OLG Hamm 33 W 24/97

 

(33. ZS, Beschluß v. 19.06.1997 - 33 W 24/97)

- BGB §§ 1353 I, 426 I

Das sich aus dem Wesen der Ehe ergebende Rücksichtnahmegebot schließt, wenn die Zusammenveranlagung zur geringsten Steuerbelastung beider Ehegatten insgesamt führt, die Pflicht ein, auch während der Trennungszeit dieser Zusammenveranlagung zuzustimmen. Entstehen dabei dem Zustimmenden zusätzliche Steuerbelastungen (im Gegensatz zur getrennten Veranlagung), so sind diese vom anderen Partner im Innenverhältnis auszugleichen.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Gründe:

 

I.

 

Die Parteien sind geschiedene Eheleute.

 

Bis zu der im Oktober 1994 erfolgten Trennung lebten sie gemeinsam in H. Beide waren berufstätig. In den Jahren 1993 und 1994 hatten sie die Steuerklassenwahl III (Kl.)/V (Bekl.) getroffen.

 

Nach der Trennung wählte die Bekl. für die genannten Kalenderjahre die getrennte Veranlagung. Diese führte auf ihrer Seite zu einer Erstattung i. H. von 15.369 DM und auf seiten des Kl. zu einer Steuernachforderung i. H. von 15.088 DM für 1993 und 13.535 DM in 1994.

 

Diese Veranlagung ist noch nicht rechtsbeständig, weil der Kl. Einspruch gegen die Steuerbescheide eingelegt hat.

 

Er verlangt von der Bekl. im vorliegenden Verfahren die Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung zur Einkommensteuer für die Jahre 1993 und 1994 mit der Maßgabe, daß er sie von etwaigen Steuernachzahlungen für diese Jahre freistellt.

 

Unter dieser Voraussetzung ist die Bekl. nicht bereit, die Zustimmung zu erteilen. Sie meint, der Kl. müsse sie nicht nur von etwaigen Nachforderungen des Finanzamtes freistellen, sondern ihr auch die 15.369 DM erstatten, die sie bereits vom Finanzamt erhalten habe und die dieses bei einer Zusammenveranlagung zurückfordern werde.

 

II.

 

Aus dem Wesen der Ehe ergibt sich grundsätzlich für beide Ehegatten die familienrechtliche Verpflichtung, die finanziellen Lasten des jeweils anderen nach Möglichkeit zu vermindern, soweit dies ohne Verletzung eigener Interessen zumutbar ist (vgl. BGH, FamRZ 1977, 38 = NJW 1977, 378). Dieses Rücksichtnahmegebot schließt, wenn - was im vorliegenden Fall gegeben ist - die Zusammenveranlagung zur geringsten Steuerbelastung beider Ehegatten insgesamt führt, die Pflicht ein, dieser Zusammenveranlagung zuzustimmen. Als Nachwirkung der Ehe besteht diese Zustimmungspflicht auch nach der inzwischen erfolgten Scheidung (vgl. Liebelt, Praktische Probleme des Steuerrechts bei Trennung und Scheidung von Ehegatten, NJW 1994, 609, 610).

Zwar stellt der BGH (a.a.O.) diese Zustimmungsverpflichtung unter die zusätzliche Voraussetzung, daß dem Zustimmenden keine zusätzlichen steuerlichen Belastungen entstehen. Grundsätzlich ist daher beim internen Ausgleich der durch die Zusammenveranlagung begünstigte Ehegatte verpflichtet, den anderen Partner im Innenverhältnis wirtschaftlich so zu stellen, wie er bei getrennter Veranlagung stehen würde. Dies kann jedoch nicht uneingeschränkt gelten. Berücksichtigt wird hierbei nämlich nicht, daß die steuerpflichtigen Ehegatten in dem laufenden Steuerjahr ihre Steuerschuld bereits teilweise durch Abzug der Lohnsteuer beglichen und damit - so auch hier - unterschiedliche Beiträge zur Tilgung der gemeinsamen gesamtschuldnerischen Steuerschuld geleistet haben. Soweit die Befriedigung des Finanzamtes in die Zeit vor der Trennung fällt, würde die strenge Durchführung des Ausgleichs nach den vorgenannten Grundsätzen zur Folge haben, daß derjenige, der den größeren Anteil geleistet hat, also meistens die nach Steuerklasse V zur Lohnsteuer herangezogene Ehefrau, nachträglich über §426 I BGB einen Ausgleich erhält, obwohl sie während des Zusammenlebens keinen Rückforderungswillen hatte. Hieraus hat das OLG Karlsruhe (FamRZ 1991, 441) gefolgert, daß der Ehefrau kein solcher Ausgleichsanspruch zusteht, wenn beide Parteien das unterschiedlich versteuerte Einkommen als Familieneinkommen verbraucht haben. Diese Beurteilung teilt der erkennende Senat.

Die vorstehenden Überlegungen führen dazu, daß für 1993 der Kl. die sich bei einer getrennten Veranlagung auf seiten der Bekl. ergebende Erstattung nicht auszugleichen hat, weil die Parteien während des gesamten Jahres zusammengelebt haben.

Für das Trennungsjahr 1994 muß dagegen ein anteiliger Ausgleich auch dieses Nachteils erfolgen. Die bei getrennter Veranlagung erzielbare Steuererstattung der Bekl. ist im Verhältnis der im Trennungsjahr vor und nach der Trennung angefallenen zu versteuernden Einkünfte der Bekl. aufzuteilen. Für den auf die Zeit nach der Trennung entfallenden Anteil muß der Kl. einen Ausgleich leisten.

(Mitgeteilt von Richter am OLG G. Jokisch, Hamm)