I. Von der Notwendigkeit, darüber zu schreiben
Dies ist der bewußtseinsbestimmende und handlungsleitende Ausschnitt aus dem
Weltbild betroffener Eltern: Seit der Reform des Familienrechts von 1977 haben
wir zwei Klassen getrenntlebender oder geschiedener Eltern: Sorgeberechtigte und
Nichtsorgeberechtigte. In einem unaufgeklärten Verständnis von Elternrechten
werden da gern Berechtigung und Nichtberechtigung herausgelesen, Gewinner und
Verlierer. Für die einen Eltern ist das eine Verführung, darüber hochmütig zu
werden, während sich die anderen als Entrechtete gedemütigt fühlen. Von der
Sorge, für das Kind nämlich, ist dann nicht mehr die Rede. Dadurch wurde der
Kreis derjenigen Eltern, denen zwar das Gesetz die Befugnis zum persönlichen
Umgang mit ihrem Kinde zuspricht, denen aber der Umgang dennoch vereitelt wird,
immer größer. Längst sind es nicht mehr, wie unmittelbar nach 1977, lediglich
Einzelfälle. Die Zahl widerspenstiger Sorgerechtsinhaber unter den Eltern,
sowohl gegenüber außergerichtlichen als auch gegenüber gerichtlichen Bemühungen
zur Respektierung der Umgangsbefugnis, hat derart zugenommen, daß darüber nicht
mehr einfach zur Tagesordnung übergegangen werden kann.
Die hier abzuhandelnden Erscheinungsformen der Umgangsvereitelung und ihre für
das Wohl des Kindes schädlichen Folgen sind Ergebnisse von Einzelfallstudien aus
einer langjährigen Tätigkeit als psychologischer Sachverständiger in
Vormundschafts- und Familiensachen.
Wegen ihres besonderen Interesses wird dabei folgenden Fragestellungen
nachgegangen:
-unter welchen Voraussetzungen eine Umgangsvereitelung zu
erwarten ist
-welches kennzeichnende Ereignis den Wendepunkt markiert, von
dem an eine Umgangsvereitelung nicht mehr zu verhindern ist;
-in welchen Erscheinungsformen sich die Umgangsvereitelung
äußert; und
-was einmal zur Vorbeugung und zum anderen, was bei bereits
eingetretener Umgangsvereitelung zu
tun ist.
Der Versuch, Antworten auf die hier aufgeworfenen Fragen
zu geben, wird von der Hoffnung getragen, sie möchten zu Denkanstößen für einen
Wandel der Betrachtungsweisen anregen. Begünstigt durch Rechtsbestimmungen und
Prozeßordnung erscheinen die Belange des Kindes noch immer als ein Gegenstand
des Elternstreits. Nur daraus erwächst der "Kampf ums Kind" 1) und findet
sich "Das Kind im Rechtsstreit der Erwachsenen" 2) wieder, wie zwei
bekannte Buchtitel heißen. Wollen wir uns damit nicht abfinden, bleibt uns nur,
den Blickpunkt des elterlichen Streits zu verlassen und den Standpunkt
aufzusuchen, der uns den Blick auf die Position des Kindes zwischen beiden
Eltern und auf seine Zukunftsperspektiven freigibt. Ohne eine solche als
Paradigmenwechsel 3) bezeichnete Veränderung der Anschauung und des
Bewußtseins bliebe das Kind weiterhin ohnmächtig dem Kräftespiel zwischen seinen
Eltern ausgeliefert, anstatt beiden Eltern die Wahrnehmung ihrer elterlichen
Verantwortung zu ermöglichen und sie so zu Garanten des Kindeswohls zu machen.
II. Am Anfang stehen Beziehungsabbruch und Sprachlosigkeit
Wenn ein Elternteil bei seiner Trennung vom anderen das Kind einfach mitnimmt -
häufiger tun es die Mütter und weniger die Väter -, dann geschieht das meistens
ohne Schuldbewußtsein und von dreierlei Motiven geleitet: Das eine Motiv liefert
ein weitverbreitetes Besitzstandsdenken. Das Kind wird als eine Art menschlichen
Zugewinns aus der beendeten Beziehung mitgenommen. Das andere Motiv liefert
einen Impuls oder Schutzinstinkt, das Kind nicht gerade da zurückzulassen, wo
man es selber nicht mehr aushielt. Schließlich drittens bewirkt der "Faktor des
gemeinsamen Schicksals" 4) eine Beruhigung des Selbstzweifels. Weil auch
das Kind die Trennung vom anderen Elternteil auf sich nahm, kann die eigene
Trennung kein falscher Entschluß gewesen sein.
Der Trennung geht, wie sich aus der Praxis belegen läßt, in der Regel zweierlei
voraus: Zum einen ist die Beziehung zum anderen Elternteil abgebrochen worden,
und zum zweiten sprechen beide Eltern nicht mehr miteinander. Zwischen ihnen
herrscht Sprachlosigkeit. Dabei wird dem zwischen seinen beiden Eltern stehenden
und dagegen ohnmächtigen Kinde ebenso der Abbruch der Beziehung zum anderen
Elternteil aufgezwungen. Dem Kinde auch noch den persönlichen Umgang mit seinem
anderen Elternteil zu vereiteln, verlangt dann nur noch einen kleinen Schritt.
Dazu muß allerdings erst ein Wendepunkt überschritten sein, von dem an eine
Umkehr nur noch mit fremder Hilfe möglich ist.
Eine zwischen den Eltern herrschende Sprachlosigkeit nimmt geradezu eine
Schlüsselstellung ein. Sie ist nicht nur eines der größten Hemmnisse bei der
Bemühung um einen Rechtsfrieden, sondern sie stellt auch das Kind vor ein schier
unüberwindliches Hindernis beim Umgang mit seinen beiden Eltern, denen es nicht
mehr offen mit kindlicher Unbefangenheit begegnen kann. Aber auch die Eltern
begegnen ihrem Kinde nicht mehr unbefangen, weil sie hinter seinem Verhalten und
seinen Äußerungen mehr suchen, als tatsächlich darin enthalten ist, nämlich die
Bestätigung ihres Negativbildes vom jeweils anderen.
Als eine Art Erste Hilfe zur Gewährleistung des Kindeswohls ist den Eltern zur
Überwindung ihrer Sprachlosigkeit zu verhelfen. Und, je früher diese Hilfe
einsetzt, um so aussichtsreicher ist sie. Das heißt aber auch, hierbei können
wir zu spät kommen, so daß alle Bemühungen, dem Wohl des Kindes zum Recht zu
verhelfen, vergeblich sind. Aus alltäglicher Erfahrung mit getrenntlebenden
Eltern wissen wir, solange sie trotz ihrer sonstigen Zerstrittenheit noch
miteinander sprechen, sind Hindernisse bei der Umgangsregelung schließlich doch
zu beseitigen. Es gilt auch hier, wie im Großen, wer miteinander spricht,
bekämpft sich nicht.
III. Die Mitnahme des Kindes als "gutes Recht"
Wir stellten schon fest, der das Kind mitnehmende Elternteil handele in der
Regel ohne Bewußtsein einer Schuld. In dieser Phase läßt sich dieser Elternteil
meistens noch sagen, das Kind habe den Konflikt seiner Eltern weder
herbeigeführt noch verschuldet, ist aber davon in seiner ganzen Existenz
zutiefst betroffen, so daß ihm nach dem Verlust seines Zuhauses nicht nur ein
Elternteil, sondern beide Eltern erhalten bleiben sollen. Unter dem Aspekt des
Kindeswohls gilt diese Tatsache auch für das Verhältnis des nichtehelichen
Kindes zu seinen Eltern.
Bis hierher besteht noch die Hoffnung, Eltern dazu zu bewegen, ihren
gegenseitigen Beziehungskonflikt von ihrer elterlichen Verantwortung ihrem Kinde
gegenüber zu trennen und ihrem Kinde die Pflege und Vertiefung seiner familiären
Vertrautheit mit ihnen beiden nicht zu vereiteln.
Dies stößt aber auf völlig taube Ohren, wenn die eigenmächtige Kindesmitnahme
nicht als das erste Glied einer daran anschließenden Handlungskette erkannt und
offiziell geduldet wird, statt den Eltern zur Vorbeugung ins Stammbuch zu
schreiben: "Jedem Elternteil wird ausdrücklich und förmlich verboten, (das
Kind) ohne ausdrückliche Zustimmung des anderen Elternteils an einen anderen Ort
zu verbringen" (AmtsG Altona, 8a F 77/95). Wird dagegen verstoßen, ohne
Widerspruch zu ernten, wird es als Freibrief für weitere Eigenmächtigkeiten
aufgefaßt, so daß gar nicht erst ein Unrechtsbewußtsein aufkommt. Und von da an
wird nicht nur die Mitnahme des Kindes, sondern auch das Verfügen darüber, ob es
einen Umgang mit dem anderen Elternteil haben soll, nicht allein als ein "gutes
Recht", sondern auch als Gewohnheitsrecht beansprucht. Die offizielle Duldung
ist also das kennzeichnende Ereignis, mit dem der schon angekündigte Wendepunkt
überschritten ist, dem weiteres Unrecht und auch mangelnder Respekt vor der
Gerichtsbarkeit auf dem Fuße folgen.
Diese Erfahrung zeigt eine sehr menschliche, aber gerade deswegen nicht gern
eingestandene Seite unseres Wesens: Einen Menschen braucht man nicht erst zum
unrechten Tun anzustiften; es genügt, ihn nicht davon abzuhalten.
Fassen wir die bisherige Erörterung kurz zusammen: Waren trotz
Beziehungsabbruch und Sprachlosigkeit noch Absprachen oder gar einvernehmliche
Regelungen möglich, markiert die offizielle Duldung mit der Folge, daß gar nicht
erst ein Unrechtsbewußtsein aufkommt, die entscheidende Wende, von der an der
das Kind festhaltende Elternteil seine Alleinverfügung über das Kind als sein
"gutes Recht" ansieht und sich dabei bestimmter Verhaltensweisen bedient, deren
Hintergründe und Zusammenhänge zu kennen, eine kindeswohlorientierte
Einflußnahme erleichtern.
IV. Ritualbildungen im Gefolge des Mangels an Unrechtsbewußtsein
Einmal soweit gekommen, beginnt der das Kind festhaltende und sich im "guten
Recht" wähnende Elternteil, den persönlichen Umgang, oft aber auch jegliche
Kontakte mit dem anderen Elternteil, wie Telefongespräche, Postsendungen oder
Geschenke, zu vereiteln. Dahinter steht in erster Linie weniger die Absicht, den
anderen Elternteil zu kränken, auch wenn es oft den Anschein hat. Vielmehr nimmt
der Elternteil, bei dem sich das Kind befindet, im täglichen Zusammenleben etwas
von der Konfliktsituation des Kindes zwischen beiden Eltern, dem
"Dazwischenstehen" 5), wahr, und er fürchtet im Innersten, das Kind könne
abtrünnig werden und sich dem anderen Elternteil zuwenden. Die sich darin
äußernde Verlustangst findet im Mangel an Unrechtsbewußtsein kein Regulativ, so
daß durch eine totale Kontaktsperre die vorhandenen Ängste zerstreut werden
sollen.
Bei der Kontakt- und Umgangsvereitelung handelt es sich nicht etwa immer um
einen Vorsatz, sondern in den meisten Fällen um Emotionen, die auf das Kind
übertragen werden. Weil sich emotionale Befindlichkeiten in ähnlichen
Situationen sehr viel mehr gleichen als etwa persönliche Meinungen über einen
bestimmten Sachverhalt, haben sich die von ganz verschiedenen Eltern vor
Gericht, beim Jugendamt und gegenüber dem Sachverständigen vorgebrachten
Argumente zur Rechtfertigung der Umgangsvereitelung als weitverbreitetes und
stereotypes Verhaltensmuster seit 1977 soweit verfestigt, daß sie den Charakter
von Ritualen angenommen haben, für die keine stichhaltige Begründung gegeben
sein muß und die In Argumentation und Verhalten nicht zimperlich zu sein
brauchen, weil sie sich ohnehin der Beweisführung entziehen.
Rituale sind im hier verwendeten Sinne nur aus der jeweiligen Situation
subjektiv zu begründende festgelegte Verhaltensweisen von kollektivem Charakter,
die im Dienste einer im seelischen Haushalt vorgesehenen Überlebenstechnik
stehen, deren feste Ordnung ihnen eine von Zweifeln oder gar Skrupeln freie
scheinbare Gewißheit verleiht. Dadurch, daß dieses ritualisierte Verhalten die
Kompliziertheit der Verhältnisse auf wenige, immer wiederkehrende und
festgelegte Handlungstypen reduziert, wird der seelische Haushalt davon
entlastet, sich mit den von Angstzuständen und Entscheidungsdruck begleiteten
Wechselfällen des Alltags immer wieder von neuem auseinandersetzen zu müssen.
Die Kenntnis dieser Hintergründe und Zusammenhänge ist eine Voraussetzung sowohl
für das Verstehen als auch für die rechte Wahl der Mittel bei der Begegnung mit
der Umgangsvereitelung.
Die Formen der Umgangsvereitelung gleichen sich nicht nur in ihren Argumenten,
als ritualisiertes Verhalten folgen sie auch nach einer ebenso gleichen und
festgelegten Weise:
1. "Das Kind soll endlich zur Ruhe kommen"
2. "... aber das Kind will nicht" mit mehreren Spielarten
3. "Der andere Elternteil hat das Kind sexuell mißbraucht"
Dabei wird das erste, das Ruhe-Argument, häufig übersprungen, während der
Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs erfahrungsgemäß erst dann vorgebracht wird,
wenn entweder mit den übrigen Argumenten eine Umgangsregelung nicht verhindert
werden konnte, oder aus prozeßtaktischen Gründen, wenn nur davon der Ausschluß
einer Umgangsbefugnis erwartet wird. Weil es sich hierbei um einen höchst
emotional geladenen Sachverhalt handelt, ist um einer sachlichen Erörterung
willen vom bloßen Vorwurf der in einem Strafverfahren dringend zu klärende
Verdacht auf sexuellen Mißbrauch zu unterscheiden.
Die in den folgenden Kapiteln enthaltenen Beispiele sind auf den Punkt gebrachte
gerichtsanhängige Verfahren, die aus Gründen des Personenschutzes soweit
verfremdet sind, daß sich nur die unmittelbar Betroffenen darin wiederfinden.
1. "Das Kind soll endlich zur Ruhe kommen"
Von ganz unterschiedlichen Elternteilen, in stereotyp gleicher Weise, daß man
meinen könnte, sie haben sich abgesprochen, wird erklärt: Das Kind habe in der
letzten Zeit schon soviel durchmachen müssen; oder, nach dem Besuch bei dem
anderen Elternteil zeige es ein unerklärlich anderes Verhalten als sonst,
schlafe unruhig, fürchte sich vor allem, was sonst nicht seine Art sei, nässe
oder kote wieder ein. Und, an allem sei der andere Elternteil schuld, der
irgendetwas mit dem Kinde angestellt haben müsse. Darum sollten keine Besuche
mehr stattfinden, denn das Kind soll endlich zur Ruhe kommen.
Tatsächlich kommt das Kind, wenn es keinen Umgang mit seinem anderen Elternteil
mehr hat, dem Augenschein nach zur Ruhe. Denn, immer weniger frage es nach dem
anderen Elternteil, um ihn alsbald gar nicht mehr zu erwähnen, so als habe es
ihn vergessen. Dieser äußere Schein täuscht jedoch darüber hinweg, daß das Kind,
so ohnmächtig, wie es dem Erwachsenen ausgeliefert und von ihm abhängig ist,
ganz einfach resigniert und alles, was mit dem anderen Elternteil zu tun hat, zu
seinem Selbstschutz unter ein Tabu gestellt hat. Daß es sich dabei um eine
trügerische, sogar die kindliche Entwicklung gefährdende Ruhe handelt, das hat
man anderswo längst begriffen. Die dazugehörige Geschichte ist rasch erzählt:
Früher durften Kinder in den ersten Wochen des Krankenhausaufenthaltes nicht
besucht werden. Sie sollten erst einmal zur Ruhe kommen. Was sich in der Seele
der Kinder tatsächlich ereignete, haben Bowlby und Mitarbeiter schon vor Jahren
erforscht: "Das Kind ... wird ... im allgemeinen eine ganz bestimmte
Verhaltensabfolge an den Tag legen. ... Wir haben sie als die Phasen der
Auflehnung, der Verzweiflung und der Loslösung bezeichnet 6). In der
Phase der Verzweiflung werde das Kind ruhiger, so daß das Besuchsverbot richtig
gewesen zu sein schien. Ist dann ein Besuch wieder zugelassen wird das Kind in
einem Zustande der Apathie angetroffen. Es hat die Phase der Loslösung (Bowlby
nannte sie früher einmal Phase der Ablehnung) erreicht. Und kehrt das Kind
wieder nach Hause zurück, wartet auf die Eltern die Aufgabe, ihrem Kinde zu
helfen, die ihm zugefügte Beziehungsstörung zu überwinden." Daß das der
Vergangenheit angehört, weil die Kinder im Krankenhaus vom ersten Tage an
jederzeit besucht werden können, wenn nicht gar ein Elternteil die ganze
Behandlungszeit über dabeibleiben kann (Rooming in), das verdanken wir dem
Erkenntnisfortschritt in der Pädiatrie.
So, wie Bowlby das Trennungserlebnis mit den drei Phasen der Auflehnung, der
Verzweiflung - wir sagten Resignation dazu - und Loslösung beschreibt, genau so
treffen wir es, weil es zum allgemeinen menschlichen Verhaltensinventar gehört,
auch bei Kindern an, denen durch die Vereitelung des Zusammenseins mit ihrem
anderen Elternteil ein Beziehungsabbruch zugemutet wird. Resignation ist eine
kindliche Form von reaktiver Depression, die wiederum zum Formenkreis der
langfristig wirkenden "Psychischen Deprivation im Kindesalter" 7) gehört,
womit gemeint ist, das Kind werde der ihm sonst gegebenen Chancen zur
ungestörten Entwicklung beraubt.
Wenn der das Kind festhaltende Elternteil von Verhaltensauffälligkeiten
berichtet, so muß das keine vorgeschobene Behauptung sein. Es kann sich
tatsächlich so verhalten, daß das auffällige Verhalten immer dann auftritt, wenn
es gerade vom Besuch beim anderen Elternteil zurückkommt, oder auch schon dann,
wenn vom anderen Elternteil die Rede ist.
Dazu ein Beispiel aus einem Familienrechtsverfahren, das sich tatsächlich so
ereignet hat, wie es hier beschrieben wird: Eine Mutter klagt, immer wenn der
vierjährige Sohn vom Besuch beim Vater zurückkehre, sei er ganz verändert. Er
verkrieche sich unter eine Decke und sei erst nach einer längeren Zeit zum
Sprechen zu bewegen. Sie habe den Eindruck, den Jungen beunruhige irgendetwas,
was mit dem Besuch beim Vater zusammenhänge. Den tatsächlichen Zusammenhang fand
erst die in diesem Falle angeordnete psychologische Begutachtung heraus. Sobald
nämlich ein Besuchstermin bevorstand, wurde die sich um das Kind sorgende Mutter
von einer inneren Unruhe getrieben, die sich auch dann noch nicht legte, wenn
das Kind wieder wohlbehalten zurückgekehrt war. Für die Unruhe der Mutter
bestand objektiv kein Grund. Was aber die Mutter an ihrem Kinde beobachtete und
wofür sie die Ursache beim Vater suchte, war nichts anderes als die Übertragung
ihrer eigenen Unruhe auf das Kind, das den psychischen Ausnahme- zustand, den es
bei der Mutter sonst nicht kannte, als fremd und bedrohend erlebte. Kinder
reagieren darauf mit unterschiedlichen Verhaltensauffälligkeiten, die wiederum
der Elternteil im sonstigen Alltag nicht beobachtet. Als Akteur in das Geschehen
verwickelt, hat er nicht die innere Distanz zu erkennen, wie ihm das Kind damit
nur seine eigene Unruhe widerspiegelt (AmtsG Diepholz - 5 F 10/93).
Dieses aus dem Leben gegriffene und nicht etwa um des Themas willen konstruierte
Beispiel sollte doch zu denken geben. Darum ist es wegen seiner Bedeutung noch
einmal zu wiederholen: Daß das Kind, nachdem es zum anderen Elternteil keinen
Kontakt mehr hat, tatsächlich Ruhe gibt, wird in trügerischer Weise als
Bestätigung für die Richtigkeit der Umgangsvereitelung angesehen. Die aus der
Resignation des Kindes - Bowlby nennt es Verzweiflung - folgende nachhaltige
Beziehungsstörung wird nicht erkannt, ja, vielleicht nicht einmal für möglich
gehalten, weil wir Erwachsenen längst vergessen haben, mit welchen Augen wir die
Welt ansahen, als wir selber noch Kind waren. Wer wollte sich dann noch wundern,
wenn ein Mensch, zu dessen früher Kindheitserfahrung die ohnmächtige Resignation
gehört, vor den Aufgaben, die ihm das Leben stellt, ebenso resignierend versagt?
2. "... aber das Kind will ja nicht"
Je länger das Ruhe-Argument zur Vereitelung des persönlichen Umgangs mit seinem
anderen Elternteil ins Feld geführt wird, um so mehr fällt es auf den das Kind
festhaltenden Elternteil zurück. Denn, wenn das Kind so lange der Ruhe bedarf,
kann der andere Elternteil nicht die Ursache sein. Auf Dauer wird das
Ruhe-Argument denn auch bei widerwillig hingenommenem Umgang nur noch zur
Verzögerung der Besuchstermine vorgebracht.
Bei unveränderter Absicht, den Umgang mit dem anderen Elternteil zu vereiteln,
folgt dem Ruhe-Argument prompt das Argument: ". . . aber das Kind will ja
nicht". Was dahintersteht und wie es im einzelnen zusammenhängt, ist das
Ergebnis von Einzelfallstudien, aus denen die auf den Punkt gebrachten Beispiele
für die vier als typisch zu kennzeichnenden Variationen des Themas ". . . aber
das Kind will ja nicht" in diesem Kapitel entnommen sind.
Die dazugehörigen Typusmerkmale sind: - das Kind (1) soll nicht, (2)
kann nicht, (3) will wirklich nicht und (4) darf nicht.
Bei (1) und (2) ist der das Kind festhaltende Elternteil der eigentliche Akteur,
bei (3) hat das Kind selbst triftige Gründe und bei (4) liegt eine gerichtliche
Entscheidung vor.
3. Die vierfach typischen Erscheinungsbilder
Typ 1: Das Kind soll nicht
Typisches Kennzeichen: Der das Kind festhaltende Elternteil macht sich zum
Sprachrohr des Kindes, während das Kind dies entweder schweigend über sich
ergehen läßt oder gar nicht erst in Erscheinung tritt.
Was dahintersteht, ist durchsichtig. Das Kind soll keinen persönlichen Umgang
mit seinem anderen Elternteil haben. Um das sicherzustellen, tritt der das Kind
festhaltende Elternteil als Akteur auf und, weil er sich des Kindes gar nicht
sicher ist, sieht er zu, daß es gar nicht erst in Erscheinung tritt. Diese Szene
ist vielen Elternteilen, die vergeblich kommen, um ihr Kind zum Besuch
abzuholen, wohlbekannt.
Was dabei in dem Kinde vorgeht, läßt das folgende Beispiel zumindest erahnen:
Die Mutter will ihren Sohn übers Wochenende abholen. Der Vater öffnet die
Haustür, den Sohn hinter sich im Hausflur, und verkündet, der Sohn wolle nicht
mit der Mutter mitgehen. Der Sohn sagt dazu weder ein Wort noch wird er vom
Vater aufgefordert, das seiner Mutter selbst zu sagen. Das ist die eine Seite.
Wie aber auf der anderen Seite das Kind zu seiner Mutter steht, zeigt ein Zitat
aus dem in diesem Falle erstellten Sachverständigengutachten: "Unsicher, wie sie
sich ihm gegenüber verhalten solle, habe sie vorgehabt, weiterzufahren - sie war
mit dem Auto gekommen -, worauf D., der diese Absicht wohl erkannt hatte, ihr
nachrief, und zwar so, wie er es als kleines Kind getan hatte. Er rief
"Mama-Mutti!" Und, als das Gericht eine Begegnung beider arrangierte, lief der
Sohn sogleich zu seiner Mutter und wich nicht von ihrer Seite. Gegen den
widerspenstigen Vater war jedoch nicht anzukommen, so daß der persönliche Umgang
des Kindes mit seiner Mutter nicht zustande kam (AmtsG Lübbecke - 5 F 85/85).
Wer hier nicht will, ist nicht das Kind, sondern der Kindesvater. Er will nicht,
daß das Kind Kontakt mit der Mutter hat. Und das Kind versteht sehr gut, daß es
nicht soll.
Zum Umgehen mit widerspenstigen Elternteilen noch zwei gerichtliche
Entscheidungen, über die sich der Leser seine eigenen Gedanken machen mag. (1)
Nachdem die Kindesmutter bei mehreren Anhörungsterminen dabei blieb, jeglichen
Umgang ihrer Tochter mit dem Vater abzulehnen, wurde die Befugnis des Vaters zum
persönlichen Umgang wegen mangelnder Erfolgsaussicht ausgeschlossen (KreisG
Erfurt - F 32/91). (2) Bei gleicher Ausgangslage läßt sich ein Gericht nicht von
der ablehnenden Haltung der Kindesmutter beeindrucken, beschließt ein
Umgangsrecht und führt in der Beschlußbegründung dazu aus: "Die Mutter ... ist
bedauerlicherweise bei ihrem Nein geblieben, ohne triftige Gründe angeben zu
können.... Abschließend rät das Gericht ... die Entwicklung und das Wohl der
Tochter zu beachten" (AmtsG Bremen - 63 F 908/93).
Typ 2: Das Kind kann nicht
Typisches Kennzeichen: Der das Kind festhaltende Elternteil bleibt im
Hintergrunde und schickt das Kind vor. Das kann er sich leisten, denn er ist
sich des Kindes sicher, daß es sich nicht dem anderen Elternteil zuwenden wird.
Regelmäßig erklärt dieser Elternteil, das Kind könne ja den anderen Elternteil
besuchen, wenn es wolle, aber es wolle ja nicht. Tatsächlich kann aber das Kind
nicht, wenn es auch wollte. Diese Manipulation der kindlichen Persönlichkeit
wird oft verkannt, häufig sogar bei der offiziellen Anhörung des Kindes. Sei es
beim Jugendamt oder - leider - durch einen gerichtlich bestellten
Sachverständigen oder auch nach § 50b FGG, wenn nämlich davon ausgegangen wird,
die Aussage des Kindes, den anderen Elternteil nicht besuchen zu wollen,
entspräche dem unbeeinflußten, unabhängigen und freien Willen des Kindes. Wie es
sich tatsächlich damit verhält, ist rasch erklärt. Denn ein Kind verfügt im
Spannungsfeld zwischen seinen Eltern keineswegs über einen freien Willen.
Vielmehr ist es von dem einen Elternteil, bei dem es sein Zuhause hat, abhängig
und es kann es sich nicht mit ihm verderben. "Wes Brot ich eß, des Lied ich
sing", sag der Volksmund dazu.
Nicht immer sind es Unfreiheit und Abhängigkeit, welche das Kind an seiner
Zuwendung zum anderen Elternteil hindern. Wir kennen auch eine andere
Erscheinungsform des Typs "Das Kind kann nicht", die uns viel mehr zu schaffen
macht. Der Kinderpsychiater Richard A. Gardner bezeichnet sie als "The Parental
Alienation Syndrome", abgekürzt PAS und zu deutsch "Das elterliche
Feindbild-Syndrom" 8). Dadurch, daß der das Kind festhaltende Elternteil aus
seiner Abneigung gegen den anderen Elternteil kein Hehl mache, werde das Kind
mit einem Negativbild dieses anderen Elternteils ausgestattet, so daß eine
nachhaltige Entfremdung die Folge ist. Nach Gardner nimmt dabei das "Brainwashing",
also die Gehirnwäsche durch den das Kind festhaltenden Elternteil, eine zentrale
Stellung ein. Auch dazu ein kennzeichnendes Beispiel:
Die Mutter kann dem Ehemann nicht vergeben, sie mit dem damaligen Kleinkind
einfach sitzengelassen und einem zu mancherlei Verzicht gezwungenen Dasein
ausgeliefert zu haben. Dadurch hat der Mann in den Augen der Mutter seine
Vaterschaft längst verwirkt und darum verweigert sie seinen persönlichen Umgang
mit dem Sohn. Der fast 12jährige erklärt: "Bei uns wird über den Vater nicht
mehr gesprochen", womit er sagen will, der Vater sei aus dem Leben der Mutter
und aus seinem Leben ausgelöscht. Die vor dem FamG stattfindende Begegnung von
Vater und Sohn zeigt deutlich, wie fremd sich beide geworden sind. Um aber eine
Wiederannäherung nicht zu verhindern, wird die Befugnis des Vaters zum
persönlichen Umgang mit seinem Sohn trotz der offenkundigen Hindernisse von
Rechts wegen nicht ausgeschlossen (AmtsG Altona - 8b 79/91)
Dieses Beispiel zeigt, wie leicht Eltern, die ihren Streit trotz Trennung oder
Scheidung noch nicht ausgefochten haben, der Versuchung erliegen, das ihrer
Obhut anvertraute Kind dazu zu benutzen, den anderen Elternteil durch die
Verweigerung des persönlichen Umgangs zu treffen. Wenn sie aber sagen, das Kind
könne ja den anderen Elternteil besuchen, wenn es wolle, dann ist zu prüfen, ob
es nicht doch reine Zugeständnisse oder bloße Lippenbekenntnisse sind.
Was ein bloßes Lippenbekenntnis im Kinde anrichten kann, zeigt das Zitat aus
einem Sachverständigengutachen: "Je mehr (der Vater) nun in das Kind drang,
warum es denn die Mutter nicht besuche, ... um so mehr verweigerte sich (der
Sohn), bis er schließlich seine Tränen nicht mehr zurückhalten konnte ... Was
sich da ... zwischen Vater und Sohn ereignete, wird nach G. Bateson als (engl.)
double bind 9). zu deutsch Doppelbindung oder auch Beziehungsfalle
bezeichnet: Der Vater sendet zwei an den Sohn gerichtete Botschaften. ... Die
Beziehungsfalle besteht darin, daß die eine Botschaft der anderen widerspricht.
Wollte (der Sohn) der verbalen Botschaft folgen und die Mutter besuchen, würde
er gegen die nonverbale Botschaft, dies sei unerwünscht, verstoßen." Die
Beziehungsfalle ist eine raffinierte Methode, ein Kind an sich zu binden (OLG
Hamm - 5 UF 269/90)
Typ 3: Das Kind will wirklich nicht
Dieser Typus kommt nur wenig vor. Darum ist er ein Glücksfall, wenn die beiden
Beispiele einer unbeeinflußten, freien Willenserklärung zweier Kinder in diese
Studie aufgenommen werden konnten.
(1) Ein werdender Vater verläßt seine hochschwangere Ehefrau und erscheint auch
nicht zur Geburt des gemeinsamen Kindes. Erst nach Jahren, als das Kind schon im
Kindergartenalter ist, fordert der Vater den persönlichen Umgang mit seiner
Tochter. Diese, von der Mutter unwissend gelassen, ist ahnungslos, daß sie außer
ihrem Stiefvater noch einen leiblichen Vater hat. Im Verlaufe jahrelanger
Rechtsverfahren wird dem Vater die Umgangsbefugnis von Rechts wegen bestätigt.
Das Kind fügt sich. Es ist ja nur monatlich einmal für eine Stunde. Das reicht
natürlich nicht, um eine zwischenmenschliche Beziehung zwischen zwei zwar
verwandten, aber sonst fremd gebliebenen Menschen wachsen zu lassen. Je
ungeduldiger der Vater sein Umgangsrecht einfordert, um so mehr verschließt sich
ihm das inzwischen 12 Jahre alt gewordene Kind. Auf eine Begründung für sein
Verhalten angesprochen, gibt das Mädchen wörtlich zu Protokoll: "Ich will mit
einem wildfremden Menschen ... immer kommen welche her und ich muß immer zum
Gericht. Ich will das nicht mehr". Und auf die Frage an das Mädchen, ob es nicht
ein Interesse habe zu sehen, was das eigentlich für ein Mensch ist: "lrgendwann
wenn ich älter werde, könnte ich ja mal gucken, ob er ...". So muß die vom
Gericht beschlossene Umgangsregelung unter Respektierung der vom Kind genannten
Gründe gegen weitere Treffen mit dem Vater als unausführbar außer Kraft gesetzt
werden (AmtsG Gütersloh 16 F 425/90) .
(2) Die Kinderärztin kann bei der zweieinhalb Jahre alten Tochter keinen
krankhaften Befund erheben. Dennoch klagt das Kind unvermindert über Bauchweh.
Erst als sich die Eltern trennen wird deutlich, daß das Bauchweh mit der Person
des Vaters zusammenhängt. Immer wenn er wieder erscheint oder wenn auch nur von
ihm die Rede ist, klagt die Tochter über Bauchschmerzen. Es handelt sich um eine
Willenserklärung besonderer Art. Nämlich nicht mittels der Sprache, sondern über
eine früh aufgetretene und aufmerksam beobachtete psychosomatische Reaktion des
Organismus. Welche Erfahrungen des Kindes mit dem Vater dieser psychosomatischen
Reaktion zugrunde liegen, konnte jedoch nie aufgeklärt werden. Zwangsläufig trat
im Laufe der Jahre zwischen dem Vater und dem inzwischen 14jährigen Mädchen eine
zunehmende Entfremdung ein. Auf sachverständigen Rat setzte das FamG die
Umgangsbefugnis aus und verpflichtete die Mutter, dem Vater regelmäßig über das
Wachstum und die Entwicklung des Kindes zu berichten. (AmtsG Bielefeld - 34 F
218/89).
Diese beiden Beispiele sind selbstverständlich nicht repräsentativ; sie stellen
eine Zufallsstichprobe dar. Dennoch zeigen sie etwas Typisches. Einmal, daß
schon Kinder eigene Gründe haben können, sich vom anderen Elternteil
fernzuhalten. Und, zum anderen, daß Kinder einen begründeten Willen nicht erst
äußern, wenn sie des Sprechens mächtig sind, sondern daß aus ihrem kindlichen,
noch ganzheitlichem Erleben heraus der ganze Organismus als Ausdrucksorgan
fungiert. Es ist ja bekannt, daß kleine Kinder psychische Belastungen an
Störungen des Magen-Darm-Traktes erkennen lassen. Die Beispiele zeigen aber
auch, daß der Preis für die eigene seelische Balance der Verzicht auf einen
Elternteil ist. Darum ist hierbei stets sachkundiger Rat einzuholen. In den
beiden Beispielen waren rechtzeitig eine psychologische Sachverständige
beauftragt und eine Kinderärztin konsultiert worden.
Typ 4: Das Kind darf nicht
Hierbei ist der persönliche Umgang des Kindes mit seinem anderen Elternteil
durch gerichtlichen Beschluß ausgeschlossen worden. Und zwar in der Regel, weil
dieser Elternteil entweder durch seine Person oder durch die Umstände, in denen
er lebt, die Entwicklung des Kindes gefährden oder gar schädigen würde. Das
bedeutet, zum "Schutz von Wachstum und Entwicklung des Kindes" 10) muß
das Kind auf seinen Anspruch auf Pflege und Vertiefung der familiären
Vertrautheit mit dem Elternteil verzichten, bei dem es nicht ständig lebt.
Solange die Gründe eindeutig sind, ist der Verzicht dem Kinde nicht nur
zuzumuten, sondern zu seinem Wohle auch geboten. Daß es aber auch anders kommen
kann, indem ein Elternteil gemaßregelt werden soll und dabei das Kind getroffen
wird, zeigt der folgende, hoffentlich einzigartige Fall.
Einem Vater wird ständig der persönliche Umgang mit seinem damals vierjährigen
Sohn streitig gemacht, so daß er einen der raren Besuche nutzte, um mit dem Kind
für eineinhalb Jahre unterzutauchen. Damit setzte sich der Vater ganz klar ins
Unrecht. Im darauffolgenden Rechtsverfahren wurde dann der persönliche Umgang
des Kindes mit seinem Vater für mindestens ein Jahr ausgesetzt und das unter
anderem damit begründet: "Die Bindung zwischen beiden sei auch so eng, daß die
Gefahr, das Kind könne seinen Vater vergessen und später Kontakte aus diesem
Grunde ablehnen, nicht gegeben sei" (AmtsG Bottrop - 19 F 526/92, zitiert nach
OLG Hamm - 7 UF 42/94).
4. Der Vorwurf sexuellen Mißbrauchs
Die Rede ist hier nicht vom Verdacht des sexuellen Mißbrauchs, der zum Schutz
des Kindes dringend aufzuklären ist, sondern soll den unberechtigten Vorwurf,
der andere Elternteil habe das Kind sexuell mißbraucht, behandeln.
Aus dieser Thematik, deren ganzer Umfang einer besonderen Erörterung bedürftig
ist, sollen hier nur zwei, für unsere Überlegungen bedeutsame Aspekte
herausgegriffen werden.
Zum einen wird der unberechtigte Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs hauptsächlich
dann erhoben, wenn weder das Argument "Das Kind soll endlich zur Ruhe kommen"
noch das Argument "... aber das Kind will ja nicht" zur Einschränkung oder gar
zum Ausschluß des persönlichen Umgangs des Kindes mit seinem anderen Elternteil
geführt haben. Der Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs ist dann eine letzte
Trumpfkarte im "Kampf ums Kind".
Wird der Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs von Anfang an erhoben, entstammt er
einem Kalkül, dem trotz der dahinterstehenden diabolischen Gesinnung ein
taktisches Geschick nicht abzusprechen ist. Bei dem in solchem Falle anhängigen
Strafverfahren kommt, was den Akteuren von vornherein bekannt ist und von ihnen
bewußt in Kauf genommen wird, mangels eines Beweises nichts heraus. Zurück
bleibt der Zweifel, daß es zwar sein kann, daß es aber auch nicht sein kann.
Und genau darum geht es den Akteuren: "Semper aliquid haeret". (Bei Francis
Bacon heißt es im Textzusammenhang: Nur kühn verleumden, immer bleibt etwas
hängen). Sie sagen dann, mit einem Kinde zu experimentieren, ob der Vorwurf
zutreffe oder nicht, verbiete sich vornherein, und fordern zum Schutz des Kindes
einen Ausschluß des persönlichen Umgangs mit dem anderen Elternteil. Allerdings
nicht immer offen, sondern im Gewande einer Obstruktionstaktik. Dazu zwei
kennzeichnende Beispiele:
(1) Als die Tochter eines Morgens über Schmerzen zwischen den Beinen klagt,
findet die Mutter dort eine wunde Stelle. "Das hat der Vater gemacht, während
die Tochter schlief, man liest es ja immer wieder in der Zeitung", so fuhr es
der Mutter durch den Sinn. Von dritter Seite in ihrer Ansicht bestärkt, stellt
sie Strafantrag gegen den Vater. Die Ermittlungen entlasten den Kindesvater,
nicht zuletzt durch die Aussage der Tochter: "Gemacht hat er nix."
Vor Gericht erklärt sie für die Tochter, diese wolle den Vater nicht mehr sehen:
sie müsse von alledem erst einmal Abstand gewinnen. In seiner Beschlußbegründung
führt das Gericht dazu aus: "... die Kindesmutter wird aber ausdrücklich darauf
hingewiesen daß es den Verlust des Sorgerechts bedeuten könnte, wenn sie diese
Anbahnung des Umgangsrechts (des Kindes) mit dem Vater durch ihr Verhalten
sabotiert" (AmtsG Köln - 315 F 163/91). Seither sind zweieinhalb Jahre ins Land
gegangen und noch immer findet kein persönlicher Umgang von Tochter und Vater
statt, denn die Kindesmutter ist nicht davon abzubringen, der Vater habe sich an
seiner Tochter vergangen. Wie ein Sachverständiger feststellte, braucht sie
dieses Argument zur Selbstrechtfertigung, ihrer damaligen Trennung vom Ehemann.
(2) Nachdem die Tochter einen ungehinderten persönlichen Umgang mit ihrem Vater
hatte, dürfen die Besuche nur noch in Gegenwart einer dritten,
vertrauenswürdigen Person stattfinden. Schließlich, als auch dies aufhört, und
das Gericht dem Vater die Befugnis zum persönlichen Umgang mit seiner Tochter
bestätigt, kommt die Mutter damit heraus, der Vater habe die Tochter, wie sie
ihr anvertraute, sexuell mißhandelt, als sie noch nicht zwei Jahre alt war. Weil
es zweifelhaft ist, ob sich das Kind noch nach Jahren an diese Zeit bis in
Einzelheiten hinein erinnern kann, erwirkt das Gericht ein
Glaubwürdigkeitsgutachten. Das Gutachten ergibt, was das Kind ausgesagt haben
soll, ist nicht glaubwürdig. Während der Untersuchungen werden zu
Beobachtungszwecken Besuche der Tochter beim Vater arrangiert. Beide kosten
diese Gelegenheit aus. Es sollen die letzten sein. Denn, bei einem folgenden
Telefongespräch erklärte die Tochter ihrem Vater: "Ich werde nicht mehr zu Dir
kommen! Ist das klar!" (AmtsG München - 831 F 705/89 und 831 F 3756/90).
Daß es bei beiden Beispielen nicht zum Einlenken kam, nachdem die
Mißbrauchsvorwürfe als unbegründet erkannt worden waren, liegt an der
Einmischung des Typ 2 "Das Kind kann nicht". Denn die mit der Befragung
einhergehende Konfrontation mit dem Mißbrauchsvorwurf hat in den Kindern ein
negatives, sich abstoßendes Vaterbild als "Elterliches Feindbild Syndrom" 11)
hinterlassen.
5. Zusammenschau der Argumente zur Umgangsvereitelung
Die bloße Bestandsaufnahme, wie sie die bisherigen Kapitel bieten, bliebe höchst
unbefriedigend, wollten wir uns nicht auch noch um eine Lösung dieses
offensichtlichen Problems bemühen. Dabei ist das Problem viel weniger ein
sachliches als eines der Verfahrensweise. Das zeigt sich am deutlichsten beim
Anhörungstermin vor Gericht, wo, begünstigt durch das Rechtsverfahren, die
Umgangsfrage als Angelegenheit der Eltern verhandelt wird. Erst dadurch kann es
überhaupt zum "Kampf ums Kind" 12) und
darüber zur Umgangsvereitelung kommen.
Aus der unangefochtenen Meinung, die eigenmächtige Mitnahme des Kindes
bei der Trennung vom anderen Elternteil sei ein "Gutes Recht", wird eine
Eigendynamik weiterer, das Kind vom anderen Elternteil fernhaltender Handlungen
erzeugt. Aus dem Ruhe-Argument wird das Argument "... aber das Kind will
ja nicht", mitsamt den verschiedenen Spielarten. Der Typus "Das Kind soll nicht"
geht, sobald das "Brainwashing" (deutsch: Gehirnwäsche) hinzukommt, in
den Typus "Das Kind kann nicht" über. Und sowohl der Typus "Das Kind will
wirklich nicht" als auch erst recht der Typus "Das Kind darf nicht" finden bei
dem einen Elternteil eine ungeteilte Zustimmung. Und, reicht das noch nicht zur
endgültigen Abtrennung des Kindes vom anderen Elternteil aus, hat dafür irgend
jemand die Idee der Trumpfkarte des sexuellen Mißbrauchs gehabt.
Darum gilt auch hier das mahnende Wort "Wehret den Anfängen" des Ovid (43 v.
Chr. - 18 n. Chr.). Dazu zwei Beispiele: (1) Als ein aus der Familie
ausgezogener Elternteil nach einem Besuchswochenende die beiden beim anderen
Elternteil verbliebenen Kinder bei sich behielt, statt sie zurückzubringen,
ordnete das FamG die unverzügliche Rückkehr der Kinder zum anderen Elternteil an
(AmtsG Diepholz - 5 F 52/92). (2) Ein anderes FamG beschloß neulich: "Jedem
Elternteil wird ausdrücklich und förmlich verboten, die Kinder oder eines der
Kinder ohne ausdrückliche Zustimmung des anderen Elternteils an einen anderen
Ort zu verbringen" (AmtsG Altona - 8a F 77/95). Diese Beispiele zeigen, es
mangelt nicht an den Rechtsinstrumenten, den Anspruch des Kindes auf Nähe und
Wegbegleitung beider Eltern sicherzustellen.
Hat ein Mangel an Unrechtsbewußtsein aber erst einmal zur Umgangsvereitelung
geführt, gibt es keine Umkehr mehr. Das zeigen die hier verwendeten Beispiele,
die ja für viele andere stehen. Die Gerichte, Angebote der Jugendhilfe und der
Beratungseinrichtungen appellierten allzu oft vergeblich an die Einsicht der
Eltern.
6. Beendigung der Sprachlosigkeit der Eltern
Alle Mühen, auf die Umgangsvereitelung eine Wiederaufnahme des persönlichen
Umgangs des Kindes mit seinem anderen Elternteil folgen zu lassen, werden
vergeblich bleiben, wenn die Eltern nicht dazu zu bringen sind, wieder
miteinander zu sprechen. Dabei hat es sich bewährt, die Eltern an einen Tisch zu
einem sogenannten Round-Table-Gespräch zu holen. Wenn es dabei gelingt, sie aus
ihrer Sprachlosigkeit zu erlösen, ist meistens das Eis gebrochen.
Wollte man bei einem solchen Gespräch das Fehlverhalten des einen Eltern
teils zum Thema machen und dabei hoffen, er werde Einsicht zeigen und sein
Verhalten ändern, ist die Erfolglosigkeit dieses Vorhabens quasi schon
vorprogrammiert. Und zwar, weil sich der Elternteil seines "guten Rechtes"
gewiß ist, das er sich auch nicht nehmen lassen will, nachdem er durch die
unwidersprochene Mitnahme des Kindes erst dazu gebracht worden war.
Von dem Schweizer Pädagogen Paul Moor stammt der Satz "Nicht gegen den Fehler,
sondern für das Fehlende" 13).
Das Fehlende, das ist hier das Kind, seine Interessen und Bedürfnisse, und nicht
mehr der Elternstreit. Es ist wie das Herumreißen eines Steuers. Dann wird die
Umgangsfrage von einem Standpunkte her verhandelt, von dem aus die Beziehungen
des Kindes zu beiden Eltern sowie seine Zukunftsperspektiven im Blickpunkt der
Betrachtung stehen. Ein solcher grundlegender Wandel des Standortes wird nach T.
S. Kuhn 14) als Paradigmenwechsel bezeichnet. Damit ist gemeint, ein
davon völlig unberührt bleibender Sachverhalt wird jetzt von einer ganz anderen
Seite als bisher üblich, also unter einem anderen Aspekt, angeschaut. Und, mit
der veränderten Anschauung ändert sich auch die innere Einstellung dazu.
Allerdings läßt sich ein Paradigmenwechsel nicht verordnen. Er muß sich in den
Köpfen der Leute vollziehen. Dazu können aber Abhandlungen wie diese hier die
gedanklichen
Anstöße geben.
Gelingt es den Eltern, aus ihrer Sprachlosigkeit wieder ins Gespräch zu kommen,
können noch weitere Hindernisse zu beseitigen sein. Das zeigt das folgende
Beispiel, das sich neulich zutrug, aber so oder ähnlich immer wieder auftreten
wird:
Nach der Trennung lebt der Achtjährige beim Vater. Wie die übrige Familie lehnt
das Kind seine Mutter, die als "Persona non grata" gilt, offensichtlich ab. Der
amtierende Richter appelliert an die elterliche Verantwortung des Vaters, der
dadurch erst erfährt, daß sich der Sohn mit der Mutter heimlich trifft. Danach
sprechen beide Eltern - nach langer Zeit - wieder miteinander. Und dann
bekräftigt der Vater, nichts dagegen zu haben, wenn der Sohn die Mutter besuche.
Zugleich fragt er, was er denn machen solle, wenn der Sohn noch immer nicht
wolle. Nun, die Antwort ist nicht nur einfach, sondern auch naheliegend. Der
Richter sagte ihm, er solle seinem Sohn als Vorbild dienen und ihm vormachen,
wie der Weg zur Mutter zu finden sei, und ihn dazu an die Hand nehmen und bis an
die mütterliche Wohnung bringen (AmtsG Brakel - 2 F 252/94). Dieses Beispiel
soll nur zeigen, daß es keiner besonderen Professionalität im Umgang mit Kindern
und Eltern bedarf, und es soll auch dazu ermutigen, das zu tun, was das
Natürlichste und meistens auch das Selbstverständlichste ist.
V. Elterliche Verantwortung muß beiden Eltern möglich sein
Die beiderseitige elterliche Verantwortung ergibt sich aus dem Willen des
Gesetzgebers, wonach das Kind bei der Ehescheidung seiner Eltern nicht
mitgeschieden wird. Vielmehr bleibt es weiterhin und unauflöslich mit der Mutter
wie mit dem Vater und deren Angehörigen verwandt. Darauf gründet sich nicht
nur der Anspruch des Kindes auf freien Zugang zu beiden Elternteilen, sondern
auch die Tatsache, daß beide Eltern gegenüber ihrem Kinde eine Verantwortung
haben. Trennen sich Eltern und nimmt dabei der eine Elternteil das Kind einfach
mit sich, läßt er nicht nur den Respekt vor der unauflöslichen Verwandtschaft
seines Kindes mit dem anderen Elternteil vermissen, sondern mit seinem Verhalten
macht er sich sogar noch des Mißbrauchs seines Elternrechts schuldig.
Abgesehen davon, daß er in einem Akt von Selbstjustiz dem anderen Elternteil die
Wahrnehmung seiner elterlichen Verantwortung vereitelt, wird er an seinem Kinde
schuldig, weil er es der Chancen zur Pflege und Vertiefung der familiären
Vertrautheit mit dem anderen Elternteil beraubt. Zum anderen verstößt er gegen
die Rechtsvorschrift aus § 1634 I BGB, die da lautet: "Der Elternteil, dem die
Personensorge nicht zusteht, und der Personensorgeberechtigte haben alles zu
unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen beeinträchtigt oder die
Erziehung erschwert".
Die Wahrnehmung ihrer elterlichen Verantwortung wird erst dann beiden Eltern
möglich, wenn das oft anzutreffende unaufgeklärte Verständnis vom Elternrecht,
es stehe nur dem Inhaber der elterlichen Sorge zu und gebe ihm freie Hand, zu
tun und zu lassen, was er für richtig halte, überwunden und einem aufgeklärten
Verständnis gewichen sein wird.
Was mit der Beendigung der Sprachlosigkeit beider Eltern begann, setzt sich über
die Veränderung von Anschauung und innerer Einstellung fort, Paradigmenwechsel
genannt. Statt des Elternstreits interessieren die Interessen und Bedürfnisse
des Kindes, wo mit ein Teil elterlicher Verantwortung wahrgenommen wird. Dann
bedarf es trotz der Beendigung der Beziehung der Eltern zueinander auch keiner
Umgangsvereitelung mehr, um sein nur vermeintliches oder tatsächliches "gutes
Recht" zu wahren.
VI. Abschließende Bemerkungen zu einer aktuellen Diskussion
Eine Lösung der durch die Umgangsvereitelung entstehenden menschlichen Nöte wird
besonders von denjenigen Elternteilen erwartet, die sich gegenwärtig noch als
die Beiseitegeschobenen und Entrechteten sehen. Von der gegenwärtig allenthalben
diskutierten gemeinsamen, ungeteilten elterlichen Sorge als Regelfall erhoffen
sie sich die Rehabilitation als Vater oder Mutter. Dennoch bleibt, wenn die
einseitige Verteilung der elterlichen Sorge vom gemeinsamen Sorgerecht abgelöst
wird, noch immer die Frage zu klären, bei welchem Elternteil das Kind sein
ständiges Zuhause haben soll. Hier deutet sich neuer Elternstreit an, solange
das andere Paradigma des "Vom Kinde her" noch nicht im Bewußtsein verankert ist.
Das gilt auch für Jugendbehörden, Anwälte, Gerichte und deren Gehilfen, die
Sachverständigen. Und, wenn wir uns darauf einlassen, beiden Eltern eines Kindes
die Wahrnehmung ihrer elterlichen Verantwortung zu ermöglichen, würde das
bittere Wort von den Gewinnern und Verlierern keine Gültigkeit mehr haben. Dann
würde auch über die Umgangsvereitelung keine Abhandlung mehr zu schreiben
notwendig sein.
Literatur
1) R. Lumprecht, Kampf ums Kind, 1982
2) R. W. Kuszmann/B. Stötzel, Das Kind im Rechtsstreit der Erwachsenen,
neuerarb. Aufl., 1995
3) Th.S. Kuhn, Die Struktur wissenschaftlicher Revolution, 2. Aufl.,1991
4) Es handelt sich um das von Max Wertheimer 1923 formulierte 3.
Gestaltgesetz, zitiert nach W.Metzger, Figural-Wahrnehmung, in: Handbuch der
Psychologie, 1. Band, 1. Halbband, 1966, S. 700.
5) E.M.Großmann, Die Problematik des Dazwischenstehens, 1969.
6) J. Bowlby, Das Glück und die Trauer, S. 66 f.
7) J. Langmeier/Z. Matejcek, Psychische Deprivation im Kindesalter - Kind er
ohne Liebe, 1977
8) R. A. Gardner, The Parental Alienation Syndrome, 1992
9) J.Bateson, e.a., Schizophrenie und Familie 1969, S. 16 ff
10) J. Goldstein, e.a. Jenseits des Kindswohls, 2. Aufl. 1979, S. 49 ff
11) R.A. Gardner [Fn.8]
12) R. Lumprecht [Fn.1]
13) P. Moor, Heilpädagogik, Ein pädagogisches Lehrbuch,1965, S. 20 ff
14) T.S.Kuhn