OLG Köln 14 WF 85/03

- FGG §§ 50, 56g, 67; ZSEG § 16 II S.2

( 14. ZS FamS, Beschluss vom 12.06.2003 -  4 WF 85/03 )

Ein Elterngespräch gehört zum Aufgabenbereich des Verfahrenspflegers, wenn das Amtsgericht dem Verfahrenspfleger einen ,,Bericht über die Situation des Kindes" aufgegeben hat und ist daher zu vergüten. Eine Verabschiedung vom Kind gehört nach kurzer Verfahrensdauer (sechs Wochen) nicht dazu.

Gründe:

I.

Mit Beschluss v. 7.11.2002 hat das AmtsG die Beschwerdeführerin zur Verfahrenspflegerin eingesetzt und ihr aufgegeben, binnen sechs Wochen einen Bericht zur Situation des Kindes vorzulegen, da die Interessen des Kindes in erheblichem Gegensatz zu dem seiner gesetzlichen Vertreter stehen können.

 Am 16. 12. 2002 hat die Verfahrenspflegerin den Bericht abgegeben.

Sie hat eine Vergütung von 940,78 EUR geltend gemacht, von der ihr das AmtsG 744,98 EWR zuerkannt hat. Abgesetzt hat es insbesondere ein Elterngespräch mit dem Versuch einer Einigung und ein abschließendes Gespräch mit M. am 18. 12. 2002. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Verfahrenspflegerin, der das AmtsG - nach Stellungnahme des Bezirksrevisors - nicht abgeholfen hat.

II.

Die sofortige Beschwerde ist teilweise begründet.

Nach § 50 FGG ist der Verfahrenspfleger verpflichtet, die rechtlichen Interessen des von ihm vertretenen Kindes im Verfahren wahrzunehmen (OLG Frankfurt, FamRZ 2002, 335). Dabei ist es grundsätzlich nicht Aufgabe des Verfahrenspflegers, den Sachverhalt aufzuklären oder eine vergleichsweise Lösung des Konfliktes durch Elterngespräche zu versuchen (OLG Dresden, FamFZZ 2002, 968; OLG Rostock, FamRZ 2002, 969), sondern er hat nur die Kindesinteressen in das Verfahren einzubringen (BT-Drucks. 13/4899, S. 130). Im Einzelfall können die Kindesinteressen allerdings auch -vor allem bei kleineren Kin- dern - die Kontaktaufnahme mit anderen Verfahrensbeteiligten erfordern

(OLG Düsseldorf, FamRZ 2003, 167 = KindPrax 2003, 171, m. Anm. d. Red.; Bienwald, Verfahrenspflegschaft, 2002, Rz. 876, unter Hinweis auf KG, FamRZ 2000, 1300 nur ausnahmsweise; vgl. auch Söpper, FamRZ 2002,1535 ff).

Im Streitfall kann jedoch dahinstehen, wie die Abgrenzung sonst richtig zu treffen ist, denn das AmtsG hat einen „Bericht" von der Verfahrenspflegerin verlangt, also der Verfahrenspflegerin nicht nur die Wahrnehmung der prozessualen Rechte des Kindes übertragen. Wird aber ein „Bericht über die Situation des Kindes" in Auftrag gegeben, so gehört dazu auch die Auf- klärung der Beziehungen zu den Eltern und damit ein Elterngespräch, denn ohne eine solche Aufklärung kann ein Bericht über die Situation des - siebenjährigen -Kindes nicht verfasst werden, denn diese wird entscheidend von den Beziehungen zu den Eltern geprägt. Insoweit kann die Aufgabenstellung des Gerichts den Tätigkeitsumfang des Verfahrenspflegers bestimmen (OLG Köln, KindPrax 2003,27).

 Dagegen ist eine fernmündliche ,,Verabschiedung" von dem damals knapp siebenjährigen Kind vom AmtsG nach einer so kurzen Dauer des Verfahrens (die Verfahrenspflegerin ist nur etwa sechs Wochen tätig geworden) mit Recht als ausreichend angesehen worden, sodass es die Fahrzeit und Verabschiedungsdauer mit Recht abgesetzt hat.

Im Vergütungsfestsetzungsverfahren kann und muss der Umfang der notwendigen Tätigkeit überprüft werden, weil es sonst im Ermessen allein des Verfahrenspflegers liegt, wieweit er in zeitlicher und sachlicher Hinsicht seine Tätigkeit ausdehnt (OLG Köln, KindPrax 2003, 27), wenn auch die Zeit nicht auf ein durchschnittliches Maß beschränkt werden kann (Senat, NJW-RR 2001,47).

(Mitgeteilt von Vors. Richter am OLG Dr. H. Büttner, Köln)