Nachrichten : FGG-Reform:
Anhörung vom 13.2.08
Am Mittwoch, 13.2.08, fand die zweite Anhörung im Rechtsausschuss des Deutschen
Bundestages zum FGG-Reformgesetz statt. Neun geladene Sachverständige nahmen
Stellung zum familienrechtlichen Teil der Reform und deckten größtenteils das
gängige Meinungsspektrum ab.
Bezüglich ihrer Haltung zum geplanten Gesetz ließen sich die Sachverständigen in
zwei Gruppen unterteilen: Die „Theoretiker“ (Prof. Dr. Sibylla Flügge, Prof. Dr.
Ludwig Salgo und Dr. Susanne Nothhafft) aus dem universitären Bereich
kritisierten den Reformentwurf überwiegend aus Gewaltschutzgründen. Von den
„Praktikern“, die das Familienrecht als Anwälte (Dr. Ludwig Bergschneider,
Ingeborg Rakete-Dombek) oder Richter (Helmut Borth, Dr. Röse Häußermann, Dr.
Frank Klinkhammer und Johannes Ohr) anwenden, wurde der Entwurf weitgehend
begrüßt, wobei es in Detailfragen Unterschiede gab.
Die Theoretiker bemängelten in erster Linie den aus ihrer Sicht fehlenden
Gewaltschutz von Kindern und Frauen. So sei z.B. die vorgesehene Anberaumung
einer Verhandlung innerhalb eines Monats nach Antragstellung
(Beschleunigungsgebot) ungeeignet, um Gewaltvorwürfe zu klären, weil viele
Frauen mit Gewalterfahrung mehr Zeit bräuchten, um das Erlittene anzusprechen.
Es bestünde die Gefahr, dass nicht alle Informationen in der Verhandlung
vorlägen, Frauen unter dem gerichtlichen Einigungsdruck einem Umgang zwischen
Kind und Vater zustimmten und Kinder dadurch bei Umgängen gefährdet wären.
Im Zusammenhang mit dem Beschleunigungsgebot sprach Prof. Dr. Sibylla Flügge von
„Kollateralschäden“, die mit der Reform in Kauf genommen würden, und
prognostizierte eine Zunahme der Konflikte. Da die gerichtlichen Entscheidungen
innerhalb eines Monats – und damit in der Hochkonfliktphase von Trennungen –
fielen, hätten die Parteien einen Streitgegenstand, an dem der Konflikt
eskalieren würde. Ein Jahr sei erforderlich, damit der Konflikt zur Ruhe käme
und sich die Eltern wieder aufeinander zubewegten. Einen Zwang zur
Umgangsdurchsetzung, wie z.B. durch die Einsetzung eines Umgangspflegers oder
die Anordnung von Ordnungsmitteln (Geldstrafe oder Haft), lehnte sie ab, weil
dadurch das Grundrecht von Mutter und Kind auf Schutz vor Gewalt verletzt würde.
Durch den Zwang zum Umgang würde das Vertrauen des Kindes in seine Mutter massiv
untergraben, die ihm einerseits vermittle, der Papa sei böse, und es
andererseits zum Umgang zwingen müsse. Das würde zu einem kompletten
Kontaktabbruch zwischen Kind und Vater führen. Auch in späteren Jahren würde
dieser Kontakt nicht wieder hergestellt werden. Demgegenüber würden Kinder, die
nicht zum Umgang gezwungen würden, langfristig wieder den Kontakt zu ihrem Vater
suchen. Prof. Flügge forderte, auch Rechtsmittel gegen eine Umgangsanordnung in
die FGG-Reform aufzunehmen, und regte Untersuchungen an, warum jeder 2.
Trennungsvater nach ein bis zwei Jahren den Kontakt zu seinem Kind abbrechen
würde.
Ähnlich argumentierte Prof. Dr. Ludwig Salgo, der gegen den
„Absolutheitsanspruch“ des Cochemer Modells polemisierte, das bar jeder
wissenschaftlichen Untersuchung bisher nur durch seine Initiatoren
„selbstevaluiert“ worden sei. Er erntete dafür Zustimmung von der
Besuchertribüne. Diese war überwiegend mit Frauen besetzt, die sich gegen
häusliche Gewalt engagieren. Es gäbe in Deutschland, so Prof. Salgo, kaum
Scheidungsforschung und der Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Justiz
beruhe nicht auf wissenschaftlichen Erkenntnissen. Der SPD-Obmann im
Rechtsausschuss und langjährige Familienrichter Joachim Stünker schüttelte
angesichts dieser Kritik den Kopf. Er wandte später ein, dass seit drei
Legislaturperioden mit viel Sachverstand an dieser Reform gearbeitet worden sei.
Prof. Salgo lehnte jeglichen Zwang zur Durchsetzung von Umgang ab und regte eine
Studie über die Wirksamkeit von Umgangspflegschaften an. Als Prof. Salgo
fordert, der Unkenntnis der Richter in Sachen häuslicher Gewalt müsse durch
Weiterbildung begegnet werden, vergrub Joachim Stünker sein Gesicht in beiden
Händen.
Sofern die Praktiker das Thema häusliche Gewalt überhaupt ansprachen, bestand
Einigkeit, dass sie diesen Aspekt nicht nur im Blick, sondern auch im Griff
haben. Sie sahen sich durch das Beschleunigungsgebot nicht gezwungen, beim
ersten Verhandlungstermin eine abschließende Entscheidung zu fällen. Vielmehr
könnten aufgrund des persönlichen Eindrucks von der Konfliktsituation weitere
Maßnahmen ergriffen werden. Dazu zählten nicht nur die Anordnung oder Aussetzung
von Umgängen und die Einholung von Gutachten, sondern auch die „Entschleunigung“
des Verfahrens, um die Situation „reifen“ zu lassen. Dr. Röse Häußermann
betonte, dass Richter durchaus an Fortbildungen zum Gewaltschutz teilnehmen
würden. Johannes Ohr stellte klar, dass bei Trennungen Gewalt nicht die Regel,
sondern die Ausnahme sei. Vielmehr sei der Missbrauch mit Missbrauchs- und
Gewaltvorwürfen ein großes Problem.
Das Beschleunigungsgebot wurde u. a. auch deshalb begrüßt, weil Gewaltvorwürfe
schnell geprüft werden müssen. Gerade für Kinder sei es dramatisch, so Dr. Röse
Häußermann, wenn ein Elternteil der Wohnung verwiesen wird. Es dürfe nicht sein,
dass eine Partei nur aufgrund von Behauptungen die Grundrechte einer anderen
Partei – den Umgang – einschränken könne. Es herrschte aber Zweifel unter den
Sachverständigen, ob die Jugendämter innerhalb eines Monates in der Lage seien,
dem Gericht Fakten zu liefern. Deshalb wurde eine bessere personelle Ausstattung
von Jugendämtern und Familiengerichten gefordert.
Divergenzen gab es unter den Praktikern zu einzelnen Aspekten der Reform. Vor
allem kritisierte Ingeborg Rakete-Dombek die Aufnahme von Elementen aus der
Cochemer Praxis. Der Druck zur Einigung sei nicht sinnvoll, weil mitunter klare
Entscheidungen durch die Familienrichter erforderlich seien. Helmut Borth sah
bei den Einigungsbemühungen den Verfahrensbeistand in Konkurrenz zum Richter,
der eben kein Vermittler sei. Auch der Auftrag an den Familiengutachter, eine
Einigung herbeizuführen, wurde kritisiert. Dr. Frank Klinkhammer befürchtete
eine Umdefinition des Rollenverständnisses der Professionen: Ein Richter, der
nichts entscheidet, ein Anwalt, der nichts mehr vorträgt und ein Gutachter, der
sich als Therapeut versteht.
Mehrfach wurde betont, dass eine vollständige Umsetzung des Cochemer Modells in
größeren Städten nicht möglich sei, einzelne Elemente aber durchaus adaptiert
werden können. Dr. Röse Häußermann berichtete von positiven Erfahrungen mit dem
Cochemer Modell und Dr. Ludwig Bergschneider war sehr zufrieden mit dem
„Münchener Modell“.
Bezüglich des FGG-Entwurfes, bei Umgangsvereitelung künftig Ordnungsmittel auch
nachträglich anordnen zu können, waren die Positionen geteilt. Für Helmut Borth
reichte die jetzige Zwangsgeldregelung aus. Es sei kontraproduktiv, jemanden
erst mit einem Ordnungsmittel zu bestrafen, den man anschließend im Gespräch
dazu bewegen müsse, Umgänge wieder zuzulassen. Johannes Ohr sah im Zwangsgeld
einen „zahnlosen Tiger“ und begrüßte die Einführung von Ordnungsmitteln, um mehr
Druck aufbauen zu können. Außerdem müsse in jedem Einzelfall ergründet werden,
warum ein Kind den Umgang mit einem Elternteil ablehne.
Das Thema „Entfremdung“ wurde von Dr. Röse Häußermann anhand eines Beispieles
verdeutlicht: Während einer ihrer Gerichtsverhandlung saß ein kleines Kind die
ganze Zeit über auf dem Schoß seines Vater, den es eine lange Zeit nicht gesehen
hatte. Als es gegen Ende der Verhandlung gefragt wurde, ob es seinen Vater möge,
sah es seine Mutter an und sagte: „Gell, Mama, wir haben den Papa nicht lieb.“
Dr. Röse Häußermann betonte: „Frauen sind nicht die besseren Menschen und sagen
nicht von Natur aus die Wahrheit.“ Der frauenorientierte Teil der
Besuchertribüne, der daraufhin zu Unmutsäußerungen anhob, wurde sofort zur
Ordnung gerufen – und zumindest dieses Ordnungsmittel erfüllte seinen Zweck.
Rainer Sonnenberger
für den Bundesvorstand