Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
8 UF 4/00
Urteil vom 05.09.2000
Gesetzliche Vorschriften: BGB § 1565 I.
Leitsatz:
Ein Scheitern der Ehe nach § 1565 I BGB lässt sich nicht feststellen, wenn die
getrennt lebenden Eheleute ständig Kontakte pflegen, bei denen es auch zum
Geschlechtsverkehr kommt.
SchlHOLG, 1. FamS, Urteil vom 05. September 2000, - 8 UF 4/00 -,
13 F 278/99 Amtsgericht Rendsburg
Verkündet am: 05.09.2000
Urteil
Im Namen des Volkes
In der Familiensache (Ehescheidung)
der Frau
- Antragsgegnerin und Berufungsklägerin -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
g e g e n
Herrn
- Antragsteller und Berufungsbeklagter -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
hat der 1. Senat für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen
Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 22. August
2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht , den Richter am
Oberlandesgericht und die Richterin am Amtsgericht
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Verbundurteil des Amtsgerichts -
Familiengericht - Rendsburg vom 14. Dezember 1999 geändert. Der Scheidungsantrag
wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller
auferlegt.
T a t b e s t
a n d
Die Parteien haben am 12. Januar 1968 die Ehe
geschlossen. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen, die volljährig sind.
Die Ehewohnung befand sich in B. Dort ist der Ehemann am 1. August 1998
ausgezogen. Er wohnt jetzt in R mit einer neuen Lebensgefährtin. Sein
Scheidungsantrag vom 28. Juli 1999 ist am 16. September 1999 zugestellt worden.
Der Ehemann begehrt die Scheidung mit der Begründung, die Parteien lebten länger
als ein Jahr getrennt voneinander, er sei zu einer Wiederherstellung der
häuslichen und ehelichen Gemeinschaft nicht mehr bereit. Es könne auch nicht
erwartet werden, dass die eheliche Lebensgemeinschaft der Parteien
wiederhergestellt werde. Die Ehefrau hat Zurückweisung des Scheidungsantrags
beantragt. Sie hat geltend gemacht, die Ehe der Parteien sei nicht gescheitert.
Auch nach der Trennung hätten beide regelmäßig Kontakt zueinander gehabt. Dabei
sei es auch immer wieder zum Geschlechtsverkehr gekommen.
Das Familiengericht hat die Parteien im Termin vom 14. Dezember 1999 angehört.
Durch das angefochtene Urteil hat es die Ehe der Parteien geschieden und den
Versorgungsausgleich geregelt. Gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs hat
die Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein Beschwerde mit der Begründung
eingelegt, die für die Ehefrau erteilte Auskunft beruhe auf einer unrichtigen
Ehezeit. Mit ihrer Berufung macht die Ehefrau geltend, die Ehe der Parteien sei
nicht endgültig zerrüttet. Sie halte an der Ehe fest, auch der Ehemann wolle
nicht geschieden werden. Er habe sie bis heute immer wieder besucht und ständig
telefonische Kontakte zu ihr unterhalten, was sich aus den von ihr vorgelegten
Aufstellungen über die zeitliche Folge der Besuchskontakte ergebe. Zuletzt habe
er sie am 2. August 2000 morgens um 7.45 Uhr angerufen und ihr seine Liebe
bekundet.
Die Antragsgegnerin beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und den Scheidungsantrag abzuweisen.
Der Antragsteller beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er erwidert, dass er nach wie vor geschieden werden wolle. Es habe nur
sporadische Kontakte zwischen den Parteien gegeben. Er habe längst mit seiner
Lebensgefährtin ein neues Leben aufgebaut, in dem für die Antragsgegnerin kein
Platz mehr sei. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den
vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat die Parteien im Termin vom 22. August 2000 angehört.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Berufung der Ehefrau führt zur Aufhebung des angefochtenen Verbundurteils,
weil der Scheidungsantrag des Ehemannes derzeit nicht begründet ist. Nach § 1565
Abs. 1 BGB kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe
ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Parteien nicht mehr besteht und
nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Diese
Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die Zerrüttungsvermutungen des § 1566 BGB
gelten hier nicht. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift wird unwiderlegbar vermutet,
dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben
und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der
Scheidung zustimmt. Letztere Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, die
Antragsgegnerin widerspricht dem Scheidungsantrag des Ehemannes. Die
unwiderlegbare Vermutung des Absatz 2 gilt nicht, weil die Parteien noch nicht
seit drei Jahren getrennt voneinander leben.
Ein Scheitern der Ehe nach § 1565 Abs. 1 BGB lässt sich nicht feststellen. Das
gilt einmal für das Nichtbestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft der Parteien,
für die das Fehlen einer häuslichen Gemeinschaft nicht allein entscheidend ist.
Letzteres ist allenfalls ein Indiz dafür, dass die eheliche Lebensgemeinschaft
nicht mehr besteht (BGH NJW 78, 1810).
Wesentlich für die eheliche Lebensgemeinschaft ist die eheliche Gesinnung der
Parteien, insbesondere das Maß der Gemeinsamkeiten, das sie sich noch erhalten
haben (Palandt-Brudermüller, BGB, 59. Aufl., § 1565 Rdnr. 3). Dieser
Gesichtspunkt spricht hier entscheidend gegen die Aufhebung der ehelichen
Lebensgemeinschaft. Das ergibt sich eindeutig aus der Anhörung der Ehefrau vor
dem Senat. Diese hat unter Bezugnahme auf ihren Vortrag und ihre schriftlichen
Aufzeichnungen über die zeitliche Abfolge der Besuchskontakte zwischen den
Parteien in der Ehewohnung detailliert und glaubhaft geschildert, dass seit dem
Auszug des Ehemannes ständig Kontakte zwischen den Parteien in der Ehewohnung
stattgefunden haben, wobei es auch zum Geschlechtsverkehr gekommen ist. Sie hat
auch glaubhaft dargestellt, dass diese Kontakte deswegen in der Regel morgens
oder am Vormittag stattgefunden haben, weil die Lebensgefährtin des Ehemannes in
dieser Zeit beruflich abwesend war und der Ehemann diese Gelegenheit nutzte, um
den Kontakt zu ihr aufrechtzuerhalten. Der Senat hat dem Ehemann Gelegenheit
gegeben, hierzu Stellung zu nehmen. Er hat bei seiner Anhörung erklärt, dass er
dazu nichts sagen wolle und jede weitere Erklärung abgelehnt. Aufgrund dieses
Verhaltens des Ehemannes ist der Senat davon überzeugt, dass die Darstellung der
Ehefrau zutreffend ist. Dann aber ist die eheliche Lebensgemeinschaft der
Parteien noch nicht aufgehoben. Offenbar kann der Ehemann sich bis heute nicht
entscheiden, ob er diesen Schritt endgültig vollziehen will. Selbst wenn man
davon ausgehen würde, dass eine Lebensgemeinschaft zwischen den Parteien derzeit
nicht besteht, schließt das Verhalten des Ehemannes eine Prognose, dass die
Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann,
aus. Sein Scheidungsantrag ist jedenfalls derzeit unbegründet.
Mit der Abweisung des Scheidungsantrags werden die im Verbundurteil mit
entschiedenen Folgesachen gegenstandslos (§ 1629 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Das gilt
damit auch für die von der Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein gegen
die Regelung des Versorgungsausgleichs eingelegte Beschwerde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.