Die Rechte nicht verheirateter Väter
werden gestärkt. Nach dem Bundestag billigte am Freitag
auch der Bundesrat eine Gesetzesänderung, nach der
Väter, die mit dem Kind eine Weile zusammengelebt haben,
auch nach der Trennung von der Mutter das gemeinsame
Sorgerrecht beim Familiengericht beantragen können.
Voraussetzung ist, dass diese «gemeinsame elterliche
Sorge dem Kindeswohl dient».
Bisher galt dies nur für die nicht verheirateten
Väter, die sich nach dem 1. Juli 1998 - dem in Kraft
treten des neuen Sorgerechts - getrennt hatten. Das
Bundesverfassungsgericht hatte aber auch eine Regelung
für «Altfälle» verlangt. Das neue Gesetz soll zum 31.
Dezember wirksam werden. Lehnt die Mutter das gemeinsame
Sorgerecht für das Kind ab, kann das Gericht das
fehlende Einverständnis per Beschluss ersetzen.
Die Länderkammer befasste sich zudem mit einem
Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Stärkung der
Rechte so genannter biologischer Väter. Bislang gelten
Väter, die mit einer verheirateten Frau ein Kind zeugen,
weitgehend als rechtlos, da deren Ehegatte automatisch
als «rechtlicher Vater» des Kindes gilt. Auch hier hat
das Bundesverfassungsgericht Klarstellungen verlangt.
Diese automatische Vaterschaft soll jetzt leichter
angefochten werden können. Ebenso soll der tatsächliche
Vater auch unter bestimmten Bedingungen ein Umgangsrecht
erhalten. Der Bundesrat möchte allerdings nach seiner
Empfehlung alle Fälle ausgrenzen, in denen der
«biologische Vater» lediglich Samenspender im Rahmen
einer künstlichen Befruchtung war.
Der Bundesrat beschloss zudem eine Initiative zur
Reform des Betreuungsrecht für psychisch kranke und
geistig behinderte Menschen. Dabei soll unter anderem
die rechtliche Vertretung des Behinderten durch
Ehegatten, Eltern, Geschwister und Freunde aber auch von
Betreuungsvereinen gestärkt werden. Die
Gesetzesinitiative, die jetzt vom Bundestag behandelt
werden muss, geht auf einen gemeinsamen Vorstoß der
Länder Nordrhein-Westfalen, Bayern, Sachsen und
Niedersachsen zurück.