Unterhaltszahlungen für minderjährige Kinder in Deutschland – Kurzfassung –
Die Untersuchung
Im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend befragte das Forschungsinstitut forsa Gesellschaft für Sozialforschung und statistische Analysen von Juli 2001 bis Juni 2002 insgesamt 2.000 Unterhaltsberechtigte und 1.303 Unterhaltspflichtige, die Kinder im Alter von 0 bis 17 Jahren haben. Die Repräsentativbefragung erhebt die Unterhaltssituation von minderjährigen Kindern, deren Eltern nicht zusammen leben, und stellt das Ausmaß der Fälle dar, in denen keine oder unregelmäßige Zahlungen (Barunterhalt) erfolgen sowie die Gründe für die Zahlung oder Nicht-Zahlung.
Folgende Feststellungen sind besonders markant:
_ In 91 Prozent der Fälle ist der Unterhalt durch eine Regelung festgelegt.
_ Festlegungen unterhalb des Regelbetrags sind relativ häufig.
_ Insgesamt 69 Prozent der befragten Unterhaltsberechtigten geben an, dass es keine Probleme mit der Unterhaltszahlung gibt.
_ Eindeutig ist der Zusammenhang zwischen Besuchshäufigkeit und Unterhalt; bei häufigen Besuchen sind 85 Prozent der Fälle problemlos, ohne Besuche jedoch nur 40 Prozent .
_ Die Unterhaltsberechtigten sind zu 75 Prozent erwerbstätig, nachehelichen Unterhalt erhalten lediglich 14 Prozent, Sozialhilfe nur 8 Prozent.
Unterhaltsberechtigte
Die betreuenden Elternteile werden vereinfachend als Unterhaltsberechtigte bezeichnet, obwohl der Unterhaltsanspruch beim Kind liegt. Die meisten Unterhaltsberechtigten sind Frauen (94 Prozent). Bei ihnen lebt in zwei Drittel der Fälle nur ein unterhaltsberechtigtes Kind; weniger als ein Drittel haben zwei unterhaltsberechtigte Kinder. Die Kinder sind zum größten Teil 12 Jahre und älter. 30 Prozent bis 40 Prozent sind zwischen 6 und 11 Jahre alt, nur wenige sind jünger.
Lebenssituation
Ein Großteil der Unterhaltsberechtigten (74 Prozent) ist alleinerziehend, lebt also nicht mit einem (Ehe)Partner zusammen. Meist gibt es auch keine neue Partnerschaft (63 Prozent). Die Hälfte ist inzwischen vom Vater des Kindes geschieden, 16 Prozent leben getrennt, sind aber noch verheiratet, 19 Prozent waren nie verheiratet und 15 Prozent haben nie zusammen gelebt. Es zeigen sich deutliche Unterschiede zwischen Ost- und Westdeutschland; der Anteil der nichtehelichen Beziehungen mit Kindern ist in Ostdeutschland höher. Der Großteil der Trennungen liegt bereits einige Jahre zurück, nur wenige (10 Prozent) liegen weniger als anderthalb Jahre, 27 Prozent zwischen anderthalb und vier Jahre zurück.
Erwerbstätigkeit und Einkommen
Drei Viertel der Unterhaltsberechtigten sind erwerbstätig; sie liegen damit über dem weiblichen Bundesdurchschnitt. Dies liegt sicherlich einerseits an dem Alter der Frauen mit minderjährigen Kindern der Stichprobe. Andererseits bestätigt sich das Ergebnis anderer Studien, dass die
Erwerbsbeteiligung von Frauen nach Trennung und Scheidung höher ist als in anderen Gruppen.
Obwohl drei von vier Unterhaltsberechtigten erwerbstätig sind, haben sie ein niedriges persönliches Einkommen. Ein Grund dürfte in der Teilzeitbeschäftigung liegen. Jede Dritte hat ein persönliches Nettoerwerbseinkommen von unter 900 Euro, knapp ein Drittel über 1.250 Euro. 16 Prozent verfügen über kein eigenes Erwerbseinkommen.
Auch wenn man alle Einkommensarten und die Einkommen weiterer Haushaltsmitglieder zusammennimmt, haben noch 11 Prozent weniger als 900 Euro monatlich zur Verfügung (West: 10 Prozent , Ost: 17 Prozent). Nur 8 Prozent geben an, Sozialhilfe zu erhalten. Im Osten ist der Wunsch der Unterhaltsberechtigten, trotz familiärer Verpflichtungen Vollzeit zu arbeiten, deutlich stärker ausgeprägt als im Westen. Jede Dritte (34 Prozent) würde statt Teilzeit lieber Vollzeit arbeiten, im Westen sind es 4 Prozent.
Unterhaltspflichtige
Die Unterhaltspflichtigen sind fast ausschließlich Väter (96 Prozent). Drei Viertel von ihnen haben nur ein Kind, das unterhaltsberechtigt ist und das beim anderen Elternteil lebt.
Lebenssituation
Unterhaltspflichtige leben in der Regel (85 Prozent) ohne Kinder im Haushalt. Die meisten von ihnen sind geschieden oder leben getrennt. Jeder Fünfte war nie verheiratet, 9 Prozent lebten nie mit der Mutter zusammen. Mittlerweile lebt aber die Hälfte wieder in einer neuen Partnerschaft.
Einkommen
84 Prozent der Unterhaltspflichtigen sind erwerbstätig. Von den Nichterwerbstätigen sind zwei Drittel arbeitslos; das entspricht einer Arbeitslosenquote von 11 Prozent . Die meisten Unterhaltspflichtigen (60 Prozent) haben ein persönliches Einkommen über 1.250 Euro; nur 8 Prozent haben gar kein eigenes Einkommen. Werden alle Haushaltseinkünfte addiert, haben zwei Drittel der Unterhaltspflichtigen ein Monatsnettoeinkommen von mindestens 1.250 Euro (42 Prozent über 1.750 Euro). In Ostdeutschland verfügen allerdings 22 Prozent über ein Haushaltsnetto von unter 900 Euro (West: 7 Prozent).
Umgangs- und Sorgerecht
Regelung des Sorgerechts
Der Entscheidung über das Sorgerecht kommt im Ablauf einer Trennung, bei der Kinder beteiligt sind, eine zentrale Stellung zu. Die Befragung zeigte, dass insgesamt 58 Prozent der Unterhaltsberechtigten das alleinige Sorgerecht haben, 39 Prozent das gemeinsame Sorgerecht.
Die Entscheidung über das Sorgerecht hängt vor allem von der Familienkonstellation ab. Das gemeinsame Sorgerecht ist meist dann der Fall, wenn die Eltern verheiratet waren. Während bei den Geschiedenen etwa die Hälfte das gemeinsame Sorgerecht besitzen, sind es von den Unverheirateten weniger als 20 Prozent. Bei Unverheirateten hängt es jedoch nicht damit zusammen, ob die Eltern eines Kindes zusammengelebt haben oder nicht. Der Anteil des alleinigen Sorgerechts liegt in Ostdeutschland höher. Im Osten haben fast drei Viertel (73 Prozent) der Unterhaltsberechtigten das alleinige Sorgerecht, im Westen nur 55 Prozent.
Es ist eine klare Entwicklung hin zum gemeinsamen Sorgerecht zu beobachten, vor allem auch durch die Änderung des Kindschaftsrechts von 1998. Bei den Trennungen, die seither stattgefunden haben, ist der Einfluss der geänderten Rechtslage deutlich zu sehen: 80 Prozent der geschiedenen Unterhaltsberechtigten haben aktuell das gemeinsame Sorgerecht. Zuvor, bei Trennungen zwischen 1991 und 1997, lag dieser Anteil noch bei 42 Prozent, und bei Trennungen zwischen 1984 und 1990 sogar nur bei 15 Prozent.
Beurteilung der Entscheidung
Der Großteil der Paare hat sich einvernehmlich auf die Sorgerechtsregelung verständigt. Gerichtsentscheide über das Sorgerecht sind die Ausnahme, nicht die Regel. Am häufigsten entscheidet das Gericht bei Geschiedenen über das Sorgerecht (rund 20 Prozent); hier muss ohnehin die Scheidung gerichtlich geklärt werden.
In den allermeisten Fällen lebt das Kind bei der Mutter. Mütter gehen selbstverständlich davon aus, dass das Kind bei ihnen aufwächst. Väter nennen im Gegenzug häufig generelle oder praktische rechtliche Hindernisse, die gegen das Aufwachsen des Kindes bei ihnen sprechen. Auffällig ist, dass in den seltenen Fällen, in denen das Kind beim Vater lebt (4 Prozent), die Entscheidung über das Sorgerecht deutlich häufiger vor Gericht getroffen wurde. Selten lebt ein Kind zunächst bei dem einen und dann bei dem anderen Elternteil.
Besuche
Neben der Festlegung des Sorgerechts spielt die Häufigkeit der Besuche eine wichtige Rolle für den Kontakt zwischen dem Kind und dem getrennt lebenden Elternteil. Ein Viertel der Unterhaltsberechtigten gibt an, dass es keinen Kontakt zwischen dem ehemaligen Partner und dem Kind gibt. Die Unterhaltspflichtigen, in der Regel die Väter, geben nur zu 12 Prozent an, dass es gar keinen Kontakt zu ihrem Kind gibt. Die meisten Unterhaltspflichtigen (80 Prozent) empfinden die Besuche als harmonisch.
Unterschiede zeigen sich je nach Familienkonstellation, Dauer der Trennung und räumlicher Entfernung. Keinen Kontakt gibt es am häufigsten, wenn die Eltern nie zusammengelebt haben: Gar keine Besuche geben hier knapp die Hälfte der Unterhaltsberechtigten und 29 Prozent der Unterhaltspflichtigen an. Aus Sicht beider Elternteile gilt: Sind sie wieder in einer neuen Partnerschaft, so besucht der Ex-Partner das Kind seltener. Je länger die Trennung zurückliegt, desto höher der Anteil derjenigen ohne jeden Kontakt zum Kind. Je weiter die Entfernung, desto häufiger ist kein Kontakt. Lebt der andere Elternteil im selben Ort, gibt es fast immer Kontakt zum leiblichen Kind, lebt er mehr als 200 km entfernt, haben schon 40 Prozent der Unterhaltsberechtigten keinen Kontakt mehr.
Einen Einfluss auf Besuche und Kontakte hat auch die Sorgerechtsregelung. Bei gemeinsamen Sorgerecht ist es die Ausnahme, dass sich Eltern und Kind nicht sehen; bei alleinigem Sorgerecht machen diese Fälle immerhin 40 Prozent bzw. 20 Prozent aus. Dieses Zusammenspiel von Sorgerecht und Kontakt zum Kind wirkt sich auf die Unterhaltszahlungen aus.
Einbindung in wichtige Entscheidungen
Entscheidungen über das Kind fällt die eine Hälfte der Befragten gemeinsam, die andere Hälfte nicht. Auffällig ist, dass ein gemeinsames Sorgerecht nicht automatisch gemeinsame Entscheidungen bedeutet (nur in rund drei Viertel der Fälle). Umgekehrt ist auch bei knapp einem Drittel der Befragten, bei denen der betreuende Elterteil das alleinige Sorgerecht ausübt, der andere Elternteil mit in wichtige Entscheidungen eingebunden. Je länger die Trennung zurückliegt, desto seltener werden Entscheidungen gemeinsam getroffen. Bei länger zurückliegenden Trennungen liegt allerdings auch häufiger ein alleiniges Sorgerecht vor. Werden Entscheidungen gemeinsam getroffen, gibt es relativ selten Unstimmigkeiten über den Inhalt der Entscheidungen. Bei der Mehrheit (57 Prozent) derer, die von Entscheidungen ausgeschlossen sind, besteht der Wunsch nach stärkerer Einbindung. 42 Prozent sind mit der derzeitigen Situation einverstanden.
Unterhaltszahlungen
Festlegung des Unterhalts
In über 90 Prozent der Fälle ist die Höhe des Unterhalts festgelegt. Entweder legt sie das Jugendamt fest (gut ein Drittel), die Eltern alleine (rund ein Viertel) oder aber ein Anwalt oder Notar ohne Einschaltung eines Gerichts. Selten muss ein Gericht über die Unterhaltshöhe entscheiden; nur bei etwa einem Sechstel der Befragten fällt ein Gerichtsurteil.
Wie der Unterhalt festgelegt wird, ist je nach Familienkonstellation verschieden. Der Standardfall bei Unverheirateten ist die Festlegung durch das Jugendamt (2/3 bis 3/4 aller Entscheidungen). Bei Unverheirateten sind gerichtliche oder anwaltliche Regelungen die Ausnahme, bei Geschiedenen oder Getrenntlebenden deutlich häufiger, weil hier das Gericht in jedem Falle bemüht wird.
Höhe des Unterhalts
Die festgelegten Unterhaltsbeträge sind niedrig, und Festlegungen unterhalb des Regelbetrags sind relativ häufig: Zwei von drei Unterhaltsberechtigten (67 Prozent) geben an, weniger zu erhalten als ihnen als Regelbetrag zustände. Es kann sein, dass viele Befragte den Betrag ohne das hälftige Kindergeld angegeben haben, das sie hinzurechnen müssten. Auch wenn man die Hälfte des Kindergeldes addiert, das dem Unterhaltsberechtigten ausbezahlt wird, liegt bei mindestens 22 Prozent der Unterhalt unterhalb des Regelbetrags. Die absolute Höhe der Unterhaltsfestlegung lässt sich jedoch aus der Befragung nicht präzise bestimmen.
Ob die Festlegung – obwohl unter dem Regelbetrag liegend – als angemessen empfunden wird, wird von beiden Elternteilen unterschiedliche beurteilt. Zum Teil sind die Elternteile völlig mit der Festlegung einverstanden, auch wenn sie dadurch Einschränkungen hinnehmen müssen. Offene Kritik an der Höhe der Unterhaltsfestlegungen wird eher selten geäußert, und wenn, dann wird die Unterhaltshöhe von den Berechtigten als zu niedrig und von den Pflichtigen als zu hoch bemängelt.
Unterhaltspraxis
Rund ein Drittel (31 Prozent ) der Unterhaltsberechtigten, bei denen die Unterhalt festgelegt wurde, gibt Probleme bei den Unterhaltszahlungen an. Der Unterhalt wird dann meist gar nicht oder aber unregelmäßig oder unvollständig gezahlt. Jede/r zweite, die/der keinen Unterhalt für das Kind erhält, bekam nie welchen. Wer Geld bekommt, erhält in mindestens 22 Prozent der Fälle Beträge, die unterhalb der Regelsätze liegen.
Aus Sicht der Unterhaltspflichtigen stellt sich die Lage anders dar: Nur 19 Prozent von ihnen geben an, dass es schon einmal oder häufiger vorgekommen ist, dass sie den Unterhalt nicht zahlen konnten. Die Nichtzahlung von Kindesunterhalt stellt in Ostdeutschland ein größeres Problem als in Westdeutschland.
Interessant ist, dass sich gerade einmal 5 Prozent bei der Festlegung oder Einforderung des Unterhalts an Vereine oder Verbände wenden.
Unterhaltsprobleme
Bei partnerschaftlich getroffenen Lösungen für den Unterhalt kommt es seltener später zu Problemen. Der hohe Anteil der Unterhaltsfestlegungen unterhalb der Regelbeträge scheint als ein Weg gewählt zu werden, Probleme zu vermeiden – wenn auch auf Kosten der Unterhaltsberechtigten. Umgekehrt gilt: Konflikte bei der Unterhaltsfestlegung setzen sich in die Unterhaltspraxis fort. Wenn ein Gericht über die Unterhaltshöhe entscheidet, sind spätere Probleme bei der Unterhaltszahlung häufig. Sie treten auch dann häufig auf, wenn es auch Probleme mit dem Sorgerecht oder den Besuchen gibt und es hier zu keiner einvernehmlichen Lösung kommt.
Je länger die Trennung zurückliegt, desto größer der Anteil der Unterhaltspflichtigen, die früher einmal gezahlt haben, aktuell aber gar nicht zahlen. 45 Prozent der Unterhaltsberechtigten geben an, dass der Partner seine Zahlungen eingestellt hat. (Dauer der Trennung unter anderthalb Jahre zurückliegend: 32 Prozent; 8 Jahre und länger: 52 Prozent) Kindesunterhalt wird in Ostdeutschland häufiger nicht gezahlt als in Westdeutschland. Im Westen erhalten 29 Prozent der Unterhaltsberechtigen keinen oder unvollständigen Unterhalt, im Osten sind es 37 Prozent . Während in Westdeutschland bei gemeinsamem Sorgerecht häufiger als bei alleinigem der volle Unterhalt gezahlt wird, ist in Ostdeutschland der Anteil mit Unterhaltsproblemen auch bei gemeinsamem Sorgerecht relativ hoch (Ost: 31 Prozent, West: 18 Prozent). Als Grund für Nichtzahlung wird in Ostdeutschland häufiger als in Westdeutschland die finanzielle Situation der Unterhaltspflichtigen genannt.
Rechtliche Schritte zur Einforderung des Unterhalts
Jede fünfte Unterhaltsberechtigte hat schon einmal rechtliche Schritte eingeleitet, um den festgesetzten Unterhaltsanspruch durchzusetzen. Diese sind häufiger bei alleinigem Sorgerecht als bei gemeinsamem Sorgerecht. Häufiger sind rechtliche Schritte auch, wenn es zwischen Unterhaltspflichtigem und Kind keinen Kontakt gibt. Gibt es keinen Kontakt, sind Unterhaltsklagen am häufigsten (37 Prozent), gibt es Kontakt, relativ selten (6 Prozent).
Gründe für Nichtzahlung
Der Unterhalt bleibt nach Meinung der Unterhaltsberechtigten hauptsächlich aus zwei Gründen aus: Aufgrund der finanziellen Situation des Unterhaltspflichtigen (46 Prozent) und aus der Weigerung zu zahlen (42 Prozent). Weigerungen werden dann häufiger vermutet, wenn kein Kontakt zum Kind besteht und wenn der Unterhalt vor Gericht festgelegt wurde.
Eine zusammenfassende Analyse zeigt, dass Unterhaltsprobleme vor allem dann vorliegen, wenn wenig oder kein Kontakt zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil besteht, die Trennung bereits länger zurück liegt, die Unterhaltsfestlegung nicht von den Eltern allein oder durch einen Anwalt oder Notar, sondern insbesondere durch ein Gericht getroffen wurde, und der Unterhaltspflichtige nichterwerbstätig ist.
Unterhaltsvorschuss und Rückzahlungen
Rund ein Drittel derjenigen, die keinen oder unvollständigen Unterhalt erhalten, bekommen vom Jugendamt Unterhaltsvorschuss, das entspricht einem Anteil von 11 Prozent an allen Unterhaltsberechtigten (rund 9 Prozent unter Zugrundelegung der tatsächlichen Angaben). Die Hälfte der Unterhaltsberechtigten, die trotz Unterhaltsproblemen keinen Unterhaltsvorschuss erhalten, haben früher Unterhaltsvorschuss bezogen. Grund dafür ist vor allem die begrenzte Anspruchsdauer bei nicht (wieder)einsetzenden Zahlungen seitens des Unterhaltspflichtigen.
Wenn Unterhaltspflichtige leistungsfähig sind, müssen sie den Unterhaltsvorschuss zurückbezahlen (so genannter „Rückgriff“ des Staates). Aktuell sind 4 Prozent der
Unterhaltspflichtigen rückzahlungspflichtig, 8 Prozent haben früher einmal Unterhaltsvorschuss zurückbezahlen müssen. Über die Hälfte zahlt unter 100 Euro monatlich zurück, 22 Prozent müssen zwischen 101 Euro und 300 Euro zurückbezahlen. Äußerst selten sind höhere Rückzahlungen.
Sachdarstellung
Sorgerecht
Die Regelung der elterlichen Sorge ist eine wichtige Rahmenbedingung z.B. für die
Entscheidung über gemeinsame Erziehung und die Klärung von Unterhaltsproblemen. Mit der Reform des Kindschaftsrechts zum 1. Juli 1998 wird im Rahmen der Ehescheidung nicht mehr zwangsläufig eine Sorgerechtsentscheidung getroffen, ohne die es bei der gemeinsamen Sorge bleibt. Alleinige Sorge wird vom Gericht nur auf Antrag eines Elternteils erteilt. Bei nichtehelichen Kindern erhält zunächst die Mutter das alleinige Sorgerecht; ein gemeinsames Sorgerecht ist auf gemeinsamen Antrag möglich.
Die Untersuchung untersucht nicht nur aktuelle Trennungen, sondern orientiert sich an den bei einem Elternteil lebenden minderjährigen Kindern. Deshalb sind nicht allein die jetzigen Regelungen relevant; die Unterhaltsregelungen stammen zum Teil aus dem Jahr 1984. Beim Sorgerecht war bei Scheidungen bis zur Kindschaftsrechtsreform in jedem Falle eine gerichtliche Entscheidung über das Sorgerecht notwendig, egal ob alleinige oder gemeinsame Sorge.
Unterhalt
Die Höhe des festzulegenden (Bar)Unterhalts richtet sich nach dem Alter des Kindes und dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Das hälftige Kindergeld, das jedem Elternteil grundsätzlich zusteht, kann der Unterhaltszahler seit Januar 2002 nur behalten, wenn er mindestens 135 Prozent des Regelbetrags als Unterhalt leistet. Bei niedrigeren Einkommen (derzeit unter 2.100 Euro netto monatlich) wird das Kindergeld nur soweit angerechnet, dass der Zahlbetrag von 135 Prozent des Regelbetrags nicht unterschritten wird. Da das Kindergeld nur noch zu einem geringeren Teil angerechnet wird, haben sich bei gleichbleibender Unterhaltsfestlegung die zu zahlenden Beträge erhöht.
Unterhaltsvorschuss
Anspruch auf Unterhaltsvorschuss hat ein alleinerziehender Elternteil, wenn kein, unvollständiger oder unregelmäßiger Kindesunterhalt gezahlt wird. Der Unterhaltsvorschuss ist unabhängig von der wirtschaftlichen Lage des betreuenden Elternteils und einzig von der Nichtzahlung des Unterhaltspflichtigen abhängig. Die Höhe beträgt den jeweils geltenden Regelbetrag abzüglich des hälftigen Kindergeldes. Unterhaltsvorschuss wird für maximal 72 Monate gezahlt und nur für Kinder unter 12 Jahren. Der Anspruch gegenüber dem Unterhaltspflichtigen geht in Höhe der geleisteten Unterhaltsvorschussleistung auf das zahlende Bundesland über.