OLG Dresden 10 UF 229/02
- BGB §§ 1671 I Nr. 2, 1666;
KostO § 131 III
(10. ZS -FamS -, Beschluss v 29. 8. 2002 - 10 UF 229/02)
1. Dem Fortbestand der Geschwisterbindung kommt besonders dann große Bedeutung zu, wenn die Elternbeziehung zerrüttet ist.
2. Mangelnde Bindungstoleranz rechtfertigt notfalls den Entzug der elterlichen Sorge in einem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren.
3. Keine Gebührenbefreiung bei Beschwerde aus Uneinsichtigkeit.
Aus den Gründen:
...
Die zulässige Beschwerde der
Mutter (§§ 621e I, 517, 520 I und II ZPO) hat keinen Erfolg.
1. Das AmtsG -FamG - V. hat zu Recht dem Vater gemäß § 1666 BGB das Sorgerecht über die Kinder übertragen. Auch nach Auffassung des Senats erlaubt das Kindeswohl keine andere Entscheidung. Ziel und Maßstab der Sorgerechtsregelung ist das Kindeswohl. Das bedeutet, dass sich die Sorgerechtsregelung ausschließlich nach den Kindesinteressen zu richten hat; die Elterninteressen können sich auf die Sorgerechtsentscheidung nur dann auswirken, wenn sie das Wohl der Kinder berühren. Die Interessen der Eltern müssen daher dort zurückstehen, wo sie mit den Interessen des Kindes in Widerspruch treten (BGH, FamRZ 1986, 446, 447). Der Sachverständige [SV] hat festgestellt, dass aus Gründen des Kindeswohls das Interesse der Mutter an einer Übertragung des Sorgerechts auf sie zurückzustehen hat. In der Verhandlung vor dem AmtsG hat er daher empfohlen, dem Vater das Sorgerecht zu übertragen. Der SV stützt seine Empfehlung im Wesentlichen auf die mangelnde Bindungstoleranz der Mutter sowie das bei ihr stark ausgeprägte Parental Alienation Syndrome (,,PAS"), welches bei der Mutter dazu führe, aufgrund der durch die Trennung ausgelösten Schmerzen in dem Bedürfnis, selbst Verständnis und Unterstützung zu erfahren, den Kindern ihren Schmerz unverhüllt zu zeigen und damit die Kinder negativ gegen den Vater zu beeinflussen. Der Senat teilt aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse aus den bisherigen Verfahren diese Auffassung. Auch der Senat sieht in der mangelnden Bindungstoleranz der Mutter ein wichtiges Entscheidungskriterium für die Übertragung der elterl. Sorge auf den Vater. In der Erkenntnis, dass es dem Wohl der , Kinder nach Trennung der Eltern dient, dass der unmittelbare Kontakt zum anderen Elternteil -wenn auch möglicherweise zeitlich reduziert - erhalten bleibt, wird in der Regel dem Umstand besondere Bedeutung beigemessen, ob der potentiell sorgeberechtigte Elternteil vorbehaltlos bereit ist, den persönlichen Umgang der Kinder mit dem anderen Elternteil zuzulassen und das Kind - wenn nötig - hierzu zu motivieren oder nicht .
(OLG Celle,
FamRZ 1994, 924; OLG
München, FamRZ 1991, 1343; OLG Bambq, FamRZ 1990, 1135; OLG
Hamburg, FamRZ 1985, 1284; OLG Koblenz, FamRZ 1978,201; OLG
Frankfurt, FamRZ 1997, 573; Beschluss des Senats v. 9. 8. 2001 -
10 UF 131/01 -;Johannsen/ Henrich/Jaeger, Eherecht, 3. Aufl., § 1671 BGB
Rz. 61).
Der Senat sieht in Übereinstimmung mit dem SV die Bindungstoleranz der
Mutter als erheblich eingeschränkt an. Die Mutter hat seit der Trennung massiv
versucht, die Kinder vom Vater fernzuhalten und von ihrem sozialen Umfeld zu
entfremden, indem sie die gerichtlichen Beschlüsse teilweise nicht akzeptierte.
Die Mutter hat zur Durchsetzung ihrer Interessen den Vater gegenüber den Kindern
zum Feindbild stigmatisiert, indem sie diesen immer wieder negativ darstellte.
Sie hat sogar nicht davor zurückgeschreckt, den Vater wegen Kindesmisshandlung
anzuzeigen und die Kinder zu dem Tatvorwurf polizeilich vernehmen zu lassen. Sie
hat dadurch erhebliche Beeinträchtigungen hervorgerufen und damit ihre
Erziehungseignung in einem für die Kinder äußerst wichtigen Bereich in Frage
gestellt. Die Gründe, die die Mutter für eine Übertragung des Sorgerechts auf
sich vorbringt, nämlich den Wunsch der Kinder sowie Verdachtsmomente gegen den
Vater, haben sich als nicht stichhaltig herausgestellt. Dass der Vater
die Kinder misshandelt hat, hat sich nicht bestätigt. Das diesbezügliche
Ermittlungsverfahren wurde gemäß § 170 II StPO eingestellt. Weitere
Verdachtsmomente, insbesondere auch der sexuellen Misshandlung, haben sich
ebenfalls als unbegründet erwiesen.
2. Soweit die Mutter anführt, die Kinder wollten bei ihr leben, und die
Kinder diesen Wunsch in der Anhörung vor dem Senat
wiederholt haben, ist dies nicht der eigene, sondern ein von der Mutter
beeinflusster Wunsch der Kinder. Nach den Feststellungen des SV sind die Angaben
[des jüngeren Kindes] nicht eindeutig, sondern entsprechen dem Willen der
älteren Schwester. Auch bei ihr beruhe der geäußerte Wunsch nicht auf ihrem
eigenen autonomen Willen, sondern sei aus Schuldgefühlen gegenüber der Mutter
entstanden. Nach den Feststellungen des SV entspricht dies dem Motiv, der Mutter
Beistand zu sein. Der Wille sei aus einem Schuldgefühl der Mutter gegenüber
entstanden, sie wende sich ihr zu, um die Traurigkeit der Mutter zu
verhindern. Gleichzeitig verarbeite das Kind damit seine eigenen Schuldgefühle,
die es im Zusammenhang mit der Trennung auf sich selbst bezogen hat.
Dieser Entscheidung schließt sich der Senat auch aufgrund des Eindrucks
der Anhörungen und des Berichts der Verfahrenspflegerin an, daher kann auch der
Wille des Kindes nicht Maßstab der Entscheidung sein, auch wenn der Wille immer
wieder klar und eindeutig geäußert wird (KG,FamRZ 2001,368; 1985,639,640;
BVerfG, FamRZ 2001, 1057; Beschluss des Senats v. 25. 4. 2002 - 10
UF 260/01 -, FamRZ 2002, 1588 [LSe]). Dies entspricht auch kinderpsychologischen
Erkenntnissen (Klussmann, Das Kind im Rechtsstreit der Erwachsenen, S. 40, 41),
nach denen der von den Kindern geäußerte Wille häufig auf Äußerungen von einem
Elternteil beruht. Soweit [die ältere Schwester] in der Anhörung vor dem
Senat ausdrücklich erklärte, zur Mutter zu wollen, da ,,ihr Herz mehr für
die Mutter schlage", vermag der Senat dem aus oben genannten Gründen
nicht zu folgen, zumal auch dem geäußerten Kindeswillen in Analogie zu §§ 1671
II S. 2 BGB, 50b II S. 1 FGG erst dann ein ausschlaggebendes Gewicht
zukommt, wenn das Kind das 14. Lebensjahr vollendet hat (Palandt/Diederichsen,
BGB, 61. Aufl., S 1671 Rz. 24; OLG Zweibrücken, FamRZ 2001, 186).
Auch wenn [die ältere Schwester] in der Anhörung vor dem Senat weiterhin
erklärte, notfalls allein zur Mutter zu wollen, kommt für den Senat eine
Trennung der Geschwister nicht in Betracht, da diese aufgrund ihrer starken
inneren Verbindung nicht auseinandergerissen werden sollen (so auch
Beschluss des Senats v. 21. 7. 2000 - 10 UF 160/00; Johannsen/Henrich/Jaeger,
a. a. O., § 1671 BGB Rz. 73).
Die starke Orientierung an der
großen Schwester und die intensive gefühlsmäßige Bindung zwischen den
Geschwistern waren deutlich sichtbar und spürbar. Eine Trennung der Geschwister
würde für diese zu einer erheblichen emotionalen Belastung führen. Es ist
allgemein anerkannt, dass der Kontinuität der Geschwisterbeziehung dann
besonders große Bedeutung zukommt, wenn die Elternbeziehung zerrüttet ist und
sich das gemeinsame Zusammenleben mit diesen trennungsbedingt aufgelöst hat. Die
für die Entwicklung eines stabilen Selbstwertgefühls und einer gesunden
Beziehungsfähigkeit notwendige Sicherheit und Zuverlässigkeit des
innerfamiliären Beziehungsgefüges wird durch die Trennung der Eltern erheblich
beeinträchtigt. In dieser krisenhaften Situation gewinnt die fortbestehende
Geschwisterbeziehung als Stärke und Halt herausragendes Gewicht. Eine dauerhafte
Trennung würde daher zu einem seelischen Schaden der Kinder führen, was sich
bereits in der Vergangenheit durch die Verhaltensauffälligkeiten während
der einvernehmlichen Regelung hinsichtlich der Geschwistertrennung gezeigt hat.
Darüber hinaus hat auch die Mutter damals gezeigt, dass sie selbst die
einvernehmliche Trennung der Geschwister nicht zu akzeptieren vermochte….
Die Mutter ist auch im Übrigen aufgrund des bei ihr festgestellten Parental
Alienation Syndrome nicht uneingeschränkt erziehungsgeeignet. Sie hat wiederholt
gezeigt, dass sie die Kinder nicht loslassen kann, sie hat durch das
Nichtakzeptieren der gerichtlichen Entscheidungen verbunden mit dem ständigen
hin und her für die Kinder Konfliktsituationen geschaffen, mit deren Bewältigung
die Kinder überfordert sind. Auch in der Verhandlung vor dem Senat hat die
Mutter erneut gezeigt, dass sie trotz der differenzierten sachverständigen
Erklärungen für die Motive der Äußerungen der Kinder im Geschwistergefüge nicht
im Interesse der Kinder zurückstehen kann.
3. Der Senat ist nach wie vor der Auffassung, dass der Vater erziehungsgeeignet ist, insbesondere die notwendige Bindungstoleranz besitzt. Er hat in der Vergangenheit wiederholt gezeigt, von den Kin- dern loslassen und in deren Interesse auf die Durchsetzung seiner Interessen verzichten zu können. So hat er am 23. 2.2001 in dem Verfahren über den Widerspruch zur vorläufigen In-Obhut-nahme auf die Durchsetzung seines ihm aufgrund des Beschlusses des Senats v. 9. 11. 2000 zustehenden Aufenthaltsbestimmungsrechts verzichtet; lieber sollten die Kinder bei der Mutter sein als im Heim. Alsdann war er damit einverstanden, dass die Kinder bis zum Eingang des zu erstellenden SV- Gutachtens bei der Mutter verbleiben. Auch nach Durchführung des Termins im Vermittlungsverfahren versuchte er das vorliegende Amtsverfahren zu vermeiden, indem er dem AmtsG durch seine Verfahrensbevollmächtigte fernmündlich mitteilen ließ, er verzichte auf sein Aufenthaltsbestimmungsrecht. Der Senat hält die Betreuungssituation für die Kinder beim Vater in Übereinstimmung mit den Ausführungen des SV nach wie vor für günstig … [ wird ausgeführt) …
Auch der Senat hat bei der Anhörung der Kinder den Eindruck gewonnen, dass es ihnen beim Vater gut geht. Die Kinder machten einen fröhlichen, aufgeweckten Eindruck. Nachdem der Druck der Frage, bei welchem Elternteil sie leben wollen, genommen war, erzählten sie frei und ungezwungen. Der Senat teilt daher die Auffassung des SV und der Verfahrenspflegerin, dass die verbalen Äußerungen der Kinder nicht ihrem tatsächlichen Verhalten entsprechen. . . . [wird ausgeführt] . . .
Daher sieht der Senat
letztendlich auch aus dem Gesichtspunkt des Kontinuitätsgrundsatzes einen
weiteren Aufenthalt der Kinder beim Vater, bei dem sie seit dem 6. 3. 2002
leben, für deren Wohl als unerlässlich an. Für das Wohl der Kinder ist es
erforderlich, dass das Hin- und Hergerissen Sein zwischen den Eltern und der
Streit über sie aufhört, damit sie innere Ruhe und Stabilität erfahren können.
Dass der Vater in der Lage ist, dies den Kindern zu geben, hat er in der
Vergangenheit bewiesen.
4.
...
5. Da für die Kinder Kontinuität erforderlich ist, hält es der Senat derzeit auch nicht für angezeigt, die Kinder einer weiteren Therapie zu unterziehen. Der Senat geht hierbei davon aus, dass der Vater, falls hierfür Bedarf besteht, die Kinder einer solchen zuführen wird.
III
. . . [betr. Umgangsregelung] .
..
lV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 13a I S. 2 FGG, 131 I Nr. 1 KostO. Die Wertfestsetzung [auf 5.000 €] folgt aus §§ 131 II, 30 II,III KostO. Eine maßvolle Erhöhung des Regelwertes erscheint ange- zeigt angesichts der Hartnäckigkeit des Kampfes der Eltern, die sich in einer Fülle von Verfahren widerspiegelt und angesichts des Umstands, dass über das Wohlergehen dreier Kinder zu befinden ist. Der Senat sieht keinen Anlass, von der Möglichkeit einer Gebührenbefreiung gemäß § 131 III KostO Gebrauch zu machen. Die Mutter hat nämlich die Beschwerde nicht im wohlverstandenen Interesse der Kinder, sondern ausschließlich im eigenen Interesse und aus Uneinsichtigkeit eingelegt (vgl. OLG Thüringen, FuR 2000, 121; BGH, Beschluss v. 21. 12. 1988
- IVb ZB 54/88).
(Mitgeteiltvon Vors. Richter am OLG D. Maunz, Dresden)
Anm. d. Red.: Zu dem angesprochenen ,,PAS" siehe zuletzt (kritisch): Bruch, FamRZ 2002, 1304; Dettenborn (Rezension), FamRZ 2002, 1320; ferner: FamRZ 2002, 1317 (Bericht des AK 9 des 14. DJGT).