AMTSGERICHT WÜRZBURG

Vormundschaftsgericht

VII 11985/95

In der Vormundschaftssache betreffend der Regelung des Umgangsrechtes mit dem Kind

Hxxx Melanie Constanze, geb. am 23.3.1994,

wohnhaft bei der Mutter Andrea Bxxxx, Würzburg

an der beteiligt sind,

1.         Die Mutter, Frau Andrea Bxxx

Verfahrensbevollmächtiger:

Rechtsanwalt Bernd Raulff, Färbergasse 4, 97437 Haßfurt

 

2.         Der Vater, Herr Hans Georg Hxxxx, Würzburg

Verfahrensbevollmächtigte:

Rechtsanwältin Friedlind Erxleben, Friedrichstr. 71, 45468 Mülheim an der Ruhr,

 

3.            Stadtjugendamt Würzburg

 

erläßt das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - Würzburg durch Richter am Amtsgericht Stockmann am 3.9.1997 folgenden

 

Beschluß:

 

            Der Mutter des Kindes Melanie Constanze Hxxx, Frau Andrea Bxxx, wird das Sorgerecht entzogen.

 

            Vormundschaft wird angeordnet. Zum Vormund wird der Vater, Herr Hans Georg Hxxx, bestimmt.

 

            Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Vaters hat die Mutter zu tragen.

 Gründe:

I

Durch Beschluß vom 13.5.1996 hat das Landgericht Würzburg den Umgang des nichtehelichen Vaters mit dem Kind Melanie geregelt. Dem Vater wurde ein periodisches Umgangsrecht jeweils am ersten Samstag eines jeden Monats sowie zusätzlich am Rosenmontag, Ostermontag und Pfingstmontag zugebilligt. Der Mutter wurde u.a. aufgegeben, das Kind dem Vater zu den festgesetzten Terminen zur Abholung an der Haustüre zu übergeben.

In der Folgezeit konnte der Vater sein Umgangsrecht lediglich einmal wahrnehmen, nämlich am 6.7.1996. Weitere Bemühungen, auch unter Vermittlung des Gerichtes, des Stadtjugendamtes und des Kinderschutzbundes scheiterten an der Weigerung der Mutter, Besuche des Vaters zuzulassen. Ein Besuchsversuch am 3.8.1996 wurde von der von der Mutter herangezogenen Begleitperson des Kinderschutzbundes abgebrochen, da die Mutter sich nicht an die Absprache über die Durchführung des Besuches gehalten hat, das Kind dadurch in einen Entscheidungskonflikt brachte, unter dem es nach Ansicht der Helferin des Kinderschutzbundes so ersichtlich litt, daß das seelische Wohl des Kindes massiv gefährdet wurde.

Die Mutter brachte vor, das Kind habe nach dem Besuch im Juli 1996 unter massiven Verhaltensstörungen gelitten. Melanie wolle keinen Kontakt zum Vater, sie habe Angst vor ihm, weine, nässe ein und schlage mit dem Kopf gegen die Wand, wenn schon sein Name genannt werde. Der Vater beharre auf seinem Besuchsrecht nur, um sie, die Mutter, zu beherrschen; das Kind brauche aber Ruhe und keinen Kontakt mit dem Vater.

Um die von der Mutter vorgetragenen seelischen Beeinträchtigungen unter Beweis zu stellen, hatte der Richter eine Begutachtung des Kindes durch den Sachverständigen Prof. Dr. Trott angeordnet. Die Mutter hat sich aber geweigert, die hierfür erforderlichen Untersuchungen vornehmen zu lassen. Aufgrund des Verhaltens von Frau Bxxxx gab der Sachverständige Dr. Trott die Anregungung, eine fachärztliche Begutachtung von Frau Bxxxx durchzuführen, da er durch deren Verhalten das Kindeswohl gefährdet sah. Dementsprechend war Prof. Dr. Rösler mit Beschluß vom 18.12.1996 beauftragt worden, ein Gutachten zu erstatten. Auch diese Begutachtung verweigerte Frau Bxxxx Erst im Anhörungstermin vom 30.4.1997 hat sie sich sodann bereit erklärt, sich durch einen niedergelassenen Facharzt untersuchen zu lassen und hierfür Herrn Dr. Muhl vorgeschlagen.

In seinem Fachgutachten vom 9.7.1997 kommt dieser Sachverständige zu folgenden Feststellungen:

Die Emotionen und Affekte der Mutter sind von stärkster Feindseligkeit und Aggression gegen den ehemaligen Partner und Kindsvater geprägt. Sie ist diesbezüglich zu keiner rationalen Überlegung fähig. Sie ist nicht in der Lage, über ihre eigene Verletztheit das Wohl des Kindes zu erkennen. Infolge einer teils ihrem Willen entzogenen neurotischen Fehlhaltung, teils sehr bewußseinsnahen Verhaltensweise gefährdet sie das geistige und seelische Wohl des Kindes durch mißbräuchliche Ausübung des Sorgerechtes.

 II.

Aufgrund dieser Feststellungen war der Entzug des Sorgerechtes erforderlich, da die Mutter durch dessen mißbräuchliche Ausübung das Wohl des Kindes beeinträchtigt. (§§ 1666, I, 1; 1705 BGB)

 1.         Andere, in das Elternrecht der Mutter weniger einschneidend eingreifende Maßnahmen versprechen keinen Erfolg (§ 1666a BGB):

 a)          Ein Ausschluß des Umgangsrechtes des Vaters kam nicht in Frage. Eine solche Konsequenz wäre eine nicht hinnehmbare Belohnung des Verhaltens der Mutter gewesen, bestandskräftige gerichtliche Entscheidungen zu unterlaufen.

Abgesehen von dieser formalen Überlegung entspräche nach der Überzeugung des Richters ein Ausschluß des Umgangsrechtes auch nicht dem Wohl des Kindes.

 aa)           Einerseits ist bereits fraglich, ob dadurch wirklich eine Beruhigung für Melanie eintreten würde. Die Mutter hat die Partnerkonflikte mit dem Vater des Kindes ganz offensichtlich nicht verarbeitet. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, daß bei einem Ausschluß des Umgangsrechtes Ruhe in das Leben des Kindes einkehren würde. Vielmehr ist zu erwarten, daß die Mutter auch dann die Probleme der gescheiterten Partnerschaft weiter vor Melanie thematisiert hätte.

bb)           Ein Ausschluß wäre auch nur für einen gewissen Zeitraum - aber nicht auf Dauer - möglich (Selbst die Mutter hat dem Richter mehrfach mitgeteilt, »zu gegebener Zeit« solle der Vater ein Umgangsrecht mit der Tochter haben). Der bestehende Konflikt würde also durch einen Ausschluß nicht gelöst, sondern nur aufgeschoben werden. Aufgrund der in dem Gutachten festgestellten neurotischen Einstellung der Mutter muß aber davon ausgegangen werden, daß diese auch zu einem späteren Zeitpunkt keine andere Einstellung gegenüber dem Vater von Melanie haben wird. Es ist daher damit zu rechnen, daß dann genau die gleichen Konflikte wie in der Vergangenheit vor den Augen und Ohren des Kindes ausgetragen würden.

Demgegenüber erschien es dem Richter dem Wohle des Kindes förderlicher, die Konfliktsituation durch eine klare Entscheidung möglichst zeitnah zu beenden.

cc)           Der Kontakt des Kindes zu seinem Vater ist für die weitere Entwicklung des Kindes auch erforderlich. Dies ist im laufenden Verfahren bereits mehrfach festgestellt worden. Es darf hier nur beispielhaft auf die Darlegungen im Beschluß des zuvor zuständigen Vormundschaftsrichters vom 27.3.1996, auf diejenigen im Beschluß des Landgerichts vom 13.5.1996 sowie auf die Feststellungen des Sachverständigen Dr. Oehler verwiesen werden. Dieser Gutachter führte aus, daß eine stabile Vaterfigur für die Entwicklung von Melanie von großer Bedeutung ist. Eine mehrmonatige oder mehrjährige Trennung des Kindes von seinem Vater bedeute die Verhinderung von wichtigen Entwicklungsschritten, die in den ersten Lebensjahren des Kindes vollzogen werden. Diese Feststellungen hält der Richter weiterhin in vollem Umfang für zutreffend.

b)          Alle Appelle an die Mutter, dem Vater den Kontakt zu seinem Kind zu ermöglichen, haben in der Vergangenheit keinen Erfolg gehabt. Aufgrund des Umstandes, daß ihr Verhalten - zum Teil jedenfalls - auf einer neurotischen Fehlhaltung, also einem Krankheitszustand, beruht, ist für die Zukunft auch kein Erfolg von bloßen Ratschlägen zu erwarten.

c)          Ferner ist auch kein Erfolg durch Androhung und Verhängung von Zwangsmitteln zu erwarten. Weder der Hinweis im Beschluß vom 27.3.1996, die Mutter müsse bei einem weiteren Boykott des Umgangsrechtes mit Eingriffen in ihr Sorgerecht rechnen, noch die Anberaumung des Termines vom 30.4.1997 (»zur Erforderlichkeit von Eingriffen in das Sorgerecht«) , also die Androhung der jetzt erfolgten Entscheidung, haben die Mutter beeindruckt. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. Muhl ist nunmehr auch klar, daß eine derartige Einflußnahme nicht möglich ist, da die Mutter einer rationalen Überlegung nicht fähig ist.

d)          Die - theoretisch mögliche - Anwendung unmittelbaren Zwanges gem. § 33, II FGG zur Durchführung des Umgangsrechtes scheidet aus. Für den Richter kommt es nicht in Frage, ein periodisches Besuchsrecht mit Hilfe des Gerichtsvollziehers oder polizeilicher Vollzugsorgane durchzusetzen. Dies wäre - zumal zu erwarten ist, daß die Mutter sich mit allen Mitteln gegen die Herausgabe des Kindes an den Vater zum Zwecke des Besuches sträuben wird - eine unerträgliche Belastung für das Kind.

e)          Ein Teilentzug des Sorgerechtes etwa dergestalt, die Ausübung des Umgangsrechtes auf einen Pfleger zu übertragen, versprach auch keinen Erfolg, da die konkrete Umsetzung des Umgangsrechtes dann genau unter den gleichen Schwierigkeiten leiden würde, wie in der Vergangenheit. Es ist nicht zu erwarten, daß ein Pfleger bei der Durchsetzung des Umgangsrechtes mehr Erfolg hätte als der Vater bisher. Insoweit ist festzustellen, daß nur ein teilweiser Entzug der Personensorge nicht ausreicht, um die Beeinträchtigungen für das Kindeswohl abzuwenden (§ 1666a, II BGB).

f)           Eine Übertragung des Sorgerechtes auf einen anderen Vormund als den Vater, etwa auf das Stadtjugendamt Würzburg, reicht nach der Überzeugung des Richters ebenfalls nicht aus, um das Elternrecht des Vaters durchzusetzen.

 aa)           Einmal erschiene eine solche Regelung nach derzeitiger materieller Rechtslage zwar möglich, aber verfassungsrechtlich bedenklich. Art. 6, V GG verpflichtet den Gesetzgeber, die Lebenssituation nichtehelicher Kinder denen der ehelichen gleichzustellen. Deswegen wird schon seit einiger Zeit in der Literatur überwiegend die Ansicht vertreten, daß ein Ausschluß des nichtehelichen Vaters vom Sorgerecht seines Kindes auch beim »Ausfallen« der Mutter verfassungswidrig sei (Vgl. Schwenzer, FamRZ 1992, 121 ff m.w.N.). Jedenfalls ist der Richter der Ansicht, daß in einem solchen Fall der nichteheliche Vater in besonderer Weise bei der Auswahl des dann zu bestimmenden Vormundes zu berücksichtigen ist. Dies folgt auch aus der materiellen Rechtlage des § 1779, II, 3 BGB.

 bb)           Zudem hat das Stadtjugendamt in der Vergangenheit kein besonderes Interesse gezeigt, das Besuchsrecht des Vaters zu fördern. Entsprechende Aufforderungen des Richters, auch unter Hinweis auf die Mitteilungen der Sachverständigen, erbrachten nur die Stellungnahme, die häusliche Versorgung des Kindes sei gewährleistet. Eine Gefährdung des Kindeswohles wurde durch das Stadtjugendamt nicht gesehen. Nicht einmal zum Anhörungstermin vom 30.4.1997 war das Jugendamt - trotz Ladung - erschienen.

Der Richter hat daher kein Zutrauen dahingehend, daß das Stadtjugendamt sich als Vormund energischer engagieren würde, als in der Vergangenheit. Vielmehr muß er angesichts des bisherigen Verhaltens des Jugendamtes erwarten, daß es den bestehenden Zustand tatenlos hinnehmen würde. Dies ist aber - wie bereits oben dargelegt - nicht mehr zu vertreten.

Der vom Stadtjugendamt im Schreiben vom 17.7.1997 gemachte Vorschlag, beiden Eltern aufzuerlegen, eine Beratungsstelle zu besuchen, um den Konflikt aufzuarbeiten und solange das Umgangsrecht auszusetzen, erscheint dem Richter völlig verfehlt.

Zwar sieht § 1666a, I BGB vor, daß vor einer Trennung eines Kindes von der elterlichen Familie andere Maßnahmen und Hilfen zu erwägen sind. Die Konfliktbereinigung durch eine Beratung ist auch generell eine solche geeignete Maßnahme.

 Nicht jedoch im vorliegenden Fall:

Frau Bxxx hat nun über Jahre hinweg jegliche angebotene Hilfe und Beratung abgelehnt bzw. sich so verhalten, daß deren Scheitern vorprogrammiert war. Es gibt keinerlei Anhaltspunkt dafür, daß sie nun bereit wäre, für sich Beratung und Hilfe in Anspruch zu nehmen. Im Gegenteil: Noch im Juli 1997 brachte sie erneute Verständigungsversuche des Kinderschutzbundes zum Scheitern. Zudem ist ihr Verhalten krankheitsbedingt. Der in Kenntnis des Gutachtens des Sachverständigen Dr. Muhl gemachte Vorschlag des Jugendamtes läßt diese Vorgeschichte außer Acht. Er kommt einem völligen Auschluß des Umgangsrechtes des Vaters für alle Zeiten gleich. Dies widerspricht - wie bereits dargelegt - dem Wohl des Kindes. Der Richter sieht den Vorschlag daher als in der Sache gänzlich unbrauchbar an.

  2.          Der Richter ist sich bewußt, daß die Mutter die allgemeinen Sorgeleistungen für Melanie in der Vergangenheit fürsorglich erbracht hat und daß sie ihr Kind sehr liebt. Dies allein reicht aber nicht für die Entwicklung des Kindes aus. Zur Förderung des seelischen Wohles gehört auch - wie dargestellt - die Förderung der Beziehung des Kindes zum anderen Elternteil. Weil die Mutter hierzu nicht in der Lage ist, mußte die vorliegende Entscheidung ergehen.

  3.          Der Richter ist sich ferner bewußt, daß seine Entscheidung gravierend in das Elternrecht der Mutter eingreift. Dies mußte aber letztlich die Konsequenz für deren Verhalten sein, wider jeglicher guter Ratschläge das Besuchsrecht des Vaters massiv zu boykottieren.

  4.          Die Entscheidung bedeutet aber auch einen gravierenden Eingriff in die Lebenssituation des Kindes. Melanie wuchs bisher - von der einjährigen gemeinsamen Partnerschaft der Eltern abgesehen - ausschließlich bei der Mutter auf. Diese stellte für sie die Hauptbezugsperson dar. Dem Richter ist es klar, daß die Veränderung der Lebenssituation für Melanie mit großen Umstellungsschwierigkeiten einhergehen wird. Sie wird sicherlich Trennungsschmerzen verspüren.

 a)           Von diesen Feststellungen geht der Richter aufgrund des Eindruckes aus, den er von dem Kind anläßlich eines im Sommer 1996 bei ihm erfolgten Besuches des Kindes (in Begleitung seiner Mutter und der Zeugin S##) gewonnen hat. Dabei wurde deutlich, daß Melanie eine besonders innige Beziehung zu ihrer Mutter hat. Eine nochmalige Anhörung des Kindes im Vorfeld der vorliegenden Entscheidung hielt der Richter nicht für sinnvoll, da angesichts des Alters des Kindes keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten waren und durch eine erneute Anhörung Melanie zusätzlichen, vermeidbaren Belastungen ausgesetzt worden wäre.

 b)           Auch von der Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens zu der Frage, welchen Belastungen das Kind durch den Vollzug der getroffenen Entscheidung ausgesetzt ist, hat der Richter abgesehen. Angesichts des bisherigen Verhaltens der Mutter, jegliche Begutachtung des Kindes zu verhindern, wäre die Anordnung einer weiteren Begutachtung zwecklos gewesen und hätte zudem der Mutter nur Gelegenheit für weitere Verfahrensverzögerungen geboten. Es war daher versucht worden, durch die Anhörung vom 30.4.1997 einen tieferen Eindruck von der Persönlichkeit und seelischen Verfassung des Kindes zu erlangen. Der Richter legt seiner Entscheidung zugrunde, daß Melanie ganz erheblichen Umstellungsschwierigkeiten ausgesetzt sein wird, wenn sie den Haushalt der Mutter verlassen muß.

Dennoch erschien ihm die getroffene Entscheidung erforderlich. Ein schmerzhafter aber einmaliger Eingriff ist immer noch besser als ständig wiederkehrende Belastungen, die gleichermaßen mit Schmerz verbunden sind. Zudem ist das Wohl eines Kindes nicht nur aus einer subjektiv-momentanen Sicht, sondern in einer objektiv-normativen Zukunftsperspektive zu bestimmen (Vgl. Hinz in: Münchner Kommentar, BGB, 3. Aufl., Rz 42 zu § 1634). Dies heißt, daß ein momentan schmerzhafter und vom Kind auch nicht gewollter Eingriff in das Kindeswohl dann gerechtfertigt ist, wenn sich als Konsequenz eine deutliche Verbesserung für das Wohl des Kindes erkennen läßt.

Daß dies im vorliegenden Fall eintreten wird, davon ist der Richter überzeugt.

 5.          An der Eignung des Vaters, das Sorgerecht für Melanie auszuüben, bestehen keine Zweifel. So ist bereits in der Stellungnahme des Stadtjugendamtes vom 18.12.1995 festgestellt, daß von seiner Seite aus eine emotionale Beziehung und Bindung besteht. Auch hat der Sachverständige Dr. Oehler Herrn Hxxx eine besonnene Haltung und eine stabile emotionale Beziehung bescheinigt. Ferner hat das zurückhaltende und geduldige Auftreten des Vaters während des Verfahrens den Richter davon überzeugt, daß er das Wohl seines Kindes im Auge hat und damit zur Ausübung des Sorgerechtes in der Lage ist.

 6.          Der Richter hat auch die Frage erwogen, ob anstelle des Entzuges des gesamten Sorgerechtes eine Beschränkung auf die Regelung der Personensorge ausreicht.

Eine derartige Regelung hätte einen weniger einschneidenden Eingriff in das Elternrecht der Mutter dargestellt, die dann weiterhin die Vermögenssorge für Melanie innegehabt hätte. Der Richter verfügt zwar über keinerlei Informationen, daß sie die Vermögenssorge nicht würde ausüben können, dennoch erschien eine Aufteilung des Sorgerechtes zwischen den beiden Elternteilen vorliegend nicht sinnvoll. Denn dann hätte in vielen Fällen eine Verständigung zwischen ihnen erfolgen müssen, was bei dem derzeitigen Krankheitsbild der Mutter wieder nur Anlaß für Auseinandersetzungen gewesen wäre. Es erscheint daher vorzugswürdig, möglichst wenig Konfliktanlässe aufzubauen. Sollte sich das Verhalten der Mutter - nach einer Behandlung - rationaler darstellen, ist an eine Rückübertragung zumindest von Teilen des Sorgerechtes zu denken. Im Idealfall sollten beide Elternteile dann gemeinsam das Sorgerecht ausüben können.

 7.          Dabei sprach auch für die getroffene Regelung, daß Melanie dem Vater gegenüber - wie der Ablauf des Besuches vom 6.7.1996 zeigt - Zuneigung verspürt. Die Behauptungen der Mutter über auffällige Verhaltensstörungen nach Kontakten mit dem Vater konnten durch seit Januar 1996 diesbezüglich unternommene Ermittlungen des Gerichtes - abgesehen von der Bekundung der Zeugin Sxxx die sich aber auf die Zeit des Zusammenlebens der Familie bezog - nicht verifiziert werden. Zudem wären solche Verhaltensauffälligkeiten in erster Linie auf das Verhalten von Frau Bxxx zurückzuführen, die nicht in der Lage ist, ihre feindselige Einstellung gegenüber dem Vater des Kindes von Melanie fernzuhalten. Der Richter hat dies bei dem bereits erwähnten gemeinsamen Besuch der Mutter, der Zeugin Sxxx und von Melanie in seinem Dienstzimmer im Sommer 1996 miterlebt, als die Mutter, die schreiende Tochter auf dem Arm, nicht nachließ, sich in sehr erregtem und lautem Ton über die angeblichen körperlichen und seelischen Grausamkeiten des Herrn Hxxx zu beklagen. Der Umstand, daß Melanie auf diese Situation nicht nur durch Schreien, sondern auch durch Einnässen reagiert hat, führt der Richter - entgegen der Ansicht von Frau Bxxx- nicht darauf zurück, daß Melanie den Vater nicht mag, sondern daß sie von ihrer Mutter einer für das Kind unerträglichen Konfliktsituation ausgesetzt wurde.

Aus dieser selbst erlebten Situation mußte der Richter den Schluß ziehen, daß Frau Bxxx generell nicht in der Lage ist, das Kind vor Spannungen zu schützen und diese Unfähigkeit nicht erkennt. Diese Feststellung des Richters deckt sich mit der des Sachverständigen Dr. Oehler, der bereits im März 1996 die Überzeugung geäußert hat, daß Verhaltensauffälligkeiten - sollten sie bestehen - weniger durch den Kontakt des Kindes mit dem Vater, sondern durch die stark emotionale Reaktion der Mutter auf Besuchskontakte zurückzuführen sind.

 Durch die getroffene Entscheidung ist sichergestellt, daß Melanie weiterhin Kontakt zu ihrer Mutter haben kann, da der Vater sich von Anfang an bereit erklärt hatte, für diesen Fall der Mutter ein großzügiges Umgangsrecht einzuräumen.

III.

             Die Kostenentscheidung folgt aus § 13a FGG. Da das Verfahren ausschließlich durch das Verhalten der Mutter verursacht wurde, erschien es veranlaßt, dieser die gerichtlichen Kosten aufzuerlegen sowie die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Vaters durch sie anzuordnen.

 (Stockmann)

Richter am Amtsgericht