OLG Naumburg  8 WF 236/02

- ZPO § 93; BGB § 1612a

(8. ZS - 2. FamS - ,Beschluss vom 12.12.2002 - 8 WF 236/02 )

 

Ein Beklagter gibt keine Veranlassung zur Klage, solange der eingeklagte Anspruch noch nicht entstanden ist. Einem solchen "Anspruch" darf er sich widersetzen, ohne Kostenfolgen befürchten zu müssen. Erst wenn die Klage zulässig und schlüssig wird, trifft ihn eine Obliegenheit zu einem "sofortigen" Anerkenntnis. Bei der Befreiung von den Prozesskosten, die bei einer unzulässigen oder unschlüssigen Klage eintritt, bleibt es, auch wenn der Beklagte den mit einer solchen Klage geltend gemachten "Anspruch" anerkennt, denn ein - rechtlich unnötiges - Anerkenntnis ist nie verspätet, sondern verfrüht und steht also einem "sofortigen" Anerkenntnis in nichts nach.

Gründe:

Die - zulässige - sofortige Beschwerde des bekl. Kindes gegen die im Anerkenntnisurteil getroffene Kostenentscheidung (§ 99 II ZPO) ist begründet, da nicht das Kind, sondern die klagende Kindesmutter die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.

1.
Dies ergibt sich zum Teil schon daraus, dass die klagende Kindesmutter die - auf Abänderung (Reduzierung) des in der Kreisjugendamtsurkunde v. 19. 2. 2001 titulierten Kindesunterhalts gerichtete -Klage (§ 323 ZPO) im Termin zur mündlichen Verhandlung v. 17. 10. 2002 teilweise zurückgenommen hat (§ 269 III S. 2 ZPO).

2.
Im Übrigen hat das bekl. Kind den mit der Abänderungsklage (§ 323 ZPO) geltend gemachten Anspruch zwar im Termin anerkannt, weshalb das FamG ohne Rücksicht auf die  Zulässigkeit und Begründetheit der Klage von - Amtswegen- ein entsprechendes Anerkenntnisurteil gegen das Kind verkündet hat (§ 307 I ZPO). Mit dem dadurch bedingten Unterliegen des Kindes in der Hauptsache ist aber - abweichend von dem Grundsatz, nach dem die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits trägt (§ 91 ZPO)
- keine Verpflichtung des Kindes zur Übernahme der entsprechenden Prozesskosten verbunden, weil das Kind keine Veranlassung zur Klage gegeben und den - nach der teilweisen Klagerücknahme noch eingeklagten - Anspruch rechtzeitig anerkannt hat (entsprechend § 93 ZPO):

a) aa)
Von dem Grundsatz, dass die mit der Hauptsache unterlegene Partei auch die Kosten des Rechtsstreits trägt (§ 91 ZPO), macht das Gesetz eine Ausnahme, wenn der Bekl. aufgrund eines Anerkenntnisses verurteilt wird, keine Veranlassung " zur Klage gegeben und den Anspruch "sofort anerkannt hat (§ 93 ZPO).

bb)
Ein Bekl. gibt keine Veranlassung zur Klage, solange der eingeklagte Anspruch noch nicht entstanden ist; einem solchen "Anspruch" darf er sich widersetzen, ohne Kostenfolgen befiirchten zu müssen (§ 91 ZPO). Erst wenn die Klage zuläs-sig und schlüssig wird, trifft ihn eine Obliegenheit zu einem "sofortigen" Anerkenntnis. Erkennt der Bekl. jetzt "sofort" an, wird er von den Kosten des Rechtsstreits befreit

(§ 93 ZPO; OLG Schleswig, JurBüro 2000, 657, unter Bezugnahme auf OLG München, WM 1979,292 f.; OLG Nürnberg, NJW-RR 1996,636; OLG Düsseldorf MDR 1993, 801; OLG Zweibrücken, JurBüro 1979, 446, unter Bezugnahme auf die versicherungsrechtliche Rspr.; ferner Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl., § 93 Rz. 9, unter Bezugnahme auf RGZ 103, 104, 108; Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 93 Rz. 6, Stichwort: unschlüssige Klage; Wieczorek, ZPO, 1956, § 93 Anm. B I a, jeweils m. w. N.).

Bei der Befreiung des Bekl. von den Prozesskosten, die bei einer unzulässigen oder unschlüssigen Klage eintritt (§ 91 ZPO), bleibt es, auch wenn der Bekl. den mit einer solchen Klage geltend gemachten ,,Anspruch" anerkennt. Denn ein - rechtlich unnötiges - Anerkenntnis ist nie verspätet, sondern verfrüht, steht also einem ,,sofortigen" Anerkenntnis (§ 93 ZPO) in nichts nach. Mit einem verfrühten Anerkenntnis begibt sich der Bekl. zwar in der Hauptsache in die Rolle des Unterlegenen (§ 307 ZPO); er trägt aber nicht auch noch die Kosten des Rechtsstreits, da er den eingeklagten „Anspruch" nicht ver- spätet, sondern vor der Zeit - mithin allemal rechtzeitig - anerkannt hat

(entsprechend § 93 ZPO; OLG Düsseldorf a. a. O., unter Hinweis auf die abweichende Rspr.; OLG Karlsruhe, MDR 1980, 501, unter Bezugnahme auf RG, a. a. O.; ferner Baumbach/ Lauterbach / Hartmann, ZPO, 60. Aufl., § 93 Rz. 59, Stichwort: Unschlüssigkeit).

b)
Die auf Abänderung (Reduzierung) des in der Kreisjugendamtsurkunde titulierten Kindesunterhalts (von 125 % des Betrags nach § 2 Regelbetragsverordnung) gerichtete Klage der Kindesmutter (§ 323 ZPO) war von Anfang an unzulässig und blieb es bis zur Verkündung des Anerkenntnisurteils. Denn eine Titelabänderungsklage (§ 323 ZPO) - oder eine Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) - gegen einen dynamischen Kindesunterhaltstitel (§ 1612a BGB) kann nicht lediglich damit begründet werden, dass das Kind - hier die (am 26. 11. 1983 geborene) Bekl. - volljährig geworden ist. Gegen einen dynamischen Kindesunterhaltstitel (§ 1612a BGB) kann schon von Gesetzes wegen nicht eingewendet werden, dass die Minderjährigkeit des Kindes nicht mehr besteht (§ 798a ZPO). Zulässig bleibt nur eine Titelabänderungs- oder Vollstreckungsgegenklage, die auf andere Gründe als auf den bloßen Wegfall der Minderjährigkeit gestützt wird (Zöller/Stöber, ZPO, 23. Aufl., § 798a Rz. 2). Solche Gründe - etwa der Wegfall der Bedürftigkeit des Kindes (§ 1602 BGB) -werden von der klagenden Kindesmutter nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich.

Hätte das bekl. Kind den - nach der teilweisen Klagerücknahme noch eingeklagten -,,Anspruch" nicht anerkannt, hatte die Kindesmutter als unterlegene Partei auch insoweit die Kosten des Rechtsstreits zu tragen gehabt (§ 91 ZPO). An dieser Kostenverteilung ändert sich dadurch, dass das Kind infolge eines - rechtlich unnötigen - Anerkenntnisses (teilweise) in der Hauptsache unterlegen ist, im Ergebnis nichts (entsprechend § 93 ZPO).

(Mitgeteilt vom Veröffentlichungsverein des OLG Naumburg)