OLG Karlsruhe 20 WF 32/00
(20. ZS - FamS -, Beschluß v. 13.4.2000 - 20 WF 32/00)
- BGB § 1565 II, § 1599 II S. 1 Hs. 1
Erwartet die Ehefrau aus einem ehebrecherischen Verhältnis ein Kind, kann der Ehemann wegen der Möglichkeit des Ausschlusses der Vaterschaftsvermutung nach § 1599 II S. 1 Hs. 1 BGB schon vor Ablauf des Trennungsjahres die Ehescheidung begehren.
Aus den Gründen:
I.
Der ASt. begehrt Prozeßkostenhilfe [PKH] für ein Verfahren auf [vorzeitige] Scheidung seiner Ehe mit der AGg. Er trägt hierzu vor, die Parteien lebten [zunächst] innerhalb der Ehewohnung und zwischenzeitlich auch räumlich getrennt. Die Fortsetzung der Ehe stelle für ihn eine unzumutbare Härte dar, weil die AGg. von einem anderen Mann ein Kind erwarte. Die AGg. hat sich bislang zu dem Scheidungsantrag nicht geäußert.
Durch den angegriffenen Beschluß hat das FamG dem ASt. PKH versagt. Der dagegen gerichteten Beschwerde hat es nicht abgeholfen.
II.
Die nach § 127 II S. 2 ZPO zulässige Beschwerde des ASt. ist begründet, denn die Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO) . . .
Die Voraussetzungen für eine vorzeitige Scheidung [nach § 1565 II BGB] liegen nach dem Vortrag des ASt. vor. Insbesondere unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich vollzogenen räumlichen Trennung der Parteien kann von der Zerrüttung ihrer Ehe ausgegangen werden. Ob die Schwangerschaft einer Ehefrau aus einem ehebrecherischen Verhältnis ohne das Hinzutreten weiterer belastender Umstände eine Härtefallscheidung nach § 1565 II BGB rechtfertigen kann, war allerdings bis zum Inkrafttreten der Kindschaftsrechtsreform im Juli 1998 umstritten (vgl. Weber, NJW 1999, 3160, 3162 bei Fn. 35, m.w.N.), wurde aber schon damals durchaus bejaht (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 59. Aufl., § 1565 Rz. 11), u. a. deshalb, weil die Schwangerschaft den Ehemann und seine Einstellung zur Ehe nicht zuletzt deshalb in besonderem Maße belastete, weil er nach altem Recht - ggf. mit erheblichem finanziellen Aufwand - gezwungen war, gegen das geborene Kind zu prozessieren, wollte er eine u. U. langjährige Unterhaltspflicht vermeiden (vgl. Johannsen/Henrich/Jaeger, Eherecht, 3. Aufl., § 1565 BGB Rz. 70, m. w. N.).
Diese Rechtslage hat die Kindschaftsrechtsreform wesentlich verändert: § 1599 II S. 1 Hs. 1 BGB setzt die Vaterschaftsvermutung der §§ 1592 Nr. 1, 1593 BGB für den Fall außer Kraft, daß das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrags geboren wird und ein Dritter spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Urteils die Vaterschaft anerkennt. Indem der Gesetzgeber Anhängigkeit eines Scheidungsantrags und Geburt des Kindes in zeitlicher Hinsicht zwingend miteinander verknüpft (vgl. nur Palandt/Diederichsen, a.a.O., § 1599 Rz. 9 ff.), erlangt die Einleitung des Scheidungsverfahrens die Bedeutung einer tatbestandlichen Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser von dem Gesetzgeber zur Entlastung der Beteiligten geschaffenen gesetzlichen Regelung. Diesen Rechtsvorteil nur deshalb zu versagen, weil die Schwangerschaft für den Ehemann nicht mit weiteren belastenden Umständen verbunden ist, erscheint als mit Sinn und Zweck des § 1599 II S. 1 Hs. 1 BGB unvereinbar. Daher ist es geboten, die Schwangerschaft der Ehefrau von einem anderen Mann selbst als einen Härtegrund anzusehen, aus dem für den Ehemann die Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Ehe folgt. Da der Gesetzgeber die Möglichkeit des Ausschlusses der Vaterschaftszurechnung zum bisherigen Ehemann bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des Scheidungsurteils eingeräumt hat, kann die Erfüllung der Voraussetzungen der Härteklausel des § 1565 II BGB auch nicht davon abhängig gemacht werden, daß die - schon vor der Geburt des Kindes mögliche - Vaterschaftsanerkennung des genetischen Vaters in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Einleitung des Scheidungsverfahrens sichergestellt wird.
(Mitgeteilt vom 20. ZS - FamS - des OLG Karlsruhe)