OLG Braunschweig 2 WF 29/02
2. FamS, Beschluß v. 14. 2. 2002
2 WF 29/02
-FGG § 33; ZPO § 145
Das Verfahren auf Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung einer gerichtlichen Umgangsregelung, ist nicht bis zur Entscheidung über die Beschwerde gegen die Umgangsregelung auszusetzen.
(Leitsatz des Einsenders)
Gründe:
Die Beschwerde des ASt. gegen den Aussetzungsbeschluß des AmtsG - FamG - v. 18. 1.2002 ist gemäß §§ 19, 20 zulässig (vgl. Keidel/Kuntze/Kahl, FGG, 14. Aufl., § 19 Rz. und auch begründet.
Die Aussetzung des Verfahrens auf Festsetzung eines Zwangsgeldes ist im vorliegenden Falle mit Rücksicht auf den besonderen Charakter des Zwangsmittelver-fahrens und die beiderseitige Interessenlage ermessensfehlerhaft. Auch wenn das FGG keine allgemeine Vorschrift über die Aussetzung des Verfahrens enthält, kann es in analoger Anwendung des § 148 ZPO im Einzelfall gerechtfertigt sein, ein Verfahren auszusetzen, wenn die Entscheidung von der in einem anderen Verfahren zu treffenden Entscheidung abhängt (Vorgreiflichkeit entsprechend § 148 ZPO) und den Beteiligten die Verzögerung der Entscheidung zugemutet werden kann (Keidel/Kuntze/Kayser; a.a.O., § 12 Rz. 64).
Die Tatsache, daß die Umgangsregelung im Beschluß des AmtsG - FamG - v. 5. 12. 2001 von beiden Parteien mit der Beschwerde angegriffen worden ist, begründet nicht die Vorgreiflichkeit der Entscheidung des Senats. Das AmtsG hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, daß die Einlegung eines Rechtsmittels die Wirksamkeit und Vollzugsfähigkeit einer gerichtlichen Verfügung (hier des Beschlusses v. 5. 12. 2001) nicht hindert (vgl: §§ 16,24 I FGG).
Eine Vorgreiflichkeit ist auch nicht deshalb gegeben, weil sich die AGg. u. U. subjektiv für berechtigt hält, den Umgang des ASt. mit dem Kind zu unterbinden und ihre diesbezügliche Ansicht im Beschwerdeverfahren weiter verfolgt. Zwar erfordert die Zwangsgeldfestsetzung eine schuldhafte Zuwiderhandlung, jedoch ist Verschulden bereits bei einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Zuwiderhandlung gegen eine wirk- same Verfügung zu bejahen. Die bloße Erwartung, mit der Beschwerde im Hauptverfahren Erfolg zu haben, vermag insoweit nicht zu entschuldigen (denn wirksame gerichtliche Verfügungen sind grundsätzlich zu befolgen), zumal der Verpflichtete im Hauptverfahren die Aussetzung der Vollziehung gemäß § 24 II FGG beantragen kann.
Auch die Tatsache, daß im Falle einer die Umgangsregelung abändernden Beschwerdeentscheidung des Senats das Zwangsmittelverfahren wegen Wegfalls der Verpflichtung gegenstandslos werden könnte, rechtfertigt keine Aussetzung; denn dann hätte es der Verpflichtete in der Hand, allein durch Einlegung eines Rechtsmittels im Hauptverfahren oder durch Stellung eines Abänderungsantrags die Vollziehung einer wirksamen Verfügung auf unabsehbare Zeit zu verhindern und das ohnehin "schwerfäl lige" Zwangsmittelverfahren auszuhebeln. Im übrigen kann eine Zwangsgeldfestsetzung nach § 18 FGG jederzeit - auch nachträglich - aufgehoben oder geändert werden, auch noch nachdem das Zwangsgeld beigetrieben worden ist, mit der Wirkung, daß es zurückzuvergüten ist (Keidel/Kuntze/Zimmermann, a.a. § 33 Rz. 24).
Da somit vorliegend kein Aussetzungsgrund ersichtlich ist, war die angefochtene Entscheidung aufzuheben mit der Folge, daß das Zwangsmittelverfahren fortzusetzen ist.
Gleichwohl hat das FamG zu Recht darauf hingewiesen, daß die Fortsetzung des Zwangsgeldfestsetzungsverfahrens mit den grundsätzlich gebotenen Anhörungen gemäß §§ 50a, 50b FGG (vgl. Keidel/Kuntze/ Zimmermann, a.a.O., § 33 FGG Rz. 19) und auch eine evtl. Festsetzung eines Zwangsgeldes, gegen die Beschwerde mit aufschiebender Wirkung eingelegt werden könnte (§ 24 I FGG), den Parteien außer Streit wenig einbringt, insbesondere dem ASt. bei der zwangsweisen Durchsetzung der erstrebten Wiederaufnahme der Umgangskontakte kaum weiterhilft. Letztlich hat eine Verschärfung der Spannungen unter den Eltern häufig auch negative Auswirkungen auf das gemeinsame Kind.
(Mitgeteilt von RA G. Rixe, Bielefeld)
Anm. d. Red.: Zum Anspruch auf effektiven Rechtsschutz in kindschaftsrechtlichen Verfahren vgl. BVerfG, FamRZ 2001, 753.