehr gute Lobbyarbeit für uns geleistet. So war das mit dem Raum bei Gericht überhaupt kein Problem. Eine Erfahrung war es auch: Nachdem offensichtlich klar war, dass das Justiz- und Sozialministerium in Bayern eine gerichtsnahe Beratung  befürworten, war es vor Ort in Regensburg fast überhaupt kein Problem mehr, die Gelder dafür zu bekommen. In den Jugendhilfeausschüssen von Stadt und Landkreis wurde das einstimmig bewilligt. Eine unserer Richterinnen, die von Anfang an dabei war, war zunächst sehr skeptisch. Sie hatte selbst eine Scheidung hinter sich und argumentierte hauptsächlich so:  Ich habe meine eigene Erfahrung mit Scheidung und ich habe das damals alles alleine durchgestanden und niemanden dazu gebraucht und mir hat das gut getan, und ich war schließlich ganz stolz darauf, es alleine geschafft zu haben, und darum bin ich jetzt als Richterin vorsichtig, euch zu schnell Leute zu schicken! Die Richter haben von Anfang an viele Eltern an uns vermittelt. Wir haben damit überhaupt keine Probleme, dass sie uns zu viele schicken und es immer wieder einmal Wartezeiten gibt.

 

 

 

Frage:

Wenn Sie so viel Energie da rein geben in diese Arbeit, Sie und ihre Kollegen, die dort arbeiten, dann müsste ja irgendwo auch eine Entlastung vielleicht entstehen. Gibt es jemanden, der sagt: ja, ich fühle mich durch diesen Einsatz entlastet? Ich denke da an die Richter, die Jugendämter oder vielleicht die Familien, ich weiß es nicht, ich denke, wenn man so viel Energie und Geld ja auch gibt, möchte man ja auf der anderen Seite auch sehen, wofür es gut ist. Ist das irgendwo sichtbar und wenn ja, dann wo?

 

 

Herr Claudius Vergho:

 

Sichtbar wird es zum Teil durch Rückmeldungen, die wir immer von den Richtern bekommen. Wir haben mit den Richtern gemeinsam ein Buch herausgegeben. Und da hat einer unserer Richter einen tollen Artikel darüber geschrieben, warum für ihn in seiner familiengerichtlichen Tätigkeit unsere Arbeit so entlastend und bereichernd ist. Schon auch deswegen, weil er manche Emotionen gar nicht so nah an sich herankommen lassen muss und das in unseren Händen weiß, dass er sich auf das konzentrieren kann, was seine eigentliche Aufgabe ist und was er auch gut machen kann. Nach drei oder vier Jahren unserer Tätigkeit ist eine halbe Richterstelle am Familiengericht reduziert worden. Vielleicht hatte das damit zu tun, dass es am Familiengericht weniger Verfahren durch unsere Arbeit gab. Ein heikles Thema, weil es bedeuten könnte, dass so eine gerichtsnahe Beratung vielleicht dazu führt, dass Familienrichter weniger Arbeit haben und Stellen reduziert werden. Wir haben das nie so genau nachgefragt, warum damals reduziert wurde. Aber auch in einer Nutzen-Kosten-Analyse, die die Wissenschaftliche Begleitung unseres Projekts gemacht hat, und die auch veröffentlicht wurde, ist in Mark und Pfennig nachgewiesen worden, dass die Ausgaben im Vergleich zu dem, was man  damit einspart, gering sind. Es war allerdings eine Nuten-Kosten-Analyse ohne Kontrollgruppe, sondern eine „Wenn-Dann“-Analyse: Wenn es nur in einem von hundert Fällen möglich ist, durch unsere Arbeit ein Scheidungskind vor einer Klassenwiederholung zu bewahren, hat man schon enorme Kosten gespart..

 

 

Einrede Dr. Kaufmann:

 

Vielleicht noch eine Anmerkung zu der Frage, wem nutzt das? Darauf gibt es eine sehr eindeutige Antwort. Ihre Arbeit nützt den Kindern. Das ist meines Erachtens der Primärerfolg aber ebenso eindeutig ist, dass Ihre Arbeit auch die Gerichte entlastet. Aber nicht nur Ihre Arbeit, Herr Proksch hat es ja im Vorfeld der Kindschaftsrechtsreform nachgewiesen, dass die Zahl der strittigen Fälle, die zu Beginn des Gerichtsverfahrens noch streitig waren, das die sich noch um 50% reduzieren lassen, wenn Jugendämter vernünftige qualifizierte Arbeit leisten. Wir haben das in unserem Jugendamt erwogen, schon lange vor der Kindschaftsrechtsreform, durch intensiven Beratungseinsatz werden die Gerichte eindeutig entlastet, denn wir sind zu ähnlichen Zahlen gekommen, beim Vergleich der Streitsituation zu Beginn des Gerichtsverfahrens und im Anschluss an die Beratung. Also in sofern, es nützt selbstverständlich den Kind, aber es entlastet auch die Gerichte, das ist völlig klar. Sonst wäre sicherlich auch die Kindschaftsrechtsreform mit dieser starken Intension Beratung zu qualifizieren, sicherlich auch nicht in dieser Qualität zustande gekommen.

Frage:

Ich habe mir noch mal vergegenwärtigt, dass Ihre Einrichtung ja jetzt neun Jahre alt ist, und das heißt, sie sind ja gegründet worden vor der Kindschaftsreform. Die Kindschaftsreform ist ja 1998 erst in Kraft getreten und da frage ich mich, wie passt das zusammen, dass die Überweisungspraxis der Familienrichter vor der Kindschaftsrechtsreform und jetzt, denn es sollte ja jetzt auch so sein, dass bei Bekannt werden einer Scheidung der Familienrichter schon auf Beratungseinrichtungen hinweist und nicht erst dann, wenn es in der Gerichtsverhandlung zu Konflikten kommt. Wäre jetzt für mich die Frage: Ist an der Stelle das Familiengericht mit der Kindschaftsrechtsreform mitgewachsen, im Sinne von im Vorfeld schon die Beratung anrufen und nicht erst, weil Sie zufällig im Gericht sind, in streitigen Fällen? Also da frage ich mich, inwieweit die anderen Beratungseinrichtungen vom Familiengericht vorher schon mit reingezogen werden, oder ob Sie so weiterhin diese Notfall-Funktion haben, die richtig ist, aber der Stellenwert Ihrer Einrichtung müsste sich ja jetzt eigentlich relativiert haben, im Verhältnis zur Kindschaftsrechtsreform, so wie ich das verstehe, ich weiß es ja nicht.

 

 

Herr Claudius Vergho:

 

Diese Frage könnte einer unserer Richter sicher besser oder kompetenter beantworten. Ich glaube aber, dass  die Praxis vor und nach der Kindschaftsrechtsreform bei uns die gleiche geblieben ist. Auch früher ist die Vermittlung nicht nur in Streitfällen erfolgt, sondern manchmal auch nach dem ersten Anhörungstermin, wenn die Richter den Eindruck hatten, da könnte etwas Problematisches da sein. Übrigens haben sie nicht nur vermittelt wenn es um gerichts-strittige Sachen ging. Es gab auch Eltern, die von Richtern geschickt wurden, die sich in allen Punkten einig waren, aber die Richterin hat vielleicht in einem Nebensatz der Eltern gemerkt, dass eine Mutter überfordert ist mit ihren vier Kindern oder ein Vater frustriert, weil er zu seiner jüngsten Tochter so wenig Kontakt hat. Und das war der Anlass für die Richter, den Eltern vorzuschlagen, zu uns zu kommen. Solche Vorschläge gab es meines Wissens schon bei der ersten Anhörung. Ich glaube also, da hat sich die Praxis gar nicht viel verändert. Wenn man das jetzt sehr positiv formuliert, haben wir in Regensburg ein Stück der Kindschaftsrechtsreform  vorweggenommen.

 

 

 


 

4.             Podiumsdiskussion

                 „Chancen der Weiterentwicklung“

 

                 Es stellen sich zur Diskussion:

                 Dr. Gerhard Schomburg,

                 Regierungsdirkektor des Bundesministeriums der Justiz, Berlin

 

                 Ministerialrat Dr. Reinhard Wiesner

                 Leiter der Arbeitsgruppe Kinder- und Jugendhilferecht und Tageseinrichtungen, Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Bonn

 

                 Prof. Dr. Roland Proksch

                 Präsident der Evangelischen Fachhochschule Nürnberg

 

                 Herr Claudius Vergho

                 Leiter der „Familienberatung bei Trennung und Scheidung am Amtsgericht Regensburg“

 

                 Herr Michael Mertens,

                 Leiter des Amtes für Kinder, Jugend und Familie in Bonn

 

                 Die Moderation übernimmt

                 Dr. Axel von Dobbeler,

                 Theologe

 

 

 

 

Dr. Axel von Dobbeler:

 

 Ziel dieser Tagung ist es auch, Perspektiven für die Zukunft zu entwickeln, zu überlegen, welche Möglichkeiten, welche Chancen der Weiterentwicklung es gibt, im Hinblick auf das Kindschaftsrecht, um die vom Gesetzgeber damit verfolgten Ziele der Stärkung der Rechte der Kinder und des stärkeren Ineinandergreifens von Beratung und Entscheidung besser noch als bisher zu verwirklichen. Dieses zweite wollen wir nun im Gespräch zu klären versuchen. Im Gespräch hier auf dem Podium und im Gespräch mit Ihnen. Ich möchte Ihnen zunächst die Podiumsteilnehmer vorstellen:

Herrn Prof. Proksch und Herrn Vergho haben Sie kennen gelernt als Referenten, ebenfalls bekannt gemacht hat sich Ihnen schon Herr Mertens zu meiner Rechten. Ich begrüße darüber hinaus zu meiner Linken Herrn Dr. Gerhard Schomburg, er ist Referatsleiter für das Kindschaftsrecht im Bundesministerium der Justiz. Und ganz Außen Herrn Dr. Reinhard Wiesner, er ist Leiter der Arbeitsgruppe Kinder- und Jugendhilferecht und Tageseinrichtungen im Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

 

Ich möchte zunächst Herrn Dr. Schomburg das Wort geben und Ihn fragen, wie aus seiner Sicht eine Weiterentwicklung oder Chancen der Weiterentwicklung im Kindschaftsrecht zu benennen.

 

Dr. Gerhard Schomburg:

 

Vielen Dank, ich glaube das ich die große Ankündigung im Moment noch nicht ganz erfüllen kann, wie die Chancen zu bewerten sind der Weiterentwicklung. Insoweit werde ich im Augenblick noch nicht ganz so viel sagen. Eins ist völlig klar, das Bundesjustizministerium hat ein großes Interesse an Veranstaltungen, an Tagungen wie heute, die sich mit der Umsetzung der Kindschaftsrechtsreform befassen. Wie Sie sicher wissen, haben die Regierungsfraktionen auch in ihre Koalitionsvereinbarung geschrieben, dass sie das neue Kindschaftsrecht weiterentwickeln wollen. Abgesehen von einem Gesetzesvorhaben, das Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung, gibt es zu diesem Thema noch keine Gesetzesentwürfe. Deswegen stehen wir also im Augenblick nach der Reform, vor der Reform. Wir befinden uns im Augenblick in der Phase Erfahrungen zu sammeln und Erfahrungen auszuwerten. Ein wesentlicher Beitrag ist dazu sicherlich die Begleitforschung, die Prof. Proksch heute Vormittag schon dargestellt hat. Es gibt natürlich auch andere Erkenntnisquellen, die wir auswerten dafür, etwa die Stellungnahme der Landesjustizverwaltung, die wir demnächst bekommen werden. Die Landesjugendbehörden werden zu Wort kommen und natürlich sind auch Veranstaltungen wie diese hier wichtig, wo direkt Stimmen aus der Praxis kommen. Und wo wir gesagt bekommen, wo es hackt oder wo evtl. auch Möglichkeiten für eine echte Weiterentwicklung des Kindschaftsrechts sind.

 

 

 

Dr. Reinhard Wiesner:

 

Ja meine Damen und Herren. Ich sehe die Kindschaftsrechtsreform wie sie jetzt seit zwei Jahren in Kraft ist, mit einem lachenden und einem weinenden Auge ist vielleicht übertrieben, aber mit einem kritischen Auge. Denn ich freue mich einerseits, das der Gesetzgeber doch so stark auf Beratung, auf die Möglichkeiten der autonomen Konfliktlösung setzt und dabei die Pädagogik, die Psychologie ernst nimmt. Gleichzeitig damit natürlich sich der Richter als Streitentscheidende Instanz ein Stück weit zurück nimmt. Um dieses Konzept dieses anspruchsvolle Konzept aber eben umzusetzen, bedarf es der personellen Voraussetzungen, der methodischen Voraussetzungen und nicht zu letzt auch der finanziellen Voraussetzungen. Und ich denke, bevor wir uns jetzt eigentlich überlegen, wie wir das Kindschaftsrecht noch weiter entwickeln können, müssen wir tatsächlich erst sehen, wie wir dieses Kindschaftsrecht in der Praxis umsetzen. Ich fürchte, dass wir eben vor dem Hintergrund der kommunalen Kassen vieles, was fachlich inhaltlich hohe Akzeptanz gefunden hat, doch nicht in der Weise umsetzen können oder möglicherweise werden umsetzen können, wie sich der Gesetzgeber das vorgestellt hat. So dass aus meiner Sicht immer noch es der Zeitpunkt ist, wo wir darum kämpfen müssen, dass die Ziele der Reform tatsächlich in die Praxis umgesetzt werden. Und nicht am Ende aus der Reform eine Reformruine wird. Und ich denke erst dann, wenn uns das gelungen ist, den Geist dieses Gesetzes auch in der Praxis zu realisieren. Dann sollten wir getrost uns überlegen, was lässt sich da und dort noch verbessern? Deshalb will ich auch sagen, auch aus meiner Sicht sind Sie herzlich eingeladen, Verbesserungsvorschläge zu machen, aber ich sehe im Augenblick den Aspekt der Weiterentwicklung immer noch bei der Frage der Umsetzung.

 

 

Herr Michael Mertens:

 

Ja, grundsätzlich teile ich diese Auffassung. Es gibt einen Beschluss unseres städtischen Jugendhilfeausschusses von 1998, der die Verwaltung beauftragt hat, gemeinsam mit den freien Trägern die Angebote in Bonn zu erheben. Es wurde ein entsprechender Band zusammengestellt, in dem alle Beratungsangebote aufgelistet worden sind. Dieser Band bedarf jetzt, diese Broschüre bedarf jetzt noch sozusagen der Schlussredaktion. Ich teile auch die Auffassung, dass es letztendlich darum geht, das Gesetz jetzt in die Praxis umzusetzen. Es gibt sicherlich, auch das teile ich, eine hohe fachliche Akzeptanz . Es gibt aus meiner Sicht auch viele fachlich sehr hoch motivierte Kolleginnen und Kollegen in den unterschiedlichsten Institutionen, angefangen bei meiner eigenen Behörde, also beim Amt für Kinder, Jugend und Familie aber genauso auch bei den Institutionen der freien Träger. Es fehlt sozusagen an dem täglichen. Es fehlt an den Dingen, die man braucht, um ein vernünftiges Beratungs-Setting

Zu organisieren. Es fehlt an Fortbildungsmöglichkeiten, und den entsprechenden Geldern. Wenn man das ins Verhältnis setzt zu Personalkosten, sind das eigentlich Peanuts, behaupte ich mal zu sagen. Gleichwohl müssen wir natürlich noch um die entsprechende Akzeptanz ringen. Ich kann mir aber auch darüber hinaus vorstellen, das an den Schnittstellen zur Justiz, zu den niedergelassenen Rechtsanwälten ja doch noch ein –ich will es mal so ausdrücken- zumindest eine, dass es aus meiner Sicht den Wunsch gibt, doch noch stärker in den Dialog zu treten, weil im Mittelpunkt all dieser Überlegungen soll ja schließlich das Kindesinteresse stehen. Das Kindesinteresse, die Kinder, die halt in diese Konfliktsituation reingezogen werden, wenn Eltern sich trennen, wenn sie sich scheiden lassen. Und da ist die Jugendhilfe nur ein Rädchen in dieser Maschinerie, die Justiz muss aus meiner Sicht das Übrige dazu beitun und natürlich auch der Berufsstand der Rechtsanwälte. Also wir drei sitzen da sozusagen in einem Boot und müssen konsequent gemeinsam auch die Interessen der Kinder vertreten.

 

 

 

Herr Gerstein, Arbeitsgemeinschaft für Jugendhilfe:

 

Ich habe eine Frage, die in Richtung von Herrn Mertens und von Herrn Dr. Schomburg geht, und eigentlich das ein bisschen vertiefen möchte, was Herr Dr. Wiesner gesagt hat. Nämlich ganz konkret gefragt, die Kindschaftsrechtsreform hat für die Jugendhilfe einen enormen Aufgabenzuwachs gebracht. Dieser Aufgabenzuwachs, hat sich der in irgendeiner Weise organisatorisch in Ihrem Hause wiedergespiegelt, sind da irgendwelche Etats erweitert worden, das könnte man natürlich auch gleichzeitig an Herrn Dr. Kaufmann stellen, die Frage, oder an Herrn Dr. Schomburg. Ist es nicht etwas unredlich, wenn das neue Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Familie auch da für die Familienbildung neue Aufgaben und verstärkte Aufgaben festlegt, andererseits wenn man unten unter das Gesetz drunter schaut, Kosten sieht man keine. Das kann man eigentlich nur vor dem Hintergrund meiner Ansicht nach sehen, dass für die Familienbildung sowieso kaum Geld ausgegeben wird, dann ist auch ein Anstieg, wenn da etwas weitergemacht werden soll, ist wahrscheinlich auch nicht zu erwarten. Ich meine wir haben einen Aufschrei gehabt bei dem Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz, weil man damals in das KJHG hineingeschrieben hat, das die Kommunen hier investieren müssen. Die Aufgabe stand schon vorher im SGB VIII, Die Aufgabe wurde aber bis dahin nicht ernst genommen. In dem Moment wo es den Rechtsanspruch gab, wurde sie ernst genommen und die Kommunen haben gemerkt, das kostet was. Aber glaubt man denn tatsächlich, dass ein bisschen Umschichtung im Jugendhilfehaushalt, ein bisschen weniger Amtspflegschaft, und dafür ein bisschen mehr Kindschaftsrecht, ein bisschen mehr Beratung, glaubt man tatsächlich den Anforderungen dieses Gesetzes Rechnung tragen zu können?

 

 

Herr Michael Mertens:

 

Ihre Frage war natürlich so ein bisschen rethorisch gemeint, denke ich, auf der anderen Seite hat sich natürlich schon in der Jugendhilfe was getan, auch speziell in der kommunalen Jugendhilfe. Die Alltagspraxis in Familiengerichtsverfahren hat sich verändert. Also Jugendämter wurden schlechthin bis vor zwei Jahren mit Anträgen zugeworfen, das hat sich in sofern geändert, als das Eltern, die sich jetzt einig sind, das gemeinsame Sorgerecht beantragen, das wir in diesen Fällen eigentlich keine Arbeit mehr haben. Auf der anderen Seite muss man so klar sagen, die Arbeit hat sich verdichtet in den Fällen, in denen das Sorgerecht strittig ist, keine Frage. Ich sage aber noch mal das von eben. In diesem speziellen Bereich geht es in erster Linie darum, das Gesetz anzuwenden, d. h. entsprechende Fortbildungsmöglichkeiten zu schaffen, entsprechende räumliche Settings zu schaffen, also es darf nicht sein, dass drei Sachbearbeiter in einem Zimmer sitzen und dann soll ein Beratungsgespräch geführt werden, das meine ich mit Setting. Aber Sie sprechen ja das Thema ein bisschen komplexer an, wenn Sie auch auf den Kindergartenbereich abheben und auf die sozusagen gesetzliche Verpflichtung auch die Mittel bereitzustellen. Da gebe ich Ihnen natürlich vollkommen recht, aber ich gehe mal davon aus, Sie wissen sogar besser als ich, dass das natürlich in der Selbstverantwortung der Kommune liegt, wie sie denn ihre Schwerpunkte setzt. Ich bin Jugendamtsleiter und ich vertrete natürlich eine fachliche Position dazu, keine Frage, aber es ist ganz anders als im Kindergartenbereich, wo jedes drei bis sechsjährige Kind einen Rechtsanspruch darauf hat und die Eltern natürlich auch sozusagen auf der Matte des Jugendamtes dieses Recht einklagen können. Das gibt es in diesem Bereich nicht so. Da werden uns keine Eltern sozusagen zwingen, diesen Beratungsanspruch auch fachlich mit der entsprechenden Qualität in die Praxis umzusetzen. Das muss im Grunde aus der Jugendhilfe selbst heraus kommen. Wir müssen sozusagen selbst dafür werben, fachlich sein zu dürfen. Und das ist natürlich das paradoxe an diesem System, wenn es nicht von uns gefordert wird, wenn die Politik nicht sagt, das sollt ihr so machen, dann können wir natürlich auch schlecht die Politik in die Verantwortung bringen. Um so schwieriger ist das natürlich, wenn die kommunalen Haushalte leer sind.

 

 

Theo Hektor:

 

Der Herr Dr. Wiesner hat eben gesagt, bevor wir das Kindschaftsrecht weiterentwickeln, sollten wir erst mal schauen, das wir es vernünftig umsetzen. Der Meinung bin ich auch. Dennoch steht ja in der Koalitionsvereinbarung, was die Grundlage der Regierungsarbeit ist, die Weiterentwicklung des Kindschaftsrechtes integriert, es sind noch –glaube ich- zwei Stichworte genannt. Meine Frage ist nun einmal: In welchem Bereichen wird weiterentwickelt werden, an welchen wichtigen Bereichen wird weiterentwickelt werden? -zwei Punkte wurden ja schon genannt, und die andere Frage ist, wird man das Ergebnis der Proksch-Studie, das entgültige Ergebnis der Proksch-Studie abwarten, bevor man daran geht, dann wird man aber wieder in Konflikt kommen, weil es in dieser Legislaturperiode ja wohl kaum zu schaffen ist. Ich hätte gerne einige Stichworte genannt, wo weiter entwickelt wir

 

Dr. Schomburg:

 

Vielen Dank für diese Frage. Das ist in der Tat ein ganz wichtiger Punkt, der uns, das sag ich auch ganz ehrlich, auch selber drückt, denn die Weiterentwicklung des Kindschaftsrecht, die in der Koalitionsvereinbarung steht, enthält in der Tat einige Stichpunkte. Von diesen Stichpunkten ist ein Stichpunkt so gut wie abgearbeitet, das ist das Recht des Kindes auf gewaltfreie Erziehung, was eingeführt werden soll. Da gibt es einen Gesetzesentwurf der Regierungsfraktionen auch vom Bundestag Anfang Juli diesen Jahres schon beschlossen worden ist und jetzt in der Beratung im Bundesrat ist. Insoweit werden wir mit Sicherheit diese Koalitionsvereinbarung erfüllen und die anderen Dinge, die in der Koalitionsvereinbarung stehen sind in der Tat teilweise schwierige Dinge und da kommen die Argumente, die hier genannt worden sind, wir sollten doch erst mal abwarten und die Skepsis, das man sagt, viele Vorschriften der Kindschaftsrechtsreform hängen mit dem Kopf zusammen, sollen ein gesellschaftliches Bewusstsein verändern, ich denke da gerade an das Recht des Kindes auf Umgang und auch an die Tendenzen zur gemeinsamen Sorge. Da kommt also auf der einen Seite die Überlegung, kann man das überhaupt der Praxis zumuten, jetzt schon sofort wieder zu ändern. Auf der anderen Seite natürlich ein Vorhaben, was in der Koalitionsvereinbarung steht, was sich die Regierungsfraktionen vorgenommen haben. In dieser Phase haben wir damals gesagt, wir warten in jedem Fall den ersten Zwischenbericht der Begleitforschung von Prof. Dr. Proksch ab, der liegt jetzt vor. Unser nächster Schritt wird sein, ich hab das schon gesagt, Erfahrungsaustausch mit den Ländern. Erst danach wir entschieden, ob es tatsächlich in dieser Legislaturperiode noch einen weiteren Entwurf neben dem Gesetz zur Abschaffung der Gewalt in der Erziehung gibt oder nicht.

 Die Stichworte in der Koalitionsvereinbarung sind: Es soll die einvernehmliche Sorgevereinbarung gesetzlich festgeschrieben werden, es soll die Alltagssorge klarer abgegrenzt werden. Dann das schon genannte Recht des Kindes auf gewaltfreie Erziehung soll eingeführt werden, dann finden wir noch mal das Umgangsrecht des Kindes in der Koalitionsvereinbarung und als letztes sollen die Voraussetzungen sozialer Elternschaft festgeschrieben werden, damit offensichtlich vor allem gemeint, die Stärkung der Position von Stiefeltern.

 

 

 

Herr Hamacher:

 

Ich hab noch mal Fragen zur Umsetzung des bestehenden Rechts. Ich würde es gerne noch mal zuspitzen, und wer auch immer sich da berufen fühlt zu antworten, fragen:

1 Was müssen die Gerichte ändern in ihrer Praxis, um das umzusetzen?

2.Was müssen die Jugendämter als Jugendhilfeträger ändern?

3.Was müssen die freien Träger der Jugendhilfe oder die Beratungsstellen oder die Beraterinnen und Berater ändern, in ihrer Praxis, um das neue Recht umzusetzen?

 

 

Prof. Dr. Proksch:

 

Ich habe da sehr konkrete Vorstellungen, sie hatten vorhin gesagt, der Streit wird belohnt. Es darf nicht so sein, dass Streit erst dann Gelder bringt, wenn er zu Gericht gebracht wird. Wie lässt sich das vermeiden? Ich hätte da zwei Vorschläge. Zunächst einmal, was vorhin so gesagt worden ist, die Jugendhilfebehörden müssen noch ganz ganz viel Öffentlichkeitsarbeit tun, damit endlich in der Bevölkerung dieses Bild von der Kinderklaubehörde zu den Akten gelegt werden kann. Zweitens, die Fachkräfte selber müssen sich den Herausforderungen stellen. Ich höre, und ich höre das Begründeter Weise, das Zeit und Personalknappheit herrscht, damit das nicht auch auf dem Rücken der Eltern ausgetragen wird, müssen in den Jugendhilfebehörden die Fachkräfte so kompetent fort- und weitergebildet werden, dass Sie zeitorientiert, zielorientiert und auftragsorientiert ihre Leistung erbringen können. Das heißt konkret: Ich meine, es müsste Regel sein, meinetwegen nach einem ersten Einzelgespräch, dass bei streitenden Eltern, nur noch gemeinsame Gespräche geführt werden, mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung. Und dieses kann ich über den zweiten Weg sehr gut kriegen, dass ich die Gerichte einbinde und das setzt voraus, dass vor Ort nicht nur geklagt wird, sondern Anstöße gemacht werden. Nicht nur auf die Hilfe angedeutet wird oder auf die Gerichte sondern, wie das mal Heinemann sagte, wenn ich wenn ich einen Finger ausstrecke, zeigen drei oder vier auf mich zurück. Wir müssen mit der Jugendhilfe darauf achten, was können wir tun, wenn die Richter sich nicht fortbilden lassen wollen, wenn das so sein soll, dann müssen wir auf sie zugehen, und müssen sagen: Liebe Richter, wenn Eltern zu euch kommen, zum Beispiel, der PKH-Antrag, Prozesskostenhilfe wird nicht gewährt, wenn Mutwilligkeit bescheinigt werden kann, und ich könnte doch sagen, Mutwilligkeit besteht, wenn nicht vorher bei der Jugendhilfe eine Regelung versucht worden ist. Das ist radikal, aber man kann es machen. Ganz radikal sehen, wenn der Antrag bei Gerichte ist, dann wird das Verfahren ausgesetzt, nach § 522. Und nunmehr höre ich immer in der Jugendhilfe, die Eltern kommen nicht. Ich bezweifle dass, hier jeder, wenn es so wäre, dann würde der Richter sehr schnell erfahren, die Eltern Mayer, Müller, Huber waren nicht bei der Jugendhilfe. Ein neuer Termin und befragt bitte schön, was sind denn die Gründe, dass ihr nicht bei der Jugendhilfe wart. Und wenn das keine triftigen Gründe sind, Zwang hin Zwang her, Verhandlung geschlossen, Leute von Amtswegen geht erst mal zur Jugendhilfe. Wenn das sich rumspricht, dann könnten auch die Anwälte eingebunden werden, und da habe ich sozusagen ein doppelt präventives System. Die Eltern wissen, sie richten bei Gericht nicht sehr viel aus. Deswegen müssen sie sich sofort zu den Jugendhilfebehörden wenden, und die sind organisiert und Fortgebildet, dass sie sehr zügig und zeitorientiert zu Regelungen kommen. Die Gerichte müssen sich noch überlegen, in welchen Verfahren sie noch Prozesskostenhilfe gewähren. Das wäre dann eine Möglichkeit zu bestimmten Regelungen zu kommen. Danke schön.

 

 

 

Herr Claudius Vergho:

 

Ich will auf die Frage ein bisschen anders antworten, nämlich: Was ich mir wünsche, auch aufgrund der Erfahrungen im Kontakt mit Kollegen an Beratungsstellen und mit Familiengerichten bzw. Arbeitskreisen in anderen Städten. Mein Eindruck: Es wirkt manchmal so, als ob sich die Familienrichter -mehr als umgekehrt- von dem Psychosozialen abgrenzen. Das ist jetzt sehr hart formuliert. Aber das drückt sich vielleicht schon darin aus, dass, wenn Beratungsstellen oder Jugendämter zu gemeinsamen Arbeitskreisen oder entsprechenden Veranstaltungen einladen, in der Regel wenig Richter anwesend sind. Meines Wissens sind auf der Tagung hier auch nur zwei Familienrichter anwesend, trotz sicher sehr engagierten Einladungsversuchen. Es wirkt manchmal so, als ob es da Berührungsängste noch gibt. Die gibt es sicher auch von Psychologen bzw. Psychosozialen, die ihre Feindbilder von Juristen im Kopf haben und auf sie nicht so zugehen, wie das sein sollte. Ich wünsche mir, dass die Richter sich ein bisschen mehr für Beratung und Vermittlung öffnen. Ich vermute, es gibt zwischen beiden Berufsgruppen Konkurrenzängste, dass sich da jemand von außen zu sehr in die Arbeit einmischen könnte oder zu sehr Einblick bekommen könnte. Von den Kollegen in der Jugendhilfe, speziell auch an Beratungsstellen, wünsche ich mir, dass sie  manchmal etwas mehr bei den Juristen für ihre Arbeit werben, für Ihre Angebote, aber auch zeigen, wo die eigenen Grenzen sind, das gehört auch dazu, was man nicht kann und nicht schafft. Das sollten wir Richtern gegenüber noch ein bisschen transparenter und deutlicher machen. Gerade in Bereichen, wo die Verzahnung von Jugendhilfe und Familiengericht noch enger werden soll, wäre es wünschenswert, dass jeweils eine Gruppe ein bisschen mehr um die andere wirbt und die andere sich ein bisschen mehr dafür öffnet.

Herr Proksch hat mir noch ein Stichwort gegeben. Die Zwangsberatung. Sein Vorschlag geht für mich in die Richtung, bei den Eltern noch ein bisschen mehr Druck auszuüben. Wir hatten in unserer Wissenschaftlichen Begleitung ein ganz interessantes und für uns sehr überraschendes Ergebnis. Die Eltern wurden befragt, ob sie es für sinnvoll halten, dass man Trennungs- und Scheidungsberatung quasi als Zwangsberatung, als Pflichtberatung generell einführen soll.

80% aller befragten Eltern bejahen dies. Vielleicht wehren wir Psychosozialen uns zu sehr  dagegen, zumindest gilt dies für mich und meine Kollegen in Regensburg, dass per Gesetz,  wie es in Amerika und anderen europäischen Staaten schon der Fall ist, Beratung verbindlich gemacht wird. Und offensichtlich sind die Eltern da gar nicht so der gleichen Meinung oder finden das so schlimm und unangemessen, wenn man verpflichtend zu einer psychosozialen Beratung geht, genauso, wie man sich bei einer Scheidung einen Anwalt nehmen muss, bzw. sich dem gerichtlichen Verfahren unterwerfen muss.

 

 

Dr. Wiesner:

 

Ja wie eben schon gesagt worden ist, es ist sehr interessant, dass selbst die Regensburger, die eigentlich vorbildlich sind, nach dem was uns Herr Vergho hier berichtet hat, den Aspekt der Kooperation der Verfahrensbeteiligten immer noch als defizitär im Grunde ansehen. Die Philosophie des Kindschaftsrechtes lebt ja im Grunde von dieser Kooperation und sie darf eben nicht erst im Einzelfall, wenn es vor Gericht zum Verfahren kommt, realisiert werden. Sie setzt voraus, dass sich die verschiedenen Professionen alle im Grunde als Dienstleister für das Kindeswohl sehen und nicht als Konkurrenten. Deshalb denke ich, dass was sie in Regensburg eingeführt haben und praktizieren, Runde Tische zwischen Justiz auf der einen Seite und Jugendhilfe öffentlicher und freier Träger, wahrscheinlich auch ergänzt um Anwälte, dass das ein ganz zentraler Aspekt ist, um eben diese Kooperation zu verbessern. Dass auch so Standesunterschiede, da ist die hohe Justiz und da der kleine Sozialarbeiter oder die Sozialarbeiterin, dass das möglichst aufgehoben wird, weil man letztlich doch gemeinsam auf ein Ziel hinarbeitet. Das weitere Thema, das auch genannt wurde, Öffentlichkeitsarbeit. Im Grunde will doch die Jugendhilfe, dass Eltern und auch Kinder nicht erst Beratung aufsuchen, wenn es brennt, also wenn Trennung oder Scheidung angesagt ist, sondern das in den Köpfen drin ist, das allgemein bekannt ist, hier gibt es Beratung und es ist nicht diskriminierend, wenn ich Beratung in Anspruch nehme. Und das setzt eben in der Tat Voraus, dass diese Beratungsangebote allgemein bekannt sind, dass sie niederschwellig angeboten werden. Und ich denke, das da auch die Jugendhilfeausschüsse da eine entscheidende Position haben. Das sie eben nicht nur ein Forum sein dürfen, wo darüber gestritten wird, wer bekommt Geld vom Kuchen sondern, wo man strittige Themen aufgreift und die auch möglichst öffentlichkeitswirksam diskutiert. Damit da eben eine Menge in die Öffentlichkeit drängt. Und ein Punkt ist mir immer aufgefallen, weil Fortbildungsveranstaltungen zum Kindschaftsrecht, das doch zwischen den verschiedenen Anbietern, also der öffentlichen und freien Träger oder sagen wir ASD und den Beratungsstellen freier Träger so eine gewisse Angst oder auch ein Konkurrenzkampf herrscht, also die Frage: Machen wir jetzt diese Aufgabe oder nimmt uns freier Träger jetzt der ASD diese Aufgabe weg? Sicherlich sind alle Leistungsanbieter auch irgendwo Konkurrenten, das Geld ist ja endlich und kann nicht beliebig verteilt werden. Aber man müsste schon deutlich werden, es geht ja letztlich darum, für die Betroffenen, nämlich die Kinder, Jugendlichen und Eltern ein globales Angebot zur Verfügung zu stellen, also Stichwort Wunsch- und Wahlrecht. Deshalb müsste man trotz aller Konkurrenz auch hier zusammenfinden und nicht gegeneinander sondern miteinander arbeiten, also nicht der eine versuchen, den anderen über den Tisch zu ziehen. Ich weiß, dass das schwierig ist in der Praxis, aber ich denke, man sollte es jedenfalls versuchen, da stärker dran zu arbeiten.

 

 

Herr Henning Dimpker:

 

Das Jugendamt wurde ja eben gerade als Kinderwegnehminstitution glaube ich bezeichnet. Ich denke zu Unrecht. Trotzdem möchte ich noch mal auf ein Problem hinweisen, das der Herr Vergho schon angesprochen hat. Ich glaube das die Trennung von Beratung und Mitwirkung am Prozess strenger und klarer getrennt werden sollte, denn ich weiß das aus unserer Verbandsarbeit, ich bin hier im Verband alleinerziehender Mütter und Väter tätig, dass das für viele Eltern sehr irritierend ist, wenn sie dann im Prozess sehen, das die oder der Jugendamtsmitarbeiter, an den sie sich vielleicht vorher sogar vertrauensvoll gewandt haben, dann plötzlich im Gerichtssaal auftritt. Ich denke, hier könnte man durch eine organisatorische Trennung sehr viel Klarheit schaffen, wenn das nicht der Gesetzgeber von sich aus schon tut. Das zweite bezieht sich auch auf etwas, was Herr Vergho gesagt hat. Das ist das Kindswohl. Ich glaube es würde die Beratungstätigkeit vielfach erleichtern, wenn die Beratenden Personen weniger die Position des Kindswohlsverteidigers usupieren würden. Ich glaube, es ist für Eltern schwierig, und ich weiß das sowohl von Besuchseltern als auch von alleinerziehenden Eltern, wenn sie als erstes damit konfrontiert werden, sie sollten sich doch jetzt erst mal um das Kindeswohl kümmern, was sie ja grundsätzlich von sich ja erst mal annehmen, dass sie das tun. Ich denke, indem Sie sagen, ich vertrete hier weniger allein die Position des Kindeswohles sondern sage, ich nehme die ganze Familie mit in den Blick, ich denke, das wäre sehr geeignet, die Arbeit der Beratungsstellen zu erleichtern. Ich denke auch den Zugang zu den Beratungsstellen erleichtern.

 

 

 

Herr Claudius Vergho:

 

Ihnen kann ich nur sagen, dass Sie mir aus der Seele gesprochen haben. Ganz einfach deswegen, weil der Begriff „Anwalt des Kindes“ für mich immer wieder impliziert: Da gibt es eine andere Seite, eine Gegenpartei oder so etwas. Und das ist für mich nicht der angemessene  Begriff, mit Scheidungskonflikten umzugehen. Auch wenn es ganz wichtig ist, das Kindesinteresse im Auge zu behalten, so geht es bei Scheidungsberatung nicht darum, dass man böswillige Eltern zurechtstutzt, die ihre Kinder während der Trennungs- und Scheidungssituation für ihre Zwecke missbrauchen. Ich denke eher so, dass Eltern in dieser Situation einfach selbst nicht genügend Energie und Blick für die Bedürfnisse ihrer Kinder haben bzw. haben können, weil sie selbst so mit sich und dem Trennungsgeschehen beschäftigt sind. Als Berater muss man dazu einen Beitrag liefern und die Eltern wieder in die Lage bringen, wirklich für die Bedürfnisse der Kinder einen freien Blick zu bekommen und diese womöglich wieder erfüllen zu können. Das meiste, was Kinder während der Trennungssituation bekommen können, können sie von ihren Eltern bekommen und nicht von irgend jemand sonst.

Ich wollte aber gerne noch ganz kurz etwas anderes sagen. Sie haben völlig recht: Es gibt gute Gründe, Begutachtung und Beratung in einer Hand zu belassen. Viele Jugendämter bieten dies wahlweise den Eltern an, und sie machen die Erfahrung, dass die meisten Eltern damit einverstanden sind, wenn Mitarbeiter, die Beratung machen, auch einen Bericht fürs Gericht schreiben. Das ist dann auch o.k. Trotzdem glaube ich, dass eine Beratung von einem Berater aus gesehen und von den Eltern aus gesehen anders ablaufen wird, wenn man weiß, dass am Ende eine Stellungnahme abgegeben werden muss bzw. eine Bewertung abgegeben wird, die sehr wichtige Weichenstellungen macht. Wenn ich von vornherein al Berater wüsste, ich müsste eine Stellungnahme abgeben, würde meine Beratung anders ablaufen. Ich wäre vielleicht vorsichtiger, zurückhaltender und würde mehr nach Kriterien von „richtig und falsch“ beurteilen. Und ich bin mir sicher, dass auch für Eltern ein Beratungsgespräch anders ablaufen würde, wenn sie wissen, der Gesprächspartner wird mich am Schluss bewerten. Darum achten wir in unserer Praxis sehr darauf, beides wirklich voneinander zu trennen.