OLG Dresden 10 UF 229/02

- BGB §§ 1671 I Nr. 2, 1666; KostO § 131 III

(10. ZS -FamS -, Beschluss v 29. 8. 2002 - 10 UF 229/02)

1. Dem Fortbestand der Geschwisterbindung kommt besonders dann große Bedeutung zu, wenn die Elternbeziehung zerrüttet ist.

2. Mangelnde Bindungstoleranz rechtfertigt notfalls den Entzug der elterlichen Sorge in einem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren.

3. Keine Gebührenbefreiung bei Beschwerde aus Uneinsichtigkeit.

Aus den Gründen:

...

Die zulässige Beschwerde der Mutter (§§ 621e I, 517, 520 I und II ZPO) hat keinen Erfolg.

 

1.    Das AmtsG -FamG - V. hat zu Recht dem Vater gemäß § 1666 BGB das Sorgerecht über die Kinder übertragen. Auch nach Auffassung des Senats erlaubt das Kindeswohl keine andere Entscheidung. Ziel und Maßstab der Sorgerechtsregelung ist das Kindeswohl. Das bedeutet, dass sich die Sorgerechtsregelung ausschließlich nach den Kindesinteressen zu richten hat; die Elterninteressen können sich auf die Sorgerechtsentscheidung nur dann auswirken, wenn sie das Wohl der Kinder berühren. Die Interessen der Eltern müssen daher dort zurückstehen, wo sie mit den Interessen des Kindes in Widerspruch treten (BGH, FamRZ 1986, 446, 447). Der Sachverständige [SV] hat festgestellt, dass aus Gründen des Kindeswohls das Interesse der Mutter an einer Übertragung des Sorgerechts auf sie zurückzustehen hat. In der Verhandlung vor dem AmtsG hat er daher empfohlen, dem Vater das Sorgerecht zu übertragen. Der SV stützt seine Empfehlung im Wesentlichen auf die mangelnde Bindungstoleranz der Mutter sowie das bei ihr stark ausgeprägte Parental Alienation Syndrome (,,PAS"), welches bei der Mutter dazu führe, aufgrund der durch die Trennung ausgelösten Schmerzen in dem Bedürfnis, selbst Verständnis und Unterstützung zu erfahren, den Kindern ihren Schmerz unverhüllt zu zeigen und damit die Kinder negativ gegen den Vater zu beeinflussen. Der Senat teilt aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse aus den bisherigen Verfahren diese Auffassung. Auch der Senat sieht in der mangelnden Bindungstoleranz der Mutter ein wichtiges Entscheidungskriterium für die Übertragung der elterl. Sorge auf den Vater. In der Erkenntnis, dass es dem Wohl der , Kinder nach Trennung der Eltern dient, dass der unmittelbare Kontakt zum anderen Elternteil -wenn auch möglicherweise zeitlich reduziert - erhalten bleibt, wird in der Regel dem Umstand besondere Bedeutung beigemessen, ob der potentiell sorgeberechtigte Elternteil vorbehaltlos bereit ist, den persönlichen Umgang der Kinder mit dem anderen Elternteil zuzulassen und das Kind - wenn nötig - hierzu zu motivieren oder nicht .

(OLG Celle, FamRZ 1994, 924; OLG München, FamRZ 1991, 1343; OLG Bambq, FamRZ 1990, 1135; OLG Hamburg, FamRZ 1985, 1284; OLG Koblenz, FamRZ 1978,201; OLG Frankfurt, FamRZ 1997, 573; Beschluss des Senats v. 9. 8. 2001 - 10 UF 131/01 -;Johannsen/ Henrich/Jaeger, Eherecht, 3. Aufl., § 1671 BGB Rz. 61).
Der Senat sieht in Übereinstimmung mit dem SV die Bindungstoleranz der Mutter als erheblich eingeschränkt an. Die Mutter hat seit der Trennung massiv versucht, die Kinder vom Vater fernzuhalten und von ihrem sozialen Umfeld zu entfremden, indem sie die gerichtlichen Beschlüsse teilweise nicht akzeptierte. Die Mutter hat zur Durchsetzung ihrer Interessen den Vater gegenüber den Kindern zum Feindbild stigmatisiert, indem sie diesen immer wieder negativ darstellte. Sie hat sogar nicht davor zurückgeschreckt, den Vater wegen Kindesmisshandlung anzuzeigen und die Kinder zu dem Tatvorwurf polizeilich vernehmen zu lassen. Sie hat dadurch erhebliche Beeinträchtigungen hervorgerufen und damit ihre Erziehungseignung in einem für die Kinder äußerst wichtigen Bereich in Frage gestellt. Die Gründe, die die Mutter für eine Übertragung des Sorgerechts auf sich vorbringt, nämlich den Wunsch der Kinder sowie Verdachtsmomente gegen den Vater, haben sich als nicht stichhaltig herausgestellt. Dass der Vater die Kinder misshandelt hat, hat sich nicht bestätigt. Das diesbezügliche Ermittlungsverfahren wurde gemäß § 170 II StPO eingestellt. Weitere Verdachtsmomente, insbesondere auch der sexuellen Misshandlung, haben sich ebenfalls als unbegründet erwiesen.

2. Soweit die Mutter anführt, die Kinder wollten bei ihr leben, und die Kinder diesen Wunsch in der Anhörung vor dem Senat wiederholt haben, ist dies nicht der eigene, sondern ein von der Mutter beeinflusster Wunsch der Kinder. Nach den Feststellungen des SV sind die Angaben [des jüngeren Kindes] nicht eindeutig, sondern entsprechen dem Willen der älteren Schwester. Auch bei ihr beruhe der geäußerte Wunsch nicht auf ihrem eigenen autonomen Willen, sondern sei aus Schuldgefühlen gegenüber der Mutter entstanden. Nach den Feststellungen des SV entspricht dies dem Motiv, der Mutter Beistand zu sein. Der Wille sei aus einem Schuldgefühl der Mutter gegenüber entstanden, sie wende sich ihr zu, um die Traurigkeit der Mutter zu verhindern. Gleichzeitig verarbeite das Kind damit seine eigenen Schuldgefühle, die es im Zusammenhang mit der Trennung auf sich selbst bezogen hat.
Dieser Entscheidung schließt sich der Senat auch aufgrund des Eindrucks der Anhörungen und des Berichts der Verfahrenspflegerin an, daher kann auch der Wille des Kindes nicht Maßstab der Entscheidung sein, auch wenn der Wille immer wieder klar und eindeutig geäußert wird (KG,FamRZ 2001,368; 1985,639,640; BVerfG, FamRZ 2001, 1057; Beschluss des Senats v. 25. 4. 2002 - 10 UF 260/01 -, FamRZ 2002, 1588 [LSe]). Dies entspricht auch kinderpsychologischen Erkenntnissen (Klussmann, Das Kind im Rechtsstreit der Erwachsenen, S. 40, 41), nach denen der von den Kindern geäußerte Wille häufig auf Äußerungen von einem Elternteil beruht. Soweit [die ältere Schwester] in der Anhörung vor dem Senat ausdrücklich erklärte, zur Mutter zu wollen, da ,,ihr Herz mehr für die Mutter schlage", vermag der Senat dem aus oben genannten Gründen nicht zu folgen, zumal auch dem geäußerten Kindeswillen in Analogie zu §§ 1671 II S. 2 BGB, 50b II S. 1 FGG erst dann ein ausschlaggebendes Gewicht zukommt, wenn das Kind das 14. Lebensjahr vollendet hat (Palandt/Diederichsen, BGB, 61. Aufl., S 1671 Rz. 24; OLG Zweibrücken, FamRZ 2001, 186).
Auch wenn [die ältere Schwester] in der Anhörung vor dem Senat weiterhin erklärte, notfalls allein zur Mutter zu wollen, kommt für den Senat eine Trennung der Geschwister nicht in Betracht, da diese aufgrund ihrer starken inneren Verbindung nicht auseinandergerissen werden sollen (so auch Beschluss des Senats v. 21. 7. 2000 - 10 UF 160/00; Johannsen/Henrich/Jaeger, a. a. O., § 1671 BGB Rz. 73).

Die starke Orientierung an der großen Schwester und die intensive gefühlsmäßige Bindung zwischen den Geschwistern waren deutlich sichtbar und spürbar. Eine Trennung der Geschwister würde für diese zu einer erheblichen emotionalen Belastung führen. Es ist allgemein anerkannt, dass der Kontinuität der Geschwisterbeziehung dann besonders große Bedeutung zukommt, wenn die Elternbeziehung zerrüttet ist und sich das gemeinsame Zusammenleben mit diesen trennungsbedingt aufgelöst hat. Die für die Entwicklung eines stabilen Selbstwertgefühls und einer gesunden Beziehungsfähigkeit notwendige Sicherheit und Zuverlässigkeit des innerfamiliären Beziehungsgefüges wird durch die Trennung der Eltern erheblich beeinträchtigt. In dieser krisenhaften Situation gewinnt die fortbestehende Geschwisterbeziehung als Stärke und Halt herausragendes Gewicht. Eine dauerhafte Trennung würde daher zu einem seelischen Schaden der Kinder führen, was sich bereits in der Vergangenheit durch die Verhaltensauffälligkeiten während der einvernehmlichen Regelung hinsichtlich der Geschwistertrennung gezeigt hat. Darüber hinaus hat auch die Mutter damals gezeigt, dass sie selbst die einvernehmliche Trennung der Geschwister nicht zu akzeptieren vermochte….
Die Mutter ist auch im Übrigen aufgrund des bei ihr festgestellten Parental Alienation Syndrome nicht uneingeschränkt erziehungsgeeignet. Sie hat wiederholt gezeigt, dass sie die Kinder nicht loslassen kann, sie hat durch das Nichtakzeptieren der gerichtlichen Entscheidungen verbunden mit dem ständigen hin und her für die Kinder Konfliktsituationen geschaffen, mit deren Bewältigung die Kinder überfordert sind. Auch in der Verhandlung vor dem Senat hat die Mutter erneut gezeigt, dass sie trotz der differenzierten sachverständigen Erklärungen für die Motive der Äußerungen der Kinder im Geschwistergefüge nicht im Interesse der Kinder zurückstehen kann.

 

3. Der Senat ist nach wie vor der Auffassung, dass der Vater erziehungsgeeignet ist, insbesondere die notwendige Bindungstoleranz besitzt. Er hat in der Vergangenheit wiederholt gezeigt, von den Kin- dern loslassen und in deren Interesse auf die Durchsetzung seiner Interessen verzichten zu können. So hat er am 23. 2.2001 in dem Verfahren über den Widerspruch zur vorläufigen In-Obhut-nahme auf die Durchsetzung seines ihm aufgrund des Beschlusses des Senats v. 9. 11. 2000 zustehenden Aufenthaltsbestimmungsrechts verzichtet; lieber sollten die Kinder bei der Mutter sein als im Heim. Alsdann war er damit einverstanden, dass die Kinder bis zum Eingang des zu erstellenden SV- Gutachtens bei der Mutter verbleiben. Auch nach Durchführung des Termins im Vermittlungsverfahren versuchte er das vorliegende Amtsverfahren zu vermeiden, indem er dem AmtsG durch seine Verfahrensbevollmächtigte fernmündlich mitteilen ließ, er verzichte auf sein Aufenthaltsbestimmungsrecht. Der Senat hält die Betreuungssituation für die Kinder beim Vater in Übereinstimmung mit den Ausführungen des SV nach wie vor für günstig … [ wird ausgeführt) …

Auch der Senat hat bei der Anhörung der Kinder den Eindruck gewonnen, dass es ihnen beim Vater gut geht. Die Kinder machten einen fröhlichen, aufgeweckten Eindruck. Nachdem der Druck der Frage, bei welchem Elternteil sie leben wollen, genommen war, erzählten sie frei und ungezwungen. Der Senat teilt daher die Auffassung des SV und der Verfahrenspflegerin, dass die verbalen Äußerungen der Kinder nicht ihrem tatsächlichen Verhalten entsprechen. . . . [wird ausgeführt] . . .

        

Daher sieht der Senat letztendlich auch aus dem Gesichtspunkt des Kontinuitätsgrundsatzes einen weiteren Aufenthalt der Kinder beim Vater, bei dem sie seit dem 6. 3. 2002 leben, für deren Wohl als unerlässlich an. Für das Wohl der Kinder ist es erforderlich, dass das Hin- und Hergerissen Sein zwischen den Eltern und der Streit über sie aufhört, damit sie innere Ruhe und Stabilität erfahren können. Dass der Vater in der Lage ist, dies den Kindern zu geben, hat er in der Vergangenheit bewiesen.

 

4. ...

 

5. Da für die Kinder Kontinuität erforderlich ist, hält es der Senat derzeit auch nicht für angezeigt, die Kinder einer weiteren Therapie zu unterziehen. Der Senat geht hierbei davon aus, dass der Vater, falls hierfür Bedarf besteht, die Kinder einer solchen zuführen wird.

 

 

III . . . [betr. Umgangsregelung] . ..

lV.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 13a I S. 2 FGG, 131 I Nr. 1 KostO. Die Wertfestsetzung [auf 5.000 €] folgt aus §§ 131 II, 30 II,III KostO. Eine maßvolle Erhöhung des Regelwertes erscheint ange- zeigt angesichts der Hartnäckigkeit des Kampfes der Eltern, die sich in einer Fülle von Verfahren widerspiegelt und angesichts des Umstands, dass über das Wohlergehen dreier Kinder zu befinden ist. Der Senat sieht keinen Anlass, von der Möglichkeit einer Gebührenbefreiung gemäß § 131 III KostO Gebrauch zu machen. Die Mutter hat nämlich die Beschwerde nicht im wohlverstandenen Interesse der Kinder, sondern ausschließlich im eigenen Interesse und aus Uneinsichtigkeit eingelegt (vgl. OLG Thüringen, FuR 2000, 121; BGH, Beschluss v. 21. 12. 1988

- IVb ZB 54/88).

(Mitgeteiltvon Vors. Richter am OLG D. Maunz, Dresden)

Anm. d. Red.: Zu dem angesprochenen ,,PAS" siehe zuletzt (kritisch): Bruch, FamRZ 2002, 1304; Dettenborn (Rezension), FamRZ 2002, 1320; ferner: FamRZ 2002, 1317 (Bericht des AK 9 des 14. DJGT).