Vatertag

Wer vor vierzig Jahren als Vater einen Kinderwagen schob, wurde von den Passanten als Exot angesehen. Heute gehört es nicht nur ins Straßenbild, dass Väter ihre Kinder im Tragetuch oder auf den Schultern durch die Straßen tragen, sondern sie sind in 90 % der Fälle im Kreißsaal dabei, durchtrennen die Nabelschnur ihres Kindes und sind zu gleichwertigen Elternteilen für die Kinder geworden.

Vor vierzig Jahren sollten es "die Frauen besser haben", in dem der Mann arbeiten ging, wobei sich der Status eines Mannes daraus ableitete, ob die Frau zuhause bleiben und die Kinder versorgen konnte. Heute wird in Väterkreisen diskutiert, wie Beruf und Familie unter einen Hut zu bringen sind und wie sie sich damit selbst verwirklichen können, indem sie gleichwertig die Kinder  pflegen und erziehen können, wie es ihnen im Grundgesetz zum Pflichtrecht für ihre Kinder gemacht wird. Oft übernehmen sie bereits die gesamte Verantwortung für die Kinder, sowohl in ihren Familien als auch als alleinerziehende Väter.

Dennoch ist es leider nicht die Regel, sondern die Ausnahme. Immer noch – und das verstärkt durch die Frauenbewegung – wird einerseits von der Bundesregierung die gleichwertige Elternschaft gefordert, u.a. durch eine groß angelegte Plakataktion in den letzten Jahren als auch mit dem Propagieren der Elternzeit. Diese Forderungen an die "neuen Väter" werden jedoch durch Gesetze und vielfach in der Praxis der Rechtsprechung und in den Jugendämtern vielfach zunichte gemacht, nämlich immer dann, wenn die  Väter gegen den Willen der Mütter Verantwortung übernehmen wollen. Daran ändert auch das nun fünfjährige "neue Kindschaftsrecht" nichts, denn der Bundesgerichtshof hat bereits im Jahr 1999 den mit der Kindschaftsrechtsreform eingeführten Paradigmenwechsel durch sein Urteil zur gemeinsamen Sorge, die nach der Trennung der Eltern gelten soll, auf ein Mindestmaß eingeschränkt. So reicht ein provozierter Streit aus, um den Vater aus der Verantwortung für die gemeinsamen Kinder zu katapultieren, obwohl der Streit von der oft weniger verantwortlich handelnden Mutter ausgeht.

Dieser Trend wird durch ein vom Bundesverfassungsgericht im Jahr 2003 gefälltes Urteil zur gemeinsamen Sorge bei nicht miteinander verheirateten Eltern  verfestigt: Väter können nur dann die elterliche Sorge erlangen, wenn die Mütter zustimmen. Einklagbar ist dieses natürliche Recht auf Elternschaft der Kinder und Väter nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat damit die Argumentation der Frauenverbände in der Diskussion zum neuen Kindschaftsrecht übernommen, statt die grundgesetzlichen Vorgaben auf Pflege und Erziehung durch die Eltern, nämlich Vater und Mutter, ohne Rücksicht darauf, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht, aus dem Grundgesetz in die oberste Rechtsprechung zu übernehmen. Immerhin hat das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland aufgefordert, ein Gesetz zu schaffen, dass Väter, die wegen anderer gesetzlicher Regelungen nicht als Vater anerkannt wurden,  ihr Recht auf Vaterschaft einklagen können dürfen. Für Väter besteht ein gesetzlich normiertes Umgangspflichtrecht mit ihren Kindern. Nützt ihnen das?

Ähnlich wie beim Sorgerecht nützt es nur, wenn die Eltern sich über den Umgang einig sind. Will der alleinerziehende Elternteil den Umgang verhindern, hat er faktisch alle Möglichkeiten dazu, denn in den wenigsten Fällen greifen Gerichte zu Zwangsmitteln, vermitteln die Jugendämter, dass der Umgang der Kinder mit ihren Vätern wichtig ist, um ihnen eine komplementäre  Erziehung, auch im Fall der Trennung der Eltern zu gewährleisten.

Gründe dafür liegen in dem falschen Bild, dass Väter die prügelnden Ehemänner, die verantwortungslosen "Faschingsprinzen" und die die Kinder durch sexuellen Missbrauch gefährdenden Elternteile sind, vor denen die Kinder geschützt werden sollen. Dieses Bild mag in Einzelfällen zutreffen, die überwiegende Mehrheit der Väter ist jedoch heute der Partner der Mütter, der gleichwertige Erziehungspartner und der nicht minder von den Kindern geliebte Elternteil.

Deshalb hat sich der Väteraufbruch für Kinder e.V. vor etwa 15 Jahren auf den Weg gemacht, die veralteten Strukturen des Patriarchen aufzubrechen und zum partnerschaftlichen Elternteil zu werden. So wurden Forderungen  aufgestellt, dass die gleichwertige Erziehung unter den Schlagworten "50:50-Regelung" und "Allen Kindern beide Eltern" als wichtige Forderungen in Gesetzgebung und Praxis umgesetzt werden. Sie setzen sich ein, dass sie nicht mehr als der "große, böse Wolf" gesehen werden, vor dem die Kinder zu schützen sind, sondern die verantwortungsvollen Elternteile, die den Kindern den Weg ins Leben mit ihren Erziehungsanteilen ebnen.

Sie zeigen es, indem sie am Vatertag nicht mehr mit Kremser und Schnapsflasche durch die Umgebung ziehen, um abends sturzbetrunken nach Hause zu wanken, sondern indem sie seit Jahren in Frankfurt das große Kinderfest "Papalapaps" ausrichten, ein ähnliches Fest traditionell in München durchführen, in Berlin mit einem Zeltwochenende vom Vortag des Vatertages bis zum Sonntag die Kinder eine Gegenwelt erleben lassen, um nur einige Beispiele zu nennen.

Dennoch werden diese Zeichen wenig bewertet. Vorgehalten werden bei gerichtlichen Auseinandersetzungen immer noch Verfehlungen, die häufig nicht einmal zutreffen, um die Kinder als Eigentum der Mütter und nicht als Aufgabe zu sehen. In den letzten Jahren wird versucht, mit Hilfe des Gewaltschutzgesetzes die Väter aus den gemeinsamen Wohnungen zu vertreiben – eine Ersatzform für das Totschlagsargument "sexueller Missbrauch", der seinen Schrecken dadurch verloren hat, dass viele Richter diesen Vorwurf bereits als Mittel der umgangsvereitelnden Mütter erkannt haben, den ungeliebten Mann und Vater der gemeinsamen Kinder von ihnen zu trennen. Oft haben sie einen anderen Mann gefunden, der solange viel besser als der leibliche Vater der Kinder ist, wie der Rausch der ersten Verliebtheit anhält. Danach findet häufig der Wechsel zu einem neuen Partner statt, oft mit einem weiteren Kind aus dieser Verbindung. 

Wo jedoch bleiben bei der heutigen Auslegung des Familienrechts die Kinder? Obwohl es gute Ansätze in der Gesetzgebung gibt, die vor allem von Frauen im Bundestag zum Erfolg gebracht wurde, wird der Streit der Eltern an den Gerichten den Erkenntnissen, dass Kinder beide Elternteile benötigen, um gesund aufzuwachsen – ein Grundpfeiler der Kindschaftsrechtsreform – in nur wenigen Fällen berücksichtigt. Wird vom Kind ausgegangen, wie es – um einige wenige Beispiele zu nennen – an den Amtsgerichten Potsdam, Cochem, Mönchengladbach und Chemnitz der Fall ist, behalten die Kinder weiterhin ihre Eltern, an den meisten Gerichten jedoch verlieren sie einen Elternteil durch Umgangseinschränkungen und begleiteten Umgang wie vor der Kindschaftsrechtsreform weitgehend bereits nach einem Jahr dauerhaft. Sie verlieren damit nicht nur die zweite wichtige Bezugsperson, sondern haben auch keine Möglichkeit, die Normen- und Wertesysteme des Vaters und dessen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse kennen zu lernen und damit für sich Alternativen zu erlernen, die sie für die eigene Gestaltung des Lebens benötigen.

Mit der Kindschaftsrechtsreform ergeben sich bereits jetzt einige Ansätze, den Vaterverlust für die Kinder zu vermeiden, so z.B. durch den Anwalt des Kindes, der die Interessen der Kinder auf Erhalt der Bindungen zu beiden Eltern aufrechterhält. Bei jeder streitigen Trennung der Eltern ist er den Kindern beizuordnen. In anderen Fällen werden die Eltern zu Vermittlern – Mediatoren, Beratungsstellen, auch Jugendämtern - geschickt, um dort eine gemeinsame Lösung für die Kinder zu erarbeiten, weitere Formen sind gemeinsame Gesprächsrunden mit den Beteiligten sowohl der Eltern als der Scheidungsbegleiter.

Diese Formen müssen sich durchsetzen, um die Hauptforderung der Väterbewegung, die gleichwertige Verantwortung für die gemeinsamen Kinder zu tragen, umzusetzen.

So wird es zukünftig notwendig sein, neben dem Bewehren von Umgangsregelungen den Kindern in jedem Fall die elterliche Sorge durch beide Elternteile zu gewährleisten, bei Streit in der ersten Trennungsphase dem Kind den gleichwertigen Umgang mit beiden Elternteilen zu sichern und ihm einen ausgebildeten und verantwortlich handelnden  Verfahrenspfleger an die Seite zu stellen.

Im Vorfeld der gerichtlichen Auseinandersetzung ist zwischen den Eltern eine Schlichtung einzusetzen, bei der sie über die rechtlichen und psychologischen Grundlagen bei der Trennung der Eltern in Bezug auf die Auswirkungen bei den Kindern informiert werden, wobei daraufhin eine Elternvereinbarung zu schließen ist. Erst danach ist der Weg zum Gericht frei, um entweder die Elternvereinbarung als gerichtlichen Beschluss übernehmen zu lassen oder eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen.

Weiterhin ist es notwendig, Elternteilen Treffpunkte und Gewaltschutzhäuser bereitzustellen –Vater-Mutter-Kind-Häuser – in denen die Elternteile und Kinder aufgefangen werden und in denen neue Perspektiven nach der Trennung der Eltern entwickelt werden können. Die gemeinsame Verantwortung für die Kinder ist dabei Richtschnur.

Wenn wir als Väter die Verantwortung für unsere gemeinsamen Kinder mittragen wollen und sollen, dürfen wir nicht ausgegrenzt werden oder uns selbst ausgrenzen.

 

In diesem Sinne wünsche ich allen Kindern und ihren Vätern einen schönen gemeinsamen Vatertag.

Horst Schmeil

Väteraufbruch für Kinder e.V.